Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2453 der Kommission vom 26. November 2024 in der Sache SA.101557 (2023/NN, ex-2022/PN) — Frankreich — Seeverkehrsverbindungen nach Korsika (2023-2030) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8473)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2453. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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de stehenden Maßnahmen sind daher dem Staat zuzurechnen. 7.1.2.2.   Vorliegen staatlicher Mittel (677) Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mittel der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen (243). (678) Wie in Erwägungsgrund 84 erwähnt, werden die Gemeinwohlaufträge durch einen Zuschuss zur Kontinuität der Festlandsverbindungen finanziert, den die nationale Regierung dem CdC zahlt, der ihn per Gesetz an das OTC überweist. Die Gemeinwohlaufträge werden daher aus Mitteln des CdC finanziert, bei dem es sich um eine innerstaatliche Einrichtung handelt. (679) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass bei der Finanzierung der Gemeinwohlaufträge staatliche Mittel zum Einsatz kommen. 7.1.3.   Vorliegen eines Vorteils (680) Bei der Würdigung, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe für ein Unternehmen darstellt, muss festgestellt werden, ob dem betreffenden Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde, der es von Kosten entlastet hat, die es normalerweise aus Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, oder ob ihm ein Vorteil verschafft wurde, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (244). (681) Da die zu prüfenden Maßnahmen als Gemeinwohlaufträge werden, stellen sie einen Vorteil für den Begünstigten dar, es sei denn, ein solche Ausgleichsleistung erfüllt kumulativ die vier Altmark-Kriterien (245). (682) Vor diesem Hintergrund wird die Kommission prüfen, ob die Gemeinwohlaufträge alle Altmark-Kriterien erfüllen. 7.1.3.1.   Altmark-Kriterien (683) Im Altmark-Urteil entschied der Gerichtshof, dass Ausgleichsleistungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen keinen selektiven Vorteil verschaffen und keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, wenn vier kumulative Kriterien erfüllt sind: — das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Kriterium 1); — die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wurde, sind zuvor objektiv und transparent festzustellen (Kriterium 2); — der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (Kriterium 3); — wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Kriterium 4). 7.1.3.2.   Einhaltung des vierten Altmark-Kriteriums 7.1.3.2.1.   Der Anbieter wurde im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ermittelt, das die Auswahl des Bewerbers ermöglicht, der in der Lage ist, diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu erbringen (684) Bei einer öffentlichen Ausschreibung kann das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nur dann ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren gewährleistet, dass sich derjenige Bewerber ermitteln lässt, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann. (685) In der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der EU-Beihilfevorschriften auf Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI-Mitteilung“) (246) sind die Kriterien festgelegt, anhand derer beurteilt werden kann, ob das vierte Altmark-Kriterium erfüllt ist. (686) In Randnummer 66 der DAWI-Mitteilung heißt es, dass in Bezug auf die Merkmale der Ausschreibung ein wettbewerblicher Dialog oder ein Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung der Bewilligungsbehörde einen weiten Ermessensspielraum einräumen und unter Umständen die Teilnahme interessierter Wirtschaftsbeteiligter einschränken können. Daher können sie nur in Ausnahmefällen als ausreichend betrachtet werden, um das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen. (687) Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall Frankreich die fraglichen Maßnahmen im Verhandlungsverfahren gewährt hat (Erwägungsgründe 277 und 278). Daher kann ein solches Verfahren grundsätzlich nicht als Garantie der geringsten Kosten für die Allgemeinheit im Sinne der DAWI-Mitteilung angesehen werden. (688) Im Übrigen gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Ausschreibungsverfahren für Gemeinwohlaufträge als Ausnahmefall angesehen werden kann, der von dieser Vermutung abweicht. (689) Erstens betrifft das Verfahren Seeverkehrsdienste nach Korsika, wo es aufgrund der durch