Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2453 der Kommission vom 26. November 2024 in der Sache SA.101557 (2023/NN, ex-2022/PN) — Frankreich — Seeverkehrsverbindungen nach Korsika (2023-2030) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8473)

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82 495 757 982 Bastia 1 006 938 1 088 862 1 079 361 1 082 717 1 037 295 Porto-Vecchio 147 864 171 071 183 007 205 642 194 656 Propriano 67 793 73 093 69 820 72 152 66 747 L’Île-Rousse 93 243 98 146 102 210 118 132 94 607 Insgesamt 2 031 757 2 231 198 2 236 599 2 261 138 2 151 287 Quelle: Stellungnahme der französischen Behörden vom 5. April 2023 Tabelle 6 Güterverkehr zwischen dem französischen Festland und Korsika nach korsischem Hafen (Einfuhren/Ausfuhren, in %)   2016 2017 2018 2019 2020 Ajaccio 35  % 36  % 36  % 35  % 35  % Bastia 50  % 49  % 48  % 48  % 48  % Porto-Vecchio 7  % 8  % 8  % 9  % 9  % Propriano 3  % 3  % 3  % 3  % 3  % L’Île-Rousse 5  % 4  % 5  % 5  % 4  % Insgesamt 100  % 100  % 100  % 100  % 100  % Quelle: Stellungnahme der französischen Behörden vom 5. April 2023 2.3.1.2.   Arten von Seefrachtverkehr (50) Die Beförderung von Seefracht zwischen dem französischen Festland und Korsika erfolgt ausschließlich im Ro-Ro-Verkehr (34) mit den entsprechenden Schiffen, nämlich mit Ro-Pax-Schiffen (kombinierte Passagier- und Frachtschiffe) (35) und reinen Ro-Ro-Schiffen (die nur Fracht befördern). Abgesehen von bestimmten Sondergütern (Zement, Schwerlasten usw.) erfolgt die Beförderung zwischen Korsika und dem Festland nur mit Ro-Pax-Schiffen. (51) Nach Angaben der französischen Behörden (36) wird der Ro-Ro-Güterverkehr in „Fracht mit Zugmaschine“ und „Fracht ohne Zugmaschine“ unterteilt. (52) „Fracht mit Zugmaschine“ bezeichnet die Beförderung von Gütern mit einem Straßenfahrzeug von mehr als 6 Metern Länge mit eigenem Antrieb (Transporter, Lkw und ähnliche Fahrzeuge sowie Sattelanhänger mit Zugmaschine (Sattelzug)). Diese Fahrzeuge können direkt vom Fahrer auf das Schiff gefahren und wieder heruntergefahren werden, ohne dass eine Abfertigung am Hafen erforderlich ist. Die drei Festlandhäfen und die korsischen Häfen wickeln alle Fracht mit Zugmaschine ab. (53) „Fracht ohne Zugmaschine“ bezeichnet die Beförderung von Waren mit Sattelauflieger (37). Beim Boarding wird der Sattelauflieger am Abfahrtskai von der Zugmaschine gelöst und an ein spezielles Hafenzugfahrzeug angehängt, bevor er im Ankunftshafen den umgekehrten Vorgang durchläuft, bei dem eine andere Zugmaschine den Anhänger an seinen Bestimmungsort bringt. Der größte Anteil des Seefrachtverkehrs zwischen Korsika und dem französischen Festland entfällt auf Fracht ohne Zugmaschine (64 % der gesamten zwischen 2016 und 2020 beförderten Lfm., ggü. 36 % bei der Fracht mit Zugmaschine). 2.3.1.2.1.   Fracht mit Zugmaschine (54) Was die Festlandhäfen betrifft, so wird die Beförderung von Fracht mit Zugmaschine hauptsächlich von den Häfen Marseille und Toulon abgewickelt (Tabelle 7 und Tabelle 8). Am Hafen von Marseille entfielen zwischen 2016 und 2020 durchschnittlich rund 20 % des gesamten Frachtaufkommens, das nach/von Korsika befördert wurde, auf Fracht mit Zugmaschine. Tabelle 7 Beförderung von Fracht mit Zugmaschine nach Festlandhafen (Einfuhren/Ausfuhren, in Lfm.)   2016 2017 2018 2019 2020 Marseille 414 752 352 209 367 056 368 175 289 197 Toulon 429 873 394 447 375 722 388 407 371 665 Nizza 30 891 34 746 25 352 18 834 32 607 Insgesamt 875 516 781 402 768 130 775 416 693 469 Quelle: Stellungnahme der französischen Behörden vom 5. April 2023 Tabelle 8 Beförderung von Fracht mit Zugmaschine nach Festlandhafen (Einfuhren/Ausfuhren, in %)   2016 2017 2018 2019 2020 Marseille 47  % 45  % 48  % 47  % 42  % Toulon 49  % 50  % 49  % 50  % 54  % Nizza 4  % 4  % 3  % 2  % 5  % Insgesamt 100  % 100  % 100  % 100  % 100  % Quelle: Stellungnahme der französischen Behörden vom 5. April 2023 2.3.1.2.2.   