Europäische Union

2011/677/: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die von Portugal für die Sammlung, den Transport, die Behandlung und die Beseitigung von Schlachtabfällen eingeführte staatliche Beihilferegelung C 3/09 (ex NN 41 A-B/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4888)

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Quellenkennung: 32011D0677. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ommission fest, dass sie Bestandteil der Beihilfemaßnahme waren. (136) Hinsichtlich der Frage, ob die Einnahmen aus den steuerähnlichen Abgaben im vorliegenden Fall als staatliche Beihilfen angesehen werden können oder nicht, muss darauf hingewiesen werden, dass bei staatlichen Mitteln nicht danach unterschieden werden muss, ob die Beihilfe direkt vom Staat oder über eine öffentliche Institution oder eine vom Staat benannte und ermächtigte privatwirtschaftliche Einrichtung gewährt wird. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat am 15. Juli 2004 in seinem Urteil in der Rechtssache Pearle u. a. (41) erklärt, dass Zwangsabgaben, die durch eine hiermit beauftragte öffentliche Einrichtung von allen Unternehmen einer Branche erhoben werden, nur dann nicht als staatliche Mittel angesehen werden können, wenn die nachstehenden vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) Die betreffende Maßnahme wird durch einen Branchenverband festgelegt, der die Unternehmen und Beschäftigten einer Branche vertritt und nicht als Instrument zur Umsetzung der vom Staat bestimmten Politik dient; b) die Ziele der betreffenden Maßnahme werden vollständig durch die Beiträge der Unternehmen der Branche finanziert; c) die Art der Finanzierung und der prozentuale Anteil bzw. die Höhe der Beiträge werden ohne staatliche Einflussnahme durch die Vertreter der Unternehmer und der Beschäftigten im Branchenverband festgelegt; d) die Beiträge werden obligatorisch zur Finanzierung der Maßnahme verwendet, ohne dass der Staat eingreifen kann. (137) Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass die erste Voraussetzung aus dem Urteil Pearle u. a. nicht erfüllt ist, da die Maßnahme durch eine Gesetzesverordnung zur Umsetzung einer vom Staat bestimmten Politik zur Bekämpfung von BSE festgelegt wurde. (138) Darüber hinaus sind auch die dritte und vierte Voraussetzung nicht erfüllt, da die Art der Finanzierung durch die genannten Gesetzesverordnungen geregelt wird. Dadurch haben die portugiesischen Behörden die Möglichkeit, Einfluss auf die Festlegung der Finanzierungsmodalitäten der Maßnahme zu nehmen. (139) Da nicht alle Voraussetzungen aus dem Urteil Pearle u. a. erfüllt sind und der portugiesische Staat entscheidenden Einfluss auf die Zahlungsmodalitäten der Beihilfemaßnahme genommen hat, stellt die Kommission fest, dass die Einnahmen aus den steuerähnlichen Abgaben tatsächlich staatliche Mittel darstellen, die dem Staat zuzuschreiben sind. 1.3.   WETTBEWERBSVERZERRUNGEN UND AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL (140) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes führt die Stärkung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens infolge der Gewährung einer staatlichen Beihilfe normalerweise zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber konkurrierenden Unternehmen, die diese Beihilfe nicht erhalten (42). (141) Die Maßnahme kann sich auf die Stellung Portugal in der Fleischbranche auswirken (43). Da die portugiesischen Unternehmen in einem wettbewerbsintensiven internationalen Markt agieren, stellt diese Maßnahme eine tatsächliche oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs dar. Die Maßnahme kann darüber hinaus den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (142) Die portugiesischen Behörden haben geltend gemacht, dass es aufgrund des Embargos für die Versendung insbesondere von lebenden Rindern und Fleisch- und Knochenmehl in Reinform oder als Inhaltsstoff anderer Erzeugnisse keinen Handelsverkehr gab, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommen konnte. (143) Diesbezüglich sei daran erinnert, dass gemäß der Rechtsprechung (44) eine Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen kann, auch wenn das begünstigte Unternehmen, das mit den Erzeugern der anderen Mitgliedstaaten im Wettbewerb steht, selbst nicht an den Exporten beteiligt ist. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dies das inländische Angebot stabilisieren oder erhöhen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, ihre Leistungen auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten. (144) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die Tatsache, dass die Versendung der oben genannten Erzeugnisse von Portugal in andere Mitgliedstaaten verboten gewesen ist, tatsächlich keinen Einfluss darauf hatte, ob die Beihilfe geeignet war, den Wettbewerb zu verfälschen oder den Handelsverkehr zu beeinträchtigen. 