Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/261 der Kommission vom 22. Januar 2014 über die Maßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C), SA.32016 (2011/C) der Region Sardinien zugunsten von Saremar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9101) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0261. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Kapitalzuführung zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen vereinbart wurde, um dem Unternehmen somit die Fortführung der Geschäfte zu erlauben. Die Akten enthalten keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Region Sardinien die Rentabilitätsaussichten des Unternehmens in der veränderten Marktlage berücksichtigte, als sie im Juni 2012 beschloss, der Saremar Kapital zuzuführen. (241) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Einhaltung von Eigenmittelanforderungen für einen privaten Marktinvestor kein ausreichender Grund gewesen wäre, einer Gesellschaft weiteres Kapital zuzuführen. Wie in der Mitteilung der Kommission bezüglich der Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag [jetzt Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union] (im Folgenden „Mitteilung zum Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“) (49) vorgesehen ist, sind Kapitalgeber häufig gesetzlich verpflichtet, Unternehmen, deren Kapitalbasis aufgrund stetiger Verluste unter ein vorab festgelegtes Niveau fiel, zusätzliches Eigenkapital zuzuführen. Zur Beantwortung der Behauptungen von Mitgliedstaaten, dass diese Kapitalzuführungen nicht als Beihilfe anzusehen sind, da sie nur eine gesetzliche Verpflichtung erfüllen, ist in der Mitteilung zum Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vorgesehen, dass private Kapitalgeber, die sich einer solchen Lage gegenübersehen, auch alle anderen Möglichkeiten — einschließlich der Möglichkeit der Auflösung oder Reduzierung (50) — in Betracht ziehen und die finanziell vorteilhafteste Möglichkeit wählen würden. (242) Zur Beurteilung der Einhaltung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers kann die Kommission nur Informationen berücksichtigen, die zu der Zeit, als die Entscheidung für die Investition getroffen wurde, zur Verfügung standen, wobei dies auch Entwicklungen einschließt, die zu der Zeit vernünftigerweise vorhersehbar waren. Nach den zur maßgeblichen Zeit verfügbaren Informationen scheint die Entscheidung zur Rekapitalisierung des Unternehmens nicht auf wirtschaftlichen Auswertungen zu beruhen, die mit denen vergleichbar sind, die ein rational handelnder privater Kapitalgeber in einer ähnlichen Lage vor der Investition zur Feststellung von deren zukünftiger Rentabilität durchgeführt hätte. Die Kommission stellt in der Tat fest, dass sich das Unternehmen zu der Zeit als die Rekapitalisierung beschlossen wurde, in akuten finanziellen Schwierigkeiten befand. Darüber hinaus war, wie die Region Sardinien vortrug, in diesem Stadium auch nicht sicher, ob der Betrieb der Strecken zu kleineren Inseln und Korsika weiterhin vom Staat subventioniert würde. Darüber hinaus war zu dem betreffenden Zeitpunkt keine Ausgleichsleistung zur Deckung des möglichen Defizits aus dem Betrieb der Strecken zum Festland festgesetzt worden. (Sie wurde erst im November 2012 gewährt.) (243) Die Kommission ist der Auffassung, dass das Argument der Region Sardinien, dass mehrere Marktinvestoren ihren mit der Saremar konkurrierenden Unternehmen Kapital zugeführt und damit deren verlustbringendes operatives Geschäft unterstützt hätten, in dem Ausmaß unerheblich ist, in dem jede Anlageentscheidung jeweils ganz individuell zu beurteilen ist. Diesen privaten Kapitalgebern standen zurzeit ihrer Investitionen vielleicht vollständige Rentabilitätsprognosen zur Verfügung. Die betreffenden Unternehmen befanden sich darüber hinaus vor der Rekapitalisierung vielleicht in einer besseren finanziellen Lage, sodass es wahrscheinlicher war, dass eine Rückkehr in die Gewinnzone erreicht werden könnte. (244) Ebenso muss die Kommission die Behauptung der Region Sardinien zurückweisen, dass zwischen der Kapitalausstattung des Unternehmens und der Bedienung der Strecken zum italienischen Festland durch die Saremar keinerlei Zusammenhang bestand. Wie die Region Sardinien hervorhob, bestand die Zielsetzung der Maßnahme darin, dem Unternehmen die Fortsetzung des Betriebs zu ermöglichen, indem das um mehr als ein Drittel zurückgegangene Kapital wieder auf die gesetzlich zulässigen Standardwerte gebracht wurde. Daher kam die Rekapitalisierung der Saremar