Fracht ohne Zugmaschine (55) Der Hafen von Marseille ist der einzige Festlandhafen, in dem zwischen 2016 und 2020 die Beförderung von Fracht ohne Zugmaschine nach/von Korsika abgewickelt wurde. Alle korsischen Häfen wickeln Fracht ohne Zugmaschine ab. Diese Art von Frachtverkehr wird ausschließlich zwischen Marseille und den korsischen Häfen abgewickelt. 2.3.2.   Personenseeverkehr (56) Seeverkehrsdienste für Personen werden zwischen Korsika und Frankreich/Italien durchgeführt. Auf die Verbindungen zum französischen Festland entfielen zwischen 2014 und 2019 durchschnittlich rund 65 % des Personenseeverkehrs, mit mehr als 2,7 Mio. Fahrgästen in den Jahren 2017 und 2018; im Jahr 2019 gingen die Zahlen auf 2,52 Mio. zurück. 2020 nahm der Personenseeverkehr infolge der COVID-19-Krise um 32 % ab. (57) Im Gegensatz zum Güterseeverkehr ist der Personenseeverkehr saisonabhängig und die Nachfrage ist in der Hauptsaison (d. h. von April bis Oktober) höher als in der übrigen Zeit des Jahres. (58) Der Großteil des Personenseeverkehrs an den Festlandhäfen konzentriert sich auf Toulon (Tabelle 9 und Tabelle 10). Zwischen 2016 und 2020 erhöhten sich die Marktanteile der Häfen Marseille und Toulon leicht, während der Anteil von Nizza deutlich zurückging (Tabelle 10). Tabelle 9 Personenseeverkehr zwischen dem französischen Festland und Korsika nach Festlandhafen (Anzahl der Fahrgäste)   2016 2017 2018 2019 2020 Marseille 606 071 653 643 690 855 662 846 476 414 Toulon 1 368 451 1 400 037 1 361 044 1 459 934 1 029 888 Nizza 713 983 697 494 672 930 404 433 224 162 Insgesamt 2 688 505 2 751 174 2 724 829 2 527 213 1 730 464 Quelle: Stellungnahme der französischen Behörden vom 5. April 2023 Tabelle 10 Personenseeverkehr zwischen dem französischen Festland und Korsika nach Festlandhafen (in %)   2016 2017 2018 2019 2020 Marseille 23  % 24  % 25  % 26  % 28  % Toulon 51  % 51  % 50  % 58  % 60  % Nizza 27  % 25  % 25  % 16  % 13  % Insgesamt 100  % 100  % 100  % 100  % 100  % Quelle: Stellungnahme der französischen Behörden vom 5. April 2023 (59) Der Großteil des Personenseeverkehrs an den korsischen Häfen konzentriert sich auf Bastia und Ajaccio. Wie aus Tabelle 11 und Tabelle 12 hervorgeht, ist die Verteilung des Personenverkehrs auf die korsischen Häfen relativ konstant geblieben. Tabelle 11 Personenseeverkehr zwischen dem französischen Festland und Korsika nach korsischem Hafen (Anzahl der Fahrgäste)   2016 2017 2018 2019 2020 Ajaccio 967 182 1 008 021 983 285 926 771 629 585 Bastia 1 139 099 1 155 137 1 133 514 1 055 491 698 844 L’Île-Rousse 368 783 375 960 391 792 320 997 212 632 Porto-Vecchio 146 495 147 009 152 477 166 922 144 355 Propriano 66 946 65 047 63 761 57 032 45 048 Insgesamt 2 688 505 2 751 174 2 724 829 2 527 213 1 730 464 Quelle: Stellungnahme der französischen Behörden vom 5. April 2023 Tabelle 12 Personenseeverkehr zwischen dem französischen Festland und Korsika nach korsischem Hafen (in %)   2016 2017 2018 2019 2020 Ajaccio 36  % 37  % 36  % 37  % 36  % Bastia 42  % 42  % 42  % 42  % 38  % L’Île-Rousse 14  % 14  % 14  % 13  % 12  % Porto-Vecchio 5  % 5  % 6  % 7  % 8  % Propriano 2  % 2  % 2  % 2  % 2  % Insgesamt 100  % 100  % 100  % 100  % 100  % Quelle: Stellungnahme der französischen Behörden vom 5. April 2023 2.4.   