Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/261 der Kommission vom 22. Januar 2014 über die Maßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C), SA.32016 (2011/C) der Region Sardinien zugunsten von Saremar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9101) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0261. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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by macht geltend, dass Saremar allein aufgrund der von der Region Sardinien gewährten Subvention in der Lage war, die beiden Festlandsverbindungen in den Jahren 2011 und 2012 zu nicht kostendeckenden Preisen zu bedienen. Moby trägt vor, dass sich die Struktur des Marktes infolge der von Saremar erhobenen, unverhältnismäßig niedrigen Preise erheblich verändert habe. Bis 2011 auf den betreffenden Strecken tätige, private Betreiber wie GNV oder Forship (Sardinia Ferries) hätten keine andere Wahl gehabt, als aus dem Markt auszuscheiden. (136) Nach Aussage Mobys kann die Maßnahme aus mindestens zwei Gründen nicht mit öffentlichen Interessen gerechtfertigt werden. (137) Erstens hätten die italienischen Behörden beim Abschluss des neuen Vertrags mit CIN am 18. Juli 2012 jedes rechtmäßige Interesse an öffentlichen Dienstleistungen berücksichtigt. Der neue Vertrag beinhaltete auch die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen auf Strecken zwischen Sardinien und dem italienischen Festland. Im neuen Vertrag wurden gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bezüglich des Betriebs der Strecken Genua–Porto Torres und Civitavecchia–Olbia in der Nebensaison (über das gesamte Jahr außer der Zeit von Juni bis September) mit mindestens einer täglichen Verbindung festgelegt. In diesem Vertrag wurden auch für alle im Rahmen einer Regelung für öffentliche Dienstleistungen bedienten Strecken eine Obergrenze für die Fährpreise sowie zusätzliche Fährpreisermäßigungen für Einwohner festgeschrieben. Ferner schrieb er Mindestanforderungen an die Kapazitäten vor, die für jede der betreffenden Strecken besonders festgelegt wurden. (138) Zweitens wohne der Maßnahme kein echtes öffentliches Interesse inne, da die beiden betreffenden Strecken von ihrer Art her gewerblich seien. Die Strecken wurden von Saremar nicht nur in der Nebensaison bedient, sondern auch in den Hochsaisons 2011 und 2012, als mehrere andere Betreiber auf dem Markt vertreten waren. Genau wegen dieser in der Sommersaison bestehenden, gewerblichen Beschaffenheit der betreffenden Strecken waren sie vom Geltungsumfang des neuen Vertrags ausgeschlossen worden. (139) Ferner definieren die Betrauungsakte die betreffenden Dienste nicht ausdrücklich als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und räumen dem Betreiber kein Recht auf eine Ausgleichsleistung ein. Darüber hinaus beauftrage die Region Sardinien die Saremar unmittelbar, ohne Ausschreibungsverfahren, mit der Erbringung dieser Dienstleistungen. (140) Moby zieht den Schluss, dass die Ausgleichsleistung nicht gerechtfertigt sei und auf jeden Fall nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Saremar bei der Erbringung der Dienstleistungen entstandenen Verluste gestanden habe. 5.1.2.   VERKAUFSFÖRDERUNGSAKTIVITÄTEN (141) Moby ist der Auffassung, dass die der Saremar für die Verkaufsförderungsaktivitäten gewährte Subvention in Höhe von 2 479 000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) offenkundig unangemessen ist. Ferner kann die sofortige Anzahlung von 80 % nicht als übliche Geschäftspraxis angesehen werden. (142) Moby macht unter Zugrundelegung der Bilanz Saremars für das Jahr 2011 auch geltend, dass die Agentur Saremar 1 157 000 EUR (ohne Mehrwertsteuer) als Erstattung einer scheinbar von Saremar im Rahmen der „Sommer 2011 — Flotta Sarda Kampagne“ vorgestreckten Betrags (siehe Erwägungsgrund 80) gezahlt habe. Moby macht geltend, dass dieser Betrag ebenfalls eine Beihilfe an Saremar darstellt. (143) Und schließlich habe die Agentur zuvor kein Ausschreibungsverfahren zur Vergabe der Verkaufsförderungsdienste durchgeführt. 