Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2453 der Kommission vom 26. November 2024 in der Sache SA.101557 (2023/NN, ex-2022/PN) — Frankreich — Seeverkehrsverbindungen nach Korsika (2023-2030) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8473)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2453. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rseille nach wie vor wirtschaftlich sinnvoll wäre. Nur durchschnittlich 4,7 % der Spediteure würden von einem Wechsel zum Hafen von Toulon profitieren. Der Deloitte-Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Schätzung einer an nur ein Verkehrsmittel gebundenen Nachfrage von 80 % für Fracht mit Zugmaschine in Marseille konservativ war. 5.3.1.1.2.   Frankreich hat das Marktversagen korrekt analysiert 5.3.1.1.2.1.   Die private Versorgung durch Corsica Ferries ohne die Gemeinwohlaufträge ist nicht glaubhaft (597) La Méridionale ist der Auffassung, dass die französischen Behörden das Marktversagen, das für die Notwendigkeit eines öffentlichen Seeverkehrsdienstes zwischen Korsika und dem Hafen von Marseille kennzeichnend war, korrekt geprüft hätten. (598) La Méridionale weist darauf hin, dass das im Rahmen der Konsultation der Seeverkehrsunternehmen vorgelegte Angebot von Corsica Ferries nicht als glaubwürdig angesehen werden könne, da die Kapazität, die Corsica Ferries in Ermangelung der Gemeinwohlaufträge einsetzen würde, nicht mit der Kapazität des Hafens von Toulon vereinbar sei. Laut Deloitte-Bericht beruhte die Kapazität, die von Corsica Ferries für den Fall, dass kein Gemeinwohlauftrag (227) besteht, angegeben wurde, auf einer Auslastungsquote von 539 % im Hafen von Toulon im Zeitraum 2023-2028 (228), d. h. einem Frachtvolumen von mehr als dem Fünffachen der derzeitigen Kapazität des Hafens. 5.3.1.1.2.2.   Die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfolgte Eröffnung der Route Toulon-L’Île-Rousse durch La Méridionale im Jahr 2024 stellt das Vorliegen eines Marktversagens nicht infrage (599) La Méridionale gibt an, ab 2024 eine neue Route zwischen Toulon und Livorno (Italien) mit Zwischenstopp in L’Île-Rousse eröffnet zu haben. Das Unternehmen weist jedoch darauf hin, dass diese Initiative in keiner Weise die Schlussfolgerungen der französischen Behörden hinsichtlich des Vorliegens eines Marktversagens, das den Abschluss der Gemeinwohlaufträge rechtfertigt, berührt. (600) La Méridionale bekräftigt, dass es ihr im Rahmen der für die Route von Korsika zum französischen Festland geltenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen freistehe, außerhalb der Gemeinwohlaufträge neue Dienstleistungen anzubieten. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass die Änderung seiner Beteiligungsstruktur und ihres Managements ab Juni 2023 dazu geführt habe, dass sie eine neue Geschäftsstrategie mit einer Öffnung für internationale Strecken ausgearbeitet habe. Mit der neuen Route nach Italien wird dieses Ziel unmittelbar erreicht. (601) Erstens weist La Méridionale darauf hin, dass diese Route nur die Personenbeförderung betreffe und sich in erster Linie an Touristen richte. Es handelt sich somit nicht um die Beförderung von Fracht oder Fahrgästen mit medizinischen Bedürfnissen. (602) Zweitens trägt La Méridionale vor, dass die Betriebsrechnungen für die Route Toulon-L’Île-Rousse und das zugewiesene Schiff „Kalliste“ getrennt von denen der Routen Marseille-Ajaccio und Marseille-Porto-Vecchio geführt würden, die im