Europäische Union

2000/487/EG: Beschluss des Rates vom 17. Juli 2000 über die Annahme - durch die Europäische Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer zwecks Aufstellung eines eigenen Haushalts für diese Organisation

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Quellenkennung: 32000D0487. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Teilnahme von Beobachtern an den Sitzungen werden von den betreffenden Regierungen und Organisationen getragen. Die Ausgaben für Sachverständige, die auf Einladung der Kommission in persönlicher Eigenschaft an Sitzungen der Kommission, ihrer Unterkommissionen oder Ausschüsse teilnehmen, werden aus dem Haushalt der Kommission finanziert. Artikel X Änderungen (1) Die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer kann dieses Übereinkommen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Kommission ändern. Vorbehaltlich Absatz 2 treten Änderungen an dem Tag in Kraft, an dem sie von der Kommission angenommen wurden. (2) Änderungen, die für die Mitglieder neue Verpflichtungen mit sich bringen, treten nach der Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Kommission und für jedes Mitglied erst nach ihrer Annahme durch dieses Mitglied in Kraft. Die Annahmeurkunden für die Änderungen, welche neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der Organisation hinterlegt; letzterer unterrichtet die Mitglieder der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen über den Eingang der Annahmeurkunden und das Inkrafttreten besagter Änderungen. Für Mitglieder der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer, die eine Änderung, welche neue Verpflichtungen mit sich bringt, nicht annehmen, gelten weiterhin die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens vor der Änderung festgelegten Rechte und Pflichten. (3) Änderungen dieses Abkommens werden dem Rat der Organisation gemeldet, der das Recht besitzt, Änderungen zurückzuweisen, die seines Erachtens den Zielen und Zwecken der Organisation oder den Bestimmungen der Satzung der Organisation widersprechen. Sollte der Rat der Organisation dies für wünschenswert erachten, so kann er die Änderung an die Konferenz der Organisation verweisen, die das gleiche Recht besitzt. Artikel XI Annahme (1) Dieses Übereinkommen liegt für Mitglieder und assoziierte Mitglieder der Organisation zur Annahme auf. (2) Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder auch andere Staaten als Mitglieder zulassen, die Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind und einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt sowie in einer offiziellen Urkunde erklärt haben, dass sie dieses Übereinkommen in der zum Zeitpunkt des Beitritts geltenden Fassung annehmen. (3) Die Mitarbeit in der Kommission von Kommissionsmitgliedern, die nicht Mitglieder oder assoziierte Mitglieder der Organisation sind, wird von der Übernahme eines Anteils an den Sekretariatskosten abhängig gemacht, dessen Höhe unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung der Organisation festgelegt wird. (4) Die Annahme dieses Übereinkommens durch ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied der Organisation erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Generaldirektor der Organisation und wird zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Urkunde beim Generaldirektor wirksam. (5) Die Annahme dieses Übereinkommens durch Nichtmitgliedstaaten der Organisation erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Generaldirektor der Organisation. Die Mitgliedschaft wird zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Kommission den Antrag auf Mitgliedschaft gemäß Absatz 2 genehmigt. (6) Der Generaldirektor der Organisation unterrichtet alle Mitglieder der Kommission, alle Mitglieder der Organisation und den Generalsekretär der Vereinten Nationen über alle wirksam gewordenen Annahmen. (7) Die Annahme dieses Übereinkommens kann mit Vorbehalten geschehen, welche erst nach einstimmiger Genehmigung durch die Mitglieder der Kommission