Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/69 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.43549 (2017/C) (ex 2017/FC) (ex 2016/NN) (ex 2015/EO) Rumäniens zugunsten von CFR Marfă (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1115) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0069. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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für CFR Marfă zur Folge gehabt hätte, was wiederum zu dem unannehmbaren Risiko führt, dass das Unternehmen seine gesetzlichen Verpflichtungen und Verpflichtungen aus Vereinbarungen und Abkommen im Bereich der Landesverteidigung oder aus der NATO-Mitgliedschaft Rumäniens angesichts des 2014 ausgebrochenen Konflikts in der Ukraine, der großen Resonanz in diesem politischen und militärischen Kontext und der Anstieg der Nachfrage nach militärischen Transporten um 562,89 % nicht erfüllen kann. Die geltend gemachte Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV und Artikel 4 EUV ist vor diesem Hintergrund begründet.“ (104) (121) Insbesondere betont Rumänien, „die Veräußerung von Vermögenswerten als Teil einer möglichen Liquidation des Unternehmens im Einklang mit den geltenden Gesetzen könnte sich in die Länge ziehen, was dazu führen würde, dass die für das Verteidigungssystem des Landes und strategische Transporte erforderlichen Ressourcen über längere Zeiträume nicht verwendet werden können und deren Zustand sich aufgrund der Lagerung verschlechtern würde. Während dieser Zeiträume, in denen CFR Marfă keine Verkehrsdienstleistungen erbringen könnte und diese Ressourcen noch nicht das Eigentum eines anderen Schienenverkehrsunternehmens wären, wie dies in den Jahren 2008 und 2014 der Fall war, könnten Konflikte ausbrechen oder neu entfacht werden, wie in der Strategie zur nationalen Verteidigung beschrieben (105) […]“. Unter diesen Umständen befürchtet Rumänien, dass „es nicht mehr die Verkehrskapazitäten hätte und nicht mehr ordnungsgemäß auf mögliche Herausforderungen reagieren könnte, was inakzeptabel ist.“ 4.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (122) Die Kommission untersucht zunächst, ob es sich bei den Maßnahmen 1 bis 5 zugunsten von CFR Marfă um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt (siehe Unterabschnitt 4.1), ob es sich bei CFR Marfă um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt (siehe Unterabschnitt 4.2) und ob die Beihilfe bereits gewährt wurde (siehe Unterabschnitt 4.3). Schließlich beurteilt die Kommission, ob diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (siehe Unterabschnitt 4.4). 4.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (123) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (124) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV niedergelegten Kriterien sind kumulativ. Eine Maßnahme wird daher als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, b) dem Begünstigten der Maßnahme erwächst daraus ein Vorteil, c) es muss sich um einen selektiven Vorteil handeln und d) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 4.1.1.   Unternehmen (125) Nach ständiger Rechtsprechung muss die Kommission zunächst festlegen, wer der Begünstigte der zu prüfenden Maßnahmen ist. Artikel 107 Absatz 1 AEUV bezieht sich auf das Konzept der Definition des Beihilfebegünstigten. Den EU-Gerichten zufolge umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (106). Das einzige relevante Kriterium ist, ob die Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder nicht und entsprechend, ob sie Waren und/oder Dienstleistungen auf dem Markt anbietet. (126) CFR Marfă ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und steht zu 100 % im Eigentum des Staates. Das Unternehmen wurde am 1. Oktober 1998 als Aktiengesellschaft gegründet, nach der Umstrukturierung des eingesessenen Unternehmens der rumänischen Eisenbahn, und bietet Schienengüterverkehrsdienstleistungen und andere verwandte Dienstleistungen auf dem Markt. (127) Deshalb handelt es sich bei CFR Marfă um eine Einheit im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Als nächstes wird die Kommission beurteilen, ob es sich bei der Tätigkeit der Erbringung von Schienengüterverkehrsleistungen und anderen verwandten Dienstleistungen auf dem Markt von CFR Marfă um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt. 4.1.2.   