Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/261 der Kommission vom 22. Januar 2014 über die Maßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C), SA.32016 (2011/C) der Region Sardinien zugunsten von Saremar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9101) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32018D0261. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rmögenswerten oder durch externe Finanzierungen zu Marktbedingungen. Eine solche Eigenleistung muss real, d. h. tatsächlich greifbar, sein und sämtliche zukünftigen Gewinne wie Cashflows ausschließen. Sie ist ein Zeichen, dass die Märkte davon überzeugt sind, dass sich die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen lässt. (279) Im vorliegenden Fall war keine Eigenleistung vorgesehen. (280) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Saremar gewährte Subvention zur Deckung des 2011 und 2012 aus dem Betrieb der beiden Strecken zum italienischen Festland entstandenen Defizits eine nicht vereinbare Beihilfe für die in Schwierigkeiten befindliche Saremar darstellt. (281) Der Vollständigkeit halber überprüfte die Kommission auch, ob die betreffende Beihilfe mit dem Rahmen von 2011 für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen vereinbar gewesen wäre, wenn die Saremar zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen wäre. Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV (282) Laut Randnummer 56 des Rahmens von 2011 für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen haben die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Beschaffenheit der Dienstleistungen, die als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können. Die Aufgabe der Kommission besteht in der Sicherstellung dessen, dass der Ermessensspielraum ohne offenkundige Fehler hinsichtlich der Definition der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angewendet wird. (283) Gestützt auf die in den Erwägungsgründen 188 bis 210 entwickelten Begründungen ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingung im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurde. Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind (284) Gemäß Abschnitt 2.3 des Rahmens von 2011 für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gehört es zum Konzept der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 AEUV, dass dem betreffenden Unternehmen die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Wege eines oder mehrerer Akte übertragen werden muss. (285) In diesen Akten muss insbesondere Folgendes festgelegt sein: a) die genaue Beschaffenheit und die Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung; b) das Unternehmen und das betroffene Hoheitsgebiet; c) die Art der Saremar übertragenen, ausschließlichen Rechte; d) die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, Kontrolle und Überprüfung der Ausgleichsleistung; e) die Regelungen zur Vermeidung und Rückzahlung überhöhter Ausgleichsleistungen; (286) Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Betrauungsakte keinen Verweis auf einen der Saremar geleisteten Ausgleich für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen enthalten und deshalb den in den vorstehenden Buchstaben d und e genannten Anforderungen nicht entsprechen. Dauer des Betrauungszeitraums (287) Wie in Abschnitt 2.4 des Rahmens von 2011 für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen angegeben wird, sollte „die Dauer des Betrauungszeitraums ... durch Verweis auf objektive Kriterien wie etwa die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens begründet werden. Die Dauer des Betrauungszeitraums darf jedoch den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am wichtigsten sind, erforderlich ist.“ (288) Da sich im vorliegenden Fall der Zeitraum des Betriebs der Liniendienste auf 2011 und 2012 beschränkt, ist diese Voraussetzung erfüllt. Höhe der Ausgleichsleistung (289) Randnummer 21 des Rahmens von 2011 für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen besagt: „Die Höhe der Ausgleichsleistung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten ... für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken.“ Damit eine Beihilfemaßnahme als erforderlich gelten kann, muss sie nach Höhe und Form zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels notwendig sein. Sie muss dem zur Erreichung des Ziels notwendigen Mindestbetrag entsprechen und die zur Behebung der Störung am besten angemessene Form annehmen. Im vorliegenden Fall ist daher eine Quantifizierung der Zusatzkosten für die der Saremar durch die Betrauungsakte auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie ein Vergleich dieser Zusatzkosten mit den Vorteilen, die ihr die Region Sardinien gewährte, erforderlich. (290) Die der Saremar für die öffentliche Dienstleistung gewährte Ausgleichsleistung beträgt 10 Mio. EUR. Die Region Sardinien machte geltend, dass im maßgeblichen Zeitraum die bei der Erbringung der Dienstleistung entstandenen Zusatzkosten der der Saremar gewährten Finanzhilfe entsprachen, ohne dass ein angemessener Gewinn berücksichtigt