Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/69 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.43549 (2017/C) (ex 2017/FC) (ex 2016/NN) (ex 2015/EO) Rumäniens zugunsten von CFR Marfă (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1115) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0069. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură beliefen sich im Jahr 2013 auf 155,99 Mio. RON (etwa 33,91 Mio. EUR) und im Jahr 2014 auf 166,94 Mio. RON (etwa 36,3 Mio. EUR). Im Vergleich dazu haben sich die überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură im Jahr 2015 auf 452,42 Mio. RON (etwa 98,35 Mio. EUR) mehr als verdoppelt. (246) Zweitens erläutert Rumänien, dass CFR Infrastructură von 2013 bis 2018 bestimmte Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderungen gegenüber CFR Marfă ergriffen hat, einschließlich durch Zahlungsanordnungen und/oder Schiedsverfahren und nach 2016 durch gerichtliche Durchsetzung (175). Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Maßnahmen die Verbindlichkeiten nur teilweise betrafen und eindeutig nicht für eine vollständige Beitreibung der Verbindlichkeiten ausreichten. (247) Insbesondere hat CFR Infrastructură im Jahr 2014, dem Jahr nach dem Schuldenswap und der gescheiterten Privatisierung im Jahr 2013, keine solchen Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen. In den darauffolgenden Jahren stellten die Beträge, derentwegen CFR Infrastructură Schieds- und Gerichtsverfahren als entschlossene Maßnahmen zur Einforderung der Verbindlichkeiten von CFR Marfă einleitete, nur geringfügige Anteile der von CFR Marfă geschuldeten Gesamtverbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen dar: Im Jahr 2015 machten die in Schiedsverfahren gegenständlichen […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) nur 4,74 % der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen aus; im Jahr 2016 machten die in Schieds- und Gerichtsverfahren gegenständlichen […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) nur 15,5 % der von CFR Marfă geschuldeten Gesamtverbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen aus. (248) Erst später, in der zweiten Hälfte des Jahres 2017, verstärkte CFR Marfă seine Durchsetzungsmaßnahmen durch Schieds- und Gerichtsverfahren. Im Jahr 2017 betrafen diese Verfahren einen Gesamtbetrag von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) und machten 49,34 % der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen aus. Im Jahr 2018 machten die in Schieds- und Gerichtsverfahren gegenständlichen […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) 42,61 % der von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură geschuldeten Gesamtverbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen aus. Rumänien behauptet, dass CFR Infrastructură durch die entsprechenden rechtskräftigen Schieds- und Gerichtsurteile in diesen Schieds- und Gerichtsverfahren Beträge in voller Höhe zugesprochen wurden. (249) Die Kommission stellt jedoch fest, dass nach den von Rumänien vorgelegten Informationen (siehe Erwägungsgründe 98 ff.), CFR Infrastructură bis August 2018 nur einen Teil seiner Forderungen von CFR Marfă durch gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen beitreiben konnte (etwa […] Mio. RON, etwa […] Mio. EUR), wonach noch erhebliche überfällige Verbindlichkeiten in Höhe von etwa […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) (siehe Tabelle 7) übrig blieben. Von diesem Betrag waren nur etwa […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) Gegenstand von Gerichtsurteilen (siehe Erwägungsgrund 98). Deshalb war ein erheblicher Teil der überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă nicht Gegenstand der von CFR Infrastructură ergriffenen gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen, und ein noch geringer Betrag wurde tatsächlich beigetrieben (siehe Erwägungsgrund 96). (250) Hinsichtlich des Teils der überfälligen Verbindlichkeiten, die Gegenstand eines Gerichtsurteils sind, hat der Umschuldungsvertrag 2018 zudem nur die Umschuldung der Zinsen und Strafen auf den Kapitalbetrag der Verbindlichkeiten von CFR Marfă vorgesehen, und Rumänien hat keine Nachweise für Maßnahmen zur Beitreibung des Kapitalbetrags vorgelegt. Obwohl die Bestimmungen des Umschuldungsvertrags 2018 vorschreiben, dass der Kapitalbetrag in Höhe von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) weiter durch Pfändungen von beweglichem und unbeweglichem Vermögen von CFR Marfă beigetrieben werden soll, hat Rumänien trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Kommission keine Nachweise über die Anzahl und Arten dieser Pfändungen, deren Wert und deren Erfüllungsgrad vorgelegt. (251) Drittens hat Rumänien weder dokumentiert noch begründet, warum die genannten, von CFR Infrastructură ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen erst so lange Zeit nach der gescheiterten Privatisierung im Jahr 2013 eingeleitet wurden. Rumänien hat weder erläutert noch dokumentiert, warum die eingeleiteten Schieds- und Gerichtsverfahren nicht die übrigen Gesamtverbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură umfassten. (252) Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine solche Nachsicht bei der Einforderung der Verbindlichkeiten von CFR Marfă darauf hindeutet, dass sogar in den Jahren 2017 und 2018, eine lange Zeit nach der gescheiterten Privatisierung von CFR Marfă im Jahr 2013, CFR Infrastructură bei der Einforderung der Verbindlichkeiten von CFR Marfă nicht als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter gehandelt hat. (253) Viertens bringt Rumänien vor, dass CFR Infrastructură aufgrund der strategischen Natur des Unternehmens (siehe Erwägungsgrund 233) keine Durchsetzung hätte fordern können, die zu einer Liquidation von CFR Marfă geführt hätte. Genau wie bei Maßnahme 2 stellt diese Argumentation auch bei Maßnahme 5 ein Eingeständnis Rumäniens dar, dass der wahre Grund für die Nichteinforderung von Verbindlichkeiten durch CFR SA ein nichtwirtschaftlicher war (siehe Erwägungsgründe 179-181). (254) Zusätzlich zu dieser Argumentation vertritt die Kommission auch aus den folgenden Gründen die Auffassung, dass ein umsichtiger privater marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in der Lage von CFR Infrastructură CFR Marfă nicht für weitere Jahre beliefert hätte, ohne seine Forderungen beizutreiben und sich stattdessen lediglich auf die Berechnung von Zinsen und Strafen über Jahre hinweg zu beschränken. (255) Erstens stellt die Kommission fest, dass CFR Infrastructură bereits seit 2010 Kenntnis von der schwierigen und sich stetig verschlechternden Finanzlage von CFR Marfă hatte. Deshalb hatte CFR Infrastructură ausreichend Zeit, Maßnahmen vorzubereiten, intern zu beurteilen und umzusetzen, um seine Forderungen im Falle einer weiteren gescheiterten Privatisierung im Jahr 2013 beizutreiben. Statt unmittelbar Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich durch Beitreibung der von CFR Marfă geschuldeten Verbindlichkeiten vor Gericht, hat CFR Infrastructură erst ab 2017 solche Verfahren hinsichtlich eines erheblichen Teils der Verbindlichkeiten eingeleitet, d. h. erst zu einem Zeitpunkt, an dem Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission bevorstand. Konkret besuchte die Kommissarin für Wettbewerb Rumänien im Mai 2017 und informierte die rumänischen Behörden, dass ein Beschluss zur Eröffnung eines Prüfverfahrens im Fall CFR Marfă wahrscheinlich war. Die Kommission vertritt deshalb die Auffassung, dass kein umsichtiger privater marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter so lange gewartet hätte, bevor er seine Forderungen beigetrieben hätte. (256) Zweitens hat Rumänien auf Ersuchen der Kommission eine Reihe interner Dokumente vorgelegt, so z. B. die Protokolle relevanter Hauptversammlungen von CFR Infrastructură und die zugrunde liegenden Präsentationen/Berichte des Vorstands, wodurch CFR Infrastructură die aufgelaufenen Verbindlichkeiten von CFR Marfă zur Kenntnis genommen und beschlossen hat, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen oder den Zugriff von CFR Marfă auf sein Schienennetzwerk zu beschränken (176). Rumänien hat trotzdem keine Prüfung (intern oder von beauftragten externen Beratern erstellt) vorgelegt, auf deren Grundlage die Beschlüsse zur Einforderung oder eher zur Nichteinforderung der Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură in der Zeit nach dem Schuldenswap von 2013 gefasst wurden und die den sehr nachsichtigen Ansatz von CFR Infrastructură bei der Beitreibung der von CFR Marfă geschuldeten Verbindlichkeiten aus wirtschaftlichen Sicht rechtfertigen könnte. (257) Drittens, wie bereits in Verbindung mit Maßnahme 2 erläutert (siehe Tabelle 12 und Erwägungsgründe 234 und 235), stellt die Kommission fest, dass CFR Infrastructură nach dem Schuldenswap von 2013 nicht als abhängiger Lieferant von CFR Marfă, also vollständig abhängig vom Bestehen von CFR Marfă als Hauptquelle seiner Einnahmen, betrachtet werden kann. Obwohl CFR Marfă nahezu den halben Marktanteil am Schienengüterverkehr hatte, war ihm nach dem Schuldenswap von 2013 weniger als ein Fünftel der Erträge von CFR Infrastructură zuzurechnen. Was die Dynamik angeht, so hat sich der Anteil der CFR Marfă zuzurechnenden Erträge am gesamten Schienengüterverkehr nach dem Schuldenswap von 2013 weiterhin stetig verringert. Schließlich war es auch im Falle der Liquidation von CFR Marfă nach einer von CFR Infrastructură in der Zeit nach der gescheiterten Privatisierung im Jahr 2013 eingeleiteten gerichtlichen Einforderung von Verbindlichkeiten höchst unwahrscheinlich, dass der CFR Marfă zurechenbare Verkehr vollständig verschwunden wäre, da die Beförderungsverträge und die Vermögenswerte von CFR Marfă auf den Markt gekommen und höchstwahrscheinlich von seinen Wettbewerbern bedient worden wären. (258) Auf der Grundlage dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 5 CFR Marfă einen Vorteil durch Nichteinforderung seiner Verbindlichkeiten gewährt und dementsprechend durch Beihilfen in Form einer Zahlungserleichterung, die CFR Marfă ansonsten in der Zeit nach dem Schuldenswap von 2013 und während der gesamten Laufzeit der Beihilfemaßnahme auf dem Markt nicht erhalten hätte. (259) Um das Vorliegen eines Vorteils in Verbindung mit der CFR Marfă von dem staatseigenen Unternehmen CFR Infrastructură gewährten Finanzierung in Form von nichteingeforderten aufgelaufenen Verbindlichkeiten festzustellen, erinnert die Kommission daran, dass die schwierige Lage von CFR Marfă Privatbanken und anderen Finanzinstitutionen lange vor dem Schuldenswap von 2013 und nach der darauf folgenden gescheiterten Privatisierung bekannt war. Während die Finanzlage sich nach dieser erheblichen Abschreibung kurzzeitig verbesserte, häufte CFR Marfă trotzdem weiter Verbindlichkeiten an, insbesondere gegenüber seinem Hauptlieferanten CFR Infrastructură, und verzeichnete in den darauffolgenden Jahren ausnahmslos Verluste (siehe Erwägungsgrund 241). Deshalb gab es keine Gründe zur Annahme, dass sich die Kreditwürdigkeit von CFR Marfă nach der gescheiterten Privatisierung verändert hätte. Vielmehr stand sicher, dass das Unternehmen nicht in der Lage gewesen wäre, auf dem Markt langfristige Finanzierungen zu beschaffen. (260) Im Sinne der Methodik für die Maßnahmen 1 und 2 (siehe Erwägungsgründe 203-209 und 