Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/69 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die staatliche Beihilfe SA.43549 (2017/C) (ex 2017/FC) (ex 2016/NN) (ex 2015/EO) Rumäniens zugunsten von CFR Marfă (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1115) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D0069. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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echischen Wirtschaft in Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zu beheben. Diese Schlussfolgerungen hinsichtlich der Lage der griechischen Wirtschaft seit Dezember 2011 blieben weiterhin für die Zwecke der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen bestehen. Diese Lage hat Auswirkungen auf den griechischen Schienenverkehrssektor und verursacht eine Reihe von Störungen, wie den Rückgang der Nachfrage nach Schienenverkehrsdienstleistungen sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr aufgrund der Einstellung von Unternehmen und Rückgang der Geschäftstätigkeit (so bei FYROM oder EBZ) sowie der Zahlungsunfähigkeit einiger Unternehmen und die damit zusammenhängenden Liquiditätsprobleme von TRAINOSE. Die Kommission stellt fest, dass die bedienten Personenkilometer zwischen 2008 und 2012 um 49 % und die Tonnenkilometer im Güterverkehr sogar um 64 % zurückgegangen sind. (335) In Rumänien wird vielmehr bereits mehr als die Hälfte (etwa 64 % in Tonnenkilometern) des Schienengüterverkehrsmarkts von Wettbewerbern bedient. Die Arbeitslosigkeit in Rumänien unterscheidet sich erheblich von der in Griechenland, da Arbeitslosenzahlen in den letzten zehn Jahren ausnahmslos unter dem EU-Durchschnitt lagen (die höchste jährliche Arbeitslosenquote in Rumänien seit 2009 lag bei 7,2 % im Jahr 2011 und fiel stetig auf 4,9 % im Jahr 2017 und 4,2 % im Jahr 2018) (204). Vor diesem Hintergrund kann die Lage von CFR Marfă für die Beschäftigungslage in Rumänien weder direkt noch indirekt als bedeutend betrachtet werden. Zudem ist es höchst unwahrscheinlich, dass die KMU als Kategorie von Wirtschaftssubjekten besonders von einem möglichen Marktaustritt von CFR Marfă als solches betroffen wären, da mehr als 50 % des Markts bereits von den Wettbewerbern von CFR Marfă bedient werden und da ein erheblicher Anteil der Kunden von CFR Marfă große staatseigene Unternehmen sind. (336) Eine weitere von Rumänien angeführte Rechtssache (siehe Erwägungsgrund 116) betrifft eine Beihilfe an HŽ Cargo d. o. o. in Form einer Schuldentilgung in Höhe von 975 Mio. HRK des nationalen Schienenverkehrsbetreibers HZ Cargo und eines entsprechenden Schuldenswaps im Jahr 2015, zu dem auch eine Kapitalerhöhung von HZ Cargo gehörte. Rumänien erinnert daran, dass in der Rechtssache HZ Cargo festgestellt wurde, dass die staatliche Beihilfe zwar rechtswidrig aber trotzdem nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar mit dem Binnenmarkt sei und deshalb musste HZ Cargo die Beihilfe nicht zurückzahlen. Die Lage von HZ Cargo unterscheidet sich jedoch erheblich von der Lage von CFR Marfă. Insbesondere wurde die HZ Cargo gewährte Maßnahme dazu verwendet, eindeutig bestimmte und individualisierte Verbindlichkeiten zu verrechnen, die vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union entstanden (d. h. 1. Juli 2013), was bei CFR Marfă eindeutig nicht der Fall ist, da Rumänien der EU im Jahr 2007 beigetreten ist, d. h. drei Jahre vor dem geprüften Zeitraum im vorliegenden Fall. (337) Der Vollständigkeit halber erinnert die Kommission daran, dass es einen weiteren Fall einer genehmigten gewährten Beihilfe für ein Schienenverkehrsunternehmen gab, und zwar 96,5 Mio. EUR an das etablierte slowakische Schienenverkehrsunternehmen, das zu 100 % im Eigentum des Staates steht, für den Bau neuer Werkstätten für leichte Instandhaltungsarbeiten an Personenzügen (d. h. Reinigung der Fahrzeuge, Nachfüllen der Wasserversorgung und kleine Reparaturen). In diesem bestimmten Fall stellt die Kommission fest, dass es sich bei der Maßnahme um staatliche Beihilfen handelte, erklärte diese jedoch als vereinbar mit der Begründung, dass die Maßnahme zu Zielen von gemeinsamen Interesse der Europäischen Union beitragen würde, insbesondere einer Verlagerung von Straßen- zu Schienenverkehr, um so den Umweltschutz und eine Entlastung des Straßenverkehrs zu fördern. Die Kommission erinnert daran, dass die von der Slowakei gemachten Verpflichtungszusagen (insbesondere offener und