Rahmen der Gemeinwohlaufträge betrieben würden, sodass sichergestellt werde, dass keine Quersubventionierung der Abschreibungs- und Betriebskosten der Schiffe vorliege. (603) In diesem Zusammenhang weist La Méridionale die in Erwägungsgrund 216 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Rügen von Corsica Ferries in Bezug auf die Nutzung des Schiffes „Kalliste“ durch Corsica Linea zurück, was La Méridionale daran hätte hindern können, ihren Verpflichtungen aus den Gemeinwohlaufträgen nachzukommen. (604) La Méridionale erläutert, dass die Kalliste zwar im Juli und August 2023 von Corsica Linea genutzt worden sei, dies jedoch als Reaktion auf die außergewöhnliche Situation eines Brandes auf einem der Schiffe von Corsica Linea (Monte d’Oro) erfolgt sei, in dessen Folge das Schiff mehrere Monate außer Betrieb gesetzt wurde und Corsica Linea La Méridionale ausdrücklich fragte, ob sie die Kalliste vorübergehend zur Bedienung seiner Routen chartern könnte. (605) Darüber hinaus trägt La Méridionale vor, dass die Kalliste zwar in Anhang 2 der Gemeinwohlaufträge (Dienstleistungsprogramm) dem Los 3 (Marseille-Porto-Vecchio) zugeordnet sei und dass die vorläufigen Betriebsrechnungen (Anhang 9 der Gemeinwohlaufträge) auf diesem beruhten, dass es jedoch möglich sei, sie im Rahmen des Schiffsaustauschmechanismus nach Artikel 20 der Gemeinwohlaufträge anderen Routen zuzuweisen oder eine von den französischen Behörden beschlossene zusätzliche Hin- und Rückfahrt durchzuführen. 5.3.1.1.3.   Die französischen Behörden legten angemessene gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen fest 5.3.1.1.3.1.   Die Verpflichtungen in Bezug auf Mindestfrachtkapazitäten stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem ermittelten Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen (606) La Méridionale bestreitet die vorläufige Auffassung der Kommission, dass die Mindestfrachtkapazitäten in den Gemeinwohlaufträgen so festgelegt worden seien, dass die öffentliche Dienstleistung jederzeit die in den historischen Daten festgestellten Nachfragespitze erfüllen könne. (607) La Méridionale erläutert, dass die französischen Behörden die für den Frachtverkehr erforderliche Mindestkapazität auf der Grundlage der durchschnittlichen Kapazität pro Überfahrt im Juli 2030 festgelegt hätten, die höher als der Durchschnitt pro Überfahrt in den anderen Monaten des Jahres 2030 sei. Angesichts der Unterschiede im Verkehrsaufkommen je nach Wochentag und Monat ermöglicht dieser monatliche Durchschnitt nicht, dass die beobachtete maximale Nachfragespitze jederzeit erfüllt werden kann. La Méridionale zufolge umfassen der monatliche Durchschnitt im Juli 2030 sowie die anderen monatlichen Durchschnittswerte Überfahrten, bei denen die Nachfrage die ausgewählten Mindestkapazitäten übersteigt. (608) La Méridionale betont in diesem Zusammenhang, dass die Analyse der Frachtvolumen auf Schiffen in den Jahren 2021 und 2022 auf den von La Méridionale bedienten Routen zeigt, dass die in den Gemeinwohlaufträgen für den Frachtverkehr festgelegten Mindestkapazitäten nicht übermäßig hoch sind, da sie bei einem erheblichen Teil der Überfahrten überschritten wurden (229). Analysen nach Monaten und Wochentagen zeigen, dass die Mindestkapazitäten in den Jahren 2021 und 2022 regelmäßig jeden Monat des Jahres und an jedem Wochentag überschritten wurden. Die Kapazitäten in den Gemeinwohlaufträgen können daher nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. (609) Schließlich