Europäische Union

2009/157/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 (ex NN 84/05)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1330) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0157. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g zwischen dem IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens. Ihre Verflechtung zeige sich daran, dass Axens die vom IFP entwickelten Technologien allein vertreibe und die Ergebnisse des IFP in erster Linie und gegebenenfalls ausschließlich für Axens bestimmt seien. Diese Vereinbarungen bzw. Verträge seien ein eindeutiger Beleg dafür, dass das IFP und Axens voneinander abhängig seien, ihre Arbeit aufeinander abstimmten und auf dem Markt dieselben Ziele verfolgten. Zum anderen ist UOP der Auffassung, dass das IFP als Alleinaktionär von Axens die kurz- und mittelfristige Strategie dieses Unternehmens bestimmen kann. (90) Viertens steht UOP wie die Kommission auf dem Standpunkt, dass ein Vorteil für IFP/Axens nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn die in Zusammenarbeit mit oder für Rechnung von Axens durchgeführten FuE-Tätigkeiten des IFP durch die auf dem Markt erzielten Einnahmen finanziert werden müssen. (91) Fünftens sollte die Kommission nach Ansicht von UOP den Besonderheiten des Marktes für Lizenzen für Verfahrenstechnologien Rechnung tragen, wenn sie die FuE-Tätigkeiten von IFP/Axens und die in Anlage I des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 definierten Forschungskategorien zu einander in Bezug setze. Diese Besonderheiten seien darauf zurückzuführen, dass IFP/Axens und seine Wettbewerber auf diesem Markt nicht ein Produkt oder eine Dienstleistung, sondern ein Verfahren vermarkten. Selbst wenn die Industrie die Entwicklung eines kommerziell verwertbaren Verfahrens in der Regel als „FuE“-Tätigkeit bezeichne, dürfe die Kommission nicht aus dem Blick verlieren, dass diese Entwicklung den im FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 definierten FuE-Tätigkeiten nachgelagert sei. Nach Ansicht von UOP kann die FuE-Tätigkeit im Bereich der Raffinationsverfahren und petrochemischen Verfahren in drei Phasen unterteilt werden: a) eine Phase der Grundlagenforschung, in der neue Materialien und Verfahrenskonzepte entwickelt und getestet werden, bis ein Nachweis für die prinzipielle Machbarkeit (21) erbracht ist; b) eine Phase, in der die entdeckten Verfahrenskonzepte und Materialien mit Blick auf eine kommerzielle Anwendung entwickelt werden; c) eine Phase der Anwendungsentwicklung, in der die Werkzeuge gefertigt werden, festgestellt wird, welche Leistungen reproduzierbar sind, und Materialien hergestellt werden, damit das Verfahren unter Wettbewerbsbedingungen angeboten werden kann. (92) Nach Ansicht von UOP sind die Phasen b und c Teil der kommerziellen Entwicklung. (93) Abschließend macht UOP, obwohl es ebenso wie die Kommission das IFP und seine Tochtergesellschaft Axens als wirtschaftlichen Einheit betrachtet, einige zusätzliche Anmerkungen für den Fall, dass die Kommission nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens zu dem Ergebnis käme, dass das IFP und Axens zwei getrennte wirtschaftliche Einheiten seien. UOP steht auf dem Standpunkt, dass die auf dem Verfahrensmarkt gehandelten Produkte nicht miteinander vergleichbar sind. Seiner Ansicht nach würde daher lediglich die Durchführung von Ausschreibungen Gewähr dafür bieten, dass Axens den Marktpreis für die Ergebnisse des IFP bezahlt. Das Axens eingeräumte Vorkaufsrecht stelle insofern einen Vorteil für das Unternehmen dar, als das IFP damit auf die Möglichkeit verzichte, seine Ergebnisse im Rahmen einer Ausschreibung an den meistbietenden Marktteilnehmer zu verkaufen. 6.   BEMERKUNGEN FRANKREICHS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (94) Die Bemerkungen Frankreichs beziehen sich auf die Stellungnahmen von UOP und die Beschwerde. 6.1.   