Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/69 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.43549 (2017/C) (ex 2017/FC) (ex 2016/NN) (ex 2015/EO) Rumäniens zugunsten von CFR Marfă (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1115) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0069. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eresse daran hatte und/oder nicht in der Lage war, Sozialversicherungsverbindlichkeiten und Steuern zu zahlen. Deshalb hatte ANAF keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass CFR Marfă die Zahlung seiner Sozialversicherungsverbindlichkeiten und Steuern kurzfristig aufnehmen würde. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es für öffentliche Gläubiger nicht akzeptabel ist, Verbindlichkeiten über große Zeiträume ohne die geringste Aussicht auf Besserung auflaufen zu lassen (147). Diesbezüglich stellt die Kommission auch fest, dass die Nichteinforderung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt anders behandelt wurde als Verbindlichkeiten gegenüber privaten Gläubigern wie Banken, private Lieferanten und andere genannte Gläubiger. (192) Der Beschluss von ANAF, die Rückzahlung der ihr geschuldeten Verbindlichkeiten durch Liquidation von CFR Marfă zu fordern, konnte durch die Aussichten auf Privatisierung nicht begründet werden. Obwohl Rumänien mehrere Jahre lang beabsichtigte, CFR Marfă zu privatisieren (siehe Erwägungsgrund 28 ff.), war es im Jahr 2010 nicht gerechtfertigt zu erwarten, dass eine solche Privatisierung stattfinden würde — zumindest nicht für das gesamte Unternehmen CFR Marfă und nicht in Form der Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen; diese Privatisierung kam dann ohnehin nicht zustande. (193) Im Vorliegenden Fall hätte ANAF höchstwahrscheinlich 100 % der Forderungen der öffentlichen Gläubiger erlangt (einschließlich ANAF selbst und die anderen öffentlichen Gläubiger CNPP, ANOFM und CNAS), hätte ANAF die gemeinsamen Forderungen durch die Liquidation von CFR Marfă eingefordert. Das liegt daran, dass die Forderungen von ANAF (Zeile F in Tabelle 10, umfasst sowohl überfällige Verbindlichkeiten als auch noch nicht fällige Verbindlichkeiten) Priorität vor den Forderungen anderer nicht bevorrechtigter Gläubiger von CFR Marfă (Zeilen H und I in Tabelle 10) hätten (148). Tabelle 10 Ungefährer Beitreibungsbetrag von ANAF, CNPP, ANOFM und CNAS im Jahr 2010 In Millionen RON 31.12.2010 Buchwert der Aktiva (A) […] Liquidationswert der Vermögenswerte (B) […] — Liquidationskosten (C) […] — Gehälter (D) […] — Gesicherte Verbindlichkeiten (Bankdarlehen) (E) […] Zwischensumme […] — Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt (Steuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge) (F) […] — Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt aus Liquidation (G) […] Zwischensumme […] — Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber staatseigenen Unternehmen (H) […] — Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber anderen Gläubigern (I) […] Gesamtsumme (Differenz zwischen dem Liquidationswert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen Gläubigern im Fall der Liquidation) (J) […] Quelle: (A) Jahresabschlüsse von CFR Marfă für das Jahr 2010; (B) Mindestliquidationswert der Vermögenswerte von CFR Marfă zum 31.12.2012 aus der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, Deloitte, 29. März 2013 (); (C) 5 % des Liquidationswerts der Vermögenswerte, nach der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, Deloitte, 29. März 2013; (D) Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, Deloitte, 29. März 2013; (E) Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, Deloitte, 29. März 2013; (F) Antwort Rumäniens vom 27. Juni 2019, Ziffer 39; (G) Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, Deloitte, 29. März 2013; (H) Antwort Rumäniens vom 27. Juni 2019, Ziffer 39; (I) Antwort Rumäniens vom 27. Juni 2019, Ziffer 39; (J) Berechnungen der Kommission. (194) Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass ANAF die Zwangsvollstreckung der Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt durch Einleitung der Liquidation von CFR Marfă spätestens im Jahr 2010 hätte einleiten müssen. Das gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass ANAF nicht einmal die nationalen Gerichte für die Zwangsvollstreckung ihrer Forderungen hätte anrufen müssen, da diese staatliche Stelle befugt ist, Pfändungen auf der Grundlage ihrer eigenen Anordnungen zu bewirken und sich direkt an die Gerichtsvollzieher wenden kann, um die Pfändungen durchzusetzen (siehe Erwägungsgrund 80). (195) Die Kommission teilt die Auffassung Rumäniens, dass das Verhalten von ANAF dem eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entsprach, nicht, da ANAF Anordnungen erlassen und Pfändungen von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten von CFR Marfă bewirkt hat. Die Kommission stellt fest, dass keine der Pfändungen die Verwertung der von ANAF gepfändeten Vermögenswerte zum Ergebnis hatte, während sich die überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt in den Jahren 2009 bis 2011 mehr als verdoppelt haben (Tabelle 8). Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Pfändung der Vermögenswerte von CFR Marfă unter diesen Umständen eindeutig nicht ausgereicht hat, und dass ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger spätestens im Jahr 2010 die Zwangsvollstreckung wegen der Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegen den Staatshaushalt durch Liquidation von CFR Marfă eingeleitet hätte. Rumäniens Argumentation, dass eine solche Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Verbindlichkeiten von CFR Marfă wegen der strategischen Bedeutung von CFR Marfă für das Land (siehe Erwägungsgründe 85 und 86) keine tragfähige Lösung sei, ist kein Grund, den ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger berücksichtigt hätte, was darauf hindeutet, dass ANAF hinsichtlich der Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt nicht als marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger gehandelt hat. (196) Zudem merkt die Kommission an, dass ANAF bis 2012 nur 22 Pfändungen der unbeweglichen Vermögenswerte von CFR Marfă mit einem Buchwert von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) (siehe Erwägungsgrund 81) bewirkt hat, was lediglich 14 % des Gesamtbetrags der überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt in Höhe von 309,41 Mio. RON (etwa 67,26 Mio. EUR) im Jahr 2009 ausmachte, als diese 22 Pfändungen bewirkt wurden (siehe Tabelle 8). Zudem hat ANAF trotz der Tatsache, dass sich die überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt in den Jahren 2010 und 2011 auf 627,4 Mio. RON (etwa 136,4 Mio. EUR, Tabelle 8) mehr als verdoppelt haben, keine weiteren Pfändungen oder anderen Maßnahmen in die Vermögenswerte von CFR Marfă zur Sicherung ihrer Forderungen bewirkt. Rumänien erläutert, dass die Pfändungen und Pfändungen in der dritten Hand hinsichtlich der Schuldner von CFR Marfă (hauptsächlich staatseigene Unternehmen) in den Jahren 2010 und 2011 nicht bewirkt wurden, um gesellschaftliche Auswirkungen zu vermeiden (Erwägungsgrund 82). Die Kommission stellt fest, dass diese Erwägungen nicht die sind, die ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger bei der Durchsetzung seiner Forderungen gegen seine Schuldner berücksichtigt hätte. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass ANAF hinsichtlich der Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt nicht als marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger gehandelt hat. (197) Rumäniens Argumentation (Erwägungsgrund 82), dass ANAF im Jahr 2012 200 Pfändungen der beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte von CFR Marfă mit einem Buchwert von […] RON (etwa […] Mio. EUR) bewirkt hat, ist auch nicht überzeugend, da keine dieser Pfändungen tatsächlich ausgeführt wurde. Rumänien gibt an, dass ANAF die Bewertung der gepfändeten Vermögenswerte verlangt hat, mit dem Ziel, das Verfahren für die Verwertung der Vermögenswerte einzuleiten, jedoch wurden die vollstreckbaren Titel hinsichtlich der überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă durch die Umsetzung des Schuldenswaps im Juni 2013 hinfällig (Erwägungsgrund 86). Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte durch ANAF unwahrscheinlich war, da Rumänien eingeräumt hat, dass die Nichteinforderung der Verbindlichkeiten von CFR Marfă durch ein Liquidationsverfahren gegen CFR Marfă und die Veräußerung von Vermögenswerten durch den Status von CFR Marfă als strategisch bedeutendes Unternehmen begründet war (siehe Erwägungsgründe 85 und 86). (198) Die Kommission ist zudem nicht von der Erläuterung Rumäniens überzeugt, dass 81 Pfändungen der beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte von CFR Marfă erst im November/Dezember 2012 bewirkt wurden, da die gepfändeten Vermögenswerte vor allem Waggons und Lokomotiven umfassten, also bewegliche Vermögenswerte, die dazu vorgesehen waren, Tätigkeiten auszuführen, die die Haupteinnahmequelle von CFR Marfă darstellen (siehe Erwägungsgrund 85). Die Kommission kann nicht nachvollziehen, wie dieser bestimmte Aspekt zur Folge haben konnte, dass ANAF die beweglichen Vermögenswerte von CFR Marfă nicht früher gepfändet hat, vor allem da die weitere Verwendung dieser gepfändeten beweglichen Vermögenswerte im Rahmen der Geschäftstätigkeit von CFR Marfă mit Zustimmung von ANAF möglich gewesen wäre (siehe Erwägungsgrund 81). (199) Schließlich erreichten die überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă vor dem Schuldenswap 1 001,2 Mio. RON (etwa 217,65 Mio. EUR, Tabelle 8), während der Buchwert der mit 200 Pfändungen belegten Vermögenswerte […] RON (etwa […] Mio. EUR) betrug. 10 dieser 200 Pfändungen wurden gegen die Vermögenswerte von CFR Infrastructură mit einem Buchwert von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) (siehe Erwägungsgrund 83) bewirkt. Rumänien macht geltend, dass diese Pfändungen als Pfändungen der Vermögenswerte von CFR Marfă behandelt werden sollten, weil CFR Marfă durch den Schuldenswap vom Juni 2013 die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten von CFR Infrastructură übernommen hat. Die Kommission teilt diese Auffassung nicht, sondern vertritt die Ansicht, dass diese 10 Pfändungen eindeutig nicht mit Maßnahme 1 verbunden sind, da Maßnahme 1 sich ausschließlich auf die Nichteinforderung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten von CFR Marfă durch ANAF bezieht. Die Tatsache, dass im Jahr 2013 ein bestimmter Betrag der Verbindlichkeiten von CFR Infrastructură gegenüber dem Staatshaushalt ([…] Mio. RON) als Teil des Schuldenswaps in Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt umgewandelt wurde, ist für die Beurteilung, ob das Verhalten von ANAF gegenüber CFR Marfă dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entsprach, nicht relevant. (200) Dies gilt auch für die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hinsichtlich der Vermögenswerte von CFR Infrastructură und die ihrer Schuldner in Höhe von insgesamt […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) (Erwägungsgrund 84) (150), da sich diese auf die Verbindlichkeiten von CFR Infrastructură beziehen, die von CFR Marfă als Teil des Schuldenswaps übernommen wurden, und nicht auf Maßnahme 1. (201) Dementsprechend wurden die überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt in Höhe von 1 001,2 Mio. RON (etwa 217,65 Mio. EUR, Tabelle 8) im Jahr 2013 durch Durchsetzungsmaßnahmen mit einem Buchwert von insgesamt […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR), bestehend aus 190 Pfändungen der Vermögenswerte von CFR Marfă in Höhe von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) (151) und Pfändungen in der dritten Hand von Bankkonten von CFR Ferryboat SA, Wagon Repair and Maintenance SA (und deren jeweiligen Schuldner) in Höhe von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) nur teilweise gesichert (Erwägungsgrund 84) (152). Die Kommission sieht dies als zusätzliches Anzeichen dafür, dass ANAF bei der Einforderung der Verbindlichkeiten von CFR Marfă nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger gehandelt hat. (202) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei Maßnahme 1 um eine staatliche Beihilfe handelt. Insbesondere vertritt die Kommission die Auffassung, dass ANAF die Verbindlichkeiten von CFR Marfă durch die Liquidation von CFR Marfă bereits im Jahr 2010 hätte einfordern sollen, und dass ANAF durch Unterlassen dieses Schritts CFR Marfă, einem Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe Abschnitt 4.2) einen Vorteil verschafft hat, der bis zum Schuldenswap im Juni 2013 anhielt (siehe Erwägungsgrund 292 und Tabelle 14). (203) Die Kommission stellt auch fest, dass es in Anbetracht der Finanzlage und Vorgeschichte des Unternehmens nicht möglich war, in den geprüften Jahren für Maßnahme 1 eine langfristige Finanzierung für die Zahlung überfälliger Verbindlichkeiten auf dem Markt zu beschaffen. Das jüngste langfristige Darlehen, das CFR Marfă aufgenommen hat, geht auf den 28. November 2007 zurück, als das Unternehmen einen Vertrag über einen Konsortialkredit in Höhe von […] Mio. EUR für 10 Jahre mit einer Reihe von Banken geschlossen hat (153). Ursprünglich entsprach der Zinssatz für den Kredit dem 6-Monats-Euribor zuzüglich […] % pro Jahr, später stieg er ab 1. Juli 2009 auf […] %. Der Kredit war ursprünglich durch ein Pfandrecht auf 276 Lokomotiven und bestimmte Forderungen von CFR Marfă gesichert. Danach ging das Unternehmen keine weiteren langfristigen Finanzierungen ein. Die Kommission stellt auch fest, dass CFR Marfă im Jahr 2007, dem Jahr, in dem der Vertrag über einen Konsortialkredit geschlossen wurde, noch Gewinne verzeichnete (siehe Fußnote 15) und der Marktanteil erheblich war ([70-80] % in beförderten Mengen an Waren und [60-70] % in Tonnenkilometern) (154). (204) Angesichts der Schwierigkeiten von CFR Marfă in den geprüften Jahren für Maßnahme 1 und der Tatsache, dass CFR Marfă auf dem Markt keine langfristige Finanzierung zur Deckung der überfälligen Verbindlichkeiten (155) hätte beschaffen können, vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Betrag des Vorteils dem gesamten aufgelaufen Kapitalbetrag an überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă vor dem Schuldenswap vom Juni 2013 (437,68 Mio. RON, etwa 95,15 Mio. EUR, Tabelle 8) zuzüglich der entsprechenden Zinsen auf der Grundlage des Marktzinssatzes entspricht. (205) Der Marktzinssatz sollte im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (im Folgenden „Mitteilung von 2008“) berechnet werden (156). Die Kommission stellt jedoch fest, dass ANAF bereits Zinsen und Strafen auf überfällige Verbindlichkeiten von CFR Marfă berechnet hat (Erwägungsgrund 78), die sich vor dem Schuldenswap vom Juni 2013 auf […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) beliefen (157). Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die von ANAF tatsächlich berechneten Zinsen und Strafen dem Kapitalbetrag hinzugefügt werden sollten, wenn der von ANAF auf den überfälligen Kapitalbetrag angewandte Zins- und Strafsatz gleich oder höher als der Marktzinssatz ist, der nach der Mitteilung von 2008 auf die überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă hätte berechnet werden sollen. (206) Wie in Erwägungsgrund 78 erwähnt, wurden durch ANAF die folgenden Zinssätze hinsichtlich der überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt berechnet: i) ein Tageszinssatz in Höhe von 0,1 % für den Zeitraum 1.1.2006-30.6.2010; ii) ein Tageszinssatz in Höhe von 0,05 % für den Zeitraum 1.7.2010-30.9.2010; iii) ein Tageszinssatz in Höhe von 0,04 % für den Zeitraum 1.10.2010-28.2.2014. Zusätzlich hat ANAF Verzugszinsen wie folgt berechnet: i) erfolgt die Zahlung überfälliger Steuerverbindlichkeiten später als 30 Tage jedoch früher als 90 Tage nach dem Fälligkeitsdatum, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % auf den fälligen Kapitalbetrag erhoben; ii) nach Ablauf von 90 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum werden Verzugszinsen in Höhe von 15 % auf den Kapitalbetrag erhoben. (207) Dementsprechend betrug der von ANAF bis