Europäische Union

2002/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe Spaniens zur Umstrukturierung der Babcock Wilcox España SA (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1780)

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Avis juridique important | 32002D0200 2002/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe Spaniens zur Umstrukturierung der Babcock Wilcox España SA (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1780) Amtsblatt Nr. L 067 vom 09/03/2002 S. 0050 - 0068 Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe Spaniens zur Umstrukturierung der Babcock Wilcox España SA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1780) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/200/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 12. März 1997 meldete Spanien eine Kapitalerhöhung von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR) bei der Kommission an, die die Sociedad Estatal de Participaciones Industriales (zu 100 % staatseigene Holdinggesellschaft, im Folgenden "SEPI") in ihrer Tochtergesellschaft Babcock Wilcox España SA (im Folgenden "BWE") durchzuführen beabsichtigte. Die Anmeldung enthielt auch Angaben über eine weitere Kapitalaufstockung in Höhe von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR), die TENEO, die Vorgängergesellschaft der SEPI, im Jahr 1994 für die BWE bereitgestellt hatte. (2) Mit Schreiben vom 2. Juni 1998 setzte die Kommission Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu den Kapitalzuführungen zu äußern. (4) Mit Schreiben vom 16. Juni 1999 meldete Spanien eine erneute Kapitalerhöhung der BWE in Höhe von 41 Mrd. ESP (246,4 Mio. EUR) bei der Kommission an. (5) Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 teilte die Kommission Spanien ihren Beschluss mit, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag auf die neue Kapitalerhöhung auszudehnen. (6) Der Beschluss der Kommission über die Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zur neuen Beihilfemaßnahme zu äußern. (7) Mit Schreiben vom 25. April 2000 meldeten die spanischen Behörden die Privatisierungsvereinbarungen der BWE bei der Kommission an. (8) Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 setzte die Kommission Spanien von ihrem Beschluss in Kenntnis, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf die in den Privatisierungsvereinbarungen festgestellten Beihilfeelemente auszudehnen. (9) Der Beschluss der Kommission über die Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu den in den Privatisierungsvereinbarungen enthaltenen Beihilfemaßnahmen zu äußern. (10) Die Kommission erhielt von Beteiligten Stellungnahmen zu den Privatisierungsvereinbarungen. Diese wurden Spanien mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 mit der Aufforderung übermittelt, sich dazu zu äußern. Die Bemerkungen Spaniens gingen mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 ein. II. BABCOCK WILCOX ESPAÑA SA (11) Die 1918 gegründete BWE ist ein Engineering- und Anlagenbauunternehmen im Investitionsgüterbereich. Die BWE ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der SEPI mit Geschäftssitz im Baskenland. Ihre Zentrale befindet sich in Bilbao, Standort ihrer Werke ist Galindo (Biskaya) in der Nähe von Bilbao. (12) Im Jahr 1978, als sich Spanien mitten in der Wende zur Demokratie befand, wurde die BWE zahlungsunfähig und wurde vom Staat mit einer Belegschaft von 5600 Beschäftigten übernommen. In staatlichem Eigentum erfuhr die BWE eine durchgreifende Umstrukturierung, in deren Rahmen ihre Geschäftsbereiche auf geordnete Weise nach und nach drastisch reduziert wurden. Die BWE stellte die Erzeugung von rollendem Material, warmgewalzten Stahlprodukten, Gussstahlerzeugnissen und großen Stahlbauteilen ein. Infolgedessen wurde die Belegschaft von 5600 Mitarbeitern im Jahr 1978 auf 1512 im Jahr 1993 verringert. Der Umsatz halbierte sich im selben Zeitraum und