Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/69 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.43549 (2017/C) (ex 2017/FC) (ex 2016/NN) (ex 2015/EO) Rumäniens zugunsten von CFR Marfă (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1115) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0069. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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„Natürlich ist eine Vollstreckung möglich, jedoch nur in Vermögenswerte, die die aktuelle Tätigkeit von CFR Marfă nicht beeinträchtigen. Wir sollten nicht das Huhn töten, das Eier legt; solche Vollstreckungsmaßnahmen sollten unter fairen und kohärenten Bedingungen stattfinden“; „Die Tätigkeit von CFR Marfă kann und muss weitergeführt werden, auch unter diesen Umständen, da dieses Unternehmen für das Energiesystem von Bedeutung ist“  (161). (219) Das geht noch mehr aus den Aussagen des früheren Verkehrsministers hervor, die er während der Capital-Konferenz Verkehr und Infrastruktur 2018 machte: „CFR Marfă hat zu hohe, viel zu hohe Verbindlichkeiten gegenüber CFR Infrastructură angehäuft. Ich glaube, wenn es hier um ein privates Unternehmen ginge, wären wir nicht in dieser Lage.“  (162) (220) Wie in Erwägungsgrund 103 erläutert, hielt Rumänien an der Auffassung fest, dass es nicht möglich war, strengere Maßnahmen gegen CFR Marfă zu ergreifen (wie z. B. einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), da CFR Infrastructură und die rumänischen Behörden die Bedeutung von CFR Marfă und seiner Ressourcen für das nationale Verteidigungssystem, die nationale Sicherheit berücksichtigen müssen. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass eindeutige Nachweise in Form verschiedener Präsentationen/Berichte des Vorstands für die Hauptversammlung (und darauffolgender Genehmigung der verschiedenen in den Berichten enthaltenen Vorschläge durch das Verkehrsministerium als einzigen Anteilseigner von CFR Infrastructură) vorliegen, dass CFR Infrastructură bei der Entscheidung, auf die Beschränkung des Zugangs von CFR Marfă zu seinem Schienennetz als mögliche Durchsetzungsmaßnahme trotz Verbindlichkeiten, die mehr als 60 Tage überfällig waren, zu verzichten, nicht marktbezogene Erwägungen berücksichtigt hat. Diese Entscheidung, auf die Durchsetzung zu verzichten, wurde trotz der Tatsache getroffen, dass die Verhängung von Beschränkungen von CFR Infrastructură selbst (in einigen der genannten Berichte) als eine effizientere Art und Weise, überfällige Verbindlichkeiten von den Verkehrsunternehmen beizutreiben, anerkannt wurde (163). (221) Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass CFR Infrastructură durch die Berücksichtigung der strategischen Rolle von CFR Marfă als Erbringer von, unter anderem, Schienenverkehrsdienstleistungen im Bereich der Verteidigung und der nationalen Sicherheit, nicht als ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter, sondern als öffentliche Stelle in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse handelte. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Nichteinforderung von Verbindlichkeiten durch CFR Infrastructură CFR Marfă einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. (222) Der Vollständigkeit halber prüft die Kommission jedoch, wie im Folgenden erörtert, auch die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten. Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten hinsichtlich der Maßnahmen 2 und 5 (223) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass CFR Infrastructură als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter gehandelt hat, indem das Unternehmen die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von CFR Marfă nicht eingefordert und zugelassen hat, dass diese durch die weitere Erbringung von Dienstleistungen gegenüber CFR Marfă angestiegen sind. Dadurch hat es dem Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe Abschnitt 4.2) eine Zahlungserleichterung gewährt. (224) Wie in Erwägungsgründen 92 bis 105 angegeben, bringt Rumänien vor, dass CFR Infrastructură CFR Marfă im Vergleich zu anderen Betreibern nicht bevorzugt behandelt hat. Zudem bringt Rumänien vor, dass CFR Infrastructură als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter gehandelt hat, indem es die Verbindlichkeiten von CFR Marfă durch Schieds- und Gerichtsverfahren einzufordern versuchte. Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf Maßnahme 2 (225) Um festzustellen, ob Maßnahme 2 CFR Marfă einen ungerechtfertigten Vorteil gewährt, wird die Kommission würdigen, ob CFR Infrastructură die Beitreibung seiner Forderungen mit derselben Sorgfalt betrieben hat wie in privater Gläubiger. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter versucht normalerweise, den höchstmöglichen Betrag der ihm von einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten geschuldeten Beträge zu beschaffen (164). (226) Bei der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten muss die Kommission die Daten und Informationen berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der einzelnen Entscheidung, auf die sofortige Beitreibung von Verbindlichkeiten zu verzichten und CFR Marfă weiter Dienstleistungen zu erbringen, verfügbar waren (165). (227) Wie in Erwägungsgründen 20 bis 22 angegeben hatte CFR Marfă seit mehreren Jahren finanzielle Schwierigkeiten. Bereits im Jahr 2010 machten die Gesamtverbindlichkeiten von CFR Marfă 126 % seines Gesamtvermögens aus. Die Gesamtverbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură beliefen sich auf 412,67 Mio. RON (etwa 90 Mio. EUR) und machten 25 % der Gesamtverbindlichkeiten von CFR Marfă aus. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass ein privater Gläubiger spätestens zu diesem Zeitpunkt. d. h. im Jahr 2010, die verfügbaren Optionen beurteilt hätte, um die Beitreibung seiner Forderung zu maximieren. Stattdessen erbrachte CFR Infrastructură weiter Dienstleistungen gegenüber CFR Marfă und ermöglichte es CFR Marfă so, seine Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von 2010 bis 2012 um 74 % zu erhöhen und reduzierte so weiter seine Beitreibungsaussichten. (228) Erstens hat Rumänien keine Prüfung oder aktuelle Informationen vorgelegt, auf deren Grundlage CFR Infrastructură beschlossen hat, die Liquidation von CFR Marfă nicht bereits im Jahr 2010 bei Gericht zu beantragen. Deshalb gibt es keine Anzeichen dafür, dass CFR Infrastructură die künftigen Optionen und die Aussichten einer Privatisierung von CFR Marfă beurteilt hat, was spätestens im Jahr 2010 hätte geschehen sollen. Die einzige von Rumänien zur Verfügung gestellte diesbezügliche Dokumentation umfasst nur die Beschlüsse des Vorstands hinsichtlich der Nichtanwendung alternativer Sanktionen von CFR Marfă durch CFR Infrastructură, z. B. die Beschränkung oder Aussetzung des Zugangs von CFR Marfă zur Schieneninfrastruktur für bestimmte Züge von CFR Marfă (166), jedoch nicht Szenarien oder die Beurteilung einer Liquidation als mögliche Maßnahme für die wirksame Einforderung der Verbindlichkeiten von CFR Marfă. (229) Zweitens stellt die Kommission weiter fest, dass CFR Infrastructură anders als die privaten Gläubiger von CFR Marfă behandelt wurde. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von CFR Marfă gegenüber Privatunternehmen stiegen von 2010 bis 2012 um 12 %, während die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber CFR Infrastructură um 74 % stiegen (auf der Grundlage der in Tabelle 6 dargestellten Daten). Wie im Bericht von Deloitte festgehalten, hat „zwischen dem 31.12.2010 und dem 31.12.2012 … das Unternehmen [CFR Marfă] die Zahlungen an seine Lieferanten und den Staatshaushalt aufgeschoben, um Bankdarlehen zurückzahlen zu können“ (167). Dieser Bericht von Deloitte war von Rumänien beauftragt, um im Jahr 2013 die Aussichten auf Privatisierung von CFR Marfă zu beurteilen, also kann er nicht als „aktuelle“ Informationen für die Würdigung der Maßnahme 2 angesehen werden. Er ist jedoch ex post relevant, da die Vorgeschichte und Lage von CFR Marfă während des für Maßnahme 2 relevanten Zeitraums beschrieben wird. Zudem wird hinsichtlich des Zeitraums von 2010 bis 2012 im Bericht von Deloitte erläutert, „die Priorität des Unternehmens [CFR Marfă] lag auf der Rückzahlung von Bankdarlehen, Gehälter und Verbindlichkeiten gegenüber nichtöffentlichen Lieferanten“ (168). Daraus ist klar ersichtlich, dass CFR Marfă kein Interesse daran hatte und/oder nicht in der Lage war, Verbindlichkeiten gegenüber CFR Infrastructură zu zahlen. Auf jeden Fall hatte CFR Infrastructură keine stichhaltigen Gründe anzunehmen, dass CFR Marfă die Zahlung seiner Verbindlichkeiten kurzfristig aufnehmen würde. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es für öffentliche Gläubiger nicht akzeptabel ist, Verbindlichkeiten über große Zeiträume ohne die geringste Aussicht auf Besserung auflaufen zu lassen (169). (230) Drittens vertritt die Kommission die Auffassung, dass der einzelne Beschluss von CFR Infrastructură, die Rückzahlung der ihm geschuldeten Verbindlichkeiten durch Liquidation von CFR Marfă nicht zurück zu fordern, durch die Aussichten auf Privatisierung nicht gerechtfertigt war. Wie in Erwägungsgrund 192 angegeben war es im Jahr 2010 unklar, ob CFR Marfă kurzfristig privatisiert werden würde. Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter eine Bewertung der möglichen künftigen Optionen durchgeführt hätte, einschließlich der Aussichten auf Privatisierung von CFR Marfă. Rumänien hat keine Nachweise für eine solche Bewertung durch CFR Infrastructură im Jahr 2010 vorgelegt. (231) Um eine solche Bewertung durchzuführen und den Liquidationswert der Vermögenswerte von CFR Marfă im Jahr 2010 selbst schätzen zu können, forderte die Kommission Rumänien ausdrücklich auf, aktuelle gesetzliche Verwertungskoeffizienten zur Verfügung zu stellen. Rumänien bestätigte, dass es solche gesetzlichen Verwertungskoeffizienten nicht gibt (siehe Erwägungsgrund 287). Deshalb verließ sich die Kommission auf die im Bericht von Deloitte angegebenen Verwertungskoeffizienten (siehe Erwägungsgrund 193 und die darin enthaltene Tabelle 10). (232) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass CFR Infrastructură spätestens im Jahr 2010 die sofortige Rückzahlung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen hätte fordern sollen. Im vorliegenden Fall hätte CFR Infrastructură die Beitreibung von etwa 44,4 % seiner Forderungen (siehe Tabelle 11) erlangen können, hätte das Unternehmen seine Forderungen im Jahr 2010 durch die Liquidation von CFR Marfă durchgesetzt. Zudem wäre durch eine solche Liquidation sichergestellt, dass keine weiteren Verbindlichkeiten auflaufen. Tabelle 11 Übersicht der ungefähren Beitreibungsbeträge für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von CFR Marfă im Jahr 2010  (170)   Im Jahr 2010 (Mio. RON) Anteil an der Gesamtsumme (%) Ungefähre Beitreibungsbeträge für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen im Jahr 2010 (Mio. RON) Anteil an der Gesamtsumme (%) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber CFR Infrastructură 412,68 73,35 183,19 44,4 Gesamtverbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 562,6 100 249,75  (171) 44,4 Quelle: Vorbringen Rumäniens vom 24. Dezember 2015, Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, Deloitte, 29. März 2013, Antwort Rumäniens vom 27. Juni 2019, Ziffer 39, Berechnungen der Kommission. (233) Viertens stellt die Argumentation Rumäniens, „die von CFR Infrastructură ergriffenen […] Maßnahmen zielten darauf ab, die negativen Auswirkungen auf die nationale Sicherheit und auf das Verteidigungssystem des Landes