Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2022-01-01

Quellenkennung: 32019R2124. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Waren aus den zugelassenen Lagerhäusern zu einem der Bestimmungsorte gemäß Artikel 24 Buchstabe a Ziffer i, Buchstaben c und d, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a)  Der für das Lagerhaus verantwortliche Unternehmer bescheinigt die Verbringung der Waren gegenüber den zuständigen Behörden, indem er Teil I der amtlichen Bescheinigung gemäß Buchstabe c ausfüllt; b)  die zuständige Behörde genehmigt die Verbringung der Waren und stellt dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer eine vervollständigte amtliche Bescheinigung gemäß Buchstabe c aus, die für die Lieferung der Sendung, die Waren aus mehr als einer Ursprungssendung oder von mehr als einer Produktkategorie enthält, verwendet werden kann; ▼M1 c)  der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine amtliche Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 die Sendung zu ihrem Bestimmungsort oder bis zu der Grenzkontrollstelle, an der die Waren das Gebiet der Union verlassen, begleitet; ▼B d)  der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren unter zollamtlicher Überwachung; e)  der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren von den Lagerhäusern in Fahrzeugen oder Transportbehältern, die unter Aufsicht der zuständigen Behörden verplombt wurden. Artikel 30 Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden Wurde den zuständigen Behörden eines Lagerhauses nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem die Durchfuhr ab dem Lagerhaus genehmigt wurde — das Eintreffen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen an einem der in Artikel 24 genannten Bestimmungsorte bestätigt: a)  informieren sie sich bei den zuständigen Behörden an Bestimmungsorten darüber, ob die Sendung eingetroffen ist oder nicht; b)  informieren sie die Zollbehörden darüber, dass die Sendungen nicht eingetroffen sind; c)  führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 weitere Untersuchungen durch, um den tatsächlichen Standort der Waren zu ermitteln. Artikel 31 Überwachung der Lieferung von Waren an ein das Gebiet der Union verlassendes Schiff (1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses melden die Versendung der in Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 1 genannten Warensendungen und ihren Bestimmungsort über das IMSOC an die zuständige Behörde des Bestimmungshafens. ▼M1 (2)   Der für die Warensendungen gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer kann diese Sendungen am Bestimmungshafen vor der Lieferung der Sendungen an das das Gebiet der Union verlassende Schiff entladen, sofern dieser Vorgang von der Zollbehörde genehmigt wurde, von ihr überwacht wird und die Bedingungen der Lieferung gemäß der in Absatz 1 genannten Meldung eingehalten werden. ▼B (3)   Nach erfolgter Lieferung der Warensendungen gemäß Absatz 1 an Bord des Schiffes bestätigt die zuständige Behörde des Bestimmungshafens oder der Vertreter des Schiffskapitäns die Lieferung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses, entweder: a)  indem sie/er die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 29 Buchstabe c gegenzeichnet; oder b)  auf elektronischem Weg, einschließlich über das IMSOC oder bestehende nationale Systeme. ▼M1 (4)   Der Vertreter gemäß Absatz 3 oder der für die Lieferung der Sendungen an das das Gebiet der Union verlassende Schiff verantwortliche Unternehmer sendet innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde — die in Absatz 3 Buchstabe a genannte gegengezeichnete amtliche Bescheinigung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses zurück. ▼B (5)   Die zuständige Behörde des Bestimmungshafens, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder die zuständige Behörde des Lagerhauses überprüft/überprüfen, dass die Bestätigung der Lieferung gemäß Absatz 3 im IMSOC eingetragen ist, oder dass die gegengezeichneten Unterlagen gemäß Absatz 3 Buchstabe a an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder an die zuständige Behörde des Lagerhauses zurückgesandt werden. ABSCHNITT 3 Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren das Gebiet der Union verlassen ▼M1 Artikel 32 Pflicht des Unternehmers, das Gebiet der Union verlassende Waren für amtliche Kontrollen vorzuführen (1)   Der Unternehmer, der für die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen verantwortlich ist, welche das Gebiet der Union verlassen, um in ein Drittland befördert zu werden, führt diese Sendungen für amtliche Kontrollen bei den auf dem GGED angegebenen zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle an einem Ort vor, der von diesen zuständigen Behörden angegeben wird. (2)   Der Unternehmer, der für die Warensendungen gemäß Absatz 1 verantwortlich ist, die das Gebiet