Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/261 der Kommission vom 22. Januar 2014 über die Maßnahmen SA.32014 (2011/C), SA.32015 (2011/C), SA.32016 (2011/C) der Region Sardinien zugunsten von Saremar (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 9101) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0261. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enden Einstufung der Dienste als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und in Anbetracht des Umstandes, dass Saremar eventuell einen überhöhen Ausgleich erhielt, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (96) Zum Schluss merkte die Kommission an, dass seit dem 31. Januar 2012 bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zusätzliche, in den Absätzen 14, 19, 20, 24, 39 und 60 des Rahmens von 2011 für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen festgelegte Bedingungen eingehalten werden müssen, damit sie als mit dem Binnenmarkt vereinbart erachtet werden können. Die Kommission vertrat die Kommission, dass diese Bedingungen im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurden. 3.2.   VERKAUFSFÖRDERUNGSAKTIVITÄTEN (97) Die Kommission forderte die italienischen Behörden zur Klarstellung der Art und Weise, in der der Preis der Verkaufsförderungsaktivitäten festgesetzt worden war, auf. Ferner wurden sie um die Vorlage von Nachweisen, beispielsweise mittels Übermittlung auf dem Markt verfügbarer Referenzgrößen, dafür gebeten, dass der Preisbildung der Marktwert zugrunde lag. 3.3.   DAS DARLEHEN ÜBER 3 MIO. EUR UND DIE PATRONATSERKLÄRUNGEN (98) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die Patronatserklärungen Saremar insofern keine ungerechtfertigten Vorteile verschafften, als sie letztendlich nicht als Besicherung für Darlehen oder finanzielle Verpflichtungen der Begünstigten eingesetzt wurden. Sie ersuchte Italien und Beteiligte um diesbezügliche Stellungnahmen. (99) Die Kommission bat die italienischen Behörden auch um die Übermittlung von Nachweisen, dass das Darlehen über 3 Mio. EUR, das Saremar von der Banco di Sardegna S.p.A. bezog, im Einklang mit den Marktkonditionen stand. 3.4.   DIE REKAPITALISIERUNG (100) Hinsichtlich der Rekapitalisierung der Saremar vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Maßnahme dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte, da es unwahrscheinlich sei, dass ein privater Gesellschafter unter ähnlichen Umständen das betreffende Kapital gezeichnet hätte. Sie ersuchte Italien und Beteiligte um diesbezügliche Stellungnahmen. 4.   STELLUNGNAHMEN DER REGION SARDINIEN UND DER SAREMAR 4.1.   AUSGLEICHSLEISTUNG FÜR DIE BEDIENUNG DER BEIDEN STRECKEN ZWISCHEN SARDINIEN UND DEM ITALIENISCHEN FESTLAND (101) Saremar stützt und ergänzt die Argumente, die die Region Sardinien bezüglich der für den Betrieb der beiden Verbindungsstrecken zwischen Sardinien und dem Festland in den Jahren 2011 und 2012 empfangenen Ausgleichleistung vorbringt. Diese Stellungnahmen werden nachfolgend gemeinsam behandelt. (102) Das Unternehmen gab zu den anderen Maßnahmen, die Gegenstand des Prüfverfahrens bilden, keine Stellungnahme ab. 4.1.1.   FRAGESTELLUNGEN HINSICHTLICH DER EINSTUFUNG ALS BEIHILFE (103) Die Region Sardinien trug erstens das Argument vor, dass die der Saremar für den Betrieb der beiden Festlandsverbindungen gewährte Ausgleichsleistung im Einklang mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehe. Auch wenn der Betrieb der Strecken Verluste einbrachte, habe man berechtigterweise annehmen können, dass die Tätigkeit eine Rendite erbringen würde. Beim Erlass der betreffenden Maßnahmen habe sich die Region Sardinien als umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten, da ihre Entscheidungen zur Inbetriebnahme der beiden betreffenden Strecken auf vorab (ex ante) erstellten Wirtschaftsplänen beruhten. Insbesondere: a) habe die Region Sardinien im März und April 2011, als sie beschloss, dass Saremar mit der Bedienung neuer Strecken zum Festland beginnen solle, nur