Europäische Union

2000/487/EG: Beschluss des Rates vom 17. Juli 2000 über die Annahme - durch die Europäische Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer zwecks Aufstellung eines eigenen Haushalts für diese Organisation

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Avis juridique important | 32000D0487 2000/487/EG: Beschluss des Rates vom 17. Juli 2000 über die Annahme - durch die Europäische Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer zwecks Aufstellung eines eigenen Haushalts für diese Organisation Amtsblatt Nr. L 197 vom 03/08/2000 S. 0035 - 0047 Beschluss des Rates vom 17. Juli 2000 über die Annahme - durch die Europäische Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer zwecks Aufstellung eines eigenen Haushalts für diese Organisation (2000/487/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Gemeinschaft ist Mitglied der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM)(3). (2) Die Bewirtschaftung der Fischbestände im Mittelmeer bedarf einer multilateralen Regelung für die Fischereitätigkeiten auf Hoher See. Die Entwicklung der Aquakultur kann durch eine multilaterale Zusammenarbeit gefördert werden. Die GFCM bildet hierfür den geeigneten Rahmen. (3) Die GFCM hat vor kurzem Änderungen angenommen, mit dem Ziel, ihr Wirken durch die Einsetzung eines Wissenschaftlichen Beratenden Ausschusses und durch jährliche Sitzungen zu verstärken. Die neuen Tätigkeiten der Organisation erfordern entsprechende Finanzmittel. (4) Die GFCM hängt vollständig vom Haushalt der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) ab. Aufgrund der Beschränkungen dieses Haushalts ist eine Finanzierung der Tätigkeiten der GFCM, die zur Wahrnehmung ihrer neuen, verstärkten Rolle erforderlich sind, nicht möglich. Deshalb ist es notwendig, daß die GFCM über einen eigenen Haushalt verfügt. (5) Die GFCM hat auf ihrer Tagung vom 13. bis 16. Oktober 1997 die für die Aufstellung eines eigenen Haushalts erforderlichen Änderungen des Übereinkommens angenommen. Dieser eigene Haushalt bringt für die Vertragsparteien der GFCM eine neue Verpflichtung im Sinne von Artikel X Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der GFCM mit sich. (6) Neue Verpflichtungen treten erst nach der Annahme durch zwei Drittel der GFCM-Mitglieder und für jedes Mitglied erst nach ihrer Annahme durch dieses Mitglied in Kraft. (7) Deshalb muß die Gemeinschaft eine Urkunde über die Annahme eines eigenen Haushalts der GFCM verabschieden - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft stimmt der Aufstellung eines eigenen Haushalts der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer nach Maßgabe der Urkunde in Anhang I zu. (2) Der Wortlaut des geänderten Übereinkommens und der geänderten Geschäftsordnung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer einschließlich der Bestimmungen über den eigenen Haushalt sind in Anhang II wiedergegeben. Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Glavany (1) ABl. C 15 vom 20.1.1999, S. 13. (2) ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 153. (3) Beschluß 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34). ANHANG I Urkunde über die Annahme eines eigenen Haushalts der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer Herr Generaldirektor, ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft beschlossen hat, die neuen Bestimmungen über die Aufstellung eines eigenen Haushalts der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer anzunehmen. Ich übermittle Ihnen daher die vorliegende Urkunde, mit der die Gemeinschaft die neuen Artikel VIIIa und IXa sowie die Änderungen zu den Artikeln II, VII und IX des Übereinkommens, die auf der Tagung vom 13. bis 16. Oktober 1997 vereinbart wurden, in Übereinstimmung mit Artikel X Absatz 2 des genannten Übereinkommens annimmt. Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung Der Präsident des Rates der Europäischen Union Herrn Diouf Generaldirektor Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen Via delle Terme di Caracalla I - 00100 Rom ANHANG II ÜBEREINKOMMEN zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer PRÄAMBEL DIE VERTRAGSPARTEIEN - angesichts der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das am 16. November 1994 in Kraft getreten ist (nachstehend "UN-Übereinkommen" genannt) und das alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft auffordert, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze zusammenzuarbeiten, angesichts der Ziele und Absichten in Kapitel 17 der Agenda 21, die 1992 von der UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung verabschiedet wurde, und des Verhaltenskodex füir verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 von der FAO-Konferenz