Europäische Union

2011/677/: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die von Portugal für die Sammlung, den Transport, die Behandlung und die Beseitigung von Schlachtabfällen eingeführte staatliche Beihilferegelung C 3/09 (ex NN 41 A-B/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4888)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0677. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken — viertens, wenn die Auswahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht über ein öffentliches Ausschreibungsverfahrens erfolgt ist, ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen mit der für die Erfüllung der gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen geeigneten Ausstattung bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu tragen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (90) In Anwendung der Altmark-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall vertritt die Kommission nachstehende Auffassung: a)   Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV (91) Zunächst muss jedoch untersucht werden, ob wir es im vorliegenden Fall mit einer echten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu tun haben. (92) Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass die Mitgliedstaaten in der Frage, welche Arten von Leistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, über einen großen Ermessensspielraum verfügen, es sei denn, es handelt sich um Branchen, für die es diesbezüglich spezielle Gemeinschaftsvorschriften gibt. Es ist daher Aufgabe der Kommission, zu gewährleisten, dass dieser Ermessensspielraum in Bezug auf die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ohne offenkundige Fehler erfolgt. (93) Seit den 90er Jahren wurde das Auftreten von verschiedenen transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE), getrennt nach Personen und Tieren, registriert. Seit 1996 wurden die Beweise hinsichtlich der Ähnlichkeit der BSE-Erreger mit der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit immer zahlreicher. Seit 1990 hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vor der BSE-Gefahr erlassen. Diese Maßnahmen stützten sich auf die Schutzklauseln der Richtlinien zur Regelung der Maßnahmen zur Gesundheits- und Umweltüberwachung. Durch die Entscheidung 2000/766/EG wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, tierische Abfälle im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG (33) gemäß dieser Richtlinie, gemäß der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (34) und gemäß der Entscheidung 1999/534/EG des Rates (35) zu sammeln, zu transportieren, zu verarbeiten, zu lagern und zu beseitigen. Dementsprechend wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt und den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und für eine ausreichende Infrastruktur für die Sammlung, den Transport und die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte zu sorgen. (94) Nachdem der Gerichtshof bestätigt hat, dass die Bewirtschaftung bestimmter Abfälle Gegenstand einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (36) sein kann und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation aufgrund der oben erwähnten BSE-Krise, hat die Kommission keine Einwände hinsichtlich der Art der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die die portugiesischen Behörden als als zutreffend erklärt haben wollten für diese Tätigkeiten zur Sammlung und nachfolgenden Beseitigung von Schlachtkörpern und anderen nicht für den Verzehr geeigneten tierischen Abfällen in den Jahren von 1999 bis 2005, in denen der portugiesische Staat die volle (von 1999 bis 2003) oder teilweise (von 2003 bis 2005) Verantwortung für diese Leistungen übernommen hat. Es habe sich hier um eine aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes gerechtfertigte Entscheidung gehandelt, die daher durch die Einstufung als Angelegenheit von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV abgedeckt sei. b)   Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung (95) Das Altmark-Urteil fordert ein Mandat im Wege von rechtsverbindlich im nationalen Recht verankerten Rechtsakten. Hinsichtlich der ersten im Altmark-Urteil genannten Voraussetzung ist festzustellen, dass die Gesetzesverordnungen Nr. 393B/98 und Nr. 244/94 zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von nicht für den Verzehr geeigneten tierischen Nebenprodukten verpflichten. Die Gesetzesverordnung Nr. 393B/98 legt in Artikel 6 fest, dass dem INGA, der für die Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung der für den Verzehr nicht geeigneten tierischen Nebenprodukte verantwortlichen Stelle, die Auswahl der Unternehmen, die diese Leistungen erbringen