der Union verlassen, um an einen NATO- oder US-Militärstützpunkt in einem Drittland verbracht zu werden, führt diese Sendungen für amtliche Kontrollen bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vor, die auf der amtlichen Bescheinigung angegeben sind, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde. Artikel 33 Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren das Gebiet der Union verlassen (1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse das Gebiet der Union verlassen, führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sicherzustellen, dass die vorgeführte Sendung der Sendung entspricht, die im GGED oder in der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung angegeben ist, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde. Insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d, Artikel 28 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind. (2)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, von der die in Absatz 1 genannten Waren das Gebiet der Union verlassen, tragen das Ergebnis der amtlichen Kontrollen in Teil III des GGED oder in Teil III der amtlichen Bescheinigung ein, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde. (3)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die für die Kontrollen gemäß Absatz 1 verantwortlich sind, bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde — die Ankunft der Sendung sowie deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung entweder: a)  indem sie die relevanten Informationen in IMSOC eintragen, oder b)  indem sie die gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellte amtliche Bescheinigung gegenzeichnen und den zuständigen Behörden des Lagerhauses das Original der Bescheinigung oder eine Kopie davon zurücksenden. ▼B ABSCHNITT 4 Abweichende Vorschriften für Durchfuhrsendungen Artikel 34 Durchfuhr bestimmter Tiere und bestimmter Waren (1)   Abweichend von den Artikeln 18 und 19 können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Einfuhr in die Union vorbehaltlich der Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen die Durchfuhr folgender Sendungen durch das Gebiet der Union genehmigen: a)  die Durchfuhr von Sendungen von Zucht- und Nutzrindern aus der russischen Region Kaliningrad mit einem Bestimmungsort außerhalb der Union auf Straßen durch Litauen, deren Ein- und Ausgang an benannten Grenzkontrollstellen in Litauen erfolgt; b)  die direkte oder über ein anderes Drittland erfolgende Durchfuhr durch die Union von Sendungen von Aquakulturtieren, deren Herkunfts- und Bestimmungsort in Russland liegen, zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf Straßen oder Schienen; c)  die direkte oder über ein anderes Drittland erfolgende Durchfuhr durch die Union von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten und Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie spezifiziert pathogenfreien Eiern, deren Herkunfts- und Bestimmungsort in Russland liegen, zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf Straßen oder Schienen; d)  die Durchfuhr von Sendungen von Eiern, Eiprodukten und Geflügelfleisch, die aus Belarus stammen und für die russische Region Kaliningrad bestimmt sind, zwischen Grenzkontrollstellen in Litauen auf Straßen oder Schienen; e)  die Durchfuhr auf Straßen durch Kroatien von Sendungen von Aquakulturtieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten und Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie spezifiziert pathogenfreien Eiern, die aus Bosnien und Herzegowina stammend an der Straßengrenzkontrollstelle Nova Sela eintreffen und an der Hafengrenzkontrollstelle Ploče ausgeführt werden. (2)   Die in Absatz 1 genannte Genehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a)  Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union: i)  führen bei Sendungen von Tieren Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 18 durch; ii)  führen Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 19 durch; iii)  bringen auf den amtlichen Bescheinigungen, die die für das Bestimmungsdrittland bestimmten Sendungen begleiten, den Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EU“ auf; iv)  bewahren Kopien oder elektronische Fassungen der in Ziffer iii genannten Bescheinigungen an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union auf; v)  verplomben die Fahrzeuge oder Transportbehälter, mit/in denen die Sendungen transportiert werden. b)  Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Sendungen direkt unter zollamtlicher Überwachung und ohne ausgeladen zu werden an die Grenzkontrollstelle transportiert werden, an der die Sendungen das Gebiet der Union verlassen sollen. c)  Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der die Waren das Gebiet der Union verlassen: i)  führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die auf dem begleitenden GGED angegebene