Wirtschaftliche Tätigkeit (128) Zu Beginn prüfte die Kommission die Anwendbarkeit des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesichts der Argumentation Rumäniens, CFR Marfă würde hoheitliche Befugnisse ausüben. (129) Rumänien macht geltend (siehe Erwägungsgründe 63 bis 76), dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV auf CFR Marfă keine Anwendung findet, und zwar aufgrund der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 EUV (107) und von Randnummer 17 der Bekanntmachung, die unter anderem vorsehen, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht anwendbar ist, wenn der Staat als „öffentliche Hand“ handelt oder öffentliche Stellen in „ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handeln“. Rumänien behauptet, dass es seine hoheitlichen Befugnisse ausgeübt hat, als es Maßnahmen 1-3 und 5 erließ, mit dem Ziel, die Kontinuität der Erfüllung der Verpflichtungen von CFR Marfă in den Bereichen nationale Sicherheit und Verteidigung sicherzustellen. (130) Die Kommission merkt an, dass diese Argumentation aus den folgenden Gründen nicht stichhaltig ist. (131) Erstens wird in dieser Argumentation die Art, wie die Bestimmungen der Randnummer 17 der Bekanntmachung angewandt werden sollen, falsch ausgelegt. Diese Bestimmungen gehören zu Abschnitt 2 der Bekanntmachung, in dem Vorschriften in Verbindung mit dem Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit enthalten sind. Artikel 107 Absatz 1 AEUV findet Anwendung auf Einheiten, die nach den Vorschriften in Abschnitt 2 der Bekanntmachung als Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gelten. Deshalb gehört zur Prüfung der Anwendbarkeit von Artikel 107 Absatz 1 AEUV die Beurteilung, ob es sich bei CFR Marfă um ein Unternehmen handelt, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. (132) Vielmehr legt Rumänien nahe, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV auf CFR Marfă keine Anwendung findet, weil Rumänien beim Erlass der Maßnahmen 1-3 und 5 zugunsten von CFR Marfă seine hoheitlichen Befugnisse ausgeübt hat, um die Kontinuität der Transporte strategischer und militärischer Materialien sowie die Erfüllung anderer Verpflichtungen in Verbindung mit der nationalen Sicherheit und Verteidigung sicherzustellen. Das heißt Rumänien behauptet, dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV auf CFR Marfă nur wegen der Eigenschaft, in der der rumänische Staat die Maßnahmen 1-3 und 5 zugunsten von CFR Marfă erlassen hat, keine Anwendung findet. (133) Die Kommission stellt fest, dass sich diese Argumentation auf die Frage bezieht, ob das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auf die Handlungen Rumäniens beim Erlass der Maßnahmen 1-5 anwendbar ist und gegebenenfalls auf die Anwendung dieses Kriteriums (Randnummern 76 und 77 der Bekanntmachung) wie in Erwägungsgründe 179 bis 181 erläutert. Die Anwendbarkeit und Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten beinhaltet jedoch auf keinen Fall die Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, ob es sich bei CFR Marfă um ein Unternehmen handelt, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Deshalb wird in der Argumentation Rumäniens das Ziel des Abschnitts 2 der Bekanntmachung falsch ausgelegt. (134) Zweitens hat Rumänien nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Tätigkeit von CFR Marfă nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt. Insbesondere hat Rumänien keine Nachweise vorgelegt, dass es die Tätigkeiten militärische Transporte und Transporte strategischer Erzeugnisse aus dem wirtschaftlichen Bereich zur Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse ausgeschlossen hat, was gezeigt hätte, dass