angenommen wurde, in Anbetracht der Tatsache, dass zur Erhaltung und Bewirtschaftung bestimmter Fischbestände noch weitere internationale Instrumente ausgehandelt wurden, in dem gemeinsamen Interesse, die lebenden Meeresschätze des Mittelmeers und des Schwarzen Meers sowie hieran angrenzender Gewässer (nachstehend "Region" genannt) zu entwickeln und angemessen zu nutzen, und von dem Wunsch geleitet, durch internationale Zusammenarbeit, die durch die Errichtung einer Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer gefördert würde, die Verwirklichung ihrer Ziele zu unterstützen, in Anerkennung der Bedeutung der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung in der Region und der Förderung der diesbezüglichen Zusammenarbeit KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN: Artikel I Die Kommission (1) Die Vertragsparteien errichten hiermit im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (nachstehend "Organisation" genannt) eine Kommission mit der Bezeichnung Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (nachstehend "Kommission" genannt) zu dem Zweck, die in Artikel III beschriebenen Aufgaben und Pflichten zu erfuellen. (2) Mitglieder der Kommission sind alle Mitglieder und assoziierten Mitglieder der Organisation ebenso wie Nichtmitglieder, die aber Mitglieder der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind, die i) zum Teil oder ganz in der Region gelegene Küstenstaaten oder assoziierte Mitglieder sind, ii) Staaten oder assoziierte Mitglieder sind, deren Schiffe die von diesem Übereinkommen erfassten Bestände in der Region befischen, oder iii) Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration sind, zu deren Mitgliedern einer der in den Ziffern i) oder ii) genannten Staaten gehört und denen dieser Staat die Zuständigkeit in Fragen übertragen hat, die unter dieses Übereinkommen fallen, und welche dieses Übereinkommen nach den Bestimmungen von Artikel XI annehmen, wobei diese Bestimmungen vereinbarungsgemäß den Mitgliederstatus in der Kommission von Staaten, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind, aber diesem Übereinkommen vor dem 22. Mai 1963 beigetreten sind, nicht berührt. Hinsichtlich assoziierter Mitglieder wird dieses Übereinkommen gemäß Artikel XIV Absatz 5 der Satzung und Regel XXI Absatz 3 der Geschäftsordnung der Organisation von derselben der Behörde vorgelegt, welche für die internationalen Beziehungen des betreffenden assoziierten Mitglieds verantwortlich ist. Artikel II Organisation (1) Jedes Mitglied wird auf Sitzungen der Kommission durch einen Delegierten vertreten, der von einem Stellvertreter, Sachverständigen und Beratern begleitet sein kann. Stellvertreter, Sachverständige und Berater, die an Versammlungen der Kommission teilnehmen, sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, ein Stellvertreter vertritt einen Delegierten während dessen Abwesenheit. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, werden Entscheidungen der Kommission mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Die Versammlung ist mit der Mehrheit der Mitglieder der Kommission beschlussfähig. (3) Auf jeder Sitzung der Kommission oder eines Nebenorgans der Kommission verfügt eine Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, die Mitglied der Kommission ist, über die Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer auf dieser Sitzung stimmberechtigten Mitgliedstaaten entspricht. (4) Eine Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, die Mitglied der Kommission ist, nimmt in den Bereichen unter ihrer Zuständigkeit ihre Mitgliedsrechte im Wechsel mit ihren Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Kommission sind, wahr. Jedes Mal, wenn eine Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, die Mitglied der Kommission ist, ihr Stimmrecht wahrnimmt, stimmen ihre Mitgliedstaaten nicht ab, und umgekehrt. (5) Ein Mitglied der Kommission kann eine Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, die Mitglied der Kommission ist, um Auskunft bitten, wer - die Organisation oder ihre Mitgliedstaaten - für die Prüfung einer bestimmten Frage zuständig ist. Die erbetene Auskunft wird von der Organisation für regionale wirtschaftliche Integration oder den betroffenen Mitgliedstaaten erteilt. (6) Vor einer Sitzung der Kommission oder eines Nebenorgans der Kommission teilt/teilen eine Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, die Mitglied der Kommission ist, bzw. ihre Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Kommission sind, mit, wer - die Organisation für regionale wirtschaftliche Integration oder ihre Mitgliedstaaten - für die auf dieser Sitzung zu prüfenden Fragen zuständig ist, und wer - die Organisation für