zum 30.6.2010 berechnete Zinssatz 36 % (Tagessatz von 0,1 % × 360), der während des Zeitraums 1.7.2010 bis 30.9.2010 angewandte Zinssatz 18 % (0,05 % × 360) und der während des Zeitraums 1.10.2010 bis zum Schuldenswap vom Juni 2013 angewandte Zinssatz 14,4 % (0,04 % × 360). Zudem ist aus Tabelle 8 ersichtlich, dass ANAF in den Jahren 2011/2012 zusätzlich zu den auf den überfälligen Kapitalbetrag berechneten Zinsen auch Strafen für Zahlungsverzug angewandt hatte, d. h., der in diesen Jahren berechnete effektive Zinssatz war sogar höher. (208) Angesichts der Finanzlage von CFR Marfă seit 2010, wie in den Finanzdaten von CFR Marfă in Tabelle 4 angegeben, dürfte die Kreditwürdigkeit (Rating) von CFR Marfă dabei das niedrigste von fünf möglichen Ratings in der Mitteilung von 2008 sein, d. h. „Schlecht/Finanzielle Schwierigkeiten (CCC und darunter)“ (158). Zudem wurden die betreffenden überfälligen Verbindlichkeiten erst sehr spät im Jahr 2012 besichert, als ANAF 81 Pfändungen der Vermögenswerte von CFR Marfă mit einem Buchwert von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) bewirkte (Erwägungsgrund 84) und dies muss deshalb nach dem in der Mitteilung von 2008 vorgeschriebenen dreistufigen Bewertungssystem als „niedrige Besicherung“ eingestuft werden. Der Marktzinssatz muss nach der Mitteilung von 2008 daher für die jeweils aufgelaufene Verbindlichkeit berechnet werden, indem zum Betrag des ROBOR für ein Jahr zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (159)1 000 Basispunkte addiert werden. (209) Nach den Berechnungen der Kommission lag der relevante ROBOR + 1 000 Punkte in den Jahren 2010-2012 nicht immer unter den von ANAF angewandten Zinssätzen. Deshalb entspricht der Betrag des Vorteils dem Gesamtbetrag des überfälligen Kapitalbetrags ([…] Mio. RON, etwa […] Mio. EUR, Tabelle 8) zuzüglich der durch ANAF berechneten Zinsen und Strafen für die Zeiträume, in denen diese Zinsen und Strafen über dem ROBOR + 1 000 Punkte lagen; für die Jahre, in denen die von ANAF berechneten Zinsen unter dem ROBOR + 1 000 Punkte lagen, entspricht der Betrag des Vorteils dem Gesamtbetrag des überfälligen Kapitalbetrags ([…] Mio. RON, etwa […] Mio. EUR, Tabelle 8) zuzüglich des ROBOR + 1 000 Punkte. Auf jeden Fall beträgt der Gesamtbetrag der Beihilfe nach Maßnahme 1 mindestens 1 001,2 Mio. RON (etwa 217,65 Mio. EUR) und umfasst den Kapitalbetrag der Verbindlichkeiten in Höhe von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) zuzüglich mindestens der von ANAF im Juni 2013 berechneten Zinsen und Strafen in Höhe von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR). Die ersten Beihilfen wurden 2010 gewährt und die Daten der Gewährung entsprechen den Daten der von ANAF (und anderen staatlichen Gläubigern, die von ANAF vertreten wurden) ausgegebenen Rechnungen, die von CFR Marfă zu zahlen waren. (210) Hinsichtlich Maßnahme 4 stellt die Kommission fest, dass die Frist für die Zahlung der Verbindlichkeit gegenüber dem Staatshaushalt tatsächlich nicht unbedingt dem Ende des Geschäftsjahres entspricht und deshalb der entsprechende in der Bilanz von CFR Marfă angegebene Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt nicht den tatsächlich aufgelaufenen Verbindlichkeiten entsprechen könnte. (211) Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission die Auffassung, dass die steuerlichen Bescheinigungen von ANAF eine verlässliche Informationsquelle sind und die Schuldenlage von CFR Marfă gegenüber ANAF (einschließlich überfälliger Verbindlichkeiten gegenüber dem Haushalt, also den anderen öffentlichen Gläubigern) genau beschreiben. Konkret betrifft die in diesen steuerlichen Bescheinigungen von ANAF angegebene Zahlungsverpflichtung die fälligen Steuerverbindlichkeiten, einschließlich sowohl i) Zahlungsverpflichtungen aus Kapitalbetrag und fälligen zusätzlichen Beträgen (einschließlich Strafen und anderer fälliger Verbindlichkeiten gegenüber anderen zuständigen Behörden, die ANAF zur Beitreibung übertragen wurden) als auch ii) Beträge, die CFR Marfă zurückerstattet werden sollen. (212) Die Kommission