Europäische Union

2002/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe Spaniens zur Umstrukturierung der Babcock Wilcox España SA (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1780)

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ungsplans durch den Beihilfeempfänger abhängig zu machen, welcher auf realistischen Annahmen beruht, die die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist erlauben. (96) Der von den spanischen Behörden für die Übernahme der BWE ausgewählte Käufer ist einer der weltweit führenden Anbieter im Bereich Engineering und Investitionsgüter. Die Babcock Borsig AG (BB) erzielt einen Jahresumsatz von rund 7,5 Mrd. EUR und beschäftigt über 44000 Mitarbeiter. Ihre Anteilseigner bieten der Gruppe eine solide finanzielle Grundlage. Die Preussag AG, einer der größten Industrie- und Dienstleistungskonzerne Deutschlands, hält 33 % des Kapitals der BB. Eine weitere Beteiligung von 10 % befindet sich im Besitz der Westdeutschen Landesbank, der auch 30 % der Preussag gehören. Die Babcock Borsig Power GmbH (BBP) ist eine Tochtergesellschaft der Babcock-Borsig-Gruppe, die für den Geschäftsbereich Energieerzeugung und Umweltausrüstungen zuständig ist. Nach der Übernahme ihrer früheren Wettbewerber Steinmüller (D), Austrian Energy (A) und der NEM-Gruppe (NL) ist die BBP nach ABB, General Electrics, Siemens/Westinghouse und MHI zum fünftgrößten Anbieter von Energieerzeugungs- und Umweltausrüstungen geworden. Ihr Jahresumsatz beträgt rund 2,5 Mrd. EUR, und sie zählt ungefähr 10000 Mitarbeiter. (97) Nach dem Kauf durch die BB wird die NewCo unter der neuen Bezeichnung Babcock Borsig Power España (BBPE) auf der finanziellen und technologischen Grundlage ihres Mutterhauses das Vertrauen der Verbraucher allmählich wiedergewinnen. Gemäß dem von der BB vorgelegten Unternehmens- und Geschäftsplan(14) wird das Auftragsvolumen der NewCo von 150 Mio. EUR im ersten Jahr ab dem dritten Jahr nach der Privatisierung auf 250 Mio. EUR für ein repräsentatives Jahr steigen. Auch die Umsatzerlöse werden während des Umstrukturierungszeitraums nach und nach anwachsen und sich von 65 Mio. EUR im ersten Jahr bis hin zum Ziel von 250 Mio. EUR vier Jahre nach der Privatisierung entwickeln. Dadurch wird die NewCo im dritten Geschäftsjahr die Rentabilitätsschwelle erreichen, und ihre Finanzkennzahlen werden sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums erholen. (98) Der Umstrukturierungsplan der NewCo stützt sich auf eine eingehende Analyse der Stellung dieses Unternehmens in seinem spezifischen Wirtschaftszweig. Die darin enthaltenen Prognosen basieren auf realistischen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums umsetzbaren Annahmen und gehen von einer schrittweisen, drastischen, umgehend eingeleiteten Verringerung der derzeitigen Geschäftsbereiche der BWE aus, was wiederum eine beträchtliche Rückführung der Produktionskapazitäten und somit der bisherigen Fixkosten mit sich bringen wird. Ein weiteres kurzfristiges Hauptziel bezieht sich auf die Marktstellung. Um rentabel zu werden, muss die NewCo/BBPE den bescheidenen, rückläufigen Anteil der BWE am spanischen Markt (8 %) stabilisieren und ihre Geschäftspräsenz in Südamerika und Nordafrika weiter ausbauen. Die Integration der NewCo in die BB scheint kein Expansionsprojekt zu sein, da die Produktion innerhalb der Babcock-Borsig-Power-Gruppe, die durch die NewCo Spanien abdecken wird, umverteilt werden wird, wodurch Produktionskapazitäten für andere außereuropäische Märkte frei werden. Gemäß dem von der BB für die NewCo/BBPE entworfenen Unternehmenskonzept soll die NewCo mit der vom Mutterhaus bereitgestellten Technologie ausgestattet werden, damit sie den neuen Zweig der Dampferzeuger mit Wärmerückgewinnung abdecken und eine vorteilhafte Stellung auf diesem Markt, der sich in Spanien zu entwickeln beginnt, einnehmen kann. (99) Neben der technologischen Unterstützung wird das Mutterhaus der NewCo/BBPE auch die Mittel zur Verfügung stellen, die zur Meisterung der in Zusammenhang mit der Umstrukturierung