Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/69 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.43549 (2017/C) (ex 2017/FC) (ex 2016/NN) (ex 2015/EO) Rumäniens zugunsten von CFR Marfă (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1115) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D0069. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

N (etwa […] Mio. EUR) (siehe Erwägungsgrund 209), und könnte sich durch den Marktzinssatz weiter erhöhen (siehe Erwägungsgrund 209). Die ersten Beihilfen wurden 2010 gewährt und die Daten der Gewährung entsprechen den Daten der von ANAF (und anderen staatlichen Gläubigern, die von ANAF vertreten wurden) ausgegebenen Rechnungen, die von CFR Marfă zu zahlen waren (bis zum Schuldenswap vom Juni 2013). 2. Bei Maßnahme 2 handelt es sich um staatliche Beihilfen in Höhe des Kapitalbetrags der überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură unmittelbar vor dem Schuldenswap von 2013 (ca. […] Mio. RON, etwa […] Mio. EUR, siehe Fußnote 179) zuzüglich des Kapitalbetrags der nicht abgeschriebenen überfälligen Verbindlichkeiten und der entsprechenden Marktzinsen (und Strafen). Auf jeden Fall beträgt der Gesamtbetrag der Beihilfe nach Maßnahme 2 mindestens 783,78 Mio. RON (etwa 170,39 Mio. EUR) — entspricht dem Kapitalbetrag, der im Juni 2013 abgeschrieben wurde ([…] Mio. RON, etwa […] Mio. EUR) zuzüglich der überfälligen Verbindlichkeiten, die im Juni 2013 nicht abgeschrieben wurden (115,79 Mio. RON, etwa 25,17 Mio. EUR) zuzüglich mindestens der von CFR Infrastructură tatsächlich berechneten Zinsen in Höhe von […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) (siehe Erwägungsgrund 239), und könnte sich durch den Marktzinssatz weiter erhöhen (siehe Erwägungsgrund 238). Die ersten Beihilfen wurden ab 2010 bis zum Schuldenswap vom Juni 2013 gewährt und die Daten der Gewährung entsprechen den Daten der von CFR Infrastructură ausgegebenen Rechnungen, die von CFR Marfă zu zahlen waren (bis zum Schuldenswap vom Juni 2013). 3. Maßnahme 3 stellt eine staatliche Beihilfe in Höhe des Gesamtbetrages des Schuldenswaps von 2013 in Höhe von 1 669,19 Mio. RON (etwa 363 Mio. EUR) dar; wie in Erwägungsgrund 291 erläutert, sind die Beihilfen nach Maßnahme 3 bereits von den Beihilfen nach Maßnahmen 1 und 2 erfasst, weshalb die Beihilfen nach Maßnahme 3 nicht dem Gesamtbetrag hinzugerechnet wurden, um eine doppelte Erfassung der Kapitalbeträge und Zinsen nach Maßnahmen 1 und 2, die nach Maßnahme 3 abgeschrieben wurden, zu vermeiden. 4. Maßnahme 4 stellt ab dem Schuldenswap vom Juni 2013 bis einschließlich 2018 keine staatliche Beihilfe dar. 5. Bei Maßnahme 5 handelt es sich um staatliche Beihilfen in Höhe der überfälligen Verbindlichkeiten seit dem Schuldenswap von 2013 bis Ende 2018, abzüglich des Restbetrages der überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură, der nicht vom Schuldenswap von 2013 erfasst ist (insgesamt 115,79 Mio. RON, etwa 25,17 Mio. EUR, die Teil von Maßnahme 2 sind), zuzüglich der entsprechenden Marktzinsen (und Strafen). Auf jeden Fall beträgt der Beihilfebetrag für Maßnahme 5 mindestens 834,29 Mio. RON (etwa 181,37 Mio. EUR), was dem Betrag der überfälligen Gesamtverbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură Ende 2018 entspricht, verringert um den Betrag von 115,79 Mio. RON (etwa 25,17 Mio. EUR), was 15 % von Maßnahme 2, die nicht durch den Schuldenswap von 2013 abgeschrieben wurden (siehe Erwägungsgründe 240 und 263) ausmacht, und könnte sich durch den Marktzinssatz weiter erhöhen (siehe Erwägungsgrund 262). Die ersten Beihilfen wurden unmittelbar nach dem Schuldenswap vom Juni 2013 gewährt und die Daten der Gewährung entsprechen den Daten der von CFR Infrastructură ausgegebenen Rechnungen, die von CFR Marfă zu zahlen waren. 