5.1.3.   DAS DARLEHEN ÜBER 3 MIO. EUR UND DIE PATRONATSERKLÄRUNGEN (144) Was die zweite Patronatserklärung betrifft (siehe Erwägungsgrund 87), so erinnert Moby daran, dass die Region Sardinien durch Beschluss 52/119 bestätigte, dass für die Betriebsaufnahme auf der Strecke Civitavecchia–Olbia ein Sofortdarlehen der MPS-Bank benötigt wurde und die Bank die Region Sardinien um eine Garantie ersuchte. Der Umstand, dass die Patronatserklärung durch Beschluss 12/15 förmlich zurückgezogen wurde, sei für die Einstufung der Maßnahme als staatliche Beihilfe ohne Belang, da sie von der MPS-Bank ausdrücklich erbeten worden sei und bereits ihre Wirkung erzielt hätte. 5.1.4.   DIE REKAPITALISIERUNG (145) Moby unterstützt die vorläufige Auffassung der Kommission zur Rekapitalisierung in vollem Umfang. Sie trägt vor, dass ein privater Kapitalgeber diese Investition in Anbetracht der angespannten Finanzlage des Unternehmens und der mangelnden Aussichten auf eine Wiederherstellung der Rentabilität nicht getätigt hätte. Zudem erleichtert die Rekapitalisierung effektiv Saremars Zugang zu dem Darlehen der MPS-Bank und hat daher mit einer Garantie vergleichbare Auswirkungen. Dadurch verschafft sie Saremar einen wirtschaftlichen Vorteil. 5.1.5.   WEITERE MAẞNAHMEN (146) Moby nimmt auch auf einen zusätzlichen Betrag von 4 Mio. EUR Bezug, den die Region Sardinien der Saremar im Oktober 2011 gewährte. Dieser Betrag ergänzte scheinbar staatliche Subventionen und ergab sich aus dem Anstieg der Betriebskosten auf den Strecken zu kleineren Inseln und Korsika, die Saremar im Rahmen des ursprünglichen, dann verlängerten Vertrags bediente. Moby argumentiert, dass diese Maßnahme eine zusätzliche Beihilfe an Saremar darstelle, die nicht vorab bei der Kommission angemeldet worden sei. (147) Moby betrachtet sämtliche hier zu beurteilenden Maßnahmen als rechtswidrige und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen an Saremar. 5.2.   ANDERE PARTEIEN (148) Keine andere Partei hat innerhalb der Verfahrensfristen eine Stellungnahme zu den Maßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, abgegeben. (149) Zu einem späten Zeitpunkt im Prüfverfahren, nämlich am 3. Juli 2013, übermittelte die GNV der Kommission zwei Dokumente: i) den Bericht eines im Zusammenhang mit der von GNV beim Gericht Genua angestrengten Zivilklage gegen Saremar gerichtlich bestellten Sachverständigen und ii) den Gerichtsbeschluss vom 11. Juni 2013, mit dem der Bericht zugelassen wird. (150) Drei Fragen, die für die hier betroffene Beurteilung der staatlichen Beihilfe maßgeblich sind, wurden von dem Sachverständigen geprüft und in den Bericht aufgenommen: i) ob die Rekapitalisierung dem Geschäftszweig, der die beiden Festlandsverbindungen betreibt, einen Vorteil verschaffte, ii) ob die Rekapitalisierung mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist und iii) ob die Saremar für verkaufsfördernde Aktivitäten gezahlte Subvention marktkonform ist. (151) Ausweislich des Berichts bestand das Ziel der Rekapitalisierung darin, angesichts der ungewissen Verlängerung des ursprünglichen Vertrags für die nächsten zwölf Monate und folglich der Ungewissheit, ob die Ausgleichsleistung im folgenden Jahr zur Verfügung stünde, das Unternehmen über Wasser zu halten. Der Bericht stützt sich auf ein mit der Bilanz für 2011 (29) gebilligtes Dokument, in dem daran erinnert wird, dass die beiden Verbindungen mit dem italienischen Festland 2011 ein Betriebsverlust von 214 000 EUR erwirtschafteten und dass aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der