Europäische Union

2011/677/: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die von Portugal für die Sammlung, den Transport, die Behandlung und die Beseitigung von Schlachtabfällen eingeführte staatliche Beihilferegelung C 3/09 (ex NN 41 A-B/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4888)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0677. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Schlachtbetriebe und Zerlegebetriebe, Importeure und innergemeinschaftliche Marktbeteiligte der Branche sowie für Viehzüchter (176) Wie die Kommission in Erwägungsgrund 166 dieses Beschlusses ausgeführt hat, hat die Gefahr der Ausbreitung von BSE in Portugal von 1999 bis 2004 zu besonderen Umständen und einer Krisensituation geführt. Angesichts dieser außergewöhnlichen Situation und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das durch die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegte System die schrittweise Übertragung der Verantwortung für die Leistungen und deren Finanzierung den Marktbeteiligten der Branche vorsah, hat die Kommission festgestellt, dass die Beihilfen eine kurze Laufzeit haben und langfristig dem Verursacherprinzip Rechnung tragen. In Verbindung mit dem vorher Gesagten vertritt die Kommission im vorliegenden Fall ferner die Auffassung, dass die Beihilfen nach Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen ausnahmsweise auch anderen Marktbeteiligten der Branche, insbesondere Schlachthöfen und Zerlegebetrieben sowie Importeuren und innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten der Branche, gewährt werden konnten (177) Wie die Kommission bereits im Fall der Dienstleistungsunternehmen festgestellt hat, wurden die Beihilfen in Übereinstimmung mit den in Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen festgelegten Grundsätzen gewährt. (178) Hinsichtlich der Schlachtbetriebe und Zerlegebetriebe, der Importeure und der innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten der Branche hat die Kommission daher festgestellt, dass für die gewährten Beihilfen die in Artikel 107, Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann. (179) Hinsichtlich der Viehzüchter hat die Kommission ebenfalls festgestellt, dass die Beihilfen gemäß Erwägungsgrund 160 ff. dieses Beschlusses in Übereinstimmung mit den in Punkt 47 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen festgelegten Grundsätzen gewährt wurden und für sie die in Artikel 107, Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung in Anspruch genommen werden kann. 3.2.   FINANZIERUNG DER BEIHILFEN (180) Seit Oktober 2002, dem Monat des Inkrafttretens der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002, wird die Finanzierung der Kosten für die Maßnahmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung der Schlachtabfälle von Säugetieren und Geflügel durch die Einnahmen aus einer den Schlachtbetrieben, den Importeuren von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch und den innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten, d. h. den Händlern/Abnehmern von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch auferlegten steuerähnlichen Abgabe gewährleistet. (181) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (53) vertritt die Kommission normalerweise die Auffassung, dass die Finanzierung einer Beihilfe über Pflichtabgaben Auswirkungen auf die Beihilfe haben kann, da der Schutzeffekt über die eigentliche Beihilfe hinausgeht. Bei den betreffenden Beiträgen handelt es sich in Wirklichkeit um Zwangsabgaben. Entsprechend derselben Rechtsprechung vertritt die Kommission die Ansicht, dass eine Beihilfe nicht durch steuerähnliche Abgaben finanziert werden darf, die auch auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse erhoben werden. (182) Aufgrund dieser Rechtsprechung sowie der Tatsache, dass die Maßnahme mit staatlichen Mitteln finanziert wird und somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellt, muss geprüft werden, ob diese einen diskriminierenden Charakter hat, der Artikel 110 AEUV insofern widerspricht, dass die Abgabe auch für die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gezahlt werden muss. (183) Nach Aussagen der portugiesischen Behörden ist die Besteuerung von nicht entbeintem Importfleisch dann gerechtfertigt, wenn das nicht entbeinte Fleisch Nebenprodukte verursacht, für die Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung in Anspruch genommen werden, so dass diese importierten Erzeugnisse in demselben Maße wie die inländischen Produkte von dem System profitieren. (184) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wurden von den Schlachtbetrieben und den Importeuren von Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften und anderen nicht entbeinten Teilen von Rindern und Schweinen (siehe Artikel 2 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002) Abgaben erhoben, die zur Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel (Artikel 1 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002) dienten. (185) Diese Informationen ließen bei der Kommission Zweifel an einem angemessenen Verhältnis zwischen den von den Steuerpflichtigen erhobenen Abgaben und den Leistungen, die diese in Anspruch genommen haben, aufkommen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieses System hinsichtlich der aus anderen Mitgliedstaaten importierten Erzeugnisse, die ebenfalls dieser Abgabe unterliegen, potentiell diskriminierend ist. (186) Später haben die portugiesischen Behörden versichert, dass die Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und Beseitigung der Schlachtabfälle von Geflügel nicht aus von den Schlachtbetrieben und den Importeuren von Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften und anderen nicht entbeinten Teilen von Rindern und Schweinen erhobenen Abgaben erfolgte, sondern gemäß Anlage 1 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 aus den von den Geflügelschlachtbetrieben, die die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung und die Beseitigung aller bei der Geflügelschlachtung anfallenden Nebenprodukte nicht selbst vornehmen, zu entrichtenden Abgaben. Die Importeure und Händler von Geflügelschlachtkörpern waren von diesen Steuern aufgrund dessen ausgenommen, dass beim größte Teil der importierten Geflügelschlachtkörper keine Nebenprodukte anfallen. (187) Dagegen haben die portugiesischen Behörden hinsichtlich der Importeure und Händler von Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften und anderen nicht entbeinten Teilen von Rindern und Schweinen nachgewiesen, dass bei diesen nicht entbeinten Teilen Nebenprodukte anfallen. (188) Bereits in der ersten Anordnung zur Auskunftserteilung und danach bei der Einleitung des Verfahrens hat die Kommission die portugiesischen Behörden aufgefordert, die Zusicherung zu geben, dass die importierten Erzeugnisse in demselben Maße von diesem Mechanismus profitieren können wie die inländischen Produkte und anhand von Zahlen den Nachweis zu erbringen, dass in einem festgelegten Referenzzeitraum einerseits die Höhe der Abgabe auf nicht entbeinte Rindfleisch- und Schweinefleischerzeugnisse aus anderen Mitgliedsländern und andererseits die Kosten ausschließlich für die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen finanziell gleichwertig sind. (189) Die portugiesischen Behörden haben versichert, dass die importierten nicht entbeinten Teile in demselben Maße von den Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung der Schlachtabfälle profitieren wie die die inländischen Erzeugnisse. Sie haben aber keine konkreten Zahlen und Nachweise im Zusammenhang mit dieser Aussage vorgelegt. (190) Die Kommission ist anhand der übermittelten Informationen nicht in der Lage, festzustellen, ob die mit der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 eingeführte Abgabe für importierte Erzeugnisse in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Leistungen für die Behandlung der bei diesen importierten Erzeugnissen anfallenden Nebenprodukte gestanden hat und ob somit die importierten Erzeugnisse von den mit der Beihilfemaßnahme finanzierten Leistungen in demselben Maße profitieren konnten wie die inländischen Erzeugnisse. (191) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 waren die Schlachtbetriebe, Zerlegebetriebe, Brutbetriebe und Eierproduktionsbetriebe verpflichtet, die in der Anlage 1 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 festgelegten Abgaben zu zahlen. Ausgenommen davon waren die Betriebe, die die in dieser Gesetzesvorschrift vorgesehene alternative Regelung in Anspruch genommen haben und daher bis zur Annahme des Beseitigungsplans für Material der Kategorie 3 weiterhin die in der Anlage 2 festgelegten Abgaben zu zahlen hatten. Für Material der Kategorien 1 und 2 mussten sie bis zur Genehmigung des Plans weiterhin 0,35 EUR pro Kilogramm dieses Materials zahlen (Artikel 5 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003). (192) Im Zusammenhang mit den durch die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 eingeführten Änderungen des Abgabensystems hat die Kommission die portugiesischen Behörden aufgefordert nachzuweisen, dass die importierten Erzeugnisse in demselben Maße von den genannten Leistungen profitieren konnten wie die inländischen Erzeugnisse. (193) Die portugiesischen Behörden haben bestätigt, dass der mit der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 eingeführten Abgabe die tatsächlich angefallenen Nebenprodukte zugrunde lagen und dass die importierten Erzeugnisse in demselben Maße von den betreffenden Leistungen profitieren konnten. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die portugiesischen Behörden kein Zahlenmaterial, das diese Behauptungen bestätigt, vorgelegt haben. (194) Die Kommission kann aufgrund der fehlenden Bewertungsunterlagen nicht feststellen, ob die mit der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 eingeführte Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Leistungen für die Behandlung der bei den betreffenden importierten Erzeugnissen anfallenden Nebenprodukte gestanden hat und ob somit die importierten Erzeugnisse von den mit der Beihilfemaßnahme finanzierten Leistungen in demselben Maße profitieren konnten wie die inländischen Erzeugnisse. (195) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das auf Grundlage der Gesetzesverordnung 197/2002 und der in den Artikeln 3 Absatz 2 und 5 Absatz 2 der Gesetzesverordnung 244/2003 festgelegten Übergangsregelung eingeführte Abgabensystem aufgrund der Existenz eines potentiell diskriminierenden Systems hinsichtlich der aus anderen Mitgliedstaaten importierten Erzeugnisse, die ebenfalls dieser Abgabe unterliegen, nicht mit Artikel 110 AEUV vereinbar ist. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (196) Die Kommission bedauert, dass Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig Beihilfen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Schlachtabfällen gewährt hat (197) Bei den Beihilfen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Schlachtabfällen wurden die gemeinschaftlichen Vorschriften in Bezug auf die Begünstigten befolgt. Im Gegensatz dazu ist die Finanzierung dieser Beihilfen über das auf Grundlage der Gesetzesverordnung 197/2002 und der in den Artikeln 3 Absatz 2 und 5 Absatz 2 der Gesetzesverordnung 244/2003 festgelegten Übergangsregelung eingeführte Abgabensystem aufgrund potentiell diskriminierender Auswirkungen auf die aus anderen Mitgliedstaaten importierten Erzeugnisse, die ebenfalls dieser Abgabe unterliegen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (198) Die Kommission hält es für angemessen, im vorliegenden Fall unter Nutzung der Möglichkeiten von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates eine mit Bedingungen und Auflagen verbundene Positiventscheidung zu erlassen. Nach dieser Verordnung kann die Kommission eine Positiventscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, die ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihrer Entscheidung zu überwachen. (199) Um den Verstoß gegen Artikel 110 wieder gutzumachen und damit rückwirkend die Diskriminierung abzustellen, muss Portugal einen Teil der Abgabe, die auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde, innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist und unter von ihr vorgegebenen Bedingungen zurückzahlen. Durch die Wiedergutmachung dieses Verstoßes würden die Beihilfen mit dem Vertrag vereinbar. (200) Die Bedingungen für diese Erstattung werden von der Kommission festgelegt. Demnach muss Portugal den Abgabepflichtigen den Teil der Abgabe erstatten, der zwischen dem Beginn der Erhebung der in der Gesetzesverordnung 197/2002 festgelegten Abgabe und dem letzten Erhebungstag dieser Abgabe vor dem Auslaufen der in der Gesetzesverordnung 244/2003 festgelegten Übergangsregelung auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde. Portugal muss daher zusichern, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden: — Wenn die Abgabepflichtigen nachweisen können, dass die Abgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde, können sie die Rückerstattung des entsprechenden Abgabenanteils ihrer Erzeugnisse, der für die Finanzierung des Teils der Beihilfe bestimmt ist, der ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugute kommt, fordern. Diese Erstattungsanträge müssen innerhalb einer auf Grundlage des nationalen Rechts festgelegten Frist, die mindestens sechs Monate ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses beträgt, eingereicht werden; — Portugal muss den Umfang der möglichen Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse bestimmen. Zu diesem Zweck muss Portugal in einem Referenzzeitraum die finanzielle Gleichwertigkeit zwischen den insgesamt auf die inländischen Erzeugnisse erhobenen Abgabenbeträgen und den Vorteilen, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kommen, feststellen; — die Erstattung muss innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen; — die