Europäische Union

2011/677/: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die von Portugal für die Sammlung, den Transport, die Behandlung und die Beseitigung von Schlachtabfällen eingeführte staatliche Beihilferegelung C 3/09 (ex NN 41 A-B/03) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4888)

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Quellenkennung: 32011D0677. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng gestellten Fragen aufgegriffen. Hinsichtlich der Beihilfen zugunsten der Dienstleistungsunternehmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und Beseitigung dieses Materials hat die Kommission insbesondere angesichts des Altmark-Urteils (16) Zweifel bezüglich des Charakters als Dienstleistung im öffentlichen Interesse, den die portugiesischen Behörden diesen Tätigkeiten beimessen wollen, geäußert. Hinsichtlich der Beihilfen zugunsten von Schlachtbetrieben und Zerlegebetrieben, Importeuren von nicht entbeintem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch sowie innergemeinschaftlichen Marktbeteiligten der Branche hat die Kommission Zweifel an der Tatsache geäußert, dass die von dieser Branche über eine Abgabe gezahlten Beiträge den tatsächlichen wirtschaftlichen Kosten für die von den Sammelunternehmen erbrachten Leistungen entsprechen und Zahlenmaterial zum Sachverhalt angefordert. Schließlich hat die Kommission hinsichtlich der Beihilfen für Viehzüchter Zweifel daran geäußert, dass ihnen das hier geschaffene System Vorteile bringt, da sie ja nicht der Abgabe unterliegen. (57) Die Kommission hat dann einleitend die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen unter Berücksichtigung der seit 1998 geltenden Leitlinien untersucht und ist zu dem Schluss gekommen, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens vorliegenden Informationen nicht ausreichend waren, um Schlussfolgerungen über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen zu ziehen. III.   STELLUNGNAHMEN PORTUGALS (58) In seinen Stellungnahmen hat Portugal zunächst auf die spezifische Situation des Landes aufgrund der BSE-Fälle im Jahr 1998 verwiesen. Die portugiesischen Behörden haben insbesondere auf die Entscheidung 98/653/EG Bezug genommen, die die Versendung von bestimmten Produkten, insbesondere Fleisch- und Knochenmehl in Reinform oder als Inhaltsstoff anderer Erzeugnisse, vom portugiesischen Territorium in andere Mitgliedstaaten verbietet. In diesem Zusammenhang hat Portugal einen Plan zur Überwachung, Kontrolle und Tilgung von BSE erarbeitet, der vom Ständigen Veterinärausschuss der Kommission genehmigt wurde. Am 18. April 2001 hat die Kommission entschieden, das Embargo gegenüber Portugal aufrechtzuerhalten. Es wurde erst 2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 1993/2004 der Kommission (17) aufgehoben. (59) Portugal besteht daher darauf, dass alle zwischen 1998 und 2004 getroffenen Maßnahmen dazu dienten, einer Krisensituation, die eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darstellte, entgegenzutreten. Das Ziel der portugiesischen Verwaltung bestand deshalb darin, die sofortige Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen, so dass sich die Marktbeteiligten so organisieren konnten, dass sie selbst unter staatlicher Kontrolle die Aufgaben erfüllen konnten. Portugal vertritt die Auffassung, dass der Schutz der öffentlichen Gesundheit ein Rechtsgut ist, das Vorrang vor allen anderen hat und Ausnahmen von den Vorschriften über staatliche Beihilfen daher gerechtfertigt wären. (60) Nach Aussagen der portugiesischen Behörden haben der Erlass der Entscheidung 98/653/EG und ihre mehrfachen Verlängerungen verhindert, dass die vom portugiesischen Staat zur Überwindung der BSE-Krise ergriffenen Maßnahmen zu Marktverzerrungen geführt und auf diese Weise den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt hätten. Portugal verweist darauf, dass es aufgrund des Embargos für die Versendung der oben genannten Erzeugnisse keinen Handelsverkehr gab, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommen konnte. (61) Portugal hat zunächst darauf hingewiesen, dass 1998 keinerlei Beihilfen gewährt wurden und begründet dies mit dem Datum des Inkrafttretens der Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 vom 4. Dezember 1998. Erst danach hat der portugiesische Staat ausnahms- und übergangsweise die Verantwortung für Maßnahmen zur Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung von Nebenprodukten übernommen. (62) Nach dem Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 hat der portugiesische Staat die mit den Maßnahmen zur Sammlung, Verarbeitung und Beseitigung der Nebenprodukte verbundenen Kosten bis zum