Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/69 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.43549 (2017/C) (ex 2017/FC) (ex 2016/NN) (ex 2015/EO) Rumäniens zugunsten von CFR Marfă (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1115) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0069. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Quelle: Berechnung der Kommission auf der Grundlage des Anhangs 4 der Stellungnahme Rumäniens zum Einleitungsbeschluss, Seite 3, und der Antwort Rumäniens vom Mai 2017, Ziffer 17. (276) Im Vorbringen Rumäniens während der Untersuchung hat Rumänien trotz der ausdrücklichen Aufforderung der Kommission in Erwägungsgrund 132 des Einleitungsbeschlusses keine neuen einschlägigen Informationen neben dem Bericht von Deloitte zur Angemessenheit der Schuldenswaps von 2013 und der Art und Weise seiner Umsetzung vorgelegt. Vielmehr hat Rumänien die Schlussfolgerungen des Berichts von Deloitte wiederholt, die bereits im Einleitungsbeschluss kritisiert wurden. (277) Rumänien hat auch keine verfügbaren aktuellen Informationen vorgelegt, die dazu führten, dass der Schuldenswap von 2013 gebilligt wurde, unter anderem Informationen, die während der Sorgfaltsprüfung zur Verfügung standen und Berichte über den Wert der Vermögenswerte von CFR Marfă, die für eine Privatisierung nach der gescheiterten Privatisierung im Jahr 2013 erstellt wurden, Einzelheiten zu den Hypothesen und Vergleichswerten, auf denen sich die Diskontsätze im Bericht von Deloitte stützen, der Wert und die Begründung für die bei der Bestimmung des höchstmöglichen Ertrags aus der Veräußerung der Vermögenswerte von CFR Marfă im Rahmen eines Insolvenzverfahrens verwendeten Verwertungskoeffizienten und jegliche anderen Informationen, die zusätzliche Wertminderungen in einem verspäteten Insolvenzszenario ermöglichen. (278) Trotz der ausdrücklichen Aufforderung der Kommission in Erwägungsgrund 132 des Einleitungsbeschlusses legte Rumänien weder eine Schätzung des vom rumänischen Staat erwarteten Ertrags aus weiteren Investitionen in ein hochverschuldetes Unternehmen wie CFR Marfă zum Zeitpunkt des Schuldenswaps von 2013 noch eine angemessene Begründung dafür vor. (279) In erster Linie vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Szenario des Schuldenswaps nur im Falle der unmittelbar darauffolgenden Privatisierung von CFR Marfă rentabel gewesen wäre, was jedoch nicht der Fall war. Die schwierige Finanzlage von CFR Marfă war den staatlichen Gläubigern und CFR Infrastructură jahrelang bekannt, und die Aussichten einer Privatisierung des Unternehmens waren mit Risiken behaftet, auch angesichts der vorherigen gescheiteren Versuche, das Unternehmen zu privatisieren. Zudem war zu der Zeit unmittelbar vor dem Schuldenswap klar, dass nur sehr wenige potenzielle Erwerber Interesse an dem Unternehmen geäußert haben und dass die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Privatisierung eher niedrig war. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass kein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter der Abschreibung solch erheblicher Verbindlichkeiten eines Unternehmens in Schwierigkeiten, das CFR Marfă zu dem Zeitpunkt war, zugestimmt hätte, ohne die Wiederherstellung dieser Verbindlichkeiten im Falle einer erfolglosen Privatisierung sicherzustellen (beispielsweise im Wege eines Beitreibungsmechanismus mit zusätzlichen Bürgschaften für die von CFR Marfă ihm gegenüber geschuldeten Beträge im Falle der Liquidation nach einer gescheiterten Privatisierung). In diesem Fall führten die rumänischen Behörden den Swap ohne diese Vorsichtsmaßnahmen durch, was bestätigt, dass der Schuldenswap von 2013 nicht dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entspricht. (280) Zweitens vertritt die Kommission zudem die Auffassung, dass bei dem Beschluss