Europäische Union

2009/157/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 (ex NN 84/05)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1330) (Text von Bedeutung für den EWR)

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26.2.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 53/13 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juli 2008 über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 (ex NN 84/05)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1330) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/157/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 25. November 2004 (registriert am 29. November 2004 unter dem Zeichen CP221/2004) ging bei der Kommission eine Beschwerde über eine potenzielle rechtswidrige staatliche Beihilfe zugunsten des Institut Français du Pétrole (IFP) und einer seiner Tochtergesellschaften, der Gesellschaft Axens, ein. Der Beschwerdeführer ersuchte die Kommission, seine Identität nicht bekannt zu geben, da er negative Auswirkungen auf dem Markt befürchtet. (2) Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 gab die Kommission Frankreich ihre Entscheidung bekannt, in Bezug auf diese Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Die Entscheidung der Kommission über die Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte darin alle Beteiligten auf, zu der fraglichen Maßnahme Stellung zu nehmen. (4) Mit Schreiben vom 16. Januar 2006, registriert am selben Tag, beantragte Frankreich eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung seiner Stellungnahme um einen Monat, die von der Kommission mit Schreiben vom 19. Januar 2006 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 23. Februar 2006, registriert am selben Tag, übermittelte Frankreich der Kommission seine Stellungnahme. (5) Mit Schreiben vom 15. März 2006, registriert am selben Tag, beantragte das Unternehmen UOP eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung seiner Stellungnahme um einen Monat, die von der Kommission mit Schreiben vom 22. März 2006 gewährt wurde. (6) Mit Schreiben vom 17. März 2006, registriert am selben Tag, beantragte die Gesellschaft Haldor Topsoe A/S eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung seiner Stellungnahme um einen Monat, die von der Kommission mit Schreiben vom 22. März 2006 gewährt wurde. (7) Mit Schreiben vom 20. März 2006, registriert am 22. März 2006, übermittelte die Gesellschaft Axens der Kommission ihre Stellungnahme zu der fraglichen Maßnahme. (8) Mit Schreiben vom 12. April 2006, registriert am selben Tag, beantragte Haldor Topsoe A/S eine Fristverlängerung für die Übermittlung seiner Stellungnahme bis zum 24. April 2006, die von der Kommission mit Schreiben vom 19. April 2006 gewährt wurde. (9) Mit Schreiben vom 18. April 2006, registriert am 19. April 2006, übermittelte UOP der Kommission seine Stellungnahme zu der fraglichen Maßnahme. (10) Mit Schreiben vom 19. April 2006 forderte die Kommission den Beschwerdeführer auf, eine nichtvertrauliche Fassung seiner Beschwerde zu übermitteln. Diese Fassung ist der Kommission mit Schreiben vom 26. April 2006, registriert am 27. April 2006, zugegangen. (11) Mit Schreiben vom 3. Mai 2006, registriert am selben Tag, beantragte Haldor Topsoe A/S eine Fristverlängerung, die von der Kommission mit Schreiben vom 4. Mai 2006 abgelehnt wurde. (12) Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 leitete die Kommission eine Kopie der von UOP und Axens vorgelegten Stellungnahmen sowie der Beschwerde an Frankreich weiter. Außerdem übermittelte sie ein Ersuchen um ergänzende Auskünfte. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006, registriert am 5. Juli 2006, beantragte Frankreich eine Fristverlängerung, die von der Kommission mit Schreiben vom 7. Juli 2006 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 8. September 2006, registriert am 12. September 2006, übermittelte Frankreich der Kommission eine Erwiderung auf die Stellungnahmen der Beteiligten und Antworten auf die ergänzenden Fragen der Kommission. (13) Ferner setzte Frankreich die Kommission mit Schreiben vom 18. Juli 2006, registriert am 19. Juli 2006, von der Umwandlung des IFP in ein „établissement public à caractère industriel et commercial“ (öffentlich-rechtliche Wirtschaftsanstalt) in Kenntnis. (14) Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 ersuchte die Kommission Frankreich um ergänzende Auskünfte. Diese wurden mit Schreiben vom 24. Oktober 2006, registriert am 26. Oktober 2006, übermittelt. (15) Am 15. Juni 2007 fand ein Arbeitstreffen von Vertretern der Kommission und Frankreichs statt. (16) Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 ersuchte die Kommission Frankreich um ergänzende Auskünfte. Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 beantragte Frankreich eine Fristverlängerung bis zum 31. August 2007. Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 gewährte die Kommission eine Fristverlängerung bis zum 13. August 2007. Die ergänzenden Auskünfte wurden der Kommission mit Schreiben vom 9. und 22. August 2007, registriert am 9. bzw. 22. August 2007, von Frankreich übermittelt. 2.   BESCHREIBUNG 2.1.   Die IFP-Gruppe (17) Bis 2006 war das IFP ein privatrechtliches „établissement professionnel“ (3) ohne Kapital und Anteilseigner, das sich unter der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle der französischen Regierung befand (4). Mit dem in Anwendung des Gesetzes Nr. 2005-781 vom 13. Juli 2005 erlassenen Dekret Nr. 2006-797 vom 6. Juli 2006 wurde das IFP umgewandelt in ein „établissement public à caractère industriel et commercial“ (öffentlich-rechtliche Wirtschaftsanstalt). Die Frage, ob aufgrund dieser Umwandlung eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, wird von der Kommission im Rahmen eines anderen Verfahrens (Sache NN 11/08) geprüft. (18) Das IFP hat laut Satzung drei Aufgaben: Forschung und Entwicklung in den Bereichen Öl- und Gasexploration sowie Raffinations- und Petrochemietechnologien, Ausbildung von Ingenieuren und Technikern sowie branchenrelevante Information und Dokumentation. In einem Zielvertrag mit dem Staat wird für jeweils fünf Jahre die Tätigkeit des IFP in Grundzügen vorgegeben. (19) Im Gegenzug erhält das IFP jährlich Mittel aus dem Staatshaushalt. Diese Unterstützung aus öffentlichen Mitteln belief sich 2005 auf 144 Mio. EUR und 2006 auf 167,5 Mio. EUR (5). (20) Das Unternehmen Axens ist aus dem am 29. Mai 2001 (rückwirkend zum 1. Januar 2001) erfolgten Zusammenschluss des Unternehmens Procatalyse SA (100 %ige Tochtergesellschaft von ISIS, damals seinerseits zu 52,8 % unter Kontrolle des IFP) mit der zu diesem Zweck ausgegliederten Industriedirektion des IFP hervorgegangen. Am 22. Oktober 2001 erwarb das IFP die Axens-Anteile von ISIS. Das IFP hält daher derzeit sämtliche Anteile an Axens. Axens ist auf dem Markt für Katalysatoren und dem Markt für Raffinations- und Petrochemietechnologien tätig. Sein konsolidierter Umsatz belief sich 2005 auf 304,9 Mio. EUR und 2006 auf 308,45 Mio. EUR, wobei der Geschäftsbereich der Verfahrenslizenzen etwa ein Drittel des Umsatzes erzielte (6). Axens beschäftigte 20066 36 Mitarbeiter (7). Sein weltweiter Anteil am Markt für bestehende Raffinationsanlagen liegt schätzungsweise bei 7 % (8). (21) Ferner hält das IFP direkt und indirekt (über die Finanzholding IFP Investissements) alle Anteile an Unternehmen wie Beicip-Franlab und Prosernat. Beicip-Franlab, 1967 durch das IFP als Handelsgesellschaft gegründet, verlegt und vertreibt Software im Bereich Exploration-Lagerstätten und führt Studien und Beratung für den Bereich Exploration-Lagerstätten durch. 2006 belief sich sein Umsatz auf 42 Mio. EUR, die Mitarbeiterzahl auf 166 (9). Bei Prosernat handelt es sich um eine Handelsgesellschaft, die das IFP 2001 erwarb, als ISIS IFP Investissements an das IFP veräußerte. Prosernat bietet Studien und Dienstleistungen sowie Ausrüstung im Bereich der Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung an. 2006 belief sich sein Umsatz auf 49,9 Mio. EUR, die Mitarbeiterzahl auf 71 (10). 