es sich bei diesen Tätigkeiten tatsächlich um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten handelt (108). (135) Ganz im Gegenteil, aus Rumäniens Vorbringen geht eindeutig hervor, dass militärische Transporte vergütete Dienstleistungen sind, die CFR Marfă auf der Grundlage jährlicher Verträge erbringt (109). Rumänien räumt auch ein, dass die Märkte für militärische Transporte und verwandte Tätigkeiten allen privaten Schienenverkehrsbetreibern mit einer gültigen Lizenz offenstehen, wenn auch vorbehaltlich der Beschaffung bestimmter Sicherheitsfreigaben (siehe Erwägungsgrund 75). Dies wird durch Vorlage der zwischen dem Verteidigungsministerium und dem Ministerium für Verkehr, Bauwesen und Tourismus geschlossenen Protokolle, gemeinsamen Erlasse und Verträge (110) weiter bestätigt, in denen festgelegt ist, dass die Verpflichtung, die Kontinuität militärischer Transporte sowohl in Friedenszeiten als auch im Fall von Krieg, Naturkatastrophen, Krisensituationen und anderen außergewöhnlichen Umständen nicht nur bei CFR Marfă liegt, sondern auch bei anderen lizenzierten Schienenverkehrsbetreibern, die auf Vertragsgrundlage vergütet werden. (136) Aus dem Vorstehenden ist klar ersichtlich, dass die Dienstleistung militärischer Transporte vom Staat nicht aus dem wirtschaftlichen Bereich ausgeschlossen wurde und von CFR Marfă auf der Grundlage von Marktmechanismen erbracht wird und daher als wirtschaftliche Tätigkeit gilt (111). (137) Die Tatsache, dass private Schienengüterverkehrsbetreiber keine militärischen Transporte erbringen möchten, entweder wegen der begrenzten Nachfrage oder aus Mangel an Kapazitäten, hat auf diese Schlussfolgerung keinen Einfluss; ausschlaggebend ist schon die Möglichkeit für diese Betreiber, sich für diese Aufträge neben CFR Marfă zu bewerben, was auch von dem Geist und dem Wortlaut der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (112), umgesetzt in rumänisches Recht mit der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 114/2011 vom 21. Dezember 2011, gewährleistet wird (113). (138) Zudem ist die Verpflichtung, Reserven an verschiedenen Stellen des Schienennetzes zu positionieren, aufrechtzuerhalten und instandzuhalten, eine Voraussetzung für CFR Marfă zur Erbringung vergüteter militärischer Transporte auf Vertragsgrundlage (114), und deshalb sieht die Kommission dies als Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit militärischer Transporte. Die Tatsache, dass CFR Marfă die als Mobilisierungsreserven gekennzeichneten Ressourcen für seine üblichen wirtschaftlichen Schienengüterverkehrstätigkeiten nutzen darf (einschließlich militärische Transporte) ist eine weitere Bestätigung dieser Schlussfolgerung. Die Tatsache, dass CFR Marfă für die Kosten, die für die Positionierung, Aufrechterhaltung und Instandhaltung dieser Reserven angefallenen sind, nicht angemessen vergütet wird, ändert die Schlussfolgerung auch nicht, da nach ständiger Rechtsprechung eine Tätigkeit, die darin besteht, Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, unabhängig davon, ob dies ohne Gewinnmotiv oder gegen angemessener Vergütung erfolgt (115). Deshalb sollte die Tatsache, dass CFR Marfă für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen nicht angemessen vergütet wird, keinen Einfluss auf die Einstufung der Dienstleistungen als wirtschaftliche Tätigkeiten haben. (139) Die Kommission lehnt Rumäniens Argumentation, dass nur CFR Marfă, in dessen Eigentum etwa 93 % des nationalen Güterwagenparks steht, tatsächlich der einzige Betreiber ist, der in der Lage ist, die Verpflichtung der Aufrechterhaltung der Mobilisierungsreserven zu erfüllen, ab. Selbst wenn diese Argumentation geeignet gewesen wäre, die Schlussfolgerung der Kommission in Erwägungsgrund 136 zu beeinflussen (was nicht zutrifft, da der Bereich der militärischen Transporte vom rumänischen Staat nicht grundsätzlich aus dem wirtschaftlichen Bereich ausgeschlossen wurde), hat Rumänien keine Nachweise dafür erbracht, warum andere private Betreiber