erklärt La Méridionale, dass die Festlegung von Mindestkapazitäten auf dem für Juli 2030 geschätzten Niveau den Sachzwängen entspreche, mit denen die Unternehmen bei der Verwaltung seiner Flotte konfrontiert seien. Angesichts der wirtschaftlichen Sachzwänge des Flottenmanagements und der Abschreibungszeiträume für Schiffe wäre es daher nicht machbar, die Mindestkapazitäten auf monatlicher oder sogar jährlicher Basis festzulegen. La Méridionale erklärt, dass es angesichts des Wertes der Schiffe für die Wirtschaftsbeteiligten sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus betrieblicher Sicht schwierig sei, während der Vertragslaufzeit Schiffe zu wechseln. Die in den Gemeinwohlaufträgen festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ermöglichen es hingegen, Schiffe in Betrieb zu nehmen, die in der Lage sind, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung während der gesamten Dauer der Gemeinwohlaufträge zu erbringen und die Nachfragespitzen zu bewältigen. 5.3.1.1.3.2.   Die Mindestkapazitätsverpflichtungen für die Anzahl der je Überfahrt beförderten Fahrer stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen (610) La Méridionale macht geltend, dass entgegen dem Vorbringen von Corsica Ferries in seiner Beschwerde die in den Gemeinwohlaufträgen festgelegte Mindestkapazität für die Beförderung von Fahrern nicht unverhältnismäßig sei. (611) Auf der Grundlage der von La Méridionale vorgelegten Daten bewertete der Deloitte-Bericht die tatsächliche Zahl der Fahrer, die ihre Waren in den Jahren 2021 und 2022 auf Schiffen von La Méridionale begleiteten. In dem Bericht wird festgestellt, dass die in den Gemeinwohlaufträgen festgelegten Mindestkapazitäten für die Zahl der Fahrer nicht übermäßig hoch seien, da sie in den Jahren 2021 und 2022 bereits bei einem erheblichen Teil der Überfahrten überschritten oder erreicht worden seien (230). 5.3.1.2.   Die Gemeinwohlaufträge erfüllen das vierte Altmark-Kriterium (612) Erstens beeinträchtigten die Zuschlagskriterien nach Auffassung von La Méridionale nicht die Fähigkeit Frankreichs, den Bewerber auszuwählen, der die Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen könne. La Méridionale ist der Auffassung, dass Corsica Linea und La Méridionale auf den Strecken Porto-Vecchio (Los 3) und Propriano (Los 4) konkurrierende Angebote abgegeben hätten. In beiden Fällen nahmen die französischen Behörden das niedrigste Angebot an. (613) Zweitens weist La Méridionale darauf hin, dass drei Schifffahrtsunternehmen (Corsica Ferries, Corsica Linea und La Méridionale) an der Konsultation der Seeverkehrsunternehmen teilgenommen hätten, sodass die Zahl der Bewerber (zwei) mit der Zahl der Antworten auf die Konsultation der Seeverkehrsunternehmen übereingestimmt habe. Darüber hinaus bestätigt die Tatsache, dass sich keine anderen Schifffahrtsunternehmen bewarben, das mangelnde Interesse des Marktes an Strecken mit geringer Rentabilität wie denen nach Korsika. 5.3.2.   Die Gemeinwohlaufträge sind mit dem DAWI-Beschluss vereinbar 5.3.2.1.   Der DAWI-Beschluss gilt für die Gemeinwohlaufträge (614) La Méridionale bestreitet die vorläufige Auffassung der Kommission, dass der DAWI-Beschluss nur auf Personenbeförderungsrouten anwendbar sei, nicht aber auf andere Seeverkehrsdienstleistungen (insbesondere Fracht). Das Unternehmen ist erstens der Auffassung, dass der DAWI-Beschluss nicht klarstelle, dass er auf kombinierte Dienstleistungen nicht anwendbar sei, und dass die Kommission eine derart restriktive Auslegung nicht vornehmen könne und zweitens stehe eine solche Auslegung auf jeden Fall im Einklang mit der Entscheidungspraxis der Kommission (231). 