31989D0044

89/44/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrages (IV/27.393 und IV/27.394, Publishers' Association - "Netto-Bücher"-Vereinbarungen) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 022 vom 26/01/1989 S. 0012 - 0035


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 1988

betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrages (IV/27.393 und IV/27.394, Publishers' Association - »Netto-Bücher"-Vereinbarungen)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(89/44/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3,

im Hinblick auf die von der Publishers' Association, London/Vereinigtes Königreich, am 12. Juni 1973 gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 vorgenommenen Anmeldung von zwei Vereinbarungen über einheitliche Verkaufsbedingungen für sogenannte »Netto-Bücher", die Durchführungsbestimmungen für diese Vereinbarungen und die Ziele der Vereinigung und ihre allgemeinen Vorschriften sowie auf die von der Publishers' Association am 23. September 1986 vorgenommene Anmeldung der Änderungen an einigen der sonstigen Bestimmungen im Jahr 1985,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 8. Oktober 1986 zur Einleitung von Verfahren,

nachdem der Publishers' Association Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung der Kommission Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) zu äussern,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. Die an den Vereinbarungen beteiligten Parteien

(1) Die angemeldeten Vereinbarungen wurden im Rahmen der Publishers' Association abgeschlossen und von dieser angemeldet; an den Vereinbarungen sind im Vereinigten Königreich niedergelassene Verleger beteiligt. An der ersten der beiden Vereinbarungen sind alle Verleger beteiligt, die Mitglieder der Vereinigung sind, die an der zweiten Vereinbarung beteiligten Verleger sind hingegen nicht Mitglieder der Vereinigung.

Das Mitgliedsverzeichnis der Vereinigung ist als Anhang I, das Verzeichnis der an der letztgenannten Vereinbarung beteiligten Nichtmitglieder als Anhang II dieses Entwurfs beigefügt.

B. Die Vereinigung der Verleger (Publishers' Association)

(2) Die derzeitigen Hauptziele sind folgende:

1. Förderung der weitestmöglichen Verbreitung gedruckter Bücher weltweit;

2. Förderung und Schutz der Verlegerinteressen im Vereinigten Königreich durch alle gesetzlich zulässigen Mittel;

3. . . . .

4. Zur Förderung der weitestmöglichen Verbreitung von Büchern unter Berücksichtigung der Tatsache, daß jeder Verleger zu entscheiden hat, ob er Bücher zu Nettopreisen veröffentlichen will, das sogenannte Net Book Agreement aus 1957 zu verwalten und anzuwenden (sofern Bücher zu Nettopreisen veröffentlicht werden) und ein Reglement festzulegen und zu veröffentlichen sowie die Beachtung dieses Reglements mit allen gesetzlich zulässigen Mitteln sicherzustellen, einschließlich (unbeschadet der Allgemeinverbindlichkeit des Vorstehenden) aller gesetzlich zulässigen Schritte, die der Vereinigung oder ihrem Rat notwendig erscheinen, um die Einhaltung und Anerkennung der einheitlichen Verkaufsbedingungen für Netto-Bücher sicherzustellen;

5. . . . .

(3) Gemäß der derzeitigen Regelung Nr. 53 der Vereinigung »kann der Rat der Vereinigung deren Gelder, die zu diesem oder einem anderen Zweck aufgebracht wurden, dazu verwenden, einzelne Verleger für alle Kosten und Ausgaben zu entschädigen, die ihnen durch Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dem Net Book Agreement 1957 entstanden sind, ihre gesetzlichen Rechte gegenüber denjenigen auszuüben, die die Standardbedingungen für den Verkauf von »Netto-Büchern", wie sie im Net Book Agreement niedergelegt sind, nicht erfuellen".

(4) Die Mitgliedschaft der Vereinigung kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die als Buchverleger im Vereinigten Königreich tätig sind.

(5) Die Mitglieder der Vereinigung bilden die grosse Mehrheit der Verlagsindustrie im Vereinigten Königreich (Schätzungen des genauen Anteils sind unterschiedlich: Auf der Grundlage von Busineß Monitor Statistics beträgt er etwa 70 %, auf der Grundlage von Euromonitor Statistics 80-85 %).

C. Die Vereinbarungen

(6) Das vorliegende Verfahren betrifft sogenannte »Netto-Buch"-Vereinbarungen (Net Book Agreements), durch die einheitliche Bedingungen für den Verkauf sogenannter »Netto-Bücher" (Net Books) festgelegt worden sind.