Inkrafttreten der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 übernommen. Die portugiesischen Behörden haben dazu ausgeführt, dass berücksichtigt werden muss, dass der portugiesische Staat die Verantwortung für diese Maßnahmen kurzfristig übernommen hat und diese Regelung später geändert wurde, und dass die Abgabe eingeführt wurde, um die Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Schlachtabfällen von Säugetieren und Geflügel, einschließlich spezifizierten Risikomaterialien (MRE), auf die Branche umzulegen. (63) Hinsichtlich der Kosten der genannten Maßnahmen verweisen die portugiesischen Behörden darauf, dass die Parameter, die die Bemessungsgrundlage für den Ausgleich bilden, vorher durch einen im Diário da República veröffentlichten Erlass festgelegt wurden. Die portugiesischen Behörden nennen drei Erlasse (18), in denen die Preise für die Leistungen (Sammlung, Transport, Verarbeitung und Verpackung in Big Bags, pro Kilogramm Produkt) aufgeführt sind. Dabei sind die aus diesen Tätigkeiten resultierenden und von den Unternehmen, die die Nebenprodukte tierischer Herkunft verarbeiten und nicht zu Schlachthöfen gehören, zu tragenden Kosten berücksichtigt worden. Außerdem sind die laufenden Ausgaben wie Kosten für Energie, Brennstoffe, Löhne, Versicherungen usw. berücksichtigt worden. Diese Parameter sind für alle Dienstleister gleich. Die portugiesischen Behörden führen aus, dass die Gewinne zwischen 30 % und 39,5 % liegen, so dass es sich nach Auffassung eben dieser Behörden um eine angemessene oder noch unter dem Mittel der Wirtschaftstätigkeiten liegende Marge handelt. Die portugiesischen Behörden haben die Berechnungsverfahren für die Parameter, die den in den Erlassen festgelegten Preisen zugrunde liegen, beigefügt. (64) Der portugiesische Staat hat deshalb festgestellt, dass die gewährten Beihilfen durch die Nutzung der Möglichkeit einer Abweichung vom Verursacherprinzip als vereinbar erklärt werden können, da sie den Kosten für die erbrachten Leistungen entsprechen und weil die zu der Zeit geltenden Leitlinien (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (19)) kurzfristige Beihilfen von bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten zugelassen haben. (65) Seit Oktober 2002 bildet die Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Kosten. Die portugiesischen Behörden haben festgestellt, dass bei diesen Abgaben die Preise, die den Unternehmen, die die Nebenprodukte verarbeiten, für die zu erbringenden Leistungen gezahlt werden, berücksichtigt wurden. Da die Krise jedoch anhielt, haben die portugiesischen Behörden festgestellt, dass eine Intervention des Staates als Vermittler weiterhin gerechtfertigt war. (66) Bei den damals durchgeführten Simulationen wurden die von den Unternehmen zu tragenden Gesamtkosten und ein angemessener Gewinn berücksichtigt. Die portugiesischen Behörden haben den auf Grundlage der Ausgaben und Kosten für 2003 erarbeiteten Plan übermittelt, der aus seiner Perspektive das ausgewogene Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben nach der neuen Rechtslage aufzeigt und die Abgaben zur Finanzierung der Leistungen festlegt. (67) Die portugiesischen Behörden haben weiterhin erklärt, dass die Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Geflügelschlachtabfällen nicht aus den von den Schlachtbetrieben und Importeuren von ganzen Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften und anderen nicht entbeinten Teilen von Rindern und Schweinen erhobenen Abgabenbeträgen erfolgt ist. Die portugiesischen Behörden haben hervorgehoben, dass die die Auslegung der Festlegungen im Artikel 2 Absatz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 im Zusammenhang mit den Festlegungen in der Anlage 1, auf die hier verwiesen wird, erfolgen muss, was zur Folge hatte, das die Finanzierung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und Beseitigung der Schlachtabfälle für drei Gruppen von Marktbeteiligten erfolgt ist: Schlachtbetriebe für Rinder, Schweine, Schafe/Ziegen, Geflügel u. a., Importeure von ganzen Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften und anderen nicht entbeinten Teilen von Rindern und Schweinen und innergemeinschaftliche Händler dieser Erzeugnisse. Dementsprechend enthielt die Anlage 1 eine Spalte, in der die Höhe der von den Geflügelschlachtbetrieben, die die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung und die Beseitigung der bei der Geflügelschlachtung anfallenden Nebenprodukte nicht selbst vornehmen, zu entrichtenden Abgaben aufgeführt waren. (68) Die portugiesischen Behörden haben außerdem erklärt, dass die Differenz zwischen den beiden in der Anlage 2 der Gesetzesverordnung 