regionale wirtschaftliche Integration oder ihre Mitgliedstaaten - über die einzelnen Punkte der Tagesordnung abstimmt. Keine Bestimmung dieses Absatzes hindert eine Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, die Mitglied der Kommission ist, oder ihre Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Kommission sind, daran, im Sinne dieses Absatzes eine einzige Erklärung abzugeben, welche für die auf allen weiteren Sitzungen zu prüfenden Fragen und Tagesordnungspunkte verbindlich bleibt, wenn nicht vor einer Sitzung auf etwaige Ausnahmen oder Änderungen hierzu hingewiesen wird. (7) Betrifft ein Tagesordnungspunkt gleichzeitig Fragen, für welche der Organisation für regionale wirtschaftliche Integration die Zuständigkeit übertragen wurde, und Fragen, die in die Zuständigkeit ihrer Mitgliedstaaten fallen, so können sich sowohl die Organisation für regionale wirtschaftliche Integration als auch ihre Mitgliedstaaten an den Debatten beteiligen. Sollten auf einer solchen Sitzung Beschlüsse gefasst werden, so finden nur die Wortmeldungen derjenigen Partei Beachtung, die stimmberechtigt ist. (8) Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung der Kommission wird die Delegation einer Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, die Mitglied der Kommission ist, nur gezählt, wenn sie auf der Sitzung, für welche die Beschlussfähigkeit festzustellen ist, stimmberechtigt ist. (9) Die Kommission wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. (10) Der Präsident der Kommission beruft, solange die Mehrheit der Mitglieder nichts anderes bestimmt, in der Regel zumindest jedes Jahr eine ordentliche Sitzung der Kommission ein. Ort und Zeitpunkt aller Sitzungen werden von der Kommission in Abstimmung mit dem Generaldirektor der Organisation festgelegt. (11) Sitz der Kommission ist der Hauptsitz der Organisation in Rom oder jeder andere Ort, der von der Kommission dazu bestimmt wird. (12) Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder ihre Geschäftsordnung verabschieden und ändern; Voraussetzung ist, dass besagte Geschäftsordnung und Änderungen hierzu diesem Übereinkommen und der Satzung der Organisation nicht widersprechen. (13) Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder ihre Haushaltsordnung verabschieden und ändern, sofern diese mit den Grundsätzen der Haushaltsordnung der Organisation vereinbar ist. Die Bestimmungen werden dem Finanzausschuss zugeleitet, der das Recht hat, die Haushaltsordnung oder Änderungen dazu zurückzuweisen, wenn diese seiner Meinung nach den Grundsätzen der Haushaltsordnung der Organisation widersprechen. Artikel III Aufgaben (1) Zweck der Kommission ist es, die Entwicklung, Erhaltung, rationelle Bewirtschaftung und optimale Nutzung der lebenden Meeresschätze sowie eine nachhaltige Entwicklung der Aquakultur in der Region zu fördern; sie übernimmt demgemäß folgende Aufgaben und Pflichten: a) ständige Überwachung der Bestandslage, einschließlich Bestandsgröße und Befischungsintensität, sowie der Lage der auf diese Bestände gegründeten Fischereien; b) Formulierung und Empfehlung im Einklang mit Artikel V von geeigneten Maßnahmen i) zur Erhaltung und rationellen Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze einschließlich Vorschriften - über Fangmethoden und Fanggeräte, - über Mindestgrößen für Einzelexemplare festgelegter Arten, - über die Einrichtung von Schonzeiten und -gebieten, - über den zulässigen Gesamtfang und Fischereiaufwand sowie deren Aufteilung auf die Mitglieder, ii) zur Durchführung dieser Empfehlungen; c) ständige Überwachung der wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Fischerei und Empfehlung von Maßnahmen zu ihrer Entwicklung; d) Anregungen und Empfehlungen für sowie Koordinierung und gegebenenfalls Durchführung von Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten in allen Bereichen der Fischerei; e) Anregungen und Empfehlungen für sowie Koordinierung und gegebenenfalls Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten einschließlich gemeinsamer Vorhaben in den einzelnen Bereichen der Fischerei und des Schutzes der lebenden Meeresschätze; f) Sammlung, Veröffentlichung bzw. Weitergabe von Informationen über befischbare Bestände und auf diese Bestände gegründete Fischereien; g) Förderung von Programmen für die Aquakultur in See- und Brackwasser und die Entwicklung der Küstenfischerei; h) Durchführung anderweitig erforderlicher Maßnahmen, die es der Kommission ermöglichen, ihrem zuvor beschriebenen Zweck gerecht zu werden. (2) Bei der Formulierung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) wendet die Kommission im Hinblick auf ihre Erhaltungs- und Bewirtschaftungsentscheidungen das Vorsorgeprinzip an und trägt überdies