Strecken in Betracht gezogen, die unter Wahrung des wirtschaftlichen Gleichgewichts betrieben werden konnten; b) habe die Region Sardinien mit Beschluss 36/6 entschieden, dass Saremar auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans die Rentabilität des Betriebs mindestens einer zusätzlichen Strecken unter den Verbindungen Olbia–Livorno, Porto Torres–Livorno und Cagliari–Piombino für den Zeitraum vom 30. September 2011 bis zum 30. September 2012 prüfen sollte. Von Saremar wurde auch die Wiederaufnahme der Bedienung der Linien Golfo Aranci (oder Olbia)–Civitavecchia, Porto Torres–Vado Ligure (oder Genua) zwischen dem 15. Mai 2012 und dem 15. September 2012 verlangt, auch hier auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans. Der Entscheidung, nicht mit der Bedienung neuer Strecken zu beginnen sondern stattdessen in der Sommersaison 2012 den Betrieb der beiden Strecken, die Saremar bereits 2011 bedient hatte, wiederaufzunehmen, lagen ebenfalls Rentabilitätserwägungen zugrunde. c) habe die Entscheidung der Region Sardinien, Betriebsverluste durch die Unterbrechung des Fährbetriebs auf beiden Strecken am Ende der Hochsaison 2012 einzudämmen und teilweise einen Ausgleich für diese Verluste zu leisten, bei der Sicherstellung dessen, dass ihr geschäftliches Risiko auf ein Minimum begrenzt wurde, eine hilfreiche Rolle gespielt. Daher wäre diese Entscheidung ebenso auch von einem privaten Kapitalgeber getroffen worden. (104) Zweitens betonte die Region Sardinien, dass die vier „Altmark-Kriterien“ in diesem Fall aus den nachfolgend vorgetragenen Gründen eingehalten worden seien. Altmark 1 (105) Nationale Behörden haben bezüglich der Definition von Dienstleistungen allgemeinen wirtschaftlichen Interesses weitreichende Ermessensbefugnisse. Der Region Sardinien wurden mit Gesetz 296 vom 7. Dezember 2006 Zuständigkeiten hinsichtlich der territorialen Kontinuität eingeräumt. Was die Verbindungen zwischen Sardinien und dem italienischen Festland betrifft, ist sie daher die zur Definition von Dienstleistungen allgemeinen wirtschaftlichen Interesses am besten aufgestellte Behörde. Auf dieser Grundlage unterstreicht die Region Sardinien ihr Interesse an der Sicherstellung der territorialen Kontinuität zu bezahlbaren Fährpreisen. Die versuchsweise Betrauung der Saremar mit diesem Dienst habe einem das Allgemeininteresse betreffenden Bedarf entsprochen und sei aus Gründen der Dringlichkeit in dieser Weise erfolgt. (106) Was die tatsächliche Notwendigkeit der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betrifft, so erinnert die Region Sardinien an erster Stelle an die schwere Krise der ehemaligen Muttergesellschaft Tirrenia, die traditionell Verbindungen zwischen Sardinien und dem italienischen Festland bedient hatte. Die der Tirrenia drohende Insolvenzgefahr führte scheinbar zu einer extremen Ungewissheit hinsichtlich des Betriebs dieses öffentlichen Dienstes, zumindest bis zum Juli 2012, als CIN den neuen Vertrag unterzeichnete. Die Region Sardinien erinnert daran, dass der Verkauf der Tirrenia an die CIN in ihrer ursprünglichen Gesellschafterzusammensetzung von der Kommission untersagt wurde. (107) Zweitens macht die Region Sardinien geltend, dass die Erhöhung der Beförderungspreise auf den Verbindungsstrecken zwischen Sardinien und dem Festland in den folgenden Monaten die meisten Nutzer ernsthaft beeinträchtigte, insbesondere den sozial benachteiligten Teil der sardischen Gemeinschaft. (108) Aus diesen Gründen beschloss die Region Sardinien im April 2011, mit dem Ziel der Sicherstellung der territorialen Kontinuität zu bezahlbaren Preisen versuchsweise öffentliche Beförderungsdienste einzurichten. Die privaten Betreiber waren zwar zu dieser Frage konsultiert worden, hatten aber laut Auskunft der Region Sardinien keinerlei Bereitschaft zur Begrenzung der Preise gezeigt und jede Form einer „Erga-omnes“-Verpflichtung bei den Fährpreisen abgelehnt. (109) Saremar war mittels mehrerer Betrauungsakte, in denen der dem öffentlichen Interesse