Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/69 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.43549 (2017/C) (ex 2017/FC) (ex 2016/NN) (ex 2015/EO) Rumäniens zugunsten von CFR Marfă (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1115) (Text von Bedeutung für den EWR)

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egungsvorschriften aufgeführt sind, unter Berücksichtigung der Start- und Zahlungsdaten für diese Steuerverbindlichkeiten. Rumänien vertritt die Ansicht, dass eine Beurteilung der Zahlungsaufstellung der Steuerverbindlichkeiten von CFR Marfă auf der Grundlage der Bilanz nicht richtig ist und dass die Unterlagen, die zugrunde gelegt werden sollten, die von ANAF regelmäßig ausgestellten steuerlichen Bescheinigungen sind (74). Dementsprechend legte Rumänien die Daten entsprechend den Steuerverbindlichkeiten und anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt wie folgt vor: Tabelle 9 Steuerverbindlichkeiten und andere Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt nach dem Schuldenswap von 2013 (in Millionen RON) In Millionen RON 2013 2014 2015 2016 2017 Steuerverbindlichkeiten und andere Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt […] […] […] […] […] Beträge, die ANAF CFR Marfă zurückerstatten/zurückzahlen muss […] […] […] […] […] Steuerliche Bescheinigung Nr./Datum 1042215/ 18.12.2013 1356231/ 5.12.2014 107680/ 16.12.2015 90817/ 12.1.2016 78183/ 14.12.2017 Quelle: Antwort Rumäniens vom 19. Dezember 2018, Buchstabe E, Ziffer 21. (89) Rumänien erläutert, dass die Steuerverbindlichkeiten von CFR Marfă für die Jahre 2016 und 2017 Gegenstand einer Klage von CFR Marfă vor dem Berufungsgericht in Bukarest waren. Mit dieser Klage beantragte CFR Marfă beim Berufungsgericht, den Beschluss der ANAF aufzuheben, durch den ANAF den Antrag von CFR Marfă, die ausstehenden Steuerverbindlichkeiten von CFR Marfă für die Jahre 2016 und 2017 mit den Beträgen in Höhe von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR), die ANAF nach dem Zivilurteil des Berufungsgerichts Nr. 1011/2015, bestätigt durch die Entscheidung Nr. 998/30.3.2016 des Obersten Kassations- und Gerichtshofs, an CFR Marfă zahlen musste, zu verrechnen, ablehnte (75). (90) Auf dieser Grundlage vertritt Rumänien die Auffassung, dass CFR Marfă von 2013 bis 2017 keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt ausgewiesen hat, da ANAF die Beträge in Höhe von […] Mio. RON und […] Mio. RON verrechnen/zurückerstatten musste, die niedriger als die entsprechenden Verbindlichkeiten von ANAF gegenüber CFR Marfă wären. (91) Schließlich gab Rumänien an, dass die überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă (gemeinsam mit Zinsen und Strafen) gegenüber dem Staatshaushalt im Jahr 2018 den Betrag von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) erreichten und sich zum 28. März 2019 auf […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) mehr als verdreifacht hatten (76). Rumänien betonte, dass ANAF hinsichtlich dieser Verbindlichkeit 16 Pfändungen der unbelasteten beweglichen Vermögenswerte von CFR Marfă mit einem Buchwert von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) und 66 Pfändungen der unbelasteten unbeweglichen Vermögenswerte von CFR Marfă mit einem Buchwert von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) bewirkt hat (77). 3.2.4.   Stellungnahme Rumäniens zu Maßnahmen 2 und 5 (92) Hinsichtlich Maßnahmen 2 und 5 hält Rumänien an seiner Auffassung fest, dass CFR Infrastructură CFR Marfă von der Zahlung von Verbindlichkeiten in Form der Infrastrukturnutzungssteuer nicht befreit hat. (93) Rumänien erläutert, dass nach rumänischem Recht kein Schienenverkehrsunternehmen von der Zahlung der IUT befreit werden kann und dass CFR Infrastructură auch keine Ausnahme für CFR Marfă macht. (94) Rumänien erläutert, dass es die drei folgenden Arten der Strafe für die Nichtzahlung von IUT durch die Verkehrsunternehmen gibt: 1. Für jede Leistung stellt CFR Infrastructură monatliche Rechnungen und falls diese finanziellen Verpflichtungen nicht gemäß den im jährlich geschlossenen Vertrag über den Zugang zur Schieneninfrastruktur vereinbarten Bedingungen erfüllt werden, berechnet CFR Infrastructură laufend für jeden Tag des Verzugs Zinsen und Strafen für die Nichtzahlung der IUT und stellt diese in Rechnung (die erste Art der Strafe für die Nichtzahlung der IUT). Der Zinssatz und die Strafen sind in Tabelle 7 angegeben (Erwägungsgrund 24). Die gleiche Strafe gilt für alle Schienengüter- und -personenverkehrsbetreiber, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. 