des Staates, einen Schuldenswap durchzuführen, Faktoren berücksichtigt wurden, die normalerweise nicht das Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten bestimmen. Wie von Rumänien in verschiedenen Vorbringen im Untersuchungszeitraum bestätigt, wurde die Liquidation des Unternehmens von den verschiedenen staatlichen Gläubigern nie als Option in Betracht gezogen. Tatsächlich wurden jegliche Durchsetzungsmaßnahmen, die zur Verhinderung der Geschäftstätigkeit von CFR Marfă geführt hätten, als Gefahr für die nationale Sicherheit, die Volkswirtschaft und mit erheblichen sozialen Folgen behaftet betrachtet (siehe Erwägungsgründe 78, 82, 169 und 170). (281) Drittens und zusätzlich zur Abschreibung dieser Verbindlichkeiten ohne jegliche Absicherung, vertritt die Kommission die Auffassung, dass, obwohl der Bericht von Deloitte im März 2013 erstellt wurde, d. h. wenige Monate vor dem Beschluss Rumäniens, die Verbindlichkeiten von CFR Marfă in Eigenkapital umzuwandeln (im Juni 2013), die Prüfung selbst nicht als Grundlage für den Beschluss Rumäniens ausgereicht hat. (282) Insbesondere stellt die Kommission zunächst fest, dass die wichtigsten Beiträge zur Schätzung der Erträge von CFR Marfă selbst kamen und nicht von einem unabhängigen Berater unabhängig überprüft wurden. Wie in der jüngsten Rechtsprechung erläutert, liegt die Beweislast bei dem Mitgliedstaat, der behauptet als privater Kapitalgeber gehandelt zu haben, und er ist verpflichtet, die erforderlichen Beweise dafür vorzulegen, dass er als privater Kapitalgeber mit dem Ziel langfristiger Gewinne gehandelt hat. Prüfungen auf der Grundlage nicht geprüfter Schätzungen, die vom Unternehmen selbst stammen, sind in dieser Hinsicht nicht zuverlässig (185). Zudem stellt die Kommission auch fest, dass die rumänischen Behörden trotz der Kenntnis der Schwächen dieser Prognosen und Schätzungen weder den Aufwand einer Sensitivitätsanalyse der Prognosen und der zugrunde liegenden Annahmen auf sich genommen noch die Wahrscheinlichkeit der Ergebnisse und Ereignisse bewertet haben. Beispielsweise basierten die Prognosen im Privatisierungsszenario auf der überaus optimistischen Annahme, dass sich das Betriebsergebnis von CFR Marfă im Zeitraum 2013 bis 2017 um […] % verbessern würde, vor allem aufgrund eines Anstiegs um […] % in Tonnenkilometern. Jedoch wiesen frühere Daten eindeutig darauf hin, dass die Geschäftstätigkeit von CFR Marfă in den letzten zehn Jahren vor der geplanten Privatisierung stets rückläufig war (siehe Entwicklung der Marktanteile von CFR Marfă in Tabelle 1 und den stetigen, erheblichen Rückgang der Erträge von CFR Marfă in Tabelle 4). (283) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission zudem fest, dass das positive Ergebnis des Berichts von Deloitte, der den Schuldenswap stützt, eine darauffolgende erfolgreiche Privatisierung voraussetzte. Der Bericht von Deloitte bestätigt, „unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens [CFR Marfă] und der Entwicklung der Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Haushalt, würden solche Verbindlichkeiten infolge der Fortführung der Geschäftstätigkeit von CFR Marfă ohne eine Liquidation oder Privatisierung weiter steigen und die Beitreibungsaussichten sich im Vergleich zu den gegenwärtigen verschlechtern [2013]“. (284) Der Bericht von Deloitte enthält jedoch keine Beurteilung der Aussichten einer zweistufigen Privatisierung von CFR Marfă (d. h. die erste Stufe im Jahr 2013, und zwar die Privatisierung der Mehrheitsbeteiligung von 51 %, die zweite Stufe im Jahr 2017, die Privatisierung der Minderheitsbeteiligung von 49 %). Zu dem Zeitpunkt, an dem der Schuldenswap unwiderruflich beschlossen wurde (d. h. der 13. Juni 2013), waren keine verbindlichen Gebote eingereicht worden und es war nach wie vor unklar, ob die Privatisierung erfolgreich sein würde. Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge wurde der erste Versuch, CFR Marfă zu privatisieren, im Jahr 2013 aufgehoben und dann wieder veröffentlicht (siehe Erwägungsgründe 31 bis 33). Obwohl es drei vorausgewählte Bieter gab, haben diese lediglich ihre unverbindlichen Interessensbekundungen ohne feste Zusage übermittelt. Zudem zogen öffentlich zugänglichen Informationen zufolge alle vorausgewählten Bieter mit Ausnahme von GFR ihre Gebote im Juni 2013 zurück (siehe Erwägungsgrund 37). Zudem scheiterte die Privatisierung, obwohl GFR ein verbindliches Gebot eingereicht hatte. (285) Die Kommission stellt zudem fest, dass der Staat aus der geplanten Privatisierung der Mehrheitsbeteiligung von 51 % an CFR Marfă im Jahr 2013 einen Ertrag von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) erwartete, und die restlichen […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) mit der zweiten Stufe der Privatisierung im Jahr 2017 erreicht werden sollten (siehe Erwägungsgründe 30 bis 34). Dies muss mit den Ergebnissen eines ziemlich sicheren Erfolgs des Liquidationsszenarios verglichen werden, das (im besten Fall) um nur 88,22 Mio. RON (etwa 19 Mio. EUR) niedriger ausfiel als das sehr unsichere zweistufige Privatisierungsszenario (186). (286) Zudem wurde beim Liquidationsszenario ein Abschlag auf den Marktwert der Vermögenswerte ([…] Mio. RON) in Höhe von durchschnittlich […] % bis […] % angewandt (187). Hätte man auf den Marktwert der Vermögenswerte einen niedrigeren Abschlag angewandt, wäre das Ergebnis des Liquidationsszenarios noch höher ausgefallen. Wie bereits erwähnt, hat Rumänien jedoch keine Begründung für die ausgewählten Verwertungskoeffizienten oder einen Vergleichswert, der von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften während des relevanten Zeitraums für ähnliche Schätzungen tatsächlich verwendet wurde, vorgelegt. (287) Die Kommission wiederholte ihre Aufforderung, Rumänien solle die anwendbaren gesetzlichen Verwertungskoeffizienten während des geprüften Zeitraums vorlegen. Daraufhin brachte Rumänien vor, „hinsichtlich der Bewertung der Vermögenswerte des Schuldners sowohl bei Durchsetzungs- als auch Insolvenzverfahren und unabhängig davon, ob es sich um bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte handele, siehe das Gesetz keine ausdrückliche Reduzierung der Liquidation vor, diese werde von anderen Faktoren vorgeschrieben, einschließlich unter anderem: die von den Gläubigern einzeln oder gemeinsam gebilligte Bewertungsmethode; die Art der Vermögenswerte; Marktattraktivität; Grad der Abnutzung; Interesse potenzieller Bieter usw. Deshalb sei es angesichts der Tatsache, dass es bei einer solchen Hypothese eine Vielzahl von Variablen gibt, […] nicht möglich, das Ergebnis der Bewertung zu schätzen.“ (188) (288) Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Ergebnisse des Liquidationsszenarios eher sicher zu sein scheinen, da der Erfolg des Liquidationsverfahrens nicht von der Verfügbarkeit eines einzelnen Erwerbers abhängt, auch unter Berücksichtigung der restriktiven Annahmen zum Verkaufspreis der einzelnen Vermögenswerte im Privatisierungsszenario. (289) Hinsichtlich der Forderungen von ANAF (und anderer staatlicher Gläubiger: CNPP, ANOFM und CNAS) sowie von CFR Infrastructură gegenüber CFR Marfă vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Schuldenswap von 2013 nicht die bestmögliche Option für die Beitreibung der ihnen geschuldeten Beträge war. Im Liquidationsszenario des Berichts von Deloitte wäre ANAF in der Lage gewesen, [90-100] % der Forderungen der staatlichen Gläubiger beizutreiben, während ANAF im Jahr 2010 100 % der Forderungen der staatlichen Gläubiger im Liquidationsszenario hätte beitreiben können. Im Liquidationsszenario für 2012 desselben Berichts von Deloitte hätte CFR Infrastructură keine Aussichten auf Beitreibung (siehe Tabelle 15), wobei CFR Infrastructură im Liquidationsszenario für 2010 eine Beitreibung in Höhe von [40-50] % seiner Forderungen hätte erwarten können (siehe Tabelle 11). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ANAF (und andere staatliche Gläubiger) sowie CFR Infrastructură von 2010 bis 2012 zugelassen haben, dass sich die Verbindlichkeiten von CFR Marfă ihnen gegenüber um [90-100] % erhöhten (auf der Grundlage von Tabelle 7). (290) Nach Auffassung der Kommission hat genau dieser Anstieg der Verbindlichkeiten im Lauf der Zeit dazu geführt, dass die im Bericht von Deloitte beschriebene Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf den Schuldenswap von 2013 so positiv (189) ausgefallen ist, trotz der Tatsache, dass sie auf der unrealistischen Annahme einer kurzfristigen Privatisierung beruhte. Die höheren Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem konsolidierten Staatshaushalt (d. h. ANAF, CNPP, ANOFM und CNAS) sowie CFR Infrastructură bis zum Jahr 2013 führten zu einer niedrigeren Beitreibungsquote im Liquidationsszenario von 2012 als im Schuldenswapszenario. Dementsprechend steigerten diese Verbindlichkeiten gegenüber dem konsolidierten Staatshaushalt und CFR Infrastructură den Betrag, der im Einklang mit dem Schuldenswap mit darauffolgender Privatisierung nach dem im Bericht von Deloitte angewandten Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten beigetrieben werden sollte um […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR), da nach diesem Szenario angenommen wurde, dass CFR Marfă alle ausstehenden Verbindlichkeiten zurückzahlen würde (d. h. Verbindlichkeiten außerhalb des Schuldenswaps). Tabelle 15 Übersicht der Beitreibungsbeträge im Liquidationsszenario des Berichts von Deloitte In Millionen RON 31.12.2012 Ungefähre Beitreibungsbeträge im Jahr 2012 Beitreibung in % im Jahr 2012 Buchwert der Vermögenswerte […]     Liquidationswert der Vermögenswerte  (190) […]     — Liquidationskosten […] […] 100 — Gehälter […] […] 100 — Gesicherte Verbindlichkeiten (Bankdarlehen) […] […] 100 Zwischensumme […] […] […] — Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt (Steuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge) […] […] [90-100] — Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt aus Liquidation […] […] [90-100] Zwischensumme […] […] […] — Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber staatseigenen Unternehmen […] […] [0-5] — Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber anderen Gläubigern […] […] [0-5] Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, der nicht vom Liquidationswert der Vermögenswerte gedeckt ist […]     Quelle: Vorbringen Rumäniens vom 24. Dezember 2015, Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, Deloitte, 29. März 2013. (291) Auf der Grundlage dieser Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 3 CFR Marfă einen Vorteil in Form der Nichteinforderung und Abschreibung von aufgelaufenen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Schuldenswaps gewährt. Der Wert dieser Beihilfe entspricht dem vollständigen Betrag der durch den Schuldenswap abgeschriebenen Verbindlichkeiten in Höhe von 1 669 Mio. RON (etwa 363 Mio. EUR). Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe nach Maßnahme 3 aus denselben Mitteln stammt wie Maßnahme 1 und von 85 % der Mittel nach Maßnahme 2, was bei der Bestimmung des Gesamtbetrags der Beihilfe entsprechend berücksichtigt wurde, um eine doppelte Erfassung zu vermeiden. 4.1.5.6.   