dienende Zweck klar umrissen wurde, mit der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden. Die Region Sardinen betont, dass die Betrauung der Saremar mit dem Betrieb des betreffenden Dienstes die einzige praktikable Alternative war, mit der ernsthafte Störungen der territorialen Kontinuität vermieden werden konnten. (110) Die Saremar ist als interner Wirtschaftsbetrieb der Region Sardinen zu betrachten, da sie unmittelbar von der Region Sardinien als Alleingesellschafterin kontrolliert wird. Die Gesellschaft wurde verordnungsrechtlich mit der Bedienung der Verbindungen zwischen Sardinien und den kleineren Inseln und Korsika auf der einen, und dem Festland auf der anderen Seite beauftragt. Sie verfügt über keinerlei Ermessensspielraum bezüglich des Betriebs der Dienste, mit denen sie betraut wurde. Diese Dienste werden einseitig von der Region Sardinien festlegt und darüber hinaus entwickelt die Saremar keine den Interessen der Region Sardinien zuwiderlaufenden Aktivitäten. Die Region Sardinien argumentiert, dass sie demzufolge gemäß den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge die Erbringung der Dienstleistung nicht ausschreiben musste, sondern dass es ihr freistand, sie direkt an den internen Wirtschaftsbetrieb zu vergeben. Solange die Ausgleichsleistung die beim Betrieb des Dienstes entstandenen Kosten nicht überstieg, handelte es sich nicht um staatliche Beihilfe. (111) In diesem Sinne erinnert die Region Sardinien daran, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) ausdrücklich festgelegt wird, dass nationale Behörden ohne Ausschreibung eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags interne Wirtschaftsbetriebe/Abteilungen mit der Erbringung von Beförderungsleistungen betrauen können. Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) sieht ebenfalls die Möglichkeit vor, dass öffentliche Behörden „im Fall einer Unterbrechung des Verkehrsdienstes oder bei unmittelbarer Gefahr des Eintretens einer solchen Situation eine Notmaßnahme ergreifen“ können, die in Form „der Direktvergabe oder einer förmlichen Vereinbarung über die Ausweitung eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags“ erfolgen können. (112) Laut Aussage der Region Sardinien wurde diese Ansicht von der Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens bezüglich der Nichteinhaltung der Verordnung EWG Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (28) (im Folgenden „Seekabotageverordnung“) durch Italien bestätigt. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren erklärte die Kommission, „were the regions to operate the service in-house within the meaning of the ANAV case law (C-410/04) with the observance of all relevant requirements, the Maritime Cabotage Regulation would be considered complied with“ (wenn die Regionen die Dienstleistung im Sinne der Rechtsprechung in der Rechtssache ANAV (C-410/04) intern (in-house) unter Beachtung sämtlicher maßgeblicher Anforderungen betrieben, gelte die Seekabotageverordnung als eingehalten.) (113) Die Region Sardinien betont, dass der Auswahl der von der Saremar zu betreibenden Strecken eine Machbarkeitsuntersuchung zugrunde lag, in der die Notwendigkeit der Gewährleistung der territorialen Kontinuität und der Sicherstellung der wirtschaftlichen Rentabilität angemessen berücksichtigt wurde. In den darauffolgenden Beschlüssen 25/69 und 27/4 wurde nochmals darauf verwiesen, dass die Inbetriebnahme der Strecken Civitavecchia–Golfo Aranci und Vado Ligure–Porto Torres in der Hochsaison, d. h. vom 15. Juni bis zum 15. September 2011 bzw. vom 22. Juni bis zum 15. September 2012 auf der Grundlage dieser Untersuchung und der von Saremar erfassten Marktinformationen erfolgte. (114) Die Region Sardinien erinnert auch daran, dass der Betrieb der Strecken Genua–Porto Torres und Civitavecchia–Olbia in der Sommersaison nicht in den Geltungsbereich des zwischen dem italienischen Staat und CIN geschlossenen neuen Vertrags fällt und daher keinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Bezahlbarkeit