zu minimieren […]. Jegliche anderen Maßnahmen (beispielsweise Liquidation oder Insolvenz) hätten das Risiko des Verlusts wichtiger Ressourcen und Kompetenzen mit sich gebracht,“ (172) ein Eingeständnis Rumäniens dar, dass der wahre Grund für die Nichteinforderung von Verbindlichkeiten von CFR Infrastructură kein wirtschaftlicher war (siehe Erwägungsgründe 179-181). (234) Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, dass CFR Infrastructură nicht als abhängiger Lieferant von CFR Marfă, also vollständig abhängig vom Bestehen von CFR Marfă als Hauptquelle seiner Einnahmen, angesehen werden konnte. Aus Tabelle 12 geht eindeutig hervor, dass CFR Marfă, obwohl es beim Schienengüterverkehr im für Maßnahme 2 geprüften Zeitraum nahezu den halben Marktanteil hatte, nur ungefähr ein Fünftel der Erträge von CFR Infrastructură zuzurechnen waren. Die Kommission stellt zudem fest, dass auf die Dynamik bezogen die CFR Marfă zuzurechnenden Ertragsanteile am Gesamtschienengüterverkehr stetig fielen, ähnlich dem Anteil an den Erträgen von CFR Infrastructură, der auf CFR Marfă zurückzuführen war. Deshalb ist die erhebliche Abhängigkeit von CFR Infrastructură von den Leistungen an CFR Marfă schwierig zu begründen. Tabelle 12 Die relative Bedeutung von CFR Marfă als Anteil seiner Tätigkeit am gesamten Schienenverkehr und an den Erträgen von CFR Infrastructură von 2009 bis 2018 (auf der Grundlage von Zahlen in Tonnenkilometern)   2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 % des CFR Marfă zurechenbaren Schienengüterverkehrs [50-60] [40-50] [40-50] [40-50] [40-50] [40-50] [30-40] [30-40] [30-40] [30-40] % der CFR Marfă zurechenbaren Erträge von CFR Infrastructură [10-20] [10-20] [20-30] [10-20] [10-20] [10-20] [10-20] [10-20] [10-20] [10-20] Quelle: Antwort Rumäniens vom 27. Juni 2019, Ziffer 29. (235) Sogar im Falle der Liquidation von CFR Marfă nach der Einforderung von Verbindlichkeiten durch ein von CFR Infrastructură im Jahr 2010 eingeleitetes gerichtliches Verfahren war es höchst unwahrscheinlich, dass der Verkehr, der CFR Marfă zurechenbar war, vollständig verschwunden wäre, da die Beförderungsverträge und die Vermögenswerte von CFR Marfă auf dem Markt geblieben und höchstwahrscheinlich von seinen Wettbewerbern bedient worden wären, also von Verkehrsunternehmen, die bereits mehr als die Hälfte des Marktes versorgen ([60-70] % in Tonnenkilometern) und auf die im Durchschnitt die restlichen [80-90] % der Erträge von CFR Infrastructură nach 2010 und bis zum Schuldenswap vom Juni 2013 zurückzuführen waren. (236) Aufgrund dieser Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme 2 CFR Marfă durch die Nichteinforderung und entsprechend durch die Gewährung einer Zahlungserleichterung von 2010 bis zum Schuldenswap von 2013 einen selektiven Vorteil verschafft, und zwar unter Bedingungen, die ansonsten am Markt nicht üblich sind. (237) Wie bereits in Erwägungsgründen 203 und 204 umfassend erläutert und wie im Bericht von Deloitte ex post bestätigt, war es für CFR Marfă unmöglich, im für Maßnahme 2 geprüften Zeitraum langfristige Finanzierungen zu beschaffen. Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Betrag des Vorteils in Verbindung mit der vom staatseigenen Unternehmen CFR Infrastructură gewährten Finanzierung in Form von nichteingeforderten, aufgelaufenen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură dem Betrag des überfälligen Kapitalbetrags ([…] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) zum Zeitpunkt des Schuldenswaps von 2013 (173) zuzüglich des Betrags der überfälligen Verbindlichkeiten, der infolge des Schuldenswaps von 2013 nicht abgeschrieben wurde (siehe Tabelle 14) zuzüglich entsprechender Marktzinsen, entspricht. Der Marktzins sollte durch Anwendung des Marktzinssatzes auf den überfälligen Kapitalbetrag bestimmt werden. Die ersten Beihilfen wurden 2010 gewährt und die Daten