Europäische Union

2009/157/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 (ex NN 84/05)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1330) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0157. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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cht Kenntnis hatte. Frankreich ist daher der Auffassung, dass es zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Gründung von Axens und der Abschluss der Verträge und der Vereinbarung zwischen dem IFP und Axens nicht zum Vorliegen staatlicher Beihilfen führen würden, da beides im Einklang mit dem im März 2001 der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsprogramm erfolgt sei. (45) Zu später eingetretenen Veränderungen, von denen die Kommission nicht unterrichtet wurde, macht Frankreich die nachstehenden Ausführungen. Zum einen erklärt es, dass die Übernahme der alleinigen Kontrolle über Prosernat und Axens durch das IFP Ende 2001 nicht auf eine Entscheidung des IFP, sondern auf Maßnahmen unabhängiger Akteure zurückzuführen sei. Außerdem habe die Kommission in ihrem Schreiben von 19. Juni 2001 erklärt, das IFP müsse zumindest eine Mehrheitsbeteiligung am neuen Unternehmen halten, damit Diskriminierungen ausgeschlossen werden könnten. Zum anderen habe es Frankreich nicht für notwendig erachtet, den Vertrag und die Vereinbarung zwischen dem IFP und Prosernat der Kommission zu übermitteln, da diese mit den Verträgen und der Vereinbarung zwischen dem IFP und Axens vergleichbar seien. Da die Vereinbarung zwischen dem IFP und Beicip-Franlab eine Deckung sämtlicher Kosten des IFP vorsah, habe Frankreich auch diesen Vertrag nicht der Kommission vorgelegt. (46) Frankreich weist darauf hin, dass es die Kommission mit Schreiben vom 27. November 2002 über die geänderte Finanzierung des IFP informiert hat. 4.2.   Einhaltung der Richtlinie 80/723/EWG durch das IFP (47) Nach Ansicht Frankreichs wird dem in Artikel 1 der Richtlinie 80/723/EWG verankerten Grundsatz der nach Tätigkeiten getrennten Buchführung Rechnung getragen, da der Haushalt des IFP auf fünf Ergebniszentren, einen Informationsauftrag und einen Posten Pionierforschung aufgeteilt ist, was die Unterscheidung der verschiedenen Tätigkeiten des IFP ermöglicht. (48) Frankreich beschreibt ferner, nach welchen Kategorien die Projekte innerhalb der Ergebniszentren unterschieden werden: a) Projekte zum Kompetenzerwerb. Diese oft in Zusammenarbeit mit anderen Forschungsinstituten entwickelten Projekte dienen der Entwicklung neuer Ideen. b) Projekte der industriellen Forschung. Sie werden vom IFP allein oder im Verbund mit Dritten durchgeführt. Im Ergebniszentrum „Exploration-Förderung“ dienen sie der Entwicklung von Methoden, Software, chemischen Zusatzstoffen, Ausrüstung, Verfahren und Know-how. Das Ergebniszentrum „Raffination-Petrochemie“ entwickelt in solchen Projekten Verfahren und Produkte für die auf alle verfügbaren Kohlenstoffquellen gestützte Produktion von Kraftstoffen, Brennstoffen und petrochemischen Zwischenerzeugnissen. c) Projekte im Bereich „fachspezifische Ausrüstung“. Sie betreffen die Entwicklung von Prüfständen, Versuchsausrüstung, Versuchsanlagen und Versuchskreisläufen sowie von fachspezifischer Software und die Verwaltung von Datenbanken. d) Projekte für „Unterstützungstätigkeiten“. Sie umfassen die Qualitätsförderung, die Begleitung des Programms und die Verwaltung von Rechten des geistigen Eigentums. (49) Zudem legt Frankreich Informationen über die analytische Buchführung des IFP vor, die innerhalb der einzelnen Ergebniszentren die Zuordnung der Erträge (ohne die aus dem Staatshaushalt bereitgestellten Mittel) wie auch der Aufwendungen zu den einzelnen Projekten ermöglicht. 4.3.   