Europäische Union

2002/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe Spaniens zur Umstrukturierung der Babcock Wilcox España SA (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1780)

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Quellenkennung: 32002D0200. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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jahresprognose für die Auftragsbestände sowie die Verluste und Gewinne der NewCo/BBPE gestaltet sich wie folgt: Tabelle 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 1 stellt den Gewinn vor Zinsen, Abschreibungen, Rückstellungen und Steuern dar, den die NewCo/BBPE vor Zahlung der Anpassungskosten in Höhe von 100 Mio. EUR sowie der Bildungs- und Investitionskosten im Umfang von 95 Mio. EUR, zu deren Deckung sich die SEPI in den Privatisierungsvereinbarungen verpflichtet hat, erzielen soll. (52) Tabelle 2 zeigt den Cashflow, den die NewCo/BBPE vor den genannten staatlichen Beihilfemaßnahmen erwirtschaften soll. Tabelle 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE a) Übersicht über die Beihilfemaßnahmen (53) Die Mittel, die im Rahmen der Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag sind, gewährt wurden, belaufen sich auf insgesamt 875,1 Mio. EUR. Tabelle 3 bietet eine Übersicht über diese Maßnahmen unter Angabe der Art der Maßnahme, ihres Werts und Durchführungsgrads. Tabelle 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (54) Die TENEO, Eigentümerin der BWE im Jahr 1994, und die SEPI, ihre spätere und derzeitige Anteilseignerin, sind zu 100 % vom spanischen Staat kontrollierte Holdinggesellschaften. Bei ihren Finanzmitteln handelt es sich demnach um staatliche Mittel. (55) Die Kommission wendet den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers an um festzustellen, ob die Gewährung öffentlicher Mittel an staatliche Unternehmen Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthält, und um diese Elemente gegebenenfalls zu quantifizieren. Die Zuwendung öffentlicher Mittel an Unternehmen in Form von Kapitalzuführungen kann Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten, sofern diese Mittel unter Umständen zugeführt werden, die für einen privaten, unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden Kapitalgeber unzumutbar wären. Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel die finanzielle Lage des Unternehmens, insbesondere dessen Verschuldungsstruktur und -grad, die Erzielung eines normalen Ertrags aus dem investierten Kapital (auf dem Wege der Dividendenzahlung oder des Kapitalzuwachses) innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erwarten lässt. Die Kommission bringt diese Meinung in ihrer Mitteilung(7) über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission(8) auf öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie zum Ausdruck, in der sie den Mitgliedstaaten die Grundsätze in Erinnerung ruft, die sie anwendet um festzustellen, ob Zuwendungen Beihilfeelemente enthalten. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat diese Grundsätze wiederholt bestätigt. Um festzustellen, ob eine Kapitalzufuhr eine staatliche Beihilfe darstellt, ist laut dem Gerichtshof zu untersuchen, ob das betreffende Unternehmen die Finanzmittel auch auf dem Kapitalmarkt hätte beschaffen können. Wird nachgewiesen, dass das Beihilfe empfangende Unternehmen ohne die staatlichen Gelder nicht hätte überleben können, da ihm kein privater Kapitalgeber auf dem freien Markt das erforderliche Kapital gewährt hätte, lässt sich daraus schließen, dass es sich bei der Zahlung um eine staatliche Beihilfe handelt. (56) Gemäß den der Kommission vorliegenden Informationen beschlossen die staatlichen Holdinggesellschaften TENEO und SEPI, der BWE die betreffenden Zuwendungen zu gewähren, ohne hierbei der Möglichkeit der Erzielung eines angemessenen Ertrags und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die BWE auf dem Kapitalmarkt keine Mittel hätte erhalten können. (57) Die Kapitalzuführung von 1994 wurde zur