In der Netto-Buch-Vereinbarung zwischen Mitgliedern und in der Vereinbarung zwischen Nichtmitgliedern sind im wesentlichen die gleichen Bestimmungen enthalten. Die Vereinbarungen unterscheiden sich voneinander nur durch den Durchführungsmechanismus, wie nachstehend dargelegt wird. Im übrigen trifft die nachstehende Beschreibung für beide Vereinbarungen zu.

(7) Was die Bedeutung der in den Vereinbarungen verwendeten Ausdrücke betrifft, definieren diese ein »Netto-Buch" als ein Buch, eine Broschüre, einen Plan oder ähnliche Druckwerke, die zum Nettopreis veröffentlicht werden, und einen »Nettopreis" als den von Zeit zu Zeit von dem nachstehend erwähnten Verleger festgesetzten Preis, unter dem das »Netto-Buch" nicht der Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden darf (Klausel vi) der Vereinbarung).

Im Rahmen der Vereinbarungen wird durch den Ausdruck »Verleger", nach der Auffassung der Vereinigung, die Person bezeichnet, die berechtigt ist, das Buch auf dem Markt im Vereinigten Königreich anzubieten, d. h. die Person, die das Verlagsrecht im Vereinigten Königreich besitzt oder die Person, der eine Einfuhr- oder Vertriebslizenz erteilt worden ist.

Der Ausdruck »öffentlich" umfasst Schulen, Büchereien, Institutionen und andere nicht gewerbliche Einrichtungen (Klausel vi) der Vereinbarungen).

(8) Zu den besonderen Verkaufsbedingungen, die in den Vereinbarungen festgelegt wurden, wird in Klausel i) vorgesehen, daß »ausser wie in Klausel ii) bis iv) vorgesehen und sofern wir nichts anderes bestimmen," ein Buch, nachdem es vom Verleger zu einem Netto-Buch erklärt worden ist, weder unter dem veröffentlichten Nettopreis verkauft oder zum Verkauf angeboten, noch sein Verkauf oder Angebot zum Verkauf an die Öffentlichkeit unter diesem Preis veranlasst oder erlaubt werden darf.

(9) Bei den in Klausel i) angeführten Ausnahmen beziehen sich die Worte »sofern wir nichts anderes bestimmen" (»except as we may otherwise direct") nach Angaben der Vereinigung auf die Freiheit der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien, für jedes von ihnen verlegte Netto-Buch Ausnahmen von den anderen als den in den Vereinbarungen festgelegten oder aufgrund der Vereinbarungen vom Rat der Vereinigung gebilligten einheitlichen Verkaufsbedingungen zu genehmigen.

(10) Die in den Klauseln ii) bis iv) der Vereinbarungen vorgesehenen Ausnahmen sind folgende:

a) Ein Netto-Buch kann der Öffentlichkeit unter dem Nettopreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden,

- wenn es vom Buchändler länger als zwölf Monate nach dem Tag, an dem er zuletzt ein Exemplar davon erworben hat, vorrätig gehalten worden ist;

- wenn es dem Verleger zum Selbstkostenpreis des Buchändlers oder zu dem Preis angeboten worden ist, zu dem der Buchhändler das Buch öffentlich verkaufen möchte, je nachdem, welcher Preis am niedrigsten ist, und

- wenn ein derartiges Angebot vom Verleger abgelehnt worden ist (Klausel ii).

b) Ein Netto-Buch kann öffentlich unter dem Nettopreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wenn es aus zweiter Hand stammt und das Datum seiner Veröffentlichung sechs Monate zurückliegt (Klausel iii).

c) Ein Netto-Buch kann mit einem Preisnachlaß an diejenigen Büchereien, nebenberufliche Buchändler (book agents), Grossabnehmer und Institutionen verkauft werden, für die der Rat

(11) Gemäß den Vereinbarungen umfasst das Verbot, beliebige andere Preisnachlässe für ein Netto-Buch zu gewähren, auch das Angebot oder die Gewährung jeglicher Art von Sachvergütung an den Buchhändler, z. B. zur Verfügungstellung einer Kartei der erschienenen Bücher, den Eindruck in Bücher, Einbandverstärkung usw., unter den effektiven Kosten (Klausel v).

(12) Die Parteien haben vereinbart, bei allen Netto-Buch-Verkäufen im Vereinigten Königreich und in Irland, ob durch Groß- oder Einzelhändler, die einheitlichen Verkaufsbedingungen anzuwenden, wenn der unmittelbare Abnehmer des Verlegers oder Großhändlers im Vereinigten Königreich oder in Irland niedergelassen ist (Klausel vii).