2.2.   Vorangegangene Entscheidungen der Kommission (22) Von 1944 (Gründungsjahr) bis Ende 2002 erhielt das IFP die Einnahmen aus einer steuerähnlichen Abgabe auf bestimmte Mineralölprodukte. Die Verlängerung dieser Steuer war Gegenstand der Entscheidung 96/615/EG der Kommission vom 29. Mai 1996 über die Verlängerung der für das Institut Français du Pétrole erhobenen Steuer auf bestimmte Mineralölerzeugnisse für den Zeitraum 1993–1997 (11), der zufolge die Weitergabe der Einnahmen aus einer steuerähnlichen Abgabe an das IFP für den Zeitraum 1993—1997 in Anwendung von Punkt 2.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen von 1996 (12) (nachstehend „FuE-Gemeinschaftsrahmen 1996“ genannt) nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. (23) Am 3. Oktober 1997 meldete Frankreich für den Zeitraum 1998—2002 ein neues Dekret über die steuerähnliche Abgabe auf bestimmte Mineralölprodukte zugunsten des IFP bei der Kommission an, das keine wesentlichen Änderungen enthielt. Die Kommission erhob in ihrer Entscheidung vom 4. Februar 1998 (13) keine Einwände gegen die Umsetzung des Dekrets im Zeitraum 1998—2002. 2.3.   Exklusivverträge und -vereinbarungen zwischen dem IFP und Axens (24) Mit Schreiben vom 1. März und 18. Mai 2001 (nachstehend „die Schreiben aus dem Jahr 2001“ genannt) informierte Frankreich die Kommission über ein Vorhaben zur Umstrukturierung der Forschungstätigkeit des IFP in den Bereichen Raffination, Petrochemie und Gas und ersuchte die Kommission um Bestätigung dafür, dass die in den vorangegangenen Entscheidungen vorgenommenen beihilferechtlichen Beurteilungen dadurch nicht in Frage gestellt werden. (25) Laut diesem Vorhaben sollte die Kommerzialisierung der Ergebnisse in dem Bereich einem gewinnorientierten Unternehmen übertragen werden, das aus dem Zusammenschluss der Industriedirektion des IFP mit dem indirekt vom IFP kontrollierten und auf industrielle Entwicklung, Herstellung und Vertrieb chemischer Produkte aller Art spezialisierten Unternehmen Procatalyse hervorgehen sollte. (26) Im Gegenzug für eine Mehrheitsbeteiligung an der neuen Tochtergesellschaft sollte der wesentliche Teil der Industriedirektion des IFP, einschl. Kunden und laufender Verträge, auf diese neue Tochtergesellschaft übertragen werden. Darüber hinaus waren folgende Verträge bzw. Vereinbarungen zwischen dem IFP und der neuen Tochtergesellschaft vorgesehen: a) Exklusivvertrag über eine Rahmenlizenz mit einer Laufzeit von 10 Jahren, der die Tochtergesellschaft berechtigt, das derzeitige und zukünftige geistige Eigentum des IFP vor allem im Bereich Verfahren in ihrem Geschäftsbereich zu nutzen, um für ihre Kunden technische Leistungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren zu erbringen und ihnen zur Nutzung der damit verbundenen Technologien Unterlizenzen für die entsprechenden Patente zu erteilen. b) Exklusivvertrag über eine Produktlizenz mit einer Laufzeit von 10 Jahren, der die Tochtergesellschaft berechtigt, das derzeitige und zukünftige technologische Know-how des IFP in ihrem Geschäftsbereich zu nutzen, um Katalysatoren, Adsorptionsmittel, Abscheidungsmittel, Ausrüstung sowie andere Produkte und Software, die vom IFP entwickelt wurden, herzustellen und an ihre Kunden zu verkaufen; c) Vereinbarung über industrielle Forschung mit einer Laufzeit von 10 Jahren, in deren Rahmen [das IFP seiner Tochtergesellschaft die Ergebnisse seiner Forschung im Bereich der Raffination und Petrochemie anbietet, so dass die Tochtergesellschaft, wenn sie es wünscht, die Forschung im Rahmen eines Gemeinschaftsprojekts mit dem IFP fortführen und anschließend die Ergebnisse nutzen kann. Sollte die Tochtergesellschaft nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, kann das IFP seine Ergebnisse anderen Unternehmen anbieten. Jeder Partner trägt die Kosten für seine Beteiligung