wurde. Die Prüfung ergab, dass Saremar auf den betreffenden Strecken 2011 einen Verlust von 214 000 EUR und 2012 einen Verlust von 13 440 220 EUR erwirtschaftete. (291) Geht man von diesen Ergebnissen aus, scheint die von der Region Sardinien gewährte Ausgleichsleistung das bei dem Betrieb der Dienste entstandene Defizit nicht zu überschreiten. Wie aber bereits hinsichtlich der dritten, vorstehend aus dem gleichen Grund angeführten „Altmark-Voraussetzung“ angemerkt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass die Saremar keinen Anspruch auf den Empfang einer Ausgleichsleitung für die bei der Bedienung der beiden Strecken entstandenen Kosten hatte und dass die Ausgleichsleistung keine klar aufgestellten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen widerspiegelte. (292) Da die Beihilfe nach dem Inkrafttreten des neuen Rahmens für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt wurde, muss schließlich deren Vereinbarkeit auch anhand folgender Bedingungen beurteilt werden: a) Randnummer 14: angemessene Berücksichtigung des Bedarfs an öffentlichen Dienstleistungen bei der Betrauung eines Dienstleisters mit einer bestimmten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; b) Randnummer 19: Einhaltung der EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen bei der Betrauung mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; c) Randnummer 20: Nichtdiskriminierung; d) Randnummer 24 (und folgende): Anwendung der Net-avoided-cost-Methode zur Berechnung der Nettokosten; e) Randnummer 39 (und folgende): Effizienzanreize; f) Randnummer 60: Transparenz. (293) Die Region Sardinien führte weder eine öffentliche Konsultation durch noch veröffentlichte sie vorab die erforderlichen Informationen über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die für ihre Erfüllung gezahlte Ausgleichsleistung. Wie vorstehend im Einzelnen ausgeführt, war anfänglich keine Ausgleichsleistung vorgesehen worden, da die Dienstleistungen als wirtschaftlich rentabel angesehen wurden. (294) Ausweislich der Randnummer 21 des Rahmens von 2012 für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen darf „[d]ie Höhe der Ausgleichsleistung … nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken.“ Nach Randnummer 24 des Rahmens von 2012 für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen müssen die für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlichen Nettokosten auf der Grundlage eines Vergleichs der Lage des Dienstleistungserbringers mit und ohne die zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen berechnet werden. Im vorliegenden Fall wurde eine solche Berechnung nicht durchgeführt. (295) Darüber hinaus wurde in den Betrauungsakten kein Mechanismus für Effizienzanreize festgelegt. Auch begründete die Region Sardinien nicht, dass die Einführung derartiger Anreize weder machbar noch angemessen war. Und schließlich wurden auch die Transparenzverpflichtungen nicht eingehalten. (296) Die Kommission zieht daher den Schluss, dass die der Saremar für den Betrieb der Dienste gewährte Ausgleichsleistung nach dem Rahmen von 2011 für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. 7.3.2.   DIE REKAPITALISIERUNG (297) Im Zuge des Prüfverfahrens trug die Region Sardinien zwei Hauptargumente zur Rekapitalisierung vor: erstens, dass die Maßnahme nur teilweise in Kraft gesetzt wurde, und zweitens, dass sie eine Finanzierung betraf, auf die Saremar einen rechtmäßigen Anspruch hatte. Wie bereits erwähnt, argumentierte die Region Sardinien nicht, dass die Maßnahme einer Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien gleichkäme. Wie bereits erwähnt, äußerte sich die Region Sardinien nicht zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt. (298) Nichtsdestotrotz ist die Kommission der Auffassung, dass Saremar als ein im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen betrachtet werden kann und daher für den Empfang von Umstrukturierungsbeihilfe infrage kommt. Die Rekapitalisierung stellt Umstrukturierungsbeihilfe dar, die nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu beurteilen ist, damit festgestellt werden kann, ob sie gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (299) Da die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegten Vereinbarkeitskriterien nicht erfüllt sind (siehe insbesondere die in den Erwägungsgründen 272 bis 279 entwickelten Begründungen), gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Saremar gezahlte Ausgleichsleistung eine nicht vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe an ein Unternehmen in Schwierigkeiten darstellt. Die Maßnahme kann daher nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden. 7.3.3.   SCHLUSSFOLGERUNG (300) Die folgenden, von der Region Sardinien zugunsten der Saremar durchgeführten Maßnahmen stellen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar: a) die Ausgleichsleistung in Höhe von 10 Mio. EUR für die Bedienung der beiden zusätzlichen Verbindungsstrecken zwischen Sardinien und dem Festland, die der Saremar mit dem Regionalgesetz 15 vom 7. August 2012 gewährt und ihr in zwei Raten am 6. November 2012 und 3. Dezember 2012 tatsächlich ausgezahlt wurde; b) die am 15. Juni 2012 beschlossene Rekapitalisierung in Höhe von 6 099 961 EUR, von der am 11. Juli 2012824 309,69 EUR eingezahlt wurden. (301) Die Bezahlung von Verkaufsförderungsaktivitäten und die Patronatserklärung beinhalten keine staatliche Beihilfe für Saremar. 