Diese Klausel hat zur Folge, daß die einheitlichen Verkaufsbedingungen auf direkte Lieferungen eines Verlegers an Personen, die nicht als Wiederverkäufer tätig sind, keine Anwendung finden.

Zugleich bestimmt die Klausel das Gebiet, in dem die einheitlichen Verkaufsbedingungen gelten.

Danach gelten die Bedingungen für alle Netto-Buch-Verkäufe von Groß- oder Einzelhändlern im Vereinigten Königreich und in Irland an nicht handeltreibende Abnehmer in diesen und anderen Ländern. Eine Ausnahme bildet nur der Fall, daß ein Groß- oder Einzelhändler das betreffende Netto-Buch von einem ausländischen Lieferanten bezogen hat, der das Buch unmittelbar vom Verleger im Vereinigten Königreich erworben hatte.

(13) Schließlich ist in den Vereinbarungen ein Durchführungsmechanismus vorgesehen.

Der Rat (»The Council") der Publishers' Association wird ermächtigt, als Vertreter der Parteien bei der Sammlung von Informationen über Vertragsverletzungen durch Buchhändler und der Information jedes einzelnen Verlegers über derartige Vertragsverletzungen tätig zu werden.

Die Parteien vereinbaren, daß sie ihre Vertragsrechte und ihre Rechte im Rahmen der Restrictive Trade Practices Act 1956 jeweils durchsetzen werden, wenn sie vom Rat hierzu aufgefordert werden. Die Durchsetzung eines vertraglichen Rechtes kann ein Antrag eines Lieferers auf eine gerichtliche Verfügung gegen einen von ihm belieferten Buchhändler sein, mit der dieser zur Anwendung der einheitlichen Verkaufsbedingungen verpflichtet werden soll, oder auch eine gerichtliche Schadenersatzklage gegen diesen Kunden. Die Rechte im Rahmen des Restrictive Trade Practices Act 1956, die in den Resale Prices Act 1976 einbezogen wurden, beziehen sich speziell auf das satzungsmässige Recht nach Paragraph 26 des Gesetzes von 1976, für die Durchsetzung eines Mindestverkaufspreises im Hinblick auf nach diesem Gesetz angenommene Güter (wie Bücher) und die Erlangung einer Verfügung, die die Verletzung der Mindestverkaufspreisbedingung beendet. Eine derartige Durchsetzung ist gegenüber allen Personen möglich, die über die Geltung einer solchen Bedingung unterrichtet worden sind.

Parteien, die Mitglieder der Publishers' Association sind, sind zu einem solchen Vorgehen auf Verlangen des Rates nur verpflichtet, wenn die Vereinigung sie von allen Kosten freihält, die durch diese Klage für sie oder den Rat in ihrem Namen entstehen, sofern sie dies verlangt haben (siehe auch Randnummer 3).

D. Die Durchführungsvorschriften, die von der Publishers' Association aufgrund von Klausel iv) der Vereinbarungen festgelegt worden sind

(14) Gemäß Klausel iv) der Vereinbarungen hat der Rat der Vereinigung folgende Regeln in Form von einheitlichen Bedingungen festgelegt, wonach die Vereinigung genehmigen kann, daß Buchhändler, Büchereien und Grossabnehmer Nachlässe gewähren bzw. daß sogenannte »book agents" (siehe Randnummer 18) Nachlässe empfangen.

1. Preisnachlässe für Büchereien (Bibliotheken)

(15) Gemäß den Auflagen und Bedingungen der Library Licence (Büchereilizenz) darf ein Buchhändler für Büchereien nur dann Nachlässe gewähren, wenn dem Buchhändler von der Vereinigung eine Büchereilizenz für die betreffende Bücherei erteilt worden ist. In diesem Fall darf der Nachlaß höchstens 10 % betragen und mit einem solchen Nachlaß gelieferte Bücher dürfen von der Bücherei nicht weiterverkauft werden. Eine Lizenz wird nur erteilt, wenn die Bücherei der Öffentlichkeit kostenlos Zugang gewährt und wenn die derzeitigen jährlichen Gesamtausgaben für neue Netto-Bücher zur Verwendung in dieser Bücherei über 100 Pfund Sterling hinausgehen. Schließlich darf einer Bücherei kein Nachlaß auf Netto-Bücher gewährt werden, für die der/die Buchhändler weniger als 21 2 / 3 v. H. Nachlaß erhält/erhalten.