Privatisierung der Tirrenia auch staatliche Subventionen nicht sicher seien. In dem Bericht wird der Schluss gezogen, dass die Rekapitalisierung zur Sicherstellung des Fortbestands des Betriebs erforderlich war. Sie kam sowohl den Geschäftszweigen, die Verbindungen zu kleineren Inseln bedienten, als auch dem Geschäftszweig, der Verbindungsdienste zum Festland erbrachte, zugute. (152) Der Bericht fährt fort, dass Saremar 2011 einen Überschuss von insgesamt 2 523 439 EUR erzielte. Hierunter fiel ein Gewinn in Höhe von 2 737 797 EUR auf den im Rahmen des Vertrags mit dem Staat betriebenen Linien und ein Verlust von 214 358 EUR auf den Festlandstrecken. (153) Der Sachverständige gelangte auch zu dem Schluss, dass die Rekapitalisierung angesichts der prekären Lage des Unternehmens, das mehr als ein Drittel seines Stammkapitals verloren hatte, und angesichts des stark wettbewerbsgeprägten Marktes, in dem das Unternehmen tätig war, sowie in Anbetracht seiner eingeschränkten Geschäftssausichten nicht mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar war. Er zog den Schluss, dass ein privater Kapitalgeber höchstwahrscheinlich nicht in eine solche Aktivität investiert hätte. (154) Was die Deckungsgleichheit des Preises der Verkaufsförderungsaktivitäten mit dem Marktwert betrifft, so merkte der Sachverständige an, dass Saremar ausweislich der Bilanz des Unternehmens für das Jahr 2011 2 479 000 EUR als Ausgleichsleistung für die Erbringung von Werbedienstleistungen auf den die Festlandsstrecken bedienenden Schiffen empfangen hatte. Der Sachverständige analysierte die Marktkonformität dieses Preises, indem er die für die Erbringung der Beförderungsleistungen entstandenen Kosten durch die Anzahl der beförderten Passagiere teilte. Die sich daraus ergebenden Kosten von 18,47 EUR pro Passagier wurden als im Vergleich zu den normalen Kosten dieser Art von Werbung als überhöht erachtet, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Werbung an Passagiere an Bord richtete, die ja bereit Sardinien als touristisches Ziel gewählt hatten. Hinsichtlich des von der Region Sardinien gezahlten Preises gelangte er zu der Auffassung, dass er dem Marktwert der von Saremar durchgeführten Verkaufsförderungsaktivitäten nicht entsprach. (155) Die GNV übermittelt der Kommission außerdem die Stellungnahme Saremars zu dem Bericht, der im Zusammenhang mit dem nationalen Verfahren vorgelegt worden war. In ihrer Stellungnahme unterstrich Saremar, dass die nationale Wettbewerbsbehörde (NCA) bereits bestätigt habe, dass ihr Anteil am Markt für Beförderungsdienste im Seeverkehr zwischen Sardinien und dem italienischen Festland nach wie vor geringfügig und daher nicht für Veränderungen bei den vorher bestehenden Marktbedingungen verantwortlich sei. Saremar bestätigte auch das 2011 auf den Verbindungsstrecken zwischen Sardinien und dem Festland erzielte, negative Ergebnis (214 358 EUR). Sie gab an, dass das Unternehmen zum Ausgleich der Verluste auf den beiden Festlandstrecken die Fährpreise auf das von privaten Betreibern erhobene Niveau hätte erhöhen müssen. (156) Der Umstand, dass der Betrieb auf den beiden Strecken im September 2011 eingestellt wurde, half die Betriebsverluste zu begrenzen. Die Fortführung des Betriebs hätte nachteilige Auswirkungen auf die Ergebnisse gehabt und hätte zu einer Intervention der Region Sardinien zur Deckung von Betriebsverlusten geführt. (157) Saremar betonte, dass die Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Rekapitalisierung in Anbetracht des (durchaus nicht geringfügigen) Risikos von Kürzungen öffentlicher Subventionen kritisch gewesen sei. Aufgrund dessen, dass der Staat, auch unter Aspekten der Unternehmensleitung, nicht zur Unterstützung des Unternehmens in der Lage war, gab die finanzielle Lage des Unternehmens Anlass zu erheblichen Bedenken. Nach Aussage Saremars sei daher jeder Vergleich mit privaten Betreibern unangemessen. 