Europäische Union

2009/157/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 (ex NN 84/05)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1330) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0157. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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at fest, die ebenfalls dafür spricht, dass die IFP-Gruppe als ein Unternehmen anzusehen ist. (128) Zusammenfassend ist Folgendes festzustellen: Die Verwertung der FuE-Ergebnisse steht im Zentrum der Entwicklungsstrategie des IFP, die in dem Zielvertrag mit dem französischen Staat festgelegt ist. Die Tatsache, dass das IFP das gesamte Gesellschaftskapital der Tochtergesellschaften hält und durch eigenes Führungspersonal in deren Leitungsorganen vertreten ist, zeigt, dass das IFP sowohl die rechtliche als auch die faktische Kontrolle über die betreffenden Tochtergesellschaften hat. Die Exklusivverträge zwischen dem IFP und den betreffenden Tochtergesellschaften in deren Haupttätigkeitsbereichen schließlich sind Ausdruck der derzeitigen wirtschaftlichen Integration dieser Unternehmen. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür sind das einheitliche Erscheinungsbild und das gemeinsame Auftreten des IFP und seiner Tochtergesellschaften auf den betroffenen Märkten. Aus diesen Gründen vertritt die Kommission im Lichte ihrer bisherigen Entscheidungspraxis und der Rechtsprechung des EuGH die Auffassung, dass die fraglichen Tochtergesellschaften auf den betroffenen Märkten nicht als von ihrer Muttergesellschaft IFP unabhängige Wirtschaftsbeteiligte angesehen werden können. (129) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die potenziellen Begünstigten der hier untersuchten Maßnahme das IFP und seine Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat mit ihren Tätigkeiten auf dem Markt für Raffinations- und Petrochemietechnologien, dem Markt für Beratungsdienste und Software im Bereich Erdölförderung sowie dem Markt für Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung sind. 7.1.2.   Ermittlung des aus staatlichen Mitteln finanzierten selektiven Vorteils (130) Da nachgewiesen wurde, dass das IFP über seine Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist davon auszugehen, dass die dem IFP in den Tätigkeitsbereichen seiner drei Tochtergesellschaften vom Staat gewährte Zuwendung unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. (131) Bevor die Kommission den Schluss ziehen kann, dass ein Wettbewerbsvorteil vorliegt, muss sie prüfen, ob die staatliche Finanzierung des IFP die wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFP auf den betroffenen Märkten begünstigt. Die Kommission hat ihre Auslegung des Begriffs der Beihilfe in Fällen, in denen ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, in dem neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006 (32) folgendermaßen präzisiert: „Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, fällt die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn, zwecks Vermeidung von Quersubventionierungen, die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen eindeutig voneinander getrennt werden können. Der Nachweis, dass die Kosten korrekt zugeordnet worden sind, kann im Jahresabschluss der Universitäten und Forschungseinrichtungen geführt werden.“ (33) (132) Die Kommission muss also feststellen, ob die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des IFP zu einer Quersubventionierung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten führt. Die Kommission prüfte die Bücher des IFP, um festzustellen, inwieweit die staatliche Zuwendung möglicherweise für die gewerbliche Tätigkeit verwendet wurde. Da es sich bei dem IFP und den betroffenen Tochtergesellschaften um unterschiedliche juristische Personen handelt, führen sie getrennte Bücher. Nach Auffassung der Kommission drückt sich eine etwaige Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Höhe der Entgelte aus, die die betroffenen Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zahlen, und wäre infolgedessen in den Büchern des