5.3.2.2.   Die Gemeinwohlaufträge sind mit dem DAWI-Beschluss vereinbar (615) La Méridionale ist der Auffassung, dass die Gemeinwohlaufträge mit Artikel 4 des DAWI-Beschlusses vereinbar sind: es weist darauf hin, dass es im vorliegenden Fall tatsächlich eine Betrauung gebe, die alle Anforderungen dieses Artikels enthalte, wie es die Kommission in den Erwägungsgründen 275 ff. des Einleitungsbeschlusses festgestellt habe (232). Das Unternehmen weist ferner darauf hin, dass die Laufzeit der Gemeinwohlaufträge gemäß DAWI-Beschluss weniger als zehn Jahre betrage. (616) Corsica Linea ist ferner der Auffassung, dass die Gemeinwohlaufträge mit den Artikeln 5 und 6 des DAWI-Beschlusses im Einklang stehen, da die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistung und zur Überprüfung, dass keine Überkompensation vorliegt, in den Gemeinwohlaufträgen festgelegt sind, wie die Kommission im Einleitungsbeschluss festgestellt hat (Erwägungsgründe 345 bis 377). (617) Und schließlich ist Corsica Linea der Auffassung, dass die Gemeinwohlaufträge die Voraussetzungen des Artikels 7 des DAWI-Beschlusses erfüllten, da die französischen Behörden alle nach diesem Artikel erforderlichen Informationen veröffentlicht hätten. 5.3.3.   Die Gemeinwohlaufträge sind mit dem DAWI-Rahmen vereinbar (618) La Méridionale ist der Auffassung, dass die Maßnahmen in jedem Fall mit dem DAWI-Rahmen vereinbar sind. Das Unternehmen nahm zu zwei Punkten Stellung: die Dauer der Betrauung und die rechtliche Konformität der Gemeinwohlaufträge mit dem EU-Konzessionsrecht. 5.3.3.1.   Die Laufzeit der Gemeinwohlaufträge steht im Einklang mit dem DAWI-Rahmen (619) La Méridionale ist der Auffassung, dass die siebenjährige Laufzeit der Gemeinwohlaufträge mit den im EU-Recht festgelegten Standards im Einklang steht. La Méridionale hält diesen Zeitraum angesichts der zur Erfüllung der Gemeinwohlaufträge getätigten oder noch zu tätigenden Investitionen für angemessen und gerechtfertigt, insbesondere im Hinblick auf die Abschreibungskosten für die mobilisierten Schiffe und die Kosten für zusätzliche Ausrüstung oder für die Einhaltung von Umweltanforderungen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Entscheidungspraxis der Kommission in Bezug auf Gemeinwohlaufträge im Seeverkehr in Italien (233) und Norwegen (234) mit einer Laufzeit von fast oder mehr als zehn Jahren. 5.3.3.2.   Die Gemeinwohlaufträge stehen im Einklang mit dem EU-Vergaberecht 5.3.3.2.1.   Die Zeit, die zwischen dem Tag der Vergabe der Gemeinwohlaufträge und dem Datum des Beginns der Dienstleistungen verstrich, hatte keine Abschottungswirkung (620) La Méridionale ist der Auffassung, dass der kurze Zeitraum zwischen dem Tag der Vergabe der Gemeinwohlaufträge und dem Datum des Beginns der Dienstleistungen keine Schwierigkeiten im Rahmen des EU-Konzessionsrechts bereitete. (621) Erstens ist sie der Auffassung, dass sich die Umstände von denen unterscheiden, auf die sich das SNCM II- Urteil bezieht, auf das die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss Bezug nimmt. Laut La Méridionale wurde den potenziellen Bewerbern in der am 6. Mai 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten öffentlichen Ausschreibung tatsächlich mitgeteilt, dass die