7.4.   SCHLUSSFOLGERUNG (302) Die hier betroffenen Beihilfemaßnahmen sind mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. Italien hat die betreffenden Beihilfen unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig umgesetzt. (303) Gemäß AEUV und ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Kommission für die Entscheidung zuständig, dass der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat (56), wenn sie deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. Die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Wiederherstellung der früheren Lage. (57) Der Gerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (58). (304) Dieser Rechtsprechung folgend wurde in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (59) Folgendes festgelegt: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (305) Da die in Erwägungsgrund 300 genannten Maßnahmen als rechtswidrige, unvereinbare staatliche Beihilfe gelten, muss der bereits gewährte Beihilfebetrag dieser Maßnahamen, d. h. 10 824 309,69 EUR, eingezogen werden, um die vor der Gewährung der Beihilfe auf dem Markt herrschende Lage wiederherzustellen. (306) Dieser Beschluss betrifft keine anderen, in den Beschlüssen von 2011 und 2012 erfassten Fragestellungen oder Fragestellungen, die der Kommission im Zuge des im Rahmen dieser Beschlüsse eingeleiteten Prüfverfahrens durch Beteiligte zur Kenntnis gebracht wurden, noch präjudiziert er diese — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatlichen Beihilfemaßnahmen, die Saremar kraft Regionalgesetz 15 vom 7. August 2012 in Form einer Ausgleichsleistung für eine öffentliche Dienstleistung und in Form einer am 15. Juni 2012 von der Gesellschafterversammlung der Saremar beschlossenen Kapitalzuführung gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Diese Beihilfe wurde von Italien unter Verletzung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig umgesetzt. (2)   Die Bezahlung von Verkaufsförderungsaktivitäten und die Patronatserklärungen beinhalten keine staatliche Beihilfe für Saremar. Artikel 2 (1)   Italien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird, vom Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst die Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beträge dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (60) und gemäß Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (61) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Italien übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses folgende Informationen: a) den vom Empfänger zurückzufordernden Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen); b) eine detaillierte Beschreibung der zur Erfüllung des vorliegenden Beschlusses bereits getroffenen bzw. geplanten Maßnahmen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Empfänger eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses, bis die Rückzahlung der im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährten Beilhilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die bereits getroffenen wurden bzw. geplant sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben zu den vom Empfänger bereits zurückgezahlten Beihilfe- und Zinsbeträgen. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet. Brüssel, den 22. Januar 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 28 vom 1.2.2012, S. 18, und ABl. C 84 vom 22.3.2013, S. 58. (2)   ABl. C 28 vom 1.2.2012, S. 18. (3)  Die ehemalige Tirrenia-Gruppe bestand seit 2004 und setzte sich aus der Tirrenia di Navigazione S.p.A, Saremar — Sardegna Regionale Marittima S.p.A., Toremar — Toscana Regionale Marittima S.p.A., Siremar — Sicilia Regionale Marittima S.p.A. und der Caremar — Campania Regionale Marittima S.p.A. zusammen. (4)   ABl. C 84 vom 22.3.2013, S. 58. (5)  Fintecna steht vollständig im Eigentum des italienischen Wirtschafts- und Finanzministeriums und ist auf die Verwaltung von Kapitalbeteiligungen und Privatisierungsverfahren sowie die Handhabung von Vorhaben zur Rationalisierung und Umstrukturierung von Unternehmen, die geschäftlichen, finanziellen oder organisatorischen Schwierigkeiten gegenüberstehen, spezialisiert. (6)  Durch das Gesetz von 2009 wurde der Geschäftszweig, der Verbindungen mit dem Pontino-Archipel betrieb, von der Caremar abgetrennt und der Region Lazio übertragen. (7)  In Artikel 19ter (19b) Absatz 10 des Gesetzes von 2009. (8)  Rechtssache I743 — Fährpreise nach und von Sardinien, unter mutmaßlicher Verletzung von Artikel 101 AEUV durch private Wettbewerber (Onorato Participazioni S.r.l., Moby S.p.a., Marinsvest S.r.l., Investitori Associati SGR S.p.a., Grandi Navi Veloci S.p.a., SNAV S.p.a., Lotta Maritime S.A., Forship S.p.a, Clessidra SGR S.p.a. und L19 S.p.a.) auf bestimmten, Sardinien