6.   STELLUNGNAHME ITALIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (158) Italien gab keine Stellungnahme zu den Bemerkungen ab, die die Beteiligten zu den von der Region Sardinien zugunsten der Saremar erlassenen Maßnahmen übermittelt hatten. 7.   WÜRDIGUNG 7.1.   BESTEHEN VON BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 107 ABSATZ 1 AEUV (159) Laut Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (160) Die in Artikel 107 Absatz 1 festgelegten Kriterien sind kumulativ. Um feststellen zu können, ob die angemeldeten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 darstellt, müssen alle vorstehend genannten Bedingungen erfüllt sein. Im Einzelnen muss die finanzielle Unterstützung: a) staatlich sein oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden; b) bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen; c) den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; d) den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 7.1.1.   AUSGLEICHSLEISTUNG FÜR DEN BETRIEB DER BEIDEN ZUSÄTZLICHEN VERBINDUNGSSTRECKEN ZWISCHEN SARDINIEN UND DEM FESTLAND Staatliche Mittel (161) Um als staatliche Beihilfe eingestuft werden zu können, muss eine finanzielle Maßnahme dem Staat zuzurechnen sein und mittel- oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden. (162) Die Ausgleichsleistung für den Betrieb der beiden Seeverkehrsstrecken durch Saremar wird von der Region Sardinen aus dem Regionalhaushalt ausgezahlt. Sie ist daher dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln gezahlt. (163) Die der Saremar für die Verkaufsförderungsaktivitäten gewährte Subvention kann in Anbetracht dessen, dass die Agentur im alleinigen Besitz der Region Sardinien steht und dem Zweck der Umsetzung der Regionalpolitik in Sachen Tourismus und Regionalentwicklung dient, dem Staat zugerechnet werden. Weder die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen noch die nach der Einleitung des Verfahrens von den Beteiligten übermittelten Stellungnahmen stellen infrage, dass diese Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. (164) Was die Patronatserklärungen betrifft, so nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass sie nur die Verpflichtung der Region Sardinien zur Benachrichtigung der Banken über Änderungen ihrer Beteiligung an dem Unternehmen, gekoppelt mit einer Erklärung, dass die Region Sardinien in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin eine effiziente, wirkungsvolle und wirtschaftliche Führung Saremars sicherstellen wird, festschreiben. Da diese Patronatserklärungen keine Garantie für finanzielle Verpflichtungen der Saremar enthielten, schufen sie keine mögliche zukünftige Belastung staatlicher Mittel. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sie keine staatliche Beihilfe darstellen. (165) Alle anderen Maßnahmen gewährt die Region Sardinien unmittelbar aus dem Regionalhaushalt. Daher kommen sie staatlichen Mitteln gleich. Selektivität (166) Sämtliche hier beurteilten Maßnahmen einschließlich der Ausgleichsleistung für den Betrieb von Seeverkehrsstrecken werden einem Empfänger gewährt und sind daher eindeutig selektiv. Wirtschaftlicher Vorteil Ausgleichsleistung für die Bedienung der beiden Strecken zwischen Sardinien und dem italienischen Festland (167) Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens argumentierte die Region Sardinien zunächst, dass die Ausgleichsleistung für den Betrieb der beiden Strecken im Einklang mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehe. Danach ging die Region Sardinien davon aus, dass sie die „Altmark-Kriterien“ erfülle. (168) Inwieweit die Ausgleichsleistung den „Altmark-Kriterien“ entspricht, wird