Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/69 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.43549 (2017/C) (ex 2017/FC) (ex 2016/NN) (ex 2015/EO) Rumäniens zugunsten von CFR Marfă (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1115) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0069. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ungen) einen Koeffizienten von 2 % zugrunde gelegt, hat jedoch nicht erläutert, auf welcher Grundlage dieser bestimmte Zuweisungskoeffizient ausgewählt wurde. Dieser Prozentsatz scheint dem Anteil militärischer Transporte im Gesamtumsatz von CFR Marfă (siehe Ziffer v von Erwägungsgrund 64) zu entsprechen. Rumänien erläuterte jedoch nicht, ob dies wirklich der Grund ist, aus dem es 2 % für die Kostenzuweisung gewählt hat. Auf jeden Fall ist es höchst unwahrscheinlich, dass eine Tätigkeit, die 2 % des Umsatzes von CFR Marfă ausmacht, diesen genauen Prozentsatz an Vermögenswerten oder Personal für die Aufrechterhaltung von Mobilisierungsreserven erfordern würde. (157) Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass Rumänien die Schätzungen der CFR Marfă aufgrund seiner Verpflichtung, die erforderlichen Reserven und Kapazitäten für Mobilisierungsaufgaben vorzuhalten und aufrechtzuerhalten, entstandenen Kosten rechtlich nicht hinreichend begründet hat. (158) Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei CFR Marfă um ein Unternehmen handelt, das hinsichtlich aller seiner Schienengüterverkehrstätigkeiten eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und aus diesem Grund Artikel 107 Absatz 1 AEUV auf die gesamte Geschäftstätigkeit von CFR Marfă anwendbar ist. Sogar wenn die Tätigkeit im Bereich militärische Transporte und Aufrechterhaltung der Mobilisierungsreserven als nichtwirtschaftliche Tätigkeit anerkannt würde, ist diese eindeutig von der wirtschaftlichen Haupttätigkeit von CFR Marfă, d. h. dem wirtschaftlichen Schienengüterverkehr, trennbar, und in diesem Fall ist Artikel 107 Absatz 1 AEUV auf die wirtschaftliche Tätigkeit von CFR Marfă anwendbar. 4.1.3.   Finanzierung aus staatlichen Mitteln (Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat) (159) Wie von den EU-Gerichten festgestellt (im Folgenden „Gericht“) (125), können Maßnahmen dann als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden, wenn sie a) aus staatlichen Mitteln stammen, die entweder mittelbar oder unmittelbar von zwischengeschalteten Stellen gewährt werden, die im Auftrag des Staates handeln, und b) dem Staat zurechenbar sind. Der Begriff des Mitgliedstaats beinhaltet alle Ebenen öffentlicher Stellen unabhängig davon, ob es sich um nationale, regionale oder lokale Stellen handelt (126). 4.1.3.1.   Maßnahmen 1 und 4 — Nichteinforderung von Sozialversicherungsverbindlichkeiten und ausstehenden Steuern i) spätestens seit 2010 bis zum Schuldenswap von 2013 und ii) nach dem Schuldenswap (160) Wie in Erwägungsgrund 77 festgestellt, sind ANAF, CNPP, ANOFM und CNAS Teil der öffentlichen Verwaltung und unterstehen der rumänischen Regierung. Deshalb belastet die Nichteinforderung der überfälligen Verbindlichkeiten (d. h. Steuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Zinsen und Strafen) durch diese Stellen und das weitere Auflaufen von Verbindlichkeiten, die normalerweise an sie zu entrichten waren, den Staatshaushalt und betrifft staatliche Mittel. Rumänien hat die Zurechenbarkeit im Falle der genannten öffentlichen Gläubiger nicht bestritten. (161) Vor dem Hintergrund der Ausführungen in Erwägungsgrund 160 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahmen 1 und 4 dem Staat zurechenbar und mit einer Übertragung staatlicher Mittel verbunden sind. 4.1.3.2.   