Europäische Union

2009/157/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 (ex NN 84/05)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1330) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0157. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

erseits das Produkt, Verfahren oder Vorgehen im Wesentlichen schon „feststeht“ und das Hauptziel die Erschließung von Märkten, die Durchführung einer Produktionsvorplanung oder die Gestaltung eines reibungslosen Produktions- oder Kontrollablaufes ist, so fallen diese Aktivitäten nicht mehr in den Bereich von FuE. (168) Die Kommission stellt fest, dass die Zusammenarbeit des IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens dazu dient, neue Verfahren und Produkte (Katalysatoren, Adsorptionsmittel) für die Produktion von kostengünstigeren, umweltschonenden Brenn- und Kraftstoffen sowie petrochemischen Zwischenprodukten aus allen verfügbaren Kohlenstoffquellen zu entwickeln. Gegenstand der Zusammenarbeit des IFP mit Prosernat ist die Entwicklung neuer Verfahren und Ausrüstungen für die Gasbehandlung und die Schwefelrückgewinnung. (169) Das neuartige Element der Projekte liegt hier in den Komponenten, ihrer Anordnung und/oder den Eigenschaften der Verfahren oder Zielprodukte. Bei jedem Projekt werden die spezifischen Schwierigkeiten ermittelt. So hat beispielsweise IFP ein Projekt durchgeführt, bei dem ein neues Verfahren zur Gewinnung hochoktaniger Paraffinkomponenten aus schwereren Chargen als bisher üblich entwickelt wurde, das zur Verringerung des Anteils von Aromaten im Benzinpool eingesetzt werden könnte. (170) Die Kommission stellt außerdem Folgendes fest: Bei den Arbeiten, für die die öffentlichen Zuwendungen gewährt werden, handelt es sich um Vorarbeiten für die Homologation von Verfahren und Produkten. Die Ergebnisse der Projekte sind von großer Reichweite und werden patentiert, bei dem Projektpersonal handelt es sich in erster Linie um Forscher und Techniker und die verwendeten Methoden basieren auf Erprobung, Interpretation und Modellierung. Tätigkeiten dieser Art, die von anderen Akteuren des Sektors ausgeführt werden, werden in der Regel als Forschungstätigkeiten eingestuft (36). (171) Die Kommission kann daher die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei den von diesem Verfahren betroffenen Tätigkeiten handele es sich nicht um FuE, nicht akzeptieren. Vielmehr ist sie der Auffassung, dass die Tätigkeiten, die das IFP in Zusammenarbeit mit seinen Tochtergesellschaften durchführt, in der Tat als FuE anzusehen sind. (172) Da es sich um eine staatliche Beihilfe für FuE-Tätigkeiten handelt, ist die Vereinbarkeit der Maßnahme auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zu prüfen. Da die Beihilfe, die sich aus der Existenz der gewerblichen Tochtergesellschaften ergibt, mit denen das IFP zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 1. Januar 2003 Exklusivverträge geschlossen hat, ab dem 1. Januar 2003 als rechtswidrig anzusehen ist, bildet der FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 die Grundlage für die Bewertung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt. 7.5.   Vereinbarkeit der Beihilfe 7.5.1.   FuE-Stufen (173) In der Anlage zum FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 werden „industrielle Forschung“ und „vorwettbewerbliche Entwicklung“ definiert: a) Industrielle Forschung ist das planmäßige Forschen oder kritische Erforschen „zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können“; b) vorwettbewerbliche Entwicklung umfasst „die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, ein Schema oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann sie die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen wie auch erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Sie umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können.