Erwiderung auf die Stellungnahme von UOP (95) Erstens bestreitet Frankreich, dass das IFP und Axens, wie von UOP behauptet, eine Einheit darstellen. Es betont die Unabhängigkeit von Axens gegenüber dem IFP und weist nachdrücklich darauf hin, dass das IFP als Institut, an dem Forschung, Lehre und Dokumentation betrieben würden, sich von seiner Tochtergesellschaft Axens und UOP Limited grundlegend unterscheide. (96) Bezüglich der Autonomie von Axens macht Frankreich zunächst geltend, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte die Kapitalstruktur einer Tochtergesellschaft allein nicht ausreicht, um über die wirtschaftliche Unabhängigkeit einer Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft zu befinden. Axens sei auf dem Markt völlig unabhängig vom IFP, obwohl dieses sämtliche Anteile an Axens halte. Für diese Unabhängigkeit gebe es mehrere Indizien: a) Axens kann autonom Entscheidungen treffen und verfügt über eigene Finanz- und Personalstrukturen; b) Axens ist bei der Festlegung seiner Geschäftspolitik, seiner Verkaufsziele und seiner Bruttomargen unabhängig; c) Axens handelt auf dem Raffinations- und Petrochemiemarkt in eigenem Namen und für eigene Rechnung und kann ohne vorherige Genehmigung des IFP Verträge abschließen; d) Axens verfügt innerhalb genau in seiner Satzung festgelegter Grenzen über Finanzautonomie gegenüber dem IFP und führt auch keinen Alleinvertrieb für die IFP-Technologien durch. (97) Bezüglich des nicht gewinnorientierten Charakters des IFP erklärt Frankreich erneut, dass das IFP ein Forschungsinstitut ist, dessen wichtigstes Ziel die Ausübung von Forschungstätigkeiten und die Verbreitung der dabei erzielten Ergebnisse durch Lehrveranstaltungen, Veröffentlichungen oder Technologietransfer ist. Sämtliche Erträge des IFP würden erneut in die Finanzierung der Forschung und die Verbreitung der Forschungsergebnisse investiert. (97) Zweitens weist Frankreich mit der Begründung, dass die dem IFP gewährten staatlichen Mittel gemäß Punkt 2.4 Unterabsatz 1 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 keine staatliche Beihilfe darstellen, die Behauptung von UOP zurück, dass es sich bei diesen Mitteln (22) um eine Betriebsbeihilfe handelt. (99) Drittens bestreitet Frankreich die Behauptung von UOP, die dem IFP gewährten öffentlichen Fördermittel würden fast zur Gänze für die Finanzierung von marktorientierten Tätigkeiten verwendet, weshalb der FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 nicht anwendbar sei. Es betont, dass das IFP vor allem eine Gemeinwohlaufgabe wahrnehme, indem es Grundlagenforschung betreibe, die erzielten Ergebnisse verwerte, Ausbildungsaufgaben wahrnehme und Kenntnisse verbreite; dies sei nicht mit den rein gewinnorientierten Zielen anderer Wirtschaftsbeteiligter wie UOP und Axens zu vergleichen. (100) Zudem handle es sich bei den Forschungstätigkeiten, die das IFP im Rahmen der Vereinbarung über industrielle Forschung für Axens wahrnehme, zum einen um Studien über die technische Durchführbarkeit und zum anderen um industrielle Forschung. Das IFP führe keine vorwettbewerbliche Forschung auf Rechnung von Axens durch; diese Tätigkeiten würden von der IFP-Tochter allein durchgeführt und finanziert. Frankreich vertritt die Auffassung, dass das IFP, wie aus den mit der Stellungnahme Frankreichs vom Februar 2006 übermittelten Finanzübersichten ersichtlich, der Richtlinie 80/723/EWG umfassend Rechnung trägt und die Haushaltsmittel tatsächlich für die Durchführung der Gemeinwohlaufgabe und die Finanzierung von FuE-Tätigkeiten im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 verwendet. (101) Viertens erwächst Axens nach Ansicht von UOP ein Vorteil aus dem Vorkaufsrecht, da es für dieses Recht nicht den Marktpreis zahlen müsse. Frankreich betont, dass das wirtschaftliche Gesamtergebnis der Vergütungen, die Axens dem IFP zahle, unbedingt berücksichtigt werden müsse. Neben den Dividenden wurden 2001 die Bestandteile dieser Gesamtvergütung — die zum einen die Vergütung des Vorkaufsrechts und zum anderen die aufgrund des Rahmenlizenzvertrags und des Produktlizenzvertrags fälligen Gebühren umfasst — nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festgelegt. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Axens aus seiner Beziehung zum IFP kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst und dass das IFP alljährlich angemessene und stabile Rückflüsse erhält, die von den Verkaufsergebnissen von Axens unabhängig genug sind, so dass das IFP keinen allzu starken Mittelschwankungen ausgesetzt ist. (102) Frankreich erklärt, dass nur für diese von Axens entrichtete Gesamtvergütung, die im Verhältnis zu seinem Gesamtumsatz zu sehen ist, geprüft werden muss, ob sie den Marktbedingungen entspricht. Seiner Ansicht nach führt das Vorkaufsrecht weder zu einem wirtschaftlichen Vorteil für Axens noch zu einer Verfälschung des Wettbewerbs. (103) Abschließend weist Frankreich auch die Behauptung zurück, rechtswidrige Beihilfen für IFP/Axens hätten Nachteile für die anderen Wettbewerber verursacht und Innovationen gebremst. Das Land erinnert daran, dass UOP Limited als einziger der zahlreichen Wettbewerber auf diesem Markt der Kommission eine Stellungnahme übermittelt hat. Zudem seien keinerlei Beweise für die angeblichen Nachteile vorgelegt worden. (104) Frankreich vertritt die Auffassung, dass die Innovationsdynamik auf dem Raffinations- und Petrochemiemarkt nicht gebremst wird. Die Analyse der Marktanteile auf den Märkten für Technologielizenzen und Katalysatoren zeige deutlich, dass der UOP-Konzern dort eine beherrschende Stellung innehabe. Wenn Marktmacht feststellbar sei, dann liege sie nicht bei Axens, sondern bei UOP. Die Marktmacht von UOP sei zwar geringer geworden, aber dies sei auf eigene strategische Fehler von UOP zurückzuführen, das beispielsweise auf dem Entschwefelungsmarkt keine Investitionen getätigt habe, obwohl in diesem Bereich hohe Erträge erzielt werden. 6.2.   Erwiderung auf die anonyme Beschwerde (105) Erstens bekräftigt Frankreich, dass die Umstrukturierung der Geschäftstätigkeit des IFP bei der Kommission angemeldet wurde. Die Schreiben aus dem Jahr 2001, mit denen es die Kommission über die geplante interne Umstrukturierung und die damit einhergehende Übertragung der kommerziellen Tätigkeiten des IFP auf eine Tochtergesellschaft informiert habe, stellen seiner Ansicht nach sehr wohl Anmeldungen im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag dar. (106) Zweitens erinnert Frankreich an die in seiner Stellungnahme (vgl. Erwägungsgrund 95) und seiner Erwiderung auf die Stellungnahme von UOP (vgl. 4.3) vorgebrachten Argumente, mit denen es bestreitet, dass das IFP und Axens eine wirtschaftliche Einheit darstellen. (107) Drittens betont Frankreich, dass die vom IFP im Rahmen des Ergebniszentrums „Raffination-Petrochemie“ durchgeführten Forschungstätigkeiten nicht nur Axens, wie vom Beschwerdeführer behauptet, sondern verschiedenen Unternehmen aus mehreren Mitgliedstaaten […] (*2) zugute kommen. (108) Viertens widerspricht Frankreich der Behauptung des Beschwerdeführers, Axens erziele über die Hälfte seiner Einnahmen durch den Verkauf von Verfahrenslizenzen und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen. Frankreich zufolge erwirtschaftete Axens im Bereich Technologielizenzen (process licensing) in den Jahren 2003, 2004 und 2005 jeweils 36 %, 38 % bzw. 31 % seines Gesamtumsatzes. (109) Fünftens weist Frankreich die Behauptung des Beschwerdeführers zurück, Axens verfüge über keine eigenen Forschungseinrichtungen. Frankreich zufolge hat Axens sowohl das Personal als auch die Mittel für die erfolgreiche Durchführung seiner vorwettbewerblichen Entwicklungstätigkeiten, die auf die Homologation vor Inverkehrbringung seiner Produkte und Verfahren abzielen: Bemessungssoftware, Prozesssimulationswerkzeuge, Apparaturen für die Evaluierung von Katalysatoren und Adsorptionsmitteln, Pilotanlagen für die Entwicklung von Katalysatoren und die der Extrapolation auf die industrielle Anwendung vorgelagerte Simulation der Verknüpfung einzelner Etappen. Axens habe daher auch die Entwicklung von Produkten und Verfahren zum Abschluss