betrug 1993 36,966 Mrd. ESP (222,17 Mio. EUR) bei einem negativen Geschäftsergebnis von 519 Mio. ESP (3,12 Mio. EUR) und positiven Nettoeinnahmen von 275 Mio. ESP (1,65 Mio. EUR). (13) In der ersten Hälfte der 90er Jahre verlangsamte sich der Umstrukturierungsprozess der BWE, und das Unternehmen begann, Verluste zu schreiben. Der sich daraus ergebende Verlust an Wettbewerbsfähigkeit zwang die BWE, neue Umstrukturierungsmaßnahmen zu ergreifen, deren geschätzte Kosten in der Bilanz von 1996 ausgewiesen wurden. Dadurch traten enorme Verluste an die Stelle der Anfang der 90er Jahre verzeichneten bescheidenen Gewinne. 1996 zählte die BWE 1516 Beschäftigte und erwirtschaftete einen Umsatz von 44,009 Mrd. ESP (264,5 Mio. EUR) bei Endverlusten von 29,03 Mrd. ESP (174,47 Mio. EUR) nach Bilanzierung von außergewöhnlichen Kosten in Höhe von 29,023 Mrd. ESP (174,43 Mio. EUR). 51 % der Produktion der BWE waren für die Ausfuhr bestimmt. III. GEGENSTAND DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS a) Die Kapitalzuführungen von 1994 und 1997 (14) Mit der 1997 angemeldeten Kapitalerhöhung von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR) sollte eine Vorruhestandsregelung für 423 Mitarbeiter finanziert werden. Dieser Personalabbau war Teil eines umfassenden Umstrukturierungsprogramms, durch das die Rentabilität der BWE wiederhergestellt, ihre Wettbewerbsstellung auf dem Markt gestärkt und ihre Privatisierung vorbereitet werden sollte. Die spanische Regierung hatte die Kommission in diesem Zusammenhang von ihrem Beschluss unterrichtet, die BWE nach Maßgabe des Modernisierungsplans für den öffentlichen Sektor Spaniens zu privatisieren. Das Privatisierungsverfahren wurde im letzten Quartal 1997 eingeleitet, in dem die SEPI einen Berater auswählte und die Aufforderung zur Angebotsabgabe an alle potenziellen Käufer versandte. (15) Da die SEPI die angemeldete Kapitalaufstockung in Widerspruch zum Verbot des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hatte, beschloss die Kommission am 7. April 1998, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (16) In das Verfahren wurde auch eine frühere Kapitalzufuhr an die BWE aus dem Jahr 1994 in Höhe von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR) einbezogen, die von der Kommission in den mit der Anmeldung übermittelten Jahresabschlüssen festgestellt worden war. b) Die Kapitalzuführung von 1999 (17) Nach den Gesprächen mit Kaufinteressenten für die BWE unterzeichnete die SEPI am 2. April 1998 mit dem norwegischen Kvaerner-Konzern ein Vereinbarungsprotokoll. Die anschließenden Verhandlungen mit Kvaerner gerieten jedoch aufgrund der großen finanziellen Schwierigkeiten dieses Konzerns zum damaligen Zeitpunkt ins Stocken. Infolgedessen beschloss die SEPI im November desselben Jahres, die Verhandlungen mit Kvaerner einzustellen und den Privatisierungsprozess neu zu beginnen. (18) Im Dezember 1998 traf die SEPI eine Vorauswahl von drei potenziellen Käufern, denen die entsprechenden Informationen übergeben wurden. (19) Mit Schreiben vom 16. Juni 1999 meldete Spanien bei der Kommission eine erneute Kapitalerhöhung für die BWE in Höhe von 41 Mrd. ESP (246,4 Mio. EUR) an. Mit diesem Betrag sollte das durch die Verluste dahingeschwundene Unternehmenskapital der BWE wieder aufgefuellt und ein von den drei potenziellen Käufern geforderter weiterer Abbau von 500 Arbeitsplätzen finanziert werden. (20) Am 8. Juli 1999 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf diese neue Kapitalaufstockung auszudehnen. (21) Die SEPI zahlte entgegen den Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig zwei Tranchen der angemeldeten Kapitalerhöhung aus. Am 3. Juni 1999 erfolgte eine Kapitalzufuhr an die BWE in Höhe von 10,25 Mrd. ESP (61,6 Mio. EUR) und am 28. September desselben Jahres eine weitere Auszahlung in Höhe von 14,025 Mrd. ESP (84,29 Mio. EUR). Dank dieser Kapitalzuführungen erreichte das Eigenkapital