1.4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (145) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die in den Gesetzesverordnungen Nr. 393B/98, Nr. 197/2002 und Nr. 244/2003 festgelegte Maßnahme im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport, der Verarbeitung und der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in dem Zeitraum, in dem die Gesetzesverordnung Nr. 393B/98 in Kraft war und bis zum Auslaufen der in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegten Übergangsregelung, als staatliche Beihilfe zugunsten der Schlachthöfe, der Schlachtbetriebe und der Importeure anzusehen war. Eine Ausnahme bildet das Jahr 2003, für das die portugiesischen Behörden nachweisen konnten, dass keinerlei Vorteil vorlag. (146) Hinsichtlich der Viehzüchter stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 1 in dem Zeitraum vor der Erhebung der Abgabe als staatliche Beihilfe anzusehen war. (147) Hinsichtlich der Dienstleistungsunternehmen stellt die Kommission fest, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 und dem Auslaufen der in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegten Übergangsregelung im Jahr 2005 eine staatliche Beihilfe vorgelegen hat. 2.   RECHTSWIDRIGKEIT DER BEIHILFE (148) Die Kommission stellt fest, dass Portugal nach Maßgabe von Artikel 108 Absatz 3 AEUV weder über die ab 1999 gewährten Beihilfemaßnahmen noch über die in den Gesetzesverordnungen B197/2002 und Nr. 244/2003 vorgeschriebenen Regelungen informiert hat. Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 definiert neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt werden, als „rechtswidrige Beihilfen“. (149) Da die von Portugal durchgeführten Maßnahmen Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, wird festgestellt, dass es sich hier um neue Beihilfen handelt, die nicht bei der Kommission angemeldet wurden und somit im Sinne des Vertrags rechtswidrig sind. (150) Die Prüfung der Vereinbarkeit der eventuellen Beihilfen erfolgt in zwei Stufen: in der ersten Stufe prüft die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen, die den Dienstleistungsunternehmen gewährt wurden; in der zweiten Stufe prüft sie die Vereinbarkeit der eventuellen Beihilfen, die den Schlachtbetrieben und Zerlegebetrieben, den Importeuren und innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten der Branche sowie den Viehzüchtern gewährt wurden. (151) Da es sich hier um eine seit 2002 über eine steuerähnliche Abgabe finanzierte Beihilfe handelt und wenn deren Finanzierung Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, muss die Kommission sowohl die finanzierten Maßnahmen, also die Beihilfen als auch deren Finanzierung prüfen. Wenn, so der Gerichtshof, die Art und Weise der Finanzierung einer Beihilfe, insbesondere durch Zwangsbeiträge, Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, muss bei der Prüfung durch die Kommission unbedingt die Art der Finanzierung der Beihilfe berücksichtigt werden (45). Wie in Erwägungsgrund 135 dieses Beschlusses aufgeführt, muss die Art der Finanzierung der Beihilfe als Bestandteil der Beihilfemaßnahme angesehen werden. 3.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN 3.1.   PRÜFUNG ANHAND DER FÜR NICHT ANGEMELDETE BEIHILFEN GELTENDEN VORSCHRIFTEN 3.1.1.    Beihilfen für Dienstleistungsunternehmen a)   Vereinbarkeit der Beihilfen gemäß den Bestimmungen von Artikel 106 Absatz 2 AEUV (152) Das Verbot nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV lässt Ausnahmen zu. (153) Aus der Rechtssprechung des Gerichtshofes geht hervor, dass die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren (siehe Erwägungsgrund 89 dieses Beschlusses). Wenn die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllen und der Tatbestand des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt ist, stellen diese Ausgleichszahlungen staatliche Beihilfen dar, die aber gemäß den Bestimmungen von Artikel 106 Absatz 2 AEUV als mit diesem Vertrag vereinbar erklärt werden, wenn sie für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erforderlich sind und die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einer Weise beeinträchtigen, die den Interessen der Union widerspricht. Die Kommission hat die Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt werden müssen, um diese Ausgewogenheit zu erreichen. Sie hat schon in