sollen, obliegt. Im gemeinsamen Erlass Nr. 95/99 wurden zunächst die Parameter, auf deren Grundlage die Vergütung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen berechnet wurde, sowie andere mit der Erbringung der Leistungen verbundene Verpflichtungen, wie die Verpflichtung des Unternehmens alle im Inland anfallenden Nebenprodukte gemäß den Gesundheits- und technischen Vorschriften zu sammeln, festgelegt. (96) Die portugiesischen Behörden behaupten, dass die Verpflichtungen der Dienstleistungsunternehmen in den Leistungsverträgen klar definiert wurden. Als Beispiel haben sie der Kommission einen auf Grundlage der Gesetzesverordnung Nr. 393B/98 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag von 2003 vorgelegt. (97) Die Kommission stellt fest, dass in dem von den portugiesischen Behörden übermittelten Dienstleistungsvertrag die Verpflichtungen des Dienstleistungsunternehmens klar definiert waren. Unter Beachtung der Festlegungen in der Gesetzesverordnung Nr. 393B/98 und im gemeinsamen Erlass sowie anhand des ihr als Beispiel übermittelten Dienstleistungsvertrags ist die Kommission zu der Einschätzung gelangt, dass die erste Voraussetzung der Altmark-Rechtsprechung erfüllt wurde. c)   Zuvor objektiv und transparent festgelegte Parameter (98) Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung stellt die Kommission — auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen — fest, dass die Parameter, die die Bemessungsgrundlage für den Ausgleich bilden, vorher objektiv und transparent festgelegt wurden. Somit legen die von den portugiesischen Behörden vorgelegten gemeinsamen Erlasse die Berechnungsmethode und die zuschussfähigen Kosten fest (siehe Erwägungsgrund 26 dieses Beschlusses). Diese Daten wurden anhand der Vorjahre regelmäßig überprüft. Ab 1995 wurden öffentliche Ausschreibungen vorgenommen. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen stellt die Kommission fest, dass die zweite Voraussetzung der Altmark-Rechtsprechung erfüllt wurde. d)   Erforderlicher Ausgleich zur Deckung der Leistungskosten (99) Hinsichtlich der dritten Voraussetzung haben die portugiesischen Behörden und das beteiligte Unternehmen erklärt, dass der Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. (100) Insbesondere bei der Einleitung des Prüfverfahrens hat die Kommission die portugiesischen Behörden mehrfach aufgefordert, ihr Unterlagen über die Berechnungsmethode der tatsächlichen wirtschaftlichen Kosten der Dienstleistungen vorzulegen. Die portugiesischen Behörden haben Dokumente mit den jährlichen Kosten der Dienstleister für die Jahre 1999 bis 2005 vorgelegt und diese Daten mit den Beträgen, die das INGA für die Erbringung der Leistungen an die Dienstleister gezahlt hat, verglichen. Diese Dokumente zeigen, dass der vom INGA an die Dienstleistungsunternehmen gezahlte Ausgleich nicht über das hinausgegangen ist, was erforderlich war, um die bei der Erbringung der Leistungen entstandenen Kosten vollständig oder teilweise zu decken. Die vorliegenden Dokumente zeigen, dass beim Ausgleich auch ein Gewinn zwischen 30 % und 39,5 % je nach Jahr berücksichtigt worden ist (siehe Erwägungsgrund 62 dieses Beschlusses). (101) Die portugiesischen Behörden haben versichert, dass die Mittel nicht für konkurrierende Tätigkeiten, denen diese Unternehmen möglicherweise nachgehen, zweckentfremdet eingesetzt werden konnten, da die ausgewählten Dienstleister keine anderen Tätigkeitsfelder hatten. (102) Ausgehend von den von portugiesischen Behörden übermittelten Informationen stellt die Kommission jedoch fest, dass sie nicht in der Lage ist, darüber zu befinden, ob der berücksichtigte Gewinn im Sinne der Altmark-Rechtsprechung „angemessen“ war. (103) ETSA hat in seinen Stellungnahmen die Auffassung vertreten, dass die für Leistungserbringung erhaltene Vergütung die angefallenen Kosten ordnungsgemäß widerspiegelte und nur eine Gewinnspanne zuließ, die keinen speziellen Vorteil darstellte, und dass die Höhe der Vergütung für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Zeitraum vor 2005 dem europäischen Durchschnittsniveau entsprach und unter der Höhe der Vergütungen lag, die im durch öffentliche Ausschreibung vergebenen öffentlichen Leistungsvertrag festgelegt waren. (104) Im Zusammenhang mit diesen Informationen stellt die Kommission fest, dass weder die portugiesischen Behörden noch das beteiligte Unternehmen Dokumente vorgelegt haben, die diese belegen. (105) Daher kann die Kommission nicht feststellen, dass die dritte Voraussetzung aus dem Altmark-Urteil im vorliegenden Fall erfüllt wurde. e)   Bewertung der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens (106) Da die Dienstleistungsunternehmen vor 2005 nicht über öffentliche