in den Gemeinwohlaufträgen vorgesehenen Dienstleistungen am 1. Januar 2023 beginnen sollten. Die potenziellen Bewerber wurden folglich acht Monate vor Beginn der betreffenden Dienstleistungen informiert. Darüber hinaus war das Inkrafttreten der Gemeinwohlaufträge am 1. Januar 2023 auch angekündigt worden, als die französischen Behörden am 22. Januar 2022 die Konsultation der Seeverkehrsunternehmen einleiteten, an der Corsica Ferries teilnahm, d. h. fast ein Jahr zuvor. (622) Zweitens weist La Méridionale darauf hin, dass in den am 6. Mai 2022 veröffentlichten Vorschriften für Angebote angekündigt worden sei, dass die Bewerber ihre Bewerbungen und Angebote bis zum 25. Juli 2022 einreichen müssten und dass vorläufig alle Verhandlungssitzungen im August 2022 beginnen würden. Angesichts der nicht veränderbaren Fristen für die Aushandlung und Vergabe von Aufträgen, die so komplex sind wie die Gemeinwohlaufträge wurden daher alle betroffenen Wirtschaftsbeteiligte von Anfang an davon in Kenntnis gesetzt, dass zwischen der Vergabe der Gemeinwohlaufträge und ihrem Inkrafttreten ein Zeitraum von etwa zwei oder drei Monaten, d. h. vom Herbst 2022 bis zum 1. Januar 2023 liegen würde. Ein solcher Zeitraum reichte aus, um es allen interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, ihre Flotte außer Betrieb zu nehmen und umzuwidmen. (623) La Méridionale macht diesbezüglich geltend, dass die Behauptung von Corsica Ferries, dass Buchungen im Bereich des Seeverkehrs mindestens sechs Monate im Voraus eröffnet werden müssten, unbegründet sei. Im Frachtverkehr (dem Hauptzweck der Gemeinwohlaufträge) erfolgt die Buchung in der Praxis einige Tage im Voraus, während die Personenbeförderungsdienste in der Nebensaison mit geringerem Verkehrsaufkommen (1. Januar) beginnen sollten. (624) Da drittens den französischen Behörden bei Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten (25. Juli 2022) bekannt war, dass nur Corsica Linea und La Méridionale Anträge für das Ausschreibungsverfahren eingereicht hatten, konnten sie, ohne gegen die Bestimmungen der Richtlinie über die Konzessionsvergabe zu verstoßen, beschließen, die Dauer der Verhandlungen zu verlängern und den Zeitraum zwischen dem Tag der Vergabe der Gemeinwohlaufträge und ihrem Inkrafttreten zu verkürzen. Da Corsica Ferries wegen mangelnder Klarheit der technischen Anforderungen (und nicht wegen des kurzen Zeitraums zwischen der Vergabe und dem Inkrafttreten) kein Angebot für die Gemeinwohlaufträge abgab, konnte die tatsächliche Dauer der Verhandlungsphase keinen Verstoß gegen die Richtlinie über die Konzessionsvergabe darstellen. 5.3.3.2.2.   Der Umfang der Mindestanforderungen umfasste keine außerplanmäßigen, zusätzlichen Hin- und Rückfahrten (625) La Méridionale weist erneut darauf hin, dass die Mindestanforderungen nach Artikel 37 der Richtlinie über die Konzessionsvergabe in Artikel 2.4 der Vorschriften für Angebote dargelegt worden seien. Zwar sei es laut La Méridionale erforderlich gewesen, für das genaue Verständnis des Umfangs einiger dieser Mindestanforderungen auf Anhang 1 der Gemeinwohlaufträge Bezug zu nehmen, doch stelle Anhang 1 insgesamt keine Mindestanforderung dar. (626) Nach Auffassung von La Méridionale, führt diese Schlussfolgerung zu folgenden Feststellungen. (627) Hinsichtlich der zusätzlichen Hin- und Rückfahrten weist La Méridionale zunächst darauf hin, dass sie in Artikel 2.4 der Angebotsvorschriften nicht erwähnt würden. Es würden