die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auferlegten Beschränkungen und der Historie aufeinanderfolgender öffentlicher Dienstleistungsaufträge nie zu einem freien Wettbewerb kam (Erwägungsgründe 60 und 61). Ein solcher Kontext ist daher geeignet, das gewerbliche Angebot von und den Wettbewerb um Seeverkehrsdienste nach Korsika zu beschränken, und wird wahrscheinlich nicht gewährleisten, dass eine Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbracht wird. (690) Zweitens wurden, wie Corsica Ferries hervorhebt (Erwägungsgrund 518), die Gewährungskriterien für den finanziellen Ausgleich nur mit 20 % gewichtet, während die Kriterien für den technischen Wert der Angebote mit 60 % gewichtet wurden (Erwägungsgrund 271). Die Kommission stellt fest, dass diese technischen Kriterien nicht so definiert wurden, dass sie einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen, der den Vorteil der erfolgreichen Bieter auf ein Minimum beschränkt, da diese Kriterien hauptsächlich die Kapazität und die Qualität der Bewerber im Hinblick auf die Erfüllung der ihnen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (Fahrpläne, Anpassung der Flotte an die Bedürfnisse der Nutzer, Qualität der Dienstleistungen für gewerbliche und private Nutzer usw.) gemessen haben, anstatt einen wirksamen Wettbewerb zu fördern, der die Höhe der Ausgleichszahlung minimiert. (691) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass das Vergabeverfahren für die Gemeinwohlaufträge angesichts der geringen Zahl von Bewerbern für die einzelnen Lose nicht zu einem ausreichend offenen, echten Wettbewerb geführt hat (Erwägungsgrund 276). Das Vorbringen von Corsica Linea und La Méridionale, dass ein erheblicher Konkurrenzdruck bestanden habe, weil „allgemein bekannt“ gewesen sei, dass sich drei Wirtschaftsbeteiligte (Corsica Linea, La Méridionale und Corsica Ferries) bewerben könnten (Erwägungsgründe 577 und 614), ist rein spekulativ und im Übrigen nicht bewiesen, da sich Corsica Ferries nicht für das Vergabeverfahren für Gemeinwohlaufträge beworben hat. Auch der Umstand, dass die Zahl der Bewerber (Corsica Linea und La Méridionale) mit der Zahl der Wirtschaftsbeteiligten übereinstimmt, die an der Konsultation der Seeverkehrsunternehmen teilnahmen, ist für sich genommen nicht geeignet, das Bestehen eines ausreichenden offenen und echten Wettbewerbs nachzuweisen (Erwägungsgrund 613). Ihre eigene Feststellung, dass kein anderer Wirtschaftsbeteiligter als diese drei ein Interesse am korsischen Markt bekundet habe (Erwägungsgrund 575), zeigt darüber hinaus das geringe Niveau des durch das Vergabeverfahren für Gemeinwohlaufträge ausgelösten Wettbewerbs; eine Tatsache, die von La Méridionale anerkannt worden ist (Erwägungsgrund 613). Darüber hinaus gab Corsica Ferries trotz ihres Interesses kein Angebot ab, das zu einer Erhöhung des Wettbewerbsdrucks während des Ausschreibungsverfahrens für Gemeinwohlaufträge hätte beitragen können (Erwägungsgrund 273). Somit ist das Vorbringen von Corsica Linea, dass i) das Verhandlungsverfahren den ursprünglich von den Bewerbern vorgeschlagenen finanziellen Ausgleich verringert habe (Erwägungsgrund 578) und dass ii) die französischen Behörden nicht verpflichtet gewesen seien, die Angebote dieser Bewerber anzunehmen (Erwägungsgrund 579), für sich genommen nicht geeignet, darzutun, dass das OTC Seeverkehrsdienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erhalten habe. (692) Und schließlich kann im Fall von Verfahren, bei denen nur ein Angebot eingereicht wird, das Angebot hinsichtlich der Gewährleistung der geringsten Kosten für die Allgemeinheit nicht als ausreichend angesehen werden (247). Im vorliegenden Fall wurde für alle Gemeinwohlaufträge mit Ausnahme derjenigen, die die Verbindungen nach Propriano und Porto-Vecchio betrafen (bei denen nur zwei Bewerbungen eingingen), nur eine Bewerbung eingereicht. Corsica Linea erläutert diesbezüglich nicht, warum das Fehlen eines konkurrierenden Angebots für drei der Lose im vorliegenden Fall nicht ermöglicht, das Bestehen eines hinreichenden Drucks auszuschließen (Erwägungsgrund 576). Auch in den Losen 3 (Porto-Vecchio) und 4 (Propriano) beweist die Tatsache, dass die französischen Behörden in beiden Fällen das niedrigste Angebot annahmen, nicht, dass das erfolgreiche Angebot für sich genommen das Angebot mit den niedrigsten Kosten für die Allgemeinheit war. (693) Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Ausschreibungsverfahren für die Gemeinwohlaufträge der Allgemeinheit keine Garantie dafür bot, dass die betreffenden Dienstleistungen zu den niedrigsten Kosten in Auftrag gegeben wurden. 