wirksam werden. Antworten die Mitglieder der Kommission nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Mitteilung, so gilt der Vorbehalt als angenommen. Ohne die erforderliche Zustimmung wird der Staat bzw. die Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, der bzw. die den Vorbehalt geäußert hat, nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens. Der Generaldirektor der Organisation unterrichtet alle Mitglieder der Kommission unverzüglich über etwaige Vorbehalte. (8) Verweisungen in diesem Übereinkommen auf das UN-Übereinkommen von 1982 oder andere internationale Übereinkünfte lassen die Haltung eines Staates hinsichtlich der Unterzeichnung, Ratifizierung oder dem Beitritt zum UN-Übereinkommen 1982 oder anderen Übereinkünften unberührt. Artikel XII Inkrafttreten Dieses Übereinkommen tritt am Tag des Eingangs der fünften Annahmeurkunde in Kraft. Artikel XIII Territorialer Anwendungsbereich Die Mitglieder der Kommission erklären bei Annahme dieses Übereinkommens ausdrücklich, auf welche Hoheitsgebiete sich ihre Mitwirkung erstreckt. Ohne eine solche Erklärung wird davon ausgegangen, dass sich die Mitwirkung auf sämtliche Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen das Mitglied verantwortlich ist. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel XIV kann der territoriale Anwendungsbereich durch eine spätere Erklärung geändert werden. Artikel XIV Kündigung (1) Jedes Mitglied kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem es für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist, durch eine an den Generaldirektor der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; letzterer unterrichtet hiervon unverzüglich alle Mitglieder der Kommission und die Mitglieder der Organisation. Die Kündigung wird drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Generaldirektor wirksam. (2) Ein Mitglied der Kommission kann die Mitgliedschaft für eines oder mehrere Hoheitsgebiete kündigen, für dessen internationale Beziehungen es verantwortlich ist. Kündigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft in der Kommission, so gibt es an, für welches Hoheitsgebiet oder welche Hoheitsgebiete die Kündigung gilt. Ohne eine solche Erklärung wird davon ausgegangen, dass die Kündigung für alle Hoheitsgebiete gilt, für deren internationale Beziehungen das Mitglied der Kommission verantwortlich ist, assoziierte Mitglieder ausgenommen. (3) In allen Fällen, in denen ein Mitglied der Kommission seine Mitgliedschaft in der Organisation kündigt, wird von einer gleichzeitigen Kündigung der Mitgliedschaft in der Kommission ausgegangen und angenommen, dass diese Kündigung für alle Hoheitsgebiete gilt, für deren internationale Beziehungen das betreffende Mitglied verantwortlich ist; es wird aber nicht angenommen, dass eine solche Kündigung für ein assoziiertes Mitglied gilt. Artikel XV Auslegung und Beilegung von Streitigkeiten Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, wenn sie nicht von der Kommission beigelegt werden kann, an einen Ausschuss verwiesen, der sich aus einem von jeder Streitpartei ernannten Mitglied und zusätzlich einem von den Ausschussmitgliedern gewählten unabhängigen Vorsitzenden zusammensetzt. Die Empfehlungen dieses Ausschusses haben keinen bindenden Charakter, dienen jedoch als Grundlage für eine erneute Prüfung des Streitgegenstandes durch die beteiligten Parteien. Führt dieses Verfahren nicht zur Beilegung der Streitigkeit, so wird diese dem Internationalen Gerichtshof nach den Bestimmungen des Statuts des Internationalen Gerichtshofs unterbreitet oder im Falle einer Organisation für regionale wirtschaftliche Integration einem Schiedsverfahren unterworfen, es sei denn, die Streitparteien kommen überein, die Streitigkeiten auf andere Weise beizulegen. Artikel XVI Beendigung Dieses Übereinkommen endet automatisch zu dem Zeitpunkt, an dem die Anzahl der Mitglieder der Kommission aufgrund von Kündigungen unter fünf sinkt, es sei denn, die übrigen Mitglieder beschließen einstimmig etwas anderes. Artikel