“ (174) In diesem Zusammenhang hat die Kommission den Zyklus und die Arbeitsaufteilung im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens über industrielle Forschung sowie die Gesamtprojektaufstellungen und die Projektbeschreibungen für die zwischen 2003 und 2006 durchgeführten Vorhaben, die Frankreich der Kommission übermittelte, geprüft. (175) Das IFP führt Forschungsarbeiten durch. Mit diesen Forschungsarbeiten soll die Durchführbarkeit einer bestimmten Synthese nachgewiesen werden; sie entsprechen den Studien über die Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996: a) Bei der Erprobung eines Katalysators werden Proben mit geringen Mengen (um ein Gramm) — meist in Pulverform — vorbereitet und getestet, um die betreffenden chemischen Reaktionen zu untersuchen. Ergebnis dieser Stufe ist die Beschreibung einer Vorgehensweise, die es erlaubt, eine Katalysatorprobe mit der gewünschten Aktivität und/oder Selektivität herzustellen. b) Die Durchführbarkeit einer Technologie oder eines Verfahrens wird auf der Grundlage von digitalen Simulationen, Fließbildern und anhand experimenteller Überprüfung festgestellt. (176) Außerdem wird zuvor die Patentlage untersucht, damit der innovative Charakter der Forschung gewährleistet ist. Nach Abschluss dieser Arbeiten legt das IFP seiner Tochtergesellschaft ein wissenschaftlich-technisches Dossier vor, woran diese das Vorkaufsrecht hat. (177) Wenn Axens die Forschungen auf der Grundlage eines solchen Dossiers weiterzuführen wünscht, übernimmt das IFP die Industrieforschung mit dem Ziel, zu neuen Erkenntnissen oder Verbesserungen zu gelangen und neue oder verbesserte Verfahren, Produkte und Technologien zu entwickeln (37). Diese Forschung besteht darin, neue Synthesen außerhalb der industriellen Anwendung zu erforschen bzw. vorhandene Syntheseverfahren zu verbessern. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie der Validierung von Konzepten dient und unter industrielle Forschung im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 fällt: a) Bei einem Katalysator umfasst diese Stufe die Erprobung neuer Syntheseverfahren. Die aus der Forschung hervorgegangene Formulierung wird an Einheiten von rund einem Kilogramm getestet, wobei diese Maßstabsveränderung meist Unterschiede bei der Struktur und den Eigenschaften bewirkt. Es folgen eine ausführliche Bestandsaufnahme und Analyse der durch den Katalysator entstehenden Prozessabwässer und eine Untersuchung der Wirkung der inhibitorischen Verbindungen und der Gifte. b) Bei Verfahren zielt die industrielle Forschung darauf ab, die technologischen Grundelemente, die geeigneten Bedingungen für die Verwendung des Katalysators und die Abmessungen des Reaktorsystems zu untersuchen. Anhand einer Aufstellung der Leistungsmerkmale wird ein digitales Modell erstellt. (178) Nach Abschluss der industriellen Forschung legt das IFP seiner Tochtergesellschaft ein Katalysator- bzw. Verfahrensdossier vor. In diesem Stadium kann Axens beschließen, Anschlussarbeiten im Bereich der vorwettbewerblichen Entwicklung durchzuführen, um die Industrieanwendung vorzubereiten. Diese Stufe umfasst Tests und die Konsolidierung der Forschungsergebnisse der vorangegangenen Phase (siehe Erwägungsgrund 177) anhand von repräsentativen Industrieprototypen: a) Bei einem Katalysator wird eine Probenmenge des Produktes in einem für die industrielle Wertschöpfungskette repräsentativen Umfang hergestellt und die Anwendungsverfahren aus der industriellen Forschung entsprechend angepasst. Diese Anpassung hat unter Umständen zur Folge, dass aus Kosten-, Hygiene-, Sicherheits- oder Umweltgründen andere Rohstoffe eingesetzt werden. Die Prototypen werden anhand von Referenz-Chargen getestet und so angepasst, dass das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Um die Liste der Leistungsmerkmale des Katalysators zu vervollständigen, werden Tests durchgeführt. Erst auf dieser Stufe wird entschieden, welche Analysatoren