Finanzierung von Mehrkosten in Verbindung mit dem 1984 vereinbarten Personalabbau gewährt, denen die BWE im Hinblick auf ihre prekäre finanzielle Situation nicht allein gewachsen war. Ein privater Kapitalgeber hätte der BWE diese Mittel ohne drastische Umstrukturierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens nicht zugeführt. Zum damaligen Zeitpunkt standen derartige Maßnahmen noch nicht fest. Die Entscheidung über die Art der Umstrukturierung der BWE wurde erst durch ihren letzten Anteilseigner, den spanischen Staat, Ende 1997 beschlossen, als dieser der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm vorlegte, dessen Kernstück die Privatisierung des Unternehmens war. (58) Die späteren Kapitalzuführungen von 1997 und 1999 sowie die in den Privatisierungsvereinbarungen zugesicherten Mittel wurden als Beitrag zur Umstrukturierung und zur Ermöglichung der Privatisierung beschlossen. Auch diese neuen Beihilfemaßnahmen entsprachen nicht dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers, da der Staat aus seinen Zuwendungen an die BWE keine normale Rendite erwarten konnte. Ein unter den üblichen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder privater Kapitalgeber hätte kein Geld in ein Unternehmen investiert, das verkauft werden sollte und das angesichts seiner großen finanziellen Schwierigkeiten dem Konkurs nahe war, weshalb abzusehen war, dass es auf dem Markt mit einem negativen Kaufpreis bewertet werden würde. Unter diesen Umständen hätte ein privater Kapitalgeber den Konkurs der BWE zugelassen. (59) Trotzdem beschlossen TENEO, die SEPI und der spanische Staat, der eigentliche Anteilseigner der BWE, aufgrund der besonderen Umstände der BWE, die Kapitalzuführungen als Beitrag zur Umstrukturierung und Privatisierung der BWE zu gewähren, um ihren Verkauf und ihre Umstrukturierung ohne Konkursverfahren zu ermöglichen. Ohne diese Mittel hätte die BWE alle Umstrukturierungskosten allein tragen müssen und wäre dadurch wegen ihrer Zahlungsunfähigkeit in Konkurs gegangen. (60) Zur Bestimmung des in den Privatisierungsvereinbarungen enthaltenen Beihilfeelements stellt die Kommission fest, dass der einzige zu erwartende Ertrag aus den vom Staat zugesagten Barzuwendungen das vom Käufer der NewCo vorgelegte Angebot für das Beteiligungskapital dieses Unternehmens war. Somit besteht eine enge Verbindung zwischen den Barzuwendungen des Staats und dem vom Käufer bezahlten Preis. Hätte der Staat keine Barzuwendungen im Umfang von 250 Mio. EUR an die NewCo geleistet, hätte sich die Babcock Borsig nicht zur Zahlung von 45 Mio. EUR für die Anteile der NewCo verpflichtet. Deshalb ist der Preis der NewCo-Anteile in Höhe von 45 Mio. EUR von den höheren Barzuwendungen, zu denen sich der Staat nach Gründung der NewCo verpflichtet hat, zur Bestimmung der in den Privatisierungsvereinbarungen enthaltenen Nettobeihilfe abzuziehen. (61) Nach Ansicht der Kommission liegt bei der Bestimmung des Verkaufspreises der NewCo-Anteile mit 45 Mio. EUR kein weiteres Beihilfeelement vor. Der "negative Nettopreis" von 463,5 Mio. EUR, der der laufenden Geschäftstätigkeit der BWE entsprach, wurde über ein Ausschreibungsverfahren festgesetzt, bei dem sich kein anderer Interessent bereit erklärte, dem Staat bessere Nettokonditionen zu bieten. Alle anderen für die BWE vorgelegten Angebote hätten für den Staat eine größere Belastung dargestellt. (62) Daher beträgt die Beihilfe, die Spanien der BWE gewährt hat und noch gewähren will, insgesamt 830,1 Mio. EUR. (63) Im Bereich Energieerzeugung und Umweltausrüstungen herrscht starker Wettbewerb, vor allem im Marktsegment schlüsselfertige Projekte, in dem weltweit Unternehmen um Großaufträge konkurrieren. Die BWE war in diesem Bereich der größte Erzeuger Spaniens und führte im Wettbewerb mit anderen Erzeugern aus der Gemeinschaft rund 50 % ihrer Produktion aus. Die NewCo ihrerseits wird innerhalb der Babcock-Borsig-Gruppe einer der wichtigsten Erzeuger Spaniens bleiben und auch auf ausländischen Märkten aktiv sein, auf denen