ihrer Mitteilung über die Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa (46) von 2001 festgelegt, dass gewährleistet werden muss, dass alle Beschränkung der Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere Wettbewerbsbeschränkungen und Beschränkungen der Freiheiten im Binnenmarkt, nicht über das hinausgehen dürfen, was unbedingt zur Gewährleistung der tatsächlichen Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben erforderlich ist. Das bedeutet insbesondere, dass die Vergütung die anfallenden Nettokosten aus der dem betreffenden Unternehmen übertragenen Aufgabe nicht übersteigen darf. Die Kommission hat diese Voraussetzungen dann später auch im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (47), und in ihrer Entscheidung vom 28. November 2005 über die Anwendung des Artikels 86 Absatz 2 (48) festgelegt. Hinsichtlich der Berechnung des Ausgleichs hat die Kommission festgelegt, dass dieser nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu decken. Ein angemessener Gewinn kann insbesondere die von den betreffenden Unternehmen über einen bestimmten und zuvor festgelegten Zeitraum ohne Absenkung des Qualitätsniveaus bei den ihm vom Staat übertragenen Leistungen erzielten Produktivitätsgewinne ganz oder teilweise einschließen. (154) Punkt 18 des Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, legt fest, dass darüber hinaus ein Eigenkapitalertrag, der das vom Unternehmen aufgrund des Eingreifen des Mitgliedstaats zu tragende Risiko, sofern überhaupt vorhanden, berücksichtigt, auch als „angemessener Gewinn“ angesehen wird, insbesondere wenn der Staat ausschließliche oder besondere Rechte gewährt. In der Regel darf dieser Gewinn den in der betreffenden Branche in den Jahren zuvor erzielten durchschnittlichen Gewinn nicht übersteigen. In Branchen, in denen es keine Unternehmen gibt, die mit dem mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beauftragten Unternehmen vergleichbar sind, können Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten oder, wenn erforderlich, aus anderen Branchen zu Vergleichszwecken herangezogen werden, sofern die spezifischen Merkmale der jeweiligen Branche berücksichtigt werden. Zur Festlegung des Umfangs eines angemessenen Gewinns können die Mitgliedstaaten Kriterien einführen, von denen Anreize für die Qualität der zu erbringenden Dienstleistung und Produktivitätsgewinne ausgehen. (155) Wie in Erwägungsgrund 99 ff. dieses Beschlusses ausgeführt, kann die Kommission aus den von den portugiesischen Behörden vorgelegten Dokumenten nicht ersehen, ob die Ausgleichszahlungen unter Berücksichtigung eines angemessenen, nicht über dem Durchschnitt der Branche liegenden Gewinns berechnet wurden. Die Dienststellen der Kommission haben die portugiesischen Behörden mehrfach aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine vorgesehene Ausnahmeregelung bei den für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gewährten staatlichen Beihilfen erfüllt waren. Tatsächlich geht aus keiner der von den portugiesischen Behörden vorgelegten Unterlagen hervor, dass Vergleiche mit anderen Unternehmen angestellt wurden, um den in dieser Branche errechneten Durchschnitt festzulegen. (156) Die Kommission kann daher eine Vereinbarkeit der Beihilfen für die betreffenden Dienstleistungsunternehmen im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV nicht feststellen. b)   Vereinbarkeit der Beihilfen gemäß den Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (157) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können solche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, die die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie den Handelsverkehr nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Um die unter diesem Buchstaben vorgesehene Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beihilfen zur Entwicklung der betreffenden Branche beitragen. (158) Im vorliegenden Fall erklären die portugiesischen Behörden, dass ab 1999 sämtliche im Zusammenhang mit der Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel anfallenden Kosten übernommen wurden. Seit Oktober 2002 wird die Finanzierung der Kosten für diese Maßnahmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung der Schlachtabfälle von Säugetieren und Geflügel durch die Einnahmen aus Abgabe gewährleistet, die den Schlachtbetrieben, den Importeuren von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch und den innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten, d. h. den Händlern/Abnehmern von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch auferlegt wird, wenn sie diese Maßnahmen nicht