Europäische Union

2002/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe Spaniens zur Umstrukturierung der Babcock Wilcox España SA (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1780)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0200. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ewCo im Umfang 95 Mio. EUR für Investitionen und Aus- und Weiterbildung gemäß dem von der Babcock Borsig vorgelegten Investitionsplan, d) Deckung aller Endverluste in Verbindung mit den auf die NewCo übertragenen Verträgen in Höhe von schätzungsweise 8 Mrd. ESP (48,1 Mio. EUR), e) Deckung aller Kosten bis zu einer Hoechstsumme von 18 Mio. EUR in Verbindung mit Forderungen gegen die NewCo aufgrund von wirtschaftlichen Beeinträchtigungen und Schäden infolge von vor dem Verkauf eingetretenen Ereignissen im Zusammenhang mit umwelt-, arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen sowie mit aus Pensionsplänen entstandenen Verpflichtungen, f) Deckung des Liquidationsdefizits der Babcock Wilcox España SA in Höhe von 35 Mrd. ESP (210,4 Mio. EUR stellen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die unter den Buchstaben a), d), e) und f) vorgesehenen Beihilfemaßnahmen, die unter dem Buchstaben b) vorgesehene Beihilfemaßnahme bis zur Hoechstsumme des tatsächlich von der NewCo während der ersten drei Geschäftsjahre verzeichneten negativen Cashflow sowie die unter dem Buchstaben c) vorgesehene Beihilfemaßnahme bis zu einer Hoechstsumme von 73,56 Mio. EUR erfuellen gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und sind daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 4 Die in Artikel 3 Buchstabe b) vorgesehene Beihilfe an die NewCo im Umfang von 100 Mio. EUR zu den Anpassungskosten der in die NewCo eingebrachten Tätigkeiten wird erst nach Vorlage des Nachweises durch den Beihilfebegünstigten, dass tatsächlich am Ende jedes der drei ersten Geschäftsjahre ein negativer Cashflow verzeichnet wurde, ausbezahlt werden. Artikel 5 Die in den Privatisierungsvereinbarungen vorgesehene Beihilfe zu Investitionen in Risikokapital in Höhe von 21,44 Mio. EUR erfuellt keine der Bedingungen zur Anwendung von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden, und Spanien hat die Auszahlung des genannten Betrags zu unterlassen. Artikel 6 Der der Kommission vorgelegte Unternehmensplan ist zur Gänze anzuwenden. Spanien legt der Kommission Jahresberichte mit allen erforderlichen Angaben vor, damit die Kommission die Anwendung des Unternehmensplans gemäß Randnummer 45 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten überprüfen kann. Der erste dieser Berichte wird spätestens sechs Monate nach dem Datum dieser Entscheidung vorgelegt. Artikel 7 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 3. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 249 vom 8.8.1998, S. 3. (2) ABl. C 280 vom 2.10.1999, S. 22. (3) ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 2. (4) Ausführliche Beschreibung des Kapazitätsabbaus unter Randnummer 122. (5) Geschäftsgeheimnis (6) Ausführliche Beschreibung des Investitionsplans unter Randnummer 111. (7) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3. (8) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. (9) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (10) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12, Leitlinien verlängert durch die Mitteilungen der Kommission in ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 31, und in ABl. C 67 vom 10.3.1999, S. 11. (11) Siehe Randnummer 73. (12) Siehe Randnummer 74. (13) Siehe Randnummern 31 bis 34. (14) Siehe Randnummern 51 und 52. (15) Siehe Randnummern 40 und 41 der Leitlinien von 1999. (16) Siehe Tabelle 7 unter Randnummer 128. (17) Siehe Randnummern 56 bis 63 der Leitlinien. (18) Siehe Randnummer 62 der Leitlinien von 1999. (19) Siehe Randnummern 35 bis 39 der Leitlinien von 1999. (20) Siehe Tabelle 3 unter Randnummer 53. (21) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. (22) Siehe Randnummer 40 der Leitlinien von 1999. (23) Siehe Randnummer 60. (24) Die Tabelle enthält keine Kosten in Verbindung mit unvorhergesehenen Ereignissen im Zusammenhang mit umwelt-, arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Diese wurden auf 18 Mio. EUR begrenzt, da aus diesem Titel keine Zahlungen erwartet werden. (25) Die Schätzung entspricht dem üblichen Marktpreis von 5 % des für die ersten fünf Geschäftsjahre vorgesehenen Umsatzes.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.