4.2.   Unternehmen in Schwierigkeiten (305) Die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 und 2014 (195) enthalten eine Definition für „Unternehmen in Schwierigkeiten“ zum Zweck der Prüfung der Vereinbarkeit mit den Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. 4.2.1.   Anwendbarkeit der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 und 2014 (306) Unter Randnummer 137 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 heißt es: „Die Kommission wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist“. (Hervorhebung hinzugefügt) (307) Zudem gilt nach Randnummer 138 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014: „wird sie die Würdigung in allen anderen Fällen auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten“. (308) Wie in Fußnote 27 und in Erwägungsgründen 24, 77 und 86 erläutert, wurden Maßnahmen 1 und 2 (die Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt und CFR Infrastructură) durch Maßnahme 3 im Juni 2013 zum größten Teil in Eigenkapital umgewandelt. Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass Maßnahmen 1, 2 und 3 vor der Veröffentlichung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 gewährt wurden. Maßnahme 5 fand nach der Gewährung von Maßnahme 3 im Jahr 2013 statt und dauerte nach der Veröffentlichung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 am 31. Juli 2014 an. Obwohl es sich bei den Maßnahmen 1, 2, 3 und 5 um staatliche Beihilfen handelt, wurden sie der Kommission nicht zur Genehmigung vorgelegt. Deshalb stellen sie rechtswidrige Beihilfen dar (siehe Abschnitt 4.3, Erwägungsgründe 319 und 320). (309) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen bestätigt die Kommission ihre Schlussfolgerung im Einleitungsbeschluss und vertritt die Auffassung, dass die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 auf die Würdigung der Maßnahmen 1, 2 und 3, und die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 auf die Würdigung von Maßnahme 5 Anwendung finden. (310) Auf jeden Fall wäre die Schlussfolgerung, dass es sich bei CFR Marfă um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, sowohl nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 als auch denen von 2014 gleich. 4.2.2.   Würdigung der Finanzlage von CFR Marfă nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 und 2014 (311) Wie bereits erwähnt, finden die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 auf die Maßnahmen 1, 2 und 3 Anwendung. Nach Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, „wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist“. (312) Bei CFR Marfă handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (196) (siehe Erwägungsgrund 11). Wie in Tabelle 4 zusammenfasst, reichten die Rückstellungen von CFR Marfă seit 2009 nicht mehr zum Ausgleich seiner Verluste aus. Im Jahr 2009 verzeichnete CFR Marfă Verluste in Höhe von 62 % seines gezeichneten Stammkapitals wegen der kumulierten Verluste in Höhe von 141,84 Mio. RON (etwa 31 Mio. EUR) und eines Jahresverlusts in Höhe von 341,98 Mio. RON (etwa 74 Mio. EUR). In den Jahren 2012 und 2013 verzeichnete CFR Marfă einen Verlust von 443 % bzw. 71 % seines gezeichneten Stammkapitals aufgrund der aufgelaufenen Verluste in Höhe von 1 149,12 Mio. RON (etwa 250 Mio. EUR) bzw. 1 565,68 Mio. RON (etwa 340 Mio. EUR) und eines Jahresverlusts in Höhe von 405,09 Mio. RON (etwa 88 Mio. EUR) bzw. 262,92 Mio. RON (etwa 57 Mio. EUR). (313) Zudem scheint CFR Marfă auch nach den Bestimmungen von Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 in Schwierigkeiten zu sein. Wie in Tabelle 4 dargestellt, verzeichnete CFR Marfă konkret i) stetige erhebliche Verluste seit mindestens 2009 (Verluste in Höhe von 141,84 Mio. RON (etwa 30,83 Mio. EUR) im Jahr 2009, 535,27 Mio. RON (etwa 