Rechtlicher Rahmen für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten zwischen Korsika und dem französischen Festland (60) Der Seeverkehr wurde 1992 in der Europäischen Union mit der Annahme der „Seekabotageverordnung“ (38) liberalisiert. Die französischen Behörden haben jedoch die Seeverkehrsdienste nach Korsika nie vollständig liberalisiert, da ein Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen besteht, der eine allgemeine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert. (61) Folglich gibt es derzeit keinen rein kommerziellen Verkehr zwischen dem französischen Festland und Korsika. Seeverkehrsdienste werden entweder im Rahmen von „Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes“ (im Folgenden „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“) im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 der Seekabotageverordnung oder im Rahmen eines Vertrags über Verkehrsdienste aufgrund von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß der Definition aus Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 der Seekabotageverordnung erbracht. 2.4.1.   Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (62) Die Gebietskörperschaft Korsika entschied mit dem Beschluss Nr. 13/263 der korsischen Territorialversammlung vom 20. Dezember 2013, geändert durch den Beschluss Nr. 18/266 vom 27. Juli 2018 und Nr. 19/128 vom 25. April 2019, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen einzuführen, die von jedem Seeverkehrsunternehmen zu erfüllen sind, das Seeverkehrsdienste zwischen Korsika und dem französischen Festland anbieten möchte (im Folgenden „gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen 2019“) (39). (63) Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 2019 gelten für alle Seeverkehrsdienste, die zwischen den korsischen Häfen und den drei Festlandhäfen ab dem 1. Oktober 2019 für einen Zeitraum von zehn Jahren, d. h. bis zum 30. September 2029, erbracht werden. Diese Verpflichtungen beinhalten u. a. eine Mindestanzahl von ganzjährigen Hin- und Rückfahrten auf jeder Seestrecke und Höchsttarife für die Beförderung von Gütern/Personen, die die Seeverkehrsunternehmen nicht überschreiten dürfen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 2019 sehen keinen finanziellen Ausgleich für Seeverkehrsunternehmen für die Erfüllung dieser Verpflichtungen vor. 2.4.2.   Rückblick auf die zwischen 1976 und 2022 geschlossenen Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes (64) Bislang waren nur die Seeverkehrsdienste zwischen Marseille und den korsischen Häfen Gegenstand eines Vertrags über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes. Seeverkehrsdienste von den Häfen Toulon und Nizza aus wurden im Rahmen von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes erbracht. (65) 1976 wurde ein erster Konzessionsvertrag für öffentliche Dienste zwischen dem öffentlichen Unternehmen Société Nationale Corse Méditerranée (im Folgenden „SNCM“) und dem privaten Unternehmen Compagnie Méridionale de Navigation (jetzt La Méridionale) einerseits und dem französischen Staat andererseits unterzeichnet, um die räumliche Kontinuität zwischen Korsika und dem Festland für einen Zeitraum von 25 Jahren, d. h. bis 2001, zu