iv) Gesamtwürdigung des wirtschaftlichen Vorteils der Maßnahmen 1, 2, 3 und 5 (292) Nach einzelner Würdigung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils hinsichtlich jeder der Maßnahmen führt die Kommission auch eine allgemeinere Würdigung dazu aus, ob die Maßnahmen als ein anhaltendes staatliches Eingreifen in CFR Marfă behandelt werden können. (293) Die Kommission stellt fest, dass CFR Marfă seit 2008 keine Gewinne verzeichnet hat und Gegenstand verschiedener gescheiterter Privatisierungsversuche war, von denen trotz der zunehmend schlechteren Finanzlage von CFR Marfă keiner zur Liquidation von CFR Marfă führte. Zudem scheinen die oben beschriebenen Maßnahmen 1, 2, 3 und 5 untrennbar miteinander verbunden zu sein und Teil desselben Hauptzieles, CFR Marfă durch die Nichteinforderung von Verbindlichkeiten, Abschreibung von Verbindlichkeiten und kontinuierliche Erbringung von Infrastrukturdienstleistungen auf dem Markt über Jahre hinweg zu unterstützen und die Arbeitsplätze der Beschäftigten von CFR Marfă zu sichern. (294) Diese Strategie des Staates, CFR Marfă mit allen Mitteln über Wasser zu halten, scheint noch eindeutiger, wenn man Folgendes berücksichtigt: i) die gleiche Identität der Geber der Maßnahmen, bei allen handelt es sich um staatliche Behörden oder Stellen; ii) die Chronologie der betreffenden Maßnahmen (Maßnahmen 1 und 2 wurden im Zeitraum 2010-2013 gewährt, Maßnahme 3 wurde im Juni 2013, lediglich als Folge des Beschlusses, das Auflaufen massiver Verbindlichkeiten im vorhergehenden Zeitraum zuzulassen, gewährt); iii) den Zweck der Maßnahmen, das heißt CFR Marfă mit allen Mitteln auf dem Markt zu halten und die Liquidation zu verhindern und iv) die Finanz- und Risikolage des Unternehmens während dieses gesamten Zeitraums von mehr als acht Jahren. (295) Zudem hätte es Maßnahme 3 ohne die Maßnahmen 1 und 2 nicht gegeben. Die aufgelaufenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt nach Maßnahme 1 (direktes Eingreifen) und gegenüber CFR Infrastructură infolge von kontinuierlichen Lieferungen nach Maßnahme 2 (indirektes Eingreifen) wurden später in Maßnahme 3 umgewandelt. Maßnahme 3 erhöht den Vorteil zugunsten von CFR Marfă, zusätzlich zu Maßnahmen 1 und 2 zusammengenommen, ist jedoch nicht von dem Vorteil nach Maßnahmen 1 und 2 trennbar. (296) Da Maßnahme 3 von Maßnahmen 1 und 2 stammt und da es sich bei Maßnahme 5 lediglich um eine Fortsetzung von Maßnahme 2 handelt, stellen alle diese Maßnahmen eine Reihe miteinander verknüpfter Eingriffe (191) dar, die durch das gemeinsame Ziel des Staates verbunden sind, CFR Marfă über Wasser zu halten, und sind deshalb dem Staat zurechenbar. Die Kommission stellt auch fest, dass es nach 2013 eine Änderung gab, die sich dadurch äußerte, dass CFR Marfă keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt mehr auswies, sondern erheblich höhere Verbindlichkeiten gegenüber CFR Infrastructură auswies. Dies lässt sich durch die Tatsache erklären, dass sämtliche Bieter, die an Ausschreibungen für Beförderungsdienstleistungen für bestimmte staatliche Unternehmen teilnehmen möchten, die Voraussetzung erfüllen müssen, keine ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber ANAF zu haben. (297) Im Großen und Ganzen, auch unter Berücksichtigung der früheren gescheiterten Privatisierungen, hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter in einer ähnlichen Situation wie der des Staates zuerst versucht, die Beitreibung der Verbindlichkeiten von CFR Marfă zu maximieren, indem er zuerst alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpft, einschließlich durch rechtzeitige Beantragung der Durchsetzung seiner verschiedenen Forderungen bei Gericht und dann durch Einleitung der Liquidation von CFR Marfă. (298) Die gesamten vom Staat CFR Marfă gewährten staatlichen Beihilfen entsprechen deshalb dem Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten (einschließlich Kapitalbetrag, Zinsen und Strafen), die CFR Marfă nach Maßnahmen 1, 2 und 5 schuldet, zuzüglich der Differenz zwischen den von ANAF und CFR Infrastructură berechneten Zinsen und Strafen und dem im Einklang mit der Mitteilung von 2008 berechneten Marktzinssatz. Die CFR Marfă nach Maßnahme 3 gewährten Beihilfen in Form des Schuldenswaps von etwa 363 Mio. EUR im Jahr 2013 enthielten bereits den Beihilfebetrag nach Maßnahmen 1 und 2 und deshalb werden sie nicht dem Beitreibungsbetrag hinzugerechnet, um die doppelte Erfassung zu vermeiden. 