auftretenden Schwierigkeiten sowie zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendig sind. Die BB hat sich in den Privatisierungsvereinbarungen insbesondere dazu verpflichtet, alle erforderlichen Kapitalzuführungen in bar zu leisten, damit die NewCo fünf Jahre lang jederzeit über das notwendige Eigenkapital für die Abwicklung des Umstrukturierungsprogramms verfügt. In den Vereinbarungen wird festgelegt, dass das in der NewCo/BBPE zu erhaltende Mindesteigenkapital 20 Mio. EUR beträgt. (100) Demnach ist die Kommission der Ansicht, dass der Umstrukturierungsplan der BWE/NewCo das Kriterium der Rentabilität erfuellt. ii) Begrenzung der Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Maß (101) Höhe und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränken(15). (102) Aufgrund des offenen, transparenten und bedingungslosen Ausschreibungsverfahrens durch die spanischen Behörden für den Verkauf der BWE ist sichergestellt, dass die nach den Privatisierungsvereinbarungen vorgesehene Beihilfe für den Staat das Mindestmaß der Kosten für die Umstrukturierung der BWE darstellt. Die von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen über das Ausschreibungsverfahren belegen, dass alle potentiellen Kaufinteressenten der BWE Gelegenheit hatten, ein Angebot vorzulegen, und dass dem besten Gebot der Zuschlag erteilt wurde. (103) Zudem hat die Kommission festgestellt, dass die vor den Privatisierungsvereinbarungen erfolgten Kapitalzuführungen von 1997 und 1999 keine Kosten gedeckt haben oder decken werden, die nicht mit einer Reihe von einschneidenden Personalabbaumaßnahmen bei der BWE, ohne die deren Rentabilität nicht wiederhergestellt werden könnte, in Zusammenhang stehen. (104) Schließlich sollte in diesem Zusammenhang der Tatsache Rechnung getragen werden, dass ein wesentlicher Teil der zu würdigenden Beihilfe der Deckung der sozialen Kosten der Umstrukturierung diente. Von den 748,56 Mio. EUR, die der Staat ab 1997 als Umstrukturierungsbeitrag ausgab, waren 306,5 Mio. EUR (40,9 %) hauptsächlich für die Finanzierung von Vorruhestandsregelungen bestimmt(16). (105) Gemäß den Bestimmungen der Leitlinien von 1999(17) steht die Kommission einer Beihilfe zur Deckung sozialer Umstrukturierungskosten positiv gegenüber, weil sie über das Interesse des Unternehmens hinausgehende wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt, insbesondere für die von den Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer. Diese Beihilfe sollte bei der Bestimmung der Reichweite der möglichen Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen außer Betracht bleiben(18). iii) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (106) Bei der Beurteilung der möglichen Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hat die Kommission sorgfältig zu untersuchen, ob sich hieraus nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb ergeben(19). Diese Untersuchung hat alle möglichen unzulässigen Auswirkungen der Beihilfemaßnahmen im Einzelnen und insgesamt in Betracht zu ziehen. Die Kommission kann gegebenenfalls Maßnahmen vorschreiben, um eventuelle unzumutbare Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerber nach Möglichkeit zu mildern. Auswirkungen der einzelnen Beihilfemaßnahmen (107) Der Verkauf der NewCo an den Bieter des besten Angebots in einem offenen, transparenten und bedingungslosen Ausschreibungsverfahren stellt sicher, dass sich die in diesem Rahmen gewährte Beihilfe auf das für die Privatisierung und die Umstrukturierung erforderliche Mindestmaß beschränkt. Trotzdem ist dieses Verfahren keine Gewähr dafür, dass die Beihilfe nicht zu Maßnahmen beiträgt, die, wenn einzeln untersucht, unzulässige Auswirkungen haben. (108) Neben der Kapitalzuführung an die BWE in Höhe von insgesamt 366,6 Mio. EUR (44,2 % der zu würdigenden Beihilfe)(20), die hauptsächlich die sozialen Kosten der Umstrukturierung gedeckt hat oder decken wird, beabsichtigen die spanischen Behörden, 258,5 Mio. EUR (31,1 %) zur Deckung des Liquidationsdefizits der BWE und allfälliger