XVII Beglaubigung und Registrierung Die Urschrift dieses Übereinkommens wurde in französischer Sprache am 24. September neunzehnhundertneunundvierzig in Rom abgefasst. Zwei Durchschriften dieses Übereinkommens und jeglicher Änderungen zu diesem Übereinkommen in englischer, französischer und spanischer Sprache werden vom Vorsitzenden der Kommission sowie vom Generaldirektor der Organisation beglaubigt. Eine dieser Durchschriften wird im Archiv der Organisation hinterlegt. Die andere Durchschrift wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung übersandt. Außerdem übermittelt der Generaldirektor jedem Mitglied der Organisation sowie Nichtmitgliedern der Organisation, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden oder werden können, eine beglaubigte Durchschrift dieses Übereinkommens. GESCHÄFTSORDNUNG DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER Regel I Im Sinne dieser Geschäftsordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: Übereinkommen: Das am 24. September 1949 in Rom (Italien) ausgearbeitete Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer in der gemäß Artikel X desselben Übereinkommens geänderten Fassung. Kommission: Die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer. Präsident: Der Präsident der Kommission. Vizepräsident: Der Vizepräsident der Kommission. Delegierte(r): Der (die) Vertreter(in) eines Mitglieds gemäß Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens. Delegation: Der Delegierte und sein Stellvertreter, Sachverständige und Berater. Mitglied: Mitglieder und assoziierte Mitglieder der Organisation sowie Nichtmitglieder der Organisation, die Mitglieder der Kommission sein können. Sekretär: Der Sekretär der Kommission. Organisation: Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen. Konferenz: Die Konferenz der Organisation. Staat, assoziiertes Mitglied oder Organisation mit Beobachterstatus: Ein Staat, der nicht Mitglied der Kommisison oder der Organisation ist, oder eine intêernationale Organisation, die zur Teilnahme an einer Kommissionstagung eingeladen sind, oder ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied der Organisation, das an einer Tagung der Kommission teilnimmt, ohne Mitglied der Kommission zu sein. Beobachter: Der (die) Vertreter(in) eines Staates oder einer Organisation mit Beobachterstatus. Regel II Tagungen der Kommission (1) Die Kommission beschließt gemäß Artikel II Absatz 10 des Übereinkommens auf jeder ordentlichen Tagung in Absprache mit dem Generaldirektor den Ort und Zeitpunkt für die nächste Tagung nach Maßgabe der Anforderungen der Kommissionsprogramme und der Einladung des Landes, in dem die Tagung stattfinden soll. Der Präsident gibt die Tagung entsprechend bekannt. (2) Der Präsident kann auf Antrag bzw. mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder eine Sondertagung der Kommission einberufen. (3) Die Einladungen zu einer ordentlichen Tagung der Kommission werden mindestens 60 Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung vom Sekretär im Namen des Präsidenten versandt. Einladungen zu Sondertagungen werden mindestens 40 Tage vor dem Eröffnungsdatum besagter Tagung versandt. (4) Damit ein Vorschlag zur Abhaltung einer Tagung der Kommission oder eines ihrer Gremien in einem bestimmten Land berücksichtigt werden kann, muss dieses Land a) das Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vorbehaltlos ratifiziert haben oder b) versichert haben, dass allen Delegierten, Vertretern, Sachverständigen, Beobachtern und anderen nach dem Übereinkommen oder dieser Geschäftsordnung zur Teilnahme an der Tagung berechtigten Personen die Vorrechte und Immunitäten zugestanden werden, die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Tagung erforderlich sind. Regel III Beglaubigungsschreiben Der Sekretär nimmt auf jeder Tagung die Beglaubigungsschreiben der Delegationen und Beobachter entgegen. Diese Beglaubigungsschreiben müssen die vom Sekretariat vorgegebene Standardform aufweisen. Nach Überprüfung der Schreiben unterrichtet