mit den restlichen 7 % der Waggons oder mit zusätzlich auf dem Markt für diesen Zweck erworbenen Waggons (unter anderem von CFR Marfă, entweder auf üblicher wirtschaftlicher Grundlage oder während der Liquidation von CFR Marfă) nicht in der Lage wären, sich für militärische Transporte zu bewerben oder die Mobilisierungsanforderungen zu erfüllen. Die Kommission stellt fest, dass Rumänien, obwohl es behauptet, dass die in den Mobilisierungsplänen enthaltenen Reserven nicht veräußert werden dürfen sondern ihre Betriebsbereitschaft auf Kosten von CFR Marfă aufrechterhalten werden muss (Erwägungsgrund 64 Ziffer ii), der Kommission die ausdrückliche Bestimmung in den Gesetzen, die dies bestätigt, nicht vorlegen konnte (116). (140) Die Kommission lehnt auch die Argumentation Rumäniens ab, dass keiner der anderen Schienengüterverkehrsbetreiber die erforderlichen industriellen Sicherheitsfreigaben erlangen kann. Selbst wenn diese Argumentation geeignet gewesen wäre, die Schlussfolgerung der Kommission in Erwägungsgrund 136 zu beeinflussen (was nicht zutrifft, da der Bereich der militärischen Transporte vom rumänischen Staat nicht grundsätzlich aus dem wirtschaftlichen Bereich ausgeschlossen wurde), stellt die Kommission fest, dass es dem entsprechenden privaten Schienenverkehrsbetreiber überlassen bleibt, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um die entsprechenden Freigaben zu erlagen. Die Kommission stellt auch fest, dass selbst ein ehemaliger Transportminister (117) und ehemaliger CEO von CFR Marfă von rumänischen Gerichten wegen krimineller Handlungen, die der Korruption gleichkommen, verurteilt wurden (siehe Erwägungsgrund 41), was CFR Marfă genauso als Erbringer von militärischen Transportdienstleistungen ausschließen würde. (141) Hinsichtlich der Argumentation Rumäniens, der Fährenbetrieb von CFR Marfă sei keine wirtschaftliche Tätigkeit, erinnert die Kommission an die Argumentation Rumäniens, dass diese Fähren nicht gewerblich genutzt werden, weil andere Fährverbindungen, die über den Hafen in Constanța betrieben werden, nicht wirtschaftlich tragbar waren (Erwägungsgrund 64 Ziffer vi). Die Kommission sieht dies als eindeutiges Anzeichen dafür, dass der Fährenbetrieb von CFR Marfă in den wirtschaftlichen Bereich fällt, da nach ständiger Rechtsprechung eine Tätigkeit, die darin besteht, Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, unabhängig davon, ob dies ohne Gewinnmotiv oder gegen angemessene Vergütung erfolgt (118). (142) Hinsichtlich der Transporte strategischer Güter stellt die Kommission fest, dass diese Transporte von CFR Marfă auf der Grundlage von Verträgen ausgeführt wurden, die üblicherweise nach Ausschreibungen, an denen andere private Betreiber neben CFR Marfă teilnehmen und sich bewerben, geschlossen wurden (siehe Erwägungsgrund 65). Dienstleistungen, die nach diesen Verträgen erbracht wurden, werden nach den Bedingungen des entsprechenden Vertrags vergütet (Erwägungsgrund 66). Deshalb werden die Aufträge für die Transporte strategischer Güter zu Marktbedingungen vergeben und die entsprechenden Dienstleistungen nach diesen Aufträgen werden nach Marktbedingungen erbracht und sind deshalb wirtschaftlicher Art. (143) Obwohl Rumänien behauptet, dass diese Dienstleistungen in bestimmten Krisensituationen von öffentlichen Stellen außerhalb von bestehenden Verträgen angefordert werden, räumt Rumänien ein, dass solche Transporte zu den in den Vergabeverfahren vor Eintritt der entsprechenden widrigen Witterungsverhältnisse erteilten Aufträge festgelegten Preisen vergütet werden (119). (144) Hinsichtlich der unvergüteten Teilnahme von CFR Marfă an öffentlichen Übungen und der Bereitstellung von Güterverkehrsressourcen ohne finanzielle Entschädigung für bestimmte öffentliche Stellen oder öffentliche Einrichtungen bzw. in deren Interesse (wie in Erwägungsgrund 67 erwähnt) kann die Kommission nicht nachvollziehen, wie dies einen Einfluss auf die Definition der Tätigkeiten von CFR Marfă bei der Durchführung von strategischen