mit dem Festland verbindenden Strecken. (9)  Ab 1. April 2012 tägliche Verbindung. (10)  Vom 1. Juni 2012 bis zum 19. Juni 2012 und vom 4. September 2012 bis zum 15. September 2012 an drei Tagen in der Woche. (11)  Relazione sul Rendiconto generale della Regione autonoma della Sardegna per l'esercizio finanziario 2012, Seite 359, verfügbar unter: http://www.corteconti.it/export/sites/portalecdc/_documenti/controllo/sezioni_riunite/sezioni_riunite_regione_sardegna/2013/relazione_parifixa.pdf. (12)  SNAV bediente bis zum Mai 2011 die Strecke Olbia–Civitavecchia, an die Stelle von whn trat GNV. (13)  Siehe Fußnote 8. (14)  Entscheidung Nr. 24033 der nationalen Wettbewerbsbehörde NCA vom 31. Oktober 2012, SP136 — Saremar — Sardegna Regionale Marittima/Routes Civitavecchia–Golfo degli Aranci e Vado Ligure–Porto Torres. (15)  Die CIN wurde im November 2010 von Grimaldi, Marinvest und Moby zum Zweck der Beteiligung an der Ausschreibung zum Erwerb der Tirrenia errichtet. Anfang 2011 erwarb die (SNAV kontrollierende) Marinvest die Kontrolle über GNV und im März 2011 übertrug Moby ihren Anteil an CIN an ihren kontrollierenden Aktionär, Onorato Participazioni. Im März 2011 waren also die (Moby kontrollierende) Onorato Participazioni und die (GNV und SNAV kontrollierende) Marinvest Hauptaktionäre von CIN. (16)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (die EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1). (17)  Mit der Entscheidung Nr. 23650 vom 21. Juni 2012, C11613, genehmigte die nationale Wettbewerbsbehörde unter Auflagen den Erwerb des Geschäftszweigs der Tirrenia durch die im gemeinsamen Besitz von Moby (40 %), L19 (30 %), Gruppo Investimenti Portuali S.p.A. (20 %) und Shipping Investment S.r.l. (10 %) befindliche CIN. Die nationale Wettbewerbsbehörde machte verschiedene Auflagen, die unter anderem den Verzicht auf die Anwendung von Codesharing-Vereinbarungen zwischen Moby und CIN im Zeitraum von 2012 bis 2016 und die Anwendung von Fährpreisen auf den Strecken Civitavecchia–Olbia, Genova–Porto Torres und Genua–Olbia, die so gestaltet waren, dass der von Moby im Sommer 2009 durchschnittlich erzielte Ertrag pro Einheit aufrechterhalten wurde, beinhalteten. Hiervon ausgenommen war die unmittelbar dem Anstieg der Bunkerkosten zurechenbare Steigerung. CIN/Tirrenia wird auf der Strecke Genua–Porto Torres an die Stelle Mobys treten. Auf der Strecke Civitavecchia–Olbia werden Moby und CIN in den Sommersaisons 2013 und 2014 10 % der Kapazitäten anderen Betreibern übertragen. (18)  Bis Mai 2011 bediente traditionell SNAV die Strecke. (19)  Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde (NCA) Nr. 24418 vom 18. Juni 2013, C11613B. (20)  Das Bonus-Sardo-Vacanza-Projekt wurde im Hinblick auf die Förderung und Unterstützung des Tourismus in Sardinien genehmigt. Im Rahmen des Projekts wurden im Sommer 2011 die Kosten für die Beförderung per Fähre (bei der für Gruppen von mindestens zwei Passagieren eine Obergrenze von 90 EUR galt) den von und nach Sardinien reisenden Fahrgästen, die in Sardinien für mindestens drei Nächte eine Unterkunft benötigten, direkt erstattet. (21)  Nach der Nutzung des gesetzlichen Rücklage und der Erträge früherer Geschäftsjahre. (22)  Rechtssache C-280/00 — Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg [2003] Slg. I-7747. (23)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67). (24)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (25)   ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15. (26)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). (27)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). (28)  Verordnung EWG Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7). (29)  Der Bericht beruft sich auf die Relazione al bilancio 2011 (Bilanzbericht). (30)  Siehe entsprechend die verbundenen Rechtssachen C-214/12 P, C-215/12 P, C-223/12 P, Land Burgenland gegen Europäische Kommission, Urteil vom 24. Oktober 2013, noch nicht in der Slg. veröffentlicht, Randnummer 56. (31)  Verbundene Rechtssachen C-214/12 P, C-215/12 P, C-223/12 P, am angegebenen Ort, Randnummer 57. (32)  Wie die nationale Wettbewerbsbehörde (NCA) bestätigte, könnten die sardischen Häfen Olbia und Golfo Aranci auf der Nachfrageseite als geeignet betrachtet werden. Das gleiche gilt für die ligurischen Häfen Genua und Vado Ligure. (33)  Siehe die Randnummern 47 und 48 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (34)  Beschluss 27/4 (*1)  Geschützt durch die berufliche Geheimhaltungspflicht. (35)  Relazione sul Rendiconto generale della Regione autonoma della Sardegna per l'esercizio finanziario 2012, Seite 360, verfügbar unter: http://www.corteconti.it/export/sites/portalecdc/_documenti/controllo/sezioni_riunite/sezioni_riunite_regione_sardegna/2013/relazione_parifixa.pdf. (36)  Rechtssache T-289/03, BUPA und andere gegen Kommission, [2008] Slg. II-81, Randnummer 96. Siehe auch den Schlussantrag des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache C-53/00, Ferring, Slg. I-9069, und Schlussantrag des Generalanw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.