das Sekretariat die Kommission über notwendige Maßnahmen. Regel IV Tagesordnung (1) Die Tagesordnung jeder ordentlichen Tagung enthält folgende Punkte: a) gegebenenfalls Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten gemäß Artikel II Absatz 9 des Übereinkommens; b) Annahme der Tagesordnung; c) Bericht des Sekretärs über Finanzangelegenheiten und Tätigkeiten der Kommission; d) Prüfung des vorgeschlagenen Haushaltsplans; e) Berichte der Ausschüsse; f) Beratung über Ort und Zeitpunkt der nächsten Tagung; g) Vorschläge für Änderungen des Übereinkommens und der vorliegenden Geschäftsordnung; h) Anträge auf Mitgliedschaft gemäß Artikel XI Absatz 2 des Übereinkommens von Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation, aber Mitglieder der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind; i) von der Konferenz, dem Rat oder dem Generaldirektor der Organisation an die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer verwiesene Fragen. (2) In die Tagesordnung können ferner nach Genehmigung durch die Kommission folgende Punkte aufgenommen werden: a) auf der vorausgegangenen Tagung genehmigte Punkte; b) von einem Mitglied vorgeschlagene Punkte. (3) Die vorläufige Tagesordnung wird den Mitgliedern und Staaten/Organisationen mit Beobachterstatus mindestens 60 Tage vor Beginn der Tagung vom Sekretär zusammen mit hierzu vorliegenden Berichten und Unterlagen übersandt. (4) Die Tagesordnung einer Sondertagung umfasst lediglich die Punkte, derentwegen die Tagung einberufen wurde. Regel V Das Sekretariat (1) Das Sekretariat besteht aus dem Sekretär und dem ihm unterstellten, vom Generaldirektor ernannten Personal. (2) Zu den Aufgaben des Sekretärs gehören die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Dokumenten, Berichten und Resolutionen der Tagungen der Kommission und ihrer Ausschüsse, die Anfertigung von Sitzungsprotokollen, die Bestätigung von Ausgaben und Finanzierungszusagen sowie alle sonstigen Aufgaben, die ihm von der Kommission übertragen werden. (3) Von allen Mitteilungen, welche die Angelegenheiten der Kommission betreffen, wird dem Sekretär zur Kenntnisnahme und für die Akten eine Durchschrift übersandt. Regel VI Vollversammlungen der Kommission Die Vollversammlungen der Kommission sind, sofern die Kommission nichts anderes beschließt, öffentlich. Beschließt die Kommission den Ausschluß der Öffentlichkeit, so legt sie gleichzeitig fest, inwieweit dieser Beschluss für Beobachter gilt. Regel VII Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten (1) Die Kommission wählt auf jeder ordentlichen Tagung den Präsidenten sowie den ersten und zweiten Vizepräsidenten der Kommission; diese treten ihr Amt unmittelbar nach der ordentlichen Tagung an, auf der sie gewählt wurden, und sind für zwei ordentliche Tagungen gewählt. (2) Zur Wahl vorgeschlagen werden können nur auf der ordentlichen Tagung, auf der gewählt wird, anwesende Delegierte oder Stellvertreter. Ihre Wiederwahl für zwei weitere ordentliche Tagungen ist zulässig. Regel VIII Aufgaben des Präsidenten und der Vizepräsidenten (1) Der Präsident nimmt die Aufgaben wahr, die ihm in dieser Geschäftsordnung übertragen sind, insbesondere a) eröffnet und schließt er jede Vollversammlung der Kommission; b) leitet er die Diskussionen auf solchen Versammlungen und achtet auf Einhaltung dieser Geschäftsordnung, verleiht das Rederecht, stellt Fragen und verkündet Beschlüsse; c) regelt er Anträge zur Geschäftsordnung; d) liegt der Verlauf der Tagung vorbehaltlich dieser Geschäftsordnung in seinem Ermessen; e) ernennt er die von der Kommission beschlossenen Tagungsausschüsse. (2) Bei Abwesenheit des Präsidenten oder auf dessen Verlangen werden dessen Aufgaben vom ersten Vizepräsidenten und bei dessen Abwesenheit vom zweiten Vizepräsidenten wahrgenommen. (3) Der Präsident oder der Vizepräsident in seiner Funktion als Präsident nimmt an Abstimmungen nicht teil; seine Regierung wird durch ein anderes Mitglied seiner Delegation vertreten. (4) Fallen Präsident und Vizepräsidenten aus, so kann