237-239) entspricht deshalb der Betrag des Vorteils in Verbindung mit der von CFR Infrastructură nach dem Schuldenswap von 2013 nach Maßnahme 5 in Form der nichteingeforderten aufgelaufenen Verbindlichkeiten CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură gewährten Finanzierung dem Kapitalbetrag der überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură bis einschließlich 2018, verringert um den Betrag von 115,79 Mio. RON (etwa 25,17 Mio. EUR), was 15 % von Maßnahme 2, die nicht durch den Schuldenswap von 2013 abgeschrieben wurden (siehe Erwägungsgrund 240) ausmacht, und erhöht um den entsprechenden Marktzins bis einschließlich 2018. Die ersten Beihilfen wurden unmittelbar nach dem Schuldenswap vom Juni 2013 gewährt und die Daten der Gewährung entsprechen den Daten der von CFR Infrastructură ausgegebenen Rechnungen, die von CFR Marfă zu zahlen waren. (261) Der Marktzins sollte durch Anwendung des Marktzinssatzes auf den überfälligen Kapitalbetrag bestimmt werden. (262) Die Kommission stellt fest, dass CFR Infrastructură bereits Zinsen und Strafen auf überfällige Verbindlichkeiten von CFR Marfă berechnet hat (siehe Tabelle 7), die sich allein für das Jahr 2018 auf […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) beliefen. Die Zinsen dürfen nicht niedriger sein als die im Einklang mit der Mitteilung von 2008 berechneten Zinsen. Deshalb entspricht der Marktzinssatz dem Höchstbetrag zwischen i) dem im Einklang mit der Mitteilung von 2008 für den entsprechenden Zeitraum für Maßnahme 5 berechneten Zinssatz und ii) den von CFR Infrastructură im entsprechenden Zeitraum nach dem Schuldenswap von 2013 bis einschließlich 2018 angewandten und berechneten Zinssätzen und Strafen. Daher gilt: wenn der von CFR Infrastructură auf den überfälligen Kapitalbetrag angewandte Zins- und Strafsatz gleich oder höher als der Marktzinssatz ist, der auf die überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă nach der Mitteilung von 2008 hätte berechnet werden sollen, dann sollten die von CFR Infrastructură tatsächlich berechneten Zinsen und Strafen dem Kapitalbetrag hinzugefügt werden. Sollte der von CFR Infrastructură angewandte Zins- und Strafsatz niedriger als der Marktzinssatz nach der Mitteilung von 2008 sein, muss der Marktzinssatz nach der Mitteilung von 2008 Anwendung finden. (263) In jedem Fall beträgt der Beihilfebetrag für Maßnahme 5 mindestens 834,29 Mio. RON (etwa 181,37 Mio. EUR) (177), was dem Betrag der überfälligen Gesamtverbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură Ende 2018 entspricht, verringert um den Betrag von 115,79 Mio. RON (etwa 25,17 Mio. EUR), was 15 % von Maßnahme 2, die nicht durch den Schuldenswap von 2013 abgeschrieben wurden (siehe Erwägungsgrund 240) entspricht. 4.1.5.5.   iii) Maßnahme 3 — Schuldenswap in Höhe von 1 669 Mio. RON (etwa 363 Mio. EUR) Vorläufige Erwägungen zur angeblichen Billigung des Schuldenswaps nach der Behauptung Rumäniens (264) Rumänien vertritt die Auffassung (siehe Erwägungsgrund 107), dass der Schuldenswap durch den Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2013 gebilligt war. Wie jedoch in Erwägungsgrund 322 ff. erläutert, vertritt die Kommission die Auffassung, dass dieser Beschluss des Rates an sich keine Prüfung der staatlichen Beihilfen darstellt; vielmehr sieht das vom Beschluss des Rates bestätigte Memorandum of Understanding ausdrücklich vor, dass Rumänien bei den Umstrukturierungsmaßnahmen die Vorschriften über staatliche Beihilfen einhält (178). (265) Diesbezüglich stellt die Kommission auch fest, dass der Privatisierungsprozess für mehrere im Memorandum of Understanding mit Rumänien genannte staatseigene Unternehmen überwacht und in mehreren Berichten der Kommission wiedergegeben wurde, einschließlich des Berichts „Zahlungsbilanzhilfeprogramm für