Europäische Union

Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15 April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-07-08

Quellenkennung: 32014D0219. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ionspersonals. Mit diesen Verwaltungsvereinbarungen wird insbesondere a)  gewährleistet, dass die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, und insbesondere der RACC, die logistische Unterstützung und Sicherheitsunterstützung erhalten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, b)  bestimmt, dass Delegationsleiter die Aufsicht über die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, und insbesondere der RACC, in ihren jeweiligen Unionsdelegationen ausüben, insbesondere zu dem Zweck, ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, die Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten und zur Ausübung der Disziplinargewalt beizutragen, und dass diese Mitglieder des Personals die Delegationsleiter über ihre Tätigkeiten ordnungsgemäß auf dem Laufenden halten, c)  bestimmt, dass die Delegationsleiter sicherzustellen haben, dass die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, und insbesondere der RACC, sofern sie in einer Unionsdelegation stationiert sind, die gleichen Vorrechte und Befreiungen genießen wie das Personal dieser Unionsdelegation. ▼B Artikel 15 Projektzelle (1)   Die EUCAP Sahel Mali verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUCAP Sahel Mali koordiniert gegebenenfalls Projekte, die von den Mitgliedstaaten und von Drittstaaten unter ihrer Verantwortung in im Zusammenhang mit dem Mandat der EUCAP Sahel Mali stehenden Bereichen und zur Förderung ihrer Ziele durchgeführt werden, unterstützt diese Projekte und ist dazu beratend tätig. (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUCAP Sahel Mali befugt, für die Durchführung bestimmter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUCAP Sahel Mali in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt —  im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder —  im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird. Die EUCAP Sahel Mali schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten. (3)   Das PSK beschließt über die Annahme eines finanziellen Beitrags von Drittstaaten zur Projektzelle. Artikel 16 Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung (1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union. (2)   Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Unions-Delegation in Mali, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in Mali sicherzustellen. Unter Einhaltung der Anordnungskette gibt der Delegationsleiter in Bamako in enger Absprache mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone dem Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali die Gegebenheiten vor Ort betreffende politische Handlungsempfehlungen. Der Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali, der Leiter der Delegation in Bamako und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für die Sahelzone konsultieren einander je nach Bedarf. (3)   Der Leiter der Mission EUCAP Sahel Mali, der Befehlshaber der Mission EUTM Mali, der Leiter der Mission EUCAP Sahel Niger und der Leiter der Mission EUBAM Libyen arbeiten zusammen. (4)   Ferner koordiniert und harmonisiert die EUCAP Sahel Mali ihre Tätigkeit im Bereich der Reform des Sicherheitssektors mit der MINUSMA und den anderen internationalen Partnern. Artikel 17 Weitergabe von Informationen (1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Mali generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission EUCAP Sahel Mali an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben. ▼M12 (1a)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, einschließlich Dokumente, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Mali generiert werden, bis zu dem für sie nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU jeweils geltenden Geheimhaltungsgrad an die Agenturen der Union in den Bereichen Justiz und Inneres, insbesondere an Frontex und Europol, weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden technische Vereinbarungen getroffen. ▼B (2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Mali generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen. (3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUCAP Sahel Mali relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 2 ) unterliegen. ▼M4 (4)   Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse und auch die Befugnis, die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den EU-Missionsleiter delegieren. ▼B Artikel 18 Inkrafttreten und Geltungsdauer Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼M14 Er gilt bis zum 31. Januar 2027, mit Ausnahme des Artikels 14a, der bis zum 31. Januar 2026 gilt. ( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1). ( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.