2. Mengenrabatte

(16) Die Mengenrabatte werden durch den von der Vereinigung aufgestellten Plan »Quantity Book Buying Scheme" geregelt. Nach diesem Plan kann ein Buchhändler einem Kunden einen Preisnachlaß gewähren, wenn er von der Vereinigung für diesen Kunden eine Genehmigung (»licence") erhalten hat. Die zulässige Rabattspanne reicht von 5 bis 10 % bei Aufträgen für ausgewählte Titel im Werte von mindestens 250 Pfund Sterling. Der zulässige Nachlaß richtet sich nach dem Auftragswert. Ein Pauschalnachlaß von 10 % kann für die Abnahme einer grossen Menge eines Titels (mindestens 12) im Gesamtwert von mindestens 25 Pfund Sterling gewährt werden.

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

(17) Ein Mengenrabatt wird nur unter bestimmten Bedingungen gewährt. Die Bücher müssen für Geschenke oder zur Präsentation im Zusammenhang mit dem Geschäft des Käufers oder für Wohlfahrts- oder Werbezwecke erworben werden. Die Bücher dürfen vom Käufer weder zum Verkauf angeboten noch ihre Verwendung oder Verteilung einer Gebühr oder sonstigen Gegenleistung unterliegen. Für Bücher, für die der Buchhändler selbst nicht mindestens 25 % Nachlaß vom Verleger erhält, darf kein Nachlaß gewährt werden. Eine Mengenrabattlizenz gilt nur für einen Auftrag.

3. Nachlässe für »book agents" (nebenberufliche Verkaufstätigkeit)

(18) »Book agents" werden als Händler angesehen, die den Buchhandel nicht als ihre Haupttätigkeit ausüben, wie z. B. ein Schuldirektor, der ein Bücherregal zum Zweck des Verkaufs von Büchern an seine Schüler unterhält, oder der Inhaber eines kirchlichen Amts, der einen Bücherstand für den Verkauf religiöser und ähnlicher Bücher in seiner Kirche betreibt.

Nachlässe dürfen den »book agents" von Buchhändlern nur gewährt werden, wenn der »book agent" von der Vereinigung eine Genehmigung erhalten hat.

In diesem Fall können die in der Genehmigung genannten Buchhändler dem »book agent" einen Nachlaß bis zu 50 % des dem Buchhändler vom Verleger gewährten Einzelhandelsrabatts gewähren. Der »book agent" selbst ist verpflichtet, die betreffenden Bücher zum Nettopreis anzubieten.

E. Sonstige Bestimmungen über die Vereinbarungen

(19) Für die Anwendung der Vereinbarungen hat die Vereinigung einen sogenannten »Code of Allowances" (»Vorschriften über Preisnachlässe") für den Verkauf von neuen, neubearbeiteten oder billigen Ausgaben, Büchern zu verbilligten Nettopreisen und Restbestände veröffentlicht. Ausserdem hat die Vereinigung Regelungen über Buchclub-Auflagen und Bestimmungen für den sogenannten »Annual national Book sale" aufgestellt, einen Ausverkauf, in dessen Rahmen jedes Jahr Netto-Bücher eine kurze Zeit lang unter dem Nettopreis angeboten werden dürfen.

1. Vorschriften über Preisnachlässe

(20) Die Vorschriften über Preisnachlässe enthalten die »Established General Trade Practice regarding Allowances on Net Books" (Allgemeine Geschäftsvereinbarungen über Preisnachlässe für Netto-Bücher) und dürften, nach Angabe der Vereinigung, wohl von den meisten Nettobuch-Verlegern einschließlich der Verleger von als Netto-Bücher veröffentlichten Taschenbüchern befolgt werden.

(21) Gemäß den Vorschriften werden Nettopreisermässigungen, Neuauflagen (einschließlich Neubearbeitungen), Billigauflagen und Restbestände vom Verleger gewöhnlich in der Geschäftspresse angekündigt (Randnummer 2).

Preisermässigungen werden im allgemeinen für Exemplare gewährt, die der Buchhändler nachweislich innerhalb von sechs Monaten vor der Ankündigung in der Geschäftspresse gekauft hat, ausser das betreffende Buch ist im Falle von Belletristik vor weniger als zwei Jahren und im Falle von Nichtbelletristik vor weniger als drei Jahren erschienen (Randnummer 3). Im Fall neuer oder neubearbeiteter Auflagen sind keine Preisermässigungen vorgesehen, doch kann die vorhergehende Auflage zur Gutschrift oder zum Umtausch zurückgegeben werden (Randnummern 4 bis 6).

(22) Die anderen Absätze der Vorschriften enthalten die genaueren Bedingungen für die Veröffentlichung in der Geschäftspresse und die Zeiträume, die bei der Gewährung von Ermässigungen beachtet werden müssen.