Ausschreibungen ausgewählt wurden, wird im Altmark-Urteil eine Bewertung im Vergleich mit den Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens gefordert. Die portugiesischen Behörden haben keine Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die Bewertung der Kosten auf Grundlage der Kostenbewertung eines durchschnittlichen Unternehmens vorgenommen wurde. (107) Die Kommission muss daher feststellen, dass im vorliegenden Fall nicht alle (vier) Kriterien der Altmark-Rechtsprechung erfüllt wurden und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Dienstleistungsunternehmen im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 393B/98 und dem Auslaufen der in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegten Übergangsregelung im Jahr 2005 bevorteilt wurden. (108) Die staatlichen Zahlungen erfolgten an bestimmte Unternehmen bzw. an mit diesen Leistungen beauftragte Unternehmen. Somit kann festgestellt werden, dass es sich hier um eine spezifische Maßnahme handelt. (109) Die Kommission stellt fest, dass jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass es für die Dienstleister im Zeitraum von 1998 und dem Auslaufen der in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegten Übergangsregelung im Jahr 2005 einen selektiven Vorteil gegeben hat. 1.1.2.    Selektiver Vorteil für Schlachtbetriebe und Zerlegebetriebe, Importeure von nicht entbeintem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch und innergemeinschaftliche Marktbeteiligte, d. h. Händler/Abnehmer von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch (110) Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache GEMO (37) darf die Tatsache, dass die Leistungen zur Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen, die den Erzeugern und Schlachthöfen zugute kommen, von privaten Unternehmen erbracht werden, einer mögliche Einstufung als staatliche Beihilfe nicht entgegenstehen, da die Regelung dieser Tätigkeit vom Staat ausgeht. (111) Im vorliegenden Fall haben geht die in den Gesetzesverordnungen Nr. 393-B/98, Nr. 197/2002 und Nr. 244/2003 festgelegte Regelung der Tätigkeit und deren Finanzierung ebenfalls von den portugiesischen Behörden aus. Die Kommission stellt zu diesem Zeitpunkt fest, das die betreffenden Regelungen daher dem Staat zuzuordnen sind. (112) Im GEMO-Urteil hat der Gerichtshof genau dargelegt, dass die für die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen anfallenden Kosten als Kostenbestandteil der wirtschaftlichen Tätigkeit der Erzeuger und Schlachthöfe betrachtet werden müssen (38). Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Regelung, die den Erzeugern und Schlachthöfen die kostenlose Sammlung und Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen zusichert, als staatliche Beihilfe zugunsten der Landwirte und Schlachthöfe einzustufen ist. Zeitraum zwischen dem 9. Dezember 1998 und dem 9. Oktober 2002, vor dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 (113) Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen nicht nur einen Kostenbestandteil bei den Schlachtbetrieben und den Zerlegebetrieben, sondern auch bei den Importeuren von nicht entbeintem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch und bei den Händlern/Abnehmern von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch darstellt. Die Kommission stellt fest, dass die beschriebene Finanzierung der Kosten für die Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel über staatliche Haushaltsmittel vor dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 dazu geführt hat, dass die Nutzer dieser Leistungen von einem Kostenbestandteil ihrer eigenen Tätigkeit befreit wurden. (114) Die Kommission stellt fest, dass im Zeitraum vor der Erhebung einer steuerähnlichen Abgabe ein Vorteil vorgelegen hat. Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2002 und November 2005 (115) Im Zeitraum nach dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 und der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 erfolgte die Finanzierung der oben genannten Tätigkeiten über eine mit der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 eingeführte und durch die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 geänderte steuerähnliche Abgabe. Gemäß den Festlegungen der Gesetzesverordnung Nr. 197 waren Schlachtbetriebe, die die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung und die Beseitigung aller entweder in der eigenen Betriebsstätte oder in Zerlegebetrieben anfallenden Nebenprodukte, mit Ausnahme von SRM, vornehmen, weil sie über eigenständige Einrichtungen für die Behandlung ihrer eigenen Nebenprodukte verfügen (siehe Anlage 2 Punkt 2 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002), sowie