sie rund 20 % ihrer Produktion abzusetzen beabsichtigt. (64) Daher handelt es sich bei der zu würdigenden staatlichen Nettobeihilfe im Umfang von 830,1 Mio. EUR um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. c) Rechtsnatur der Kapitalzuführung von 1994 (65) Die von den spanischen Behörden vorgelegten Informationen zeigen, dass es sich bei der Kapitalzuführung von 1994 um eine zusätzliche Zahlung zur Erfuellung einer Verpflichtung handelt, die vom INI im Jahr 1984 - somit knapp zwei Jahre vor Inkrafttreten des EG-Vertrags in Spanien - eingegangen wurde, wobei die erste Tranche erst 1986 ausbezahlt wurde. (66) Demnach stellt die Kapitalzuführung von 1994 eine Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag dar. d) Die Umstrukturierung der BWE: ein einziger, langwieriger Vorgang (67) Die Kommission würdigt in diesem Fall eine Reihe von über mehrere Jahre gewährten staatlichen Beihilfemaßnahmen. Deshalb ist zu prüfen, ob es sich bei dem der Kommission vorliegenden Sachverhalt um eine Folge von voneinander unabhängigen, einzelnen Umstrukturierungsmaßnahmen oder aber um eine einzige, langwierige Umstrukturierung handelt. Die Kommission hat mithin zu untersuchen, ob die staatlichen Beihilfemaßnahmen einzeln oder als Ganzes zu würdigen sind. (68) Am Beginn stand die Anmeldung einer Kapitalaufstockung der BWE durch die spanischen Behörden im Jahr 1997, welche mit einem umfassenden Umstrukturierungsprogramm einhergehen sollte. Diesem Programm zufolge sollte die BWE ihre gesamte Geschäfts- und Produktionstätigkeit neu ausrichten, um sich auf die Lieferung schlüsselfertiger Anlagen zu konzentrieren und ihre Tätigkeiten in anderen angestammten Bereichen des Unternehmens zu verringern. Geplant war eine Reihe einschneidender Maßnahmen zur Anpassung der Produktionskapazitäten an die Ziele des Strategieplans sowie zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Zudem wurde der Kommission als wesentlicher Bestandteil des Strategieplans der offizielle Beschluss der spanischen Regierung mitgeteilt, die BWE im Sinne des Modernisierungsplans für den öffentlichen Sektor Spaniens zu privatisieren. (69) Der Anmeldung zufolge leiteten die spanischen Behörden die Privatisierung der BWE über ein internationales Ausschreibungsverfahren ein. Gleichzeitig richtete die BWE ihre Geschäftstätigkeit neu aus und verringerte ihre Kapazitäten. Der Zeitplan der Privatisierung verzögerte sich jedoch wesentlich infolge des Rückzugs des von den spanischen Behörden ausgewählten ursprünglichen Kaufinteressenten. Die spanischen Behörden leiteten daraufhin den Privatisierungsprozess umgehend neu ein. (70) Die Kapitalerhöhung von 1999 stellt eine vorläufige Maßnahme dar, die nur zum Teil in Höhe des für die Aufstockung des Eigenkapitals der BWE auf das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß erforderlichen Betrags ausgezahlt wurde, wodurch die BWE bis zum Finden eines Käufers und zum Abschluss der Privatisierung ihre Tätigkeit fortführen konnte. (71) Bei den in den Privatisierungsvereinbarungen festgestellten Beihilfeelementen handelt es sich um eine zusätzliche Unterstützung, die für die Privatisierung der BWE und den Abschluss ihrer Umstrukturierung gemäß dem 1997 angemeldeten anfänglichen Plan erforderlich war. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der von der BWE vorgelegte Umstrukturierungsplan an die von der SEPI seit 1997 angewandten vorläufigen industriellen Maßnahmen angepasst ist und eine Fortsetzung dieser Maßnahmen darstellt. Nach dem Kauf durch die Babcock Borsig soll sich die NewCo auf eine beschränkte Dienstleistungs- und Produktpalette sowie ein begrenztes geografisches Gebiet konzentrieren und ihre Kapazitäten noch weiter verringern. (72) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Kapitalerhöhungen von 1997 und 1999 und die Privatisierungsvereinbarungen an das 1997 angemeldete industrielle Umstrukturierungskonzept angepasst sind und Teile eines einzigen Umstrukturierungsprozesses darstellen, der infolge von nicht in der