Europäische Union

89/44/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrages (IV/27.393 und IV/27.394, Publishers' Association - "Netto-Bücher"-Vereinbarungen) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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dern auch indirekte Abnehmer durchgesetzt werden. ii) Es wäre praktisch nicht durchführbar, daß die Buchhändler die unterschiedlichen Bedingungen zur Aufrechterhaltung des Wiederverkaufspreises einhalten, die von Hunderten von verschiedenen Verlegern vorgeschrieben werden; damit derartige Bedingungen in Anwendung auf Bücher angemessen und praktisch durchführbar sind, müssen Ausnahmen zulässig sein; die Buchhändler könnten die Bedingungen keinesfalls auf einer Basis erfuellen, die sich von Buch zu Buch je nach Verleger ändert, und verschiedene Bedingungen/Ausnahmen vorsehen; die Bedingungen müssen deshalb allgemeine Bedingungen sein. iii) Damit das System die Vorteile, welche es nach Ansicht der Vereinigung beinhaltet, bieten kann, muß jeder Buchhändler bei dem Kauf eines Buches als Netto-Buch darauf vertrauen, daß für seine Wettbewerber dieselben Bedingungen wie für ihn in bezug auf dieses Buch gelten, so daß niemand einen unlauteren Vorteil gegenüber dem anderen erhält. Die Vereinbarungen vermitteln den Buchhändlern dieses Vertrauen. iv) Die Erfuellung der einheitlichen Bedingungen und ihre Durchsetzung - durch die Gerichte als letztem Ausweg - kann in der Praxis nur von der Vereinigung im Namen der Verleger überwacht werden. (73) Um zu beurteilen, ob Beschränkungen in Vereinbarungen für die Erreichung der Ziele der Vereinbarungen unumgänglich sind, ist es sachdienlich, sich zuerst die Ziele der Vereinbarungen zu vergegenwärtigen. Die Vereinigung macht geltend, die Behinderung einer angemessenen Anwendung der Vereinbarungen würde Sortimentsbuchhändler dazu veranlassen, weniger Exemplare eines Buches und weniger Buchtitel zu bestellen, weil sie wegen anderweitiger billigerer Preisangebote dem Risiko ausgesetzt sind, ihr Sortiment nicht verkaufen zu können. Bei einer derartigen Verhaltensweise würde die Anzahl der Sortimentsbuchhändler abnehmen. Da Sortimente und Auslagen für den Verkauf als wesentlich anzusehen sind, ginge der Verkauf zurück, würden Verleger kleinere Auflagen drucken und die Kosten steigen. Dies hätte zum Ergebnis, daß die Buchpreise steigen würden, weil der Handel von den Verlegern höhere Nachlässe verlangen würde. Zur gleichen Zeit würden kleinere Auflagen möglicherweise gar nicht veröffentlicht. Um diesen Folgen vorzubeugen, ist es nach Auffassung der Vereinigung wesentlich, daß in allen Geschäften der gleiche Einzelhandelspreis für ein Buch berechnet wird und daß kein Preiswettbewerb um denselben Titel stattfindet. (74) Wie man aus der unter Randnummer 72 angeführten Auffassung der Vereinigung ersehen kann, macht diese die unter Randnummer 72 erwähnten Argumente geltend, um aufzuzeigen, daß die Ziele der Vereinbarungen nur durch eine kollektive Regelung erreicht werden können und daß vertikale Weiterverkaufsvereinbarungen über den gebundenen Ladenpreis für Bücher nicht genügen würden. (75) Die Entscheidung darüber, welche Art von Vertriebssystem in einem bestimmten nationalen Markt am besten geeignet ist, um die von der Vereinigung angeführten Zwecke zu erreichen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kommission hat hier über ein Preisfestsetzungssystem zu befinden, das sich auf Exporte in andere Mitgliedstaaten, insbesondere Irland, erstreckt, ebenso wie auf Importe und Reimporte aus anderen Mitgliedstaaten einschließlich Irland. Das derzeitig angewendete System verhindert einen aus dem Handel zwischen Mitgliedstaaten resultierenden Preiswettbewerb auf Vertriebsebene. Die Kommission hat