Europäische Union

2005/290/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1002) (Text von Bedeutung für den EWR)

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12.4.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 93/34 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1002) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/290/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 1999/201/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (1), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (3), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Anhang V des Abkommens vom 17. Dezember 1998 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (nachstehend „das Abkommen“ genannt) sind die Hygienevorschriften und Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr von bestimmten Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft festgelegt, für die die Gleichwertigkeit anerkannt werden sollte. (2) Anhang VII des Abkommens sieht vereinfachte amtliche Tiergesundheitsbescheinigungen und/oder Genusstauglichkeitsbescheinigungen vor, die in das Muster der Tiergesundheits-/Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Einfuhr von lebenden Tieren bzw. tierischen Erzeugnissen, für die Gleichwertigkeit der Maßnahmen (Ja-1) anerkannt wurde, in die Gemeinschaft einzubeziehen sind. (3) Für Rindersperma wurde unter dem Gesichtspunkt der Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Richtlinie 88/407/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/43/EG (5), die Gleichwertigkeit anerkannt. Es sollte daher eine vereinfachte Musterbescheinigung für Rindersperma festgelegt werden. (4) Es sollte klar gestellt werden, dass die in der Entscheidung 2004/639/EG der Kommission vom 6. September 2004 über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (6) festgelegten Veterinärbescheinigungsmuster unbeschadet der in Gleichwertigkeitsabkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen verwendet werden. Die Entscheidung 2004/639/EG ist entsprechend zu ändern. (5) Für Schweinefleisch wurde die Gleichwertigkeit unter dem Gesichtspunkt der Genusstauglichkeit, nicht jedoch der Tiergesundheitsanforderungen anerkannt. Die auf der Gleichwertigkeit beruhende Vereinfachung der Musterbescheinigung für Schweinefleisch sollte daher nur die Hygienemaßnahmen betreffen. (6) Gemäß der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (7) ist für die Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland als Begleitpapier außer der Gesundheitsbescheinigung eine Bescheinigung darüber erforderlich, dass die in der Richtlinie genannten Tiere unter Bedingungen getötet wurden, die Garantien für eine humane Behandlung bieten, welche den in der Richtlinie vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sind. Diese Bescheinigung sollte in die Musterbescheinigung für frisches Schweinefleisch, die mit dieser Entscheidung festgelegt wird, übernommen werden. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindersperma aus Kanada, sofern es die in der Musterbescheinigung in Anhang I festgelegten Bescheinigungsanforderungen erfüllt und von einer solchen, ordnungsgemäß ausgefüllten Bescheinigung begleitet wird, die vor dem Absenden der Partie aus Kanada ausgestellt wurde. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus Kanada, sofern es die in der Musterbescheinigung in Anhang II festgelegten Bescheinigungsanforderungen erfüllt und von einer solchen, ordnungsgemäß ausgefüllten Bescheinigung begleitet wird, die vor dem Absenden der Partie aus Kanada ausgestellt wurde. Artikel 3 Dem Artikel 1 der Entscheidung 2004/639/EG wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4)   Die Bedingung gemäß Absatz 1, wonach die Musterbescheinigung in Anhang II Teil 1 zu verwenden ist, gilt unbeschadet der nach einer Gleichwertigkeitsanerkennung in einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern festgelegten besonderen Bescheinigungsanforderungen und Musterbescheinigungen.“ Artikel 4 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada unter den Bedingungen der zuvor geltenden Bescheinigungsmuster während einer Übergangszeit von höchstens 90 Tagen ab dem Tag der Anwendung dieser Entscheidung. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. April 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 1. (2)   ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15). (3)   ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 24. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36). (4)   ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11. (5)   ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23. (6)   ABl. L 292 vom 15.9.2004, S. 21. (7)   ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). ANHANG I Text von Bild Tiergesundheitsbescheinigung für Rindersperma 1. Herkunftsland: KANADA 2. Bescheinigung Nr. und zuständige Behörde: Canadian Food Inspection Agency (CFIA) A. URSPRUNG DES SPERMAS 3. Zulassungsnummer der Herkunftseinrichtung der Sendung: Besamungsstation/Samendepot (1) 4. Name und Anschrift der Herkunftseinrichtung: Besamungsstation/Samendepot (1) 5. Name und Anschrift des Versenders 6. Verladeland und -ort 7. Transportmittel B. BESTIMMUNG DES SPERMAS 8. Bestimmungsmitgliedstaat 9. Name und Anschrift des Empfängers C. ANGABEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES SPERMAS 10. Kennzeichnung der Dosen (2) 11. Anzahl Dosen 12. Zulassungsnummer der Ursprungsbesamungsstation D. ANGABEN ZUM GESUNDHEITSSTATUS 13. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt Folgendes: a) Das Sperma erfüllt die Vorschriften und Anforderungen Kanadas über die Tiergesundheit, die als den Vorschriften und Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft (3) gleichwertig anerkannt wurden, und insbesondere die Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes (Health of Animals Act) sowie der Unterabschnitte (1.5.6) über EHD und (3.6.6) über IBR von Abschnitt 15.4.1 des KB-Programms (Artificial Insemination Program) betreffend das für die Ausfuhr in die Europäische Union in Betracht kommende Sperma (4). b) Das vorstehend bezeichnete Sperma wurde unter Bedingungen, die den einschlägigen Vorschriften und Anforderungen Kanadas über die Tiergesundheit, welche als den Vorschriften und Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft (3) gleichwertig anerkannt wurden, entsprechen, in einem verplombten Behältnis mit der Nummer , zum Versandort befördert. E. GÜLTIGKEIT 14. Datum und Ort 15. Name und Qualifikation des amtlichen Tierarztes 16. Unterschrift und Siegel des amtlichen Tierarztes (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Kennnummer der Spendertiere und Gewinnungsdatum. (3) Richtlinie 88/407/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinie 2003/43/EG. (4) Fassung März 2004. ANHANG II Text von Bild Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für frisches Schweinefleisch 1. Versender (Name und vollständige Anschrift) VETERINÄRBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von frischem Fleisch von Hausschweinen (1), in die Europäische Gemeinschaft Nr. (2) ORIGINAL 3. Herkunft des Fleisches 2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift) 3.1 Land: KANADA 3.2 Gebietscode: CA 4. Zuständige Behörde Canadian Food Inspection Agency (CFIA) 5. Vorgesehene Bestimmung des Fleisches 5.1 EU-Mitgliedstaat: 5.2 Name, Anschrift des Betriebs: Zulassungs- oder (gegebenenfalls) Registernummer: 6. Ort des Verladens zur Ausfuhr 7. Transportmittel und Identifizierung der Sendung (3) 7.1 (LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug) (4) 7.2 Zulassungsnummer(n), Schiffsname oder Flugnummer: 7.3 Angaben zur Identifizierung der Sendung (5): 8. Angaben zur Identifizierung des Fleisches 8.1 Fleisch von: Hausschweinen 8.2 Temperaturbedingungen des Fleisches in dieser Sendung: gekühlt/gefroren (4) 8.3 Einzelkennzeichnung des Fleisches in dieser Sendung: Zulassungsnummer des Betriebs Art der Teilstücke (6) Schlachthof Zerlege-/Herstellungsbetrieb Kühlhaus Anzahl Pack-/Teilstücke Nettogewicht(kg) Insgesamt 9. Genusstauglichkeit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt Folgendes: 9.1 Das frische Fleisch erfüllt die einschlägigen Hygienevorschriften und -anforderungen Kanadas, die als den Vorschriften und Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft (7) gleichwertig anerkannt wurden, insbesondere die Hygienevorschriften und -anforderungen gemäß dem Fleischkontrollgesetz (Meat Inspection Act) und den die Europäische Union betreffenden Unterabschnitten (2) und (3) von Abschnitt 11.7.3 des Fleischhygiene-Handbuches (8), und gilt folglich als genusstauglich. 9.2 Das frische Fleisch bzw. die Fleischpackungen sind mit einem amtlichen Genusstauglichkeitskennzeichen versehen, aus dem hervorgeht, dass das Fleisch vollständig in den zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Betrieben gemäß Ziffer 8.3 zugerichtet und untersucht wurde. Text von Bild 10. Tiergesundheit Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass das vorstehend beschriebene frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt: 10.1 Es wurde in dem Gebiet mit Code CA gewonnen, das zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung folgende Anforderungen erfüllt: (4) entweder [a) Es ist seit 12 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Afrikanischer Schweinepest, Klassischer Schweinepest und Vesikulärer Schweinekrankheit, und] (4) oder [a) i) es ist seit 12 Monaten frei von Rinderpest, Afrikanischer Schweinepest, [Maul- und Klauenseuche] (4), [Klassischer Schweinepest] (4) und [Vesikulärer Schweinekrankheit] (4), und ii) es gilt seit (Datum) als frei von [Maul- und Klauenseuche] (4), [Klassischer Schweinepest] (4) und [Vesikulärer Schweinekrankheit] (4), da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche vorgekommen sind, und ist auf der Grundlage der Entscheidung 2005/290/EG der Kommission vom 4. April 2005 zur Ausfuhr dieses Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen, und] b) in den letzten 12 Monaten wurde gegen keine dieser Krankheiten geimpft, und die Einfuhr von gegen diese Krankheiten geimpften Haustieren in dieses Gebiet ist nicht zulässig. 10.2 Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen: (4) [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung ununterbrochen in dem Gebiet gemäß Ziffer 10.1 gehalten.] (4) und/oder [sie wurden am (Datum) aus dem Gebiet mit Code (9) das zu diesem Zeitpunkt zur Ausfuhr dieses frischen Fleisches in die Europäische Gemeinschaft zugelassen war, in das Gebiet von Kanada eingeführt.] (4) und/oder [sie wurden am (Datum) aus (EU-Mitgliedstaat) in das Gebiet gemäß 10.1 verbracht.] 