Macht der spanischen Behörden stehenden Ursachen länger als ursprünglich vorgesehen gedauert hat. Somit ist die Vereinbarkeit der erwähnten staatlichen Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt, die einen einzigen Umstrukturierungsprozess unterstützt haben, als Ganzes zu bewerten. (73) Festzuhalten ist, dass die erste Ausdehnung des Verfahrens auf die Kapitalzuführung von 1999 ausdrücklich auf diese Gesamtwürdigung Bezug nahm. Konkret stellte die Kommission unter Punkt 12 dieser Entscheidung fest: "Derzeit erscheint die neue Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Auch wenn die neue Kapitalzuführung zur Finanzierung von Personalanpassungsmaßnahmen bei der BWE in Übereinstimmung mit realistischen Prognosen für deren verringerte Marktpräsenz verwendet wird, scheinen diese Maßnahmen allein nicht auszureichen, um die langfristige Rentabilität dieses Unternehmens wiederherzustellen. Die Rentabilität ist nur dann gewährleistet, wenn im kaufmännischen, industriellen und technologischen Bereich ergänzende Maßnahmen ergriffen werden. Im vorliegenden Fall sind derartige Maßnahmen vom Umstrukturierungsprogramm abhängig, das der Käufer der BWE nach dem Verkauf des Unternehmens durch den Staat in Angriff nehmen wird. In diesem Sinn ist die endgültige Vereinbarkeit dieser neuen Kapitalzuführung mit dem Gemeinsamen Markt wie schon diejenige der bereits von der ursprünglichen Einleitung des Verfahrens erfassten Beihilfe anhand der Merkmale des vom Käufer der BWE beschlossenen Umstrukturierungsprogramms zu würdigen." (74) Zudem wiederholte die Kommission in der zweiten Ausdehnung des Verfahrens auf die Privatisierungsvereinbarungen im Jahr 2000 erneut ihren Standpunkt, die Beihilfemaßnahmen als Ganzes würdigen zu wollen. Konkret stellte die Kommission im letzten Punkt dieser Entscheidung fest: "Spanien wird daran erinnert, dass eines der wesentlichen Elemente zur Würdigung der endgültigen Vereinbarkeit dieser Beihilfe und der bereits vom Verfahren erfassten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt das Umstrukturierungsprogramm für die Geschäftsbereiche der BWE ist, das der Käufer durchführen wird. In diesem Sinne wird Spanien aufgefordert, der Kommission den endgültigen Inhalt des Umstrukturierungsprogramms zu übermitteln, über den derzeit noch verhandelt wird." e) Rechtsrahmen der Würdigung (75) Die zu würdigende Beihilfe soll einen Beitrag zur Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten leisten. Deshalb ist ihre Vereinbarkeit nach Maßgabe der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu würdigen. (76) Im Oktober 1999(9) veröffentlichte die Kommission die neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die die Fassung von 1994 ersetzten(10). (77) Einige der zu würdigenden staatlichen Beihilfemaßnahmen fanden vor der Bekanntmachung dieser neuen Leitlinien statt. Deshalb ist jetzt zu bestimmen, welche Fassung auf jede einzelne Maßnahme anzuwenden ist. Die ursprüngliche Entscheidung, durch die das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Kapitalzuführungen von 1994 und 1997 eingeleitet wurde, und die erste Ausdehnung auf die Kapitalzuführung von 1999 beruhten auf den Leitlinien von 1994. Die zweite Ausdehnung auf die Privatisierungsvereinbarungen wurde jedoch auf Grundlage der Leitlinien von 1999 beschlossen, da diese bereits in Kraft waren, als die Privatisierungsvereinbarungen angemeldet wurden. (78) Allerdings heißt es in Absatz 7.5 Randnummer 101 der Leitlinien von 1999: "Alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne Genehmigung der Kommission und somit in Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt werden, wird die Kommission wie folgt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin prüfen: a) auf Grundlage der vorliegenden Leitlinien, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gewährt worden ist; b) in allen anderen Fällen auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten." (79) Im Fall der BWE wurden 34 % (14,025 Mrd. ESP) der Kapitalzufuhr von 