den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und der Notwendigkeit Rechnung, die Entwicklung und angemessene Nutzung der lebenden Meeresschätze zu fördern. Artikel IV Region Die Kommission nimmt die in Artikel III beschriebenen Aufgaben und Pflichten der in der Präambel genannten Region wahr. Artikel V Empfehlungen zu Bewirtschaftungsmaßnahmen (1) Die in Artikel III Absatz 1 Buchstabe b) genannten Empfehlungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder der Kommission angenommen. Der Präsident der Kommission teilt allen Mitgliedern den Wortlaut solcher Empfehlungen mit. (2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels verpflichten sich die Mitglieder der Kommission, Empfehlungen der Kommission gemäß Artikel III Absatz 1 Buchstabe b) von dem Zeitpunkt an durchzuführen, den die Kommission unter Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Einspruchsfrist festsetzt. (3) Jedes Mitglied der Kommission kann innerhalb von 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Notifizierung einer Empfehlung hiergegen Einspruch erheben und ist in diesem Fall nicht verpflichtet, besagte Empfehlung durchzuführen. Wird innerhalb der 120-Tage-Frist Einspruch erhoben, so kann jedes andere Mitglied binnen weiterer 60 Tage ebenfalls Einspruch erheben. Ein Mitglied kann seinen Einspruch ferner jederzeit zurückziehen und eine Empfehlung in Kraft setzen. (4) Erhebt mehr als ein Drittel der Mitglieder der Kommission Einspruch gegen eine Empfehlung, so sind die übrigen Mitglieder nicht länger gebunden, diese Maßnahme durchzuführen; nichtsdestoweniger können diese Mitglieder oder einige von ihnen die Durchführung der Empfehlung beschließen. (5) Der Präsident der Kommission teilt allen Mitgliedern unmittelbar nach Eingang jeden Einspruch und jede Rücknahme eines Einspruches mit. Artikel VI Berichte Die Kommission legt dem Generaldirektor der Organisation nach jeder Sitzung einen Bericht vor, in welchem ihre Meinungen, Empfehlungen und Beschlüsse festgehalten sind, und unterbreitet dem Generaldirektor der Organisation auch in anderen Fällen, in denen dies notwendig oder wünschenswert erscheint, Berichte. Berichte der in Artikel VII des Übereinkommens vorgesehenen Ausschüsse und Arbeitsgruppen der Kommission werden dem Generaldirektor der Organisation über die Kommission zugeleitet. Artikel VII Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Sachverständige (1) Die Kommission kann vorübergehend, zu speziellen Zwecken oder ständig Ausschüsse einsetzen, die Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kommission untersuchen und hierüber Bericht erstatten, sowie Arbeitsgruppen, die spezifische technische Probleme untersuchen und hierzu Empfehlungen aussprechen. (2) Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen gemäß Absatz 1 werden vom Präsidenten der Kommission zu den Zeiten und an die Orte einberufen, welche der Präsident erforderlichenfalls in Absprache mit dem Generaldirektor der Organisation festlegt. (3) Die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen gemäß Absatz 1 sowie die Einstellung bzw. Ernennung von Sachverständigen werden davon abhängig gemacht, ob die erforderlichen Mittel in dem betreffenden Kapitel des genehmigten Haushaltsplans der Kommission verfügbar sind. Bevor die Kommission Beschlüsse fasst, die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen und der Einstellung oder Ernennung von Sachverständigen mit sich bringen, muss ihr ein Bericht des Sekretärs der Kommission über die administrativen und finanziellen Auswirkungen vorliegen. Artikel VIII Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen Die Kommission arbeitet in Fragen von gegenseitigem Interesse eng mit anderen internationalen Organisationen zusammen. Artikel VIIIa Finanzbeiträge (1) Jedes Mitglied der Kommission verpflichtet sich, jährlich einen Beitrag zum autonomen Haushalt zu überweisen, dessen jeweilige Höhe von der Kommission festgesetzt wird. (2) Auf jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet die Kommission einvernehmlich ihren autonomen Haushalt; sollte allerdings trotz aller Bemühungen im Laufe einer Sitzung kein Konsens erzielt werden können, so wird abgestimmt und der Haushalt mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Kommission angenommen. (3) a) Der Beitrag, den jedes Mitglied der Kommission zu überweisen hat, wird anhand einer Formel berechnet, die die Kommission einvernehmlich aufstellt und ändert. b) Die von der Kommission angenommene oder geänderte Formel wird in die Haushaltsordnung der Kommission aufgenommen. (4) Jedes Nichtmitglied der Organisation, das Mitglied der Kommission wird, ist verpflichtet, zur Deckung der von der Organisation für die Arbeiten der Kommission