bringen können, die dem Unternehmen nicht vom IFP, sondern von Dritten angeboten worden waren. (110) Sechstens bekräftigt Frankreich, dass das IFP aufgrund seines Auftrags und seiner Tätigkeiten nach wie vor die Merkmale eines nicht gewinnorientierten Instituts aufweise, das einen ihm vom Staat übertragenen Gemeinwohlauftrag umfassend wahrnehme. Diese Einschätzung werde durch die Arbeitsweise und die Organisation des IFP und seiner Tochtergesellschaften insofern bestätigt, als das IFP für die völlige Autonomie und Unabhängigkeit seiner Tochtergesellschaften Sorge getragen habe. Frankreich vertritt daher die Auffassung, dass die Finanzierung des nicht gewinnorientierten IFP gemäß Punkt 2.4 Absatz 1 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 keine staatliche Beihilfe darstellt. (111) Siebtens betont Frankreich, dass die Forschungstätigkeit des IFP nicht einfach mit der Entwicklung eines technologischen Verfahrens (technology process) bis zur direkten Anwendbarkeit in der industriellen Fertigung gleichzusetzen sei. Frankreich untermauert seine Auffassung durch detaillierte Informationen über die Entwicklungszyklen der Verfahren und Produkte. (112) Achtens verweist Frankreich auf seine nach Einleitung des Verfahrens übermittelten Äußerungen zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Vergütung der vom IFP für Rechnung von Axens durchgeführten Forschungstätigkeiten entspreche nicht den Marktbedingungen (vgl. Erwägungsgrund 60). (113) Neuntens bestreitet Frankreich unter Berufung auf die vorgelegten Finanzübersichten, dass sich die etwaige Beihilfe für Axens im Jahr 2003 auf 50 Mio. EUR beläuft. (114) Abschließend vertritt Frankreich im Gegensatz zum Beschwerdeführer die Auffassung, dass Unternehmen, die mit Axens im Wettbewerb stehen, oft eine (direkte oder indirekte) staatliche Förderung für ihre FuE-Tätigkeiten gewährt werde. So erhalte beispielsweise der UOP-Konzern vom National Institute of standards and technologies (NIST) Mittel für seine internen FuE-Programme. Außerdem lagere dieser Konzern einen Teil seiner Forschung über Partnerschaften mit Instituten, Forschungslabors oder Universitäten aus, die wiederum öffentliche Mittel erhielten. UOP arbeite dabei mit dem Pacific Northwest National Laboratory, dem Argonne National Laboratory, dem Synchrotron Catalysis Consortium der Universität von Delaware sowie mit dem College of Engineering der Universität von Illinois in Urbana Champaign oder der norwegischen Forschungsorganisation SINTEF zusammen. 7.   WÜRDIGUNG 7.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe 7.1.1.   Ermittlung der potenziellen Begünstigten (115) In ihren Entscheidungen von 1996 und 1998 war die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die staatliche Zuwendung für die FuE-Tätigkeiten des IFP keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, da es sich bei dem IFP um ein öffentliches Forschungsinstitut ohne Erwerbszweck handelt, das keiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht. (116) In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung hingegen erklärte die Kommission, dass sie aus den in Erwägungsgrund 37 genannten Gründen daran zweifle, dass diese frühere Analyse noch in vollem Umfang Bestand hat. Ihrer Auffassung nach ist das IFP über seine Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat auf dem Markt für Raffinations- und Petrochemietechnologien, dem Markt für Beratungsdienste und Software im Bereich Erdölförderung sowie auf dem Markt für Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung (nachstehend „betroffene Märkte“) wirtschaftlich tätig. Deshalb müsse geprüft werden, ob die staatlichen Zuwendungen an das IFP auf den betroffenen Märkten als staatliche Beihilfe anzusehen sind. (117) Um festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, ermittelte die Kommission zunächst die potenziellen Begünstigten. Nach Auffassung der Kommission können das IFP und seine Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat bei der wettbewerbsrechtlichen