gewährleisten. (66) Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 bediente SNCM (über La Méridionale) die Strecke zwischen Marseille und Korsika im Rahmen eines Vertrags über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, der mit der Gebietskörperschaft Korsika für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen wurde. (67) Vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2013 führten SNCM und La Méridionale diesen Dienst im Rahmen eines neuen, am 7. Juni 2007 geschlossenen Vertrags über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes (im Folgenden „Vertrag 2007-2013“) durch, der alle fünf Strecken zwischen dem Hafen von Marseille und den korsischen Häfen abdeckte. Die Kommission erklärte einen Teil der im Rahmen des Vertrags 2007-2013 gewährten Ausgleichszahlungen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe (40). (68) Die Gebietskörperschaft Korsika entschied mit dem Beschluss der korsischen Territorialversammlung vom 6. September 2013, fünf separate Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes für jede der fünf Strecken zwischen dem Hafen von Marseille und den korsischen Häfen für den Zeitraum 2014-2023 zu vergeben. Die Gebietskörperschaft Korsika vergab diese Verträge an SNCM und La Méridionale. Im Anschluss an ein am 28. November 2014 eingeleitetes und am 20. November 2015 mit Urteil des Handelsgerichts Marseille abgeschlossenes Insolvenzverfahren trat SNCM jedoch im Dezember 2015 von dem Vertrag zurück. Der Großteil der Vermögenswerte wurde im Jahr 2016 vom Konsortium Corsica Maritima erworben und in das am 10. Dezember 2015 neu gegründete Seeverkehrsunternehmen Corsica Linea integriert. Corsica Linea war bis zum 1. Oktober 2016 Unterauftragnehmer im Rahmen der Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes für den Zeitraum 2014-2023, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bastia vom 7. April 2015 aufgelöst wurden. (69) An das Unternehmen „Groupement Corsica Linea — La Méridionale“ wurden daraufhin mehrere „befristete“ Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes für den Zeitraum 2016-2022 für die Personen- und Güterbeförderung im Seeverkehr vergeben: — fünf für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 für die Strecken zwischen dem Hafen von Marseille und jedem der korsischen Häfen; — fünf für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Mai 2019, verlängert bis zum 30. September 2019, für die Strecken zwischen dem Hafen von Marseille und jedem der korsischen Häfen; — fünf für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2020, verlängert bis zum 28. Februar 2021, für die Strecken zwischen dem Hafen von Marseille und jedem der korsischen Häfen (im Folgenden „ Verträge 2019-2020 “) (41); — fünf für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für die Strecken zwischen dem Hafen von Marseille und jedem der korsischen Häfen (im Folgenden „ Verträge 2021-2022 “) (42). (70) Die Verträge 2019-2020 sind Gegenstand eines gesonderten beihilferechtlichen Prüfverfahrens der Kommission (registriert unter dem Aktenzeichen SA.49207). 3.   BESCHREIBUNG DER GEMEINWOHLAUFTRÄGE 3.1.   Zweck der Gemeinwohlaufträge (71) Die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, betreffen den finanziellen Ausgleich, den das korsische Verkehrsamt im Rahmen der fünf Gemeinwohlaufträge für Seeverkehrsdienste nach Korsika für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2030 vergeben hat. Diese Gemeinwohlaufträge betreffen die Erbringung von Seeverkehrsdiensten für Güter und Personen zwischen dem Hafen von Marseille und jeweils einem korsischen Hafen (Erwägungsgrund 33). Der Gesamtbetrag der Beihilfe wird auf 853 600 000 EUR geschätzt. (72) Zweck der Gemeinwohlaufträge ist es, den von den französischen Behörden für jede dieser Strecken ermittelten Gemeinwohlbedarf an Seeverkehrsdiensten für Güter und Personen zu decken. 