2. Zudem gewährt CFR Infrastructură aufgrund des Verzugs bei der Zahlung der IUT nicht den Abschlag in Höhe von 33 % auf die IUT für Züge, die innerhalb des CFR-Netzes verkehren und von CFR Marfă betrieben werden, wie dies bei privaten Betreibern der Fall ist (die zweite Art der Strafe). 3. Zudem akzeptiert bzw. schafft CFR Infrastructură keine zusätzlichen Strecken für Züge der CFR Marfă und seiner Kunden, wie dies bei privaten Betreibern der Fall ist (die dritte Art der Strafe). (95) Vor diesem Hintergrund behauptet Rumänien, dass CFR Infrastructură gegen CFR Marfă ab 2015 auch Klagen zur Einforderung der Verbindlichkeiten von CFR Marfă eingereicht hat. Insbesondere bringt Rumänien vor, dass CFR Infrastructură die folgenden Schieds- und Gerichtsverfahren zur Einforderung der Verbindlichkeiten von CFR Marfă eingeleitet hat: Schiedsverfahren im Jahr 2015 mit einem Gegenstandswert von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR); Schieds- und Gerichtsverfahren im Jahr 2016 mit einem Gegenstandswert von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR); Schieds- und Gerichtsverfahren im Jahr 2017 mit einem Gegenstandswert von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR); Schieds- und Gerichtsverfahren im Jahr 2018 mit einem Gegenstandswert von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) (78). Rumänien zufolge wurden 100 % dieser Beträge durch die entsprechenden und rechtskräftigen Gerichts- und Schiedsurteile zugunsten von CFR Infrastructură entschieden (79). (96) Rumänien zufolge hat CFR Infrastructură, nachdem diese Urteile zugunsten von CFR Infrastructură ergangen sind, die Dienste von Gerichtsvollziehern in Anspruch genommen, um die rechtskräftig festgestellten Verbindlichkeiten beizutreiben, unter anderem durch Einfrieren von Mitteln auf Bankkonten und Pfändungen in der dritten Hand von Beträgen, die CFR Marfă von seinen Kunden geschuldet wurden, sowie durch Pfändung beweglichen und unbeweglichen Vermögens von CFR Marfă (80). (97) Rumänien erläutert auch, dass CFR Infrastructură mit CFR Marfă hinsichtlich der Zahlung des Betrages von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR), der sowohl den Kapitalbetrag als auch Zinsen umfasst, die CFR Infrastructură in Schiedsverfahren in den Jahren 2015 und 2016 zugesprochen wurden, im Jahr 2016 einen Umschuldungsvertrag geschlossen hat (im Folgenden „Umschuldungsvertrag 2016“). Rumänien erläutert, dass der Betrag von […] Mio. RON vollständig durch Zwangsvollstreckung beigetrieben wurde, nachdem CFR Marfă die Bestimmungen des Umschuldungsvertrags 2016 nicht eingehalten hatte (81). (98) Rumänien zufolge gelang es CFR Infrastructură, bis August 2018 durch gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen einen Betrag von über […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) von CFR Marfă beizutreiben, davon […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) im Zeitraum März bis Juli 2018. Zudem schlossen CFR Infrastructură und CFR Marfă am 6. Dezember 2018 einen Vertrag für die Umschuldung von Zins- und Strafzahlungen in Höhe von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) (im Folgenden „Umschuldungsvertrag 2018“). Unter anderem ist in dem Vertrag festgelegt, dass am 4. Dezember 2018 ein Gesamtbetrag in Höhe von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură überfällig war, davon handelt es sich bei dem Betrag in Höhe von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) um den Betrag, der CFR Infrastructură von sieben Zivilurteilen im Jahr 2017 zugesprochen