zwangsläufig allen vom Unternehmen angebotenen Tätigkeiten zugute. (245) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Entscheidung zur Rekapitalisierung der Gesellschaft dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht entspricht und daher der Saremar einen Vorteil verschafft, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs (246) Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine finanzielle Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Bei der Beurteilung dieser beiden Bedingungen muss die Kommission nicht feststellen, dass die Beihilfe reale Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat und dass der Wettbewerb tatsächlich verfälscht wird. Sie muss stattdessen nur prüfen, ob die Beihilfe zur Beeinträchtigung des Handels und zur Verfälschung des Wettbewerbs führen könnte (51). Stärkt die von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, im EU-internen Handel konkurrierenden Unternehmen, ist davon auszugehen, dass letztere durch die betreffende Beihilfe beeinträchtigt wurden. (247) Im vorliegenden Fall operiert der Empfänger im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, die in der Union Beförderungsleistungen im Seeverkehr erbringen, wobei dies insbesondere seit dem Inkrafttreten der Seekabotageverordnung, mit der der Markt für Seekabotage liberalisiert wurde, zutrifft. Daher ist die hier geprüfte Maßnahme in der Lage, den Handel in der EU zu beeinträchtigen und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts zu verfälschen. Die Tatsache, dass Saremars Anteil an diesem Markt geringfügig blieb, hat keinen Einfluss auf diese Feststellung. 7.2.   RECHTMÄẞIGKEIT DER BEIHILFE (248) Alle in den Rahmen dieses Beschlusses fallenden Maßnahmen sind vor der förmlichen Genehmigung der Kommission in Kraft gesetzt worden. Daher haben die italienischen Behörden die Stillhalteverpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht eingehalten. 7.3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE (249) Sofern die oben bezeichneten Maßnahmen staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, lässt sich deren Vereinbarkeit anhand der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels sowie in Artikel 106 Absatz 2 AEUV festgelegten Ausnahmen beurteilen. (250) Laut der Rechtsprechung des Gerichtshofes obliegt es dem Mitgliedstaat, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit geltend zu machen und die Erfüllung der Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe nachzuweisen (52). Die Region Sardinien ist der Auffassung, dass keine der hier bewerteten Maßnahmen staatliche Beihilfe darstellt. So hat sie nur mögliche Vereinbarkeitsgründe hinsichtlich der Ausgleichsleistung für die Bedienung der beiden Strecken zum Festland und hinsichtlich der für die Verkaufsförderungsaktivitäten gezahlten Subvention übermittelt. 7.3.1.   AUSGLEICHSLEISTUNG FÜR DIE BEDIENUNG DER BEIDEN STRECKEN ZWISCHEN SARDINIEN UND DEM ITALIENISCHEN FESTLAND (251) Am 31. Januar 2012 trat das neue Regelungspaket zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Kraft. Ab diesem Tag ist die Vereinbarkeit der in Form einer Ausgleichsleistung für eine öffentliche Dienstleistung erfolgenden Beihilfe anhand des Kommissionsbeschlusses von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und des Rahmens von 2011 für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zu prüfen. (252) Wie bereits die Kommissionsentscheidung von 2005 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist auch der Kommissionsbeschluss von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nur auf in Form einer Ausgleichleistung für öffentliche Dienstleistungen gewährte staatliche Beihilfe anzuwenden, die Unternehmen in Verbindung mit einer der Seekabotageverordnung entsprechenden Dienstleistung dieser Art gewährt wird. In ihrem Beschluss von 2012 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die italienischen Behörden durch die unmittelbare Betrauung der Saremar mit dem Betrieb der Dienste Artikel 4 Absatz 1 der Seekabotageverordnung über die nichtdiskriminierende Behandlung von Schiffsreedern nicht einhielten. (253) Die Region Sardinien machte während des förmlichen Prüfverfahrens geltend, dass Saremar als interne Wirtschaftsbeteiligte der Regionalverwaltung eingestuft werden könne. Nach Aussage der Region Sardinien lässt sich aus der Rechtsprechung (53) entnehmen, dass die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes unter der Voraussetzung ausgeschlossen wird, dass die von einer öffentlichen Behörde über den Wirtschaftsbeteiligten