Artikel 2
(1)
Die EUCAP Sahel Mali hat zum Ziel, den malischen Behörden zu ermöglichen, die Verfassungsordnung und die demokratische Ordnung sowie die Voraussetzungen für einen dauerhaften Frieden in Mali wiederherzustellen und zu wahren und die Autorität und die Legitimität des Staates im gesamten Hoheitsgebiet Malis durch eine wirksame Wiedereinsetzung der malischen Verwaltung wiederherzustellen und zu wahren.
▼M11
(2)
Zur Stärkung des malischen Prozesses der Wiederherstellung der staatlichen Autorität und zur Durchführung des am 15. Mai und 20. Juni 2015 unterzeichneten Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali sowie in enger Zusammenarbeit mit den anderen internationalen Akteuren, insbesondere der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (im Folgenden „MINUSMA“), unterstützt und berät die EUCAP Sahel Mali die internen Sicherheitskräfte bei der Durchführung der Reform des Sicherheitssektors, die die Regierung von Mali leitet, um:
a)
die Effizienz der Einsatzkraft der internen Sicherheitskräfte zu verbessern,
b)
den jeweiligen hierarchischen Aufbau der internen Sicherheitskräfte durch eine kohärentere Ressourcenverwaltung wiederherzustellen,
c)
die Rolle der Verwaltungsbehörden und der Justiz bei der Leitung und Kontrolle ihrer Aufgaben aufzuwerten und somit dazu beizutragen, Korruption und Straffreiheit zu verhindern,
▼M12
d)
den erneuten Einsatz der internen Sicherheitskräfte im Zentrum Malis zu erleichtern, sofern das Politische und Sicherheitspolitische Komitee beschließt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, und den Einsatz der internen Sicherheitskräfte im Süden Malis zu erleichtern, wobei der Schwerpunkt auf der nationalen Polizei liegt; und
▼M11
e)
in einem schrittweisen und modularen Prozess die Wiedereinsetzung der zivilen Verwaltungsbehörden von Mali im Zentrum Malis auf der Grundlage der Grundsätze der guten Regierungsführung zu unterstützen.
▼M12
(2a)
Die EUCAP Sahel Mali unterstützt die strategischen Kommunikationsmaßnahmen zur Förderung der Werte der Union, zur Unterstützung des Handelns der Union und zur Aufdeckung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht durch ausländische Streitkräfte in Mali.
▼M9
(3)
Die EUCAP Sahel Mali leistet unbeschadet ihres Kernmandats in Mali einen Betrag zur Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone, indem sie hilft, die Interoperabilität und Koordinierung der internen Sicherheitskräfte der G5 der Sahelzone zu verbessern, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und regionale Kooperationsstrukturen unterstützt und zur Verbesserung der nationalen Fähigkeiten der G5 der Sahelzone beiträgt. Die EUCAP Sahel Mali kann diese Maßnahmen in den G5 der Sahelzone durchführen. Zu diesem Zweck stellt die EUCAP Sahel Mali im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten auf Ersuchen des betreffenden Landes und unter Berücksichtigung der Sicherheitslage Fortbildung, Beratung und sonstige spezifische Unterstützung für die G5 der Sahelzone bereit.
(4)
Zum Erreichen ihres Ziels handelt die EUCAP Sahel Mali nach den strategischen Einsatzleitlinien, die im Krisenmanagementkonzept des Rates vom 17. März 2014 festgelegt sind und in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung, einschließlich des gemeinsamen zivil-militärischen Einsatzkonzepts für die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen in der Sahelzone, ausgeführt werden. Vor der Aufnahme einer neuen Aktivität in einem neuen Sahel-G5-Land ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee zu informieren.
Artikel 4
Planung und Beginn der EUCAP Sahel Mali
(1)
Die Mission beginnt durch Beschluss des Rates an dem Tag, den der Zivile Operationskommandeur der EUCAP Sahel Mali empfiehlt, sobald die EUCAP Mali ihre erste Einsatzfähigkeit erreicht hat.