bereits in ihrer Entscheidung 82/123 in der Sache Nr. IV/00.428 - VBBB/VBVB (1) entschieden, daß ein System kollektiver Festsetzung der Weiterverkaufspreise mit der Folge der Auferlegung von Wettbewerbsbeschränkungen im Handel zwischen Mitgliedstaaten, wie es in den fraglichen Vereinbarungen enthalten ist, zur Verbesserung von Herausgabe und Vertrieb der maßgeblichen Bücher nicht unerläßlich ist. Die Kommission erkennt weiterhin die bedeutende Rolle, die Büchern neben anderen kulturellen Medien zukommt, an. Sie ist jedoch der Auffassung, daß die Parteien weniger einschränkende Mittel zur Förderung von Herausgabe und Vertrieb von Büchern anwenden sollten. (76) Zu dem ersten Vorbringen der Vereinigung über die Unumgänglichkeit einer gemeinsamen Anwendung einheitlicher Bedingungen, d. h. der Unmöglichkeit für einen Verleger, jedem Buchhändler seine einheitlichen Bedingungen mitzuteilen, weist die Kommission darauf hin, daß die Bedingung, Buchhändlern diese Mitteilung zu machen, damit ein Verleger die Beachtung der einheitlichen Bedingungen vor den einzelstaatlichen Gerichten gegenüber indirekten Käufern, mit denen der Verleger nicht unmittelbar einen Vertrag geschlossen hat, durchsetzen kann, eine Bedingung des nationalen Rechts ist, deren Anwendung auf das Vereinigte Königreich begrenzt ist. Angebliche praktische Schwierigkeiten bei der Erfuellung einer derartigen Bedingung, die durch das Recht eines Mitgliedstaates auferlegt wird und bewirkt, daß die Anwendung individueller Weiterverkaufsvereinbarungen über den gebundenen Ladenpreis in diesem Mitgliedstaat erschwert wird, können nicht als Argument dafür geltend gemacht werden, nach dem Gemeinschaftsrecht weiterreichende Be- schränkungen im Rahmen einer kollektiven Weiterverkaufsvereinbarung über den gebundenen Preis für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten hinzunehmen. (77) In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß die Bedingung, die Preise mitzuteilen, nur für die Durchsetzung der Vereinbarungen im Vereinigten Königreich von Bedeutung ist und nicht für Irland, wo keine derartige Bedingung vorgesehen ist. In dieser Hinsicht ist das Argument bezueglich der Mitteilung unmaßgeblich. (78) Auf jeden Fall ist der Kommission unverständlich, wie ein angeblich praktisches Erfordernis, individuelle Mitteilungen in einem gemeinsamen Mitteilungssystem zu erfassen, eine Rechtfertigung für solche viel weiterreichenden Vereinbarungen über einheitliche Verkaufsbedingungen darstellen kann, die in den Vereinbarungen enthalten sind und von der Vereinigung als wesentliches Mittel zur Erreichung der Ziele der Vereinbarungen betrachtet werden. Somit ist nach Auffassung der Kommission das Argument ohne Belang für die Frage, ob eine kollektive Vereinbarung über eine Festsetzung des Weiterverkaufspreises notwendig ist. (79) Was das zweite Argument der Vereinigung betrifft, d. h. die Unmöglichkeit für Buchhändler, eine grosse Anzahl verschiedener Bedingungen für Buchpreisbindungen einzuhalten, so läuft es nach Ansicht der Kommission auf die Frage hinaus, wie groß der Anfall von Verwaltungsarbeit für die einzelnen Buchhändler ist. (80) Hierzu ist festzustellen, daß ein bedeutender Anteil des gesamten Buchumsatzes auf Bücher entfällt, die von verhältnismässig wenigen Verlegern veröffentlicht werden. Zudem verfügen die meisten Buchhändler, insbesondere Tabak-, Zeitungsläden und Supermärkte und selbst kleinere Fachbuchhandlungen nur über ein begrenztes Sortiment. In Anbetracht dieser Faktoren darf davon ausgegangen werden, daß es die meisten Buchhändler nur mit einer begrenzten Anzahl von Verlegern und Verkaufsbedingungen zu tun haben. Die Lage des Sortimentsbuchhandels mag eine andere sein, doch ist kaum einzusehen, warum diese Buchhändler