Prüfung nicht als eigenständige Wirtschaftsbeteiligte angesehen werden. Diese Auffassung ist erstens in der Tatsache begründet, dass das IFP unmittelbar das gesamte Gesellschaftskapital von Axens und Beicip-Franlab und mittelbar auch 100 % des Kapitals von Prosernat hält. (118) Es ist entspricht der üblichen Kommissionspraxis, bei wettbewerbsrechtlichen Analysen die Unabhängigkeit von Unternehmen anhand der Kapitalstruktur zu beurteilen. Durch Berücksichtigung des Kriteriums der Kapitalstruktur (siehe Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung) kann die Kommission Unternehmensgruppen, deren wirtschaftliche Macht die Macht von KMU übersteigt, von der Definition als KMU ausschließen. Laut KMU-Empfehlung sind Unternehmen dann als „verbunden“ anzusehen, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält. Dieses Kriterium wird im Übrigen auch in anderen Mitteilungen der Kommission, z. B. in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (23), verwendet, um die Eigenständigkeit eines Unternehmens festzustellen. Das Kriterium der Kapitalstruktur findet sich auch in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (nachstehend „Fusionskontrollverordnung“) (24) und ebenso in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (25). (119) Neben der Kapitalstruktur berücksichtigt die Kommission mehrere Elemente, die zusammengenommen die Analyse der Kommission bestätigen, dass das IFP und seine Tochtergesellschaften aus Sicht ihrer Kunden und Wettbewerber auf den betroffenen Märkten keine eigenständigen Unternehmen darstellen. In der Rechtssache SA Intermills/Kommission (26) erklärt der EuGH: „[…] zwar ist jede der drei Produktionsgesellschaften eine von der alten Intermills-Gesellschaft unabhängige juristische Person, doch bilden alle diese Gesellschaften zusammen, zumindest hinsichtlich der von den belgischen Behörden gewährten Beihilfe, eine einheitliche Gruppe. Die Kommission konnte daher im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 92 EWG-Vertrag die gesamte Gruppe als einziges ‚Unternehmen‘ ansehen.“ (120) Bezüglich der Aufgaben und Tätigkeiten des IFP und seiner Tochtergesellschaften stellt die Kommission fest, dass das IFP zwar einen anderen Hauptzweck verfolgt und ein anderes Statut hat als seine Tochtergesellschaften, dass jedoch die Verwertung der FuE-Ergebnisse des IFP auf dem Markt eine der Prioritäten ist, die der Staat in seinem Zielvertrag mit dem IFP festgelegt hat, und Teil der Entwicklungsstrategie des IFP ist. Ziel ist es in der Tat, mit Hilfe der Möglichkeiten, die der Markt bietet, eine finanzielle Rendite der FuE-Ausgaben zu erreichen, die der weiteren Forschungstätigkeit zugutekommt: — Für den Bereich „Raffination und Petrochemie“ sieht der Zielvertrag vor, dass das IFP im Laufe dieses Jahrzehnts seinen Aktionsbereich so weit ausdehnt und seinen Marktanteil so weit erhöht, dass es international zu einem nicht mehr zu umgehenden Akteur wird. Zu diesem Zweck soll das neue Unternehmenszentrum gestärkt werden, das aus der Industriedirektion von IFP und Procatalyse (Axens) gebildet wurde, um die mit dem Lizenzverkauf verbundene Dynamik zu nutzen und das FuE-Potenzial des IFP in diesem Bereich optimal zu verwerten. — Im Bereich „Exploration und Förderung“ sollen je nach Sachlage die Möglichkeiten der Gruppe, insbesondere die der direkten Tochtergesellschaften, und alle Synergieeffekte dieser Konstellation genutzt werden, um eine möglichst effiziente Marktpräsenz zu gewährleisten (27). (121) In Bezug auf die faktische Kontrolle über die Tochtergesellschaften hat die Kommission zum einen die Präsenz von IFP-Führungskräften in den Entscheidungsgremien der Tochtergesellschaften berücksichtigt und zum anderen geprüft, von welchen Gremien strategische Richtungsvorgaben gemacht und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden: — Axens: Am 10. November 2005 gehörten von neun Mitgliedern des Axens-Verwaltungsrates sechs ebenfalls zum Führungspersonal des IFP; fünf davon waren Mitglied des Comité exécutif