(2)
Die Vorhut der EUCAP Sahel Mali hat die Aufgabe, den Einsatz der EUCAP Sahel Mali hinsichtlich ihrer Logistik und Infrastruktur vorzubereiten, die Kontakte zu den malischen Ansprechpartnern und insbesondere der Regierung und den Zentralbehörden herzustellen, um mit ihnen Vorausbewertungen der Durchführung der Zielsetzung der EUCAP Sahel Mali vorzunehmen, mit der Festlegung des Rahmens für die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit den internationalen Partnern — insbesondere der MINUSMA — zu beginnen und die für die Ausarbeitung des Einsatzkonzepts (CONOPS), des Einsatzplans (OPLAN) und des zweiten Finanzbogens erforderlichen Angaben bereitzustellen.
Artikel 5
Ziviler Operationskommandeur
(1)
Der Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) der EUCAP Sahel Mali ist der Zivile Operationskommandeur der EUCAP Sahel Mali. Der CCPC wird dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der EUCAP Sahel Mali zur Verfügung gestellt.
(2)
Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis der EUCAP Sahel Mali aus.
(3)
Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet hinsichtlich der Durchführung von Einsätzen die ordnungsgemäße und effiziente Ausführung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung.
(4)
Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.
(5)
Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden der abordnenden Staaten nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder dem betreffenden Organ der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD). Diese Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (operational control) über ihr Personal auf den Zivilen Operationskommandeur.
(6)
Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird.
Artikel 6
(1)
Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die EUCAP Sahel Mali im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus. Er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge.
(2)
Der Missionsleiter vertritt die EUCAP Sahel Mali im Einsatzgebiet nach außen. Der Missionsleiter kann unter seiner Gesamtverantwortung Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Mali Verwaltungsaufgaben in Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.
(3)
Der Missionsleiter trägt die administrative und logistische Verantwortung für die EUCAP Sahel Mali, die sich auch auf die der EUCAP Sahel Mali zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt.
(4)
Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde, in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften, bei dem betreffenden Organ der Union oder beim EAD.
(5)
Der Missionsleiter sorgt für eine angemessene Außenwirkung der EUCAP Sahel Mali.
Artikel 7
Politische Kontrolle und strategische Leitung
(1)
Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EUCAP Sahel Mali wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des CONOPS und des OPLAN ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUCAP Sahel Mali verbleibt beim Rat.
(2)
Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.
(3)
Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen.
Artikel 8
(1)
Das Personal der EUCAP Sahel Mali wird in erster Linie von Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Diese tragen die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.
(2)
Der Mitgliedstaat, das Organ der Union bzw. der EAD ist dafür zuständig, jegliche von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobene Beschwerde im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jegliche gegen das Personalmitglied zu richtende Klage zu erheben.
(3)
Die EUCAP Sahel Mali kann ferner internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus Mitgliedstaaten gibt
(4)
Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUCAP Sahel Mali und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.
Artikel 9
Rechtsstellung der EUCAP Sahel Mali und ihres Personals
Die Rechtsstellung der EUCAP Sahel Mali und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUCAP Sahel Mali erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird.
Artikel 10
Beteiligung von Drittstaaten
(1)
Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur EUCAP Sahel Mali zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise nach und zurück aus Mali tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der EUCAP Sahel Mali beitragen.
(2)
Drittstaaten, die zur EUCAP Sahel Mali beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der EUCAP Sahel Mali dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten.
(3)
Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.
(4)
Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften gemäß Artikel 37 EUV geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union bzw. haben sie eine solche Übereinkunft geschlossen, so gelten die Bestimmungen dieser Übereinkunft für die EUCAP Sahel Mali.
Artikel 11
(1)
Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Ausführung im Rahmen der EUCAP Sahel Mali gemäß Artikel 5.
(2)
Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der EUCAP Sahel Mali und die Einhaltung der für die EUCAP Sahel Mali geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist.
(3)
Der Missionsleiter wird von einem Missionssicherheitsbeauftragten unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht.
(4)
Hinsichtlich der Sicherheit erhält das Personal der EUCAP Sahel Mali eine obligatorische Schulung, die dem Ausmaß der Gefahren im Einsatzgebiet angepasst ist. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom Missionssicherheitsbeauftragten organisiert werden.