7.1.3.2.2.   Ausgleich auf der Grundlage der Kosten, die einem durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmen bei der Erfüllung der übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstehen würden (694) Die Kommission weist darauf hin, dass das vierte im Altmark-Urteil aufgestellte Kriterium, das auf der Analyse der Kosten für ein durchschnittliches, gut geführtes und mit angemessenen Mitteln ausgestattetes Unternehmen beruht, anzuwenden ist, wenn das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraute Unternehmen nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wird. (695) Die französischen Behörden haben keine Nachweise oder Informationen vorgelegt, die belegen könnten, dass der im Rahmen der Gemeinwohlaufträge gezahlte Ausgleich auf der Grundlage der Kosten bestimmt wurde, die ein durchschnittliches, gut geführtes und mit angemessenen Mitteln ausgestattetes Unternehmen tragen würde, um die ihm übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Beteiligten haben sich nicht zu diesem Punkt geäußert. (696) Es sei auch darauf hingewiesen, dass in den Gemeinwohlaufträgen nicht auf die Kosten verwiesen wird, die einem durchschnittlichen, gut geführten mit angemessenen Mitteln ausgestattetem Unternehmen entstehen würden, damit es die ihm übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen kann. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Ausgleich erst am Ende des Ausschreibungsverfahrens für Gemeinwohlaufträge im Anschluss an Verhandlungen festgesetzt wurde, die zwischen den Begünstigten der Gemeinwohlaufträge und dem OTC zur Bestimmung der Höhe des Ausgleichs geführt wurden, ohne dass bei diesen Verhandlungen auf die Kosten Bezug genommen wurde, die ein durchschnittliches, gut geführtes und mit ausreichenden Mitteln ausgestattetes Unternehmen zur Erfüllung der ihm übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen tragen würde. (697) Da Frankreich keine konkreten Nachweise vorlegte, kann die Kommission nur zu dem Schluss gelangen, dass der im Rahmen der Gemeinwohlaufträge gewährte Ausgleich nicht auf der Grundlage der Kosten bestimmt wurde, die ein durchschnittliches, gut geführtes und mit angemessenen Mitteln ausgestattetes Unternehmen tragen würde, um die ihm übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen. (698) Infolgedessen erfüllen die Gemeinwohlaufträge das vierte Altmark-Kriterium nicht. 7.1.3.3.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen eines Vorteils (699) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gemeinwohlaufträge ihren Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafften, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten. 7.1.4.   Selektivität der Gemeinwohlaufträge (700) Wenn die Kommission das Vorliegen eines Vorteils erkennt, der sich unmittelbar oder mittelbar aus einer bestimmten Maßnahme ergibt, muss sie des Weiteren nachweisen, dass dieser Vorteil spezifisch einem oder mehreren Unternehmen nützt. (701) Das Erfordernis der Selektivität unterscheidet sich danach, ob die in Rede stehende Maßnahme als allgemeine Beihilferegelung oder als Einzelbeihilfe gewährt werden soll. Im letztgenannten Fall ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich die Annahme der Selektivität (248). (702) Im vorliegenden Fall wurden die Gemeinwohlaufträge sämtlich auf der Grundlage bilateraler Verträge gewährt, die mit den einzelnen Begünstigten geschlossen wurden. (703) Bei diesen Gemeinwohlaufträgen handelt es sich daher um Einzelmaßnahmen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie zugunsten dieser Begünstigten selektiv sind. 7.1.5.   Durch die Gemeinwohlaufträge geschaffene Hemmnisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des EU-internen Wettbewerbs (704) Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebs oder seiner normalen Tätigkeiten hätte tragen müssen, verfälschen grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (249). In der Tat wurde in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass jede Beihilfe für ein Unternehmen, das auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig ist, den Wettbewerb verzerren und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. (705) Der Seeverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats (Seekabotage) steht seit dem 1. Januar 1993 allen Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft offen (250). Seit diesem Zeitpunkt können Beihilfen, die einem Unternehmen, das Personen und/oder Fracht innerhalb eines Mitgliedstaats befördert, gewährt