Transporten auf der Grundlage von zu Marktbedingungen vergebenen Aufträgen als eindeutig wirtschaftliche Tätigkeiten haben könnte. Zudem beobachtet die Kommission, dass Rumänien nicht nachgewiesen hat, ob die Bereitstellung der Ressourcen von CFR Marfă ohne finanzielle Entschädigung im Interesse von bestimmten öffentlichen Stellen oder öffentlichen Einrichtungen in den geltenden Gesetzen vorgeschrieben war und auf jeden Fall hat Rumänien keine Berechnung der für solche Tätigkeiten angefallenen Kosten vorgelegt. (145) Deshalb handelt es sich bei CFR Marfă zweifellos um ein Unternehmen, das hinsichtlich aller seiner Güterverkehrstätigkeiten eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und auf das Artikel 107 Absatz 1 AEUV Anwendung findet. (146) Drittens und alternativ erinnert die Kommission daran, dass die Ausübung von Vorrechten öffentlicher Gewalt durch eine Einheit als Teil ihrer Tätigkeiten an sich nicht verhindert, dass diese hinsichtlich der Wettbewerbsregeln für ihre restlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne der Bestimmungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft wird (120). Nach der Rechtsprechung muss eine Einheit für den Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten als Unternehmen eingestuft werden, der von der Ausübung ihrer Vorrechte öffentlicher Gewalt getrennt werden kann (121). (147) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass, selbst wenn die Tätigkeit von CFR Marfă im Bereich militärischer Transportdienstleistungen und Aufrechterhaltung von Mobilisierungsreserven als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten betrachtet werden, Rumänien keine Nachweise vorgelegt hat, dass die von CFR Marfă ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich wirtschaftlicher Schienengüterverkehr nicht von den Vorrechten öffentlicher Gewalt im militärischen Bereich getrennt werden konnten. Allein die Tatsache, dass es eine wirtschaftlichen Verbindung zwischen diesen Tätigkeiten geben kann, dadurch, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten von CFR Marfă die Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten von CFR Marfă ganz oder teilweise ermöglichen, reicht nicht aus, um die Untrennbarkeit dieser Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung nachzuweisen (122). (148) Zudem vertritt die Kommission die Auffassung, dass, obwohl Artikel 346 Absatz 2 AEUV, der auf die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit Anwendung findet, nicht in Verbindung mit Transportdienstleistungen anwendbar ist (und Rumänien beruft sich auch nicht darauf), bestimmte, in der Rechtsprechung aus der Anwendung des Artikels 346 Absatz 2 AEUV abgeleiteten Grundsätze analog auf die Frage der Trennung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten zum Zwecke der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anwendbar sind. Insbesondere vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich Unternehmen, die sowohl nichtwirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, nicht auf die Bestimmungen von Randnummer 18 der Bekanntmachung berufen dürfen mit der Argumentation, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten für die Tragfähigkeit der Tätigkeit im militärischen/Verteidigungsbereich erforderlich sind und deshalb untrennbar verbunden sind (123). (149) Zudem ist die Geschäftstätigkeit von CFR Marfă im Schienengüterverkehrsbereich eindeutig von der Ausübung solcher nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten trennbar, vor allem aufgrund der Tatsache, dass, wie von Rumänien in Erwägungsgrund 64 eingeräumt, militärische Transporte getrennten Vorschriften unterliegen und nach getrennten Verträgen, die unter anderem zwischen dem Verteidigungsministerium und CFR Marfă geschlossen wurden, durchgeführt werden. (150) Während Rumänien zunächst die Vorlage von Zahlen über den Anteil in Prozent der Ressourcen, die für Landesverteidigungszwecke reserviert sind (mit der Begründung, es handele sich um