3.2.   Begünstigte der Gemeinwohlaufträge (73) Begünstigte der Gemeinwohlaufträge sind Corsica Linea und La Méridionale (im Folgenden „Begünstigte der Gemeinwohlaufträge“ oder „Auftragnehmer“), einzeln oder zusammen (Tabelle 13). Tabelle 13 Begünstigte der Gemeinwohlaufträge Lose Strecken Auftragnehmer 1 Marseille–Ajaccio „Groupement Corsica Linea — La Méridionale“ 2 Marseille–Bastia Corsica Linea 3 Marseille–Porto-Vecchio La Méridionale 4 Marseille–Propriano Corsica Linea 5 Marseille–L’Île-Rousse Corsica Linea Quelle: Anmeldung der französischen Behörden vom 27. Dezember 2022 3.2.1.   Corsica Linea (74) Corsica Linea ist eine vereinfachte Aktiengesellschaft, die auf den Personen- und Güterseeverkehr spezialisiert ist (43). (75) Corsica Linea ist eine Tochtergesellschaft der CM Holding Group, die aus 150 Unternehmen besteht und 15 Hauptaktionäre hat. Das Unternehmen beschäftigt mehr als 1 000 Personen und verfügt über eine Flotte von neun Schiffen. (76) Das Unternehmen führt derzeit unter französischer Flagge Seeverkehrsdienste zwischen Korsika und dem Hafen von Marseille im Rahmen der Gemeinwohlaufträge sowie Seeverkehrsdienste vom Hafen von Marseille nach Tunesien und Algerien durch (44). 3.2.2.   La Méridionale (77) La Méridionale ist eine Aktiengesellschaft, die auf den Personen- und Güterseeverkehr spezialisiert ist (45). (78) Seit dem 1. Juni 2023 ist La Méridionale eine Tochtergesellschaft der CMA CGM Group, nachdem sie von der STEF Group übernommen worden war, die seit 2009 Eigentümerin des Unternehmens war. La Méridionale beschäftigt knapp 650 Personen und verfügt über eine Flotte von vier Schiffen (46). (79) Das Unternehmen führt derzeit unter französischer Flagge Seeverkehrsdienste zwischen Korsika und dem Hafen von Marseille im Rahmen der Gemeinwohlaufträge und seit 2024 Seeverkehrsliniendienste zwischen Toulon und L’Île-Rousse im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen 2019 durch. Es führt auch Seeverkehrsdienste vom Hafen von Marseille nach Marokko durch. 3.3.   Verwaltungsbehörde, die die Maßnahmen gewährt (80) Die französischen Behörden gaben in ihrer Anmeldung an, dass das korsische Verkehrsamt (OTC) die für die Gewährung der Maßnahmen zuständige Behörde sei. (81) Das korsische Verkehrsamt ist eine staatliche Industrie- und Handelseinrichtung auf regionaler Ebene, die durch das Gesetz Nr. 91-428 vom 13. Mai 1991 über das Statut der korsischen Territorialversammlung geschaffen wurde. (82) In Artikel L. 4420-20 der Allgemeinen Gebietskörperschaftsordnung (im Folgenden „CGCT“) sind die Aufgaben und Befugnisse des korsischen Verkehrsamts festgelegt; daraus geht hervor, dass es der Aufsicht der Gebietskörperschaft Korsika unterliegt (die selbst eine Behörde im Sinne des Artikels L. 4421-1 CGCT ist (47)) (48). Nach Artikel L. 4420-20 CGCT wird der Vorsitz des korsischen Verkehrsamts von einem vom Präsidenten des Exekutivrats der Gebietskörperschaft Korsika ernannten Mitglied des Exekutivrats wahrgenommen. Der staatliche Vertreter in der Gebietskörperschaft Korsika nimmt automatisch an den Sitzungen des Verwaltungsrats des korsischen Verkehrsamts teil