Unterscheidung zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften (50) Frankreich widerspricht der Auffassung der Kommission, dass das IFP und Axens eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Seiner Ansicht nach sind das IFP und seine Tochtergesellschaften getrennte Einheiten mit unterschiedlichen Aufgaben. (51) Daher macht Frankreich erstens geltend, dass die Forschungstätigkeit des IFP einen Gemeinwohlauftrag darstellt, der dem von Frankreich, der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene anerkannten Ziel dient, langfristig die Kohlenwasserstoffversorgung sicherzustellen. (52) Zweitens ist der Begriff der verbundenen Unternehmen, der aus dem Anhang I der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (19) („KMU-Empfehlung“) stammt, nach Ansicht Frankreichs im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Frankreich weist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte hin, der zufolge auch bei hundertprozentigen Tochtergesellschaften nicht zwangsläufig davon auszugehen ist, dass diese von ihrer Muttergesellschaft kontrolliert werden. Außerdem sei das Vorliegen eines Exklusivvertrags kein Zeichen für fehlende Autonomie, da sonst Artikel 81 EG-Vertrag, der solche Vereinbarungen zwischen unabhängigen Unternehmen betreffe, jede praktische Wirksamkeit genommen würde. Nach Ansicht Frankreichs wirken das IFP und Axens auf dem Markt wie eine Einheit, weil Axens Produkte vertreibt, die aus der Forschungstätigkeit des IFP hervorgegangen sind. Dies bedeute aber nicht, dass beide nicht doch autonom handeln. (53) Drittens macht Frankreich die folgenden Angaben, um die Autonomie der IFP-Töchter zu beweisen. Es erklärt, dass jede Tochtergesellschaft ihre eigene Strategie ausarbeitet und ihrem nicht nur aus IFP-Vertretern bestehenden Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt. Die Verträge bzw. Vereinbarungen zwischen dem IFP und seinen Tochtergesellschaften entsprächen den einschlägigen Vorschriften des Zivilrechts und so nehme der IFP-Vertreter auch nicht an der Abstimmung über Fragen zu diesen Verträgen bzw. Vereinbarungen teil. Jede Tochtergesellschaft verfüge über ihre eigenen Gremien und könne völlig autonom handeln, wobei sie allerdings im Rahmen der üblichen Berichtspflichten von ihren Aktionären kontrolliert werde. Die für die Finanzverwaltung und die Rechnungsführung zuständigen Stellen des IFP und seiner Tochtergesellschaften seien hierarchisch voneinander unabhängig, räumlich getrennt und verfügten zudem über unterschiedliche Informations- und Verwaltungssysteme. Die Tochtergesellschaften des IFP könnten frei über die von ihnen vertriebenen Produkte und Dienstleistungen entscheiden. Frankreich betont, dass Axens die vom IFP angebotenen Arbeiten annehmen oder ablehnen kann, und führt mehrere Verfahren als Beispiele an, bei denen Axens seinen Forschungsbedarf über andere vertragliche Beziehungen gedeckt hat. 4.4.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (54) Frankreich vertritt die Auffassung, dass die Finanzierung des nicht gewinnorientierten IFP gemäß Punkt 2.4 Absatz 1 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 keine staatliche Beihilfe darstellt. (55) Punkt 2.4 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 besagt Folgendes: „Werden die Ergebnisse der staatlich finanzierten FuE-Arbeiten den Unternehmen in der Gemeinschaft unter nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung gestellt, geht die Kommission vom Grundsatz aus, dass normalerweise keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 [jetzt Artikel 87] Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt.“ (56) Frankreich erklärt, dass das IFP sehr viele Forschungsarbeiten durchführt, deren Ergebnisse Unternehmen aus den Mitgliedstaaten unter nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung gestellt werden. Die Ergebnisse würden unter anderem durch eine wissenschaftliche Zeitschrift, Artikel, die Vorstellung der Arbeiten auf Kongressen, die Veröffentlichung von Forschungsarbeiten, auch über das Internet, die Mitarbeit in wissenschaftlichen Verbänden, die Begründung von Partnerschaften mit anderen Forschungszentren und die Betreuung von Doktoranden zugänglich gemacht. (57) 75 % der Forschungsmittel des Ergebniszentrums „Exploration-Förderung“ seien für Grundlagenforschung bestimmt, deren Ergebnisse breiten Kreisen auf nichtdiskriminierende Weise zur