der BWE den vom spanischen Handelsrecht zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit vorgeschriebenen Mindestbetrag. c) Die Privatisierungsvereinbarungen (22) Am 9. Februar 2000 unterzeichnete die SEPI mit der Babcock Borsig AG (im Folgenden "BB") einen Vertrag über den Verkauf der BWE. (23) Mit Schreiben vom 25. April 2000 meldeten die spanischen Behörden die Vereinbarungen zur Privatisierung der BWE an. Nach diesen Vereinbarungen wird die SEPI der BB die Anteile eines neu zu gründenden Unternehmens, der NewCo, in das bestimmte ausgewählte Vermögenswerte der BWE eingebracht werden sollen, für 45 Mio. EUR verkaufen. Außerdem wird die NewCo 650 Mitarbeiter der BWE übernehmen. Danach wird die BWE aufgelöst. Der Vertrag war unter anderem daran gebunden, dass die Kommission die zuvor von der BWE erhaltene Beihilfe sowie alle in den Privatisierungsvereinbarungen vorgesehenen Maßnahmen, die als staatliche Beihilfe betrachtet werden könnten, genehmigt. (24) Am 13. Juni 2000 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zum zweiten Mal auszudehnen, und zwar diesmal auf folgende Beihilfeelemente, die in den Privatisierungsvereinbarungen festgestellt worden waren: a) Zuwendung im Umfang von 55 Mio. EUR an die NewCo; b) Zuwendung im Umfang von 100 Mio. EUR an die NewCo für die Anpassungskosten der in das neue Unternehmen eingebrachten Tätigkeiten; c) Zuwendung im Umfang von 95 Mio. EUR an die NewCo für die Investitionen und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im von der BB vorgelegten Investitionsplan vorgesehen waren; d) Deckung eventueller Verluste in Verbindung mit früheren, auf die NewCo übertragenen Verträgen in Höhe von schätzungsweise 8 Mrd. ESP (48,1 Mio. EUR). e) Deckung der Kosten in Verbindung mit Ansprüchen gegen die NewCo aufgrund von wirtschaftlichen Beeinträchtigungen und Schäden infolge von vor dem Verkauf eingetretenen Ereignissen im Zusammenhang mit umwelt-, arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen sowie mit aus Pensionsplänen entstandenen Verpflichtungen. Die von der SEPI übernommene Hoechsthaftung beträgt 18 Mio. EUR. Die spanischen Behörden vertreten jedoch die Ansicht, dass aus diesen Verpflichtungen keine Zahlungen erwachsen werden; f) Deckung des Liquidationsdefizits der BWE in Höhe von schätzungsweise 35 Mrd. ESP (210,4 Mio. EUR) sowie g) alle Beihilfeelemente, die bei der Festlegung des Kaufpreises der Anteile der NewCo mit 45 Mio. EUR - ein Betrag, der dem Buchwert der ausgewählten, in die NewCo eingebrachten Vermögenswerte entspricht - möglicherweise vorliegen. IV. BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN (25) Die Kommission hat von Dritten lediglich Stellungnahmen in Bezug auf die zweite Ausdehnung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag erhalten. (26) In ihrem Schreiben vom 12. September 2000 wies die Diputación Foral de Vizcaya, die Regionalregierung der Provinz Biskaya, in der das Unternehmen BWE seinen Sitz hat, die Kommission darauf hin, wie schwierig die Bedingungen für die Entwicklung wirtschaftlicher Aktivitäten im Baskenland aufgrund des Terrorismus sind. Die Diputación Foral unterstreicht, dass das vorherrschende Klima eine ernsthafte Bedrohung für die Wirtschaftsstruktur darstellt, und fordert in diesem Sinne die Kommission auf, sich für eine Beihilfe zur Erhaltung der Arbeitsplätze unter diesen außergewöhnlichen Umständen auszusprechen. (27) Mit Schreiben vom 12. September 2000 forderte Duro Felguera, ein spanischer Wettbewerber der BWE mit Sitz in Asturien, die Kommission auf, die Beihilfe an die BWE zu untersagen, und führte an, dass diese Beihilfe einen ungebührlichen Umstrukturierungsvorteil für einen der größten spanischen Erzeuger in diesem Wirtschaftszweig darstellt. Duro Felguera betonte vor allem die beträchtlichen negativen Auswirkungen einer Beihilfe zum Aufbau des Vertriebsnetzes des umstrukturierten Unternehmens. V. BEMERKUNGEN