merkt an, dass aus verschiedenen Dokumenten von ANAF, die Momentaufnahmen der Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt darstellen (siehe Erwägungsgrund 88 und Tabelle 9), hervorgeht, dass gegenüber ANAF bis einschließlich 2015 keine Verbindlichkeiten fällig waren (siehe Erwägungsgrund 88 und Tabelle 9) (160). (213) Hinsichtlich der ausstehenden Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt für die Jahre 2016 und 2017 vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Verzicht auf die Zwangsvollstreckung dieser Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt möglicherweise das ist, was ein privater marktwirtschaftliche handelnder Gläubiger getan hätte, da diese Verbindlichkeiten möglicherweise mit den Gegenforderungen von CFR Marfă gegenüber ANAF (eine Sache, die von den rumänischen Gerichten zu dem Zeitpunkt geklärt werden musste, siehe Erwägungsgrund 89) hätten verrechnet werden können. (214) Hinsichtlich der ausstehenden Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt für das Jahr 2018 und bis 28. März 2019 (insgesamt […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR), siehe Erwägungsgrund 91) nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass der Wert der von ANAF bisher ergriffenen Schutzmaßnahmen (Pfändungen von unbelasteten beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten von CFR Marfă mit einem Buchwert von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR), siehe Erwägungsgrund 91), den Betrag der überfälligen Verbindlichkeiten fast um ein Zweifaches übersteigt, was darauf hindeutet, dass ANAF die Durchsetzung der Forderungen sorgfältiger verfolgt als vor Juni 2013. Deshalb und unter Berücksichtigung des relativ langen Zeitraums, während dessen die überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă dem Staatshaushalt nicht zur Verfügung standen (seit Juni 2013), vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Verhalten von ANAF hinsichtlich der Einforderung der genannten überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă für den betreffenden Zeitraum marktkonform ist. (215) Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Verhalten von ANAF bei der Einforderung der Verbindlichkeiten für das Jahr 2018 dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entspricht, dies jedoch für die weitere Nichteinforderung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt ab dem Schuldenswap vom Juni 2013 bis 2017 nicht nachgewiesen werden konnte. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass es sich bei Maßnahme 4 nicht um Beihilfen handelt. 4.1.5.4.   ii) Maßnahmen 2 und 5 — Nichteinforderung von Verbindlichkeiten gegenüber CFR Infrastructură und Anstieg von Verbindlichkeiten gegenüber CFR Infrastructură infolge der weiteren Erbringung von Dienstleistungen i) spätestens seit 2010 bis zum Schuldenswap von 2013 und ii) nach dem Schuldenswap (216) Zunächst vertritt die Kommission die Auffassung, dass — wie bereits in Unterabschnitt 4.1.5.1 erörtert — auch hinsichtlich der Maßnahmen 2 und 5 das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht anwendbar ist. (217) Dies geht aus den Vorbringen Rumäniens hervor, in denen es heißt, „wie in vorhergehender Korrespondenz erwähnt, ist es nicht möglich, strengere Maßnahmen zu ergreifen (wie z. B. einen Antrag auf Insolvenz), da CFR Infrastructură und die rumänischen Behörden die Bedeutung von CFR Marfă und seiner Ressourcen für das nationale Verteidigungssystem, die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Beförderung strategischer Materialien, die Volkswirtschaft und die Bevölkerung berücksichtigen müssen.“ (Hervorhebung hinzugefügt) (218) Die Entschlossenheit der rumänischen Behörden, CFR Marfă über Wasser zu halten und die Einleitung von Insolvenzverfahren durch Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden, geht aus verschiedenen öffentlichen Stellungnahmen hervor, wie z. B. die Aussage des Verkehrsministers auf der Pressekonferenz des Verkehrsministeriums vom 2. August 2018:

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