(5)
Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (
1
).
Artikel 13
Die EUCAP Sahel Mali besitzt, soweit dies für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich ist, die Fähigkeit, Dienstleistungen und Lieferungen zu erstehen, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen abzuschließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu unterhalten, Vermögenswerten zu erwerben und zu veräußern und Verbindlichkeiten zu begleichen, sowie die Parteifähigkeit.
Artikel 14
▼M6
(1)
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. April 2014 bis zum 14. Januar 2015 beläuft sich auf 5 500 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2015 bis zum 14. Januar 2016 beläuft sich auf 11 400 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2016 bis zum 14. Januar 2017 beläuft sich auf 19 775 000 EUR.
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2017 bis zum 14. Januar 2018 beläuft sich auf 29 800 000 EUR.
▼M7
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2019 beläuft sich auf 28 450 000 EUR.
▼M10
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 14. Januar 2021 beläuft sich auf 69 650 000 EUR.
▼M11
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 15. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2023 beläuft sich auf 89 100 000 EUR.
▼M12
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 beläuft sich auf 73 196 375,74 EUR.
▼M13
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 1. Februar 2025 bis zum 31. Januar 2027 beläuft sich auf 60 954 154,59 EUR.
▼M2
(2)
Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die EUCAP Sahel Mali teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der EUCAP Sahel Mali erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUCAP Sahel Mali mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUCAP Sahel Mali schließen.
▼B
(3)
Die EUCAP Sahel Mali trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUCAP Sahel Mali eine Vereinbarung mit der Kommission.
(4)
Die Finanzregelung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 3, 5 und 6 und den operativen Erfordernissen der EUCAP Mali Rechnung, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.
(5)
Die Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der in Absatz 3 genannten Vereinbarung getätigt werden.
Artikel 14a
▼M9
(1)
Innerhalb der EUCAP Sahel Mali wird eine regionale Beratungs- und Koordinierungszelle (RACC – Regional Advisory and Coordination Cell) eingerichtet.
(2)
Der RACC gehören auch Mitarbeiter der EUCAP Sahel Mali und die Experten für innere Sicherheit und Verteidigung (ISDE – Internal Security and Defence Experts) aus den Reihen der Delegationen der Union in Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger an. Im Einklang mit Absatz 7 wird die RACC unter Berücksichtigung der Sicherheitslage das Personal schrittweise von Bamako nach Nouakchott verlegen.
▼M11
(3)
Die Ziele der RACC bestehen darin, in enger Zusammenarbeit mit bestehenden GSVP-Missionen in der Sahelzone
a)
die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Strukturen und Ländern der G5 der Sahelzone um die regionale Zusammenarbeit und den Ausbau der operativen Fähigkeiten in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung im Einklang mit dem Völkerrecht, den Menschenrechten und dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit, den der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Dezember 2018 dargelegt hat, zu verstärken,
b)
im Hinblick auf die Stärkung der nationalen Kapazitäten der G5 der Sahelzone die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen vorzubereiten und zu unterstützen,
c)
zur Unterstützung der Delegationen der Union in den G5 der Sahelzone und des Sekretariats der Partnerschaft für Stabilität und Sicherheit in der Sahelzone die Organisation der Beschaffung von Informationen und deren Austauschs mit allen Partnern der G5 der Sahelzone zu erleichtern und zu unterstützen.
▼M9
(4)
Die ISDE tragen in ihren Gastländern Informationen zu Fragen der Sicherheit und Verteidigung zusammen. Sie übermitteln diese Informationen und sprechen gegebenenfalls Empfehlungen an den Leiter der RACC aus. Sie halten den Leiter der Unionsdelegation des Ortes, an dem sie stationiert sind, ordnungsgemäß auf dem Laufenden.
(5)
Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis bei der RACC auf strategischer Ebene aus. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 untersteht der Leiter der RACC unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet dessen Weisungen Folge. Der Leiter der RACC erteilt allen Mitarbeitern der RACC Weisungen.