Sendung tatsächlich das Gebiet der Union verlässt; insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben unversehrt sind; ii)  tragen das Ergebnis der in Ziffer i genannten amtlichen Kontrollen im IMSOC ein. d)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen risikobasierte Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anzahl der Sendungen und die Menge der Tiere und Waren, die das Gebiet der Union verlassen, der der in das Gebiet der Union eingehenden Anzahl und Menge entsprechen. Artikel 35 Durchfuhr von Waren zu auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkten (1)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse, die für einen auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkt bestimmt sind, werden vom für die Sendung verantwortlichen Unternehmer am NATO- oder US-Militärstützpunkt für amtliche Kontrollen vorgeführt, der im GGED oder in der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 angegeben ist. ▼M1 (2)   Die zuständigen Behörden, die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt am Bestimmungsort verantwortlich sind, führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die Sendung derjenigen entspricht, die vom GGED oder von der begleitenden amtlichen Bescheinigung erfasst ist, welche gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellt wurde. Insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind. ▼M1 (3)   Die zuständigen Behörden, die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt am Bestimmungsort verantwortlich sind, bestätigen den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder im Lagerhaus die Durchfuhr genehmigt wurde — die Ankunft der Sendung sowie deren Übereinstimmung mit dieser Verordnung entweder: a)  indem sie die relevanten Informationen in IMSOC eintragen, oder b)  indem sie die gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ausgestellte amtliche Bescheinigung gegenzeichnen und den zuständigen Behörden des Lagerhauses das Original der Bescheinigung oder eine Kopie davon zurücksenden. ▼B Artikel 36 Durchfuhr von Waren, die nach ihrer Durchfuhr durch die Union von einem Drittland zurückgewiesen wurden (1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union am Straßen- oder Schienenübergang können die weitere Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen durch das Gebiet der Union genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a)  Der Sendung von Waren wurde unmittelbar nach ihrer Durchfuhr durch die Union von einem Drittland der Eingang verwehrt oder die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Buchstabe d, Artikel 28 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben sind noch unversehrt; b)  die Sendung entspricht den Vorschriften gemäß Artikel 19 Buchstaben a, b und c. (2)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union am Straßen- oder Schienenübergang verplomben die Sendung nach den in Artikel 19 Buchstaben b und c genannten Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen erneut. ▼M1 (3)   Der für die Warensendung gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer transportiert die Sendung ohne Umweg zu einem der folgenden Bestimmungsorte: a)  der Grenzkontrollstelle, die die Durchfuhr durch die Union genehmigt hat; oder b)  dem Lagerhaus, in dem sie vor der Zurückweisung durch ein Drittland gelagert wurde. ▼B KAPITEL V Durchfuhr von Tieren und Waren aus einem Teil des Gebiets der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union durch das Gebiet eines Drittlandes Artikel 37 Durchfuhr von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen (1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die aus einem Teil des Gebiets der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden und dabei das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchqueren, unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden. (2)   Die Unternehmer, die für in Absatz 1 genannte Sendungen, die das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchquert haben, verantwortlich sind, führen die Sendungen bei Wiedereinfuhr in das Gebiet der Union vor: a)  bei den zuständigen Behörden einer Grenzkontrollstelle, die für in Absatz 1 genannte Kategorien von Tieren und Waren benannt ist; oder b)  an einem von den in Buchstabe a genannten zuständigen Behörden in unmittelbarer Nähe der Grenzkontrollstelle angegebenen Ort. (3)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union: a)  führen eine Dokumentenprüfung durch, um den Ursprung der zu der Sendung gehörenden Tiere und Waren zu überprüfen; b)  überprüfen, sofern die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 dies vorschreiben, den Tiergesundheitsstatus der Drittländer, durch die die Sendungen durchgeführt wurden, und die die Sendungen begleitenden einschlägigen amtlichen Bescheinigungen und Dokumente; c)  führen, sofern die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 