unvorhergesehener Ausgaben in Zusammenhang mit früheren Verträgen aufzuwenden. Diese Beihilfe, durch die die früheren Verbindlichkeiten der BWE ausgeglichen werden sollen, wird entweder im Zuge der Liquidation an die BWE, die eine nur mehr auf dem Papier existierende Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit sein wird, oder an die NewCo nach Vorlage von Belegen über Verluste infolge früherer Verträge ausbezahlt werden. Unter diesen Umständen scheint diese einzelne Beihilfemaßnahme zu keinen unzulässigen Nebenauswirkungen auf die Wettbewerber zu führen. (109) Zudem werden an die NewCo Zuschüsse in Höhe von 110 Mio. EUR (13,3 %) ausgezahlt, um das für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderliche Betriebskapital (10 Mio. EUR) teilweise zu finanzieren und den negativen Cashflow während der ersten drei Jahre ihrer Tätigkeit (100 Mio. EUR) auszugleichen. Zur Vermeidung unzulässiger Auswirkungen dieser Beihilfemaßnahme darf die tatsächliche Auszahlung nicht über dem von der NewCo real verzeichneten negativen Cashflow liegen. Deshalb erachtet es die Kommission für notwendig, diese Auszahlung daran zu binden, dass die NewCo nachweist, dass der prognostizierte negative Cashflow tatsächlich eingetreten ist. (110) Schließlich wird in den Privatisierungsvereinbarungen festgelegt, dass die spanischen Behörden Zuschüsse in Höhe von 95 Mio. EUR (11,4 %) auszahlen werden, um einen Beitrag zu den von der NewCo durchzuführenden Investitionen zu leisten. (111) Tabelle 4 zeigt den Fünfjahresinvestitionsplan im Umfang von 135,5 Mio. EUR, zu dessen Umsetzung sich die BB im Einklang mit den endgültigen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien im Privatisierungsvertrag verpflichtet hat. Die Investitionen sind nach Verwendungszweck gegliedert: Tabelle 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (112) Eine ausführliche Würdigung des Investitionsplans zeigt, dass die Aufwendungen gemäß den Punkten "Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit", "Informationstechnologien" sowie "Liegenschaften und Maschinen", die Gegenstand der Beihilfe sind, hauptsächlich für die Umstrukturierung der industriellen Basis der NewCo bestimmt sind. Die Aufwendungen von 32,5 Mio. EUR unter dem Punkt "Sonstige Investitionen" enthalten jedoch Finanzinvestitionen, die die NewCo für die Gründung von Beteiligungsgesellschaften vorgesehen hat, über die sie die Projektverträge abschließen möchte, die ihre zukünftigen Umsätze ausmachen werden. (113) Im Investitionsgüterzweig ist der Bereich schlüsselfertige Projekte, in dem die NewCo 32 % ihres geplanten Umsatzes zu erzielen beabsichtigt, eine der dynamischsten Sparten. Zur Verwaltung der Projekte gründen die Unternehmer für gewöhnlich Beteiligungsgesellschaften, die in den einzelnen Projektabschnitten vielschichtige Aufgaben erfuellen: Verhandlungen mit potenziellen Kunden, Angebotserstellung, Abwicklung von Bestellungen, Baufinanzierung, Kundenbetreuung während der Gewährleistungsfrist sowie - je nach Art des Auftrags - fallweise Instandhaltung und Betrieb des Projekts. Diese Beteiligungsgesellschaften, die verschiedene Unternehmensformen haben können (zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen, wirtschaftliche Interessengemeinschaften usw.), werden in der Regel vom Hauptauftragnehmer des Projekts gegründet und kontrolliert. Zum Kreis ihrer Gesellschafter können auch Lieferanten und Unterauftragnehmer zählen. (114) Im Gegensatz zu den anderen Beihilfeelementen des Investitionsplans sind die Aufwendungen der NewCo für Anteile an Beteiligungsgesellschaften sehr marktwirtschaftlich orientierte Ausgaben. Die entsprechenden Beteiligungsgesellschaften sind Teil der Geschäftspolitik des Unternehmens und dienen der Beschaffung von Aufträgen und der Verwaltung der übernommenen Projekte. Die vom Staat zugeführte Beihilfe zur Finanzierung dieser Investitionen würde der NewCo einen ungebührlichen Geschäftsvorteil im Vergleich zu ihren Wettbewerbern verschaffen, da diese Beihilfe von der NewCo leicht genutzt werden