Europäische Union

2000/487/EG: Beschluss des Rates vom 17. Juli 2000 über die Annahme - durch die Europäische Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer zwecks Aufstellung eines eigenen Haushalts für diese Organisation

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0487. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sung der Sitzungsberichte jeder Kommissionstagung erstellt und zusammen mit Ausschussberichten, technischen Unterlagen und anderen Dokumenten, welche die Kommission für ratsam hält, veröffentlicht. (3) Auf jeder Tagung verabschiedet die Kommission einen Bericht, in dem ihre Meinungen, Empfehlungen, Resolutionen und Beschlüsse und auf Antrag auch die Meinungen etwaiger Minderheiten festgehalten sind. (4) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel V des Übereinkommens werden die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Kommission bei Tagungsende dem Generaldirektor der Organisation übermittelt, der sie an die Mitglieder der Kommission sowie die vertretenen Staaten und internationalen Organisationen weiterleitet und sie anderen Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern der Organisation zur Information zur Verfügung stellt. (5) Über Empfehlungen mit Auswirkungen auf Politik, Programm oder Haushalt der Organisation unterrichtet der Generaldirektor die Konferenz über den Rat der Organisation, damit diese tätig werden kann. (6) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5 kann der Präsident die Mitglieder der Kommission auffordern, der Kommission oder dem Generaldirektor Angaben über Maßnahmen zu machen, die auf der Grundlage von Empfehlungen der Kommission getroffen wurden. Regel XV Empfehlungen an die Mitglieder (1) Die Kommission kann ihren Mitgliedern im Rahmen ihrer in Artikel III des Übereinkommens beschriebenen Aufgaben jederzeit ein bestimmtes Vorgehen empfehlen. (2) Der Sekretär nimmt im Namen der Kommission die Antworten der Mitglieder auf solche Empfehlungen entgegen und erstellt eine Zusammenfassung und Analyse dieser Mitteilungen, die auf der nächsten Kommissionstagung vorgelegt werden. Regel XVI Änderungen des Übereinkommens (1) Jedes Mitglied kann in einer Mitteilung an den Sekretär Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens gemäß Artikel X des Übereinkommens machen. Der Sekretär übermittelt allen Mitgliedern und dem Generaldirektor unmittelbar nach Eingang eine Durchschrift dieser Änderungsvorschläge. (2) Die Kommission kann sich mit einem Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens nur befassen, wenn dieser Punkt in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen wurde. Regel XVII Aussetzung und Änderung der Geschäftsordnung (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Übereinkommens kann jede der vorausgehenden Regeln außer Regel IV, V, X Absätze 3 und 4, XI, XII, XIV Absatz 4 und XVI auf Antrag einer Delegation auf einer Vollversammlung der Kommission mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgesetzt werden, sofern dies auf einer Vollversammlung der Kommission angekündigt wird und Durchschriften des Aussetzungsvorschlags mindestens 48 Stunden vor der Versammlung, auf der hierüber abgestimmt werden soll, an die Delegationen verteilt worden sind. (2) Änderungen dieser Geschäftsordnung oder Ergänzungen hierzu können auf Antrag einer Delegation auf einer Vollversammlung der Kommission mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Kommission angenommen werden, sofern dies auf einer Vollversammlung angekündigt wurde und Durchschriften des Änderungs- oder Ergänzungsvorschlags mindestens 24 Stunden vor der Versammlung, auf welcher hierüber abgestimmt werden soll, an die Delegationen verteilt worden sind. (3) Änderungen von Regel XVI, die im Einklang mit den Bestimmungen von Absatz 2 dieser Regel angenommen werden, treten erst für die nächste Tagung der Kommission in Kraft. Regel XVIII Amtssprachen (1) Die Amtssprachen der Kommission sind die von der Kommission selbst beschlossenen Sprachen der Organisation. Die Delegationen können auf den Tagungen sowie für ihre Berichte und Mitteilungen eine dieser Sprachen benutzen. Verwendet eine Delegation eine Sprache, die nicht Amtssprache ist, so sorgt sie dafür, dass in eine der Amtssprachen gedolmetscht wird. (2) Während der Versammlungen sorgt das Sekretariat auf Antrag einer der anwesenden Delegierten dafür, dass in und aus einer oder mehreren Amtssprachen gedolmetscht wird. (3) Berichte und Mitteilungen werden in der Sprache veröffentlicht, in der sie vorgelegt wurden; auf Verlangen der Kommission können übersetzte Zusammenfassungen veröffentlicht werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.