Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-01-01

Quellenkennung: 32019R2124. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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5 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 wird wie folgt geändert: (1)  In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen. (2)  Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 44 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert: (1)  Artikel 12a wird wie folgt geändert: a)  In Absatz 1 werden die Buchstaben d und e gestrichen; b)  Absatz 2 wird gestrichen; c)  Absatz 4 wird gestrichen. (2)  Artikel 17 wird wie folgt geändert: a)  In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b)  die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. (3)  Artikel 17a wird wie folgt geändert: a)  In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b)  die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 45 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird wie folgt geändert: (1)  Artikel 7 wird wie folgt geändert: a)  In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b)  die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. (2)  In Artikel 7a werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. Artikel 46 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: (1)  Artikel 29 wird wie folgt geändert: a)  In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b)  die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. (2)  Artikel 29a wird wie folgt geändert: a)  In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b)  die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 47 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 Die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 wird wie folgt geändert: (1)  Artikel 5 wird wie folgt geändert: a)  In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b)  die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. (2)  Artikel 5a wird wie folgt geändert: a)  In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b)  die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 48 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird wie folgt geändert: (1)  In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen. (2)  Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 49 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ( 1 ) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018 S. 1). ( 2 ) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1). ( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die an Grenzkontrollstellen nicht amtlich zu kontrollieren sind, spezifischen Kontrollen von Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (siehe Seite 45 dieses Amtsblatts). ( 4 ) Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung umfasst der Begriff „Gebiet der Union“ Nordirland. ( 5 ) http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung). ( 6 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 10.). ( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung des Musters der amtlichen Bescheinigung und der Vorschriften für die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren, die an Schiffe geliefert werden, die die Union verlassen, und die für die Versorgung der Schiffe oder den Verbrauch durch die Besatzung und die Passagiere bestimmt sind oder die an einen Militärstützpunkt der NATO oder der Vereinigten Staaten geliefert werden (siehe Seite 114 dieses Amtsblatts). ( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.