könnte, um günstiger anzubieten als ihre Wettbewerber und somit den Wettbewerb auszuschalten. (115) Daher kann die Kommission die im Privatisierungsvertrag für Investitionen in Risikokapital vorgesehene Beihilfe im Hinblick auf die große Gefahr des Eintretens einer schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrung nicht genehmigen. (116) Der Privatisierungsplan sieht vor, dass Zuschüsse in Höhe von 95 Mio. EUR für die im Investitionsplan vorgesehenen Investitionen im Umfang von 135,5 Mio. EUR gewährt werden. Diese Verpflichtung ist jedoch allgemein gehalten, und es wird nicht ausgeführt, welcher Anteil der Beihilfe für jeden der einzelnen Punkte des Investitionsplans bestimmt ist. Die Kommission hat daher auf der Grundlage folgender Annahmen jenen Teil der Beihilfe zu berechnen, der den Investitionen in Risikokapital entspricht: (117) Im vorliegenden Fall kann die Beihilfe für ein im Plan vorgesehenes, konkretes Investitionselement nicht im Verhältnis zu den veranschlagten Mitteln berechnet werden. Diese Annahme würde voraussetzen, dass die Gesamtbeihilfe gleichmäßig auf alle Elemente verteilt wird, was wiederum gewisse Elemente des Investitionsplans wie zum Beispiel Kosten für Aus- und Weiterbildung, für die die Kommission im Normalfall vergleichsweise höhere Beihilfeintensitäten zulässt als für Investitionen, benachteiligen würde. (118) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen für Aus- und Weiterbildung(21) beträgt die von der allgemeinen Bildungsbeihilfe ausgenommene Höhe nach Maßgabe der Regelungen für Unternehmen, die in Gebieten ansässig sind, die die Bedingungen für Empfänger von Regionalbeihilfen im Sinne von Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag erfuellen, wie z. B. das Baskenland, 55 %. Der Punkt "Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit" des Investitionsplans enthält allgemeine Bildungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt [...] EUR in den Bereichen Technologien, Projektleitung, Zertifizierung und Sprachen. Die Fortbildung ist im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Qualifikationen der Beschäftigten der BWE auszubauen und auf den neuesten Stand zu bringen, für den Erfolg der Umstrukturierung entscheidend. Zur Berechnung des unrechtmäßigen Beihilfebetrags hält es die Kommission für sinnvoll, die Finanzierung der Kosten für die erwähnten allgemeinen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für die 650 Mitarbeiter, die die NewCo wiedereinzustellen gedenkt, zu 100 % brutto zu akzeptieren. (119) Der Investitionsplan sieht ebenso Ausgaben von [...] EUR für Maßnahmen zur Wiedergewinnung des Kundenvertrauens vor. Diese Maßnahmen umfassen Informationsveranstaltungen und Seminare mit Beschäftigten, Geschäftsleitung, Lieferanten und Unterlieferanten, in denen die Babcock-Borsig-Gruppe sowie deren Produkte und Technologien vorgestellt werden. Zudem enthalten sie eine Werbekampagne in der Fachpresse, in der das neue Unternehmen und seine Produkte vorgestellt werden. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass diese Maßnahmen Voraussetzung für den Erfolg der Umstrukturierung sind und kann daher auch für diese eine Beihilfe zu 100 % brutto genehmigen, ohne dass sich hieraus unzumutbare Auswirkungen auf den Wettbewerb ergeben. (120) Bei den übrigen Maßnahmen des Investitionsplans in Höhe von insgesamt [...] Mio. EUR (= [...] - [...]) handelt es sich um gewöhnliche Investitionen, die in der Bilanz der NewCo ausgewiesen werden. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass der Restbetrag der geplanten Beihilfe in Höhe von 78,5 Mio. EUR (= [...] - [...]) auf diese Maßnahmen gleichmäßig aufzuteilen ist, um die Beihilfe zu berechnen, die der Investition in Höhe von 32,5 Mio. EUR in Beteiligungsgesellschaften entspricht. (121) Im Hinblick auf die genannten Annahmen beträgt die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe zum Risikokapital 21,44 Mio. EUR, von deren Auszahlung an die NewCo die spanischen Behörden abzusehen haben. Gesamtauswirkung der geförderten Umstrukturierung (122) Tabelle 5 bietet eine Übersicht über die Entwicklung der Kapazitäten der BWE/NewCo im Laufe des staatlich geförderten Umstrukturierungsprozesses: Tabelle 5 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (123) Der Personalabbau sowie die 1997 bei der BWE durchgeführten flankierenden industriellen Maßnahmen führten zu einer beträchtlichen Verringerung ihrer Kapazitäten. Im Vergleich zum Stand Ende 1996 reduzierten diese Maßnahmen die Belegschaft um 27 % und die Produktionskapazitäten um 31 %. Das Industriekonzept, das die BB auf die NewCo anwenden wird, wird einen weiteren Abbau der Beschäftigtenzahl um 41 % und der Kapazitäten um 20 % mit sich bringen. Insgesamt wird die NewCo nach Durchführung ihres Unternehmensplans 57 % weniger Mitarbeiter und 45 % weniger Produktionskapazitäten haben als die BWE. (124) Die zuvor genannten Zahlen spiegeln die Beseitigung unproduktiver Kapazitäten sowie die Einstellung defizitärer Tätigkeiten in folgenden Bereichen wider: Entsalzung, Wasseraufbereitung, Ausrüstungen für den Stahlsektor, Rohranlagen, Getriebe, Kräne, Ventilteile, Hochdruckbehälter, Wärmetauscher, Heizrohrkessel, Mittel- und Niederdruckbehälter für Flüssigkeiten und Gas, Metallstrukturen, Leichtkessel, Flughafenausrüstungen usw. Infolgedessen werden 49700 m² Werksfläche aufgegeben sowie Maschinen und Ausrüstungen entfernt bzw. verkauft. (125) Andererseits wird auch die Marktpräsenz der NewCo geringer sein als die der BWE vor der Umstrukturierung. Tabelle 6 bietet einen Überblick über die Entwicklung des Personalbestands und des Absatzes der BWE sowie über die im Fünfjahresplan prognostizierten Umsätze der NewCo: Tabelle 6 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (126) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die für die BWE/NewCo geplante Umstrukturierung eine beträchtliche Verringerung ihrer Kapazitäten sowie eine Einschränkung ihrer Marktpräsenz mit sich bringt, was die schädlichen Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber abschwächt. Die Kommission erachtet es daher nicht für notwendig, in diesem Zusammenhang weitere spezifische Maßnahmen vorzuschreiben. iv) Bedeutender Beitrag des Beihilfeempfängers (127) Schließlich wird gemäß den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erwartet, dass der Beihilfeempfänger und der Käufer des Unternehmens aus eigenen Mitteln einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten(22). (128) Tabelle 7 zeigt die Kosten der Umstrukturierungsmaßnahmen, die zur Wiederherstellung der Rentabilität der BWE erforderlich waren und sein werden. Ebenso sind aus der Tabelle die jeweiligen Kapitalzufuhren des Staates/der SEPI und der NewCo/Babcock Borsig zur Finanzierung dieser Maßnahmen ersichtlich. Tabelle 7 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (129) Die erste Zeile der Tabelle 7 enthält die Kosten des durch die Kapitalzuführungen von 1997 und 1999 finanzierten Personalabbaus, die insgesamt 51 Mrd. ESP (306,5 Mio. EUR) betragen. (130) Die NewCo benötigt ein Startkapital von 55 Mio. EUR. Gemäß den Privatisierungsvereinbarungen wird die BB für die Anteile der NewCo 45 Mio. EUR bezahlen. Der Staat wird diesen Betrag um weitere 10 Mio. EUR ergänzen, die der NewCo als Startkapital zugeführt werden(23). (131) Die NewCo wird in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit einen negativen Cashflow von 102 Mio. EUR verzeichnen, der vom Staat durch Zuschüsse in Höhe von 100 Mio. EUR gedeckt wird, wozu sich die SEPI in den Privatisierungsvereinbarungen verpflichtet hat. (132) Der Unternehmensplan der NewCo sieht einen Mindestbetrag von 135,5 Mio. EUR für Investitionen vor, von dem 95 Mio. EUR durch staatliche Zuschüsse und 40,5 Mio. EUR durch die Babcock Borsig finanziert werden. Die vorliegende Entscheidung untersagt jedoch die Gewährung von 21,44 Mio. EUR als Beihilfe zu Investitionen in Risikokapital. Dieser Betrag sollte daher von der Kapitalzufuhr des Staates abgezogen und zu den von der BB zu tragenden Kosten hinzugerechnet werden. Anzumerken ist, dass