Importeure und innergemeinschaftliche Händler von nicht entbeintem Fleisch, wenn keine Nebenprodukte anfallen, die gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften eine besondere Behandlung erfordern, von der Zahlung der Abgabe befreit. Die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 sieht die Befreiung der genannten Marktbeteiligten durch die Annahme eines Beseitigungs- oder Verwertungsplans unter Beachtung der für die verschiedenen Materialkategorien erforderlichen spezifischen Bedingungen vor. (116) Um beurteilen zu können, ob ein Vorteil für die Schlachtbetriebe und die Zerlegebetriebe, die Importeure von nicht entbeintem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch sowie die innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten, dass heißt für die steuerpflichtigen Händler/Abnehmer von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch vorliegt, muss geprüft werden, in welchem Maße die über die Abgabe gezahlten Beiträge den tatsächlichen wirtschaftlichen Kosten für die von den Sammelunternehmen erbrachten Leistungen entsprechen. (117) Die Kommission verweist darauf, dass die portugiesischen Behörden in ihrem Schreiben vom 20. Januar 2003 erklärt haben, dass alle in den Anlagen I und II der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 enthaltenen Abgaben sowie die in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführte Abgabe für SRM auf Grundlage der tatsächlichen Kosten der zu erbringenden Leistungen und unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Bedeutung der für jede Tierart anfallenden Nebenprodukte bemessen wurden. (118) Für die portugiesischen Behörden stellt diese Finanzierung für die Betroffenen in jeder Hinsicht einen Ausgleich für die Erbringung einer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung von allgemeinem Interesse dar. Die von den steuerpflichtigen Marktbeteiligten gezahlten Beträge entsprechen genau den tatsächlich bei den öffentlichen Entsorgungsunternehmen abgelieferten Abfallmengen und den tatsächlichen Kosten für die Beseitigung dieser Abfälle. (119) Zur Untermauerung dieser Feststellungen haben die portugiesischen Behörden Dokumente mit Zahlen für das Jahr 2003 vorgelegt, in denen die tatsächlichen wirtschaftlichen Kosten für die erbrachten Dienstleistungen und die Beiträge aus der entsprechenden Abgabe verglichen werden. Die portugiesischen Behörden haben keine Dokumente vorgelegt, aus denen die Höhe der für den Rest des Jahres 2002, nach dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 im Oktober dieses Jahres, aus der Abgabe erzielten Einnahmen hervorgeht. (120) Für die Jahre 2004 und 2005 haben die portugiesischen Behörden Dokumente mit Zahlen zu den Kosten für die erbrachten Leistungen übermittelt, aber nicht zu den Einnahmen aus der Abgabe, die von Marktbeteiligten, die noch nicht im Besitz des entsprechenden genehmigten Beseitigungs- oder Verwertungsplans waren und aus diesem Grund diese durch die in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 vorgesehene Übergangsregelung festgelegte Abgabe nicht zahlen mussten, erhoben wurde. (121) Hinsichtlich der Jahre 2002, 2004 und 2005 kann die Kommission aus den portugiesischen vorgelegten Dokumenten nicht ersehen, ob die Beiträge der Steuerpflichtigen in einem direkten Verhältnis zu den tatsächlich bei Sammelunternehmen abgelieferten Abfallmengen und den tatsächlichen Kosten für die Beseitigung dieser Abfälle stehen. (122) Für 2003 stellt die Kommission fest, dass keinerlei Vorteil vorlag, da die Beiträge der Steuerpflichtigen in einem direkten Verhältnis zu den Kosten für die erhaltenen Leistungen standen. (123) Andererseits kann die Kommission nicht ausschließen, dass für die Schlachtbetriebe und Zerlegebetriebe, die Importeure von nicht entbeintem Rind, Schweine- und Geflügelfleisch und die innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten, d. h. für die steuerpflichtigen Händler/Abnehmer von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch von Oktober 2002 bis Januar 2003 und in den Jahren 2004 und 2005 ein Vorteil vorgelegen hat. 1.1.3.    Selektive Vorteile für Viehzüchter Zeitraum zwischen dem 9. Dezember 1998 und dem 9. Oktober 2002, vor dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 (124) Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Beseitigung von Tierkörpern und Schlachtabfällen nicht nur einen Kostenbestandteil bei den Schlachtbetrieben und den Zerlegebetrieben, sondern auch bei den Viehzüchtern, an die aufgrund der Marktgesetze zumindest ein Teil der mit diesen Leistungen verbundenen Kosten weitergegeben wurde, darstellt. In Übereinstimmung mit der GEMO-Rechtsprechung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die beschriebene Finanzierung der Kosten für die Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel über staatliche Haushaltsmittel vor dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 dazu geführt hat, dass die Nutzer dieser Leistungen von einem Kostenbestandteil ihrer eigenen Tätigkeit befreit wurden. (125) Die Kommission stellt fest, dass im Zeitraum vor der Erhebung der steuerähnlichen Abgabe ein Vorteil vorgelegen hat. Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2002 und November 2005 (126) Wie bereits ausgeführt, könnten die von den portugiesischen Behörden durchgeführten Maßnahmen zur Übernahme der Sammlung, des Transports, der Verarbeitung und der Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel die Viehzüchter von den Kosten, die sie unter normalen Umständen teilweise selbst zu tragen hätten, befreien. Aus der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 und der in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 vorgesehenen Übergangsregelung geht hervor, dass die Viehzüchter nicht dieser Abgabe unterliegen. Die portugiesischen Behörden haben erklärt, dass vor Ende 2005 die Kosten für die Sammlung an die gesamte Branche weitergegeben worden sind. Die Kommission stellt fest, dass die beiden ihr von den portugiesischen Behörden vorgelegten Rechnungen für einen der Schlachthöfe im Oktober 2002 und im Oktober 2003 tatsächlich die Weitergabe der mit der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 und der Gesetzesverordnung 244/2003 erlassenen Abgabe vorsahen. Die Behauptung der portugiesischen Behörden, dass die Kosten gemäß den Marktgesetzen an die gesamte Branche, einschließlich der Viehzüchter, weitergegeben worden ist, wird durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Die Kommission stellt deshalb fest, dass die Viehzüchter die entsprechenden Kosten für ihre Tätigkeit getragen haben und ihnen daher keinerlei Vorteil gewährt worden ist. (127) Die Kommission stellt fest, dass den Viehzüchtern nur im Zeitraum vor der Erhebung der Abgabe ein Vorteil gewährt wurde. (128) Davon ausgehend stellt die Kommission fest, dass bei der Sammlung, beim Transport, bei der Verarbeitung und der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in allen Zeiträumen, außer in 2003, ein Vorteil für die Schlachthöfe, die Schlachtbetriebe und die Importeure vorgelegen hat. Im Fall der Viehzüchter kam es nur im Zeitraum vor der Erhebung der Abgabe zu diesem Vorteil. 1.2.   MIT STAATLICHEN MITTELN FINANZIERTE VORTEILE (129) Artikel 107 Absatz 1 AEUV behandelt die von den Mitgliedstaaten gewährten oder aus staatlichen Mitteln bereitgestellten Beihilfen. Mit anderen Worten, muss diese Beihilfemaßnahme dem Staat zugeschrieben werden, da sie mit staatlichen Mitteln finanziert wird. (130) Im vorliegenden Fall wurde die Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel über die direkten Einnahmen, die der Staat von 1999 bis Oktober 2002 erzielt hat, und die Einnahmen aus einer den Schlachtbetrieben, den Importeuren von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch und den innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten, d. h. den Händlern/Abnehmern von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch ab Oktober 2002 auferlegten steuerähnlichen Abgabe abgesichert. (131) Bei den durch die direkten Einnahmen des Staates gewährleisteten Zahlungen an die Leistungserbringer handelt es sich um mit staatlichen Mitteln finanzierte Vorteile. Die Tatsache, dass diese gemeinwirtschaftliche Leistung ab 1999 und bis zur Erhebung der Abgabe im Jahr 2002 über den Staatshaushalt finanziert worden ist, bedeutet, dass die Unternehmen, die diese Leistungen erbracht haben, öffentliche Mittel in Anspruch genommen haben, um ihre Kosten für diese Leistungen zu decken. (132) Die von September 2002 bis November 2005 erhobenen Abgaben fallen nicht unter den Geltungsbereich der Bestimmungen des AEUV über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie zur Finanzierung einer Beihilfemaßnahme erhoben werden und somit Bestandteil dieser Maßnahme (39) sind. (133) Die Abgaben werden im Reverse-Charge-Verfahren an das INGA gezahlt. Die bei den Marktbeteiligten erhobenen Abgaben gelten als Einnahmen des INGA und wurden direkt an dieses gezahlt. (134) Damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach den geltenden einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zwangsläufig ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe bestehen, so dass das Abgabenaufkommen zwangsläufig für die Finanzierung der Beihilfe (40) bestimmt ist. (135) Da die Abgaben als Einnahmen des INGA gelten und direkt an dieses gezahlt wurden, stellt die K

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.