1999 am 28. September 2000, das heißt knapp ein Jahr nach Inkrafttreten der Leitlinien von 1999 am 9. Oktober 1999, unrechtmäßig ausbezahlt. Da alle staatlichen Interventionen im vorliegenden Fall eine Beihilfe zugunsten einer einzigen, sich über mehrere Jahre erstreckenden Umstrukturierung darstellen, wie im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, hat infolge der Teilauszahlung der Kapitalzuführung von 1999 nach der Veröffentlichung der Leitlinien von 1999 die Würdigung der gesamten Reihe von staatlichen Beihilfemaßnahmen auf Grundlage dieser neuen Leitlinien zu erfolgen. (80) Demnach ist die Vereinbarkeit der Kapitalerhöhungen von 1997 und 1999 sowie der in den Privatisierungsvereinbarungen festgestellten Beihilfeelemente mit den Leitlinien von 1999 zu würdigen. (81) Auch wenn die grundlegenden Kriterien für die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in den Leitlinien von 1994 und 1999 dieselben sind, wurden in die letzte Fassung zwei zusätzliche neue Grundsätze aufgenommen, die eine striktere Vorgehensweise der Kommission in diesem Bereich vorsehen. Hierbei handelt es sich um folgende neue Grundsätze: Bedingung der "einmaligen Beihilfe" und Verbot der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen für neue Unternehmen. (82) Da die Kapitalerhöhung von 1999 zu der bereits 1997 gewährten Umstrukturierungsbeihilfe hinzukommt und die Privatisierungsvereinbarungen die Gründung der NewCo sowie die Gewährung einer erneuten Umstrukturierungsbeihilfe für diese vorsehen, ist zu prüfen, inwieweit die genannten neuen Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind. f) Der Grundsatz der "einmaligen Beihilfe" ("erstes und einziges Mal") (83) In Abschnitt 3.2.3 Randnummer 48 der Leitlinien von 1999 wird bestimmt: "Ist die Umstrukturierungsphase seit weniger als zehn Jahren abgeschlossen oder die Durchführung des Plans seit weniger als zehn Jahren eingestellt worden, genehmigt die Kommission in der Regel die Gewährung einer weiteren Umstrukturierungsbeihilfe nur unter außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat." (84) Wie unter Buchstabe d) ausgeführt, sind die von den spanischen Behörden seit 1997 beschlossenen Interventionen Teil eines einzigen, langwierigen Umstrukturierungsprozesses. Somit ist die Umstrukturierung, auf die sich der genannte Grundsatz bezieht, noch nicht abgeschlossen, weshalb auch der Grundsatz des "ersten und einzigen Mals" nicht auf den Fall der BWE anzuwenden ist. g) Verbot der Gewährung von Beihilfen für neue Unternehmen (85) Die Privatisierungsvereinbarungen umfassen die Gründung der NewCo, die Übertragung der aus der laufenden Geschäftstätigkeit hervorgehenden Vermögenswerte der BWE sowie die Gewährung einer beträchtlichen Umstrukturierungsbeihilfe für die NewCo. Deshalb ist zu untersuchen, inwieweit das genannte Verbot auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist. (86) Das Verbot, einem neuen Unternehmen eine Beihilfe zu gewähren, wurde in die Leitlinien von 1999 aufgenommen. Konkret wird unter Randnummer 7 der Leitlinien bestimmt: "Im Rahmen dieser Leitlinien kommen neu gegründete Unternehmen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn ihre anfängliche Finanzsituation prekär ist. Dies gilt insbesondere für neue Unternehmen, die aus der Abwicklung oder der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind." (87) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das genannte Verbot nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, da die zu würdigenden staatlichen Interventionen sowie die geplante Umstrukturierung Bestandteile einer einzigen Maßnahme sind, die als Ganzes zu untersuchen ist. Die Kapitalerhöhungen von 1997 und 1999 sowie die Privatisierungsvereinbarungen sind an das 1997 angemeldete industrielle Umstrukturierungskonzept angepasst und sind Bestandteile eines einzigen Umstrukturierungsprozesses. Die in den Privatisierungsvereinbarungen festgestellten Beihilfeelemente stellen eine zusätzliche Maßnahme dar, die für die Privatisierung