dies vorschreiben, eine Nämlichkeitskontrolle durch, um zu überprüfen, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben unversehrt sind. (4)   Bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 führen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Prüfungen und Kontrollen durch. ▼M1 (4a)   Für die Warensendungen gemäß Absatz 1, die beim Eingang in die Union keinen Tiergesundheitsanforderungen gemäß den Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen und die von einem Teil des Gebiets der Union durch das Vereinigte Königreich, ausgenommen Nordirland, in einen anderen Teil des Unionsgebiets verbracht werden, können die Unternehmer nach Absatz 2 den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union eine Vorabmeldung des Eintreffens dieser Sendungen durch ein Informationssystem oder eine Kombination von Informationssystemen außer IMSOC übermitteln, sofern dieses System oder diese Kombination von Systemen: a)  von den zuständigen Behörden benannt worden ist; b)  es den Unternehmern ermöglicht, folgende Angaben zu machen: i)  die Bezeichnung der durchgeführten Waren; ii)  das Kennzeichen des Transportmittels; iii)  die voraussichtliche Ankunftszeit; iv)  die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendungen; und c)  es den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union ermöglicht: i)  die von den Unternehmern gemachten Angaben zu prüfen; ii)  den Unternehmern mitzuteilen, ob die Sendungen für die zusätzlichen Kontrollen gemäß Absatz 4 vorgeführt werden müssen. ▼M1 (5)   Die Unternehmer, die für Sendungen von Tieren verantwortlich sind, die aus einem Teil des Gebiets der Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden, führen diese Sendungen am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union für amtliche Kontrollen vor. ▼B (6)   Die zuständige Behörde am Ort des Ausgangs aus der Union: a)  führt die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlichen Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durch; b)  bringt auf der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung den Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR ZWISCHEN VERSCHIEDENEN TEILEN DER EUROPÄISCHEN UNION DURCH [Name des Drittlandes]“ auf. Artikel 38 Korridor von Neum (1)   Wenn Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die aus dem Hoheitsgebiet Kroatiens kommen und durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina über den Korridor von Neum durchgeführt werden, nehmen die zuständigen Behörden Kroatiens folgende Handlungen vor, bevor diese Sendungen das Hoheitsgebiet Kroatiens über die Eingangsorte Klek oder Zaton Doli verlassen: a)  Sie verplomben die Fahrzeuge oder Transportbehälter vor der Durchfuhr der Sendung durch den Korridor von Neum; b)  sie zeichnen das Datum und die Uhrzeit der Abfahrt der die Sendungen transportierenden Fahrzeuge auf. (2)   Beim erneuten Eingang der in Absatz 1 genannten Sendungen in das Hoheitsgebiet Kroatiens an den Eingangsorten Klek oder Zaton Doli nehmen die zuständigen Behörden Kroatiens folgende Handlungen vor: a)  Sie überprüfen, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben noch unversehrt sind; b)  sie zeichnen das Datum und die Uhrzeit der Ankunft der die Sendungen transportierenden Fahrzeuge auf. (3)   Die zuständigen Behörden Kroatiens ergreifen geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2017/625, wenn a)  die in Absatz 1 genannte Plombe während der Durchfuhr durch den Korridor von Neum aufgebrochen wurde; oder b)  die Dauer der Durchfuhr die für die Fahrt zwischen den Eingangsorten Klek und Zaton Doli notwendige Zeit übersteigt. KAPITEL VI Schlussbestimmungen Artikel 39 Aufhebungen Die Entscheidungen 2000/208/EG und 2000/571/EG sowie der Durchführungsbeschluss 2011/215/EU werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben. Artikel 40 Änderung der Entscheidung 2007/777/EG Die Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert: (1)  Artikel 6 wird wie folgt geändert: a)  In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b)  die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. (2)  Artikel 6a wird wie folgt geändert: a)  In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b)  die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 41 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert: (1)  In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen. (2)  In Absatz 2 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen. (3)  Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. Artikel 42 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird wie folgt geändert: (1)  In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen. (2)  Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 43 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 Artikel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.