des IFP. Der Verwaltungsrat hat die alleinige Entscheidungsbefugnis für den Jahreshaushalt und die jährlichen Investitions- und Finanzierungspläne von Axens. Zudem müssen alle Investitionen über 762 000 EUR vom Verwaltungsrat genehmigt werden. — Beicip-Franlab: Am 1. Januar 2003 gehörten drei der sieben Mitglieder des Aufsichtsrats von Beicip-Franlab gleichzeitig zum Führungspersonal des IFP. Aufgabe des Aufsichtsrats von Beicip-Franlab ist laut Satzung die ständige Kontrolle der Unternehmensführung durch den Vorstand. — Prosernat: Am 1. Januar 2003 waren drei der fünf Mitglieder des Verwaltungsrats von Prosernat gleichzeitig Mitglied des Comité exécutif des IFP. Der Verwaltungsrat von Prosernat entscheidet über die strategische Planung, den Jahreshaushalt, die Aufnahme neuer Tätigkeiten und Joint-Venture-Verträge. (122) Die Kommission stellt fest, dass für die Exklusivverträge als genehmigungspflichtige Vereinbarungen ganz konkrete Regeln gelten, denen zufolge der IFP-Vertreter im Verwaltungsrat an Abstimmungen, die diese Verträge betreffen, nicht teilnehmen darf. Ungeachtet dessen können jedoch andere Verwaltungsratsmitglieder, die auch zur Führung des IFP gehören, an der Abstimmung teilnehmen. (123) Die Kommission räumt ein, dass die Exklusivverträge für sich genommen kein Anhaltspunkt dafür sind, dass die Unternehmen nicht eigenständig sind. Sie weist jedoch darauf hin, dass diese Verträge für die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Tochtergesellschaften von wesentlicher Bedeutung sind. (124) Die Kommission stellt fest, dass die Möglichkeit der Verbundforschung mit anderen Unternehmen im Tätigkeitsbereich der Tochtergesellschaften in den Exklusivverträgen streng geregelt sind. So darf das IFP in den Tätigkeitsbereichen der betreffenden Tochtergesellschaften nur aktiv werden, wenn diese ausdrücklich erklären, dass sie das Forschungsprojekt nicht selbst durchführen wollen (Vorkaufsrecht) (1). Genauso hat das IFP ein Vorkaufsrecht an allen Forschungsarbeiten, die die betreffenden Tochtergesellschaften durchführen wollen. Erst nach Wahrung des Vorkaufsrechts des IFP dürfen die Tochtergesellschaften anderen Unternehmen das Forschungsprojekt vorschlagen (2). Für die Kommission sind diese Beschränkungen ein Indiz für eine starke wirtschaftliche Integration des IFP und seiner Tochtergesellschaften. (125) Berücksichtigt wurde außerdem die Existenz vertraglicher Vereinbarungen über die Bereitstellung von z. B. Räumlichkeiten und Personal. Diese Vereinbarungen betreffen: — im Falle von Axens: Räumlichkeiten, Betriebskantine, Personal, Verwaltungsdienste; — im Falle von Beicip-Franlab: Liquidität, Personal; — im Falle von Prosernat: Rechts- und Finanzdienstleistungen. (126) Was die Frage angeht, wie das IFP und seine Tochtergesellschaften auf den betroffenen Märkten wahrgenommen werden, so sprechen nach Ansicht der Kommission mehrere Elemente dafür, dass das IFP und die betreffenden Tochtergesellschaften von ihren Kunden und ihren Wettbewerbern als Einheit mit einheitlichem Erscheinungsbild wahrgenommen werden. So erscheinen nicht nur die Worte „IFP Group Technologies“ in den Firmenlogos von Axens und Prosernat, sondern es gibt auch direkte Verbindungen zwischen den Websites der betroffenen Tochtergesellschaften und der Website des IFP. Außerdem wird in den Beschreibungen der Tätigkeiten von Axens als auch von Prosernat im Internet auf die FuE-Aktivitäten des IFP Bezug genommen (28). Überdies nennt sich die Niederlassung von Beicip-Franlab in Bahrain „IFP Middle East Consulting“. Außerdem treten das IFP und Axens bei verschiedenen Konferenzen gemeinsam auf (29). Die Kommission hat außerdem mehrfach festgestellt, dass sich IFP/Axens in Werbematerial und Veröffentlichungen (30) als Einheit präsentieren und als solche auch auf den Webseiten anderer Akteure des Sektors (31) erscheinen. (127) Überdies stellt die Kommission eine Überschneidung der Tätigkeitsbereiche des IFP und seiner Tochtergesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.