(23) Schließlich werden Ermässigungen nur auf dem Inlandsmarkt gewährt. Ausserdem werden im allgemeinen keine Ermässigungen für Nicht-Netto-Bücher, Jugend- oder Taschenbücher gewährt (Absatz 1 der Vorschriften).

2. Buchclub-Reglement

(24) Für Buchclub-Auflagen gelten besondere Vorschriften. Diese sind in dem Reglement der Vereinigung (Association's Regulations) für den Betrieb von Buchclubs enthalten, das zuletzt im April 1985 geändert wurde und für Buchclubgeschäfte im Vereinigten Königreich gilt.

(25) Nach Angabe der Vereinigung wird dieses Reglement als ein Instrument des »Net Book Agreement" angesehen und »verstärkt" dessen Zielsetzungen. So findet das Reglement nur auf Bücher Anwendung, deren Handelsauflagen als Netto-Bücher veröffentlicht sind. (Das gilt gleichermassen für Bücher, die im Vereinigten Königreich verlegt werden wie für Bücher, die dorthin importiert werden.)

(26) Von Buchclubs werden Bücher aufgrund von besonderen Buchclubrechten verkauft, die der Verleger eingeräumt hat und die den Buchclubs erlauben, Buchclub-Auflagen eines Buches zu verkaufen. Gemäß dem Reglement werden von Verlegern Lizenzrechte nur den Buchclubs eingeräumt, die bei der Vereinigung registriert sind und das Reglement gezeichnet und gebilligt haben.

(27) Das Reglement enthält Vorschriften über die Buchclub-Mitgliedschaft sowie die Bedingungen, die Buchclubs für das Angebot und den Verkauf von Büchern zu erfuellen haben.

Diese Bedingungen sehen insbesondere vor, daß die Bücher aus besonderen Buchclub-Auflagen stammen müssen (ausser in bestimmten, genauer bezeichneten Fällen). Mindestens vier Monate vor dem Angebot eines Titels haben Buchclubs ihre Absicht der Vereinigung mitzuteilen, damit diese die Anzeige in der Händlerpresse veröffentlichen kann. Buchclubs dürfen erst drei Monate vor dem geplanten Veröffentlichungstermin des Buches bekanntmachen, daß ein Buchtitel als Buchclub-Auswahl oder als ein Preis angeboten wird (mit dem neue Buchclub-Mitglieder geworben werden sollen). Frühestens sechs Monate nach seiner ersten Veröffentlichung für den Handel darf ein Buchtitel als Preis angeboten werden. Überschüssige Restauflagen dürfen von einem Buchclub nur mit der Zustimmung des Verlegers, der die Lizenz erteilt, verbilligt abgestossen werden. Schließlich sind einige Beschränkungen für die Werbung vorgesehen.

(28) Der Gesamtwert der Verkäufe durch Buchclubs beträgt 5 bis 10 % des Gesamtwerts der Bücherverkäufe im Vereinigten Königreich.

3. Der jährliche Ausverkauf von Büchern (»annual national book sale")

(29) Seit 1955 (zu welcher Zeit frühere Fassungen der jetzigen Vereinbarungen galten) hat die Vereinigung einmal im Jahr einen nationalen Ausverkauf von Büchern genehmigt, während dem einige Wochen lang unter bestimmten Bedingungen Bücher unter dem Nettopreis zum Verkauf angeboten werden dürfen.

Dieser Ausverkauf »bietet Buchhändlern und Verlegern alljährlich die Möglichkeit, die Lager von nicht gut gehenden Büchern zu räumen und sich die Mittel für eine Erneuerung der Bestände zu verschaffen, sowie der Öffentlichkeit die Chance, alljährlich zwei Wochen lang von Sonderangeboten zu profitieren" (s. Jahresbericht 1980-81 der Vereinigung, S. 64).

(30) Für den Nettobuch-Verkauf unter dem Netto-Buchpreis während des »annual national book sale" gelten folgende Hauptbedingungen:

- Buchhändler dürfen überschüssige Lagerbestände bis zu höchstens 66 2 / 3 % des offiziellen Preises zum Verkauf anbieten, vorausgesetzt sie haben in den davorliegenden zwölf Monaten kein Exemplar davon bestellt;

- Verleger können überschüssige Lagerbestände bis zu 25 % des offiziellen Preises zum Verkauf anbieten, Großhändler bis zu 50 % des offiziellen Preises;

- ein Verleger kann alle seine Bücher vom Verkauf ausschließen, mit Ausnahme derer, bei denen der Preis gemäß Klausel ii) der Vereinbarung ermässigt worden ist (siehe Randnummer 10).