116,36 Mio. EUR) im Jahr 2010, 405 Mio. RON (etwa 88,04 Mio. EUR) im Jahr 2012 und 263 Mio. RON (etwa 57,17 Mio. EUR) im Jahr 2013), was ein negatives Eigenkapital zur Folge hatte (‒ 343,5 Mio. RON (etwa ‒ 74,67 Mio. EUR) im Jahr 2010 und ‒ 904,6 Mio. RON (etwa ‒ 196,65 Mio. EUR) im Jahr 2012), ii) steigende Verbindlichkeiten (von 1 261,6 Mio. RON (etwa 274,26 Mio. EUR) im Jahr 2009 stetig steigend auf 2 186,6 Mio. RON (etwa 475,35 Mio. EUR) im Jahr 2012) und iii) fallende Erträge (der Umsatz verringerte sich stetig von 1 097,3 Mio. RON (etwa 238,54 Mio. EUR) im Jahr 2009 auf 1 020,6 Mio. RON (etwa 221,87 Mio. EUR) im Jahr 2012). Deshalb ist CFR Marfă nach Randnummer 10 Buchstabe a und Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 seit 2009 ein Unternehmen in Schwierigkeiten. (314) Wie bereits erwähnt (siehe Erwägungsgrund 309), finden die Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 auf Maßnahme 5 Anwendung. Nach Randnummer 20 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge von aufgelaufenen Verlusten verloren gegangen ist. „Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.“ Nach Randnummer 20 Buchstabe c dieser Leitlinien „gilt zudem ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift“. (315) Rumänien brachte vor, dass CFR Marfă nach 2014 im Sinne der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht in Schwierigkeiten war oder ist (Mitteilung 2014/C 249/01) (197). (316) Die Kommission stellt jedoch fest, dass sich die Finanzlage von CFR Marfă im Jahr 2014, dem Jahr nach dem Schuldenswap von 2013, weiter verschlechterte. CFR Marfă verzeichnete Verluste in Höhe von 73 % seines gezeichneten Stammkapitals wegen der kumulierten Verluste in Höhe von 1 828,88 Mio. RON (etwa 398 Mio. EUR) und eines Jahresverlusts in Höhe von 27,16 Mio. RON (etwa 5,9 Mio. EUR). Auf jeden Fall wäre die Lage von CFR Marfă im Jahr 2014 und in den darauffolgenden Jahren ohne den Schuldenswap von 2013, durch den der Großteil der Verbindlichkeiten von CFR Marfă abgeschrieben und die Finanzlage künstlich „verbessert“ wurde, erheblich schlechter gewesen. (317) Die Kommission stellt auch fest, dass Rumänien zufolge CFR Marfă die Voraussetzungen für die Einleitung eines kollektiven Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger nach rumänischem Recht erfüllt (d. h. überfällige Verbindlichkeiten über 40 000 RON, die mehr als 60 Tage überfällig sind) (198). Die Kommission betont, dass CFR Marfă die Voraussetzungen für die Einleitung eines kollektiven Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger nach rumänischem Recht nicht erst seit mindestens 2009 tatsächlich erfüllt (siehe Erwägungsgründe 22 bis 25), sondern auch seit 2014. Im Gegensatz zu Rumäniens Auffassung muss ein Unternehmen sich nicht im Insolvenzverfahren befinden, um als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu gelten. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das betreffende Unternehmen die Voraussetzungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens nach innerstaatlichem Recht erfüllt. CFR Marfă erfüllte diese Voraussetzungen definitiv, sogar nach dem Schuldenswap. Durch die erhebliche Höhe der überfälligen Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură (siehe Erwägungsgründe 23 und 24 sowie entsprechend Tabelle 7) wurde der Schwellenwert von 40 000 RON (etwa 8 695,7 EUR) und Verbindlichkeiten, die mehr als 60 Tage überfällig sind, beträchtlich überschritten. Deshalb ist CFR Marfă im Hinblick auf Maßnahme 5 nach Randnummer 20 Buchstaben a und c der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 seit 2014 ein Unternehmen in Schwierigkeiten. (318) Dementsprechend gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass CFR Marfă nach Randnummer 10 Buchstabe a und Randnummer 11 