Staatsgeheimnisse) verweigerte und behauptete, dass es unmöglich wäre, die CFR Marfă aufgrund dieser Ressourcenreserven entstandenen Kosten wiederzugeben, weil die öffentlichen Stellen diesbezüglich keine Methode erarbeitet haben (siehe Erwägungsgrund 64), betonte Rumänien jedoch, dass militärische Transporte nur unregelmäßig beauftragt werden und „nur einen sehr viel kleineren Anteil als andere Verkehrsleistungen“ ausmachen und wies darauf hin, dass sie etwa 2 % vom Gesamtumsatz von CFR Marfă betragen (124). Zudem legte Rumänien auch eine Schätzung der CFR Marfă aufgrund der Positionierung und Aufrechterhaltung von Mobilisierungsreserven (siehe Erwägungsgrund 64) entstandenen Kosten vor. (151) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um ein weiteres Anzeichen dafür handelt, dass die Tätigkeit von CFR Marfă im Bereich militärische Transporte und die dazugehörige Verpflichtung, Mobilisierungsreserven zu positionieren und aufrechtzuerhalten, selbst wenn dies als nichtwirtschaftliche Tätigkeit eingestuft würde (was nicht zutrifft, siehe Erwägungsgrund 145), von den wirtschaftlichen Tätigkeiten von CFR Marfă trennbar wäre. (152) Unbeschadet der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 151 vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass die von Rumänien vorgelegte Schätzung der CFR Marfă durch die Positionierung und Aufrechterhaltung der Mobilisierungsreserven entstandenen Kosten aus den folgenden Gründen nicht begründet ist. (153) Erstens vertritt die Kommission die Auffassung, dass die von Rumänien vorgelegte Schätzung der CFR Marfă durch die Positionierung und Aufrechterhaltung der Mobilisierungsreserven entstandenen Kosten eindeutig übertrieben ist. Rumänien gibt alle jährlichen Ausgaben für die Abschreibung aller nicht verwendeten Lokomotiven und Waggons von CFR Marfă sowie die jährlichen Ausgaben für die Wartung und Instandsetzung dieser Waggons als Kosten an. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Bedarf an Mobilisierungsreserven nicht von den Mengen und Variationen des rollenden Materials im Eigentum eines Schienengüterverkehrsunternehmens bestimmt wird (oder werden sollte) (die Variationen hängen von einer Vielzahl an Faktoren ab, wie die Vorgeschichte und die wirtschaftlichen Entscheidungen des Eisenbahnunternehmens selbst), sondern durch den tatsächlichen Bedarf an solchen Reserven, der vom Verteidigungsministerium bestimmt werden sollte. Rumänien legte jedoch keine Nachweise dafür vor, dass das gesamte nicht verwendete rollende Material von CFR Marfă als Mobilisierungsreserven gilt. (154) Dies gilt auch hinsichtlich der Wartungskosten für die Fähren im Eigentum von CFR Marfă. Rumänien legt einfach sämtliche Wartungskosten und andere Ausgaben in Verbindung mit den Fähren als CFR Marfă aufgrund seiner Verpflichtung, Mobilisierungsreserven aufrechtzuerhalten, entstandene Kosten vor. Rumänien weist jedoch nicht nach, dass diese Fähren tatsächlich als Mobilisierungsreserven gekennzeichnet sind und erläutert auch nicht, ob diese Kosten vom Verteidigungsministerium gezahlt wurden, insbesondere für bestimmte von CFR Marfă auf der Grundlage des Vertrags mit dem Verteidigungsministerium zu Verteidigungszwecken erbrachte militärische Transportdienstleistungen, die auch Fährtransporte beinhalteten, und für die CFR Marfă nach seiner Preisrichtlinie Rechnungen ausstellte. (155) Zweitens legte Rumänien der Kommission keine Unterlagen vor, anhand deren die Kommission die Genauigkeit der von Rumänien eingereichten Auslagen für die Abschreibung, Wartung und Instandsetzung dieses nicht genutzten rollenden Materials sowie anderer Auslagen (für Personal, Kraftstoff, Fähren, Nicht-IUT-Abgaben usw.) hätte prüfen können. (156) Drittens hat Rumänien als Anteil für die Zuweisung anderer Kosten (einschließlich zum Beispiel Ausgaben für Personal sowie für Kraftstoff für Sonderbewegungen des rollenden Materials als Mobilisierungsreserven und Nicht-IUT-Abgaben für diese Beweg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.