selbst durchführen. (159) Gemäß Punkt 23.3 des Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor im Zeitraum von 2000-2006 (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“ genannt) (49) und der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (50) muss jede im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 rechtswidrige Beihilfe anhand der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Regeln und Leitlinien beurteilt werden. Die Kommission hat 2002 den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (51) erlassen. Diese Gemeinschaftsrahmen galten vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006. Punkt 44 des letztgenannten Gemeinschaftsrahmens sieht insbesondere im Zusammenhang mit Schlachtabfällen ein Abweichen von dem Grundsatz vor, dass rechtswidrige Beihilfen gemäß den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Bestimmungen beurteilt werden müssen. Gemäß Punkt 47 dieses Gemeinschaftsrahmens hat die Kommission in Punkt 11.4 des „Gemeinschaftsrahmens“ festgelegte Grundsätze auf die bis Ende 2002 im Zusammenhang mit Schlachtabfällen rechtswidrig gewährten Beihilfen angewendet. Somit bildet Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen die angemessene Rechtsgrundlage für die Beurteilung der ab 1999 gewährten Beihilfen. (160) Gemäß Punkt 194 Buchstabe c der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor im Zeitraum von 2007-2013 hat die Kommission seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen nicht mehr angewandt. Davon ausgenommen waren die vor dem 1. Januar 2007 in Punkt 43 ff. dieses Gemeinschaftsrahmens aufgeführten rechtswidrig gewährten Beihilfen. Daher gilt bei rechtswidrigen Beihilfen im Zusammenhang mit Schlachtabfällen seit dem 1. Januar 2003 weiterhin Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen. (161) Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen enthält eine Reihe von Vorschriften im Zusammenhang mit den Schlachtabfällen. (162) Gemäß Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen hat die Kommission hinsichtlich der staatlichen Beihilfen im Zusammenhang mit Schlachtabfällen seit Januar 2001 eine Reihe von Entscheidungen getroffen, mit denen staatliche Beihilfen von bis zu 100 % der Kosten für die Beseitigung von spezifizierten Risikomaterialien, Fleisch- und Knochenmehl sowie von Tierfutter, das diese Produkte enthielt und daher aufgrund der neuen gemeinschaftlichen TSE-Rechtsvorschriften zu entsorgen war, genehmigt wurden. Diese Entscheidungen basierten im Wesentlichen auf Punkt 11.4 der Agrarleitlinien, wobei die kurze Laufzeit der Beihilfen und die Notwendigkeit, langfristig dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen, berücksichtigt wurden. Die Kommission hat ausnahmsweise gestattet, solche Beihilfen auch anderen Marktbeteiligten als Viehzüchtern, wie z. B. Schlachthöfen, zu gewähren. Unbeschadet der Einhaltung der anderen Gemeinschaftsrechtsvorschriften, legt die Kommission bei den bis 2002 rechtswidrig gewährten Beihilfen für Kosten, die mit denen in den neuen gemeinschaftlichen TSE-Vorschriften angegebenen vergleichbar sind, dieselben Grundsätze zugrunde. (163) In Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen wird ausgeführt, dass die Kommission ausnahmsweise gestattet hat, solche Beihilfen auch anderen Marktbeteiligten als Viehzüchtern, wie z. B. Schlachthöfen, zu gewähren. In der Vergangenheit hat die Kommission entschieden, dass diese Ausnahme auch andere Unternehmen, die eng mit der Viehzucht verbundene Tätigkeiten ausüben, wie z. B. Verarbeiter von tierischen Nebenprodukten, einschließen müsste, (164) Auf der Grundlage von Punkt 11.4 der Agrarleitlinien hat die Kommission Beihilfen von bis zu 100 % der tatsächlich bei Maßnahmen wie Hygienekontrollen, Tests und anderen Erkennungsverfahren, Kauf und Verabreichung von Medikamenten und Pflanzenschutzmitteln sowie Vernichtung von Kulturen anfallenden Kosten genehmigt, sofern: — es auf europäischer, nationaler oder regionaler Ebene ein geeignetes Programm zur Verhütung, Überwachung und Tilgung der betreffenden Krankheit gibt; — die Krankheiten den öffentlichen Behörden Grund zur Besorgnis geben; — das Ziel dieser Beihilfemaßnahmen in der Verhütung und/oder Entschädigung besteht; — die Beihilfen mit dem gemeinschaftlichen Veterinär- und Pflanzenschutzrecht vereinbar sind. (165) Gemäß Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen gelten diese Grundsätze entsprechend. (166) Die spongiforme Rinderenzephalopathie ist eine übertragbare Krankheit, die eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellt. Es handelt sich um eine Tierkrankheit, deren