die Investitionen in diesen Bereich für die NewCo von entscheidender Bedeutung sind, da über diese Schiene ihr zukünftiger Umsatz im Marksegment schlüsselfertige Projekte erwirtschaftet werden soll. (133) Der Staat wird jegliches Liquidationsdefizit der BWE nach Übertragung der ausgewählten Vermögenswerte und von 650 Mitarbeitern an die NewCo zur Gänze tragen. Das geschätzte Defizit beträgt abzüglich der bereits zuvor eingerechneten Entlassungen 210,4 Mio. EUR. (134) Der Staat wird auch alle Verluste in Verbindung mit den auf die NewCo übertragenen Verträgen übernehmen, deren Höhe ursprünglich auf 48 Mio. EUR geschätzt wurde(24). (135) Unter dem Punkt "Technologien" in der Tabelle steht derjenige Betrag, der für den Technologietransfer in Form von Lizenzen und Patenten berechnet wurde, welche die Borsig Babcock laut den Privatisierungsvereinbarungen der NewCo zumindest in den ersten fünf Jahren ihrer Tätigkeit zur Verfügung zu stellen hat und die die Verträge mit anderen Konzernen ersetzen, die bisher das technische Know-how für die Produktion der BWE bereitgestellt haben.(25) (136) Zudem wird die Zentrale der BB in Deutschland der NewCo im selben Fünfjahreszeitraum kostenlose Dienstleistungen zu einem kalkulierten Wert von 17,3 Mio. EUR zur Verfügung stellen. Schließlich wird die Gründung des regionalen Kompetenzzentrums in Spanien Investitionen in die NewCo in Höhe von 20 Mio. EUR erforderlich machen, die zu den ursprünglich im Investitionsplan zugesagten hinzukommen. (137) Die vorgenannten Verpflichtungen bedeuten, dass die Umstrukturierung der Tätigkeiten der BWE Kapitalinvestitionen in die BWE/NewCo in Höhe von insgesamt 935,2 Mio. EUR bereits erforderlich gemacht hat oder machen wird, von denen 748,56 Mio. EUR vom Staat und 186,64 Mio. EUR von der Babcock Borsig/NewCo übernommen wurden oder werden. Kurz gesagt wird die Babcock Borsig 19,96 % der Umstrukturierungskosten der BWE/NewCo tragen. (138) Zudem hat sich die Babcock Borsig in den Privatisierungsvereinbarungen verpflichtet, jegliche für die Abwicklung des Unternehmensplans erforderliche Kapitalzufuhr in bar zu leisten, wobei das Eigenkapital der NewCo bei mindestens 20 Mio. EUR liegt, was genau der Höhe ihres Beteiligungskapitals entspricht. (139) Daher vertritt die Kommission die Ansicht, dass die NewCo und ihr Käufer BB das Risiko der Umstrukturierung auf sich genommen haben und mit ihrem Eigenkapital einen bedeutenden Beitrag dazu leisten. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (140) Die Kommission ist angesichts der vorstehenden Erwägungen der Auffassung, dass Spanien die Auszahlung des für die Investitionen in Risikokapital vorgesehenen Zuschusses an die NewCo im Umfang von 21,44 Mio. EUR zu unterlassen hat, da diese Beihilfe den Wettbewerb und den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verzerren würde - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kapitalzuführung von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR) an die Babcock Wilcox España SA durch TENEO im Jahr 1994 stellt eine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Die von der SEPI 1997 und 1999 beschlossenen Kapitalerhöhungen von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR) und 41 Mrd. ESP (246,4 Mio. EUR) bei der Babcock Wilcox España SA stellen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Abgesehen von einem Betrag von 16,725 Mrd. ESP (100,52 Mio. EUR) der letzten Erhöhung, deren Auszahlung noch aussteht, wurden beide Kapitalerhöhungen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag gewährt. Allerdings erfuellt diese Beihilfe gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 Die folgenden Maßnahmen, die Spanien auf der Grundlage der Privatisierungsvereinbarungen der Babcock Wilcox España SA durchzuführen beabsichtigt: a) Barzuwendungen an die NewCo im Umfang von 55 Mio. EUR, b) Zuwendung an die NewCo im Umfang von 100 Mio. EUR für Anpassungskosten der in diese eingebrachten Tätigkeiten, c) Zuwendung an die N

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.