F. Die Anwendung und Durchführung der Vereinbarungen, der Durchführungsbestimmungen und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen

1. Die Anwendung

(31) Gemäß den Angaben der Vereinigung sind von den Büchern, die von britischen Verlegern im Vereinigten Königreich verkauft und von denen, die nach Irland ausgeführt werden, etwa 75 % Netto-Bücher.

Die aus anderen Mitgliedstaaten in das Vereinigte Königreich eingeführten Bücher werden wahrscheinlich zu über 75 % zu Netto-Büchern erklärt.

(32) Die grösste Gruppe von Nicht-Netto-Büchern ist die der Schulbücher. Diese werden in der Regel von Schulen und lokalen Behörden oder von durch diese gegründete Direkteinkaufsorganisationen erworben.

(33) Obwohl ein Verleger eines Netto-Buches im Rahmen der Vereinbarung die Nettopreisbedingungen bei einem Buch jederzeit aufheben kann, entspricht die Dauer eines solchen Angebots nach Angaben der Vereinigung im Durchschnitt praktisch seiner aktiven Verkaufsdauer, d. h. einige Jahre.

(34) Zu der Freiheit der Verleger, Bücher unter dem Nettopreis direkt an nicht handeltreibende Kunden zu verkaufen (siehe Randnummer 12) oder auch einheitliche Verkaufsbedingungen auf derartige Verkäufe anzuwenden, wird in der Empfehlung 7 der Konferenz über die Marktentwicklung, die von der Joint Booksellers Association und der Publishers' Association vom 4. bis 6. Juli 1982 in Oxford abgehalten wurde, die Besorgnis der Vereinigung geäussert über den Gebrauch, den die Verleger von dieser Freiheit offensichtlich machten:

»Die P. A. wird aufgefordert, öffentlich bekanntzumachen, daß sie die Preisnachlässe, die dem Verbraucher für Netto-Bücher von Verlegern gewährt werden, welche die Nettobuchpreis-Vereinbarung auch für den Einzelhandel mit denselben Büchern anzuwenden versuchen, ausdrücklich ablehnt."

(35) Zu der den Verlegern in Klausel i) der Vereinbarungen eingeräumten Möglichkeit, noch andere als die in den Vereinbarungen vorgesehenen Nachlässe zu erlauben (siehe Randnummer 9), teilte die Vereinigung der Kommission mit, sie habe keine Aufzeichnungen über den Gebrauch dieser Möglichkeit. Der Kommission liegen keine Angaben vor, aus denen ersichtlich ist, daß sie in anderen als Ausnahmefällen angewandt worden ist.

2. Die Durchführung der Vereinbarung

(36) Angeblich wurden der Vereinigung nur wenige Vertragsverletzungen mitgeteilt, die sich als solche bestätigten. In den meisten Fällen befasst sich die Vereinigung selbst mit den Vertragsverletzungen und versucht, diese abzustellen. Gewöhnlich genügt offensichtlich ein Schreiben der Rechtsanwälte der Vereinigung. Seit 1973 hat die Vereinigung keine Mitglieder aufgefordert, selbst tätig zu werden, um die Einhaltung ihrer Absatzbedingungen sicherzustellen.

(37) Eine besondere Lage herrscht in Irland, wo die Aufhebung der Parität des irischen Punt und des britischen Pound nach Irlands Beitritt zum Europäischen Währungssystem die Buchpreisfestsetzung und die Anwendung der allgemeinen Absatzbedin gungen erschwert hatte, wie von der Vereinigung mitgeteilt wurde. Diese Probleme wurden von der Vereinigung und dem irischen Buchhandel bei Zusammenkünften in Dublin 1981 erörtert, woraufhin den Mitgliedern verschiedene Maßnahmen angeraten wurden. Insbesondere führte der irische Zweig des Buchhandelsverbandes von Großbritannien und Irland einen Währungsumrechnungsplan ein, anhand dessen die irischen Buchhändler in britischen Pound ausgedrückte Preise ohne weiteres in irische Punt umrechnen können.

(38) In Verbindung mit der Durchführung der Vereinbarungen ist auch das sogenannte »Directory of Booksellers" (Fachhandelsverzeichnis) zu erwähnen. Dieses Verzeichnis wird von der Vereinigung in der Absicht geführt, eine Liste der Buchhändler aufzustellen, die bestätigt haben, daß sie im Buchhandel ,bona fide' tätig sind und daß sie

a) über angemessene gewerblich klassifizierte Räumlichkeiten verfügen, um den Buchhandel zu betreiben;

b) angemessenes Kapital in ihr Sortiment investieren;

c) normale Geschäftsöffnungszeiten haben;

d) den Empfang der einheitlichen Verkaufsbedingungen für Netto-Bücher bestätigt und sich zur unbedingten Einhaltung dieser Bedingungen verpflichtet haben.