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 und nach Randnummer 20 Buchstaben a und c der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist. Konkret ist CFR Marfă seit mindestens 2009 in Schwierigkeiten, d. h. sowohl im Zeitraum von 2010 bis einschließlich Juni 2013 — dem Zeitraum, in dem die Maßnahmen 1, 2 und 3 gewährt wurden — als auch nach dem Schuldenswap vom Juni 2013, als Maßnahme 5 gewährt wurde. Wie bereits erwähnt, wurde der Schienengüterverkehr Rumäniens erst im Jahr 2008 liberalisiert (199); deshalb konnten die Auswirkungen neuer Betreiber, die CFR Marfă seine Position auf dem rumänischen Markt streitig machten, erst ab 2009 festgestellt werden. 4.3.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (319) Die Kommission stellt fest, dass Maßnahmen 1 und 2 spätestens seit 2010 gewährt wurden, Maßnahme 3 im Juni 2013 gewährt wurde und Maßnahme 5 spätestens seit 2014 gewährt wurde, und dass es sich bei allen um staatliche Beihilfen handelt. Diese Beihilfen wurden der Kommission nicht zur Genehmigung vorgelegt und deshalb hat Rumänien das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht eingehalten. (320) Die staatlichen Beihilfen wurden seit 2010 ohne Anmeldung gewährt und ausgezahlt, wobei ein erheblicher Betrag der Gesamtbeihilfe im Rahmen des Schuldenswaps vom Juni 2013 gewährt wurde und deshalb rechtswidrig sind. 4.4.   Vereinbarkeit der Beihilfe und Rechtsgrundlage für die Würdigung 4.4.1.   Vorläufige Erwägungen hinsichtlich der Vereinbarkeitsprüfung (321) Wie in Erwägungsgrund 107 erläutert, behauptet Rumänien, der Schuldenswap sei durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 22. Oktober 2013 gebilligt. (322) Die Kommission stellt jedoch fest, dass der Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2013 nicht über die Vereinbarkeit der von Rumänien in Anhang I des Memorandum of Understanding vorgeschlagenen Maßnahmen als solche nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen entscheidet; deshalb wurde auch keine Entscheidung hinsichtlich des Schuldenswaps von 2013 zugunsten von CFR Marfă getroffen. Wie bereits in Erwägungsgründen 265 und 266 erläutert, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Eurallumina deutlich hervor, dass der Beschluss des Rates über Steuerbefreiung keine Genehmigung von staatlichen Beihilfen darstellt und analog der Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2013 auch nicht als Rechtssicherheit für Rumänien hinsichtlich des Schuldenswaps herangezogen werden kann (200). (323) Die Kommission betont sogar, dass das Memorandum of Understanding zwischen der EU und Rumänien, auf dessen Grundlage der Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2013 gefasst wurde, ausdrücklich vorsieht, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen für die von Rumänien durchzuführenden Umstrukturierungsmaßnahmen eingehalten werden müssen. Konkret ist in Anhang I (Buchstabe B Ziffer 9) des Memorandum of Understanding neben anderen speziellen wirtschaftspolitischen Maßnahmen Folgendes aufgeführt: „Rückstände für staatseigene Unternehmen durch Umstrukturierung, die im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen der EU und Prävention künftiger Verluste durchzuführen ist, zu reduzieren …“ (Hervorhebung hinzugefügt). Nach Auffassung der Kommission betrifft diese Bestimmung konkret Fälle wie die Umstrukturierung von CFR Marfă. (324) Deshalb gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Rumäniens Behauptung, nach der der Schuldenswap durch den Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2013 gebilligt wurde, unbegründet ist. 4.4.2.   