der Sekretär vorübergehend die Aufgaben des Präsidenten wahrnehmen. Regel IX Abstimmungsvorschriften und -verfahren (1) Außer in den in Absatz 4 vorgesehenen Fällen erfolgt eine Abstimmung in Vollversammlungen mündlich oder durch Handheben; wird im Übereinkommen oder in dieser Geschäftsordnung eine besondere Mehrheit verlangt oder von einer Delegation ein entsprechender Antrag gestellt, so erfolgt die Abstimmung namentlich. (2) Bei namentlicher Abstimmung werden die Delegationen in der französischen alphabetischen Reihenfolge aufgerufen. (3) Bei namentlicher Abstimmung werden in das Protokoll die Stimmabgabe jedes Delegierten und sämtliche Enthaltungen aufgenommen. (4) Abstimmungen in Fragen, die Einzelpersonen betreffen, sind mit Ausnahme der Wahl des Präsidiums der Kommission und ihrer Ausschüsse geheim. (5) Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat für ein Amt eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchgeführt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Kommt es bei diesem zweiten Wahlgang zu Stimmengleichheit, so entscheidet der Präsident zwischen den beiden Kandidaten mittels Los. (6) Ergibt eine Abstimmung, bei der es nicht um eine Wahl sondern um eine andere Frage geht, in der Kommission Stimmengleichheit, so wird auf der nächsten Sitzung der laufenden Tagung noch einmal abgestimmt. Kommt es wieder zu Stimmengleichheit, so gilt der Vorschlag als abgelehnt. (7) Soweit das Übereinkommen oder diese Geschäftsordnung keine spezifischen Vorschriften über Abstimmungsverfahren oder ähnliche Angelegenheiten enthält, finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Organisation entsprechende Anwendung. Regel X Ausschüsse (1) Es wird ein Ausschuss für Aquakultur eingesetzt, der allen Mitgliedern der Kommission offensteht und dessen Aufgaben darin bestehen, a) Entwicklung und Tendenzen der Aquakultur im Gebiet zu überwachen; b) die Wechselbeziehung zwischen der Entwicklung der Aquakultur und der Umwelt zu überwachen; c) die Arbeit der vier im Rahmen von MEDRAP II geschaffenen Einrichtungen zu beaufsichtigen und zu lenken, insbesondere durch Überwachung des Stands der Arbeiten, Beurteilung der vorgeschlagenen Programme der einzelnen Einrichtungen und Steuerung der SIPAM-Aktivitäten über das Sekretariat der FAO; d) weitere Unterstützung zu sichern, um den Beitrag der Institutionen zu ergänzen, welche die vorhandenen Einrichtungen unterstützen, insbesondere CIHEAM, MAP-PAP/RAC und FAO, und die Arbeit der vier Einrichtungen zu fördern; e) alle Aufgaben zur Förderung und Entwicklung der Aquakultur auszuführen, die ihm von der Kommission übertragen werden. (2) a) Es wird ein Wissenschaftlicher Beratender Ausschuss eingesetzt, der im Hinblick auf die Arbeit der Kommission wissenschaftliche, soziale und wirtschaftliche Informationen, Daten und Gutachten vorlegt. b) Der Ausschuss steht allen Mitgliedern der Kommission offen. Jedes Mitglied der Kommission kann ein Ausschussmitglied bestellen, das von Sachverständigen begleitet sein kann. c) Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die Daten analysieren und den Ausschuss über den Zustand der gemeinsamen und gebietsübergreifenden Bestände unterrichten. d) Der Ausschuss legt unabhängige Gutachten zu Aspekten vor, welche die technischen und wissenschaftlichen Grundlagen für Entscheidungen der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung bilden, einschließlich biologischer, sozialer und wirtschaftlicher Aspekte; es ist vor allem seine Aufgabe, 1. die Angaben von Mitgliedern und einschlägigen Fischereiorganisationen oder -programmen über Fangmengen, Fischereiaufwand und andere für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände wichtige Daten zu überprüfen; 2. der Kommission Empfehlungen zu Fragen der Bestandserhaltung und -Bewirtschaftung vorzulegen; 3. gemeinsame Forschungsprogramme zu bezeichnen und ihre Durchführung zu koordinieren; 4. alle Funktionen und Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von der Kommission übertragen werden. e) Die