mit dieser zusätzlichen Verwaltungsarbeit nicht fertig werden sollten. (81) Im Zusammenhang hiermit bemerkt die Kommission, daß in Irland nach dem gegenwärtigen System der Buchpreisbindung Buchhändler, um ihre Weiterverkaufspreise für Netto-Bücher festzulegen, die einen bedeutenden Teil der insgesamt verkauften Bücher darstellen, von Titel zu Titel vorgehen müssen, denn sie haben den in britischen Pound festgesetzten Preis in irische Punts umzurechnen. (82) Ausserdem möchten die Buchhändler möglicherweise nicht gleichzeitig alle Bücher billiger als zum geltenden Nettopreis anbieten, sondern stattdessen die Preise nur bei einer bestimmten Anzahl von Büchern gleichzeitig senken. Dann hätte ein Buchhändler nur für eine derartige begrenzte Anzahl von Büchern die Unterschiede zu berücksichtigen, die bei individueller Bindung des Wiederverkaufspreises möglicherweise zwischen den Verkaufsbedingungen verschiedener Verleger bestehen. (83) Aus diesen Gründen erscheint der Kommission das zweite Argument der Vereinigung nicht überzeugend. (84) Das dritte Vorbringen der Vereinigung, d. h. daß die Vereinbarungen Buchhändlern beim Kauf eines Netto-Buches das Vertrauen gäben, für ihre Konkurrenten würden bei dem betreffenden Buch die gleichen Bedingungen wie für sie selbst gelten, erscheint der Kommission ebensowenig überzeugend. Dieses Argument läuft auf die Erklärung hinaus, daß nach Ansicht der Vereinigung Buchhändler nicht dasselbe Vertrauen gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Vereinigung haben können, wenn diese über ein individuelles System der Buchpreisbindung arbeiten, wie im Fall einer kollektiven Vereinbarung. Der Kommission ist ganz unverständlich, aus welchem Grund die Vereinigung der Verhaltensweise von einzelnen Verlegern gegenüber Buchhändlern derart misstraut. Dies umso mehr, als die meisten Verleger jetzt Mitglieder der Vereinigung sind. Das Argument der Vereinigung wird um so fraglicher, als die Vereinigung jetzt in manchen Fällen nicht ausschließt, daß Verleger Buchhändlern gestatten, andere als die in den Vereinbarungen festgelegten einheitlichen Nachlässe zu gewähren. (85) Das vierte Argument der Vereinigung, d. h. die Überwachung der Einhaltung der einheitlichen Bedingungen und ihre Durchsetzung könne praktisch nur von der Vereinigung durchgeführt werden, erklärt nach Ansicht der Kommission nicht, warum eine kollektive Vereinbarung mit einheitlichen Standardverkaufsbedingungen unerläßlich ist. Somit ist das Argument in diesem Zusammenhang unerheblich. 2. Schlußfolgerungen (86) Die Kommission schließt aus den obigen Erwägungen, daß die Vereinbarungen für die Erreichung der Ziele nicht unerläßlich sind und also von dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nicht ausgenommen werden können. Da eine Vereinbarung, damit sie von dem Verbot in Artikel 85 Absatz 1 ausgenommen werden kann, alle Bedingungen nach Artikel 85 Absatz 3 erfuellen muß, können die Vereinbarungen nicht freigestellt werden. Es ist deshalb nicht notwendig zu prüfen, ob sie die anderen Bedingungen nach Artikel 85 Absatz 3 erfuellen. C. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (87) Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrages fest, so kann sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (88) Wie vorstehend ausgeführt, stellen die angemeldeten Vereinbarungen und die Bestimmungen zu ihrer Durchführung und die sonstigen Bestimmungen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 dar. Die Vereinigung muß daher verpflichtet werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen. (89) Damit alle Unternehmen des Buchhandels eindeutig darüber informiert werden, daß die Wettbewerbsbeschränkungen für Netto-Bücher tatsächlich beendet worden sind, muß die Vereinigung insbesondere verpflichtet werden, alle Unternehmen, d. h. den in den Anhängen I und II dieser Entscheidung angeführten Unternehmen, den Buchclubs im Vereinigten Königreich und den im Buchhandelsverzeichnis aufgeführten Buchhändlern schriftlich mitzuteilen, daß die Wettbewerbsbeschränkungen aufgehoben worden sind und welche praktische Folgen sich daraus für den Handel in Büchern zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten ergeben. Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung ist daher ein Entwurf für eine solche Mitteilung der Kommission zur Billigung vorzulegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Vereinbarungen, Beschlüsse und Bestimmungen stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, soweit sie den Buchhandel mit anderen Mitgliedstaaten betreffen: a) Die Netto-Buch-Vereinbarungen von 1957, die im Rahmen der Publishers' Association zwischen den in den Anhängen I und II dieser Entscheidung erwähnten Unternehmen geschlossen wurden, zusammen mit b) den Beschlüssen der Publishers' Association über Preisnachlässe für Büchereien und ,book agents' sowie Mengenrabatte, c) dem sogenannten ,Code of Allowances', der von der Publishers' Association erstellt und veröffentlicht wurde, d) dem Buchclub-Reglement der Publishers' Association, e) dem Beschluß der Publishers' Association über die Bedingungen für den alljährlichen nationalen Ausverkauf von Büchern, f) dem Beschluß der Publishers' Association über die Bedingungen für die Aufnahme in das Buchhändlerverzeichnis. Artikel 2 Der Antrag auf Abgabe einer Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen, Durchführungsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen wird abgelehnt. Artikel 3 Die Publishers' Association trifft alle nötigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen. Artikel 4 (1) Die Publishers' Association hat die in den Anhängen I und II dieser Entscheidung genannten Unternehmen, die im Vereinigten Königreich niedergelassenen Buchclubs und die im Buchhändlerverzeichnis aufgeführten Buchhändler schriftlich von dieser Entscheidung zu unterrichten und ihnen mitzuteilen, daß die Zuwiderhandlung abgestellt worden ist und welche praktischen Folgen sich daraus für den Handel mit Büchern zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen Mitgliedstaaten ergeben. (2) Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung hat die Publishers' Association einen Entwurf einer diesbezueglichen Mitteilung der Kommission zur Billigung vorzulegen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Publishers' Association, 19 Bedford Square, GB-London WC1B 3HJ gerichtet. Brüssel, den 12. Dezember 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1982, S. 36. ANHANG I Liste der Unterzeichner der Netto-Bücher-Vereinbarung zwischen Verlegern, die Mitglieder der Publishers Association sind Abacus Preß, Abacus House, Speldhurst Road, Tunbridge Wells, Kent TN4 OHU; Abson Books, Abson, Wick, Bristol BS15 5TT; Academy Editions, 7 Holland Street, London W8; Addison-Wesley Publishers Ltd, Finchampstead Road, Wokingham, Berkshire, RG11 2NZ; Advisory Unit for Microtechnology in Education, Endymion Road, Hatfield, Hertfordshire AL10 8AU; Agricultural Training Board, Bourne House, 32-34 Beckenham Road, Kent BR3 4PB; Aldwych Preß Ltd, 3 Henrietta Street, London WC2E 8LU; Philip Allan Publishers Ltd, Market Place, Deddington, Oxford OX5 4SE; Allen (J.A.) & Co. Ltd, 1 Lower Grosvenor Place, Buckingham Palace Road, London SW1W ÖL; Alpine Fine Art Collection (UK) Ltd, 5 Grosvenor Cottages, Eaton Terrace, London SW1; Angel Preß, PO Box 60, East Wittering, Chichester, West Sussex PO20 8NJ; Apollo Publishing, Realtex House, Leeds Road, Rawdon, Leeds LS19 6AX; Architectural Preß Ltd, 9 Queen Anne's