Änderungen am Verzeichnis werden von der Vereinigung alle zwei Monate veröffentlicht.

(39) Laut Angaben der Vereinigung ist die Aufnahme in das Verzeichnis nichts weiter als ein nützlicher Service zur Information für Verleger und Buchhändler. Es sei ihnen bekannt, daß die Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Verzeichnis nicht so auszulegen sei, als habe die Vereinigung angeraten, einen bestimmten Buchhändler zu beliefern oder auch nicht, oder Begünstigungen zu gewähren oder nicht, oder auch die Kreditwürdigkeit oder ihr Fehlen anzuzeigen.

Die Vereinigung betrachtet das Verzeichnis als »einen nützlichen Teil der Verwaltung des Net Book Agreement, um die Buchhändler über die ,Standard Conditions' zu informieren und Verleger darüber, welche Buchhändler so unterrichtet worden sind" (Jahresbericht 1982/83, S. 7).

G. Der Buchmarkt: Herstellung, Aus- und Einfuhren

(40) Die britische Verlagsindustrie gehört zu den grössten weltweit und in der Gemeinschaft. In den letzten Jahren sind im Vereinigten Königreich jährlich etwa 40 000 neue Bücher veröffentlicht worden. Die Neuerscheinungen entfallen zu 80 % auf Mitglieder der Vereinigung. Schätzungen des Gesamtwerts der britischen Verlagsproduktion sind unterschiedlich (wegen Problemen der Auslegung vorliegender Statistiken), nach einer eigenen Schätzung der Vereinigung lag sie 1986 bei etwa 1 700 Millionen Pfund Sterling (Book Trade Year Book 1987, von der Vereinigung veröffentlicht).

(41) Die britische Buchverlagsproduktion wird zu etwa 65 % am britischen Markt verkauft. Der Rest wird ausgeführt.

Etwa 25 % werden nach den anderen EG-Mitgliedstaaten ausgeführt (6 % nach den Niederlanden, 4,5 % nach Irland und etwa 11 % insgesamt nach der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien).

(42) Die britische Einfuhr von ausserhalb dem Vereinigten Königreich verlegten Büchern wird von der Vereinigung für 1986 auf rund 180 Millionen Pfund Sterling geschätzt. Davon stammen etwa 40 % aus anderen Mitgliedstaaten.

Zu Irland ist festzustellen, daß 80 % seiner Gesamteinfuhren aus dem Vereinigten Königreich stammen. Diese Einfuhren stellen etwas mehr als 50 % der gesamten Buchverkäufe in Irland dar.

H. Verfahren vor den nationalen Gerichten

(43) Die Gültigkeit der Vereinbarungen ist nach britischem Recht in zwei Fällen angefochten worden. Im ersten Fall befand der Restrictive Practices Court 1962, daß die Vereinbarungen dem öffentlichen Interesse nicht abträglich seien, weshalb er davon Abstand nahm, die Wettbewerbsbeschränkungen anzugreifen. 1968 ordnete das Gericht von den gleichen Überlegungen ausgehend an, daß die betreffenden Arten von Büchern und Landkarten von dem generellen Verbot der Festsetzung von Wiederverkaufspreisen und dem Resale Prices' Act von 1964 auszunehmen seien.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages

(44) Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

In Artikel 85 Absatz 1 werden insbesondere diejenigen Vereinbarungen erwähnt, die die unmittelbare oder mittelbare Festlegung der An- oder Verkaufspreise oder sonstigen Geschäftsbedingungen bewirken.

1. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen

(45) Alle an den Vereinbarungen beteiligten Parteien sind Verleger, die Unternehmen im Sinne des Artikels 85 sind.

Die »Publishers' Association" ist eine Vereinigung von Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung.

2. Vereinbarungen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen

(46) Die Nettobuchpreis-Vereinbarungen (Net Book Agreements) sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85.

(47) Die Bestimmungen zur Anwendung von Klausel iv) der Vereinbarungen werden von der Vereinigung aufgrund der Vereinbarungen festgelegt und sind für alle an den Vereinbarungen beteiligten Parteien verbindlich. Somit stellen sie einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 dar.