197/2002 festgelegten Abgaben im Zusammenhang mit den in den Zerlegebetrieben angefallenen Kosten für die Nebenprodukte gerechtfertigt war. (69) Die portugiesischen Behörden haben erklärt, dass in Übereinstimmung mit den Gesetzesverordnungen Nr. 197/2002 und Nr. 244/2004 keinerlei Weitergabe der Abgaben an die Viehzüchter vorgesehen war, selbst wenn die Kosten für die Maßnahmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung tatsächlich an die gesamte Fleischbranche weitergegeben worden wären. Die portugiesischen Behörden haben daher zwei auf den 22. Oktober 2002 und den 28. Oktober 2003 datierte Leistungsrechnungen vorgelegt, die nach Aussagen dieser Behörden belegen würden, dass die Kosten für die Maßnahmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von den Schlachtbetrieben an die Viehzüchter weitergegeben worden sind. (70) Abschließend versichern die portugiesischen Behörden, dass seitens der Dienstleistungsunternehmen keine Mittel für eventuell konkurrierende Tätigkeiten zweckentfremdet wurden, da die Sammlung, der Transport, die Verarbeitung und die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte ihr einziges Tätigkeitsfeld ist. (71) Die portugiesischen Behörden haben außerdem vorgebracht, dass die durch die Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 festgelegte Übergangsregelung im November 2005 ausgelaufen ist und dass danach die Leistungen, die zunächst übergangsweise vom Staat übernommen wurden, vollverantwortlich auf die Unternehmen, bei denen die Nebenprodukte anfallen, übergegangen sind. Seit November 2005 sind die gesamten Kosten von den Marktbeteiligten zu tragen, die diese Kosten über die Verarbeitung der Abfälle zu Biokraftstoffen oder durch den Export von Tiermehl kompensieren. (72) Die portugiesischen Behörden haben daher festgestellt, dass sie die Bedingungen der geltenden Leitlinien erfüllt haben, da die Marktbeteiligten, bei denen Nebenprodukte angefallen sind, über die Abgabe schrittweise mit der Bezahlung der mit der Beseitigung der Nebenprodukte verbundenen Leistungen begonnen haben. IV.   STELLUNGNAHMEN VON ANDEREN BETEILIGTEN (73) ETSA hat seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 15. Juni 2009 abgegeben. Die ETSA-Gruppe besteht aus den Unternehmen ITS — Industria Transformadora de Subprodutos, SA und SEBOL — Comércio e Indústria de Sebo, SA. Diese Unternehmen erbringen in Portugal Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Nebenprodukten tierischer Herkunft der Kategorien 1, 2 und 3 und gehören zu den Unternehmen, die der portugiesische Staat in dem betreffenden Zeitraum mit der Erbringung dieser Leistungen beauftragt hat. Demzufolge gilt ETSA als Empfänger der Zahlungen des Staates und deshalb als Beteiligter in der Rechtssache C3/09. (74) Einleitend hat ETSA auf den Zusammenhang mit der BSE-Krise verwiesen, durch die der portugiesische Staat gezwungen war, eine Reihe von vorbeugenden Maßnahmen (insbesondere Maßnahmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Nebenprodukten tierischer Herkunft der Kategorien 1, 2 und 3) zur Bekämpfung und Minderung des Infektionsrisikos dieser Krankheit zu ergreifen, um so den Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten. Der Erlass dieser Maßnahmen ergab sich aus den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtungen. (75) Zwischen 1998 und 2005 hat das INGA ITS und SEBOL mit der Erbringung der Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung von Abfällen über Direktvergabe beauftragt. ETSA verweist darauf, dass die Unternehmen, die in der Lage waren, die geforderten Leistungen zu erbringen, zu gleichen Bedingungen beauftragt wurden. INGA hat die Beauftragung der für die Erbringung dieser Art von Leistungen zugelassenen Unternehmen bis zum 10. Oktober 2002 vorgenommen und wie im Art. 6 der Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 vorgesehen, die damit verbundenen Kosten übernommen. Die Parameter, nach denen der für die Leistungen zu zahlende Preis kalkuliert worden ist, wurden durch den gemeinsamen Erlass Nr. 96/99 festgelegt, wobei der Preis im Verhältnis zum Gewicht des Ausgangserzeugnisses festgelegt wurde und im Fall von Änderungen der Bedingungen für die Leistungserbringung überarbeitet werden kann. Bei dem an SEBOL und ITS gezahlten Preis sind die Kosten für Leistungen berücksichtigt worden, die insbesondere im Zusammenhang mit dem Gewicht und der Menge der zu sammelnden und zu behandelnden Abfälle und mit dem Betrieb und dem Management des Systems zur Sammlung von Falltieren in dem Unternehmen, das z. B. nach Mitteilung über den Tod des Tieres kurzfristig die Abholung übernimmt, erbracht wurden. (76) ETSA unterstreicht, dass auch