getätigten Ausgaben einen von der Kommission festgesetzten Beitrag zu überweisen. (5) Die Beiträge sind in frei konvertierbaren Währungen zu zahlen, es sei denn, die Kommission beschließt im Einvernehmen mit dem Generaldirektor etwas anderes. (6) Die Kommission kann außerdem für Zwecke, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, Spenden und jede andere Form der Unterstützung von Organisationen, Privatpersonen oder aus anderen Quellen annehmen. (7) Die eingegangenen Beiträge, Spenden und sonstige Formen der Unterstützung fließen in einen Treuhandfonds, der gemäß der Haushaltsordnung der Organisation vom Generaldirektor verwaltet wird. (8) Ein Mitglied der Kommission, das mit der Überweisung seiner finanziellen Beiträge an die Kommission im Rückstand ist, verliert sein Stimmrecht, wenn der Betrag seiner Rückstände ebenso hoch wie oder höher als die Summe der Beiträge ist, die es für die zwei vorausgegangenen Kalenderjahre zu zahlen hatte. Die Kommission kann dieses Mitglied jedoch ermächtigen, an Abstimmungen teilzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass das Ausbleiben der Zahlungen auf Umstände zurückzuführen ist, auf die besagtes Mitglied keinen Einfluss hat; dieses Recht, weiterhin an den Abstimmungen teilzunehmen, darf jedoch auf keinen Fall länger als zwei weitere Kalenderjahre gewährt werden. Artikel IX Kosten (1) Die Kosten, die Delegierten und ihren Stellvertretern, Sachverständigen und Beratern für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission entstehen, und die Kosten der Vertreter, welche in die gemäß Artikel VII dieses Übereinkommens gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen entsandt werden, werden von jedem Mitglied festgestellt und gezahlt. (2) Die Kosten des Sekretariats, die Veröffentlichungen und Mitteilungen einschließen, sowie die Kosten, welche dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Kommission bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Namen der Kommission zwischen den einzelnen Kommissionssitzungen entstehen, werden festgestellt und aus dem Haushalt der Kommission gezahlt. (3) Die Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die einzelne Mitglieder der Kommission aus eigenem Entschluss oder auf Empfehlung der Kommission durchführen, werden von diesen Mitgliedern festgestellt und gezahlt. (4) Die Ausgaben in Verbindung mit der Durchführung gemeinsamer Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben gemäß Artikel III Absatz 1 Buchstabe e) werden, sofern sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Mitgliedern in der Form und dem Umfang festgestellt und gezahlt, auf die bzw. den sie sich einvernehmlich geeinigt haben. Die Beiträge zu gemeinsamen Vorhaben werden in einen Treuhandfonds eingezahlt, der von der Organisation eingerichtet und von dieser nach Maßgabe der Haushalts- und Geschäftsordnung der Organisation verwaltet wird. (5) Die Ausgaben für Sachverständige, die zur Teilnahme an Kommissionssitzungen, Ausschüssen oder Arbeitsgruppen in persönlicher Eigenschaft eingeladen werden, werden aus dem Haushalt der Kommission finanziert. (6) Die Kommission kann freiwillige Beiträge allgemeiner Art oder in Verbindung mit spezifischen Vorhaben oder Tätigkeiten der Kommission annehmen. Solche Beiträge werden in einen Treuhandfonds eingezahlt, den die Organisation einrichtet. Die Annahme solcher freiwilligen Beiträge und deren Treuhandverwaltung erfolgen im Einklang mit der Haushaltsordnung der Organisation. Artikel IXa Verwaltung (1) Der Sekretär der Kommission (nachstehend "Sekretär" genannt) wird vom Generaldirektor mit Zustimmung der Kommission ernannt oder mit Zustimmung der Mitglieder, wenn die Ernennung zwischen den ordentlichen Sitzungen der Kommission erfolgt. (2) Der Sekretär ist für die Durchführung der politischen Entscheidungen und Maßnahmen der Kommission zuständig und erstattet ihr darüber Bericht. Er fungiert ferner als Sekretär der anderen, gegebenenfalls von der Kommission eingesetzten Nebenorgane. (3) Die Ausgaben der Kommission werden aus ihrem autonomen Haushalt gedeckt, mit Ausnahme der Ausgaben für Personal und Sachmittel, die von der Organisation gestellt werden können. Festsetzung und Finanzierung der Ausgaben zu Lasten der Organisation erfolgen im Rahmen des zweijährigen Haushaltsplans, der nach der Geschäfts- und der Haushaltsordnung der Organisation vom Generaldirektor aufgestellt und von der Konferenz der Organisation genehmigt wird. (4) Die Kosten der Teilnahme von Delegierten und ihren Stellvertretern, von Sachverständigen und Beratern als Regierungsvertreter an den Sitzungen der Kommission, ihrer Unterkommissionen und Ausschüsse sowie die Kosten der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.