Europäische Union

2009/157/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 (ex NN 84/05)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1330) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0157. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Exklusivbereich vorgesehenes Personal […] (**) […] (**) (201) Die Kommission stellt fünftens fest, dass der Anteil der FuE-Ausgaben am Umsatz besonders hoch ist und sich bei den Tätigkeiten von Prosernat 2006 auf 9 % belief. Im Bereich der Tätigkeiten von Axens betrug dieser Anteil 2006 13 % und lag damit deutlich über dem Durchschnitt des Wirtschaftszweigs: Bei vier im Geschäftsbereich von Axens tätigen Referenzunternehmen betrug der FuE-Anteil am Umsatz lediglich zwischen 2,3 % und 10 % (44). (202) Die Kommission berücksichtigt sechstens die Tatsache, dass das IFP und seine Tochtergesellschaften sich in den Bereichen der Anwendung ihrer Forschungen je nach geografischem Anwendungsbereich unterschiedlichen Vorschriften gegenübersehen, die sich zudem stetig weiterentwickeln. Insbesondere werden seit dem Jahr 2000 für den Raffinationssektor immer strengere Umweltnormen erlassen. Zu den direkten wissenschaftlichen und technologischen Risiken der FuE-Projekte kommen somit auch erhebliche rechtliche Risiken hinzu. Es wird immer schwieriger, die Ergebnisse der Forschung des IFP und seiner Tochtergesellschaften zu schützen — einerseits wegen der Vielzahl der Länder, in denen die Ergebnisse angewandt werden, und andererseits wegen des je nach Land sehr unterschiedlichen Patentrechts. (203) Siebtens ist die Kommission entgegen den Aussagen von UOP der Auffassung, dass sich die dem IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens gewährte öffentliche Förderung weder der Art noch dem Umfang nach negativ auf die dynamischen Anreize des Marktes für Raffinationstechnologien auswirkt. Die Kommission stellt zunächst fest, dass das Angebot auf dem Markt sehr differenziert ist und auf eine beschränkte Anzahl an Kunden abzielt. So ergab eine internationale Schätzung in Bezug auf die 2005 in Betrieb befindlichen Raffinerie- und Petrochemieanlagen sieben Verfahrensarten. Bei der Entscheidung der Kunden für eine bestimmte Technologie spielen zwar bestimmte Kriterien wie Installationskosten und Rentabilität der Investition eine wesentliche Rolle, sie stehen aber mit den Forschungsprojekten keineswegs im Zusammenhang. Die Kommission stellt abschließend fest, dass bestimmte Wettbewerber von IFP und Axens so stark sind, dass sie in der Lage sein dürften, an ihren FuE-Plänen auf diesem Markt festzuhalten. So verfügt UOP bei den bestehenden lizenzierten Raffinationseinheiten wertmäßig über einen Anteil von 57 % am Weltmarkt, während der Anteil des IFP lediglich 7 % beträgt. (204) Zuletzt stellt die Kommission fest, dass die Handelspartner der Europäischen Union ebenfalls beträchtliche Mittel für die finanzielle Förderung der Energieforschung bereitstellen. So stand dem US-amerikanischen Energieministerium 2005 ein Budget von 5,794 Mrd. USD zur Verfügung, eine Mittelausstattung, die in den letzten fünfzehn Jahren stetig gestiegen ist. Das Ministerium fördert zahlreiche Forschungsprogramme, insbesondere im Bereich Biodiesel. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass auch die Wettbewerber von IFP und Axens erhebliche öffentliche Fördermittel erhalten. Dies gilt insbesondere für UOP, das für seine Katalysatorforschung Mittel vom National Institute of Standards and Technology (NIST) erhält (45). UOP kommt außerdem durch zahlreiche Partnerschaften mit Forschungseinrichtungen und Universitäten in den Genuss indirekter öffentlicher Gelder. (205) Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass die Beihilfe zugunsten des IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens und Prosernat angesichts der strategischen Bedeutung der betreffenden Forschung, der qualitativen und quantitativen Steigerung der Forschungsbemühungen sowie der dem Tätigkeitsbereich eigenen Schwierigkeiten einen Anreizeffekt hat. Sie ist außerdem der Auffassung, dass die Beihilfe die Innovationsdynamik auf den Märkten nicht beeinträchtigen dürfte. Sie nimmt ferner die Unterstützung anderer Staaten für die Wettbewerber des IFP zur Kenntnis. (206) In dem Jahresbericht, den Frankreich der Kommission bis zum Außerkrafttreten der Exklusivverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat vorzulegen hat, ist nachzuweisen, dass der Anreizeffekt weiterhin besteht. 