und Ausrüstungen verwendet werden. b) Bei einem Verfahren wird eine Risikoanalyse durchgeführt; ferner werden Fließbilder für Verfahren oder Kombinationen von Verfahren sowie ein Verfahrenshandbuch erstellt, in denen die Abläufe niedergelegt sind. (179) Außerdem wird ein Sachverständigenausschuss bestimmt, der die Homologationsstufen des Produkts oder Verfahrens festlegt und validiert. Erst nach der Homologation, bei der überprüft wird, ob Umwelt- und Sicherheitsaspekten hinreichend Rechnung getragen wurde, wird entschieden, ob das Verfahren/Produkt auf den Markt gebracht wird bzw. in die erste industrielle Anwendung geht (38). Die aus den Forschungen hervorgehenden Produkte und Verfahren werden erst vermarktet, nachdem die Homologation abgeschlossen ist, und gehen im Rahmen dieser Forschungsarbeiten noch nicht in die erste industrielle Anwendung. (180) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Arbeiten nicht mit Routineschritten in der industriellen Wertschöpfungskette gleichzusetzen sind, da sie nicht industriell genutzt werden. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Arbeiten um industrielle Forschung im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 handelt. Sie stellt ferner fest, dass die durch diese Arbeiten entstehenden Kosten in jedem Fall komplett von der Tochtergesellschaft Axens übernommen und aus eigenen Mitteln finanziert werden. (181) In Bezug auf die Arbeiten, die das IFP in Zusammenarbeit mit seiner Tochter Prosernat durchführt, stellt die Kommission fest, dass der Arbeitszyklus und die Arbeitsaufteilung zwischen dem IFP und dieser Tochtergesellschaft durch einen Vertrag über industrielle Forschung geregelt sind. Dieser Vertrag betrifft die Bereiche Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung und orientiert sich am Modell des Vertrags über industrielle Forschung zwischen dem IFP und seiner Tochter Axens. Dies wird durch die von Frankreich vorgelegten Gesamtprojektaufstellungen und Projektbeschreibungen der Jahre 2003 und 2006 belegt. (182) Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Tätigkeiten, die aus staatlichen Mitteln finanziert werden, den FuE-Stufen nach Anlage I des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 entsprechen. Sie stellt fest, dass die Tätigkeiten mit der größten Marktnähe, d. h. die vorwettbewerbliche und die kommerzielle Entwicklung, in jedem Falle vollständig von den Tochtergesellschaften aus eigenen Mitteln, d. h. aus auf dem Markt erwirtschafteten Einnahmen, finanziert werden und dass die öffentliche Förderung lediglich die Stufe der industriellen Forschung betrifft. Die Kommission kann daher dem Argument von UOP nicht folgen, wonach es sich bei den Beihilfen zugunsten des IFP und seiner Tochtergesellschaften Axens und Prosernat für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten um Betriebsbeihilfen handelt. 7.5.2.   Beihilfefähige Kosten (183) Die FuE-Ausgaben, die bei der Berechnung der Beihilfeintensität berücksichtigt werden können, sind in der Anlage II des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 aufgeführt: — Personalkosten (Forscher, Techniker und ausschließlich in der Forschung beschäftigtes Hilfspersonal); — Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude, die ausschließlich und ständig (außer bei Überlassung auf kommerzieller Basis) für die Forschungstätigkeit genutzt werden; — Kosten für Beratungs- und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen, einschließlich fremdbezogene Forschung, technische Kenntnisse, Patente usw.; — zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen; — sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen. (184) Wenn die Kosten auch durch andere Tätigkeiten, insbesondere durch andere FuE-Tätigkeiten, entstehen, müssen sie gemäß Anlage II anteilsmäßig auf die subventionierte FuE-Tätigkeit und die anderen Tätigkeiten aufgeschlüsselt werden. (185) Zum einen nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die unmittelbaren Projektkosten Kosten für die Untervergabe, Reisekosten, Versicherungen, die Dokumentation sowie Bedarfsmittel und Kleingerät umfassen. Sie fallen jeweils unter die Kategorien Kosten für Beratungs- und gleichartige Dienstleistungen, zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten. Die Kommission stellt fest, dass diese Kosten unmittelbar und ausschließlich aufgrund der Forschungstätigkeiten anfallen. (186) Zum anderen stellt die Kommission fest, dass die übrigen Projektkosten Personalkosten, Abschreibungen für Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände und Gemeinkosten umfassen, die jeweils unter die Kategorien Personalkosten, Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude sowie unter die zusätzlichen Gemeinkosten fallen. Diese Kosten fallen unmittelbar aufgrund der Forschungstätigkeit an und werden nach dem Zeitaufwand, der auf das Forschungspersonal je Projekt entfällt, anteilig den verschiedenen Forschungsprojekten zugerechnet. (187) Des Weiteren sind die Kosten für horizontale FuE-Projekte hinsichtlich der Methoden und der Ausrüstung, die für andere FuE-Projekte verwendet werden, mit zusätzlichen Gemeinkosten vergleichbar, die unmittelbar durch eine Forschungstätigkeit entstehen. Die Kosten dieser horizontalen Projekte werden den einzelnen FuE-Projekten anteilig zugerechnet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die angewandten Zurechnungsmethoden angemessen sind. (188) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Projektkosten beihilfefähige Kosten im Sinne der Anlage II des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 sind. 7.5.3.   Beihilfeintensität (189) Nach Punkt 5.4 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 beträgt die Beihilfehöchstintensität für Studien über die technische Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung 75 %. Die Beihilfeintensität für ein industrielles Forschungsvorhaben darf nach Punkt 5.3 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 50 % der beihilfefähigen Projektkosten nicht überschreiten. Die Beihilfehöchstintensität für die vorwettbewerbliche Entwicklung liegt nach Punkt 5.5 des FuE-Gemeinschaftsrahmens bei 25 % der beihilfefähigen Projektkosten. Laut Punkt 5.9 des FuE-Gemeinschaftsrahmens darf die zulässige Beihilfeintensität das gewogene Mittel der für industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung zulässigen Beihilfeintensitäten in der Regel nicht überschreiten, wenn die FuE-Tätigkeit beide Forschungsarten umfasst. (190) Die Kommission stellt erstens fest, dass das IFP 50 % der Kosten seiner technischen Durchführbarkeitsstudien und seiner industriellen Forschung zwischen 2003 und 2006 aus eigenen Mitteln, d. h. aus Vergütungen, die ihm seine Tochtergesellschaften zahlten, und ohne finanzielle Intervention des Staates finanzierte. Die Kommission stellt fest, dass die zulässige Beihilfeintensität 50 % überschreiten kann, wenn der Teil der technischen Durchführbarkeitsstudien berücksichtigt wird, für die eine Beihilfehöchstintensität von 75 % gilt. Auf der Grundlage der Projektübersichten mit den Aufstellungen der jährlichen Kosten je Projekt und FuE-Stufe und der Ressourcenaufstellung des IFP hat die Kommission eine tabellarische Übersicht erstellt. Dabei hat sie einen konservativen Ansatz verfolgt und alle relevanten (d. h. mittelbare und unmittelbare) Kosten (39) der ausschließlichen Tätigkeiten von Axens und Prosernat einbezogen und zudem nur die von Axens und Prosernat gezahlten Vergütungen berücksichtigt (40). Tabelle 2   2003 2004 2005 2006 Projektanzahl pro Jahr (41) Tätigkeitsbereich IFP/Axens […] (**) […] (**) […] (**) […] (**) Tätigkeitsbereich IFP/Prosernat […] (**) […] (**) […] (**) […] (**) Insgesamt 48 54 55 68 Jährliche Kosten der Studien zur technischen Durchführbarkeit (in EUR) Tätigkeitsbereich IFP/Axens […] (**) […] (**) […] (**) […] (**) Tätigkeitsbereich IFP/Prosernat […] (**) […] (**) […] (**) […] (**) Insgesamt 5 759 184 4 032 859 4 392 411 7 393 767 Jährliche Kosten der industriellen Forschung (in EUR) Tätigkeitsbereich IFP/Axens […] (**) […] (**) […] (**) […] (**) Tätigkeitsbereich IFP/Prosernat […] (**) […] (**) […] (**) […] (**) Insgesamt 40 180 231 48 536 142 38 183 597 49 007 913 Eigenmittel (in EUR) Betrag […] (**) […] (**) […] (**) […] (**) Jährliche staatliche Beihilfe (in EUR) Betrag 18 958 910 19 243 217 8 952 630 11 280 522 Intensität 41  % 37  % 21  % 20  % Zulässige Höchstintensität (42) 53  % 52  % 53  % 53  % (191) Die Kommission nimmt zweitens zur Kenntnis, dass der Eigenbeitrag zur Forschungstätigkeit des IFP und seiner Tochtergesellschaften möglicherweise höher ausfällt, wenn auch die vorwettbewerbliche Entwicklung einbezogen wird, für die eine Beihilfeintensität von 25 % gilt. Tatsächlich wird die vorwettbewerbliche Entwicklung in vollem Umfang aus den Eigenmitteln der Tochtergesellschaften Axens und Prosernat und ohne finanziellen Beitrag des Staates oder des IFP getragen. (192) Die Kommission hat drittens die Einhaltung der zulässigen Höchstintensitäten für die einzelnen FuE-Stufen auf der Grundlage der jährlichen Projektaufstellungen der Jahre 2003 bis 2006 überprüft. Für die folgenden Jahre muss Frankreich der Kommission einen Jahresbericht vorlegen, damit festgestellt werden kann, ob die Beihilfeintensitäten für die einzelnen FuE-Stufen und Projekte ebenfalls eingehalten wurden. In diesem Bericht müssen alle in die Tätigkeitsbereiche von Axens und Prosernat fallenden Projekte mit den Kosten je Stufe, dem Betrag der staatlichen Förderung und den vom IFP und seinen Tochtergesellschaften beigesteuerten Eigenmitteln aufgeführt sein. Nach Auffassung der Kommission muss der Beihilfeanteil unter 50 % bleiben, damit die zulässigen Intensitäten eingehalten werden. (193) Zuletzt stellt die Kommission fest, dass die Einhaltung der Beihilfeintensitäten in erheblichem Maße von der Höhe der Eigenmittel abhängt, über die das IFP für seine Projekte in den verschiedenen Bereichen verfügt. Diese Eigenmittel stammen in erster Linie aus den Vergütungen, die die Tochtergesellschaften Axens und Prosernat an das IFP zahlen. Die Kommission ist demzufolge der Auffassung, dass die Exklusivverträge, in denen diese Vergütungen geregelt sind, um eine Zusatzklausel zu ergänzen sind, damit sichergestellt ist, dass die Muttergesellschaft für die in den Tätigkeitsbereichen der Töchter durchgeführten Arbeiten eine nicht pauschale Mindestvergütung erhält, die mindestens 25 % der Kosten von Studien zur technischen Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung, 50 % der Kosten der industriellen Forschung und gegebenenfalls 75 % der Kosten der vorwettbewerblichen Entwicklung beträgt (43). (194) Die Kommission ist der Auffassung, dass die nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 zulässigen Beihilfeintensitäten eingehalten werden, sofern die in den Erwägungsgründen 192 und 193 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 7.5.4.   Kumulierung (195) Die Bestimmungen des Punkts 5.12 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 über die Kumulierung wurden eingehalten. Die Kommission hat den Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung ohnehin unabhängig von der Finanzierungsquelle berechnet. 7.5.5.   