IFP nachweisbar. (133) Erstens stellt die Kommission fest, dass der Haushalt des IFP nach Tätigkeitsgebieten in sieben Ergebniszentren untergliedert ist, so dass in den Büchern die Bereiche FuE, Ausbildung, Wissensverbreitung und Verwaltung des IFP-Portefeuilles effektiv getrennt werden können. (134) Nach Auffassung der Kommission sind für die hier untersuchte Maßnahme die Bücher des Ergebniszentrums „Raffination-Petrochemie“ (für die Tätigkeiten in den Bereichen Raffinations- und Petrochemietechnologie sowie Schwefelrückgewinnung) und des Ergebniszentrums „Exploration-Förderung“ (Beratungsdienste und Software im Bereich Erdölförderung, Gasbehandlungstechnologien) von Belang. Die staatliche Finanzierung der Projekte unter dem Posten „Explorationsforschung“ (recherche exploratoire) ist nach Auffassung der Kommission insofern nicht Gegenstand dieser Untersuchung, als es sich dabei um Projekte der Grundlagenforschung im Sinne von Anlage I des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 handelt, die mit hohem Risiko verbunden und nicht für spezifische Zwecke bestimmt sind. (135) Zweitens ermöglicht nach Ansicht der Kommission das vom IFP verwendete System der analytischen Buchführung in der Tat die Zurechnung der Erträge (ohne die vom Staat bereitgestellten Haushaltsmittel) und Kosten innerhalb der einzelnen Ergebniszentren. Die analytische Buchführung des IFP ist projektbezogen. Die Projekte sind nach Ergebniszentren zusammengefasst. In jedem Ergebniszentrum sind die Projekte nach Segment oder Typ aufgelistet. Die Kosten bzw. Erträge der Ergebniszentren werden grundsätzlich auf Projektbasis ausgewiesen. Der Jahreshaushalt und die Abschlüsse des IFP werden von zwei externen, unabhängigen Rechnungsprüfern kontrolliert. (136) Drittens stellt die Kommission fest, dass die Ergebniszentren über ihre eigenen Einnahmen verfügen und dass die staatlichen Mittel nicht analytisch den einzelnen Ergebniszentren zugewiesen werden. Dies kann bei Gegenüberstellung der ihnen zugerechneten Erträge und Aufwendungen zu einem Defizit führen. Die Eigeneinnahmen setzen sich zusammen aus den Entgelten für erbrachte Leistungen, Lizenzgebühren und den von den Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden. (137) Viertens stellt die Kommission fest, dass alle dem IFP für ein Projekt entstehenden Kosten ausgewiesen sind; erfasst werden nicht nur die unmittelbaren Projektkosten (Materialbeschaffung, Leistungen Dritter, Reisekosten, Versicherungen, Dokumentation, projektbezogene Instandhaltungs- und Mietkosten), sondern auch die indirekten Kosten (Arbeitskosten, Abschreibungen für Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände, Gemeinkosten). Indirekte Projektkosten werden dem Projekt mit einem festen Stundensatz je nach Art des eingesetzten Personals (Ingenieur, Techniker usw.) anteilmäßig nach Anzahl der Personen/geleisteten Stunden zugerechnet. Diese Zurechnungsmethode ist nach Ansicht der Kommission objektiv und im Hinblick auf die Art der betroffenen Tätigkeiten für Buchführungszwecke geeignet. (138) Fünftens stellt die Kommission fest, dass auch die Kosten für horizontale Projekte innerhalb der Ergebniszentren für die Segmente „Fachspezifische Ausrüstung“ und „Unterstützungstätigkeiten“ auf Ebene der einzelnen Projekte ausgewiesen werden, und zwar entweder direkt oder proportional zum Kostenaufwand des Segments, dem sie zuzuordnen sind (Kompetenzerwerb oder industrielle Forschung). (139) Sechstens nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass die in Erwägungsgrund 125 erwähnten Nebenleistungen Gegenstand von Vereinbarungen zwischen dem IFP und den betroffenen Tochtergesellschaften sind. Diese Leistungen werden vom IFP vollständig in Rechnung gestellt, wobei die Kosten den jeweiligen Ergebniszentren zugerechnet werden. (140) Die Kommission kann folglich den Schluss ziehen, dass die Aufwendungen der Ergebniszentren „Raffination-Petrochemie“ und „Exploration-Förderung“ tatsächlich alle Kosten widerspiegeln, die dem IFP durch seine Tätigkeit auf den betroffenen Märkten entstehen. (141) Die