in den Erwägungsgründen 180 und folgende beurteilt. Allgemein merkt die Kommission jedoch an, dass man zwischen der Anwendung der Prüfung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und der Prüfung auf Erfüllung der „Altmark-Kriterien“ unterscheiden muss. Beide Prüfungen dienen zwar der Beurteilung dessen, ob für den Empfänger ein Vorteil besteht, sie beziehen sich aber eindeutig auf die unterschiedlichen Funktionen, die öffentliche Behörden bei der Einführung finanzieller Maßnahmen zugunsten eines bestimmten Unternehmens übernehmen können. Das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gilt, wenn die öffentlichen Behörden in ihrer Funktion als Anteilseigner handeln (d. h. vorrangig im Hinblick auf die Erzielung eines Gewinns aus dem Vorhaben), während die „Altmark-Kriterien“ maßgeblich sind, wenn die öffentlichen Behörden im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzungen verfolgen, die nicht typisch für einen privaten Wirtschaftsbeteiligten sind (d. h., der Gesichtspunkt der Gewinnerzielung ist zweitrangig, sofern er überhaupt besteht) (30). Die von der Region Sardinien zur Begründung der Ausgleichsleistung für den Betrieb der beiden Strecken zwischen Sardinien und dem italienischen Festland vorgetragenen Argumente erscheinen daher widersprüchlich. (169) Die Kommission merkt darüber hinaus an, dass eine Maßnahme nur im Einklang mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehen kann, wenn sie auf soliden Rentabilitätsaussichten für den Empfänger beruht. Die Region Sardinien argumentiert, dass das von ihr verfolgte Verfahren und die von ihr vor der Entscheidung zur Betrauung der Saremar mit dem Betrieb der infrage stehenden Strecken durchgeführten Schritte mit denen eines unter ähnlichen Umständen handelnden, privaten Marktteilnehmers vergleichbar seien. Nichtsdestotrotz wurden der Wirtschaftsplan bzw. die Marktuntersuchung, die die Saremar scheinbar vor dem Bezug öffentlicher Unterstützung durchführte, der Kommission im Zuge des Prüfverfahrens nicht übermittelt, obgleich es dem Mitgliedstaat oblag, objektive Nachweise dafür zu erbringen, dass die Ausgleichleistung für den Betrieb der beiden Strecken zwischen Sardinien und dem italienischen Festland dem als Anteilseigner handelnden Staat zuzuschreiben ist (31). Im Gegenteil bestätigte die Region Sardinien mit Schreiben vom 26. September 2013, dass der Beschluss 36/6 zwar die Erstellung eines Wirtschaftsplans vorsah, ein solcher Plan hinsichtlich des Betriebs der Strecken im Sommer 2012 jedoch nicht erstellt wurde. Daher wurde, zumindest was die Sommersaison 2012 angeht, von der Region Sardinien die Entscheidung zur Wiederaufnahme des Betriebs auf den beiden Strecken getroffen, bevor Saremar einen Wirtschaftsplan aufstellte. Darüber hinaus hatte ausweislich der Bilanz der Saremar und laut der von der Saremar im Rahmen der nationalen Verfahren gegebenen Bestätigung der Betrieb der beiden Strecken in der Sommersaison 2011 Verluste eingebracht. Dies konnte daher nicht als vernunftgemäße Begründung für die Entscheidung zur Fortsetzung des Betriebs derselben Strecken im Jahr 2012 dienen, insbesondere nicht angesichts des Fehlens von Wirtschaftsplänen oder Prognosen, die zeigten, dass die Strecken in Zukunft im Wesentlichen gewinnbringend sein würden. Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Ausgleichsleistung für die Bedienung der beiden Strecken zwischen Sardinien und dem italienischen Festland nicht dem als Anteilseigner handelnden Staat zugeschrieben werden kann. Folglich entspricht er dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht. (170) Hinsichtlich der angeblichen Erfüllung der „Altmark-Kriterien“ macht Italien geltend, dass der festgelegte öffentliche Auftrag im Betrieb der beiden vorstehend erwähnten Kabotage-Strecken zu bezahlbaren Preisen bestand (32). In diesem Zusammenhang macht die Kommission darauf aufmerksam, dass Dienste nur dann als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Betracht kommen, wenn sie ohne öffentliche Ausgleichsleistung vom Markt nicht in zufriedenstellender Weise zu Bedingungen (wie beispielsweise dem Preis) erbracht werden könnten, die den von den öffentlichen Behörden festgelegten Bedingungen ähnlich sind (33). Laut Aussage der Region Sardinien war die Beauftragung der Saremar mit dem vorläufigen Betrieb der beiden Strecken eine kurzfristige Maßnahme bis zur Einführung wirkungsvollerer Abhilfemaßnahmen zur Behebung des Marktversagens bei der Bereitstellung bezahlbarer Verbindungen zwischen Sardinien und dem italienischen Festland. (171) Der Betrieb der beiden Festlandstrecken wird zwar nicht ausdrücklich als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft, aber die Betrauungsakte nehmen auf die Bezahlbarkeit der Fährpreise als allgemeine Voraussetzung für den Betrieb Bezug. Während des gesamten förmlichen Prüfverfahrens bestanden die Region Sardinien und die Saremar auf der Rechtfertigung der Maßnahme als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Diese Rechtfertigung tritt, unbeschadet des zusätzlichen Arguments der Konformität mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, in ihren Stellungnahme zum Beschluss von 2012 besonders zutage. (172) Im Folgenden wird die Kommission die angebliche Einhaltung der vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Altmark festgesetzten Bedingungen prüfen, um in der Frage, ob die der Saremar für den Betrieb öffentlicher Dienste gezahlte Ausgleichsleistung einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, zu einer Schlussfolgerung zu gelangen. Diese Bedingungen sind kumulativ. Wenn also nur eine von ihnen nicht erfüllt ist, wird die Ausgleichsleistung als dem Empfänger einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschaffend erachtet. Diese Bedingungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein (Altmark 1); b) Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen (Altmark 2); c) Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (Altmark 3); d) Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (Altmark 4). Altmark 2 (173) Der Klarheit halber hält es die Kommission im vorliegenden Fall für sinnvoller, ihre Prüfung ab der zweiten „Altmark-Voraussetzung“ zu beginnen. (174) Diesbezüglich merkt die Kommission an, dass die Parameter zur Berechnung des Ausgleichs nicht zuvor aufgestellt wurden. Tatsächlich wird in den Betrauungsakten, nämlich Beschluss 25/69, Beschluss 48/65 und Beschluss 36/6 für die Strecke Golfo Aranci–Civitavecchia sowie Beschluss 27/4 und Beschluss 36/6 für die Strecke Vado Ligure–Porto Torres eine der Saremar für den Betrieb dieser Strecken zu gewährende Ausgleichsleistung nicht ausdrücklich erwähnt. Die Region Sardinien räumt selbst ein, dass zunächst keine Ausgleichsleistung vorgesehen war, weil die Strecken als wirtschaftlich rentabel angesehen wurden und Saremar diese Strecken so nutzen sollte, dass ein wirtschaftliches Gleichgewicht erreicht würde. Tatsächlich war es die Absicht der Region Sardinien, der Saremar für die betreffenden Dienstleistungen keinen Ausgleich zu leisten. Da erstens für die Bedienung der beiden betreffenden Strecken keine Ausgleichsleistung vorgesehen war und zweitens der Saremar genau zu dem Zweck der Kostendeckung ein Spielraum zur Anpassung der Fährpreise eingeräumt worden war, kann die Kommission nicht zu der Auffassung gelangen, dass die Parameter für die Berechnung dieses (nicht existierenden) Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden. (175) Wie aus Beschluss 20/57 hervorgeht, wurde mit der Verpflichtung zur Wahrung eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.