der BWE und den Abschluss ihrer Umstrukturierung im Einklang mit dem 1997 angemeldeten ursprünglichen Plan notwendig ist. (88) Zudem war das Verbot der Gewährung einer Beihilfe für ein neues Unternehmen nicht in den geltenden Leitlinien enthalten, weder als die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ursprünglich einleitete, noch als sie 1999 das Verfahren zum ersten Mal ausdehnte. (89) Die Kommission ging bei der Vorbereitung dieser Entscheidung von dieser Sichtweise aus. (90) In der ersten Ausdehnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag stellte die Kommission fest, dass die Rechtmäßigkeit der Umstrukturierungsbeihilfe der BWE anhand der Merkmale des Umstrukturierungsprogramms, das der Käufer vorzulegen hat, zu würdigen ist(11). (91) In der zweiten Ausdehnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag beschloss die Kommission, zur Würdigung der staatlichen Beihilfe, die BWE und die NewCo als eine Einheit anzusehen. Die Kommission nahm diesen Standpunkt wegen der besonderen sachlichen und verfahrensspezifischen Merkmale des gegenständlichen Falls an. (92) Obwohl die Leitlinien, die das Verbot der Gewährung von Beihilfen für neue Unternehmen enthielten, schon in Kraft waren, vertrat die Kommission bei der zweiten Verfahrensausdehnung weiterhin die Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der gemäß den Privatisierungsvereinbarungen vorgesehenen Beihilfe, in der die Umstrukturierungsbeihilfe für die NewCo enthalten war, aufgrund der Merkmale des Umstrukturierungsprogramms, das der Käufer der BWE vorgelegt hatte, gemeinsam mit der zuvor gewährten Beihilfe zu prüfen ist(12). (93) Zudem war die Kommission der Ansicht, dass jede Ausgleichszahlung für mögliche unzumutbare Auswirkungen der zuvor von der BWE erhaltenen oder gemäß den Privatisierungsvereinbarungen geplanten Beihilfe zu Lasten der laufenden Geschäftstätigkeit der BWE gehen würde. Konkret stellte die Kommission unter Punkt 16 dieser Entscheidung fest: "Die Kommission hat in dieser Phase der Würdigung auch darauf hinzuweisen, dass die künstliche Übertragung der laufenden Geschäftstätigkeiten der BWE an die NewCo, während die BWE nur noch aufgrund der offenen Verbindlichkeiten bis zu ihrer Abwicklung weiterbestehen wird, von den spanischen Behörden nicht dazu benutzt werden darf, die vollständige Erfuellung der Vorschriften über staatliche Beihilfen zu umgehen. In diesem Sinn wird eine gegebenenfalls von der Kommission erlassene Aufforderung zur Rückzahlung der Beihilfe, die Gegenstand des ursprünglich eingeleiteten Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und dessen erster Ausdehnung ist, an die NewCo gerichtet werden, auch wenn die Kommission seinerzeit die BWE als Beihilfeempfänger betrachtete. Die Vereinbarkeit dieser Beihilfe kann nicht getrennt von den neuen Beihilfemaßnahmen gewürdigt werden, da diese vor allem dazu bestimmt sind, den Geschäftszweig zu unterstützen, der auf die NewCo übertragen wird." h) Erfuellung der allgemeinen Bedingungen für die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfen (94) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Umstrukturierungsbeihilfe zur Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeiten beiträgt, ohne dadurch die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem Gemeinschaftsinteresse im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zuwiderläuft, sofern sie die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen bestimmten Voraussetzungen erfuellt. Konkret kann die Kommission Umstrukturierungsbeihilfen nur dann genehmigen, wenn folgende strenge Kriterien erfuellt werden: i) Wiederherstellung der Rentabilität, ii) Begrenzung der Beihilfen auf das notwendige Mindestmaß, iii) Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen, iv) bedeutender Beitrag des Beihilfeempfängers. i) Wiederherstellung der Rentabilität (95) Gemäß den Leitlinien von 1999(13) ist die Beihilfe von der Durchführung eines Umstrukturier

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.