Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/261 der Kommission vom 22. Januar 2014 über die Maßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C), SA.32016 (2011/C) der Region Sardinien zugunsten von Saremar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9101) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32018D0261. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ommersaison 2012 — 35 EUR (30 EUR vom 1. bis 14. Juni und vom 3. bis zum 15. September; — 38 EUR (33 EUR) vom 15. Juni bis zum 13. Juli; — 44 EUR (38 EUR) vom 14. Juli bis zum 2. September. 53,63 EUR (37,18 EUR). (204) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die italienischen Behörden das Bestehen eines echten Bedarfs an einer öffentlichen Dienstleistung hinsichtlich der Auferlegung einer Verpflichtung zur Anwendung bezahlbarer Fährpreise in den Sommersaisons der Jahre 2011 und 2012 nicht nachgewiesen hat. Auf jeden Fall waren die von der Saremar auf der Strecke Olbia–Civitavecchia angewandten Fährpreise mit den von Tirrenia und Tirrenia/CIN bereits gebotenen Preisen, ohne dass auf die Höhe der Fährpreise bezogene gemeinwirtschaftliche Anforderungen bestanden, vergleichbar und zuweilen sogar höher als diese. Wintersaison (205) 2011 stellte Saremar den Betrieb auf der Strecke Olbia–Civitavecchia von Oktober bis Dezember 2011 ein. Im Winter 2012 wurde der Betrieb dann vom 16. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2012 wiederaufgenommen. Zur gleichen Zeit bediente die Tirrenia diese Strecke unter den im ursprünglichen Vertrag auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die vor allem auch die Fährpreise, die die Tirrenia anbieten musste, betrafen. Die Region Sardinien legte keine klare Begründung zur Rechtfertigung der Notwendigkeit gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bezüglich der Fährpreise, die die Saremar auf der betreffenden Strecke in der Wintersaison anzuwenden hatte, vor. (206) Darüber hinaus zeigt ein Vergleich zwischen den Fährpreisen der Saremar und den von der Tirrenia gebotenen Preisen, dass die Fährpreise der Saremar nicht niedriger waren. Daher können die der Saremar auferlegten, auf den Fährpreis bezogenen Verpflichtungen nicht als zur Erfüllung eines Bedarfs an einer öffentlichen Dienstleistung dienend betrachtet werden, der nicht schon bereits durch die der Tirrenia auferlegten Verpflichtungen erfüllt wurde. Tabelle 6 Passagierfährpreise (Deckspassage) auf der Strecke Golfo Aranci (Olbia)–Civitavecchia   Saremar Tirrenia/CIN Wintersaison 2012 21 EUR — 19,79 EUR (18,16 EUR), Nebensaison; — 20,61 EUR (19,98 EUR), Zwischensaison (44); — 21,68 EUR (21,46 EUR), Hochsaison (45). Frachtverkehr (207) Hinsichtlich der Fährpreise für den Frachtverkehr merkt die Kommission an, dass Tirrenia und Tirrenia/CIN mit einer Verpflichtung zur Bereitstellung eines kombinierten Dienstes auf den beiden hier betroffenen Strecken betraut waren. Darüber hinaus boten 2011 fünf Betreiber (einschließlich Saremars) Frachtbeförderungsleistungen auf der Strecke Olbia–Civitavecchia an, während es auf der Strecke Vado Ligure–Porto Torres drei Betreiber waren. (208) Die Region Sardinien übermittelte weder eine Erklärung, warum die von der Tirrenia und anderen Betreibern auf den hier betroffenen Strecken gebotenen Fährpreise für die Frachtbeförderung den Beförderungsbedürfnissen Sardiniens nicht gerecht wurden, noch legte sie der Kommission Vergleichsangaben zu den von Saremar und deren Wettbewerbern auf den betroffenen Strecken angewendeten Frachtgebühren vor. Darüber hinaus bezieht sich die Erhöhung der von privaten Betreibern auf den betreffenden Strecken erhobenen Preise in der von der nationalen Wettbewerbsbehörde sanktionierten Form nur auf das Jahr 2011 und beschränkt sich auf Fährpreise für Passagiere. Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass die italienischen Behörden das Bestehen eines echten Bedarfs an einer öffentlichen Dienstleistung im Zusammenhang mit der Betrauung der Saremar mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Frachtbeförderung nicht nachwiesen. (209) Und schließlich merkt die Kommission an, dass Tirrenia/CIN die betreffenden Strecken mit Schiffen bedient, deren Qualität und Kapazität mit denen Saremars vergleichbar ist. Auch haben weder die Region Sardinien noch Saremar im Zuge der Prüfung geltend gemacht, dass Tirrenias Schiffe die im Voraus aufgestellten Qualitätsstandards nicht erfüllten. (210) In Anbetracht der obigen Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Region Sardinien keine klaren Beweise für die Notwendigkeit der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bezüglich der Anwendung bezahlbarer Fährpreise auf den beiden betreffenden Strecken und für den Umfang, in dem diese Verpflichtungen erforderlich waren, vorgelegt hat. (211) Zweitens muss der Dienstleistung mit klar aufgestellten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut sein, damit die erste „Altmark-Voraussetzung“ erfüllt ist. (212) Was im vorliegenden Fall die Festlegung des öffentlichen Auftrags in den Betrauungsakten betrifft, merkt die Kommission Folgendes an: a) Mit Beschluss 20/57 wurde Saremar angewiesen, die Rentabilität der Erbringung kombinierter Passagier- und Frachtdienste auf zwei bis drei vorgeschlagenen Festlandsverbindungen zu prüfen. Die genauen, für den Betrieb vorgesehenen Strecken wurden nicht von der Region Sardinien ausgewählt, sondern blieben dem Ermessen des Betreibers überlassen. Obgleich die Region Sardinien geltend macht, dass die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in diesem Fall durch die Erhöhung der Fährpreise konkurrierender Betreiber gerechtfertigt wurde, legte sie der Saremar keine Verpflichtung zur Erhebung ermäßigter Fährpreise auf den zu bedienenden Strecken auf. b) Was die Strecke Golfo Aranci–Civitavecchia betrifft, so wurden mit Beschluss 25/69 für den Zeitraum vom 15. Juni 2011 bis zum 15. September 2011 besondere Fährpreise genehmigt. Der Standardfährpreis für die Wintersaison (16. Januar 2012 bis 15. Juni 2012) wurde mit Beschluss 48/65 festgesetzt. Mit Beschluss 12/28 bezüglich der Bedienung der Strecke in der Sommersaison 2012 nahm die Region Sardinien den Vorschlag Saremars zur Anwendung unterschiedlicher Fährpreise in der Neben- und Hochsaison und an den Wochenenden sowie die drei von Saremar für den in der Hochsaison anzuwendenden Fährpreise nur zur Kenntnis, ohne die genauen, vom Betreiber vorgeschlagenen Fährpreise zu benennen. Die Region Sardinien entschied sich auch nicht für eine der drei von Saremar für die Hochsaison vorgeschlagenen Alternativen für den Fährpreis. Stattdessen wies die Region Sardinien Saremar an, denjenigen Fährpreis einzuführen der am besten ein Gleichgewicht zwischen öffentlichem Interesse und dem Ziel der wirtschaftlichen Rentabilität herstellt. c) Die 2011 für die Strecke Genua (Vado Ligure)–Porto Torres geltenden Fährpreise wurden im Beschluss 27/4 festgesetzt. Was die Bedienung der Stecken in der Sommersaison 2012 betrifft, so nahm die Region Sardinien mit dem Beschluss 22/14 Saremars Vorschlag zur Anwendung unterschiedlicher Fährpreise in der Neben-, Zwischen- und Hochsaison an. Für Einwohner Sardiniens sollte ein Rabatt von 15 % gelten. Dieser Beschluss legt die genaue Höhe der von der Saremar zu erhebenden Fährpreise nicht fest. (213) Die Kommission merkt daher an, dass auch dann, wenn einige der Betrauungsakte die zu erhebenden Fährpreise in einem gewissen Umfang regeln, diese Bestimmungen eindeutig nur einen Bruchteil der Tätigkeiten Saremars betreffen. Die geltenden Fährpreise wurden auf beiden Strecken für die Sommersaison 2011 in der Tat vorab genehmigt. Was die Bedienung der beiden Strecken in der Sommersaison 2012 angeht, so legen die Betrauungsakte die vom Betreiber zu erhebenden, genauen Fährpreise nicht fest. Zu einem späten Zeitpunkt im Prüfverfahren übermittelte die Region Sardinien der Kommission die tatsächlichen Fährpreise, die von der Saremar vorgeschlagen und stillschweigend durch Beschluss 25/69 und Beschluss 27/4 