Verfügung gestellt würden. Das Ergebniszentrum „Raffination-Petrochemie“ gebe ebenfalls die Ergebnisse zahlreicher Forschungsarbeiten unter nichtdiskriminierenden Bedingungen weiter. (58) Zweitens hat sich nach Ansicht Frankreichs erneut bestätigt, was die Kommission in ihren Entscheidungen aus den Jahren 1996 und 1998 konstatiert hat: „[Aus den vorstehenden Gründen] ist festzustellen, dass das IFP zwar nicht immer die tatsächlichen Forschungskosten in Rechnung stellt, aber keinerlei Unterscheidung zwischen den Unternehmen vornimmt, denen es die Ergebnisse der — allein oder im Verbund durchgeführten — Forschungsarbeiten überlässt“. (59) Frankreich betont, dass das IFP im Bereich „Exploration-Förderung“ industrielle Forschung auf Rechnung zahlreicher Partner aus der Industrie betreibt und die entsprechenden Projekte im Rahmen einer einfachen Zusammenarbeit oder in Form von auf mehrere Kunden ausgerichteten gemeinsamen Industrieprojekten („Joint Industrial Projects“), an denen sich andere Unternehmen beteiligen können, durchgeführt werden. (60) Axens bezahlt nach Ansicht Frankreichs für die vom IFP zur Verfügung gestellten Forschungsarbeiten den Preis, der den Bedingungen auf dem Markt für Raffination und Petrochemie entspricht. Zusätzlich dazu müsse das Unternehmen die Kosten für die Durchführung ergänzender, für die Verwertung dieser Forschungsarbeiten erforderlicher Tätigkeiten und die Kosten für die Nutzung von nicht vom IFP gestellten Technologien und Produkten tragen. Da Axens einen großen Teil seines Umsatzes für die Forschung verwende, sei kaum davon auszugehen, dass es durch die vom IFP auf seine Rechnung durchgeführten Forschungsarbeiten einen Wettbewerbsvorteil habe. Frankreich führt in diesem Zusammenhang weitere Argumente an, um zu zeigen, dass die Forschungsausgaben von Axens über dem Branchendurchschnitt liegen. (61) Frankreich betont ferner, dass trotz des Vorkaufsrechts von Axens mehrere Forschungsarbeiten des Ergebniszentrums „Raffination-Petrochemie“ Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. (62) Aus den oben genannten Gründen kommt Frankreich zu dem Ergebnis, dass die staatliche Unterstützung für das IFP keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und dass den IFP-Töchtern aus ihrem Zugang zu den Ergebnissen der vom IFP auf ihre Rechnung durchgeführten Forschung kein Vorteil entsteht. 4.5.   Vereinbarkeit einer potenziellen staatlichen Beihilfe mit dem EG-Vertrag (63) Falls die Unterstützung, die der Staat dem IFP gewährt, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 zugunsten von Axens betrachtet werden müsste, so wäre diese nach Ansicht Frankreichs auf alle Fälle mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Um nachzuweisen, dass die Beihilfe aufgrund der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c vorgesehenen Ausnahme als mit dem EG-Vertrag vereinbar angesehen werden könnte, führt Frankreich die nachstehenden Argumente an. (64) Erstens macht Frankreich geltend, dass die im FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 festgelegten Obergrenzen bei der Bereitstellung öffentlicher Mittel für die industrielle Forschung von Axens nicht überschritten werden. Als Beleg dafür nennt Frankreich die Kosten, die dem IFP bei den mit Axens durchgeführten Projekten der industriellen Forschung entstehen, sowie die finanziellen Rückflüsse von Axens an das IFP. […] (*2) (65) Zweitens weist Frankreich darauf hin, dass eine potenzielle Beihilfe zugunsten von Axens eine Anreizwirkung hätte. Es untermauert diesen Standpunkt durch Statistiken, die eine Erhöhung der internen FuE-Ausgaben wie auch des Anteils der internen FuE-Ausgaben am Umsatz zeigen. Zudem führt es Projekte an, die Axens ohne die Unterstützung des IFP nicht hätte durchführen können, und macht geltend, dass alle Wettbewerber von Axens, und insbesondere die amerikanischen Wettbewerber, hohe öffentliche Fördermittel erhalten. (66) Abschließend unterstreicht Frankreich die strategische Bedeutung der staatlichen Beihilfen für die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation. Die Kommission habe dies im Rahmen der Neubelebung der Lissabon-Strategie anerkannt und im „Aktionsplan Staatliche Beihilfen“ umgesetzt. 