nur „Fahrpläne“ und „Bedienungshäufigkeit“ erfasst. Darüber hinaus würden die zusätzlichen Hin- und Rückfahrten nur in Anhang 1 der Gemeinwohlaufträge als Möglichkeit aufgeführt, deren Durchführung im Ermessen der französischen Behörden liege. Diese Bezugnahmen wiesen daher kein Merkmal der „Fahrpläne“ der zusätzlichen Hin- und Rückfahrten oder ihrer „Häufigkeit“ im Sinne der in Artikel 2.4 der Angebotsvorschriften genau dargelegten Mindestanforderung auf. (628) Was außerplanmäßige Hin- und Rückfahrten betrifft, so weist La Méridionale darauf hin, dass weder Artikel 2.4 der Vorschriften für Angebote noch Anhang 1 die Möglichkeit von außerplanmäßigen Hin- und Rückfahrten vorsähen. (629) Laut La Méridionale folge daraus, dass die außerplanmäßigen und die zusätzlichen Hin- und Rückfahrten nicht zu den Mindestmerkmalen der Gemeinwohlaufträge gehört hätten. 5.3.3.2.3.   Die außerplanmäßigen und die zusätzlichen Hin- und Rückfahrten stehen im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz (630) Hinsichtlich der außerplanmäßigen Hin- und Rückfahrten weist La Méridionale darauf hin, dass es sich nicht um zusätzliche Hin- und Rückfahrten handele, die zu der Mindestanzahl der Hin- und Rückfahrten pro Jahr hinzukämen. Der einzige Zweck dieser Hin- und Rückfahrten bestehe in einer begrenzten, punktuellen Optimierung des Verkehrs. La Méridionale macht vor allem geltend, dass diese Hin- und Rückfahrten vorbehaltlich der Einhaltung von Artikel 17 der Gemeinwohlaufträge im Ermessen der französischen Behörden stünden. Schließlich weist La Méridionale darauf hin, dass eine Hin- und Rückfahrt von dem zu diesem Zweck eingesetzten technischen Ausschuss verschoben werde, um diese auf einen Termin zu verlegen, der sowohl den tatsächlichen Bedürfnissen der öffentlichen Dienstleistung als auch den Sachzwängen des Betreibers Rechnung trage. (631) In Bezug auf zusätzliche Hin- und Rückfahrten macht La Méridionale geltend, dass solche Hin- und Rückfahrten ebenfalls eine Option seien, die im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers liege, wenn eine Nachfragespitze für den Seefrachtverkehr die planmäßigen Hin- und Rückfahrten nicht aufnehmen könnten. La Méridionale zufolge handelt es sich hierbei um ein flexibles Instrument in den Gemeinwohlaufträgen, das es ermögliche, die öffentliche Dienstleistung über einen Zeitraum von sieben bis acht Jahren an die tatsächliche Nachfrage seiner Nutzer anzupassen. Darüber hinaus ist die Zahl der zusätzlichen Hin- und Rückreisen streng begrenzt, und ihre Umsetzung ist in Artikel 18 der Gemeinwohlaufträge geregelt, der am Ende des Vergabeverfahrens unverändert blieb. (632) Nach Auffassung von Corsica Ferries gab es keinen Beweis für die Annahme, dass der Betreiber ständig jederzeit mobilisierbare Reserveschiffe in Bereitschaft halten musste, um zusätzliche oder außerplanmäßige Hin- und Rückfahrten durchzuführen. La Méridionale weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in Anhang 1 der Gemeinwohlaufträge für den Zeitraum 2021–2022 (für die sich Corsica Ferries beworben hatte) bereits dieser Mechanismus zusätzlicher Hin- und Rückfahrten auf den Strecken Ajaccio, Bastia und L’Île-Rousse in nahezu gleicher Weise vorgesehen war. Im Rahmen dieser Verträge wurden die zusätzlichen Hin- und Rückfahrten jedoch nie unter den von Corsica Ferries behaupteten Bedingungen durchgeführt (d. h. durch die Anforderung von mehreren Schiffen gleichzeitig). Corsica Ferries hätte daher wissen müssen, dass das Vorhalten von Reserveschiffen im ständigen Bereitschaftsbetrieb weder wirtschaftlich noch operativ sinnvoll war. 5.3.3.2.4.   