genehmigt worden waren. (214) Nichtsdestotrotz stellt die Kommission fest, dass der Saremar ein großer Ermessensspielraum zur Anpassung der Fährpreise eingeräumt wurde. Die Saremar behielt die Möglichkeit zur Anpassung der Fährpreise, um die wirtschaftliche Rentabilität der Tätigkeit und die Kundenzufriedenheit sicherzustellen zu können. Allerdings musste die Region Sardinien vorher benachrichtigt werden. Die Kommission merkt an, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von ihrer Art her Dienstleistungen sind, die Marktversagen begegnen, da der Markt sie nicht autonom in dem von der öffentlichen Behörde verlangten Standard bereitstellt. Die Kommission ist zwar der Auffassung, dass in manchen Fällen den Erbringern öffentlicher Dienste eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Preise belassen werden kann. Wenn sich die angebliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtung aber genau auf die Notwendigkeit bezieht, bezahlbare Fährpreise anzubieten, dann müssen die öffentlichen Behörden die höchsten Fährpreise, die der Betreiber anwenden darf, festlegen. Alternativ müssen sie diese Flexibilität entweder mit objektiven Kriterien verknüpfen, anhand derer mit einem angemessenen Grad an Sicherheit bestimmt werden kann, welche Fährpreishöhe als bezahlbar anzusehen ist, oder die Preise müssen einem Genehmigungsverfahren durch die beauftragende Behörde unterliegen. (215) Im vorliegenden Fall sind die in den Betrauungsakten enthaltenen Bestimmungen bezüglich der geltenden Fährpreise jedoch nicht genügend genau, um als klar aufgestellte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gelten zu können (mit Ausnahme des Beschlusses 25/69 und das Beschlusses 27/4). Saremars Manövrierspielraum war nicht mit objektiven Kriterien oder wenigsten objektiv angewendeten Kriterien verknüpft. Das Erfordernis, die Strecken unter Wahrung eines wirtschaftlichen Gleichgewichts zu nutzen, wurde offenkundig nicht erfüllt und die Kundenzufriedenheit wurde (soweit der Kommission bekannt) nicht gemessen. Gleicherweise trifft es zwar zu, dass die Saremar die Region Sardinien von Änderungen in der Höhe des Fährpreises in Kenntnis setzen musste, es gibt aber keinen Hinweis, dass die Zustimmung der Region Sardinien eine Voraussetzung für die Anwendung des geänderten Fährpreises war. (216) Die Saremar hat im Verlauf des Zivilverfahrens vor dem Gericht Genua geltend gemacht, dass das Unternehmen zum Ausgleich der Verluste auf den beiden Strecken die Fährpreise hätte erhöhen müssen. In den Akten findet sich aber kein Beweis, dass das Unternehmen in dem Versuch, das Rentabilitätsziel zu erreichen, zu irgendeiner Zeit eine Erhöhung der Fährpreise vorschlug, die von der Region Sardinien abgelehnt wurde. Im Gegenteil geht aus in den Akten befindlichen Unterlagen hervor, dass die Saremar tatsächlich, zumindest was die Bedienung der Strecke Porto Torres–Vado Ligure angeht, die Fährpreise erhöhte, um sicherzustellen, dass das Unternehmen kostendeckend arbeiten konnte. Daher hat es eher den Anschein, dass das Unternehmen seine Fährpreise frei festlegen konnte. (217) Und schließlich ergibt eine Analyse der Betrauungsakte, dass der Saremar für die Bedienung der Strecke Olbia–Civitavecchia vom 1. bis zum 30. Mai 2012 keine Verpflichtung hinsichtlich der Fährpreise auferlegt worden ist. Der mit Beschluss 48/65 genehmigte Satz galt bis Ende April 2012, während der mit Beschluss 12/28 genehmigte Satz ab Juni 2012 galt. Da die Bedienung der Strecke nicht eingestellt wurde, ergibt sich daraus, dass Saremars Preise zumindest im Mai 2012 keiner Regelung unterlagen. (218) In Anbetracht der obigen Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Saremar nicht mit klaren Verpflichtungen hinsichtlich der Höhe des Fährpreises betraut wurde. Eine Ausnahme bildet die 2011 gemäß Beschluss 25/69 und gemäß Beschluss 27/4 angebotene Dienstleistung. (219) Demzufolge ist die Kommission der Auffassung, dass die italienischen Behörden nicht nachgewiesen haben, dass die Ausgleichsleistung