wurde, die vollstreckt werden. Davon sind […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) und […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) Zinsen und Strafen. In den Bestimmungen des Umschuldungsvertrags 2018 ist auch festgelegt, dass der Kapitalbetrag in Höhe von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) durch die Verwertung des gepfändeten beweglichen und unbeweglichen Vermögens von CFR Marfă weiter beigetrieben wird. (99) Rumänien erläutert, dass die Einforderung durch Pfändung von Vermögenswerten nur so lange durchgeführt wurde, wie CFR Marfă die Verpflichtungen aus den Umschuldungsverträgen erfüllt hat, und bringt vor, dass der Umschuldungsvertrag 2018 von CFR Marfă eingehalten wird (82). (100) Nach Rumäniens Auffassung wird dadurch die Tatsache bestätigt, dass CFR Infrastructură Beitreibungsmaßnahmen ergreift und dass CFR Marfă nicht von der Zahlung der Verbindlichkeiten befreit wurde (83). (101) Rumänien vertritt die Auffassung, dass „CFR Marfă keine Vorzugsbehandlung von CFR Infrastructură erfährt und von keinen gesetzlichen Verpflichtungen befreit war oder ist“ (84). Rumänien bringt vor, dass „für die Nichtzahlung von Infrastrukturnutzungssteuern durch einen Schienenverkehrsbetreiber CFR SA [CFR Infrastructură] die gleichen Geldstrafen anwendet“ und erinnert daran, dass „es sich bei Geldstrafen um Strafen für Zahlungsverzug handelt, die für die Nichtzahlung von geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit mit dem gleichen Prozentsatz und ohne Diskriminierung berechnet und erhoben werden“ (85). Rumänien bringt weiter vor, dass „[CFR Infrastructură] die gleichen gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen ergreift, um von anderen Eisenbahnunternehmen geschuldeten Beträge beizutreiben“ (86). (102) Rumänien fügt zudem hinzu, dass es sich bei der Nichteinforderung von IUT durch CFR Infrastructură von CFR Marfă um einen objektiven Umstand und eine Folge der Tatsache handelt, dass andere staatseigene Unternehmen und Unternehmen, an denen der Staat beteiligt ist (viele davon im Energiesektor tätig) wiederum ihre Verbindlichkeiten gegenüber CFR Marfă nicht beglichen haben. Rumänien erläutert, dass diese Verbindlichkeiten gegenüber CFR Marfă in derselben Größenordnung liegen wie die von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură geschuldeten Beträge und dass eine Unterbrechung der Verkehrsleistungen von CFR Marfă die von diesen bestimmten Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten stören würde, und zwar zum Nachteil des Lebensstandards der Bevölkerung und der wirtschaftlichen Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen. Rumänien bringt vor, dass CFR Marfă zur Beitreibung dieser Verbindlichkeiten Maßnahmen im Einklang mit den in dem Bereich geltenden Rechtsvorschriften ergriffen hat (87). (103) Zudem bringt Rumänien vor, dass es nicht möglich sei, strengere Maßnahmen gegenüber CFR Marfă zu ergreifen (wie z. B. einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), da CFR Infrastructură und die rumänischen Behörden die Bedeutung von CFR Marfă und seiner Ressourcen für das nationale Verteidigungssystem, die nationale Sicherheit, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Beförderung strategischer Materialien, die Volkswirtschaft und die Bevölkerung berücksichtigen müssen (88) (siehe auch Unterabschnitte 3.2.1 und 3.2.2). (104) Diesbezüglich erinnert Rumänien daran, dass die rumänischen Behörden und CFR Infrastructură im Einklang mit dem für die Verteidigung (89) geltenden Rechtsrahmen agieren und Maßnahmen ergreifen müssen, die kein Risiko der Veräußerung bestimmter Ressourcen im Eigentum von CFR Marfă (Beeinträchtigung von Ressourcen, die als ‚staatliche Mittel‘ gelten) darstellen und militärische Transporte und die Beförderung von strategischen Materialien durch dieses strategisch bedeutende Unternehmen oder die Reaktion von CFR Marfă in Krisensituationen (wie dem Winter 2016/2017) nicht beeinträchtigen (90). (105) In seiner Stellungnahme vom 14. August 2018 zu den Stellungnahmen der Beteiligten macht Rumänien geltend, dass CFR Infrastructură aufgrund von Artikel 34 des Gesetzes zur Landesverteidigung (91) verpflichtet ist, von Durchsetzungsmaßnahmen abzusehen, die militärische Transporte verhindern und die Verteidigungskapazitäten des Landes verringern könnten und zitiert seinen Verkehrsminister, der als Grund, aus dem der Staat die Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură nicht einfordern sollte, angibt, „wir sollten nicht das Huhn töten, das Eier legt“. 