Vereinbarkeit mit den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 und 2014 (325) Wie in Unterabschnitt 4.2.1 nachgewiesen, war CFR Marfă zweifellos ein Unternehmen in Schwierigkeiten und deshalb ist die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen, die von der Kommission in diesem Beschluss festgestellt wurde, im Einklang mit den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zu würdigen. (326) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Mitgliedstaat, der die Ermächtigung zur Gewährung von Beihilfen in Abweichung von den Regeln des AEUV beantragt, zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet. Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die der Kommission die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (201). (327) In diesem Fall haben rumänische Behörden nicht ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit angegeben, da ihrer Auffassung nach die geprüften Maßnahmen keine Beihilfen sind. Rumänien behauptete trotzdem, es gebe Ähnlichkeiten mit vorherigen Rechtssachen der Kommission, bei denen die Vereinbarkeit der Beihilfen festgestellt wurde, insbesondere Umstrukturierungsbeihilfen in Form eines Schuldenswaps zugunsten des griechischen Schienenverkehrsunternehmens Trainose, von der Kommission nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genehmigt (siehe Erwägungsgründe 116-121). Die Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlage wird in Erwägungsgrund 332 erörtert. (328) Da CFR Marfă als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft wird (siehe Erwägungsgrund 318), war die einzige von der Kommission im Einleitungsbeschluss (202) festgestellte Grundlage für die Vereinbarkeit die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen auf der Grundlage der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 für die Maßnahmen 1, 2 und 3 und der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 für die Maßnahme 5. Unter Randnummer 137 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 heißt es: „Die Kommission wird alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden sind, auf der Grundlage der vorliegenden Leitlinien auf ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt worden ist“. Zudem gilt nach Randnummer 138 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014: „wird sie die Würdigung in allen anderen Fällen auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten“. (329) Wie in Erwägungsgrund 275 und Fußnote 27 erläutert, wurden Maßnahmen 1 und 2 (die Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt und CFR Infrastructură) im Juni 2013 zum größten Teil durch Maßnahme 3 in Eigenkapital umgewandelt. Deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, dass Maßnahmen 1, 2 und 3 vor der Veröffentlichung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 gewährt wurden. Maßnahme 5 fand nach der Gewährung von Maßnahme 3 im Jahr 2013 statt und dauerte nach der Veröffentlichung der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2014 am 31. Juli 2014 an. Schließlich wurde die Vereinbarkeit von Maßnahme 4 nicht gewürdigt, da festgestellt wurde, dass es sich bei Maßnahme 4 nicht um Beihilfen handelt (siehe Erwägungsgründe 215 und 304). (330) Rumänien behauptet, es gebe starke Ähnlichkeiten zwischen den Maßnahmen für CFR Marfă und anderen Fällen, bei denen es um die Umstrukturierung von Schienenverkehrsunternehmen in der EU geht, für die die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfen festgestellt hat (siehe Erwägungsgründe 117 ff.). (331) Diesbezüglich vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass eine Reihe bedeutender Unterschiede zwischen der Lage von CFR Marfă und der der griechischen und slowakischen Schienenverkehrsunternehmen besteht, wodurch die Vereinbarkeit der Beihilfen an CFR Marfă nicht gewährleistet ist wie dies bei den griechischen und slowakischen Schienenverkehrsunternehmen der Fall war. Die Besonderheiten dieser beiden Fälle werden im Folgenden