die erste „Altmark-Voraussetzung“ erfüllt. Altmark 3 (220) Im Einklang mit der dritten „Altmark-Voraussetzung“ geht der für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen empfangene Ausgleich nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung dieser Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. (221) Da die Kommission bereits den Schluss zog, dass die Region Sardinien das Bestehen eines echten Bedarfs an einer öffentlichen Dienstleistung auf den beiden betreffenden Strecken in dem maßgeblichen Zeitraum nicht nachgewiesen hat, ist die Kommission der Auffassung, dass die Saremar nach der „Altmark“-Rechtsprechung nicht zum Empfang irgendeiner Ausgleichleistung für die bei der Bedienung der beiden Strecken entstandenen Kosten berechtigt war. (222) Die Region Sardinien argumentierte jedoch, dass die Ausgleichsleistung niedriger als der Saremar bei der Bedienung dieser beiden Strecken in den Jahren 2011 und 2012 entstandene Verlust sei und dass die Ausgleichleistung keiner anderen Tätigkeit der Saremar zugute kommen könne, da sie gemäß der getrennten Rechnungslegung nur für diese Strecken berechnet worden sei. Sie müsse daher als der dritten „Altmark-Voraussetzung“ entsprechend betrachtet werden. Die Kommission merkt jedoch an, dass es in Ermangelung einer eindeutigen Aufstellung der der Saremar auferlegten Verpflichtungen für den gesamten Beauftragungszeitraum unmöglich ist, die aus diesen Verpflichtungen fortfließenden Kosten zu berechnen. (223) Daher muss die Kommission den Schluss ziehen, dass die dritte „Altmark-Voraussetzung“ ebenfalls nicht erfüllt wurde. (224) Da die ersten drei Altmark-Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die mit dem Regionalgesetz 15/2012 gewährte Ausgleichsleistung der Saremar einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Schlussfolgerung (225) Die der Saremar kraft Regionalgesetz 15/2012 gewährte Ausgleichsleistung verschafft der Empfängerin einen wirtschaftlichen Vorteil. Verkaufsförderungsaktivitäten (226) Was die Verkaufsförderungsaktivitäten betrifft, so merkt die Kommission zunächst an, dass sich die an den Schiffen der Saremar angebrachten Logos und Werbeaufschriften nicht auf die Preisermäßigungen für Beförderungsleistungen im Seeverkehr bezogen, sondern als Werbung für Sardinien als touristisches Ziel gedacht waren. Die hier entstehende Frage lautet also, ob Saremar für diese Verkaufsförderungsaktivitäten eine Vergütung erhielt, die über dem Marktpreis liegt. (227) Die Region Sardinien argumentierte, dass der Preis der von der Saremar durchgeführten Verkaufsförderungsaktivitäten anhand der Marktsätze festgelegt worden sei. Die Kommission sollte vermutlich den Umstand berücksichtigen, dass Saremar diese Aktivitäten sowohl 2011 als auch 2012 durchführte. Wie vorstehend bereits erwähnt, wurde der Kommission im August 2013 eine Studie vorgelegt, die von einem von der Region Sardinien bestellten Sachverständigen erstellt worden war. Die Studie gelangt zu dem Schluss, dass der Marktwert der von der Saremar 2011 und 2012 durchgeführten Verkaufsförderungsaktivitäten zwischen 2 458 168 EUR und 2 609 631 EUR liege. Daher sei der von der Region Sardinien festgesetzte Preis von 2 479 000 EUR gerechtfertigt. (228) Im vorliegenden Fall gab es weder ein offenes, bedingungsfreies Bieterverfahren noch eine vorab von einem unabhängigen Sachverständigen erstellte Bewertung für die Vergabe der Dienstleistungen, damit sichergestellt werden kann, dass der Preis den Marktwert der Dienstleistungen angemessen widerspiegelt. Da die betreffenden Tätigkeiten nicht ausgeschrieben wurden, kann nicht davon ausgegangen werden dass der von der Region Sardinien gezahlte Preis den Marktbedingungen entspricht und somit die Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass er der Saremar einen Vorteil verschaffte. Allein die Tatsache, dass der Betrag ursprünglich als Ausgleich für ausschließlich 2011 auszuführende Verkaufsförderungsaktivitäten gewährt wurde und dass Saremar 2012 keine Werbung durchführen