diskriminierungsfreier Zugang), gemeinsam mit dem Beitrag der Beihilfen zu Zielen von gemeinsamen Interesse der Europäischen Union entscheidende Faktoren für ihre Schlussfolgerung, dass die Maßnahme keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen verursachen würde, waren und genehmigte sie deshalb nach Artikel 93 AEUV. (338) Es ist eindeutig, dass sich die genannten Rechtsfälle erheblich von dem vorliegenden Fall von CFR Marfă unterscheiden. (339) Rumänien hat keinen aussagekräftigen Umstrukturierungsplan, der den von den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen geforderten Standards entspricht, angemeldet. (340) Rumänien hat lediglich ex post, im Mai 2017, verschiedene „Umstrukturierungsmaßnahmen“ zur Verbesserung der Finanzlage von CFR Marfă erwähnt, einschließlich einer Liste an Maßnahmen für den Zeitraum 2017-2020. Zudem hat Rumänien in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss ein Dokument mit der Bezeichnung „Umstrukturierungs- und Reorganisationsplan“ für CFR Marfă vorgelegt, der von der Hauptversammlung des Unternehmens im Juni 2014 (205) genehmigt wurde, und dazu eine jährliche Liste von Maßnahmen zur Verbesserung der Erträge und Reduzierung von Kosten für die Jahre 2014-2017 (206). Diese Dokumente erfüllen jedoch nicht den in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen geforderten Standard eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplans. Tatsächlich fehlen sämtliche Rentabilitäts- und Renditekennzahlen, Prognosen für die nächsten drei bis fünf Jahre, Schätzungen der künftigen Nachfrage, Vergleiche verschiedener Umstrukturierungsszenarien (Basisszenario, pessimistisches Szenario), SWOT-Analyse, detaillierte Informationen über die betroffenen staatlichen Beihilfen, eigene Beiträge usw. Nicht zuletzt scheinen die im Dokument von 2014 vorgesehenen verschiedenen Umstrukturierungsmaßnahmen (unabhängig davon, ob sie durchgeführt wurden oder nicht) weder für die Stabilität noch die Rentabilität des Unternehmens gesorgt zu haben, auch nicht im Jahr 2018, als das Unternehmen weiter Verbindlichkeiten gegenüber CFR Infrastructură anhäufte und Verluste verbuchte. (341) Konkret verzeichnete CFR Marfă im Jahr 2018 Verluste in Höhe von 158,05 Mio. RON (etwa 34 Mio. EUR) und wies erhebliche (kurzfristige) Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von etwa […] Mio. RON (etwa […] Mio. EUR) aus. Davon betrugen die Verbindlichkeiten gegenüber CFR Infrastructură mehr als 70 % (Gesamtverbindlichkeiten zum Ende des Jahres in Höhe von 884,3 Mio. RON (etwa 192 Mio. EUR), davon ausstehend 792,33 Mio. RON (etwa 172 Mio. EUR)) (207). (342) So legte Rumänien keine bedeutenden und überzeugenden Informationen als Nachweis dafür vor, dass Umstrukturierungsmaßnahmen umgesetzt wurden, um sicherzustellen, dass die Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt wurde. Erst in einer späten Phase des Verfahrens (im Rahmen einer Besprechung mit Kommissionsdienststellen am 24. Juli 2019) erwähnten rumänische Behörden, dass das Unternehmen an einem Bericht über die Entwicklungsstrategie von CFR Marfă arbeite. Auf jeden Fall wäre eine aktualisierte Liste von Maßnahmen, die nach dem Einleitungsbeschluss erstellt hätte werden können, standardmäßig zukunftsgerichtet, während der Beschluss die staatlichen Maßnahmen in der Vergangenheit, seit mindestens 2010, berücksichtigt. (343) In diesem besonderen Kontext, in dem CFR Marfă seit 2009 Verluste verzeichnet, wurden die Vereinbarkeitskriterien der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht erfüllt. Insbesondere angesichts des erheblichen Betrags an Beihilfen von mindestens 2 619,27 Mio. RON (etwa 569,41 Mio. EUR) und der aktuellen Finanzlage des Unternehmens, mit ausstehenden Verbindlichkeiten von mindestens 792 Mio. RON (etwa 172 Mio. EUR) (208) gegenüber CFR Infrastructură, besteht für CFR Marfă keine Aussicht darauf, konkret und tatsächlich einen eigenen Beitrag zu leisten; im gleichen Sinne besteht keine Aussicht auf Rentabilität ohne staatliche Beihilfen. (344) Schließlich hätte CFR Marfă angesichts seiner führenden Position im Schienengüterverkehrssektor in Rumänien und seiner erheblichen Marktanteile auf verschiedenen Gütermärkten, auf denen das Unternehmen tätig ist, sowie nach Abschnitt 3.6.2 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen Maßnahmen ergreifen sollen, um die durch die Beihilfen verursachten Wettbewerbsverfälschungen zu beschränken. Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass Rumänien keine Ausgleichsmaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorgeschlagen hat. (345) Daher gelangt die Kommission nach der Prüfungsphase zu dem Schluss, dass die Kriterien für vereinbare Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von keiner der Maßnahmen erfüllt wurden. (346) Im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission weder eine Rahmenregelung noch Leitlinien zur Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 erkennen, die auf die geprüften Maßnahmen angewendet werden könnten. (347) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c können „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft,“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. In diesem Zusammenhang bietet Abschnitt 4 der Eisenbahn-Leitlinien (209) einen Rahmen zur Überprüfung, ob die Kommission eine Beihilfe für ein Eisenbahnunternehmen zur Schuldentilgung nach dem AEUV für als vereinbar mit dem Binnenmarkt erklären sollte. Randnummer 53 der Eisenbahn-Leitlinien sieht vor, dass in Sonderfällen, in denen die getilgten Schulden ausschließlich die Koordinierung des Verkehrs, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen oder die Normalisierung der Konten betreffen, die Prüfung auf der Grundlage von Artikel 93 AEUV erfolgt. (348) In Ziffer 54 der Eisenbahn-Leitlinien heißt es: „Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 91/440/EWG müssen nach Ansicht der Kommission unter bestimmten Voraussetzungen solche [staatlichen] Beihilfen auch dann genehmigt werden können, wenn keine finanzielle Umstrukturierung vorliegt, nämlich wenn es sich um die Tilgung alter Schulden handelt, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2001/12/EG, die die Bedingungen der Marktöffnung regelt, entstanden sind.“ (349) Die Kommission stellt fest, dass nach Randnummer 56 der Eisenbahn-Leitlinien für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie 2001/12/EG, d. h. dem 15. März 2001, beigetreten sind, der Stichtag das Datum ihres Beitritts ist. Diesbezüglich ist der Stichtag im vorliegenden Beschluss das Beitrittsdatum Rumäniens zur EU, d. h. der 1. Januar 2007. (350) Die Kommission stellt zudem fest, dass es nicht erforderlich ist zu beurteilen, ob die kumulativen Bedingungen, die in Randnummer 55 bis 60 der Eisenbahn-Leitlinien festgelegt sind, erfüllt wurden, damit die CFR Marfă gewährten Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als vereinbar betrachtet werden können, da alle im vorliegenden Beschluss geprüften Maßnahmen nach dem Beitrittsdatum entstanden sind. (351) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten von CFR Marfă nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. 5.   RÜCKFORDERUNG (352) Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, umzugestalten oder aufzuheben hat (210). Zudem besagt die ständige Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestufte Beihilfe aufzuheben, auf die Wiederherstellung der früheren Lage abzielt (211). (353) Vor diesem Hintergrund haben die Gerichte der Europäischen Union festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die rechtswidrig gewährten Beihilfen einschließlich Rückforderungszinsen zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Binnenmarkt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat (212). (354) Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (213) vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (355) Da die Maßnahmen 1, 2, 3 und 5 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt wurden und als rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe angesehen werden müssen, sind sie somit zurückzufordern, um die Situation wiederherzustellen, die vor der Gewährung der Beihilfe auf dem Binnenmarkt bestand. Der Rückforderungszeitraum erstreckt sich von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückforderung. Auf die zurückzufordernden Beträge sind bis zu ihrer vollständigen Beitreibung Zinsen zu erheben. (356) Wie in den Erwägungsgründen 326 bis 351 nachgewiesen, wurden die CFR Marfă mit den vier Maßnahmen (1, 2, 3 und 5) zusammengenommen gewährten Beihilfen in Höhe von mindestens 2 619,27 Mio. RON (etwa 569,41 Mio. EUR), — der Beihilfebetrag nach Maßnahme 1 von mindestens 1 001,2 Mio. RON (etwa 217,65 Mio. EUR) zuzüglich des Beihilfebetrags nach Maßnahme 2 von mindestens 783,78 Mio. RON (etwa 170,39 Mio. EUR) zuzüglich des Beihilfebetrags nach Maßnahme 