10.3 Es wurde von Tieren aus Betrieben gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Kein Tier im Betrieb wurde gegen die unter Ziffer 10.1 genannten Krankheiten geimpft; b) in dem und um den Betrieb ist im Umkreis von 10 km in den letzten 40 Tagen kein Fall/Ausbruch der unter Ziffer 10.1 genannten Krankheiten aufgetreten; c) der Betrieb war in den letzten sechs Wochen nicht wegen Schweinebrucellose gesperrt. 10.4 Es wurde von Tieren gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden von Geburt an von frei lebenden Klauentieren getrennt gehalten, b) sie wurden aus ihren Haltungsbetrieben in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert wurden, zu einem zugelassenen Schlachthof befördert, ohne mit anderen Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die genannten Anforderungen nicht erfüllten, c) sie wurden innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der unter Ziffer 10.1 genannten Krankheiten befunden; und d) sie wurden am (Datum) oder zwischen dem (Datum) und dem (Datum) geschlachtet (10).10.5 Es wurde in einem Betrieb gewonnen, um den im Umkreis von 10 km in den letzten 40 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der unter Ziffer 10.1 genannten Krankheiten aufgetreten ist, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erst zugelassen wurde, nachdem der gesamte Tierbestand des Betriebs getötet, das gesamte Fleisch beseitigt und der Betrieb unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes vollständig gereinigt und desinfiziert wurde. 10.6 Es wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung gekommen zu sein, das die genannten Anforderungen nicht erfüllt. 11. Tierschutzerklärung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass das vorstehend beschriebene frische Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung unter Bedingungen behandelt wurden, die Garantien für eine humane Behandlung bieten, welche den einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind (11). Text von Bild Amtssiegel und Unterschrift Ausgestellt in am (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (Siegel) (Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten) Erläuterungen (1) Als frisches Fleisch gelten alle genusstauglichen Teile, ob frisch, gekühlt oder gefroren, von Hausschweinen (Sus scrofa), ausgenommen tiefgefrorenes Hackfleisch. (2) Von der CFIA zugeteilt. (3) Zulassungsnummer(n) des Eisenbahnwaggons oder LKWs bzw. den Schiffsnamen angeben. Soweit bekannt bei Lufttransport die Flugnummer angeben. Beim Transport in Containern oder Kisten unter Ziffer 7.3 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, Plombennummern angeben. (4) Nichtzutreffendes streichen. (5) Gegebenenfalls ausfüllen. (6) Im Falle von Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden. (7) Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (zuletzt geänderte Fassung). Hinsichtlich der allgemeinen Hygienebedingungen: die Bestimmungen der Entscheidung 2002/477/EG der Kommission (zuletzt geänderte Fassung). Hinsichtlich Trichinose: die Vorschriften der Richtlinie 77/96/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung). (8) Richtlinie Nr. 2005-3. http://www.inspection.gc.ca/francais/anima/meavia/mmopmmhv/chap11/eu-uef.shtml für die französische Fassung http://www.inspection.gc.ca/english/anima/meavia/mmopmmhv/chap11/eu-uee.shtml für die englische Fassung (9) Land und Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (zuletzt geänderte Fassung). (10) Schlachtdatum (-daten). Die Einfuhr dieses Fleisches ist nicht zulässig, wenn es von Tieren gewonnen wurde, die entweder vor dem Datum der Zulassung des Gebiets gemäß Nummer 3 zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft oder während eines Zeitraums geschlachtet wurden, in dem die Europäische Gemeinschaft die Einfuhr dieses Fleisches aus dem betreffenden Gebiet beschränkt hat. (11) Richtlinie 93/119/EG des Rates (zuletzt geänderte Fassung). Erläuterungen zur Ausstellung der Bescheinigung a) Für Fleisch, das in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert wird, ist eine einzige, separate Bescheinigung auszustellen. b) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzigen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden. c) Die Bescheinigung ist in Englisch oder Französisch sowie in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch, wenn dies für erforderlich gehalten wird, andere Sprachen zulassen, soweit eine offizielle Übersetzung beiliegt. d) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren (Stückverzeichnis gemäß Ziffer 8.3 der Musterbescheinigung) zusätzliche Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigenden amtlichen Tierarztes versehen sein. e) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe d, mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende als Seite … (Seite 1, 2, 3 usw.) von … (Gesamtseitenzahl) zu nummerieren und trägt am Seitenkopf die von der zuständigen Behörde zugeteilte Codenummer. f) Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt. g) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.