Anreizeffekt (196) Die Kommission stellt zunächst fest, dass den Forschungsarbeiten des IFP und seiner Tochtergesellschaften die Überlegung zugrunde liegt, dass die langfristige Sicherung der Energieversorgung Aufgabe des Staates ist. Kohlenwasserstoffe sind von strategischer Bedeutung für die heutige Wirtschaft der Mitgliedstaaten, insbesondere weil sie im Verkehrs- und im Chemiesektor eine zentrale Rolle spielen. Die Tätigkeiten des IFP und seiner Tochtergesellschaften sind in dreierlei Hinsicht im Kontext der wachsenden Energienachfrage zu sehen, die in erster Linie gesteuert wird durch die zunehmende Mobilität und den zunehmenden Handel, den stetigen Rückgang der Erdöl- und Erdgasreserven und die Problematik der Treibhausgasemissionen. Die Kommission stellt fest, dass die Forschungen des IFP und seiner Tochtergesellschaften folgende Schwerpunkte haben: a) Erschließung neuer Reserven und Steigerung der Erdöl- und Erdgasproduktion. Dabei geht es nicht nur um eine höhere Erfolgsquote bei der Exploration und höhere Förderquoten, sondern auch um die Erschließung nicht konventioneller Ressourcen (Ultratief-Offshore, extraschweres Rohöl, Ölsand usw.). Eine der wichtigsten Maßnahmen in diesem Zusammenhang ist die Entwicklung eines Verfahrens für Gase mit einem hohen H2S- und CO2-Gehalt; b) Konzipierung von sauberen und hochwirksamen Raffinationsverfahren. Ziel ist es, die Herstellung von Kraftstoffen und petrochemischen Grundstoffen zu optimieren und dabei die Auswirkungen der Raffinerieindustrie und der Petrochemie auf die Umwelt zu reduzieren. Außerdem bringt die Erschließung nicht konventioneller Lagerstätten die Entwicklung von Konversionstechnologien mit sich. Zu diesem Bereich gehört insbesondere die Forschung im Bereich Hydrocracken; c) die Entwicklung innovativer Kraftstoffe und Motortechnologien, um die Emissionen und den Verbrauch von Kraftfahrzeugen zu reduzieren. Ein Hauptbereich ist die Nutzung gasförmiger Kraftstoffe mit einem hohen Wasserstoffgehalt; d) Diversifizierung der für die Kraftstoffproduktion benötigten Energieträger. Ein Hauptschwerpunkt in diesem Bereich ist die Produktion synthetischer Kraftstoffe auf der Grundlage verschiedener Energieträger (Biomasse, Gas oder Kohle). (197) Die Kommission stellt fest, dass die Forschungsprogramme des IFP von technischen Ausschüssen geprüft werden, deren Zusammensetzung und Befugnisse vom zuständigen Ministerium festgelegt werden und die sicherstellt, dass diese Prioritäten wirksam umgesetzt werden. (198) Die Kommission nimmt zweitens zur Kenntnis, dass die Entwicklung neuer Energietechnologien (u. a. Biokraftstoffe und Gasrückgewinnung) zu den Prioritäten der Gemeinschaft in Forschung, Energiepolitik und Umweltpolitik gehört. (199) Die Kommission stellt drittens fest, dass das IFP dank der öffentlichen Förderung und dank seiner Tochtergesellschaften zusätzliche Forschung betreiben konnte, die ansonsten angesichts der technologischen Risiken bzw. der äußerst unsicheren Investitionserträge nicht möglich gewesen wäre. Im Bereich der Technologien für die Raffination und die Petrochemie sind die auf dem Markt vertretenen Unternehmen gezwungen, FuE-Projekte aufgrund der erheblichen Risiken, die mit der Erstproduktion verbunden sind, streng auszuwählen. IFP und Axens konnten u. a. folgende Forschungsprojekte durchführen: neue Katalysatoren und Technologien im Bereich des Hydrotreating von mittleren Destillaten, verbesserter Adsorber und leistungsstärkere Technologie für die Paraxylenproduktion, ein neues Verfahren im LNG-Bereich auf der Grundlage neuer Konzepte und Technologien aus der Kühlung, ein neues, saubereres und leistungsfähigeres Verfahren für die Herstellung von Biodiesel mittels Veresterung von Pflanzenölen. (200) Die Kommission stellt viertens fest, dass sich seit 2002 verschiedene Indikatoren dank der FuE-Initiativen des IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens und Prosernat positiv entwickelt haben. Die vom IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in deren Exklusivtätigkeitsbereichen eingesetzten Mittel und personellen Ressourcen haben zugenommen, obwohl die staatlichen Beihilfen im Zeitraum 2003—2006 um 41 % zurückgegangen sind: Tabelle 3 Aufwärtsentwicklung der Indikatoren im Zeitraum 2003—2006 IFP/Axens IFP/Prosernat Für den Exklusivbereich vorgesehene FuE-Ausgaben […] (**) […] (**) Für de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.