und ist Adressat seiner Beschlüsse. Das OTC wird von einem Direktor geleitet, der auf Vorschlag des Präsidenten des korsischen Verkehrsamts auf Anordnung des Exekutivrats ernannt wird. Der Verwaltungsrat des korsischen Verkehrsamts setzt sich aus Vertretern der Berufsverbände und hauptsächlich aus gewählten Vertretern der korsischen Territorialversammlung zusammen, die eines der Organe der Gebietskörperschaft Korsika im Sinne des Artikels L. 4422-1 CGCT ist. (83) Gemäß den Leitlinien der Gebietskörperschaft Korsika (49) ist das OTC für die Entwicklung, Koordinierung und Umsetzung der regionalen Luft- und Seeverkehrspolitik zwischen Korsika und dem französischen Festland zuständig. Gemäß Artikel L. 4420-20 CGCT schließt das korsische Verkehrsamt mit den Unternehmen, die mit dem Betrieb der zur Gewährleistung der räumlichen Kontinuität erforderlichen Luft- und Seeverkehrsstrecken betraut wurden, Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, in denen die Tarife, die Leistungsbedingungen, die Qualität der Dienste und die Überwachungsverfahren festgelegt sind. (84) In Artikel L. 4420-20 CGCT heißt es hierzu, dass das korsische Verkehrsamt die Verträge über den Zuschuss für die räumliche Kontinuität gemäß Artikel L. 4425-26 CGCT finanziert, der ihm von der Gebietskörperschaft Korsika gezahlt wird. Diesen Zuschuss zahlt der Staat gemäß Artikel L. 4425-23 CGCT an die Gebietskörperschaft Korsika. Mit dem Zuschuss für die räumliche Kontinuität, der sich auf 187 Mio. EUR pro Jahr beläuft, werden die Vereinbarungen zur räumlichen Kontinuität im Luft- und Seeverkehr zwischen Korsika und dem Festland finanziert (50). 3.4.   Feststellung eines Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen für den Seeverkehr zwischen Korsika und dem französischen Festland (85) In diesem Abschnitt werden zunächst i) die Verfahren beschrieben, die von den französischen Behörden eingeleitet wurden, um das Vorliegen eines Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen festzustellen. Anschließend werden die Schlussfolgerungen der französischen Behörden zum Vorliegen eines solchen Bedarfs für ii) die Personenbeförderung im Seeverkehr und iii) die Güterbeförderung dargelegt. 3.4.1.   Darstellung der von den französischen Behörden eingeleiteten Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen (86) Da die Verträge 2021-2022 am 31. Dezember 2022 ausliefen (Erwägungsgrund 69), führten die französischen Behörden ab Dezember 2021 eine Analyse durch, um festzustellen, ob bei den Nutzern nach wie vor ein Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen für den Seeverkehr zwischen Korsika und dem französischen Festland und insbesondere zwischen Marseille und den fünf korsischen Häfen besteht. (87) Die französischen Behörden gaben an, dass das Verfahren zur Feststellung, ob ein solcher Bedarf an Seeverkehrsdiensten für Güter und Personen noch besteht, in drei Phasen habe durchgeführt werden müssen. (88) Die erste Phase bestand darin, die Nachfrage der Nutzer nach Seeverkehrsdiensten zu ermitteln und zu quantifizieren. Zu diesem Zweck führten die französischen Behörden zwei öffentliche Konsultationen durch. (89) In der zweiten Phase sollte festgestellt werden, ob der Markt die ermittelte Nachfrage der Nutzer ganz oder teilweise decken kann. Die französischen Behörden führten auch hierzu eine öffentliche Konsultation durch. (90) Die französischen Behörden beauftragten das Wirtschaftsberatungsun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.