5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 5.1.   Inhalt der Beschwerde, die Anlass für die Einleitung des Verfahrens war (67) Der Beschwerdeführer wünscht nicht, dass seine Identität bekannt gegeben wird, da er negative Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit befürchtet. Er ist der Auffassung, dass seine Interessen durch die dem IFP und/oder der IFP-Tochter Axens gewährte staatliche Unterstützung unmittelbar gefährdet sind. Das Unternehmen Axens, das mit dem Beschwerdeführer in Wettbewerb stehe, habe seit seiner Gründung im Jahr 2001 im Bereich der Technologielizenzen, die nur aufgrund der FuE-Tätigkeit seiner Muttergesellschaft IFP entwickelt werden konnten, eine aggressive Geschäftspolitik verfolgt. (68) Die Beschwerde konzentriert sich auf die folgenden Tätigkeitsbereiche des IFP: Technologien und Katalysatoren für die Raffination, Gasbehandlung und Herstellung petrochemischer Produkte sowie die Lizenztätigkeit von Axens in diesen Bereichen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers steht Axens hier in direktem Wettbewerb mit anderen Markteilnehmern, muss aber die FuE-Kosten für die Technologien, die das IFP mit Hilfe staatlicher Fördermittel entwickelt und für die Axens den Alleinvertrieb durchführt, nicht decken. Außerdem könne IFP/Axens als Einheit FuE-Tätigkeiten durchführen, die für nicht geförderte Marktteilnehmer nicht rentabel wären. (69) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die direkte Zuwendung des Staates für das IFP, die Gründung der IFP-Tochter Axens und ihre Kapitalausstattung durch das IFP, die Finanzierung der IFP-Sparte Raffination und Petrochemie, für die Axens den Alleinvertrieb wahrnimmt, und die Exklusivlizenzen, die das IFP für seine Technologien an Axens vergibt, Beihilfeelemente enthalten. (70) Ferner ist der Beschwerdeführer der Meinung, dass die derzeitige Gewährung staatlicher Mittel für Tätigkeiten des IFP und von Axens, die nicht bei der Kommission angemeldet wurde und durch keine der früheren Kommissionsentscheidungen abgedeckt ist, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt. Der Beschwerdeführer betont, dass sich das IFP und Axens heute in einer anderen Lage als zum Zeitpunkt der vorangegangenen Entscheidungen befinden. Neu seien die folgenden Tatbestände: — Die Tochtergesellschaft Axens ist ein gewinnorientiertes Unternehmen. — Axens verfügt über einen exklusiven oder bevorrechtigten Zugang zu Dienstleistungen oder Forschungsergebnissen des IFP. — Das IFP hält sämtliche Anteile an Axens. — Im Technologiesektor erhalten die meisten Marktteilnehmer, einschließlich des Beschwerdeführers, keine Fördermittel. Die Förderung von Tätigkeiten der Einheit IFP/Axens führt zu Preisverzerrungen. (71) Der Beschwerdeführer ist daher der Auffassung, dass sich das IFP im Bereich der kommerziellen Tätigkeiten seiner Tochtergesellschaft Axens erheblich vom Modell der nicht gewinnorientierten öffentlichen Forschungseinrichtung unterscheidet, auf das sich Punkt 2.4 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 bezieht. Das IFP und Axens bilden seiner Ansicht nach sogar eine wirtschaftliche Einheit, die mit den anderen Marktbeteiligten in direktem Wettbewerb steht. Der Beschwerdeführer sieht mehrere Hinweise darauf, dass das IFP und Axens als wirtschaftliche Einheit und damit als Unternehmen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind: — Das IFP hält sämtliche Anteile an Axens. — Das IFP handelt wie ein aktiver Anteilseigner, da es sich an der Festlegung der Strategien seiner Tochtergesellschaften beteiligt. — Die Mitarbeiter von Axens und des IFP besuchen potenzielle Kunden gemeinsam. — Axens benutzt seinen Namen in Verbindung mit den IFP-Technologien (was auch das Logo des Unternehmens zeigt, denn es enthält das IFP-Logo). (72) Frankreich habe IFP/Axens für die Erforschung von Technologien in den Bereichen Raffination, Gasbehandlung und Petrochemie