Kommission ist sich allerdings der Tatsache bewusst, dass die Ergebniszentren „Raffination-Petrochemie“ und „Exploration-Förderung“ nicht genau die Tätigkeitsbereiche der betroffenen Tochtergesellschaften abdecken. Wie in den Forschungsvereinbarungen festgelegt, sind in den Ergebniszentren nicht nur die exklusiven Tätigkeiten der Tochtergesellschaften zusammengefasst, sondern auch die übrigen. (142) So gehören zum Ergebniszentrum „Raffination-Petrochemie“ z. B. die FuE des IFP im Bereich der Schwefelrückgewinnungstechnologien, deren Ergebnisse von Prosernat verwertet werden; die FuE im Bereich Raffinationstechnologie, Petrochemie, GTL (gas to liquid), Pflanzenölester für Dieselkraftstoffe, deren Ergebnisse von Axens verwertet werden, sowie die FuE im Bereich CTL (coal to liquid), Biomasse (ohne Pflanzenölester für Dieselkraftstoffe) und Wasserstoffproduktion, deren Ergebnisse gemeinsam mit anderen Industriepartnern verwertet werden. (143) Dem Ergebniszentrum „Exploration-Förderung“ seinerseits werden die FuE des IFP im Hinblick auf Beratungsdienste und Software im Bereich Erdölförderung zugeordnet, deren Ergebnisse von Beicip-Franlab verwertet werden, FuE im Bereich Gasbehandlungstechnologien, deren Ergebnisse von Prosernat verwertet werden, aber auch die FuE im Bereich CO2-Rückgewinnung und Wasserstofftransport, deren Ergebnisse zusammen mit anderen Industriepartnern verwertet werden. (144) Die Kommission trägt überdies der Tatsache Rechnung, dass mehrere Projekte in den Ergebniszentren „Raffination-Petrochemie“ und „Exploration-Förderung“ für das Segment „Kompetenzerwerb“ als Grundlagenforschung im Sinne von Anlage I des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 anzusehen sind; die Ergebnisse dieser Projekte werden umfassend und diskriminierungsfrei unter den Unternehmen in der Gemeinschaft verbreitet. Ziel dieser Projekte ist die Entwicklung neuer Ideen durch kreative, nicht auf eine direkte praktische Anwendungsmöglichkeit ausgerichtete Forschung und die Entwicklung neuer Kompetenzen. Frankreich hat der Kommission eine Liste der Projekte für diese Segmente mit den wesentlichen Daten und Informationen übermittelt. Die Kommission stellt fest, dass das IFP die Ergebnisse dieser Arbeiten über mehrere Kanäle veröffentlicht, z. B. in seinem eigenen Wissenschaftsmagazin „Oil & Gas Science and Technology“, das kostenlos online verfügbar ist, durch Organisation von bzw. Teilnahme an Kongressen sowie durch Veröffentlichungen, Partnerschaften mit anderen Forschungszentren und Betreuung von Doktorarbeiten. (145) Unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 133 bis 139 dargelegten Elemente ist die Kommission der Auffassung, dass die analytische Buchführung des IFP es ermöglicht, sich einen Überblick über alle im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit entstandenen Kosten und erhaltenen Vergütungen zu verschaffen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass es bei der derzeitigen Organisation der IFP-Buchführung notwendig ist, die Bücher der Ergebniszentren Projekt für Projekt im Detail zu analysieren, um die wirtschaftlichen Tätigkeiten von den nichtwirtschaftlichen trennen zu können. Das IFP sollte daher nach Ansicht der Kommission seine Abschlüsse künftig so organisieren und veröffentlichen, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten klarer von den nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten abgegrenzt werden, indem z. B. die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Richtlinie 2006/111/EG in einem Ergebniszentrum zusammengefasst werden. (146) Nach Prüfung der Abschlüsse der Ergebniszentren des IFP ist die Kommission in der Lage, die Kosten der FuE-Projekte sowie den Eigenbeitrag des IFP in den exklusiven Tätigkeitsbereichen der Tochtergesellschaften Axens und Prosernat, d. h. bei den Technologien in den Bereichen Raffination, Petrochemie, GTL und Pflanzenölester für Dieselkraftstoff bzw. Gasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologien, zu beziffern: Tabelle 1 (EUR)   2003 2004 2005 2006 Ausgaben […] (**) […] (**) […] (**) […] (**) Eigenmittel […] (**) […] (**) […] (**) […] (**) Differenz […] (**) […] (**) […] (**) […] (**) (147) Angesichts dieses Defizits lässt sich feststellen, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFP in den Bereichen Raffination, Petrochemie, GTL und Pflanzenölester für Dieselkraftstoff bzw. Gasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologien nicht vollständig aus eigenen Mitteln finanziert werden, und infolgedessen durch die dem IFP gewährten staatlichen Zuwendungen begünstigt werden. Diese Begünstigung stellt einen selektiven aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil dar. (148) Das in den Jahren 2003 bis 2006 akkumulierte Defizit beträgt demnach für die beiden betroffenen Märkte zusammengenommen [weniger als 50 Mio. EUR] (*2). Dieser Betrag ist allerdings deutlich niedriger als der von UOP genannte Betrag. (149) Die Tätigkeit von IFP auf dem Markt für Beratungsdienste und Software im Bereich Erdölförderung verdient gesonderte Erwähnung. Die Kommission stellt fest, dass die zwischen dem IFP und Beicip-Franlab getroffene Entwicklungsvereinbarung (in der durch den Zusatz vom 16. Dezember 2005 geänderten, seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung) vorsieht, dass Beicip-Franlab dem IFP sämtliche Kosten, die diesem für Arbeiten im Tätigkeitsbereich von Beicip-Franlab, einschließlich Forschungsarbeiten über Algorithmen, Modelle und Methoden, entstehen, mit gesetzlicher Verzinsung erstatten muss. Die Kommission hat die von Beicip-Franlab 2003 und 2004 an das IFP gezahlten Entgelte untersucht und stellt fest, dass diese Zahlungen die Kosten der Arbeiten des IFP in dem exklusiven Tätigkeitsbereich seiner Tochtergesellschaft weitgehend decken. (150) Die Kommission kann folglich den Schluss ziehen, dass die Arbeiten des IFP und seiner Tochtergesellschaft Beicip-Franlab vollständig aus den Mitteln finanziert werden, die auf dem Markt für Beratungsdienste und Software im Bereich Erdölförderung eingenommen werden. Das IFP und Beicip-Franlab haben auf diesem Markt demnach keinen Wettbewerbsvorteil. 7.1.3.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (151) Zusammenfassend ist festzustellen, dass bestimmte Tätigkeiten des IFP nicht zu seinen nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gehören, weil sie von seinen Tochtergesellschaften kommerziell verwertet werden. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die betroffenen Tochtergesellschaften aus folgenden Gründen nicht als von der Muttergesellschaft unabhängige Wirtschaftseinheiten angesehen werden können: Ihre Tätigkeiten sind Teil der Entwicklungsstrategie des IFP; das IFP übt nicht nur die rechtliche, sondern auch die faktische Kontrolle über die betroffenen Tochtergesellschaften aus; die Exklusivverträge sind Ausdruck einer starken wirtschaftlichen Integration und das IFP und seine Tochtergesellschaften werden von den Wirtschaftsbeteiligten in den betroffenen Sektoren als eine Einheit wahrgenommen. (152) Des Weiteren stehen dem IFP für seine gewerbliche Tätigkeit (ohne die Tätigkeit von Beicip-Franlab) zum Teil staatliche Mittel zur Verfügung, was insofern ein selektiver Vorteil ist, als die Mittel nur einem einzigen Unternehmen gewährt werden. Diese Finanzierung ist dem Staat zuzurechnen. (153) Nach Auffassung der Kommission sind bei den Tätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat auch die anderen Kriterien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt. (154) Die Kommission ist der Ansicht, dass jegliche Zuwendung in den Tätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat die Wettbewerbssituation des IFP und seiner Tochtergesellschaften verbessert und infolgedessen den Wettbewerb verzerren kann. (155) Was den Tätigkeitsbereich des IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens betrifft, so nimmt die Kommission die von Frankreich übermittelten, auch in der Stellungnahme von Axens enthaltenen Angaben zur Kenntnis, wonach Axens vor allem im Vergleich zu anderen Unternehmen des Sektors hohe zusätzliche Forschungskosten aus eigenen Mitteln finanziert. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass diese Tatsache nicht den Schluss zulässt, dass kein Vorteil gewährt wurde, da die Prüfung der IFP-Konten für den Tätigkeitsbereich von Axens eindeutig einen negativen Saldo zwischen Kosten und vorhandenen Eigenmitteln ergeben hat. (156) In Bezug auf den Tätigkeitsbereich des IFP und seiner Tochtergesellschaft Prosernat nimmt die Kommission die von Frankreich übermittelten Informationen zur Kenntnis, denen zufolge die Mitarbeit an den meisten Forschungs- und Erdölexplorationsprojekten diskriminierungsfrei zahlreichen Partnern aus der Industrie offen steht. Manche Projekte fallen jedoch unter die Exklusivverträge zwischen dem IFP und Prosernat, und in diesen Fällen ist die Zusammenarbeit mit anderen Industriepartnern streng geregelt und begrenzt. Dies bedeutet für Prosernat einen selektiven Vorteil, der aus staatlichen Mitteln finanziert ist. (157) Außerdem kann sich diese Wettbewerbsverfälschung insofern den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, als es sich bei den Tätigkeitsbereichen der betroffenen Tochtergesellschaften um weltweite Wettbewerbsmärkte handelt. Der Markt für Raffinations- und Petrochemietechnologie ist ein internationaler Markt, der seit den 1950er Jahren für den Wettbewerb geöffnet ist. Die Wettbewerber des IFP und seiner Tochtergesellschaften Axens auf diesem Markt sind im Wesentlichen die Unternehmen UOP, Chevron, Lummus, Shell, ExxonMobil, Haldor Topsoe und ConocoPhillips. Auf dem Markt für Gasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologien stehen das IFP und Prosernat im Wettbewerb mit den Anbietern von Gasbehandlungsanlagen wie KCC, KPS, SIIRTEC-NIGI, Hanover Maloney, Frames, TDE und GPS, mit Lizenzgebern für Gasreinigungstechnologie wie UOP, ExxonMobil, Shell Global Solutions, BASF, Eneos und Huntsman sowie mit Spezialisten für Schwefelrückgewinnung wie Jacobs, Black & Veath Pritchard, Lurgi, Parsons, Technip-KTI, SIIRTEC-NIGI, CBI & TPA. (158) Folglich weist die Kommission das von Frankreich vorgebrachte Argument zurück, es seien nicht alle erforderlichen Kriterien erfüllt, um die staatliche Zuwendung für die Tätigkeiten des IFP und seiner Tochtergesellschaften Axens und Prosernat als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen. (159) Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Frage, ob das neue Statut des IFP als staatliches Industrie- und Handelsunternehmen (entreprise publique à caractère industriel et commercial — EPIC) und die sich daraus ergebende mögliche unbeschränkte Staatsbürgschaft (34) zugunsten des IFP eine zusätzliche staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, separat im Rahmen eines anderen Verfahrens (NN 11/2008) geprüft wird. Diese separate Untersuchung ist vor allem deshalb möglich, weil das Statut als EPIC im Vergleich zu den im Rahmen dieser Entscheidung geprüften Maßnahmen relativ neu ist. 7.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (160) Die Kommission hat nachgewiesen, dass das IFP und seine Tochtergesellschaften Axens und Prosernat einen selektiven Vorteil erhalten, der aus staatlichen Mitteln finanziert ist. Der Vorteil ergibt sich aus der Feststellung, dass die FuE-Aufwendungen des IFP in den Tätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat nicht in vollem Umfang durch Eigenmittel gedeckt ist. Dies ist auf die konzerninternen Verrechnungsmechanismen zurückzuführen, die in den Exklusivverträgen des IFP mit Axens einerseits und Prosernat andererseits festgelegt sind. Die Kommission vertritt infolgedessen die Auffassung, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt — dies ist eine Folge des Umstands, dass die Tochtergesellschaften des IFP eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und der Exklusivverträge mit diesen Tochtergesellschaften, da diese Verträge nicht gewährleisten, dass alle Kosten der Arbeiten des IFP durch Axens und Prosernat gedeckt sind. Wie bereits dargelegt, traten die Verträge des IFP mit Axens am 1. Januar 2001 und die Verträge des IFP mit Prosernat am 1. Januar 