erstatteten Beträge sind für den Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Erstattung abzuzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist (54); — die portugiesischen Behörden müssen alle von den Steuerpflichtigen vorgelegten stichhaltigen Beweise über die Höhe des Anteils der auf die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gezahlten Abgabe akzeptieren; — die Erstattungsansprüche dürfen nicht an weitere Bedingungen geknüpft werden, insbesondere nicht an die, die Abgabe nicht umgelegt zu haben; — sollte ein Abgabenpflichtiger die Abgabe noch nicht entrichtet haben, verzichten die portugiesischen Behörden formell auf den Abgabenanteil, der auf die aus anderen Mitgliedstaaten importierten Erzeugnisse anfällt und für die Finanzierung des Teils der Beihilfe, der ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugute kommt, bestimmt ist. Sie verzichten außerdem auf eventuell anfallende Verzugszinsen auf diesen Anteil; — Portugal ist verpflichtet, auf Anforderung der Kommission einen vollständigen Bericht vorzulegen, der die ordnungsgemäße Durchführung der Erstattung belegt; — wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Abgabe mit ähnlicher Zielstellung für solche Erzeugnisse, für die in Portugal eine Abgabe erhoben wurde, festgesetzt haben sollte, sind die portugiesischen Behörden verpflichtet, den Abgabepflichtigen, den Anteil der entrichteten Abgabe zu erstatten, der auf die Erzeugnisse aus diesem anderen Mitgliedstaat entfällt; — Portugal ist verpflichtet, alle potentiellen Steuerpflichtigen von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Portugal auf der Grundlage der Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 vom 4. Dezember 1998 gewährte staatliche Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 (1)   Die von Portugal auf der Grundlage der Gesetzesverordnung Nr. 197/202 vom 25. September 2002 und der in Artikel 3 Absatz 2 der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 vom 7. Oktober 2003 festgelegten Übergangsregelung gewährte staatliche Beihilfe ist unter der Bedingung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, dass Portugal den Abgabenpflichtigen den Teil der Abgabe erstattet, der der zwischen dem Beginn der Erhebung der in der Gesetzesverordnung 197/2002 festgelegten Abgabe und dem letzten Erhebungstag dieser Abgabe vor dem Auslaufen der in der Gesetzesverordnung 244/2003 festgelegten Übergangsregelung auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde. (2)   Portugal muss daher zusichern, dass die folgenden Bedingungen erfüllt werden: — Wenn die Abgabepflichtigen nachweisen können, dass die Abgabe auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde, können sie die Rückerstattung des entsprechenden Abgabenanteils ihrer Erzeugnisse, der für die Finanzierung des Teils der Beihilfe bestimmt ist, der ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugutekommt, fordern. Diese Erstattungsanträge müssen innerhalb einer auf Grundlage des nationalen Rechts festgelegten Frist, die mindestens sechs Monate ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses beträgt, eingereicht werden; — Portugal muss den Umfang der möglichen Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse bestimmen. Zu diesem Zweck muss Portugal in einem Referenzzeitraum die finanzielle Gleichwertigkeit zwischen den insgesamt auf die inländischen Erzeugnisse erhobenen Abgabenbeträgen und den Vorteilen, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugutekommen, feststellen; — die Erstattung muss innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen; — die erstatteten Beträge sind mit Zinsen für den Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Erstattung abzuzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist (55); — die portugiesischen Behörden müssen alle von den Steuerpflichtigen vorgelegten stichhaltigen Beweise über die Höhe des Anteils der auf die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gezahlten Abgabe akzeptieren; — die Erstattungsansprüche dürfen nicht an weitere Bedingungen geknüpft werden, insbesondere nicht an die, die Abgabe nicht umgelegt zu haben; — sollte ein Abgabenpflichtiger die Abgabe noch nicht entrichtet haben, verzichten die portugiesischen Behörden formell auf den Abgabenanteil, der auf die aus anderen Mitgliedstaaten importierten Erzeugnisse anfällt und für die Finanzierung des Teils der Beihilfe, der ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugutekommt, bestimmt ist. Sie verzichten außerdem auf eventuell anfallende Verzugszinsen auf diesen Anteil; — Portugal ist verpflichtet, auf Anforderung der Kommission einen vollständigen Bericht