Gate, London SW1H 9BY; Alan Armstrong & Associates Ltd, 76 Park Road, London NW1 4SH; Association of County Councils, Eaton House, 66a Eaton Square, London SW1W 9BH; Athlone Preß 44 Bedford Row, London WC1R 4LY; Automobile Association Publishing Division, Fanum House, Basingstoke, Hampshire RG21 2EA; Bailey Bros & Swinfen Ltd, Warner House, Folkestone, Kent CT19 6PH; Batsford (B.T.) Ltd, 4 Fitzhardinge Street, London W1H OHA; BBC Enterprises (Publications Division), Woodlands, 80 Wood Lane, London W12 OTT; Beaconsfield Publishers Ltd, 20 Chiltern Hills Road, Beaconsfield, Buckinghamshire HP9 1PL; Bedford Square Preß, 26 Bedford Square, London WC1B 3HU; Better Books, 15a Chelsea Road, Lower Weston, Bath BA1 3DU; BFI Publishing, British Film Institute, 21 Stephen Street, London W1P 1PL; Bibliagora, PO Box 77, Feltham, Middlesex TW14 8JF; Black (A. & C.) (Publishers) Ltd, 35 Bedford Row, London WC1R 4JH; Blackie & Son Ltd, 7 Leicester Place, London WC2H 7BP; Blackwell (Basil) Ltd, 108 Cowley Road, Oxford OX4 1JF; Blackwell Scientific Publications Ltd, Osney Mead, Oxford OX2 ÖL; Book Data Limited, Northumberland House, 2 King Street, Twickenham, Middlesex TW1 3RZ; Book Guild Ltd, Temple House, 25 High Street, Lewes, East Sussex BN7 2LU; Books from India (UK) Ltd, 45 Museum Street, London WC1A 1LR; Boyars (Marion) Publishers Ltd, 24 Lacy Road, London SW15 1NL; British Library, Bibliographic Services, 2 Sheraton Street, London W1V 4BH; British Museum (Natural History), Cromwell Road, London SW7 5BD; British Museum Publications Ltd, 46 Bloomsbury Street, London WC1B 3QQ; Burke Publishing Co. Ltd, Pegasus House, 116-120 Golden Lane, London EC1Y OTL; Calder (John) (Publishers) Ltd, 18 Brewer Street, London W1R 4AS; Cambridge University Preß, Publishing Division, The Edinburgh Building, Shaftesbury Road, Cambridge CB2 2RU; Cassell plc, Artillery House, Artillery Row, London SW1; Castle House Publications Ltd, 28-30 Church Road, Tunbridge Wells, Kent TN1 1JP; Cave (Paul) Publications Ltd, 74 Bedford Place, Southampton, Hampshire S01 2DF; CSP Economic Publications Ltd, Cotswold, Heol-y-Parc, Pentyrch, Nr Cardiff CF4 8ND; The Central Bureau, Seymour Mews House, Seymour Mews, London W1H 9PE; Century Hutchinson Ltd, Brookmount House, 62-65 Chandos Place, London WC2N 4NW; Chambers (W. & R.) Ltd, 43-45 Annandale Street, Edinburgh EH7 4AZ; Church House Publishing, Church House, Great Smith Street, London SW1P 3NZ; Clarke (James) and Co. Ltd, PO Box 60, 50/52 Kingston Street, Cambridge CB1 2NT; Collet's (Publishers) Ltd, Denington Estate, Wellingborough, Northamptonshire NN8 2QT; Collins (William) plc, Glasgow G4 ONB; Constable & Co. Ltd, 10 Orange Street, London WC2H 7EG; Consumers' Association 2 Marylebone Road, London NW1 4; Costello, 43 The High Street, Tunbridge Wells, Kent TN1 1XL; Covenant Publishing Co. Ltd, 6 Buckingham Gate, London SW1E 6JP; Curzon Preß Ltd, 42 Gray's Inn Road, London WC1; Darton, Longman & Todd Ltd, 89 Lillie Road, London SW6 1UD; David & Charles Publishers plc, Brunel House, Forde Road, Newton Abbot, Devon TQ12 4PU; Dawson (Wm) & Son Ltd, Cannon House, Folkestone, Kent CT19 5EE; Dent (JM) & Sons Ltd, 33 Welbeck Street, London W1M 8LX; Andre Deutsch Ltd, 105-106 Great Russell Street, London WC1B 3LJ; Drake Educational Associates, St Fagan's Road, Fairwater, Cardiff CF5 3Ä; East Anglia Resource Organisation, The Resource Centre, Back Hill, Ely, Cambridgeshire CB7 4DA; East-West Publications (UK) Ltd, Newton Works, 27-29 Macklin Street, London WC2B 5LX; Edinburgh University Preß, 22 George Square, Edinburgh EH8 9LF; Educational Evaluation Enterprises, Awre, Newnam, Gloucestershire GL14 1ET; Educational Data Information Ltd, Westlands Cottage, Green Lane, Shipleybridge, Horley, Surrey