7.6.   Schlussfolgerung (207) Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe, die dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat gewährt wurde, mit den Bestimmungen des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 in Einklang steht, sofern die in den Erwägungsgründen 192, 193 und 206 genannten Voraussetzungen erfüllt sind — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei der Zuwendung Frankreichs für das Institut Français du Pétrole (IFP) und seine Tochtergesellschaft Beicip-Franlab handelt es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 2 (1)   Bei der Zuwendung Frankreichs für das IFP und seine Tochtergesellschaften Axens und Prosernat handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (2)   Diese Beihilfe ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 3 und 6 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 3 (1)   Diese Entscheidung gilt bis zum Außerkrafttreten der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung geltenden Exklusivverträge zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat (nachstehend „Exklusivverträge“ genannt). (2)   Etwaige Verlängerungen und Änderungen der Exklusivverträge müssen bei der Kommission angemeldet werden. Artikel 4 (1)   Das IFP gestaltet und veröffentlicht seine Abschlüsse derart, dass seine wirtschaftlichen Tätigkeiten klar von seinen nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten getrennt sind. (2)   Bis zum Außerkrafttreten der Exklusivverträge legt Frankreich der Kommission einen Jahresfinanzbericht vor, damit sie die Höhe der öffentlichen Förderbeträge für die Tätigkeiten des IFP in den Exklusivbereichen von Axens und Prosernat nachprüfen kann. Artikel 5 (1)   Bis zum Außerkrafttreten der Exklusivverträge legt Frankreich der Kommission einen ausführlichen Jahresbericht über die vom IFP durchgeführten Projekte in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat vor, in dem für jedes Projekt die Kosten nach FuE-Stufen, die Höhe der öffentlichen Förderbeträge und der Anreizeffekt der Beihilfe dargelegt sind. (2)   Frankreich meldet Beihilfen, bei denen die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 1996 festgelegten Schwellenwerte überschritten werden, einzeln bei der Kommission an. Artikel 6 Die Exklusivverträge werden dahin gehend geändert, dass eine von Axens und Prosernat an das IFP gezahlte Mindestvergütung festgelegt wird, die mindestens 25 % der Kosten von Studien zur technischen Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung, 50 % der Kosten der industriellen Forschung und 75 % der Kosten der vorwettbewerblichen Entwicklung decken, die das IFP in den unter die Exklusivverträge fallenden Bereichen trägt. Artikel 7 Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Juli 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 42 vom 18.2.2006, S. 5. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Im Sinne des Gesetzes Nr. 43-612 vom 17. November 1943 („loi no 43-612 du 17 novembre 1943 sur la gestion des intérêts professionnels“). (4)  Dekret Nr. 2003-204 vom 5. März 2003 und Dekret Nr. 55-733 vom 26. Mai 1955 in seiner geänderten Fassung. (5)   Quelle: Finanzbericht des IFP 2006. (6)   Quelle: Konsolidierter Jahresabschluss Axens 2006. (7)   Quelle: Konsolidierter Jahresabschluss Axens 2006. (8)   Quelle: Angaben der französischen Behörden. (9)   Quelle: Konsolidierter Jahresabschluss Beicip-Franlab 2006. (10)   Quelle: Abschluss Prosernat 2006. (11)   ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 53. (12)   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (13)   ABl. C 192 vom 19.6.1998, S. 4. (*1)  Umschreibung von Angaben, die unter das Berufsgeheimnis fallen. (*2)  Diese Angaben fallen unter das Berufsgeheimnis. (14)   ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2006/111/EG (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). (15)  Auf Seite 8 der Anmeldung heißt es: „Der französische Staat setzt Sie durch die vorliegende Anmeldung davon in Kenntnis, dass das IFP eine Umstrukturierung seiner konzerninternen Tätigkeiten im Bereich Raffination/Petrochemie beabsichtigt.