vorzulegen, der die ordnungsgemäße Durchführung der Erstattung belegt; — wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Abgabe mit ähnlicher Zielstellung für solche Erzeugnisse, für die in Portugal eine Abgabe erhoben wurde, festgesetzt haben sollte, sind die portugiesischen Behörden verpflichtet, den Abgabepflichtigen, den Anteil der entrichteten Abgabe zu erstatten, der auf die Erzeugnisse aus diesem anderen Mitgliedstaat entfällt; — Portugal ist verpflichtet, alle potentiellen Steuerpflichtigen von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen. Artikel 3 Portugal muss der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses mitteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 2011 Für die Kommission Dacian CIOLOȘ Mitglied der Kommission (1)  Diário da República, I Reihe A, Nr. 222 vom 25. September 2002, S. 6535. (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3)  Entscheidung K(2006) 576, die Portugal mit Schreiben SG(2006) D/200772 vom 21. Februar 2006 mitgeteilt wurde. (4)   ABl. C 109 vom 13.5.2009, S. 9. (5)   ABl. L 311 vom 20.11.1998, S. 23. (6)  Diário da República, I Reihe A, Nr. 280 vom 4. Dezember 1998, S. 6708. (7)  Diário da República, I Reihe A, Nr. 132 vom 8. Juni 1999, S. 3171. (8)   ABl. L 328 vom 28.11.1997, S. 1. (9)  Diário da República, II Reihe, Nr. 20 vom 25. Januar 1999, S. 935. (10)  Diário da República, II Reihe, Nr. 82 vom 6. April 2001, S. 6270. (11)  Diário da República, II Reihe, Nr. 42 vom 19. Februar 2002, S. 3158. (12)   ABl. L 303 vom 7.12.2000, S. 32. (13)   ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 17. (14)   ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. (15)  Diário da República, I Reihe A, Nr. 232 vom 7. Oktober 2003, S. 6603. (16)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg., S. I-7747. (17)   ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 12. (18)  Gemeinsamer Erlass Nr. 96/99 vom 25. Januar 1999, Gemeinsamer Erlass Nr. 324/2001 vom 6. April 2001 und Gemeinsamer Erlass Nr. 124/2002 vom 19. Februar 2002. (19)   ABl. C 324 vom 24.12.2002, S. 2. (20)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. (21)   ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2. (22)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (23)   ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3. (24)   ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (25)   ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1. (26)   ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. (27)   ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1. (28)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (29)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (30)  Altmark-Urteil, Randnr. 84 (31)  Urteil vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-355/00, Freskot, Slg., S. I-5263, Randnr. 83 (32)  Randnr. 88 ff. (33)   ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. (34)   ABl. L 294 vom 28.10.1997, S. 7. (35)   ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 37. (36)  Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-209/98, FFAD, Slg. S. I3743, Randnr. 75; siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. S. I13769, Randnr. 21. (37)  Randnr. 26. (38)  Randnr. 31. (39)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2003, in den verbundenen Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster u. a., Slg. S. I-12272, Randnr. 51. (40)  Urteil des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 in der Rechtssache C-174-02, Streekgewest, Slg. S. I-85, Randnr. 26. (41)  Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-345/02, Pearle u. a., Slg. S. I7164, Randnr. 41, vgl. auch Urteil des Gerichts der ersten Instanz vom 20. September 2007 in der Rechtssache T-136/05, EARL Salvat père et fils u. a./Kommission, S. II4063, Randnr. 161 ff. (42)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1979 in der Rechtssache C-730/79, Philip Morris/Kommission, Slg., S. 2671, Randnrn. 11 und 12. (43)  Die Rindfleischproduktion in der EU (15) belief sich im Jahr 1999 auf 7 691 101 Tausend Tonnen und im Jahr 2002 auf 7 466 476 Tausend Tonnen, von denen im Jahr 1999 95 765 Tausend Tonnen und im Jahr 2002 105 019 Tausend Tonnen von Portugal produziert wurden. Die Schweinefleischproduktion in der EU (15) belief sich im Jahr 1999 auf 17 983 476 Tausend Tonnen und im Jahr 2002 auf 17 729 855 Tausend Tonnen, von denen Portugal im Jahr 1999 344 209 Tausend Tonnen und im Jahr 2002 328 038 Tausend Tonnen produziert hat (Quelle: Eurostat). (44)  Urteil des Gerichts der ersten Instanz vom 29. September 2000 in der Rechtssache T

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.