wenn die Vergabe der Leistungen nicht über eine öffentliche Ausschreibung erfolgt ist, der für die erbrachten Leistungen gezahlte Preis die Kosten hinsichtlich der damit verbundenen Ausgaben deckt und lediglich die Erzielung eines angemessenen und legitimen Gewinns zulässt. Das Unternehmen verweist außerdem darauf, dass es die Höhe der Vergütung für die Leistungen für mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz vereinbar hält, da der vom INGA gezahlte Preis im Rahmen des europäischen Preisdurchschnitts für gleichwertige Leistungen liegt und die bis 2005 gezahlten Preise nach Aussagen von ETSA tatsächlich niedriger waren als die Preise, die später in den Verträgen über die Erbringung der gleichen Leistungen festgelegt wurden, die im Ergebnis von öffentlichen Ausschreibungen zur Erleichterung der Festlegung von Gegenleistungen gemäß den Marktkriterien geschlossen worden sind. (77) Ab 2005 wurden die Leistungsverträge über weltweite öffentliche Ausschreibungen vergeben. Es wurden drei öffentliche Ausschreibungen durchgeführt: Rinder/Pferde landesweit, Schafe/Ziegen (Süden) und Schafe/Ziegen (Norden). ITS hat sich über ein Konsortium an einer Ausschreibung beteiligt, an das dann die Erbringung der Leistung vergeben wurde. Es wurden drei Verträge für die genannten drei Lose abgeschlossen. ETSA gibt als Voraussetzungen u. a. die Sammlung, den Transport, die Verarbeitung und die Beseitigung von Abfällen sowie die Führung eines ständig aktualisierten Verzeichnisses und Archivs über die durchgeführten Tätigkeiten an. Die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen oblag dem Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas — IFAP I.P. (78) ETSA unterstreicht, dass in den geschlossenen Verträgen die Preise im Voraus nach der Menge und jeweiligen Tierart objektiv und transparent festgelegt waren. Nach Aussagen dieses Unternehmens wurden die Preise auf der Grundlage von Marktbedingungen festgelegt und haben eine angemessene Deckung der bei der Erfüllung der in den Dienstleistungsverträgen und den einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstandenen Kosten gewährleistet. (79) ETSA stellt fest, dass das Unternehmen vor diesem Hintergrund keine rechtswidrigen Beihilfen in Anspruch genommen habe und dass alle erhaltenen Mittel nur eine legitime Gegenleistung für die Erbringung einer gemeinwirtschaftlichen Leistung darstellten. V.   BEURTEILUNG 1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE GEMÄSS ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (80) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (81) Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (20), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 des Rates (21), gelten für Schweinefleisch die Artikel 107 bis 109 AEUV. Nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates (23), gelten sie auch für Rindfleisch. Vor Erlass der letztgenannten Verordnung war die Rechtsgrundlage Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 805/68 des Rates (24). Nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (25), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005, gelten sie auch für Schaf- und Ziegenfleisch. Nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 (27), gelten sie auch für Geflügelfleisch. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über die Errichtung einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation und besondere Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (28) wurden diese unterschiedlichen Verordnungen aufgehoben und in Artikel 180 wurde generell festgelegt, dass die staatlichen Beihilferegeln für die oben genannten Erzeugnisse gelten. (82) Die Art der Beihilfe muss so festgelegt werden, dass sie für alle von den Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und Beseitigung der Schlachtabfälle und deren Finanzierung Begünstigten gilt. Die Kommission hat die nachstehenden Kategorien von potentiellen Begünstigten des in Portugal eingeführten Systems festgestellt: — Dienstleistungsunternehmen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und Beseitigung dieses Materials, — Schlachtbetriebe und Zerlegebetriebe, Importeure von nicht entbeintem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch und innergemeinschaftliche Marktbeteiligte, d. h. Händler/Abnehmer von nicht entbeintem Rind- und Schweinefleisch, — Viehzüchter. (83) Bei der Bewertung der möglichen Beihilfen dieser Zeit hat die Kommission bei ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens unter Berücksichtigung und Anwendung der verschiedenen einschlägigen gemeinschaftlichen Vorschriften zur Prüfung der möglichen Beihilfemaßnahmen vier Zeiträume abgegrenzt. Die