zusammengefasst. (332) Der positive Beschluss der Kommission, mit dem die Umstrukturierungsbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV TRAINOSE und OSE in Höhe von über 15 Mrd. EUR genehmigt wurden, wurde am 16. Juni 2017 erlassen. Beide Präzedenzfälle müssen im Kontext des laufenden makroökonomischen Erholungsprogramms für Griechenland betrachtet werden, in dem festgestellt wurde, dass OSE (Schieneninfrastrukturbetreiber) und TRAINOSE (Schienenverkehrsunternehmen) unstrukturiert werden müssen. Im Rahmen des griechischen wirtschaftlichen Anpassungsprogramms musste Griechenland seinen staatseigenen Schieneninfrastrukturbetreiber OSE umstrukturieren. Im Februar 2011 meldete Griechenland drei Maßnahmen zugunsten von OSE an. Im Hinblick auf TRAINOSE sah das Memorandum of Understanding mit der Troika die Privatisierung von TRAINOSE ab 2010 vor. Griechenland hat TRAINOSE umstrukturiert und reorganisiert, um seine Effizienz zu steigern. Angesichts der Tatsache, dass im Gegensatz zu CFR Marfă TRAINOSE der einzige Anbieter von Schienenverkehrsdienstleistungen und OSE der einzige Schieneninfrastrukturbetreiber ist, würde das Risiko der Einstellung der Tätigkeiten, das sich daraus ergeben würde, dass TRAINOSE keine Schienenverkehrsdienstleistungen für Personen und Güter mehr anbieten könnte, die Fortführung der Bereitstellung von Schienenverkehrsdienstleistungen für Personen und Güter in Griechenland und die Fähigkeit OSEs, die Schieneninfrastruktur zu erhalten, gefährden. (333) Mit der Privatisierung von TRAINOSE durch TRENITALIA hat Griechenland definitiv die Verbindungen zwischen dem Schieneninfrastrukturbetreiber und dem Schienenverkehrsunternehmen getrennt. Zudem vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe an TRAINOSE hinsichtlich der außergewöhnlichen und spezifischen Umstände des griechischen Schienenverkehrssektors angemessen war, um eine beträchtlichen Störung der griechischen Wirtschaft zu beheben. Das heißt TRAINOSE war ein sehr wichtiger direkter und indirekter Arbeitgeber in Griechenland, wo mehr als 99 % der Unternehmen KMU sind. Die Arbeitslosenzahlen waren auf einem historischen Hoch in Griechenland und stellten die am schwierigsten zu lösende Herausforderung dar (sie stiegen von 17,9 % im Jahr 2011 auf 27,5 % im Jahr 2013 und blieben von 2010 bis 2017 konstant über 20 %) (203). Die KMU in Griechenland stehen außergewöhnlichen Risiken von wirtschaftlichen Schwankungen infolge der instabilen Wirtschaftslage des Landes und insbesondere der Auswirkungen, die diese auf den Zugang zu Finanzen haben, die für KMU entscheidend sind, gegenüber. (334) Die Lage der griechischen Wirtschaft und die Rolle des etablierten Schienengüterverkehrsunternehmens in Griechenland, wie im Fall TRAINOSE beschrieben, unterscheidet sich aus mehreren Gründen komplett von der wirtschaftlichen Lage Rumäniens und der Rolle von CFR Marfă für die Wirtschaft des Landes im vorliegenden Fall. Wie die Kommission in Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV im Hinblick auf die Maßnahmen für die Lage in Griechenland festgestellt hat, gehen Umfang und Dauer des wirtschaftlichen Rückgangs Griechenlands über die Herausforderungen hinaus, die die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer üblichen Geschäftszyklen erfahren, in denen Konjunkturrückgänge als Teil der normalen Wachstumskurve und der Entwicklung akzeptiert werden müssen. Die Kommission erkannte die außergewöhnlichen Auswirkungen der Krise auf verschiedene Wirtschaftssektoren an. Vor diesem Hintergrund sah die Kommission die Verlängerung der Unterstützung durch staatliche Beihilfen für den griechischen Finanzsektor bis zum 30. Juni 2017 als erforderlich an, um eine beträchtliche Störung der gri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.