staatliche Mittel gewährt. Der Beschwerdeführer veranschlagt die FuE-Ausgaben des IFP in diesen Bereichen auf rund 100 Mio. EUR und geht davon aus, dass Axens seiner Muttergesellschaft nicht einmal die Hälfte dieser Kosten erstattet. Daher beläuft sich die Zuwendung für IFP/Axens seiner Ansicht nach auf 50 Mio. EUR jährlich. (73) Der Wettbewerbsvorteil ist dem Beschwerdeführer zufolge darin zu sehen, dass IFP/Axens die FuE-Kosten nicht vollständig decken muss und daher die Preise auf den betreffenden Märkten drücken kann. Dadurch bestehe die Gefahr, dass andere Marktteilnehmer verdrängt würden. (74) Der räumlich relevante Markt für Technologien ist nach Ansicht des Beschwerdeführers der Weltmarkt oder zumindest der europäische Markt, weshalb die staatliche Förderung von IFP/Axens den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige. (75) Daher vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass die staatliche Förderung von IFP/Axens eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (76) Er macht zudem geltend, dass die Entwicklung von Raffinationstechnologien eine marktnahe Tätigkeit ist, deren Ergebnisse direkt kommerziell nutzbar sind, und somit nicht unter die Definition der vorwettbewerblichen Tätigkeiten des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 fällt. Folglich sei diese Förderung von IFP/Axens eine nicht mit den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags zu vereinbarende Betriebsbeihilfe. (77) Selbst wenn die Tätigkeiten von IFP/Axens als vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeiten eingestuft würden, seien die im FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996 dafür festgelegte Obergrenze von 25 % und möglicherweise auch die 50 %-Schwelle für die industrielle Forschung überschritten. (78) Sollte es sich um Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 handeln, so hält der Beschwerdeführer den Anreizeffekt der Beihilfe für zweifelhaft. Seiner Meinung nach schreckt die Zuwendung für IFP/Axens die anderen Marktteilnehmer von FuE-Investitionen in diesen Bereichen insofern ab, als ihre Einnahmen durch die gewährte staatliche Beihilfe beeinträchtigt werden und daher nicht ausreichen, um die FuE-Kosten auszugleichen. (79) Der Beschwerdeführer kommt daher zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe zugunsten von IFP/Axens rechtswidrig und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 5.2.   Stellungnahme von Axens (80) Erstens erinnert Axens daran, dass mit seiner Gründung im Jahr 2001 das Ziel verfolgt wurde, die Tätigkeiten des IFP im Bereich Raffinationsverfahren und petrochemische Verfahren mit den Tätigkeiten der Tochtergesellschaft, die Katalysatoren herstellt, in einem gewinnorientierten Unternehmen zusammenzuführen. Axens verfüge über alle erforderlichen (finanziellen, rechtlichen und personellen) Mittel, um völlig autonom zu handeln. Die Geschäftsführung liege in der Hand seines Managements, das dem Verwaltungsratvorsitzenden unterstehe. Nach Ansicht des Unternehmens werden sehr wenige Entscheidungen auf Ebene des Verwaltungsrates getroffen. Der Aktionär räume der Unternehmensführung große Entscheidungsfreiheit in wirtschaftlichen und industriellen Fragen ein. Axens widerspricht damit der Auffassung der Kommission, dass das IFP und Axens eine wirtschaftliche Einheit darstellen. (81) Zweitens weist Axens darauf hin, dass die Umstrukturierung im Jahr 2001 in Einklang mit dem von der Kommission explizit genehmigten Umstrukturierungsprogramm erfolgt sei. Das Unternehmen habe also zu Recht darauf vertrauen können, dass dieser rechtliche und finanzielle Rahmen gültig sei. Die Infragestellung dieses Rahmens würde die weitere Entwicklung des Unternehmens stark beeinträchtigen. (82) Drittens macht Axens geltend, dass die meisten Unternehmen, die auf dem Markt für die im Bereich Raffination und Petrochemie genutzten Technologien und Katalysatoren tätig sind, sowohl intern als auch im Verbund mit externen Partnern Forschung betreiben. So habe beispielsweise die Shell-Tochter Criterion Zugang zur Shell-Forschung