RH6 9TG; EITB Publications, 54 Clarendon Road, Watford WD1 1LB; Elsevier Applied Science Publishers Ltd, Crown Road, Linton Road, Barking, Essex IG11 8JU; Elvendon Preß, The Old Surgery, High Street, Goring-on-Thames, Reading, Berks RG8 9AW; Encyclopädia Britannica International Ltd, Carew House, Station Approach, Wallington, Surrey SM6 ODA; European Schoolbooks (Publishing) Ltd, Croft Street, Cheltenham, Gloucestershire GL53 OHX; Evans Brothers Ltd, 2a Portman Mansions, Chiltern Street, London W1M 1LE; Faber & Faber Ltd, 3 Queen Square, London WC1N 3AU; Floris Books, 21 Napier Road, Edinburgh EH10 5AZ; Foulsham (W.) & Co. Ltd, Yeovil Road, Slough, Berkshire SL1 4JH; Foundational Book Co. Ltd, PO Box 659, London SW3 6SJ; Freeman (W.H.) & Co. Ltd, 20 Beaumont Street, Oxford OX1 2NQ; French (Samül) Ltd, 52 Fitzroy Street, London W1P 6JR; Gibbons (Stanley) Publications Ltd, 5 Parkside, Christchurch Road, Ringwood, Hampshire BH24 3SH; Mary Glasgow Publications Ltd, Avenü House, 131-133 Holland Park Avenü, London W11 4UT; Gollancz (Victor) Ltd, 14 Henrietta Street, London WC2E 8QJ; Gower Publishing Group Ltd, Gower House, Croft Road, Aldershot, Hampshire GU11 3HR; Grosvenor Books, 54 Lyford Road, London SW18 3JJ; Guineß Superlatives Ltd, 33 London Road, Enfield, Middlesex EN2 6DJ; Haigh & Hochland Ltd, The Precinct Centre, Oxford Road, Manchester M13 9QA; Harcourt Brace Jovanovich Ltd, 24-28 Oval Road, London NW1 7DX; Harper & Row Ltd, Middlesex House, 34-42 Cleveland Street, London W1P 5FB; Harveys Bookshop Ltd, Magna Road, Weston, Leicester LE8 22H; Headquarters Publishing Co. Ltd, 5 Alexandria Avenü, West Ealing, London W13 ONP; Health Education Authority, 78 New Oxford Street, London WC1A 1AH; Christopher Helm Publishers Ltd, Imperial House, 21-25 North Street, Bromley, Kent BR1 1SD; Herbert Preß, 46 Northchurch Road, London N1 4EJ Her Majesty's Stationery Office, St Crispins, Duke Street, Norwich NR3 1PD; Hodder & Stoughton Ltd, Mill Road, Dunton Green, Sevenoaks, Kent TN13 2YA; Holmes-McDougall Ltd, Allander House, 137-141 Leith Walk, Edinburgh EH6 8NS; Home Health Education Service, Alma Park, Grantham, Lincolnshire NG31 9SL; Hotel and Catering Training Board, International House, High Street, Ealing, London W5 5DB; Hurst (C.) & Co. (Publishers) Ltd, 38 King Street, London WC2E 8JT; Immel Publishing Ltd, Ely House, 37 Dover Street, London W1X 3RB; Ingham Jennie Associates/Ingham Yates, 64-68 Camden High Street, London NW1 OLT; Intercept Ltd, PO Box 402, Wimborne, Dorset BH22 9TZ; International Defence and Aid Fund for Southern Africa, Canon Collins House, 64 Essex Road, London N1 8LR; International Thomson Organisation, 1st Floor, Quandrangle, 180 Wardour Street, London W1A 4YG; Inter-Varsity Preß, 38 de Montfort Street, Leicester LE1 7GP; IOP Publishing Ltd, Techno House, Redcliffe Way, Bristol BS1 6NX; IRL Preß, PO Box 1, Eynsham, Oxford OX8 1JJ; Islamic Texts Society, 5 Gren Street, Cambridge CB2 3JU; James & James, 75 Carleton Road, London N7 ÖT; Johnson Publications Ltd, 130 Wigmore Street, London W1H OAT; Jonquil Publishing, Unit One, Parsons Green Estate, Bolton Road, Stevenage, Hertfordshire SG1 4OQ; Kershaw Publishing Co. Ltd, 7 Bury Place, London WC1A 2LA; Kimber (William) & Co. Ltd, 100 Jermyn Street, London SW1Y 6EE; Kingsway Publications Ltd, Lottbridge Drove, Eastbourne, East Sussex BN23 6NT; Kluwer UK Ltd, Africa House, 64-68 Kingsway, London WC2B 6BD; Kogan Page Ltd, 120 Pentonville Road, London N1 9JN; Language Teaching Publications, 35 Church Road, Hove, East Sussex BN3 2BE; Leicester University Preß, Fielding Johnson Building, University of Leicester, University Road, Leicester LE1 7RH; Leisure Circle Ltd, York House,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.