Kommission hat in den Zeitraum von 1998 bis zum 31. Dezember 1999, dem Tag vor dem Inkrafttreten der Leitlinien über staatliche Beihilfen im Agrarsektor, den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002, dem Tag vor dem Inkrafttreten der Leitlinien über staatliche Beihilfen für die Beseitigung von Schlachtabfällen und Falltieren sowie für die Kosten für Tests auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2006, dem Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Agrarleitlinien für 2007-2013 (29), und den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis heute unterteilt. (84) Aufgrund der neuen Informationen von den portugiesischen Behörden, insbesondere über die schon beschriebene Anwendung der Gesetzesvorschrift Nr. 244/2004 und über die verschiedenen Arten der Finanzierungen der möglichen Beihilfen, hat die Kommission die Einteilung der einzelnen Zeiträume leicht modifiziert und für ihre Bewertung der einzelnen Gruppen möglicher Begünstigter die nachstehenden Zeiträume zugrunde gelegt: — Zeitraum zwischen dem 9. Dezember 1998 und dem 9. Oktober 2002, in dem die Gesetzesverordnung Nr. 393-B/98 in Kraft war, — Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2002 und dem 21. Oktober 2003, in dem die Gesetzesverordnung Nr. 197/2002 in Kraft war, mit Ausnahme der Anlage 2, deren Gültigkeit im Zusammenhang mit der in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 vorgesehenen Übergangsregelung verlängert wurde, — Zeitraum zwischen dem 22. Oktober 2003 und November 2005, in dem die in der Gesetzesverordnung Nr. 244/2003 vorgesehene Übergangsregelung Anwendung fand. 1.1.   VORLIEGEN EINES SELEKTIVEN VORTEILS (85) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes werden Maßnahmen gleich welcher Art, die geeignet sind, Unternehmen direkt oder indirekt zu begünstigen, oder einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, den das Unternehmen unter normalen Marktbedingungen (30) nicht erzielt hätte, als Beihilfen angesehen. Darüber hinaus werden Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (31), als Beihilfen angesehen. 1.1.1.    Selektiver Vorteil für Dienstleistungsunternehmen (86) Die Kommission stellt fest, dass die Leistungen zur Sammlung, zum Transport, zur Verarbeitung und zur Beseitigung dieses Materials eine wirtschaftliche Tätigkeit sind, da sie eine Dienstleistung gegen Vergütung darstellen und von zahlreichen Wirtschaftsbeteiligten auf dem Gemeinschaftsmarkt erbracht werden können. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf die von ETSA übermittelten Informationen, die in Erwägungsgrund 73 ff. dieses Beschlusses zusammengefasst sind. (87) Hinsichtlich dieser wirtschaftlichen Tätigkeit haben die portugiesischen Behörden argumentiert, dass die betreffenden Dienstleistungsunternehmen eine aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes gerechtfertigte gemeinwirtschaftliche Aufgabe von allgemeinem Interesse übernommen haben. Die portugiesischen Behörden haben in diesem Zusammenhang die spezifische Situation des Landes aufgrund der BSE-Krise hervorgehoben. Portugal besteht daher darauf, dass alle getroffenen Maßnahmen dazu dienten, einer Krisensituation, die eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darstellte, entgegenzutreten. Das Ziel der portugiesischen Verwaltung bestand deshalb darin, die sofortige Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen, so dass sich die Marktbeteiligten so organisieren konnten, dass sie selbst unter staatlicher Kontrolle die Aufgaben erfüllen konnten (siehe Punkte 21 und 59 dieses Beschlusses). (88) ETSA stellt in seinen Stellungnahmen fest, dass das Unternehmen keine rechtswidrigen Beihilfen in Anspruch genommen hat und dass alle erhaltenen Mittel nur eine legitime Gegenleistung für die Erbringung einer gemeinwirtschaftlichen Leistung darstellten (siehe Punkt 79 dieses Beschlusses). (89) Aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Altmark (32) geht hervor, dass diejenigen öffentlichen Zuschüsse, die die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ermöglichen sollen, nicht unter den Artikel 107 AEUV fallen, wenn sie als Ausgleich in Form einer Gegenleistung für die von den begünstigten Unternehmen zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erbrachten Dienstleistungen angesehen werden. Der Gerichtshof hat jedoch festgelegt, das die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen: — erstens muss dass begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert worden sein. — zweitens müssen die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent festgelegt worden sein; — drittens darf d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.