ausgeübte Kontrolle der von der Behörde über ihre eigenen Abteilungen ausübten Kontrolle ähnlich ist und dass der Wirtschaftsbeteiligte einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeiten mit der kontrollierenden Behörde ausführt. (254) Es hat den Anschein, als handele die Saremar in der Tat im Namen der Region Sardinien als Instrument zur Umsetzung der Seeverkehrs- und Regionalentwicklungspolitik dieser Region. Es ist jedoch nicht klar, ob dieser Umstand die unmittelbare und ausschließliche Gewährung der Ausgleichsleistung an Saremar rechtfertigen kann. Die Kommission braucht jedenfalls in dieser Frage für die Zwecke des hier betroffenen Falls keine Entscheidung zu treffen, da die Beihilfemaßnahme dem Kommissionsbeschluss von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht entspricht. Anwendbarkeit des Kommissionsbeschlusses von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (255) Der Kommissionsbeschluss von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gilt nur für in Verbindung mit echten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Form einer Ausgleichsleistung für öffentliche Dienstleistungen gewährte Beihilfen. Gestützt auf die in den Erwägungsgründen 180 bis 218 entwickelten Begründungen zieht die Kommission den Schluss, dass die Region Sardinien nach dem erforderlichen rechtlichen Standard das Bestehen eines echten, die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf den betreffenden Strecken rechtfertigenden Bedarfs an einer öffentlichen Dienstleistung nicht nachgewiesen hat und dass diese Verpflichtungen nicht hinreichend genau waren. Demzufolge kann die der Saremar für die Bedienung der beiden Strecken gewährte Subvention nicht als gemäß dem Kommissionsbeschluss von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vereinbare Beihilfe betrachtet werden. (256) Auf jeden Fall muss die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, um als vereinbar zu gelten und kraft des Kommissionsbeschlusses von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von der Meldepflicht befreit zu werden, zwingend durch einen oder mehrere Rechtsakte übertragen werden, in denen Folgendes festgelegt wird: a) Der Inhalt und die Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen; b) Das Unternehmen und gegebenenfalls das betroffene Hoheitsgebiet; c) Die Beschaffenheit eventueller, dem Unternehmen zugewiesener ausschließlicher oder besonderer Rechte; d) Eine Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, Kontrolle und Überprüfung der Ausgleichsleistung; e) Die Regelungen zur Vermeidung und Zurückforderung überhöhter Ausgleichsleistungen; f) Eine Bezugnahme auf den Kommissionsbeschluss von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (257) Es ist offenkundig, dass im vorliegenden Fall die Betrauungsakte den Anforderungen der vorstehenden Buchstaben d, e und f nicht entsprechen. Daher kann die betreffende Beihilfe auf der Grundlage des Kommissionsbeschlusses von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht als vereinbar erachtet werden. (258) Nach Aussage der Region Sardinien wurde die Maßnahme in ihren Hautteilen vor dem Inkrafttreten des neuen Regelungspakets zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festgelegt. Folglich wäre für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Kommissionsbeschluss von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzuwenden. Im vorliegenden Fall wurde die Ausgleichsleistung jedoch erst im August 2012 durch das Regionalgesetz 15 vom 7. August 2012 gewährt, das folglich nicht vor dem Inkrafttreten des Kommissionsbeschlusses von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse liegt. Das Argument der Region Sardinien ist daher nicht haltbar. (259) Zusammenfassend kann die Beihilfe für die Saremar auf der Grundlage des Kommissionsbeschlusses von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nicht als vereinbar erachtet und von der Meldepflicht befreit werden. (260) Auf jeden Fall kann die betreffende Ausgleichsleistung in Anbetracht fehlender Bestimmungen zur Festsetzung einer Ausgleichsleistung für die Bedienung der beiden Strecken und fehlender Regelungen zur Vermeidung und Rückforderung überhöhter Ausgleichsleistungen auch nicht als auf der Grundlage der Kommissionsentscheidung von 2005 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vereinbar erachtet und von der Meldepflicht befreit werden. Saremar ist im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ein Unternehmen in Schwierigkeiten (261) Aus den nachfolgend dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Saremar als Unternehmen betrachtet werden kann, dass sich zu der Zeit, als ihm die betreffende Ausgleichsleistung gewährt wurde, im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in Schwierigkeiten befand. (262) Laut Randnummer 9 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ist ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich zu betrachten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. Insbesondere gilt ein Unternehmen nach Randnummer 10 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien als in Schwierigkeiten befindlich: a) wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist; b) wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist; c) wenn unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. (263) In Randnummer 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien wird bestimmt, dass selbst dann, wenn keine der in Randnummer 10 genannten Voraussetzungen erfüllt ist, ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden kann. Es werden einige typische Symptome wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts hierfür aufgezählt. (264) Die Saremar verzeichnete 2010 einen Verlust von 5 253 530 EUR. Trotz der Tatsache, dass das Unternehmen 2011 einen Gewinn von 2 523 439 EUR erzielte, reichte dieses Ergebnis nicht zur Deckung der 2010 entstandenen Verluste aus. Tatsächlich waren die Verluste von 2010 doppelt so hoch wie der Überschuss im Jahr 2011. Der Verlust von 2010 wurde auf das Jahr 2012 vorgetragen und durch eine Senkung des Unternehmenskapitals von 6 099 961 EUR auf 1 209 010,64 EUR gedeckt. Daher verlor die Saremar 2011 mehr als 80 % ihres Kapitals und muss als Unternehmen in Schwierigkeiten nach Randnummer 10 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien betrachtet werden. (265) Von der Bilanz der Saremar für 2012 (54) ausgehend verzeichnete das Unternehmen 2012 immer noch einem Verlust in Höhe von 1,7 Mio. EUR. Wie im Erwägungsgrund 157 erwähnt, stellt die Kommission fest, dass die Saremar ihre finanzielle Lage 2012 selbst als kritisch erachtete. (266) Dieser Sachstand spiegelte sich in dem von der Region Sardinien am 15. Oktober 2012 erlassenen Beschluss wider. In dem Beschluss wird eine Mitteilung vom 4. Oktober 2012 erwähnt, die der Präsident Saremars übermittelt hatte und mit der er die Region Sardinien unter anderem davon in Kenntnis setzte, dass, sofern die Bestimmungen des Regionalgesetzes 15 vom 7. August 2012 zur Festsetzung einer Subvention von 10 Mio. EUR an das Unternehmen nicht umgehend durchgesetzt würden, die Verschuldung des Unternehmens die Fortführung seiner Tätigkeiten infrage stellen würde, was erhebliche Auswirkungen sowohl auf die öffentliche Dienstleistung als auch die geplante Privatisierung des Unternehmens hätte (55). (267) In Anbetracht der ständigen Verluste, der Liquiditätsprobleme und der von der Saremar selbst vorgenommenen Analyse gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass das Unternehmen auch auf der Grundlage von Randnummer 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien als Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten ist. (268) Im Jahr 2012 wurden die finanziellen Schwierigkeiten der Saremar durch die im November bzw. Dezember 2012 erfolgende Gewährung der derzeit zu beurteilenden Ausgleichsleistung gemildert. Hätte die Saremar diese Summen nicht erhalten, hätte sie 2012 einen Verlust von 13 Mio. EUR verbucht. (269) Laut Randnummer 9 des Rahmens von 2011 für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen muss eine Ausgleichleistung, die einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wird, nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien beurteilt werden. Da die im Kommissionsbeschluss von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dargelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss die von der in Schwierigkeiten befindlichen Saremar für die Bedienung der beiden betreffenden Strecken empfangene Ausgleichsleistung nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien beurteilt werden, um festzustellen, ob sie gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann. (270) Das Unternehmen hat in den letzten zehn Jahren keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten. Daher stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen dem in Randnummer 72 ff. der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien dargelegten „Grundsatz der einmaligen Beihilfe“ entspricht. (271) Allerdings müssen alle