sollte, lässt darauf schließen, dass der Preis nicht auf einer verlässlichen Ex-ante-Bewertung der Kosten beruhte. (229) Nichtsdestotrotz lässt sich nicht ausschließen, dass in derartigen Fällen andere Bewertungsmethoden angewendet werden dürfen, solange sichergestellt ist, dass der vom Käufer auf der Grundlage dieser Methoden gezahlte Preis den Marktwert der Dienstleistung so weit wie möglich widerspiegelt (46). (230) Die Region Sardinien fertigte in der Tat einen Bewertungsbericht an, aus dem hervorgeht, dass der Preis der Dienstleistungen zum Marktwert festgesetzt wurde. Der Sachverständige leitete den Marktwert der von der Saremar der Region Sardinien erbrachten Dienstleistungen aus einer Referenzgröße der durchschnittlichen Werbekosten pro Quadratmeter ab, die anhand von Parametern wie der Dauer (wobei gewisse Rabatte für die Fortsetzung der Werbekampagne im Jahr 2012 berücksichtigt wurden), der Art der Werbung (Innen- oder Außenwerbung) und des Standorts (wichtige Städte, bedeutender Bevölkerungszustrom, Mobilitätsflächen) geschätzt wurden. (231) Da die Bewertung auf der Grundlage allgemein anerkannter Bewertungsstandards, die im vorliegenden Fall aus einer Analyse von Geschäftsvorfällen im Zusammenhang mit ähnlichen Dienstleistungen bestehen, durchgeführt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass die Bewertung den Marktwert der betreffenden Dienstleistungen angemessen widerspiegelt. (232) Die Kommission ist der Auffassung, dass sie sich nicht auf den Bericht des vom Gericht Genua im Zusammenhang mit dem Zivilverfahren bestellten Sachverständigen stützen kann, der zu dem Schluss gelangte, dass der für die Verkaufsförderungsaktivitäten festgelegte Preis überhöht war. In dem genannten Bericht wird keine Referenzgröße berücksichtigt und kein Marktwert für vergleichbare Tätigkeiten vorgestellt. Darüber hinaus besteht kein Hinweis, dass der betreffende Sachverständige in der Durchführung ähnlicher Aufgaben erfahren ist. (233) Auf dieser Grundlage kann die Kommission nicht den Schluss ziehen, dass der von der Region Sardinien für die Verkaufsförderungsdienste gezahlte Preis staatliche Beihilfe beinhaltet. Das Darlehen über 3 Mio. EUR und die Patronatserklärungen (234) Im Erwägungsgrund 164 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine Übertragung öffentlicher Mittel stattgefunden hat. Im Einzelnen wurde die anfänglich in Betracht gezogene Kreditlinie über 3 Mio. EUR von der Saremar nicht vor dem Auslaufen der ersten Patronatserklärung in Anspruch genommen und die mit Beschluss 52/119 genehmigte zweite Patronatserklärung wurde letztendlich von der Region Sardinien nicht ausgestellt. Die Rekapitalisierung (235) Die Region Sardinien trug folgende Argumente vor: i) ging mit der Maßnahme keine Übertragung neuer öffentlicher Mittel einher, da sie nur eine Übertragung von der Saremar bereits zur Verfügung stehenden Mitteln beinhaltete; ii) wurde die Maßnahme durch Rentabilitätsaussichten gerechtfertigt und stützte sich auf einen vorab erstellten Wirtschaftsplan und iii) bestand das Ziel der Maßnahme in der Maximierung der Erträge aus dem Verkauf und war auf die finanzielle Lage der ehemaligen Muttergesellschaft Tirrenia zurückzuführen. Die Region Sardinien machte geltend, dass die Maßnahme in keiner Weise mit der Bedienung der beiden Festlandsstrecken durch Saremar verknüpft war sondern mit der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Rahmen des ursprünglichen, verlängerten Vertrags mit dem italienischen Staat. (236) Um zu beurteilen, ob die Rekapitalisierung einen Vorteil für die Saremar mit sich brachte, muss die Kommission beurteilen, ob unter ähnlichen Umständen ein privater Kapitalgeber in einer Marktwirtschaft Kapitaleinlagen in gleicher Höhe (47) vorgenommen hätte, wenn er insbesondere die zur Zeit dieser Einlagen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen berücksichtigte (48). Das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers ist vorab anzuwenden. Das heißt, man sollte feststellen, ob ein