“ (16)  Am 4. Mai 2001 fand ein Treffen von Vertretern der Kommission und Frankreichs statt. (17)  Frankreich übermittelte mit Schreiben vom 18. Mai 2001 ergänzende Informationen zum Vorkaufsrecht und zur Belegung der Einfuhren mit der zugunsten des IFP eingeführten Abgabe. (18)  In dieser Empfangsbestätigung heißt es: „Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen ist in der für Anmeldungen nach Artikel 88 Absatz 3 vorgeschriebenen Form beigefügt.“ (19)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. (20)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (21)  Englisch: „proof of principle“. (22)  UOP zufolge sollen dem IFP in den vergangenen drei Jahren 555 Mio. EUR gewährt worden sein. Frankreich erklärt, dass es sich dabei wohl um die in den Jahren 2003, 2004 und 2005 aus dem Staatshaushalt bereitgestellten Mittel, d. h. exakt 507 Mio. EUR, handelt. (23)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2, Fußnote 22. (24)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1. (25)   ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 11. (26)  Urteil des EuGH vom 14. November 1984 in der Rs. 323/82, SA Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809. (27)  Zielvertrag 2001—2005, S. 3. (1)  […] (**) (2)  […] (**) (28)  Auszug aus der Website von Axens: „Axens ist ein auf dem Raffinations-, Petrochemie- und Erdgasmarkt tätiges Unternehmen, das — als Ergebnis einer 50-jährigen FuE-Tätigkeit und jahrzehntelangen industriellen Erfolgs — marktführende Produkte und Verfahren, Katalysatoren, Adsorptionsmittel und Ausrüstungen anbietet.“ Auszug aus der Webseite von Prosernat: „Durch die Verbindung der wissenschaftlichen Fähigkeiten und des Entwicklungs-Know-hows der Muttergesellschaft von Prosernat, IFP, mit der industriellen Erfahrung von Prosernat bietet sich eine einzigartige Möglichkeit, innovative Ideen in industrielle Wirklichkeit umzusetzen.“ (29)  Z. B. gemeinsame Teilnahme von IFP/Axens am 10. Kongress der Société Française de Génie des Procédés (http://inpact.inp-toulouse.fr/SFGP/pageaccueil.html). (30)  Z. B. „Liquefin, developed and commercialised by IFP-Axens“, in New liquefaction process promises lower costs, Oil & Gas Journal, 19.8.2002, „IFP ist der zweitgrößte Lizenzgeber für Raffinations- und Petrochemieverfahren (über seine Tochtergesellschaft Axens) und ein weltweit anerkanntes Kompetenzzentrum für Exploration und Förderung“, www.tmcnet.com, 15.12.2005. (31)  Siehe insbesondere unter www.topsoe.com Bezugnahmen auf von „IFP/Axens“ erteilte Lizenzen, der Hinweis auf „IFP (Axens)“ auf der Website von Nexant, Beratungsgesellschaft im Energiesektor (http://nexant.ecnext.com/coms2/summary_0255-3019_ITM), und die Präsentation des Projekts GTL Eni-IFP/Axens unter http://gcceu-conference.epu.ntua.gr (32)   ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1. (33)  Punkt 3.1.1 Absatz 1. (34)  Siehe Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vom 29.11.2007 — Unbeschränkte staatliche Bürgschaft für La Poste (C 56/07). (35)  Herausgegeben von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Jahr 2002. (36)  Siehe hierzu die Website des SINTEF: http://www.sintef.no/default.aspx?id = 490 (37)  Vertrag über industrielle Forschung, Artikel 1-22. (38)  Die erste industrielle Anwendung erfolgt in Form einer einem Dritten gewährten Unterlizenz für das Verfahren bzw. einer ersten Lieferung des verwendeten Ausgangsstoffes. (39)  Einschließlich der Kosten der horizontalen Projekte (siehe Erwägungsgrund 138). (40)  Die Eigenmittel setzen sich aus Dividenden und Gebühren und anderen Erträgen wie den Patenteinnahmen des IFP zusammen. Die Kommission hat ausschließlich die von Axens und Prosernat gezahlten Vergütungen in ihre Untersuchung einbezogen. (41)  Einige Projekte laufen über mehrere Jahre. Aus Gründen der Vollständigkeit bezeichnet „Projektanzahl“ die Anzahl der jeweils in einem Jahr laufenden Projekte. Die Beträge werden — nicht kumulativ — für jeweils ein Jahr ausgewiesen. (42)  Gewogener Durchschnitt der für industrielle Forschung und Durchführbarkeitsstudien zulässigen Beihilfeintensitäten nach Punkt 5.9 des FuE-Rahmens 1996. (43)  Die Prozentsätze entsprechen jeweils Beihilfen, die 75 % der Kosten für Studien über die technische Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der industriellen Forschung, 50 % der Kosten für industrielle Forschung und 25 % der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung abdecken. (44)   Quelle: Yahoo! Finance. (45)   Quelle: Pressemitteilung von UOP und NIST.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.