Mitglieder sind gehalten, die für die Arbeit des Ausschusses wichtigen Fangdaten und sonstigen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit der Ausschuss die ihm nach diesem Absatz übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann. (3) Die Kommission kann nach eigenem Ermessen weitere Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen. (4) Für die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen nach den Absätzen 1 und 4 gelten die Bestimmungen von Artikel VII Absatz 4 des Übereinkommens. (5) Zur Regelung der Verfahren solcher Ausschüsse und Arbeitsgruppen findet die Geschäftsordnung der Kommission entsprechende Anwendung. Regel XI Haushaltsplan und Finanzen (1) Sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, gilt die Haushaltsordnung der Organisation, in ihrer um das Verwaltungshandbuch und die hierauf gegründeten Memoranden und Verfahren erweiterten Form, auch für die Kommission. (2) Eine Haushaltsvorlage der Kommission für den nachfolgenden Finanzzeitraum, welche Voranschläge der Sekretariatskosten einschließlich Veröffentlichungen und Mitteilungen, Voranschläge der Reisekosten für den Präsidenten und die Vizepräsidenten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission zwischen deren Tagungen sowie die Kosten etwaiger Ausschüsse umfasst, wird nach Zustimmung der Kommission an den Generaldirektor weitergeleitet und bei der Aufstellung der allgemeinen Kostenvorausschätzungen der Organisation berücksichtigt. (3) Nach Annahme durch die Konferenz als Teil des allgemeinen Haushaltsplans der Organisation setzt der Haushaltsplan der Kommission die Grenzen, innerhalb deren Mittel für Zwecke bereitgestellt werden können, die von der Konferenz genehmigt wurden. (4) Gemeinsame Vorhaben sind vor ihrer Durchführung dem Rat oder der Konferenz der Organisation vorzulegen. Regel XII Anwesenheit von Beobachtern (1) Für die Teilnahme internationaler Organisationen an der Arbeit der Kommission und die Beziehungen zwischen der Kommission und solchen Organisationen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung der Organisation sowie die von der Konferenz oder dem Rat der Organisation verabschiedeten Regeln über Beziehungen zu internationalen Organisationen. (2) Mitglieder und assoziierte Mitglieder der Organisation, die nicht Mitglieder der Kommission sind, können sich auf eigenen Antrag auf den Tagungen der Kommission und ihrer Nebenorgane durch einen Beobachter vertreten lassen. (3) Staaten, die weder Mitglieder der Kommission noch Mitglieder oder assoziierte Mitglieder der Organisation sind, aber Mitglieder der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, können auf Antrag und mit Zustimmung des Rats der Organisation und der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer im Einklang mit der Grundsatzerklärung der Konferenz über die Bedingungen, unter denen Nationen Beobachterstatus eingeräumt wird, als Beobachter an den Tagungen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer und ihrer Nebenorgane teilnehmen. (4) Sofern die Kommission nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, können Beobachter die Vollversammlungen der Kommission besuchen und sich an den Beratungen technischer Ausschusssitzungen, zu denen sie eingeladen wurden, beteiligen. In keinem Fall jedoch sind Beobachter stimmberechtigt. Regel XIII Gemeinsame Vorhaben Zur Förderung von gemeinsamen Vorhaben gemäß Artikel III Absatz 1 Buchstabe e) des Übereinkommens und von Studien, die außerhalb des in der Präambel des Übereinkommens genannten Gebietes durchgeführt werden, können mit Regierungen, die nicht Mitglieder der Kommission sind, Vereinbarungen getroffen werden. Solche Vereinbarungen werden vom Generaldirektor der Organisation getroffen. Regel XIV Protokolle, Berichte und Empfehlungen (1) Von jeder Vollversammlung der Kommission und jeder Ausschusssitzung wird ein Kurzprotokoll angefertigt und sobald wie möglich an die Teilnehmer verteilt. (2) Es wird eine Zusammenfas

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.