gehabt. Außerdem habe ABB Lummus mit Chevron und Shell, UOP mit Total wie auch mit anderen Unternehmen und Abermale mit ExxonMobil diesbezügliche Verträge bzw. Vereinbarungen getroffen. Axens erklärt, seine Zusammenarbeit mit dem IFP sei vor diesem Hintergrund zu sehen und sei durch die drei Vereinbarungen (eine Vereinbarung über industrielle Forschung und zwei Lizenzverträge), die aus Sicht der Vertragsparteien einer klassischen Geschäftsstrategie entsprächen, transparent erfolgt. Außerdem weise auch die Tatsache, dass Axens einen in etwa ebenso hohen Anteil seines Umsatzes wie seine Konkurrenten für die Forschung aufwendet, darauf hin, dass Axens kein Vorteil aus seinen Beziehungen zum IFP erwachse. (83) Abschließend betont Axens, dass es mit sehr starken Wettbewerbern Schritt halten muss, die von den jeweiligen Herkunftsländern oft aktiv unterstützt würden. Das Energieministerium der Vereinigten Staaten stellte beispielsweise mehrere hundert Millionen Dollar für die Projektförderung bereit. 5.3.   Stellungnahme von UOP (84) Der Firmensitz von UOP Limited liegt im Vereinigten Königreich. Das Unternehmen verfügt über zwei im Vereinigten Königreich bzw. in Italien gelegene Produktionsstätten und ist in 17 Mitgliedstaaten tätig. UOP hat sich auf die folgenden Bereiche spezialisiert: Konzeption, Technologie, Lizenzvergabe und Bereitstellung von Verfahren (z. B. für die Konversion von Rohöl, die Produktion sauberer Kraftstoffe, die Entschwefelung von Kraftstoffen und petrochemische Technologien). Zudem produziert es Katalysatoren, Molekularfilter, Adsorptionsmittel und andere Spezialausrüstungen. (85) UOP und IFP/Axens stehen in den folgenden Technologiebereichen miteinander im Wettbewerb: Produktion und Entschwefelung von Benzin, Produktion und Extraktion von Aromastoffen sowie bei den für eine breite Palette von Verfahren zur Herstellung sauberer Kraftstoffe verwendeten Katalysatoren. UOP begrüßt die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und teilt im Wesentlichen die Auffassung der Kommission. (86) Erstens beobachtet UOP in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme der Aktivitäten des IFP. Dieses habe seine bis dahin relativ unbedeutende Lizenzvergabetätigkeit, bei der alle Unternehmen Lizenzen erhalten konnten, so umstrukturiert, dass das IFP nun in direktem Wettbewerb mit den auf dem Markt für Verfahren tätigen privaten Unternehmen stehe. Nach dem Gemeinschaftsrecht müssten für den Staat, wenn dieser wie ein Wirtschaftsbeteiligter handeln wolle, dieselben Bedingungen wie für einen privaten Wirtschaftsbeteiligten gelten. Ein Betriebsdefizit von insgesamt über 555 Mio. EUR in den vergangenen drei Jahren sei aber für einen normalen Aktionär nicht akzeptabel. (87) In diesem Zusammenhang forderte UOP die Kommission auf, gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (20) anzuordnen, dass Frankreich die staatliche Förderung für das IFP aussetzen müsse. (88) Zweitens konnte die Einheit IFP/Axens nach Ansicht von UOP aufgrund der Tatsache, dass sie nicht alle FuE-Ausgaben decken muss, einen beträchtlichen Anteil am Technologiemarkt im Bereich Raffination und Petrochemie erringen und die Rentabilität ihrer Wettbewerber gefährden. Außerdem ließen die Marktnähe und der geringe Umfang der FuE-Tätigkeiten von IFP/Axens auf einen fehlenden Anreizeffekt der Beihilfe schließen. Ein möglicher Vorteil einer Beihilfe werde weitgehend dadurch zunichte gemacht, dass auf den betreffenden Märkten private Marktteilnehmer verdrängt werden könnten, da diese Unternehmen auf mittlere Sicht ihre FuE-Ausgaben verringern müssten, um weiterhin mit einem stark subventioniertem Wettbewerber konkurrieren zu können. (89) Drittens teilt UOP die Auffassung der Kommission, dass das IFP und seine Tochtergesellschaft Axens eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dieser Schluss ergebe sich zum einen aus der Kapitalstruktur, der Zusammensetzung der Unternehmensführung, den Vorzugsbeziehungen und dem Grad der wirtschaftlichen Verflechtun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.