der Gewährung entsprechen den Daten der von CFR Infrastructură ausgegebenen Rechnungen, die von CFR Marfă zu zahlen waren. (238) Die Kommission stellt fest, dass CFR Infrastructură bereits Zinsen und Strafen auf überfällige Verbindlichkeiten von CFR Marfă berechnet hat (siehe Tabelle 7), die sich zum Zeitpunkt des Schuldenswaps von 2013 auf […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) beliefen (siehe Tabelle 14 und Fußnote 179). Deshalb entspricht der Marktzinssatz dem Höchstbetrag aus i) dem im Einklang mit der Mitteilung von 2008 für den entsprechenden Zeitraum für Maßnahme 2 berechneten Zinssatz und ii) den von CFR Infrastructură im gleichen Zeitraum angewandten und berechneten Zinssätzen und Strafen. Daher gilt: wenn der von CFR Infrastructură auf den überfälligen Kapitalbetrag angewandte Zins- und Strafsatz gleich oder höher als der Marktzinssatz ist, der auf die überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă nach der Mitteilung von 2008 hätte berechnet werden sollen, dann sollten die von CFR Infrastructură tatsächlich berechneten Zinsen und Strafen dem Kapitalbetrag hinzugefügt werden. Sollte der von CFR Infrastructură angewandte Zins- und Strafsatz niedriger als der Marktzinssatz nach der Mitteilung von 2008 sein, muss der Marktzinssatz nach der Mitteilung von 2008 Anwendung finden. (239) Auf jeden Fall beträgt der Maßnahme 2 zurechenbare Beihilfebetrag mindestens 783,78 Mio. RON (etwa 170,39 Mio. EUR) — entspricht dem Kapitalbetrag, der im Juni 2013 abgeschrieben wurde ([…] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR)) zuzüglich der überfälligen Verbindlichkeiten, die im Juni 2013 nicht abgeschrieben wurden (115,79 Mio. RON, etwa 25,17 Mio. EUR) zuzüglich mindestens der von CFR Infrastructură tatsächlich berechneten Zinsen in Höhe von ([…] Mio. RON, etwa […] Mio. EUR) (siehe Tabelle 14). Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf Maßnahme 5 (240) Um festzustellen, ob Maßnahme 5 CFR Marfă einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft, würdigt die Kommission ähnlich wie bei Maßnahme 2 (siehe Erwägungsgründe 225 ff.), ob CFR Infrastructură die Beitreibung seiner Forderungen nach dem Schuldenswap vom Juni 2013 bis einschließlich 2018 mit derselben Sorgfalt betrieben hat wie in privater Gläubiger. Die Kommission erinnert daran, dass der Schuldenswap von 2013 einen Betrag in Höhe von 667,99 Mio. RON (etwa 145,21 Mio. EUR) von den überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Infrastructură beinhaltete, davon machten […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) den Kapitalbetrag und […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) Zinsen und Strafen aus. Dieser Gesamtbetrag machte 85 % der überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură aus. Deshalb bezieht sich Maßnahme 5 auf das weitere Auflaufen der überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă nach dem Schuldenswap von 2013, jedoch ausschließlich der 15 % der Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură in Höhe von 115,79 Mio. RON (etwa 25,17 Mio. EUR) (siehe Erwägungsgrund 239), die durch den Schuldenswap von 2013 nicht abgeschrieben wurden und bereits im Beihilfebetrag von Maßnahme 2 enthalten sind (siehe Erwägungsgrund 239). (241) Von Anfang an stellt die Kommission fest, dass die Finanzlage von CFR Marfă, trotzdem die Konten des Unternehmens aufgrund des Schuldenswaps vom Juni 2013 ein verbessertes Eigenkapital aufwiesen, weiterhin schwierig blieb: weitere auflaufende Verluste, steigende Verbindlichkeiten und eine schlechtere Marktposition (siehe Tabellen 1 und 4 und Unterabschnitt 2.4). Nach dem Schuldenswap von 2013 liefen die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură weiter auf und verdreifachten sich fast von 213,47 Mio. RON (etwa 46 Mio. EUR) Ende 2013 auf 622,03 Mio. RON (etwa 135 Mio. EUR) im Jahr 2016 und