Primärausbruch direkt an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemeldet werden muss (52). Ziel der Beihilfemaßnahme war es, zu gewährleisten, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Sammlung, des Transports, der Verarbeitung und der Beseitigung in Übereinstimmung mit dem von 1999 bis 2005 in der Fleischbranche geltenden Veterinärrecht erfolgten. (167) Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass Portugal angegeben hat, dass von 1999 bis Ende 2002, im Rahmen der von der Kommission mit der Entscheidung 98/653/EG, die den Export von Fleischmehl, Knochenmehl und Fleisch- und Knochenmehl von Säugetieren verbietet, erlassenen Dringlichkeitsmaßnahmen, sämtliche im Zusammenhang mit der Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel anfallenden Kosten übernommen wurden Sie stellt außerdem fest, dass die gegen Portugal verhängten Embargomaßnahmen für Rindfleisch erst mit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 aufgehoben wurden. (168) Die Kommission hebt hervor, dass die Unternehmen, in Übereinstimmung mit den Punkten 33 und 34 der Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen, nach Marktgrundsätzen und in nichtdiskriminierender Weise ausgewählt und bezahlt wurden (siehe Erwägungsgrund 22 ff. dieses Beschlusses). Angesichts der Dringlichkeit der erforderlichen Maßnahmen kann die Kommission im vorliegenden Fall akzeptieren, dass die portugiesischen Behörden die Dienstleistungsunternehmen gemäß der Gesetzesverordnung Nr. 197/99 vom 8. Juni 1999 — die nach den Informationen dieser Behörden das nationale Instrument zur Umsetzung der Richtlinie 97/52/EG ist — ohne Durchführung einer Ausschreibung ausgewählt haben (siehe Erwägungsgrund 24 dieses Beschlusses). (169) Die portugiesischen Behörden haben mitgeteilt, dass die Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 erlassen werden sollte, um unter Einhaltung des Verursacherprinzips die Verpflichtungen Portugals im Rahmen der Entscheidung 2000/766/EG zu erfüllen (siehe Erwägungsgründe 65 und 66 dieses Beschlusses). Die portugiesischen Behörden haben bestätigt, dass es keinen zweckentfremdeten Einsatz von Mitteln für konkurrierende Tätigkeiten, denen diese Dienstleistungsunternehmen möglicherweise nachgehen, gegeben haben kann, da die Sammlung, die Verarbeitung, der Transport und die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte tatsächlich das einzige Tätigkeitsfeld der betreffenden Unternehmen war. (170) Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Verantwortung für die Leistungen und deren Finanzierung, unter Berücksichtigung einer Übergangsphase gemäß dem durch die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegten System, den Marktbeteiligten übertragen wurde. (171) Angesichts der besonderen Umstände und der von 1994 bis 2004 durch die Gefahr der Ausbreitung von BSE entstandenen Krisensituation und aufgrund der Tatsache, dass das durch die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegte System die schrittweise Übertragung der Verantwortung für die Leistungen und deren Finanzierung den Marktbeteiligten der Branche vorsieht, hat die Kommission festgestellt, dass die Beihilfen eine kurze Laufzeit haben und langfristig dem Verursacherprinzip Rechnung tragen. (172) Auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kann die Kommission daher feststellen, dass für die von 1999 bis Ende 2002 gewährten Beihilfen die in Artikel 107, Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann. (173) Hinsichtlich der von 2003 bis November 2005 gewährten Beihilfen stellt die Kommission fest, dass angesichts der bis Ende 2004 andauernden Krisensituation und der Tatsache, dass die Regelungen der Gesetzesverordnung die schrittweise Übertragung der Verantwortung für die Leistungen und deren Finanzierung, wie oben aufgeführt, vorsieht, können die Beihilfen als vereinbar und rechtmäßig gemäß Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen eingestuft werden, sofern die „tatsächlichen“ Kosten der Höhe der empfangenen Beihilfeleistungen entsprechen. (174) Wie im Erwägungsgrund 100 dieses Beschlusses aufgeführt, haben die portugiesischen Behörden nachgewiesen, dass die Beihilfen im Zeitraum von 1999 bis 2005 den „tatsächlichen“ Kosten für die von den Dienstleistungsunternehmen erbrachten Leistungen entsprachen. (175) Auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kann die Kommission daher feststellen, dass für die von 2003 bis November 2005 gewährten Beihilfen die in Artikel 107, Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann. 3.1.2.    Beihilfen für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.