privater Kapitalgeber in einer Marktwirtschaft zur Zeit der Investition auf der Durchführung einer solchen Kapitaleinlage bestanden hätte. Ein Marktinvestor würde die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken angemessen berücksichtigen, indem er beispielsweise von riskanteren Anlagen eine höhere Rentabilität verlangt. Wenn beispielsweise besondere gesetzliche Auflagen bezüglich des Mindestkapitals oder der Liquidität eine Kapitalanlage unrentabel werden lassen, würde ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Investitionen nicht weiterverfolgen. (237) Die Rekapitalisierung der Saremar wurde schließlich am 15. Juni 2012 beschlossen, als die Gesellschafterversammlung die Erhöhung des Kapitals der Saremar von 1 209 010,64 EUR auf 6 099 961 EUR beschloss, wobei 824 309,69 EUR dieses Betrags am 11. Juli 2012 eingezahlt wurden. (238) In Anbetracht der Tatsache, dass sich das Unternehmen in einer prekären finanziellen Lage zu befinden schien, vertrat die Kommission in ihrem Beschluss aus dem Jahr 2012 die vorläufige Ansicht, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber die Umsetzung eines Plans zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Firma verlangt hätte, damit das Unternehmen seinen Gesellschaftern einen ausreichenden Ertrag bereitstellen könne. Diese Ansicht wurde von den Beteiligten im Zuge der Prüfung unterstützt. (239) Die Region Sardinien übermittelte der Kommission den im Juli 2010 gebilligten Wirtschaftsplan Saremars für den Zeitraum 2011-2022. Dem Wirtschaftsplan kommt in diesem Sinne entscheidende Bedeutung zu, weil ein privater Kapitalgeber einer Gesellschaft, deren Kapital unter die gesetzliche Grenze gefallen ist, nur dann frisches Kapital zuführen wird, wenn er ein ausreichendes Rentabilitätsniveau erwartet. Die Kommission ist der Auffassung, dass Saremars Wirtschaftsplan für den Zeitraum 2011-2022 aus folgenden Gründen nicht auf realistischen Annahmen beruht: i) nimmt er nicht auf die Kapitalausstattung der Gesellschaft durch den öffentlichen Gesellschafter Bezug, sondern bezieht sich auf eine pari passu von einem zukünftigen privaten Gesellschafter und der Region Sardinien nach dem Abschluss der ursprünglich für den November 2010 vorgesehenen Privatisierung vorzunehmende Kapitalzuführung. Die im Wirtschaftsplan für 2010 vorgesehene Kapitalzuführung sollte ein Drittel der für den Erwerb von zwei Schiffen benötigten Mittel erbringen, während die verbleibenden 70 % durch die von der Tirrenia vorgenommene Rückzahlung eines Darlehens über 11,5 Mio. EUR an die Saremar (siehe Erwägungsgrund 89) sowie von verschiedenen Finanzinstituten aufgebracht werden sollten. ii) Deckt der Plan die 12-jährige Laufzeit des neuen Vertrags über öffentliche Dienstleistungen ab, der mit dem Erwerber des Unternehmens geschlossen werden sollte und dessen Unterzeichnung ursprünglich für Ende 2010 angestrebt wurde. Dieser Plan betrifft also Maßnahmen, die bei der teilweisen Privatisierung des Unternehmens durchgeführt werden sollten. Alles in allem datiert der von der Region Sardinien übermittelte Wirtschaftsplan den verbindlichen Beschluss zur Rekapitalisierung der Saremar um etwa zwei Jahre vor. In der Zwischenzeit hatte sich die Marktlage erheblich verändert. Die Tirrenia wurde im August 2010 zum Sonderverwaltungsverfahren zugelassen und vom Gericht für insolvent erklärt. Später wurde die ehemalige Muttergesellschaft von CIN gekauft, die am 18. Juli 2012 einen neuen Vertrag unterzeichnete, in dem gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf den Strecken zwischen Sardinien und dem italienischen Festland festgelegt wurden. Die Privatisierung Saremars verzögerte sich. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein privater Kapitalgeber seinen Wirtschaftsplan aktualisiert hätte, um vor der Entscheidung zur Einzahlung der betreffenden Beträge die neue Marktlage berücksichtigen zu können. (240) Sowohl die Region Sardinien als auch Saremar bestätigten, dass

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.