2002 in Kraft. (161) Die Kommission nimmt die von Frankreich übermittelte und in Abschnitt 4.1 zusammengefasste Stellungnahme zur Kenntnis. Die Kommission nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Frankreich der Ansicht ist, der Kommission die wesentlichen strukturellen und vertraglichen Änderungen im Jahr 2001 mitgeteilt zu haben. Die Kommission ist dennoch der Ansicht, dass die Entwicklung der gewerblichen Tätigkeit des IFP seit 2001 durch seine Tochtergesellschaften einen solchen Umfang angenommen hat, dass sich dies auf die frühere wirtschaftliche und juristische Bewertung auswirkt. Infolgedessen bekräftigt die Kommission ihre in Abschnitt 3.2 der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung dargelegte Einschätzung bezüglich der Rechtswidrigkeit der Beihilfe, dass nämlich die untersuchte Maßnahme ab dem Datum des Außerkrafttretens der Entscheidung von 1998, d. h. seit dem 1. Januar 2003 als rechtswidrig anzusehen ist. (162) Die Kommission nimmt die von Frankreich und der Gesellschaft Axens vorgebrachten Argumente zur Kenntnis, die Begünstigten hätten im guten Glauben gehandelt. Angesichts der nachstehend dargelegten Elemente sowie der Tatsache, dass die Kommission die Beihilfe zugunsten des IFP und seiner Tochtergesellschaften als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansieht, ist es jedoch nicht erforderlich, diesen Aspekt eingehender zu untersuchen. 7.3.   Aussetzungsanordnung (163) Die Kommission hat dem Antrag der Gesellschaft UOP auf Erlass einer Aussetzungsanordnung, der zufolge Frankreich jede etwaige rechtswidrige Beihilfe aussetzen muss, nicht stattgegeben. Zum einen sind tatsächlich die dem IFP gewährten öffentlichen Mittel die Hauptfinanzierungsquelle für diejenigen Tätigkeiten des IFP, die die Kommission grundsätzlich als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ansieht (z. B. Ausbildungstätigkeiten, Grundlagen- und Verbundforschung sowie Verbreitung von FuE-Ergebnissen) und auf die über 90 % der dem IFP gewährten staatlichen Zuwendungen entfallen. Zum anderen hielt die Kommission eine solche Anordnung insofern nicht für zweckdienlich, als vernünftigerweise davon ausgegangen werden konnte, dass zumindest ein Teil der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 7.4.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe (164) Bevor die Kommission die einzelnen im FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 vorgesehenen Forschungsstufen prüft, muss sie zunächst feststellen, ob die Tätigkeiten des IFP, für die die staatliche Beihilfe gewährt wurde, tatsächlich als FuE-Tätigkeiten anzusehen sind. Zu diesem Zweck stützt sich die Kommission auf das Frascati-Handbuch (35) und seine Definitionen von Forschung und Entwicklung sowie die darin enthaltene Klassifizierung der einzelnen Tätigkeiten. (165) In diesem Handbuch sind die Kriterien festgelegt, anhand deren sich FuE-Tätigkeiten von den damit verbundenen anderen wissenschaftlichen, technologischen und industriellen Tätigkeiten unterscheiden lassen. Hauptunterscheidungskriterium ist danach das Vorhandensein eines neuartigen Elements sowie die Auflösung einer wissenschaftlichen oder technologischen Unsicherheit. (166) Weitere Kriterien sind: Projektziele; bisher unbekannte Phänomene, Strukturen oder Beziehungen, die Gegenstand des Projekts sind; neue Anwendungsmöglichkeiten vorhandener Kenntnisse oder Verfahren; die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Projekte ein neues (umfassenderes oder tieferes) Verständnis von Phänomenen, Beziehungen oder Verfahren ermöglichen, die auch für andere Einrichtungen von Interesse sind; die Patentierbarkeit der Ergebnisse; das eingesetzte Projektpersonal, die Methoden; die allgemeinen Schlussfolgerungen und Ergebnisse und die normalerweise übliche Einordnung des Projekts in andere Tätigkeitsfelder. (167) Dem Frascati-Handbuch zufolge handelt es sich bei einer Tätigkeit um FuE, wenn das Hauptziel weitere technische Verbesserungen des Produkts oder Verfahrens ist. Wenn ander

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.