Maßnahmen 2 und 5 — Nichteinforderung von Verbindlichkeiten von CFR Infrastructură und Anstieg von Verbindlichkeiten von CFR Infrastructură infolge der weiteren Erbringung von Dienstleistungen i) spätestens seit 2010 bis zum Schuldenswap von 2013 und ii) nach dem Schuldenswap (162) Nach der Rechtsprechung in der Rechtssache Stardust Marine (127) gelten die Ressourcen eines privatrechtlichen Unternehmens, dessen Anteile sich mehrheitlich im öffentlichen Eigentum befinden — ein öffentliches Unternehmen, als staatliche Mittel. (163) In Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (128) heißt es: „‚öffentliches Unternehmen‘: jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Es wird vermutet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar: a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann“. (164) CFR Infrastructură ist ein Infrastrukturbetreiber und steht zu 100 % im Eigentum des rumänischen Staates. Das Verkehrsministerium verfügt über alle mit den von CFR Infrastructură ausgegebenen Anteilen verbundenen Stimmrechte. Zudem ist das Verkehrsministerium die einzige Stelle, die die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane von CFR Infrastructură ernennt. Deshalb ist mindestens eine der alternativen Bedingungen erfüllt und bei CFR Infrastructură handelt es sich eindeutig um ein öffentliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG. Zudem gefährden die Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură staatliche Mittel, da die Verbindlichkeiten den Staatshaushalt unmittelbar beeinträchtigen. Das heißt CFR Infrastructură erhält Mittel für den Betrieb der Infrastruktur unmittelbar aus dem Staatshaushalt und verwendet zusätzlich Mittel aus den Gebühren für die Nutzung der Infrastruktur für deren Wartung. Sollten die eigenen Mittel von CFR Infrastructură nicht ausreichen, muss das Unternehmen mehr Mittel aus dem Staatshaushalt erhalten. Aus diesem Grund betreffen die Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură staatliche Mittel. (165) Aufgrund dessen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Nichteinforderung der Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură und der Anstieg der Verbindlichkeiten gegenüber diesem staatseigenen Unternehmen infolge der weiteren Erbringung von Dienstleistungen (siehe Tabelle 7) die staatlichen Mittel belasten. (166) Hinsichtlich der Zurechenbarkeit hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Stardust Marine zudem festgestellt, dass die Tatsache, dass der Staat oder eine staatliche Einrichtung alleiniger oder mehrheitlicher Anteilseigner eines Unternehmens ist, nicht ausreicht, um festzustellen, dass eine Übertragung von Mitteln durch dieses Unternehmen seinem öffentlichem Anteilseigner zurechenbar ist (129). Selbst wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten ausübe, kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird, da ein öffentliches Unternehmen mehr oder weniger, entsprechend der vom Staat gewährten Autonomie, unabhängig handeln kann. (167) Nach Ansicht des Gerichtshofs könnte aus folgenden Indizien (130) eine Zurechenbarkeit abgeleitet werden („Stardust-Indizien“): a) dem Umstand, dass das fragliche Unternehmen die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen; b) dem Umstand, dass das Unternehmen Richtlinien der öffentlichen Stellen zu berücksichtigen hatte; c) die Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung; d) die Art der Tätigkeiten des öffentlichen Unternehmens und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsbeteiligten; e) dem Rechtsstatus des Unternehmens; f) der Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung; g) jedem anderen Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. (168) Hinsichtlich CFR Infrastructură stell die Kommission fest, dass der Staat als einziger Anteilseigner die Unternehmensführung von CFR Infrastructură durch das Verkehrsministerium ernennt (Buchstabe f der aufgeführten Stardust-Indizien). Zudem