in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Bedingungen eingehalten werden, damit staatliche Beihilfe für ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden kann. (272) Erstens kommt gemäß Randnummer 13 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ein Unternehmen, das einer größeren Unternehmensgruppe angehört, für Umstrukturierungsbeihilfen grundsätzlich nur dann infrage, wenn es sich nachweislich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt werden zu können. Nach ihrer Übertragung von der Muttergesellschaft Tirrenia befindet sich die Saremar im alleinigen Besitz der Region Sardinien und gehört folglich keiner Unternehmensgruppe an. (273) Damit eine Maßnahme nach den Randnummern 34 bis 37 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien als vereinbar betrachtet werden kann, muss der Umstrukturierungsplan zweitens eine detaillierte Analyse der Probleme enthalten, die zu den Schwierigkeiten geführt haben, und die Mittel darlegen, mit denen die langfristige Rentabilität und Gesundheit des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt werden soll. Dies muss auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Betriebsbedingungen mit verschiedenen Szenarien, die einer optimistischen, einer pessimistischen und einer mittleren Hypothese entsprechen, sowie unter Berücksichtigung der besonderen Stärken und Schwächen des Unternehmens erfolgen. Der Plan ist der Kommission mit allen maßgeblichen Angaben, u. a. einer Marktstudie, vorzulegen. (274) Ein solcher Plan wurde der Kommission nicht übermittelt. Es trifft zu, dass die Region Sardinien den Wirtschaftsplan Saremars für den Zeitraum 2011-2022 übermittelte. Dieser Plan entspricht aber nicht den Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. (275) Im vorliegenden Fall wurde der Wirtschaftsplan der Saremar im Juli 2010, vor der Gewährung der Ausgleichsleistung durch die Region Sardinien, genehmigt. Er gründete nicht auf der Vorstellung, dass eine solche Maßnahme zugunsten der Saremar eingeführt werden würde. Der Plan beruhte auf der Annahme, dass die Gesellschaft bis November 2010 teilweise privatisiert werden würde (die Region Sardinien beabsichtigte anfänglich, 49 % ihrer Anteile an der Gesellschaft abzustoßen) und erstreckte sich über die zwölfjährige Laufzeit des neuen Vertrags über öffentliche Dienstleistungen, der Ende 2010 mit dem Erwerber geschlossen werden sollte. Der Plan enthält weder eine detaillierte Darstellung der Umstände, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens führten, noch beschreibt er die Mittel zur Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität. Auch die Bedienung der beiden Verbindungen zwischen Sardinien und dem Festland wird nicht erwähnt. (276) Von dieser Basis ausgehend ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme nicht an die Umsetzung eines Wirtschaftsplans gebunden war, der den Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genügte. Dies reicht aus, um dessen Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt auszuschließen. (277) Drittens müssen Maßnahmen zur Sicherstellung dessen getroffen werden, dass die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Bedingungen für den Handel möglichst weitgehend begrenzt werden. Die Beihilfe darf den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen. Dies läuft gewöhnlich auf eine Begrenzung der Präsenz des Unternehmens auf seinen Märkten am Ende des Umstrukturierungszeitraums hinaus. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfe, insbesondere aber zur Größe und relativen Bedeutung des Unternehmens auf seinem Markt bzw. seinen Märkten stehen. Das Ausmaß der Ausgleichsmaßnahmen ist auf Einzelfallbasis unter Beachtung des Ziels der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens festzulegen. Ferner wird die Kommission gemäß Randnummer 7 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien Ausgleichsmaßnahmen fordern, mit denen die Auswirkungen auf Wettbewerber so umfassend wie möglich beschränkt werden. Die Region Sardinien schlug keine Maßnahmen zum Ausgleich der durch die Gewährung der Beihilfe möglicherweise verursachten Wettbewerbsverzerrungen vor. (278) Viertens muss die Beihilfe auf das zur Ermöglichung der Umstrukturierung unbedingt erforderliche Minimum beschränkt werden. Vom Empfänger wird erwartet, dass er aus eigenen Mitteln einen wesentlichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leistet, u. a. durch den Verkauf von für das Überleben des Unternehmens nicht unbedingt notwendigen Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.