Die Angebote von la Méridionale erfüllten die Vorschriften für Angebote (633) Erstens weist la Méridionale darauf hin, dass in ihren endgültigen Angeboten in Bezug auf außerplanmäßige und zusätzliche Hin- und Rückfahrten keine Änderungen an Anhang 1 oder an den Artikeln 16 und 17 des Entwurfs der Gemeinwohlaufträge vorgenommen worden seien. Anhang 1, der zur Unterstützung des endgültigen Angebots von La Méridionale für Los 1 vorgelegt wurde, enthielt lediglich einen Vorschlag für die Festlegung zusätzlicher Hin- und Rückfahrten auf der Grundlage seiner Kenntnisse im Bereich der Seeverkehrsdienste. (634) Zweitens vertritt La Méridionale in Bezug auf die Transportkapazität der Schiffe (Fahrgäste und Fracht) die Auffassung, dass die Kapazität, die die von ihr den verschiedenen Losen zugewiesen Schiffe böten, der Mindestkapazität für die Beförderung von Fracht und Fahrgästen entspreche. La Méridionale macht ferner geltend, dass alle ihre Schiffe die Mindestanzahl der Kabinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität erfüllten. 5.4.   Stellungnahme der Stef-Gruppe (635) Stef und ihre Tochtergesellschaften (die zusammen die STEF-Gruppe bilden) sind hauptsächlich in den Bereichen temperaturgeführter Straßengüterverkehr sowie Frisch- und Kältelogistikdienste und industrielle Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln tätig. (636) In ihrer Stellungnahme erläutert die Stef-Gruppe, dass Stef von 2009 bis zum 31. Mai 2023, als Stef La Méridionale an CMA CGM verkaufte, Alleingesellschafterin von La Méridionale gewesen sei. Stef sei folglich zu der Zeit, als Frankreich zwei der in Rede stehenden Maßnahmen an La Méridionale vergab, Alleingesellschafterin von La Méridionale gewesen. (637) In ihrer Stellungnahme wiederholt die Stef-Gruppe den Inhalt der Stellungnahme von La Méridionale in vollem Umfang. Neben den bereits von La Méridionale vorgetragenen Tatsachen oder Argumenten trägt die Stef-Gruppe keine weiteren Tatsachen oder Argumente vor. Die Stellungnahme der Stef-Gruppe ist daher so zu verstehen, dass sie mit der von La Méridionale bereits in Abschnitt 5.3 dargelegten Stellungnahme identisch ist. 6.   ÄUẞERUNGEN FRANKREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (638) Die französischen Behörden äußerten sich mit Schreiben vom 25. Juni und 11. Juli 2024 zu den Stellungnahmen von Corsica Ferries. Die Äußerungen betreffen die Beurteilung des Vorliegens eines Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen und der Einhaltung der Konzessionsrichtlinie. 6.1.   Stellungnahme zum Vorliegen eines Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen 6.1.1.   Die öffentlichen Konsultationen waren nicht verzerrt (639) Zunächst weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Methode zur Bestimmung des Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen mit den Grundsätzen der Seekabotageverordnung (235) und der zugehörigen Mitteilung zu Auslegungsfragen von 2014 (im Folgenden „Auslegungsmitteilung“) (236) im Einklang stehe. Sie fügen hinzu, dass auch die Kriterien des „SNCM-Tests“, wie sie das Gericht in den SNCM I- und SNCM II-Urteilen (237) aufgestellt habe, berücksichtigt worden seien. (640) Entgegen dem Vorbringen von Corsica Ferries (Erwägungsgründe 399 bis 403) weisen die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.