5 von mindestens 834,29 Mio. RON (etwa 181,37 Mio. EUR) zuzüglich der Zinsdifferenz gegenüber dem Marktzins für alle überfälligen Verbindlichkeiten (berechnet nach der in den Erwägungsgründen 204-209, 237-238 und 260-262 beschriebenen Methodik) — unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt, sind als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zu betrachten und müssen daher zurückgefordert werden, um die Situation wiederherzustellen, die vor der Gewährung der Beihilfe auf dem Binnenmarkt bestand. (357) Nach der ständigen Rechtsprechung stellen die Zahlungsunfähigkeit des Empfängers und seine Unfähigkeit, die Beihilfe zurückzuzahlen, keinen Grund dar, ihn von der Rückzahlungspflicht zu befreien (214). In diesem Fall können die Wiederherstellung der Lage, die vor der Beihilfegewährung bestanden hat, und die Beseitigung der Wettbewerbsverfälschung grundsätzlich erreicht werden, indem die Forderung für die Rückzahlung der Beihilfe im Rahmen des gerichtlichen Insolvenzverfahrens in die Forderungstabelle eingetragen wird. Wenn der Staat nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen kann, ist die Rückforderungspflicht mit der Eintragung der Forderung erfüllt, sofern das Insolvenzverfahren tatsächlich zur Abwicklung des Unternehmens, das die rechtswidrigen Beihilfen erhalten hat, führt, d. h. zur endgültigen Einstellung seiner Tätigkeit (215). 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (358) Die Kommission stellt fest, dass Maßnahmen 1, 2, 3 und 5, insgesamt und jeweils einzeln, staatliche Beihilfen an CFR Marfă im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (359) Die Kommission stellt fest, dass Maßnahme 4 keine staatliche Beihilfe an CFR Marfă darstellt. (360) Die Kommission stellt fest, dass Rumänien die Maßnahmen 1, 2, 3 und 5 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und somit rechtswidrig gewährt hat. (361) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die in Maßnahmen 1, 2, 3 und 5 enthaltenen Beihilfeelemente unvereinbar mit dem Binnenmarkt sind, weil die einschlägigen Bedingungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen von 2004 und 2014 nicht erfüllt wurden und keine anderen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit festgestellt wurden. Daher müssen die rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen samt Zinsen vom Empfänger zurückgefordert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind und die von Rumänien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurden, stellen jeweils einzeln und zusammengenommen staatliche Beihilfen dar: a) die Nichteinforderung und das weitere Auflaufen von Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt von 2010 bis zum Schuldenswap von 2013; b) die Nichteinforderung und das weitere Auflaufen von Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură von 2010 bis zum Schuldenswap von 2013; c) der Schuldenswap von 2013; d) die Nichteinforderung und das weitere Auflaufen von Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber CFR Infrastructură nach dem Schuldenswap von 2013 bis einschließlich 2018. Artikel 2 Bei der folgenden Maßnahme, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, handelt es sich im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV nicht um eine staatliche Beihilfe: a) der Nichteinforderung und dem weiteren Auflaufen von Verbindlichkeiten von CFR Marfă gegenüber dem Staatshaushalt nach dem Schuldenswap von 2013 bis einschließlich 2018. Artikel 3 Die staatlichen Beihilfen nach Maßnahme 3 sind bereits in den Beihilfen nach Maßnahme 1 und Maßnahme 2 erfasst; daher wurden die Beihilfen nach Maßnahme 3 auch nicht dem Gesamtbetrag der Beihilfen hinzugefügt, um eine doppelte Erfassung zu vermeiden. Die staatlichen Beihilfen in Höhe von mindestens 2 619,27 Mio. RON (etwa 569,41 Mio. EUR), d. h. der Betrag der Beihilfen nach Maßnahme 1 (mindestens 1 001,2 Mio. RON, etwa 217,65 Mio. EUR) zuzüglich des Betrags der Beihilfen nach Maßnahme 2 (mindestens 783,78 Mio. RON, etwa 170,39 Mio. EUR) zuzüglich des Betrags der Beihilfen nach Maßnahme 5 (mindestens 834,29 Mio. RON, etwa 181,37 Mio. EUR) zuzüglich des entsprechenden Marktzinses für alle überfälligen Verbindlichkeiten nach Maßnahmen 1, 2 und 5 (der nach der beschriebenen Berechnungsmethode bestimmt wird), die Rumänien allesamt unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig CFR Marfă gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 4 (1)   Rumänien fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen vom Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Begünstigen zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (216) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (217) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Rumänien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses weitere Nichteinforderung von Verbindlichkeiten nach Artikel 1 ein. Artikel 5 (1)   Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist, b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, und c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Empfänger Rückzahlungsanordnungen ergangen sind. (2)   Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. werden sollen, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Die Kommission kann die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die gemäß diesem Beschluss zurückgezahlt wurden, unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 veröffentlichen. Brüssel, den 24. Februar 2020 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Exekutiv-Vizepräsidentin (1)   ABl. C 198 vom 8.6.2018, S. 16. (2)  Der in diesem Beschluss verwendete Wechselkurs entspricht dem im Einleitungsbeschluss verwendeten Wechselkurs, d. h. dem auf der Webseite der EZB am 13. September 2017 veröffentlichten Kurs von 1 EUR = 4,6 RON. Die Angaben in Euro werden ausschließlich zu Informationszwecken bereitgestellt; die offiziellen Zahlen sind in RON angegeben. https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-ron.en.html (3)  Dringlichkeitsverordnung Nr. 61/2013 zur Regelung bestimmter finanz- und steuerrechtlicher Maßnahmen vom 12. Juni 2013, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens Nr. 363 vom 18. Juni 2013. (4)  Zum Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde hatte der Verband 16 Mitglieder, von denen 13 im Bereich Schienengüterverkehr (und nicht im Bereich Schienenpersonenverkehr) tätig waren. Zu den Mitgliedern gehörten Grup Feroviar Român S.A. („GFR“), Deutsche Bahn Cargo Romania („DB Cargo Romania“), Unicom Tranzit SA („Unicom Tranzit“), Cargo Trans Vagon S.A. („Cargo Trans Vagon“), Transferoviar Grup S.A. („Transferoviar Grup“), Vest Trans Rail S.R.L. („Vest Trans Rail“), Servtrans Invest S.A. („Servtrans Invest“), Tehnotrans Feroviar S.R.L. („Tehnotrans“), Via Terra Spedition, Rail Cargo Carrier Romania (Teil der österreichischen Rail Cargo Group), Tim Rail Cargo, Rail Force S.R.L. und Trans Expedition Feroviar S.R.L. (5)  Vgl. Fußnote 1. (6)  Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 12/1998 zur Umstrukturierung von SNCFR und dem Schienenverkehr. (7)  Siehe die Antwort Rumäniens auf Frage 2, Anhang 2 der Antwort Rumäniens vom 12. Mai 2017 und Eurostat-Daten, abrufbar unter https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/refreshTableAction.do?tab=table&plugin=1&pcode=t2020_rk320&language=en. (8)  Ebenda. (9)  Artikel 15 Absatz 2 der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 12/1998. (10)  Siehe die Antwort Rumäniens vom 27. Juni 2019, Ziffer 49-51. (11)  Siehe die Antwort Rumäniens auf Frage 2, Anhang 2 der Antwort Rumäniens vom 12. Mai 2017, Antwort Rumäniens vom 27. Juni 2018, Ziffer 29.1. (*1)  Nur die ersten neun Monate des Jahres 2018. (12)  GFR gehört zur Grampet Group, mit 14 Unternehmen, die im Schienenverkehrssektor in Mittel- und Südosteuropa tätig sind. (13)  Siehe Anhang 1 der Antwort Rumäniens vom 12. Mai 2017 auf das Auskunftsersuchen der Kommission. (14)  Antwort Rumäniens vom 27. Juni 2019, Ziffer 51.2. (15)  Jahresberichte sind auf der Website von CFR Marfă abrufbar, (z. B. http://www.cfrmarfa.cfr.ro/images/stories/financiar/indicatori%20financiari/indicatori%20financiari%20conform%20bilantului%20depus%20pe%20anul%20%202017.pdf). (16)  Im Jahr 2007 erzielte das Unternehmen noch einen Nettogewinn von 4,73 Mio. RON (etwa 1,02 Mio. EUR), bereits 2008 wurde ein Jahresverlust von 169,45 Mio. RON (etwa 36,83 Mio. EUR) ausgewiesen. Quelle: Finanzkennzahlen von den Bilanzen 2007 und 2008, auf der Website von CFR Marfă abrufbar unter: http://www.cfrmarfa.cfr.ro/index.php?option=com_content&view=article&id=75%3Aindicatori-financiari-conform-bilantului-depus-pe-anul-2007-&catid=35&Itemid=194&lang=ro; und http://www.cfrmarfa.cfr.ro/index.php?option=com_content&view=article&id=170%3Aindicatori-financiari-conform-bilantului-dep

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.