werden, eine Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Im vorliegenden Fall werden im Rahmen der Gemeinwohlaufträge Ausgleichszahlungen für die Erbringung von Güter- und Personenseeverkehrsdiensten im Zusammenhang mit Seeverkehrsdiensten nach Korsika gewährt. Dieser Ausgleich ist daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, auch weil Korsika Verbindungen zu Italien hat. (706) Es ist zu berücksichtigen, dass Corsica Linea und La Méridionale auf Strecken zwischen dem französischen Festland und Korsika in direktem Wettbewerb mit Betreibern wie Corsica Ferries, aber auch potenziell mit jedem Seeverkehrsunternehmen, das Seeverkehrsdienste von und nach Korsika anbietet oder anbieten könnte, tätig sind (Erwägungsgrund 45). Angesichts des erheblichen Personenverkehrs zwischen Korsika und dem französischen und dem italienischen Festland gilt dies umso mehr (Erwägungsgrund 56). Die Kommission stellt daher fest, dass die Maßnahmen geeignet sind, die Stellung von Corsica Linea und La Méridionale gegenüber konkurrierenden Seeverkehrsunternehmen in der Union zu stärken und dadurch möglicherweise den Wettbewerb zu verfälschen. (707) Folglich sind die Maßnahmen geeignet, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 7.1.6.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (708) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Ausgleich, der den Betreibern im Rahmen der Gemeinwohlaufträge gewährt wird, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.2.   Rechtmäßigkeit der Maßnahmen (709) In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (251) wird unter Berücksichtigung von Artikel 108 Absatz 3 AEUV Folgendes bestimmt: „Soweit die Verordnungen nach Artikel 109 AEUV oder nach anderen einschlägigen Vorschriften des AEUV nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit.“ Artikel 3 dieser Verordnung sieht ferner vor, dass „anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 … nicht eingeführt werden [dürfen], bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.“ (710) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden, obgleich sie am 27. Dezember 2022 ihre Pläne zur Erstellung öffentlicher Dienstleistungsaufträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2030 mitteilten, die Gemeinwohlaufträge dennoch am 1. Januar 2023 umsetzten, ohne dass die Kommission einen Beschluss zu ihrer Genehmigung gefasst hatte oder davon auszugehen war, dass dies erfolgt war. Die in Rede stehenden Maßnahmen verstoßen daher grundsätzlich gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589. (711) Die Kommission stellt fest, dass Mitgliedstaaten nach dem DAWI-Beschluss in bestimmten Fällen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden können. (712) In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Gemeinwohlaufträge in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses fallen, um festzustellen, ob die Maßnahmen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind. (713) Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen einer Verordnung oder eines Beschlusses über die Befreiung von der Anmeldung als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Anmeldepflicht und der darin festgelegten Bedingungen eng auszulegen sind (252). (714) Der Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses ist in Artikel 2 festgelegt. Nach Artikel 2 Buchstabe d sind staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für Seeverkehrsverbindungen zu Inseln nicht von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn das durchschnittliche jährliche Verkehrsaufkommen auf diesen Strecken in den beiden Finanzjahren die dem Jahr vorausgehen, in dem die Betrauung mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erfolgte, 300 000 Fahrgäste überstieg. (715) Artikel 2 Buchstabe d des DAWI-Beschlusses bezieht sich nur auf die Personenbeförderung im Seeverkehr und nicht auf den Seefrachtverkehr. Angesichts des Grundsatzes der engen Auslegung, der für die Anwendung eines Beschlusses über die Befreiung von der Anmeldung gilt (Erwägungsgrund 713), ist die Kommission der Auffassung, dass Ausgleichsleistungen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Seefrachtverkehr oder für kombinierte Dienstleistungen (Personen/Fracht) mangels ausdrücklicher Bezugnahme auf den Seefrachtverkehr nicht unter den DAWI-Beschluss fallen können (253). (716) Da sich die Gemeinwohlaufträge auf kombinierte Dienstleistungen beziehen, fällt der Ausgleich, der den Begünstigten der Gemeinwohlaufträge gewährt wurde, nicht in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses. (717) Die