3.2.5.   Stellungnahme Rumäniens zu Maßnahme 3 (106) Erstens bestreitet Rumänien, dass Maßnahme 3 aus staatlichen Mitteln stammt. Insbesondere bringt Rumänien vor, dass „die drei kumulativen Bedingungen [des Artikels 107 Absatz 1 AEUV] nicht erfüllt wurden, sodass der Schuldenswap bezüglich CFR Marfă als staatliche Beihilfe gelten könnte, angesichts der Tatsache, dass die Bedingungen nach Unterabsatz a nicht erfüllt wurden, da keine staatlichen Mittel eingesetzt wurden und keine Mittel vom Staatshaushalt zugewiesen wurden (was heißen würde, dass der Staat direkte Haushaltsausgaben getätigt hätte). Tatsächlich stellten diese Beträge keine Einnahmen für den Haushalt mehr dar, was über den Wortlaut des AEUV hinausgeht.“ Rumänien behauptet, gehandelt zu haben wie es ein einfacher Anteilseigner tun würde, mit dem Ziel, seine eigenen Interessen zu konsolidieren und nicht mit dem Ziel, einem bestimmten Wirtschaftsbeteiligten einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (92). (107) Zweitens behauptet Rumänien, dass der Schuldenswap vom Rat der Europäischen Union mit Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2013 über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien (93) (im Folgenden „Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2013“) genehmigt wurde, gestützt durch die Bestimmungen einer vorsorglichen Beistandskreditvereinbarung zwischen Rumänien und dem Internationalen Währungsfonds (IWF) in Höhe von 1 751,34 Mio. SDR, wie in der von den rumänischen Behörden am 12. September 2013 in Bukarest unterzeichneten Absichtserklärung vereinbart und vom Beschluss des Exekutivdirektoriums des IWF vom 27. September 2013 genehmigt (94). Rumänien vertritt diese Auffassung auf der Grundlage von Anhang I der Beistandskreditvereinbarung (95), der Folgendes vorsieht: „Letztes Jahr haben wir einige wichtige Reformen in Verbindung mit staatseigenen Unternehmen und den Energie- und Verkehrssektoren erlassen. Zum Beispiel …, durch freiwillige Insolvenz oder Liquidation einiger Unternehmen, Schuldenswaps und Umstrukturierungsmaßnahmen“. (Hervorhebung hinzugefügt) … Zu den wichtigen Reformen in den Energie- und Verkehrssektoren gehören: … „Verkehrssektor: Wir haben einen Kaufvertrag über den Verkauf einer Beteiligung von 51 % am staatseigenen Güterverkehrsunternehmen [CFR Marfă] für 905 Mio. RON in die Wege geleitet und haben einen Regierungsbeschluss gefasst, durch den der Kaufvertrag genehmigt wurde. Wir haben im Juni auch einen Plan für die Begleichung von Zahlungsrückständen genehmigt, durch den die Zahlungsrückstände von CFR Marfă nach Abschluss des Verkaufs um mehr als 90 % reduziert würden …“  (96) „ Wir planen auch, die Zahlung der Infrastrukturzugangs- und Stromgebühren von dem staatseigenen Schienenpersonenverkehrsunternehmen und CFR Marfă durch Reformen dieser Unternehmen zu verbessern und ausstehende Verbindlichkeiten unter den drei größten Eisenbahnunternehmen zu begleichen. Maßnahmen zur Verbesserung der operativen und finanziellen Leistung dieser Unternehmen könnten unten anderem Folgende sein: … — CFR Marfă: Wir werden unsere Verpflichtungen nach dem Kaufvertrag für den Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an CFR Marfă erfüllen und die Transaktion (Zahlung gegen Anteile) bis Mitte Oktober 2013 abschließen. Vor diesem Hintergrund wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde die kartellrechtliche Genehmigung beantragt. Sollte der Privatisierungsprozess auf unüberwindbare Hindernisse stoßen, werden wir die Ausschreibung für die Privatisierung der Mehrheitsbeteiligung an CFR Marfă