beliefen sich im Jahr 2018 auf 860,93 Mio. RON (etwa 187 Mio. EUR) (siehe Tabelle 7). Die überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă stiegen zudem nach dem Schuldenswap stetig (um 72 % im Jahr 2014, um 46 % im Jahr 2015, um 21 % im Jahr 2016 und um 39 % im Jahr 2017 (auf der Grundlage der in Tabelle 7 angegebenen Zahlen)). (242) Da der Bericht von Deloitte davon ausging, dass die geplante Privatisierung erfolgreich sein würde, konnte Rumänien die weitere Unterstützung von CFR Marfă in Form von weiterer kontinuierlicher Zurverfügungstellung von Infrastruktur und anderen Nebendienstleistungen durch CFR Infrastructură nach der gescheiterten Privatisierung um Oktober 2013 nicht begründen. (243) Rumänien hat keine Prüfungen oder internen Berichte von CFR Infrastructură vorgelegt, auf deren Grundlage CFR Infrastructură beschlossen hat, die Liquidation von CFR Marfă nicht bereits unmittelbar nach der gescheiterten Privatisierung im Oktober 2013 bei Gericht zu beantragen oder die Beitreibung von Verbindlichkeiten nicht gerichtlich durchsetzen zu lassen. Im gleichen Sinne wie für Maßnahme 2 bewerte die Kommission deshalb die Aussichten für die Liquidation von CFR Marfă im Vergleich zur weiteren Ausübung der Nachsicht bei der gerichtlichen Durchsetzung der Beitreibung von Verbindlichkeiten von CFR Marfă. Deshalb forderte die Kommission Rumänien ausdrücklich auf, die aktuellen gesetzlichen Verwertungskoeffizienten zur Verfügung zu stellen, um den Liquidationswert der Vermögenswerte von CFR Marfă im Jahr 2014 selbst schätzen zu können. Rumänien bestätigte, dass es solche gesetzlichen Verwertungskoeffizienten nicht gibt (siehe Erwägungsgrund 287). Deshalb verließ sich die Kommission auf die im Bericht von Deloitte angegebenen Verwertungskoeffizienten (siehe Erwägungsgrund 193 und die darin enthaltene Tabelle 10). (244) Erstens vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in der Situation von CFR Infrastructură die Durchsetzung seiner Forderungen unmittelbar nach der gescheiterten Privatisierung eingeleitet hätte, als klar wurde, dass die Aussichten für eine zeitnahe Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder eines Teils der Beteiligungen überaus schlecht waren. Dies gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass CFR Marfă Ende 2013 hauptsächlich infolge des Schuldenswaps keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt mehr hatte. Zudem waren Ende 2013 die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură niedrig genug, um durch die Einnahmen aus einer Liquidation gedeckt zu werden (siehe Tabelle 13). Tabelle 13 Übersicht der ungefähren Beitreibungsbeträge für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von CFR Marfă im Jahr 2014 (Anfang des Jahres)   1. Januar 2014 (Mio. RON) Anteil an der Gesamtsumme (%) Ungefähre Beitreibungsbeträge für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen im Jahr 2014 (Mio. RON) Anteil an der Gesamtsumme (%) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber CFR Infrastructură 213,47 67 213,47 100 Gesamtverbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 318,72 100 318,72  (174) 100 Quelle: Vorbringen Rumäniens vom 24. Dezember 2015, Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, Deloitte, 29. März 2013, Antwort Rumäniens vom 27. Juni 2019, Ziffer 39, Berechnungen der Kommission. (245) Wie in Tabelle 13 dargestellt, hätte CFR Infrastructură seine Forderungen von CFR Marfă durch eine Liquidation in Form der Veräußerung der Vermögenswerte (einzeln oder gebündelt, um die Maximierung der Einnahmen aus der Veräußerung sicherzustellen) vollständig beitreiben können. Stattdessen hat es abgewartet und zugelassen, dass die Verbindlichkeiten weiter auflaufen und hat so die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Beitreibung verringert. Die überfälligen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.