Stellungnahmen der Beteiligten zu diesem Punkt haben keinen Einfluss auf diese Schlussfolgerung. (718) Zunächst steht der Ausschluss des Seefrachtverkehrs vom Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses entgegen dem Vorbringen von Corsica Linea (Erwägungsgrund 582) weder dem Wortlaut des DAWI-Beschlusses noch seinem Zweck, wie er in Erwägungsgrund 24 dieses Beschlusses interpretiert wird, entgegen. In keinem der Artikel des DAWI-Beschlusses wird der Seefrachtverkehr erwähnt. In Erwägungsgrund 24 werden lediglich die Vorschriften für staatliche Beihilfen zur Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Luft- und Seeverkehr präzisiert, wobei nur klargestellt wird, dass der DAWI-Beschluss die Voraussetzungen festlegt, unter denen solche Beihilfen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt werden können, wenn es diesbezüglich keine sektorbezogene Vorschrift gibt. Artikel 2 Buchstabe d, in dem der Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses festgelegt ist, erstreckt sich jedoch nicht auf den Seefrachtverkehr. Im Übrigen begründet Corsica Linea nicht, warum der Ausschluss des Seefrachtverkehrs vom DAWI-Beschluss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde. (719) Ferner belegt das Argument, dass die Bezugnahme nur auf einen Schwellenwert für Fahrgäste dadurch gerechtfertigt sei, dass der Personenverkehr ein Gesamtindikator für die wirtschaftliche Bedeutung einer bestimmten Strecke sei (Erwägungsgrund 584), nicht, dass der DAWI-Beschluss ausdrücklich den Seefrachtverkehr umfasst. Vielmehr stellt die Kommission fest, dass der Hauptzweck der Gemeinwohlaufträge die Beförderung von Fracht ist, wobei die Personenbeförderung auf die Beförderung von Fahrgästen mit medizinischen Bedürfnissen und Fahrern (mit Ausnahme der Strecke Marseille-Propriano) beschränkt ist, deren Volumen begrenzt ist. (720) Schließlich ist die Feststellung, dass die Entscheidungspraxis der Kommission darauf hindeute, dass der DAWI-Beschluss auf kombinierte Dienstleistungen anwendbar sei, irrelevant (Erwägungsgrund 583), da die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht an ihre Entscheidungspraxis gebunden ist (254). (721) Der DAWI-Beschluss ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Daraus folgt, dass die Maßnahmen von den französischen Behörden unter Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung 2015/1589 und Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt wurden. 7.3.   Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt 7.3.1.   Anwendbarkeit von Artikel 106 Absatz 2 AEUV und des DAWI-Rahmens (722) Stellt eine Ausgleichsleistung für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, so unterliegt diese Ausgleichsleistung den Artikeln 106, 107 und 108 AEUV. (723) Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse mit dem Binnenmarkt ist Artikel 106 Absatz 2 AEUV. Im vorliegenden Fall betrifft die in Rede stehende staatliche Beihilfe die Gewährung von Ausgleichsleistungen als Gegenleistung für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen einer DAWI. Daher ist die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV und insbesondere mit den besonderen Vorschriften für die Anwendung dieses Artikels zu prüfen. (724) Im vorliegenden Fall sind die besonderen Regeln für die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV im DAWI-Rahmen enthalten. Nach Randnummer 11 des DAWI-Rahmens können „staatliche Beihilfen, die nicht in den Anwendungsbereich des [DAWI-Beschlusses] fallen, für mit Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags vereinbar erklärt werden, wenn sie für die Erbringung der betroffenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind und sie die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem Interesse der Europäischen Union zuwiderläuft. Damit dieses Gleichgewicht gegeben ist, müssen die in den Abschnitten 2.2 bis 2.10 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.“ (725) Die Kommission stellt fest, dass die französischen Behörden die Gemeinwohlaufträge auch auf der Grundlage des DAWI-Rahmens anmeldeten. (726) In den folgenden Abschnitten wird daher dargelegt, wie die Kommission die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen mit den im DAWI-Rahmen festgelegten Voraussetzungen prüft, da die Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich des DAWI-Beschlusses fallen (Erwägungsgrund 721). (727) Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Randnummer 8 des DAWI-Rahmens die Grundsätze des DAWI-

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.