der Dienstleistungen unterliegt. Dieser neue Vertrag lässt jedenfalls die Änderung der Preise zur Berücksichtigung von Kostensteigerungen (insbesondere Bunkerkosten) zu und würde daher die Bezahlbarkeit der Dienstleistungen für Einwohner Sardiniens nicht garantieren. (115) Nach Aussage der Region Sardinien wurde der Versuchsbetrieb auf den zwei Strecken zum Festland im September 2012 endgültig eingestellt. Die Region Sardinien arbeitete anschließend ein strukturiertes Projekt für den Betrieb der Festlandsverbindungen aus, das bei der Kommission vorangemeldet wurde. Hierbei handelt es sich um das Projekt Flotta Sarda. Es wird eine neue, vollständig von der Region Sardinien gehaltene und finanzierte Gesellschaft, die Flotta Sarda S.p.A. (Flotta Sarda), gegründet werden, die im Rahmen einer Regelung für öffentliche Dienstleistungen mit der Erbringung der Seeverkehrsdienstleistungen auf vier Verbindungsstrecken zwischen Sardinien und dem italienischen Festland betraut werden soll. Die Flotta Sarda wird zur Deckung von Kosten für die öffentliche Dienstleistung eine jährliche Ausgleichsleistung erhalten. Altmark 2 (116) Der Umstand, dass in den Regionalverwaltungsbeschlüssen, mit denen Saremar zur Aufnahme des Betriebs der betroffenen Strecken angewiesen wird, nicht deren Recht auf eine Ausgleichsleistung Rechnung getragen wird, beeinflusst die Einhaltung des zweiten Altmark-Kriteriums nicht. Öffentliche Behörden müssen die genaue Höhe der für den Betrieb der öffentlichen Diente zu gewährenden Ausgleichsleistung nicht im Voraus festlegen. Es reicht stattdessen aus, dass sie vorher die Mittel zur Berechnung anrechenbarer Kosten festlegen, soweit diese Kosten unmittelbar der Erfüllung der Dienstleistungen allgemeinen wirtschaftlichen Interesses zuzurechnen sind. Im vorliegenden Fall hatte die Region Sardinen, als sie beschloss, Saremar die Anweisung zur Einrichtung von Festlandsverbindungen zu erteilen, in Betracht gezogen, dass der Betrieb derartiger Dienste nicht zu Verlusten führen würde. Die Ausgleichsleistung hätte sich theoretisch als unnötig erweisen können, wurde jedoch nicht ausgeschlossen. (117) Die Region Sardinien weist darauf hin, dass aufgrund dessen, dass der Betrieb der betreffenden Dienste einer getrennten Rechnungslegung unterlag, die bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung entstandenen Nettokosten einfach zu ermitteln gewesen seien. Altmark 3 (118) Die Saremar betrieb die betreffenden öffentlichen Dienste mit getrennter Rechnungslegung. Die Region Sardinien vertritt die Ansicht, dass dies zur Sicherstellung dessen ausreichte, dass die öffentlichen Mittel nur zur Entschädigung des Betreibers für das verzeichnete Defizit eingesetzt wurden. Nach Ansicht der Region Sardinien erhielt die Saremar daher keinen zu hohen Ausgleich. Altmark 4 (119) Die Region Sardinien macht geltend, dass die vierte „Altmark-Bedingung“ erfüllt sei, da die auf den Strecken eingesetzten Schiffe nach einer Marktkonsultation geleast worden seien und die Bunkerkosten den Marktsätzen entsprächen. Alle anderen Kostenbestandteile (Versicherung, Seefahrtshilfsdienste, Liegerechte) beruhen auf Marktbedingungen. 4.1.2.   FRAGESTELLUNGEN HINSICHTLICH DER VEREINBARKEIT (120) Die Region Sardinien trägt vor, dass die Einstufung der Saremar als interne Betreiberin die Anwendung der in der Seekabotageverordnung festgelegten Gleichbehandlungsbedingung ausschließe. Daher verletze die Vergabe der öffentlichen Dienstleistung an Saremar weder die Kommissionsentscheidung über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von 2005 noch den Kommissionsbeschluss von 2011. (121) Die Region Sardinien erläutert, dass die Maßnahme bereits im April 2011 in allen wesentlichen Elementen festgelegt worden sei. Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten des Kommissionsbeschlusses von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Kraft gesetzt wurden, hätten auf der Grundlage der Kommissionsentscheidung von 2005 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bewertet werden müssen. Die Region Sardinen geht davon aus, dass die darin festgelegten Vereinbarkeitsbedingungen erfüllt worden sind. Insbesondere: a) wurde Saremar auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender Bedingungen im Sinne der Seekabotageverordnung mit der Dienstleistung betraut; b) werden die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und c der Kommissionsentscheidung von 2005 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse genannten Obergrenzen eingehalten. Die Subvention liegt unter 30 Mio. EUR und auf jeder Strecke wurden weniger als 300 000 Fahrgäste befördert. c) wurden die Dienste rechtmäßig als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft und mittels mehrerer Betrauungsakte im Einklang mit Artikel 4 des Beschlusses der Saremar übertragen; d) ist die im Einklang mit Artikel 6 des Beschlusses der Saremar für den Betrieb der Festlandsstrecken gewährte Ausgleichsleistung nicht höher als der Betrag, der zur Deckung der beim Betrieb der Dienste entstandenen Kosten notwendig ist. (122) Die Region Sardinien trägt vor, dass die Maßnahme auf jeden Fall auch mit dem Kommissionsbeschluss von 2011 über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übereinstimme, da: a) die zweite, in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses festgelegte Obergrenze eingehalten werde; b) die Saremar nach Fachgesprächen mit privaten Betreibern mit der Dienstleistung betraut wurde. Darüber hinaus hatte die Region Sardinien zahlreiche Beschwerden über die von privaten Betreibern erbrachten Dienstleistungen erhalten. c) die Ausgleichszahlung die dem Betreiber beim Betrieb des Dienstes entstandenen Nettokosten berücksichtigt; d) in Anbetracht dessen, dass die Regionalverwaltungsbeschlüsse veröffentlicht wurden, die Transparenzanforderungen erfüllt wurden. (123) Zum Schluss trägt die Region Sardinien vor, dass von der Maßnahme nicht angenommen werden kann, dass sie den Wettbewerb in einem dem Interesse der Union zuwiderlaufenden Umfang verzerrt, da ihr Ziel in der Sicherstellung der territorialen Kontinuität besteht und sie auf das bei der Erbringung der Dienstleistungen allgemeinen wirtschaftlichen Interesses entstandene Defizit begrenzt ist. 4.2.   VERKAUFSFÖRDERUNGSAKTIVITÄTEN (124) Nach Aussage der Region Sardinien entspricht die Subvention für Verkaufsförderungsaktivitäten den tatsächlich durch die Saremar erbrachten Dienstleistungen und verschafft dem Unternehmen daher keine ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteile. (125) Die Region Sardinien ist der Auffassung, dass bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des Preises mit den Marktbedingungen der Umstand angemessen zu berücksichtigen sei, dass die betreffenden Verkaufsförderungsaktivitäten nicht wie ursprünglich vorgesehen auf die Hochsaison 2011 begrenzt waren, sondern letztendlich auf das Jahr 2012 erweitert wurden. (126) Als das Verfahren bereits vorangeschritten war, am 28. Juni 2013, übermittelte die Region Sardinien der Kommission ein Sachverständigengutachten zur Rechtfertigung des Preises der Verkaufsförderungsaktivitäten. Der Sachverständige gelangte zu dem Schluss, dass der Marktwert der von der Saremar 2011 und 2012 durchgeführten Verkaufsförderungsaktivitäten zwischen 2 458 168 EUR und 2 609 631 EUR (ohne Mehrwertsteuer) liegen würde. Folglich ist die Region Sardinien der Auffassung, dass der an Saremar gezahlte Preis gerechtfertigt war. Die Marktkosten wurden anhand von Referenzgrößen wie den durchschnittlichen Werbekosten pro Quadratmeter bemessen, denen Parameter wie die Dauer (wobei gewisse Rabatte für die Fortsetzung der Werbekampagne im Jahr 2012 berücksichtigt wurden), die Art der Werbung (Innen- oder Außenwerbung) und der Standort (wichtige Städte, bedeutender Bevölkerungszustrom, Mobilitätsflächen) zugrunde lagen. (127) Für den Fall, dass der für die Verkaufsförderungsaktivitäten an die Saremar gezahlte Preis als überhöht zu betrachten ist, trägt die Region Sardinien vor, dass sich der dem Unternehmen verschaffte Vorteil dann auf die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem Marktwert der Dienstleistungen beschränken würde. Die Region Sardinien ist der Auffassung, dass die Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV beurteilt werden müsse. 