(6)
Der Missionsleiter übt in Anwendung des Artikels 6 Absätze 2 bis 4 sowie des Artikels 11 die Aufsicht über das Personal der RACC aus; dies gilt unbeschadet des Absatzes 7 des vorliegenden Artikels.
(7)
Die EUCAP Sahel Mali schließt mit den Unionsdelegationen in Burkina Faso, Tschad, Mali, Mauretanien und Niger die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen über die Unterstützung des Missionspersonals.
Mit diesen Verwaltungsvereinbarungen wird insbesondere
a)
gewährleistet, dass die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, und insbesondere der RACC, die logistische Unterstützung und Sicherheitsunterstützung erhalten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen,
b)
bestimmt, dass Delegationsleiter die Aufsicht über die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, und insbesondere der RACC, in ihren jeweiligen Unionsdelegationen ausüben, insbesondere zu dem Zweck, ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, die Einhaltung der geltenden Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten und zur Ausübung der Disziplinargewalt beizutragen, und dass diese Mitglieder des Personals die Delegationsleiter über ihre Tätigkeiten ordnungsgemäß auf dem Laufenden halten,
c)
bestimmt, dass die Delegationsleiter sicherzustellen haben, dass die Mitglieder des Personals der EUCAP Sahel Mali, und insbesondere der RACC, sofern sie in einer Unionsdelegation stationiert sind, die gleichen Vorrechte und Befreiungen genießen wie das Personal dieser Unionsdelegation.
Artikel 15
(1)
Die EUCAP Sahel Mali verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUCAP Sahel Mali koordiniert gegebenenfalls Projekte, die von den Mitgliedstaaten und von Drittstaaten unter ihrer Verantwortung in im Zusammenhang mit dem Mandat der EUCAP Sahel Mali stehenden Bereichen und zur Förderung ihrer Ziele durchgeführt werden, unterstützt diese Projekte und ist dazu beratend tätig.
(2)
Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUCAP Sahel Mali befugt, für die Durchführung bestimmter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUCAP Sahel Mali in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt
—
im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder
—
im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.
Die EUCAP Sahel Mali schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden.
Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Missionsleiters bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten.
(3)
Das PSK beschließt über die Annahme eines finanziellen Beitrags von Drittstaaten zur Projektzelle.
Artikel 16
Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung
(1)
Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.
(2)
Unbeschadet der Anordnungskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit der Unions-Delegation in Mali, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in Mali sicherzustellen. Unter Einhaltung der Anordnungskette gibt der Delegationsleiter in Bamako in enger Absprache mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone dem Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali die Gegebenheiten vor Ort betreffende politische Handlungsempfehlungen. Der Missionsleiter der EUCAP Sahel Mali, der Leiter der Delegation in Bamako und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für die Sahelzone konsultieren einander je nach Bedarf.
(3)
Der Leiter der Mission EUCAP Sahel Mali, der Befehlshaber der Mission EUTM Mali, der Leiter der Mission EUCAP Sahel Niger und der Leiter der Mission EUBAM Libyen arbeiten zusammen.
(4)
Ferner koordiniert und harmonisiert die EUCAP Sahel Mali ihre Tätigkeit im Bereich der Reform des Sicherheitssektors mit der MINUSMA und den anderen internationalen Partnern.
Artikel 17
Weitergabe von Informationen
(1)
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Mali generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der Mission EUCAP Sahel Mali an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben.
▼M12
(1a)
Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, einschließlich Dokumente, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Mali generiert werden, bis zu dem für sie nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU jeweils geltenden Geheimhaltungsgrad an die Agenturen der Union in den Bereichen Justiz und Inneres, insbesondere an Frontex und Europol, weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden technische Vereinbarungen getroffen.
▼B
(2)
Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Mali generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.
(3)
Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die EUCAP Sahel Mali relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (
2
) unterliegen.
▼M4
(4)
Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse und auch die Befugnis, die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Anhang VI Abschnitt VII des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den EU-Missionsleiter delegieren.
▼B
Artikel 18
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
▼M14
Er gilt bis zum 31. Januar 2027, mit Ausnahme des Artikels 14a, der bis zum 31. Januar 2026 gilt.