SPANIENS (28) Spanien nahm zum förmlichen Prüfverfahren mit Schreiben vom 6. Oktober 1998, 17. Februar 1999, 7. April 1999, 21. September 2000, 25. September 2000, 8. November 2000, 10. November 2000 und 30. Januar 2001 Stellung. a) Die Kapitalzuführung von 1994 (29) Die spanischen Behörden halten fest, dass die Kapitalzuführung von 1994 als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag zu würdigen ist. (30) Gemäß den von den spanischen Behörden vorgelegten Beweismitteln war diese Kapitalzuführung für die Deckung des Betriebsdefizits eines unabhängigen Fonds zur Verwaltung der Pensionsansprüche von Beschäftigten im Vorruhestand bestimmt. Dieses Defizit betraf 1025 Arbeitnehmer, die das Unternehmen zwischen 1983 und 1987 im Rahmen einer Vorruhestandsregelung, die 1983 mit den Gewerkschaften ausgehandelt und am 15. Februar 1984 (knapp zwei Jahre vor dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft) unterzeichnet worden war, verlassen hatten. Diese Regelung war zuvor am 14. Februar 1984 von der spanischen staatlichen Holdinggesellschaft Instituto Nacional de Industria ("INI"), Vorgängerin von TENEO und SEPI, genehmigt worden, die die Finanzierung der mit dieser konkreten Maßnahme verbundenen Kosten übernahm. Dafür stellte das INI in seinem Finanzplan eine Erstzuwendung von 12 Mrd. ESP (72,12 Mio. EUR) bereit. Zu diesem Zeitpunkt war die BWE praktisch zahlungsunfähig, eine nachteilige Situation, die sich in ihrer Bilanz widerspiegelte. (31) Am 14. Januar 1986 wurde ein unabhängiger Fonds geschaffen, mit dessen Verwaltung eine Versicherungsgesellschaft betraut wurde. Das INI brachte in diesen Fonds 12,559 Mrd. ESP (75,48 Mio. EUR) ein, was dem von der Versicherungsgesellschaft für die 1984 vereinbarte Vorruhestandsregelung ursprünglich geschätzten Betrag entsprach. Diese Schätzungen stützten sich auf die durchschnittlichen Merkmale jener Beschäftigten, die diese Regelung für sich in Anspruch nehmen konnten. (32) Am Ende dieses Jahres teilte die Versicherungsgesellschaft mit, dass die endgültige Berechnung der für die Umsetzung der Regelung erforderlichen Kapitalzufuhr, die sich auf die Merkmale jedes einzelnen Arbeitnehmers, der diese Regelung für sich in Anspruch nahm, stützte, einen Betrag von 19,661 Mrd. ESP (118,16 Mio. EUR) ergebe. Im Hinblick auf seine finanziellen Prioritäten beschloss das INI, zu diesem Zeitpunkt das Defizit von 7,102 Mrd. ESP (41,68 Mio. EUR) nicht zu decken. (33) 1992 wurde das INI in ein staatliches Unternehmen mit der Bezeichnung TENEO umgewandelt. 1993 bereinigte TENEO eine Reihe finanzieller Verpflichtungen seines Vorgängers und beschloss in diesem Zusammenhang, das Fondsdefizit, das das INI noch nicht gedeckt hatte, zu begleichen. Aus diesem Grund ersuchte TENEO die Versicherungsgesellschaft, das Defizit erneut zu berechnen. Die Neuberechnung bezog sich auf 1025 Arbeitnehmer, die die 1984 vereinbarte Vorruhestandsregelung in Anspruch genommen hatten, und ergab ein Defizit von 10,86 Mrd. ESP (65,27 Mio. EUR). Das erhöhte Defizit resultierte aus Änderungen der auf Pensionsfonds anwendbaren technischen Parameter in den entsprechenden Rechtsvorschriften. Konkret bedeutet dies, dass im Gegensatz zur ursprünglichen Berechnung des Defizits im Jahr 1986 bei der Neuberechnung neue Sterblichkeitstafeln mit einer höheren Lebenserwartung und ein niedrigerer technischer Zinssatz in Übereinstimmung mit dem rückläufigen Trend bei den marktüblichen Zinssätzen herangezogen wurden. (34) Zur Deckung des Defizits zahlte TENEO am 29. Juli 1994 an die BWE die hier in Rede stehende Kapitalzufuhr von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR) aus, und die BWE überwies denselben Betrag an den Pensionsfonds. b) Die Umstrukturierung (35) Die Anmeldung der Kapitalzuführung von 1997 enthielt ein umfassendes industrielles Umstrukturierungsprogramm für die BWE. Gemäß diesem Programm nahm die BWE eine strategische Neuausrichtung