wird das Jahresbudget von CFR Infrastructură, da es sich um ein öffentliches Unternehmen handelt, vom Verkehrsministerium ex ante (131) mit Mitteilung an das Finanzministerium genehmigt (Buchstabe c der aufgeführten Stardust-Indizien). Eine solche Vorabgenehmigung ist auch für alle Änderungen des Jahresbudgets von CFR Infrastructură erforderlich, das unter anderem aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Kunden von CFR Infrastructură, einschließlich CFR Marfă, besteht. (169) Zudem bestätigte (132) Rumänien, dass CFR Infrastructură nicht davon absehen konnte, seine Forderungen gegenüber CFR Marfă durchzusetzen, ohne die Anforderungen der öffentlichen Stellen zu berücksichtigen (Buchstaben a, b und g der aufgeführten Stardust-Indizien). Anzeichen, dass solche Durchsetzungsmaßnahmen nach Anweisungen von der Regierung unternommen wurden, ergeben sich aus verschiedenen Presseartikeln (133). (170) Zudem behauptet Rumänien, dass CFR Infrastructură gegenüber CFR Marfă als staatliche Behörde gehandelt hat, weil CFR Infrastructură nach den Bestimmungen des Artikels 34 des Gesetzes Nr. 45/1994 zur Landesverteidigung Rumäniens, in der jeweils gültigen Fassung (134), verpflichtet ist, CFR Marfă zu erlauben, seinen Geschäftstätigkeiten nachzugehen und keine Maßnahmen ergreifen darf, die diese Tätigkeiten verhindern (Buchstaben a und b der aufgeführten Stardust-Indizien). (171) Deshalb hat Rumänien nach Ansicht der Kommission eindeutig erkennen lassen, dass CFR Infrastructură die Maßnahmen 2 und 5 auf eine dem Staat zurechenbare Weise ergriffen hat. (172) Unter diesen Umständen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es ausreichend Indizien gibt um festzustellen, dass die Nichteinforderung der Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură seit mindestens 2010 und die Erhöhung der Verbindlichkeiten gegenüber diesem staatseigenen Unternehmen infolge der weiteren Erbringung von Dienstleistungen gegenüber CFR Marfă vor und nach dem Schuldenswap von 2013 dem Staat zurechenbar sind. 4.1.3.3.   Maßnahme 3 — Schuldenswap in Höhe von1 669 Mio. RON (etwa 363 Mio. EUR) (173) Die Verbindlichkeiten in Höhe von 1 669 Mio. RON (etwa 363 Mio. EUR), die in Eigenkapital von CFR Marfă umgewandelt wurden, stammten aus staatlichen Mitteln, da, wie in Fußnote 27 und den Erwägungsgründen 24, 77 und 86 angemerkt, die umgewandelten Verbindlichkeiten gegenüber den öffentlichen Verwaltungsstellen Rumäniens und CFR Infrastructură entstanden sind, wobei es sich beim Letzteren um ein öffentliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG handelt. (174) Der Beschluss, die Verbindlichkeiten in Höhe von 1 669 Mio. RON (etwa 363 Mio. EUR) in Eigenkapital umzuwandeln, unterlag der Dringlichkeitsverordnung Nr. 61/2013, erlassen vom rumänischen Ministerpräsidenten und vom Verkehrsminister, und von dem stellvertretenden Ministerpräsidenten und dem Minister für öffentliche Finanzen gegengezeichnet. (175) Die Behauptung Rumäniens, der Schuldenswap stamme nicht aus staatlichen Mitteln (siehe Erwägungsgrund 106), ist nicht überzeugend. Allein die Tatsache, dass die Beträge der Verbindlichkeiten keine direkte Haushaltsausgabe waren, ist unerheblich, da die Übertragung staatlicher Mittel in vielen Formen möglich ist, auch in Form entgangener Einnahmen. Beim Schuldenswap hat der rumänische Staat tatsächlich darauf verzichtet, Mittel einzuziehen, die er vom Empfänger durch Durchsetzung von Forderungen durch öffentliche Gläubiger und CFR Infrastructură erhalten hätte sollen. Die Kommission stellt fest, dass zwischen den von Maßnahmen 1 und 2 betroffenen staatlichen Mitteln und den von Maßnahme 3 betroffenen staatlichen Mitteln insofern eine erhebliche Überschneidung besteht, als dass der Gesamtbetrag der nicht eingeforderten Verbindlichkeiten nach Maßnahme 1 sowie 85 % der nicht eingeforderten Verbindlichkeiten nach Maßnahme 2 durch den Schuldenswap nach Maßnahme 3 abgeschrieben wurde (siehe Fußnote 27). Das heißt bei den von Maßnahme 3 betroffenen staatlichen Mitteln handelte es sich um die gleichen staatlichen Mittel wie die von Maßnahme 1 und (zum größten Teil) von Maßnahme 2 betroffenen staatlichen Mitteln. (176) Deshalb kommt die Kommission entgegen Rumäniens Auffassung zu dem Schluss, dass der Schuldenswap aus staatlichen Mitteln stammt und dem Staat zurechenbar ist. 4.1.4.   