Rumänien, 2013-2015“. Im Gegensatz zu Rumäniens Auffassung jedoch (siehe Erwägungsgründe 107 und 110), vertritt die Kommission die Auffassung, dass der genannte Bericht tatsächlich das Vorliegen von Bedenken aus Sicht der staatlichen Beihilfe hinsichtlich des Schuldenswaps von 2013 zugunsten von CFR Marfă betont. Das geht eindeutig aus der Art und Weise hervor, wie die Kommission in dem Bericht erläutert, dass diese Bedenken zu diesen staatlichen Beihilfen durch die zugesagte und lang ersehnte Privatisierung „ausgeräumt werden würden“. Auf jeden Fall wurde der Privatisierungsprozess für CFR Marfă trotz der Zusagen Rumäniens in den verschiedenen Memoranda of Understanding mit der EU auch sechs Jahre nach dem Schuldenswap von 2013 nach dem gescheiterten Privatisierungsversuch im Jahr 2013 nie wirklich formell eingeleitet, und erst recht nicht erfolgreich abgeschlossen. Insbesondere erinnert die Kommission daran, dass der Beschluss des Rates, einen Mitgliedstaat zu ermächtigen, eine (Steuer)Befreiung zu gewähren, die Kommission nicht davon abhält zu prüfen, ob es sich bei der Befreiung um staatliche Beihilfen handelt (179). Im gleichen Sinne kann das Vorliegen des von Rumänien genannten Beschlusses des Rates von Rumänien nicht als Rechtssicherheit herangezogen werden (siehe auch Erwägungsgrund 323). (266) Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Behauptung Rumäniens, der Schuldenswaps sei durch Beschluss des Rates von 22. Oktober 2013 zum Zwecke der staatlichen Beihilfen gebilligt, unbegründet ist. Nichtanwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (267) Zudem vertritt die Kommission die Auffassung, dass — wie bereits in Erwägungsgründen 179 bis 181 erläutert — auch hinsichtlich der Maßnahme 3 das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht anwendbar ist. (268) Trotzdem wird daran erinnert, dass die Kommission die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einleitungsbeschluss geprüft hat. Insbesondere hegte die Kommission Zweifel daran, dass die öffentlichen Gläubiger von CFR Marfă (d. h. ANAF und CFR Infrastructură) durch Billigung des Schuldenswaps in Höhe von 363 Mio. EUR wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter gehandelt und somit CFR Marfă einen Vorteil verschafft haben. Insbesondere hegte die Kommission Zweifel daran, dass die Dringlichkeitsverordnung Nr. 61/2013 (wie in Fußnote 27 beschrieben), im Juni 2013 den Betrag von 1 669 Mio. RON (etwa 363 Mio. EUR) der Verbindlichkeiten von CFR Marfă in Eigenkapital umzuwandeln und so die Verbindlichkeiten von CFR Marfă erheblich zu reduzieren, das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten erfüllt. (269) Deshalb prüft die Kommission das Ergebnis einer hypothetischen Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auch hinsichtlich Maßnahme 3, obwohl sie die Auffassung vertritt, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht anwendbar ist. Hypothetische Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (270) Um festzustellen, ob CFR Marfă durch Maßnahme 3 ein ungerechtfertigten Vorteil gewährt wird, beurteilt die Kommission, ob ANAF, auch als der Vertreter eines jeden der anderen öffentlichen Gläubiger CNPP, ANOFM, CNAS und CFR Infrastructură, die Beitreibung der Staatsschulden mit derselben Sorgfalt betrieben hat wie ein privater Gläubiger, der bestrebt ist, die Beitreibung der ihm geschuldeten Verbindlichkeiten zu maximieren (180). (271) Wenn also ein Unternehmen, dessen Finanzlage sich erheblich verschlechtert, seinen Gläubigern eine Vereinbarung oder eine Reihe von Vereinbarungen zur Schuldenregelung vorschlägt, um so Abhilfe zu schaffen und die Liquidation zu vermeiden, muss einerseits jeder Gläubiger eine Entscheidung bezüglich der ihm nach der vorgeschlagenen Vereinbarung angebotenen Summe treffen, andererseits