ihres gesamten Geschäfts- und Produktionsbereichs vor, die in ihre Privatisierung münden sollte. (36) Der Strategieplan für die Umstrukturierung basierte auf einer eingehenden Analyse der Marktlage und der Marktaussichten in der Energieerzeugung sowie der diesbezüglichen Prognosen für die BWE. Das Unternehmen sollte sich danach auf die Lieferung von schlüsselfertigen Anlagen spezialisieren, sich auf dem Markt als Gesamtanbieter von komplexen Systemen vorrangig für Energieerzeugungsanlagen positionieren und sich vor allem auf Märkte außerhalb der Gemeinschaft konzentrieren. (37) In Anbetracht dessen beschloss die BWE, a) ihre Stellung als Anbieter schlüsselfertiger Anlagen durch die Förderung dieses Geschäftsbereichs und durch die Einschränkung ihrer Aktivitäten in anderen angestammten Bereichen zu festigen; b) ihren gesamten Geschäfts- und Produktionsbereich auf eine neue Produktkombination auszurichten, wobei das Kerngeschäft schlüsselfertige Anlagen sein würden; c) in jedem Geschäftsbereich eine Reihe drastischer Sofortmaßnahmen umzusetzen und eine Reihe dringender strategischer Maßnahmen zu ergreifen, um die Produktionskapazitäten an die Ziele des Strategieplans anzupassen, Kosten zu senken und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. (38) Die Umstrukturierungsmaßnahmen bedingten eine deutliche Verringerung der Produktionskapazitäten um rund 23 % sowie einen Personalabbau um 28 %. Dieser Personalabbau wurde durch eine Vorruhestandsregelung erreicht, die 423 Mitarbeiter betraf, die das Unternehmen zwischen 1997 und 1999 verließen. Gleichzeitig gelangten andere Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten und zur Produktivitätssteigerung zur Anwendung wie das Einfrieren der Löhne, eine strikte Kontrolle der Abfindungen, die Einhaltung der Jahresarbeitszeit, die Anwendung der Flexibilität, der internen Mobilität, der Diversifizierung der Qualifikationen und der Aus- und Weiterbildung auf allen Ebenen, die Einführung der Arbeit in Funktionsgruppen usw. Zudem beschloss die BWE eine neue Politik zur Verbesserung der Einstellungspraxis, entwickelte einen Qualitätssicherungsplan zur mittelfristigen Einführung eines lückenlosen Qualitätsmanagements (TQM) und schuf eine Sonderabteilung für die finanzielle Abwicklung von Arbeitsverträgen, um die dadurch bedingte finanzielle Belastung zu verringern. Die BWE nahm auch eine strukturelle und funktionelle Neuordnung der Unternehmensführung und des Unternehmensaufbaus vor, der schlanker und straffer gestaltet wurde. (39) Die Kosten des Personalabbaus betrugen 11,651 Mrd. ESP (70 Mio. EUR), die zum Teil durch die Kapitalzuführung von 10 Mrd. ESP (60,1 Mio. EUR) gedeckt wurden. (40) Ein wesentlicher Bestandteil des strategischen Umstrukturierungsplans der BWE war ihre Privatisierung, zu der sich die spanische Regierung bei der Anmeldung der Kapitalzuführung von 1997 verpflichtet hatte. (41) Gemäß dieser Verpflichtung leiteten die spanischen Behörden im letzten Quartal 1997 die Privatisierung der BWE ein. Die Abwicklung der Privatisierung verzögerte sich jedoch wesentlich, als sich der ursprüngliche Kaufanwärter, der Kvaerner-Konzern, kurz vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags zurückzog. Im April 1998 hatte die SEPI mit Kvaerner ein Vereinbarungsprotokoll unterzeichnet. Nach einigen Verhandlungen hatte diese Gruppe beschlossen, den Kaufvertrag im Juli 1998 zu unterzeichnen. Im Juli erbat sich Kvaerner jedoch einen Aufschub bis September, und im September lehnte der Konzern dann die Unterzeichnung ab. Die finanziellen Schwierigkeiten von Kvaerner wurden erst im April 1999 bekannt, als der Konzern eine umfassende Umstrukturierung ankündigte, die seinen Rückzug aus verschiedenen Märkten einschloss. Daraufhin leiteten die spanischen Behörden im November 1998 den Privatisierungsprozess umgehend neu ein. (42) Laut den spanischen Behörden stellte die 1999 angemeldete erneute Kapitalerhöhung