Selektivität der gewährten Maßnahmen (177) Die geprüften Maßnahmen sind eindeutig selektiv, da sie ausschließlich CFR Marfă gewährt wurden. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, reicht bei Einzelbeihilfen grundsätzlich schon die Feststellung eines wirtschaftlichen Vorteils dafür aus, die Vermutung einer selektiven Maßnahme zu untermauern (135). Dies gilt unabhängig davon, ob es auf den relevanten Märkten Betreiber gibt, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Auf jeden Fall haben andere Unternehmen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage im Hinblick auf die mit der betreffenden Maßnahme verfolgten Ziele im Schienengüterverkehrssektor oder anderen Verkehrssektoren nicht den gleichen Vorteil erhalten. 4.1.5.   Wirtschaftlicher Vorteil der gewährten Maßnahmen (178) Nach Erwägungsgründen 77 bis 87, 95 bis 102 und 111 bringt Rumänien vor, dass die Maßnahmen, insbesondere der Schuldenswap, CFR Marfă keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben, weil das im Bericht von Deloitte dargestellte Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten befolgt wurde und dass die öffentlichen Stellen und das öffentliche Unternehmen CFR Infrastructură so gehandelt haben, wie jeder andere private Gläubiger oder Kapitalgeber gehandelt hätte, um ihre Verluste zu minimieren und ihre Gewinne zu maximieren. 4.1.5.1.   Nichtanwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im vorliegenden Fall (179) Erstens vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht auf die betreffenden Maßnahmen anwendbar ist. Die Kommission erinnert daran, dass das Gericht im Vorfeld die Auffassung vertrat, dass die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers letztendlich davon abhängt, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt einem in seinem Eigentum befindlichen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat (136). Im gleichen Sinne hätte das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten für den Staat in seiner Eigenschaft als Gläubiger von CFR Marfă durch ANAF und andere öffentliche Gläubiger oder den Infrastrukturbetreiber CFR Infrastructură nicht anwendbar sein können, weil das Kriterium des privaten Gläubigers nicht auf die Maßnahmen anwendbar ist, die der Staat in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt ergriffen hat, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei CFR Marfă um ein strategisch bedeutendes Unternehmen handelte, dessen Liquidation aus Sicherheits- und anderen wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht gezogen werden konnte (137). (180) In diesem Fall tat Rumänien genau das Gegenteil von dem, was ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber getan hätte. Statt entschiedene Maßnahmen zur Einforderung auflaufender Verbindlichkeiten zu ergreifen, hat der rumänische Staat stetig und eindeutig in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gehandelt, um CFR Marfă von der Insolvenz zu retten. Er hat auch nicht als Gläubiger oder, im Falle des Schuldenswaps, als Anteilseigner, der in ein Unternehmen investiert, gehandelt. Dies gilt insbesondere, da Rumänien u. a. vorbringt, dass öffentliche Gläubiger die Verbindlichkeiten nicht eingefordert haben, um CFR Marfă vor der Insolvenz zu retten und die Einstellung seiner