zu dem Betrag, den er bei einer möglichen Liquidation des Unternehmens beizutreiben erwartete. Die Entscheidung wird von einer Reihe von Faktoren beeinflusst, einschließlich des Status des Gläubigers als Inhaber einer gesicherten, bevorrechtigten oder gewöhnlichen Forderung, Art und Umfang seiner Sicherheiten, seiner Beurteilung der Rentabilitätsaussichten des Unternehmens wie auch der Summe, die er im Falle der Liquidation erhielte (181). Zudem setzt die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten eine realistische Beurteilung einer Insolvenz im Vergleich zu einer Umstrukturierung voraus, d. h., „die Summe, die er im Falle einer Liquidation erhält“, muss mit der „Beurteilung der Rentabilitätsaussichten des Unternehmens“ verglichen werden (182). (272) Wie in Erwägungsgründen 116 und 117 beschrieben, brachte Rumänien vor, dass es starke Ähnlichkeiten zwischen den Maßnahmen zugunsten von CFR Marfă und diesen früheren Fällen betreffend staatseigene Schienenverkehrsunternehmen gab, bei denen die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten angewandt und festgestellt hat, dass die Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen. (273) Die Kommission stellt fest, dass der von Rumänien genannte Beschluss in der Sache ZSSK Cargo (siehe Erwägungsgrund 116) ein Darlehen in Höhe von 166 Mio. EUR betrifft, das die Slowakei dem slowakischen Schienenverkehrsunternehmen Železničná Spoločnosť Cargo Slovakia gewährt hat. In diesem Fall stellte die Kommission Folgendes fest: 1) Es gab gleichzeitig ähnliche indikative Angebote von Banken; 2) auf der Grundlage von Benchmarking entsprachen die berechneten Zinsen in etwa den von Unternehmen in ähnlichen Finanzlagen gezahlten Zinssätzen; 3) das Darlehen wurde auf der Grundlage einer Prüfung gewährt, nach der das Unternehmen in der Lage war, das Darlehen zurückzuzahlen. (274) Die Kommission erinnert daran, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer jeden Situation, angewandt wird. Die Würdigung und Feststellung des Darlehens als marktkonform im slowakischen Fall unterscheidet sich erheblich von der Situation im Fall CFR Marfă, in der die Maßnahmen in Form der Nichteinforderung von Verbindlichkeiten über mehrere Jahre und einer erheblichen Abschreibung der Verbindlichkeiten für gewöhnliche Geschäftstätigkeit ergriffen wurden. Deshalb basiert die Prüfung der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in diesem Fall auf anderen Umständen und führt nicht unbedingt zum gleichen Schluss. (275) Die Kommission stellt fest, dass der Schuldenswap auf den vorher aufgelaufenen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber ANAF (183) und CFR Infrastructură (184) basierte, wie in der folgenden Tabelle dargestellt. Tabelle 14 Einzelheiten zu den durch den Schuldenswap von 2013 abgeschriebenen Verbindlichkeiten Vom Schuldenswap betroffene Verbindlichkeiten Vor dem Schuldenswap vom Juni 2013 Schuldenswap vom Juni 2013 Betrag der Verbindlichkeiten, der in Eigenkapital umgewandelt wurde Anteil der Verbindlichkeiten, der in Eigenkapital umgewandelt wurde (in %)   Mio. RON Mio. EUR Mio. RON Mio. EUR   I. Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt, davon 1 001,2 217,65 1 001,2 217,65 100 i) Kapitalbetrag […] […] […] […]   ii) Zinsen und Strafen […] […] […] […]   II. Ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber CFR Infrastructură, davon: 783,78 170,39 667,99 145,22 85 nach der Dringlichkeitsverordnung 32/2013, davon:     527,20 114,61 67 iii) Kapitalbetrag     […] […]   iv) Zinsen und Strafen     […] […]   nach der Dringlichkeitsverordnung 61/2013, davon:     140,79 30,61 18 v) Kapitalbetrag     […] […]   vi) Zinsen und Strafen     […] […]   GESAMTSUMME 1 784,98 388,04 1 669,19 362,87 94

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.