4.3.   DAS DARLEHEN ÜBER 3 MIO. EUR UND DIE PATRONATSERKLÄRUNGEN (128) Die Region Sardinien macht geltend, dass die Kreditlinie über 3 Mio. EUR, die sich die Saremar beschaffte, keine Finanzmittel der Region beinhaltete. Sie wurde der Saremar von der BS-Bank, einem privaten Finanzinstitut, zu marktüblichen Zinssätzen gewährt. Die Kreditlinie wurde von Saremar jedoch nicht in Anspruch genommen, mit dem Ergebnis, dass die gemäß Beschluss 23/2 ausgestellte Patronatserklärung vom Juli 2011 am 30. November 2011 ungültig wurde. Da die Patronatserklärung nicht mit einer finanziellen Verpflichtung des Unternehmens verknüpft war, kann sie nicht als Sicherheitsleistung eingestuft werden. (129) Die zweite, mit Beschluss 52/119 gebilligte Patronatserklärung wurde nicht ausgestellt und folglich übernahm die Region Sardinien keine verbindliche Verpflichtung zugunsten der Saremar. Tatsächlich wurde die im Beschluss 52/119 vorgesehene Finanztransaktion (Überziehungsfazilität über 5 Mio. EUR) nie abgeschlossen. Wie in Beschluss 12/15 festgestellt wird, beantragte und erhielt Saremar das mit der MPS-Bank vereinbarte Darlehen ohne Besicherung durch die Region Sardinien. 4.4.   DIE REKAPITALISIERUNG (130) Die Region Sardinien betont, dass zwischen der Rekapitalisierung und dem Betrieb der beiden Strecken zum italienischen Festland durch Saremar keine Verbindung besteht. Die Maßnahme betrifft stattdessen die Bedienung der von Saremar betriebenen Strecken zu kleineren Inseln und Korsika im Rahmen des ursprünglichen, dann verlängerten, Vertrags. (131) Der in Beschluss 36/6 festgelegte Betrag von 11,5 Mio. EUR entspricht der im Insolvenzverfahren gegenüber Tirrenia geltend gemachten Forderung. Er bezieht sich jedoch auf Finanztransaktionen innerhalb der Tirrenia-Gruppe, die auf die Zeit vor 2009 zurückgehen. Dieser Betrag wäre also bereits 2004, als die Kommission ihren endgültigen Beschluss über die ursprünglichen Verträge bis Ende 2008 erließ, bewilligt worden. (132) Bisher ist die Rekapitalisierung nur teilweise durchgeführt worden. Mit Beschluss vom 15. Juni 2012 legte die Gesellschafterversammlung eine Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft von 1 209 010,64 EUR auf 6 099 961 EUR mittels Ausgabe von 307 765 Stammaktien zu einem Nennwert von 19,82 EUR fest. Am 11. Juli 2012 erhöhte die Region Sardinien das Kapital der Saremar um nur 824 309,6 EUR. Die Region Sardinien machte die Zeichnung der verbleibenden 4 066 640,67 EUR von der Einhaltung der Stillhalteklausel und der Meldung des Vorhabens bei der Kommission abhängig. (133) Die Region Sardinien betont, dass die Rekapitalisierung nur der Einziehung von Mitteln diente, die der Saremar auf jeden Fall schon zur Verfügung standen. Die Maßnahme beinhalte keine Übertragung neuer öffentlicher Mittel und stelle daher keine staatliche Beihilfe dar. Die Maßnahme sei als im Einklang mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehend zu betrachten, da sie auf einem vorab festgelegten Wirtschaftsplan beruhe und ihr Ziel in der Optimierung des Ertrags aus dem Verkauf eines Unternehmens mit verlässlichen Rentabilitätsaussichten bestehe. (134) Zum Schluss betont die Region Sardinien, dass private Betreiber, insbesondere GNV und Moby, in den Genuss von Vorteilen aus Kapitalerhöhungen zum Ausgleich betrieblicher Verluste kamen. Einige dieser Vorgänge fanden vermutlich parallel zu der von der Region Sardinien zugunsten der Saremar durchgeführten Maßnahme statt. 5.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER 5.1.   MOBY 5.1.1.   AUSGLEICHSLEISTUNG FÜR DIE BEDIENUNG DER BEIDEN STRECKEN ZWISCHEN SARDINIEN UND DEM ITALIENISCHEN FESTLAND (135) Mo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.