Tätigkeit zu verhindern, weil CFR Marfă von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit und Verteidigung des Landes ist. Dadurch räumt Rumänien ein, dass der Hauptgrund dafür, CFR Marfă nicht per gerichtlicher Durchsetzung zu liquidieren, kein wirtschaftlicher Grund war. Nicht zuletzt stellt die Kommission fest, dass die Nichteinforderung der von CFR Marfă geschuldeten Verbindlichkeiten ohne jegliche vorherige Prüfung darüber, ob Nachsicht bei der Einforderung zu höheren Einnahmen hätte führen können als eine strikte Einforderung, beschlossen wurde, was auch darauf schließen lässt, dass der Hauptgrund des rumänischen Staats kein wirtschaftlicher war. Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im vorliegenden Fall keine Anwendung findet (138). (181) Aufgrund dessen, dass die Tätigkeit von CFR Marfă eine wirtschaftliche Tätigkeit ist (siehe Erwägungsgrund 158) und aufgrund dessen, dass der Staat gegenüber CFR Marfă anders gehandelt hat als er gegenüber einem nicht strategischen Verkehrsunternehmen gehandelt hätte, wie bereits in Erwägungsgründen 179 und 180 erläutert, sind die Maßnahmen selektiv und werden als Beihilfe eingestuft. 4.1.5.2.   Hypothetische Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im vorliegenden Fall (182) Der Vollständigkeit halber hat die Kommission jedoch auch geprüft, wie das Ergebnis aussähe, würde man das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf den vorliegenden Fall anwenden. Nach diesem hypothetisch angewandtem Kriterium ist das Kapital, das einem Unternehmen direkt oder indirekt vom Staat zu Bedingungen zur Verfügung gestellt wird, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten (139). Um zu bestimmen, ob eine Transaktion nach normalen Marktbedingungen ausgeführt wird, muss das Verhalten einer öffentlichen Stelle mit einem hypothetischen privaten marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in einer ähnlichen Situation verglichen werden (Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten). Die Gerichte der EU haben spezielle Arten des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten für verschiedene Arten wirtschaftlicher Transaktionen entwickelt, insbesondere das „Kriterium des privaten Gläubigers“ bei Transaktionen hinsichtlich Verbindlichkeiten (140) und das „Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“, um einen wirtschaftlichen Vorteil bei öffentlichen Kapitalbeteiligung festzustellen (141). (183) Deshalb konzentriert sich die Beurteilung der Kommission auf die Transaktion aus Sicht des hypothetischen umsichtigen privaten Gläubigers/Kapitalgebers (142). (184) Im vorliegenden Fall wandte die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten in Form des Kriteriums eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers auf jede der Maßnahmen 1, 2, 3 und 5 an, und in Form des Kriteriums eines öffentlichen Kapitalgebers auf den Schuldenswap, indem sie die rumänischen Behörden um zusätzliche aktuelle Informationen über die verschiedenen beteiligten Akteure und ihre Entscheidungen durch Einholung von Informationen von allen verfügbaren öffentlichen Quellen und durch Durchführung einer eigenen Beurteilung auf der Grundlage von zum Zeitpunkt der beurteilen Maßnahme verfügbarer Nachweise ersuchte. 4.1.5.3.   