am Projekt. Am Ende des Forschungsprojekts verfügt das IFP über die Rechte an den Produkten und Verfahren, seine Tochtergesellschaft über die Rechte an der Industrialisierung der Produkte und Verfahren] (*1). (27) Im Gegenzug zahlt die Tochtergesellschaft an das IFP zum einen die in den Lizenzverträgen festgelegten Gebühren und zum anderen eine Vergütung […] (*2) für den Zugang zur IFP-Forschung. […] (28) Nach Auffassung der Kommission entsprach das vorgelegte Umstrukturierungsvorhaben den Bedingungen ihrer Entscheidung vom 4. Februar 1998 über die Verlängerung der steuerähnlichen Abgabe, die auf bestimmte Erdölerzeugnisse zugunsten des französischen Erdölinstituts (IFP) erhoben wird, für die Jahre 1998—2002. Die Kommission hat Frankreich mit Dienstschreiben D/52473 vom 19. Juni 2001 entsprechend Mitteilung gemacht. (29) Gemäß dem unterbreiteten Vorhaben wurde das Unternehmen Axens am 29. Mai 2001 als Tochtergesellschaft des IFP gegründet. Die Verträge und die Vereinbarung zwischen dem IFP und Axens sind zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten und haben eine Laufzeit von 10 Jahren. (30) Mit Schreiben vom 27. November 2002 teilte Frankreich der Kommission mit, die Einnahmen aus der steuerähnlichen Abgabe würden ab dem 1. Januar 2003 durch eine Haushaltszuweisung zugunsten des IFP ersetzt. 2.4.   Exklusivvereinbarung zwischen dem IFP und Beicip-Franlab (31) Gemäß einer am 28. Mai 2003 (mit Rückwirkung zum 1. Januar 2003) für einen Zeitraum von 10 Jahren unterzeichneten Exklusivvereinbarung über Entwicklung, Kommerzialisierung und Nutzung [bietet das IFP seine Forschungsergebnisse im Bereich Algorithmen sowie die von ihm im Bereich „Exploration — Lagerstätten“ entwickelten Modelle oder Methoden Beicip-Franlab an und kann Beicip-Franlab beim IFP die Umsetzung in Produkte auf dieser Grundlage beantragen. Das IFP hält alle Eigentumsrechte an der entwickelten Software. Beicip-Franlab trägt alle dem IFP für Produktentwicklung entstandenen Kosten und zahlt verschiedene ergänzende Vergütungen für die Softwarepflege und zur Abgeltung der Nutzungsrechte] (*1). (32) Am 16. Dezember 2005 wurde ein Zusatz unterzeichnet, der rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 gilt. Er ändert die Bestimmungen zur Vergütung, doch bleibt es bei dem Grundsatz, dass Beicip-Franlab die gesamten Entwicklungskosten trägt. 2.5.   Exklusivvertrag und Exklusivvereinbarung zwischen dem IFP und Prosernat (33) Am 18. August 2003 unterzeichneten das IFP und Prosernat einen Rahmenlizenzvertrag und eine Vereinbarung über industrielle Forschung, die rückwirkend ab 1. Januar 2002 zehn Jahre lang gelten. Darin [bietet das IFP die Ergebnisse seiner Forschung im Bereich der Technologien zur Gasbehandlung und Schwefelrückgewinnung an. Das IFP hält die Eigentumsrechte an Korrelationen, Verfahren und mit den Verfahren verbundener Ausrüstung. Ist Prosernat an ihrer Kommerzialisierung interessiert, steht es dem Unternehmen frei, für eigene Rechnung die für eine industrielle Nutzung der Verfahren erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen, wobei die bestehenden Eigentumsrechte zu berücksichtigen sind. Prosernat kann in diesem Fall ein ausschließliches Nutzungsrecht erhalten] (*1). (34) Als Vergütung für das Recht zur Verfahrensnutzung zahlt Prosernat in den ersten vier Jahren […] (*2) des Jahresumsatzes, der sich aus den Einnahmen aus Unterlizenzen ergibt. Dieser Anteil steigt nach den vier ersten Jahren auf […] (*2). Die Vergütung in Bezug auf die Ausrüstung wird im Einzelfall festgelegt. Die Vergütung, die das IFP von Prosernat für den Zugang zu den Forschungsergebnissen erhält, beläuft sich auf […] (*2) des Jahresgesamtumsatzes von Prosernat. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (35) In ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens brachte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Unterstützung des französischen Staates für die IFP-Gruppe und der damals von Frankreich angeführten Gründe zum Ausdruck. (36) Erstens war die Kommission der Auffassung, dass die in ihren vorangegangenen Entscheidungen festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. Diese Entscheidungen beruhten auf folgenden Tatbeständen: a) Das IFP erhielt insofern keine direkte Beihilfe, als es sich beim IFP um ein nicht gewinnorientiertes Forschungszentrum ohne kommerzielle Tätigkeit handelte. Gemäß Punkt 2.4 Absatz 1 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 fällt die staatliche Finanzierung von FuE-Tätigkeiten durch öffentliche, nicht gewinnorientierte Hochschul- oder Forschungseinrichtungen im allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. b) Unternehmen, die die Forschungsergebnisse des IFP erwarben, erhielten insofern keine direkte Beihilfe, als der aus der Ergebnisweitergabe entstehende potenzielle Vorteil unter nichtdiskriminierenden Bedingungen von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden konnte. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge gab das IFP seine Forschungsergebnisse auf vier verschiedene Arten an Unternehmen weiter: Verbreitung im öffentlichen Sektor, Leistungserbringung zu kostendeckenden Preisen, Verbundforschung und Verkauf von Nutzungsrechten. Was die Verbundforschung und den Verkauf von Nutzungsrechten angeht, trugen die Unternehmen zwar nicht die Gesamtkosten für die Forschung, doch stand es allen Unternehmen, ohne Unterschied und unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit, offen, diesen Vorteil für sich in Anspruch zu nehmen. c) Die Unternehmen, an denen das IFP beteiligt war, erhielten insofern keine direkte Beihilfe, als das IFP mit diesen Unternehmen zu denselben Bedingungen zusammenarbeitete wie mit den anderen Unternehmen, an denen es nicht beteiligt war. Die Kommission kam aus folgenden Gründen zu dem Schluss, dass diese Unternehmen nicht in den Genuss einer Vorzugsbehandlung kamen: Es gab weitere Anteilseigner, das IFP hielt nur eine Minderheitsbeteiligung an den in seinem Forschungsbereich tätigen Unternehmen und das IFP arbeitete mit diesen Unternehmen zu denselben Bedingungen zusammen wie mit den anderen Unternehmen, an denen es nicht beteiligt war. (37) Die Kommission hat festgestellt, dass das IFP seit dem Jahr 2001 jedoch immer strukturierter und umfassender einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht. So wurde das Unternehmen Axens auf dem Markt für Raffinations- und Petrochemietechnologien gegründet und wurden Exklusivverträge und -vereinbarungen über Forschungstätigkeiten und Lizenzen zwischen dem IFP und dieser Tochtergesellschaft geschlossen. Axens, an dem das IFP die Mehrheitsbeteiligung hält, hat vorrangig Zugang zu den FuE-Arbeiten des IFP in seinem Tätigkeitsbereich. Die Kommission vertrat in ihrer Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens daher die Auffassung, dass die Tatbestände, auf denen die Entscheidungen von 1996 und 1998 beruhten, nicht mehr gegeben sind und dass Punkt 2.4 Absatz 1 des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 auf den Tätigkeitsbereich von Axens nicht mehr angewendet werden kann. Daher liege eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag zugunsten des IFP und seiner Tochtergesellschaft Axens vor. (38) Insofern als das IFP Mehrheitsbeteiligungen an zwei anderen kommerziellen Tochtergesellschaften hält, nämlich an Beicip-Franlab und Prosernat, und Exklusivverträge bzw. -vereinbarungen zwischen dem IFP und diesen Tochtergesellschaften bestehen, konnte die Kommission nicht ausschließen, dass in den Tätigkeitsbereichen der Tochtergesellschaften Beicip-Franlab und Prosernat eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt. (39) Zweitens hat die Kommission die Vereinbarkeit der Zuwendung mit dem Binnenmarkt anhand der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags geprüft. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die potenzielle Beihilfe in Anbetracht ihrer Ziele auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und insbesondere unter Berücksichtigung des FuE-Gemeinschaftsrahmens 1996 zu beurteilen ist. Frankreich hatte dazu keine Ausführungen vorgelegt. Folglich äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Voraussetzungen für die Genehmigung der Zuwendung erfüllt sind. (40) Die Kommission hat Frankreich daher aufgefordert, Folgendes zu übermitteln: a) alle Informationen, die erforderlich sind, um festzustellen, inwieweit das IFP und seine Tochtergesellschaften separate Einheiten darstellen, deren Beziehungen von wirtschaftlichen Erwägungen geprägt sind, b) eine eindeutige Abgrenzung — gemäß der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (14) — der wirtschaftlichen von den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des IFP und seiner Tochtergesellschaften, um zu klären, welcher Anteil der öffentlichen Mittel die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gruppe fördert, c) einen genauen Nachweis dafür, dass die potenziellen Beihilfen mit den gemeinschaftlichen Vorschriften für FuE-Beihilfen vereinbar sind. 4.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 4.1.   Hintergrund des laufenden Verfahrens (41) Frankreich betont, dass die Finanzierung des IFP Gegenstand zweier Entscheidungen der Kommission war, in denen festgestellt wurde, dass keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorlag. (42) Frankreich weist ferner darauf hin, dass die Umstrukturierung im Jahr 2001 dadurch erfolgte, dass wirtschaftliche Tätigkeiten des IFP im Bereich Raffination und Petrochemie, die vorher intern von der Industriedirektion des IFP wie auch von dem indirekt vom IFP kontrollierten Unternehmen Procatalyse ausgeübt wurden, einer Tochtergesellschaft übertragen wurden. Das IFP habe mit der Umstrukturierung das Ziel verfolgt, seinen vom Staat erteilten Gemeinwohlauftrag — die Förderung der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Kohlenwasserstoffe und der neuen Energie- und Umwelttechnologien — wieder in den Mittelpunkt seiner Tätigkeit zu stellen. (43) Frankreich vertritt die Auffassung, dass die Schreiben aus dem Jahr 2001 Anmeldungen im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag darstellen. Das am 5. März 2001 übermittelte Schreiben habe einen Informationsvermerk, eine vollständige Anmeldung (15) und fünf technische Anhänge (unter anderem die Vereinbarung über industrielle Forschung sowie die Lizenzverträge) enthalten. Daraufhin hätten ein Treffen (16) und ein Informationsaustausch (17) stattgefunden und Frankreich habe von der Kommission auch eine auf den 7. Mai 2001 (18) datierte Empfangsbestätigung für das Schreiben erhalten. Ferner habe Frankreich die Kommission gebeten zu bestätigen, dass die in den vorangegangenen Entscheidungen der Kommission vorgenommene beihilferechtliche Beurteilung nicht durch das Umstrukturierungsvorhaben in Frage gestellt werde. (44) Nach Ansicht Frankreichs wurde durch das Schreiben D/52437 vom 19. Juni 2001 ein Vertrauenstatbestand geschaffen, da die Kommission darin erklärte, dass das Umstrukturierungsvorhaben des IFP die Bedingungen ihrer Entscheidung vom 4. Februar 1998 erfüllt (Entscheidung über die Verlängerung der steuerähnlichen Abgabe, die auf bestimmte Erdölerzeugnisse zugunsten des französischen Erdölinstituts (IFP) erhoben wird, für die Jahre 1998—2002). Die Kommission habe in dem Schreiben die Auffassung vertreten, dass das Umstrukturierungsvorhaben weder am Charakter der Geschäftstätigkeit des IFP noch an der Position etwas ändere, die französische Unternehmen im Vergleich zu Unternehmen aus den anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Vermarktung von Verfahren hätten. Die Kommission habe auch keine Einwände gegen die Entwürfe für die Verträge und die Vereinbarung erhoben, obwohl sie beispielsweise seit dem 5. März 2001 aufgrund des Informationsaustauschs mit Frankreich von dem darin vereinbarten Vorkaufsre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.