Europäische Union

2005/290/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1002) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-07-15

Quellenkennung: 32005D0290. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02005D0290 — DE — 15.07.2026 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1002) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/290/EG) (ABl. L 093 vom 12.4.2005, S. 34) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2026/1375 DER KOMMISSION  vom 23. Juni 2026   L 1375 1 25.6.2026 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1002) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/290/EG) Artikel 1 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindersperma aus Kanada, sofern es die in der Musterbescheinigung in Anhang I festgelegten Bescheinigungsanforderungen erfüllt und von einer solchen, ordnungsgemäß ausgefüllten Bescheinigung begleitet wird, die vor dem Absenden der Partie aus Kanada ausgestellt wurde. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus Kanada, sofern es die in der Musterbescheinigung in Anhang II festgelegten Bescheinigungsanforderungen erfüllt und von einer solchen, ordnungsgemäß ausgefüllten Bescheinigung begleitet wird, die vor dem Absenden der Partie aus Kanada ausgestellt wurde. Artikel 3 Dem Artikel 1 der Entscheidung 2004/639/EG wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4)   Die Bedingung gemäß Absatz 1, wonach die Musterbescheinigung in Anhang II Teil 1 zu verwenden ist, gilt unbeschadet der nach einer Gleichwertigkeitsanerkennung in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen und Musterbescheinigungen.“ Artikel 4 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada unter den Bedingungen der zuvor geltenden Bescheinigungsmuster während einer Übergangszeit von höchstens 90 Tagen ab dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I Text von Bild Tiergesundheitsbescheinigung für Rindersperma 1. Herkunftsland: KANADA 2. Bescheinigung Nr. und zuständige Behörde: Canadian Food Inspection Agency (CFIA) A. URSPRUNG DES SPERMAS 3. Zulassungsnummer der Herkunftseinrichtung der Sendung: Besamungsstation/Samendepot (1) 4. Name und Anschrift der Herkunftseinrichtung: Besamungsstation/Samendepot (1) 5. Name und Anschrift des Versenders 6. Verladeland und -ort 7. Transportmittel B. BESTIMMUNG DES SPERMAS 8. Bestimmungsmitgliedstaat 9. Name und Anschrift des Empfängers C. ANGABEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES SPERMAS 10. Kennzeichnung der Dosen (2) 11. Anzahl Dosen 12. Zulassungsnummer der Ursprungsbesamungsstation D. ANGABEN ZUM GESUNDHEITSSTATUS 13. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt Folgendes: a) Das Sperma erfüllt die Vorschriften und Anforderungen Kanadas über die Tiergesundheit, die als den Vorschriften und Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft (3) gleichwertig anerkannt wurden, und insbesondere die Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes (Health of Animals Act) sowie der Unterabschnitte (1.5.6) über EHD und (3.6.6) über IBR von Abschnitt 15.4.1 des KB-Programms (Artificial Insemination Program) betreffend das für die Ausfuhr in die Europäische Union in Betracht kommende Sperma (4). b) Das vorstehend bezeichnete Sperma wurde unter Bedingungen, die den einschlägigen Vorschriften und Anforderungen Kanadas über die Tiergesundheit, welche als den Vorschriften und Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft (3) gleichwertig anerkannt wurden, entsprechen, in einem verplombten Behältnis mit der Nummer , zum Versandort befördert. E. GÜLTIGKEIT 14. Datum und Ort 15. Name und Qualifikation des amtlichen Tierarztes 16. Unterschrift und Siegel des amtlichen Tierarztes (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Kennnummer der Spendertiere und Gewinnungsdatum. (3) Richtlinie 88/407/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinie 2003/43/EG. (4) Fassung März 2004. ▼M1 ANHANG II MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON FRISCHEM FLEISCH VON HAUSSCHWEINEN, DAS FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT IST, AUSGENOMMEN SEPARATORENFLEISCH, AUS KANADA (MUSTER „CA-POR“)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.