4.1.6.   Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (299) Staatliche Förderungen können den Wettbewerb selbst dann verfälschen, wenn sie nicht dazu beitragen, dass das Empfängerunternehmen expandieren und Marktanteile gewinnen kann. Es reicht aus, dass eine Beihilfe die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens im Vergleich zu seiner Lage ohne Beihilfe stärkt. Eine Beihilfe gilt in diesem Zusammenhang in der Regel bereits dann als wettbewerbsverfälschend, wenn sie ein Unternehmen begünstigt, indem sie es von Kosten befreit, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeiten zu tragen gehabt hätte (192). (300) Staatliche Förderungen für Unternehmen stellen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nur eine staatliche Beihilfe dar, soweit sie „den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Hierbei muss nicht nachgewiesen werden, dass die Beihilfe tatsächlich Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat, sondern lediglich festgestellt werden, ob sie den Handel wahrscheinlich beeinträchtigt. Die Gerichte der Europäischen Union haben diesbezüglich insbesondere Folgendes festgestellt: „Der innergemeinschaftliche Handel wird insbesondere dann durch eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe beeinflusst, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen, konkurrierenden Unternehmen in diesem Handel stärkt.“ (193) (301) Eine staatliche Förderung kann selbst dann, wenn der Empfänger nicht unmittelbar am grenzübergreifenden Handel beteiligt ist, als Maßnahme erachtet werden, die sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken könnte. So kann ein staatlicher Zuschuss, durch den das örtliche Angebot beibehalten oder ausgeweitet wird, dazu führen, dass es für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen schwieriger wird, in den Markt einzutreten (194). (302) CFR Marfă ist im Bereich Schienengüterverkehr tätig, d. h. auf wettbewerbsorientierten Märkten in Europa (siehe Erwägungsgründe 13-16). Die Kommission vertritt die Auffassung, dass durch Gewährung der Möglichkeit, seine Geschäftstätigkeit fortzuführen und öffentliche Schulden durch den Schuldenswap abzuschreiben, die Maßnahmen 1, 2, 3 und 5 die Verbesserung der Wettbewerbsposition von CFR Marfă im Vergleich zu seinen nationalen und internationalen Wettbewerbern auf dem Binnenmarkt bewirken. (303) Folglich schließt die Kommission, dass die Maßnahmen 1, 2, 3 und 5 den Wettbewerb verfälschen können oder drohen, ihn zu verfälschen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben. 4.1.7.   Schlussfolgerung zum Vorliegen von Beihilfen (304) Da die Voraussetzungen für das Vorliegen staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (siehe Unterabschnitte 4.1.2 bis 4.1.6) für vier von fünf Maßnahmen erfüllt sind, gelangt die Kommission zu dem folgenden Schluss: 1. Bei Maßnahme 1 handelt es sich um staatliche Beihilfen in Höhe des Kapitalbetrags der überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber ANAF (und den anderen öffentlichen Gläubigern) von 2010 bis vor dem Schuldenswap von 2013 ([…] Mio. RON, etwa […] Mio. EUR, siehe Tabelle 8) zuzüglich der entsprechenden Marktzinsen (und Strafen). Auf jeden Fall beträgt der Gesamtbetrag der Beihilfe nach Maßnahme 1 mindestens 1 001,2 Mio. RON (etwa 217,65 Mio. EUR) und umfasst den Kapitalbetrag der Verbindlichkeiten in Höhe von […] RON (etwa […] Mio. EUR) und die von ANAF im Juni 2013 berechneten Zinsen und Strafen in Höhe von […] Mio. RO

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.