i) Maßnahmen 1 und 4 — Nichteinforderung von Sozialversicherungsverbindlichkeiten und ausstehenden Steuern vor und nach dem Schuldenswap von 2013 (185) Zunächst äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel daran, ob ANAF, die staatliche Stelle, die für die Einforderung nicht beglichener Verbindlichkeiten gegenüber verschiedenen staatlichen Stellen zuständig ist, als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter gehandelt hat, indem sie die Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber diesen staatlichen Stellen nicht eingefordert hat und diese entsprechend angestiegen sind. Dadurch hat sie dem Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe Abschnitt 4.2) eine Zahlungserleichterung gewährt. (186) Im Rahmen der Untersuchung hat Rumänien überarbeitete Zahlen hinsichtlich der überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt vorgelegt, einschließlich des Kapitalbetrags, der in Rechnung gestellten Zinsen und der entsprechenden Strafen. Diese aktualisierten Zahlen wurden in Tabelle 8 dargestellt. (187) Um festzustellen, ob Maßnahme 1 CFR Marfă einen ungerechtfertigten Vorteil gewährt, wird die Kommission beurteilen, ob die betreffenden öffentlichen Gläubiger, in diesem Fall ANAF als die für Einziehung von Verbindlichkeiten zuständige staatliche Stelle, die Beitreibung ihrer Forderungen mit derselben Sorgfalt betrieben hat wie ein privater Gläubiger. Ein privater Gläubiger versucht normalerweise, den höchstmöglichen Betrag der ihm von einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten geschuldeten Beträge zu beschaffen (143). (188) Wie in Erwägungsgründen 78-86 erwähnt, vertritt Rumänien die Auffassung, dass ANAF als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter gehandelt hat, weil sie durch Berechnung von Zinsen und Strafen, das Bewirken von Pfändungen der beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte von CFR Marfă und Pfändungen in der dritten Hand die erforderlichen Maßnahmen für die Einforderung der Verbindlichkeiten ergriffen hat. Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. (189) Erstens hat Rumänien keine aktuelle Prüfung oder interne Dokumente der ANAF mit einer Begründung dafür, warum die aufgelaufenen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt nicht bereits zwischen 2010 und 2012 eingefordert wurden, vorgelegt. (190) Die Kommission stellt fest, dass CFR Marfă seit mehreren Jahren finanzielle Schwierigkeiten hatte (siehe Tabellen 4 und 5 und Erwägungsgründe 20 bis 22, siehe auch Abschnitt 4.2). Bereits im Jahr 2010 machten die Gesamtverbindlichkeiten von CFR Marfă insgesamt 126 % seines Gesamtvermögens aus (Tabelle 5). Die Gesamtverbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt beliefen sich auf 376,21 Mio. RON (etwa 81,78 Mio. EUR, Tabelle 8) und machten 22,5 % der Gesamtverbindlichkeiten von CFR Marfă aus. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass ein privater Gläubiger spätestens zu diesem Zeitpunkt die verfügbaren Optionen beurteilt hätte, um die Beitreibung zu maximieren. Stattdessen ließ ANAF zu, dass die Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt zwischen 2010 und 2012 um mehr als 100 % stiegen (Tabelle 8) und so ihre Beitreibungsaussichten weiter sanken. (191) Zweitens stellt die Kommission auch fest, dass ANAF (und die anderen von ihr vertretenen öffentlichen Gläubiger — CNPP, ANOFM und CNAS) anders behandelt wurden als private Gläubiger von CFR Marfă. Insbesondere verringerten sich die Bankdarlehen von CFR Marfă zwischen 2010 und 2012 um 27 % und die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber privaten Unternehmen verringerten sich um 11 %, während die Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt um mehr als 100 % stiegen (144). Im Bericht von Deloitte wird festgehalten, dass Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gestiegen sind, da „zwischen dem 31.12.2010 und dem 31.12.2012 … das Unternehmen [CFR Marfă] die Zahlungen an seine Lieferanten und den Staatshaushalt aufgeschoben hat, um Bankdarlehen zurückzahlen zu können“ (145). Zudem heißt es im Bericht von Deloitte, „die Priorität des Unternehmens [CFR Marfă] lag auf der Rückzahlung von Bankdarlehen, Gehälter und Verbindlichkeiten gegenüber nichtöffentlichen Lieferanten“ (146). Daraus ist klar ersichtlich, dass CFR Marfă kein Int

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.