von 41 Mrd. ESP (246,4 Mio. EUR) eine vorläufige Maßnahme dar, die die SEPI anwenden musste, um die Privatisierung und Umstrukturierung der BWE überhaupt zu ermöglichen. Durch die Maßnahme sollte das durch die Verluste geschwundene Eigenkapital der BWE auf den vom spanischen Handelsrecht für die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit vorgeschriebenen Mindestbetrag aufgestockt sowie der neuerliche Personalabbau um 500 Beschäftigte finanziert werden, der von den drei nach der Neueröffnung des Privatisierungsverfahrens ausgewählten potenziellen Käufern gefordert wurde. (43) Die Verzögerung dieses Verfahrens hatte die Finanzlage der BWE geschwächt, und ihr Auftragsbestand war zurückgegangen. Ende 1998 verzeichnete die BWE Verluste im Umfang von 15,3 Mrd. ESP (91,95 Mio. EUR), nachdem in der Bilanz von 1998 eine Rückstellung von 16,509 Mrd. ESP (99,22 Mio. EUR) für außerordentliche Kosten für bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitete Personalabbaumaßnahmen verbucht worden war. Gleichzeitig wurden die Kosten des erneuten Abbaus von 500 Beschäftigten mit 24,5 Mrd. ESP (147,25 Mio. EUR) angesetzt. (44) Nach Verhandlungen mit den ausgewählten Kaufinteressenten beschlossen die spanischen Behörden im Februar 2000, die BWE an die Babcock Borsig AG zu verkaufen. Am 9. Februar 2000 unterzeichnete die SEPI mit der Babcock Borsig AG (BB) den Kaufvertrag. (45) Als Teil ihres Kaufangebots hatte die BB den spanischen Behörden einen Unternehmensplan vorgelegt, der die von der BWE bis dahin beschlossenen Umstrukturierungsmaßnahmen ergänzen sollte. Gemäß diesem Plan würde der Umstrukturierungsprozess in den in die NewCo eingebrachten Geschäftsbereichen vertieft werden, indem die Dienstleistungs- und Produktpalette sowie das geografische Gebiet eingeschränkt und die Kapazitäten noch weiter verringert würden(4). (46) Die NewCo sollte in die globale Strategie der Babcock Borsig Power GmbH (BBP), einer Tochtergesellschaft der Babcock-Borsig-Gruppe, die für den Geschäftsbereich Energieerzeugung und Umweltausrüstungen zuständig ist, integriert und unter dem Namen Babcock Borsig Power España (BBPE) als regionales Kompetenzzentrum (RKZ) für die Märkte der Iberischen Halbinsel, Lateinamerikas und Nordafrikas tätig werden. (47) Der Unternehmensplan stützte sich auf eine Marktstudie über die Nachfrage aus den vorgenannten Absatzgebieten sowie eine genaue Bewertung der Wettbewerbsstellung der BWE/NewCo vor dem Kauf. Die NewCo/BBPE sollte Zugang zur gesamten Produkt- und Technologiepalette der BBP erhalten. Zur Anpassung an die Nachfrage des lokalen Markts würde die NewCo/BBPE nicht mehr wie bisher von den Lizenzen anderer Unternehmen abhängen, sondern mit den Technologien der eigenen Gruppe arbeiten und sich auf diese stützen. (48) Das neue Kerngeschäft ist auf den Bau und die Leitung schlüsselfertiger Projekte ausgerichtet, wobei das RKZ Spanien hauptsächlich folgende Produkte anbieten soll: [...](5). Der Großteil dieser Erzeugnisse soll schlüsselfertig geliefert werden, der Rest über Beteiligungsgesellschaften oder Kooperationsverträge. (49) Die BBP hat für die Wiederaufnahme der der NewCo übertragenen Tätigkeiten einen Fünfjahresinvestitionsplan erstellt, dessen Gesamtvolumen 135,5 Mio. EUR beträgt und der in vier Hauptkategorien gegliedert ist: Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit, Informationstechnologien, Liegenschaften und Maschinen sowie Investitionen in Risikokapital(6). (50) Gemäß den Schätzungen der Marktanteile, die jede Produktlinie in den vom RKZ Spanien abgedeckten Gebieten erzielen könnte, wird erwartet, dass die NewCo in einem repräsentativen Jahr einen Jahresumsatz von 250 Mio. EUR mit folgender Verteilung erwirtschaften könnte: [...]. Der Exportanteil wird insgesamt 20 % betragen. Bei diesem Umsatz wird die NewCo/BBPE 650 Personen beschäftigen. (51) Die Fünf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.