im Einklang mit einem Verfahren nach international bewährter Praxis wiedereröffnen“. (108) Rumänien erläutert, dass die in Erwägungsgrund 107 genannte Beistandskreditvereinbarung einschließlich des Anhangs vom EU-Rat in Artikel 1 Absatz 1 seines Beschlusses vom 22. Oktober 2013 genehmigt wurde, in dem unter anderem spezielle, im Memorandum of Understanding festgelegte wirtschaftspolitische Bedingungen genannt werden, unter anderem „die Umstrukturierung von staatseigene Unternehmen, einschließlich der Verkauf von Beteiligungen an deren Kapital, und Stärkung der Unternehmensführung von staatseigenen Unternehmen“. (109) Rumänien bringt vor, dass nicht nur die Privatisierung von CFR Marfă und der Schuldenswap zu seinen Gunsten vom Rat der EU gebilligte Maßnahmen waren, sondern auch, dass der Privatisierungsprozess von CFR Marfă von der Europäischen Kommission ständig überwacht wurde. (110) Insbesondere in Verbindung mit der Überwachung durch die Kommission erwähnt Rumänien den Bericht der Kommission „Zahlungsbilanzhilfeprogramm für Rumänien, 2013-2015“, der unter anderem den Status des Privatisierungsprozesses von CFR Marfă darstellt, einschließlich des Schuldenswaps. In dem zitierten Bericht steht insbesondere: „Die Privatisierung würde unter anderem Bedenken hinsichtlich eines im Juni 2013 durchgeführten Schuldenswaps ausräumen, der vor dem gescheiterten Privatisierungsversuch im Oktober 2013 stattfand.“ (97) (111) Drittens bringt Rumänien vor, dass der Schuldenswap dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entspricht und betont die Feststellungen der Prüfung von Deloitte, die von Rumänien beauftragt und bei der Kommission eingereicht wurde. (112) Rumänien bekräftigt, dass es die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsfirma Deloitte mit einer Prüfung hinsichtlich des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten beauftragt hat. Die Prüfung wurde unter Verwendung einer anerkannten Methode durchgeführt, speziell die Berechnung des Marktwerts der Beteiligung von 51 % zum 31. Dezember 2012 unter Anwendung der Diskontierungsmethode (im Folgenden „DSF-Methode“) und separat unter Anwendung der Bewertungsmethode mit CBIT- und EBITDA-Multiplikatoren eine Berechnung des Marktwerts der restlichen Kapitalbeteiligung in Höhe von 49 % unter der Annahme, dass diese Kapitalbeteiligung im Zeitraum 2015-2018 verkauft werden würde. (113) Rumänien betont die Feststellungen im Bericht von Deloitte vom 29. März 2019, nach denen der Schuldenswap und danach die Privatisierung von CFR Marfă dem Staat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und Gläubiger die Beitreibung eines höheren Betrages (durchschnittlich 1 079,9 Mio. RON, etwa 235 Mio. EUR) als der aus der sofortigen Liquidation des Unternehmens (durchschnittlich 916,97 Mio. RON, etwa 199 Mio. EUR) ermöglicht hätten. (114) Rumänien weist darauf hin, dass der Schuldenswap erst nach dem Erlass eines Beschlusses im Einklang mit den Empfehlungen der Prüfung von Deloitte durchgeführt wurde, und zwar durch Erlass der Dringlichkeitsverordnung Nr. 61/2013 vom 12. Juni 2013, d. h. nach der Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten. (115) Rumänien betont zudem, dass diese Dringlichkeitsverordnung Nr. 61/2013 „unter Beachtung der Ansichten und Empfehlungen des IWF und der EU“ (siehe auch Erwägungsgründe 107 ff.) erlassen wurde, denn „alle die Memoranda of Understanding, die mit diesen internationalen Organisationen nach 2011 geschlossen wurden, schreiben Strukturreformen vor (einschließlich Privatisierungen), die für eine große Anzahl von staatseigenen Unternehmen in verschiedenen Bereichen vorgesehen sind“, einschließlich „Verkehr (CFR Infrastructură, CFR Marfă, Tarom)“ (98). Insbesondere betont Rumänien die Beschreibung einer der in einem solchen durch Beschluss des Rates gebilligten Memorandum enthaltenen Reformen, nach der Rumänien „im Juni auch einen Plan für die Begleichung von Zahlungsrückständen genehmigt hat, durch den die Zahlungsrückstände von CFR Marfă nach Abschluss des Verkaufs um mehr als 90 % reduziert würden […]“ (99). (116) Viertens bringt Rumänien vor, dass der Schuldenswap von 2013 zugunsten von CFR Marfă anderen Maßnahmen hinsichtlich etablierter Schienengüterverkehrsunternehmen in anderen Mitgliedstaaten sehr ähnelt, bei denen die Kommission festgestellt hat, dass keine staatlichen Beihilfen gewährt wurden oder die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurden. Rumänien nennt die folgenden Präzedenzfälle der Kommission als Beispiel: Beschluss vom 16.6.2017 zur staatlichen Beihilfe SA.32544 (2011/C), die Griechenland zugunsten des griechischen Eisenbahnkonzerns TRAINOSE (100), S.A. gewährt hat, Beschluss vom 20.7.2018 zum öffentlichen Darlehen SA.29198 — (2010/C) (ex 2009/NN), das die Slowakei an Železničná Spoločnosť Cargo Slovakia, a.s. (ZSSK Cargo) (101) gewährte, und Beschluss vom 19.6.2017 zur staatlichen Beihilfe SA.39877 (2017/NN) — Kroatien — Beihilfe an HŽ Cargo d. o. o. — Schuldentilgung (102). (117) Rumänien bringt vor, dass „die Gemeinsamkeit darin besteht, dass die Schienenverkehrsbetreiber in diesen Staaten und CFR Marfă finanzielle Schwierigkeiten hatten und erhebliche Verluste erlitten haben und dass die öffentlichen Stellen aufgrund ihrer Bedeutung für die jeweiligen Volkswirtschaften beschlossen haben, einzugreifen. Deshalb vertritt Rumänien die Auffassung, dass „Rumänien, Kroatien, Griechenland und die Slowakei hinsichtlich der nationalen Schienenverkehrsunternehmen, die alle in finanziellen Schwierigkeiten steckten, im gleichen Geiste gehandelt haben“. Nach Auffassung Rumäniens sollte das Ergebnis der Würdigung dieses konkreten Schuldenswaps (sowie der anderen Maßnahmen) für CFR Marfă das Gleiche sein. (118) Insbesondere erinnert Rumänien an den Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.32544, die von Griechenland zugunsten des griechischen Eisenbahnkonzerns Trainose S.A. gewährt wurde und insbesondere die Eigenkapitalerhöhung von 60 Mio. EUR, die im Jahr 2009 mit Staatshaushaltsmitteln durchgeführt wurde. (119) Rumänien stellt fest, dass die Kommission, obwohl die griechischen Behörden die Auffassung vertraten, bei der entsprechenden Maßnahme handele es sich nicht um staatliche Beihilfen, diese trotzdem als Beihilfe eingestuft und für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat, weil (103): a) das Ziel der Maßnahme die Behebung einer beträchtlichen Störung der griechischen Wirtschaft war. Diesbezüglich erinnert Rumänien daran, dass „die Kommission die Argumentation hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage Griechenlands (Wirtschaftskrise) und die Tatsache, dass Trainose eine bedeutende Rolle für die Wirtschaft des Landes spielt, anerkannt und akzeptiert hat. Die Liquidation von Trainose hätte Schwierigkeiten für den Schieneninfrastrukturbetreiber, einige seiner Tochtergesellschaften, für wichtige Unternehmen in Griechenland und für den Außenhandel des Landes verursacht. Zudem hätte sie direkt oder indirekt zum Anstieg der Arbeitslosigkeit in einem von einer Krise betroffenen Land beigetragen.“; b) die Maßnahme geeignet/angemessen, notwendig und verhältnismäßig war. Diesbezüglich erinnert Rumänien daran, dass „die Kommission bestätigte, dass neben der Lage und Vorteile von Trainose die Maßnahme dem Zweck entsprach, Risiken für das griechische Schienennetz zu vermeiden und Unterbrechungen der Schienenverkehrsdienste für die Wirtschaft und die Bevölkerung zu verhindern; […] zeitlich befristet war; […] erforderlich für die Privatisierung von Trainose war, […] das vorläufige Überleben des Unternehmens bis zur tatsächlichen Privatisierung des Unternehmens sichergestellt hat; […] nicht das Ziel hatte, die Kapazitäten des Unternehmens zu erhöhen und aus diesem Grund den Wettbewerb und den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt hat.“ (120) Rumänien bringt zudem vor, dass „die Stornierung des Schuldenswaps nach der gescheiterten Privatisierung im Jahr 2013 und die Anordnung an CFR Marfă, den swapbezogenen Betrag zurückzuerstatten, erhebliche betriebliche Schwierigkeiten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.