(48) Die sonstigen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Vereinbarungen sind ebenso als Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung anzusehen:

- Der »Code of Allowances" (Vorschriften über Preisnachlässe) wird zwar von der Vereinigung als ein Memorandum veröffentlicht, aus dem die allgemeine Geschäftspraxis bei Preisermässigungen für Netto-Bücher ersichtlich ist, hat aber im Gegensatz zur Auffassung der Vereinigung den Charakter einer Empfehlung für die an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und für Buchhändler, die Netto-Bücher verkaufen, wie sie sich in den im Code beschriebenen Situationen verhalten sollten. Wie von der Vereinigung bestätigt worden ist, werden in dem Code Verhaltensweisen beschrieben, die bei den Gegebenheiten des Buchhandels im allgemeinen als lauter gelten. Die Veröffentlichung des Code lässt sich nur so erklären, daß die Vereinigung wünschte, diese Situation aufrecht zu erhalten und durch seine Veröffentlichung in wesentlicher Weise hierzu beizutragen. In diesem Zusammenhang ist es maßgeblich festzustellen, daß die Vereinigung gemäß einem ihrer Hauptziele, die Vereinbarungen zu verwalten und anzuwenden hat und als am Markt zentral zuständig für das einwandfreie Funktionieren des Nettopreis-Systems angesehen wird. Die Wirkung einer schriftlichen Veröffentlichung einer derartigen Vereinigung über die betreffenden Geschäftspraktiken ist nicht zu übersehen und darf dadurch als bestätigt angesehen werden, daß laut der Vereinigung die Geschäftspraktiken wohl noch immer von den meisten Netto-Buchverlegern angewandt werden. Dieser Umstand bestätigt auch, daß die Vereinigung darauf vertrauen konnte, daß keine bindende Regelung oder kein bindender Beschluß erforderlich war um zu gewährleisten, daß die meisten Verleger sich entsprechend den im Code beschriebenen Verhaltensweisen verhalten und daß die Veröffentlichung des unverbindlichen Code die gleiche Wirkung haben würde. Obwohl der Code unverbindlich ist, muß seiner Veröffentlichung im Hinblick auf die vorangegangenen Umstände und angesichts des Zusammenhangs mit der Anwendung der Vereinbarungen eine Wirkung zugemessen werden, die der eines bindenden Beschlusses gleichkommt. Er ist daher als ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 anzusehen.

- Das Buchclub-Reglement enthält von der Vereinigung für ihre Mitglieder aufgestellte verbindliche Regeln für ihre Verhaltensweise und für etwaige Vereinbarungen mit Buchclubs, die sie im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und dem Verkauf von Buchclub-Auflagen von Netto-Büchern abschließen. Das Buchclub-Reglement stellt somit einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung dar.

- Die Bedingungen für den alljährlichen nationalen Ausverkauf von Büchern, der von der Vereinigung seit 1955 ausdrücklich genehmigt ist, werden von der Vereinigung festgelegt und sind »von allen beteiligten Verlegern, Großhändlern und Einzelhändlern des Buchhandels einzuhalten". Mithin ist die Entscheidung der Vereinigung, in der die Voraussetzungen festgelegt worden sind, als ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung anzusehen.

(49) Schließlich werden von der Vereinigung, die das Verzeichnis der Buchhändler auf dem neuesten Stand hält und veröffentlicht, die Bedingungen für die Aufnahme beitrittswilliger Buchhändler in das Buchhändler-Verzeichnis verbindlich festgelegt. Die Entscheidung der Vereinigung, in der die Bedingungen festgelegt worden sind, ist somit ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung.

3. Wettbewerbsbeschränkungen

(50) Die Netto-Buch-Vereinbarungen, die Durchführungsvorschriften, die anderen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Vereinbarungen und die Bedingungen für die Aufnahme in das Buchhändler-Verzeichnis bezwecken und bewirken die Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt.

(51) Die Vereinbarungen und die Regeln zur Anwendung der Klausel iv) der Vereinbarungen beschränken den Wettbewerb zwischen Verlegern, denn sobald sie beschließen, einen festgesetzten Weiterverkaufspreis vorzuschreiben, sind sie nahezu ausschließlich daran gehindert, die Bedingungen über die Anwendung des derart festgesetzten Weiterverkaufspreises dem Handelspotential der betroffenen Bücher im Markt anzupassen und den Weiterverkäufern einen grösseren Spielraum im Hinblick auf etwaige Ausnahmen von den Weiterverkaufspreisen einzuräumen, als die Vereinbarungen vorsehen. (52) Weder die Tatsache, daß Verleger frei darüber entscheiden können, ob sie aus einem Buch ein »Netto-Buch" machen oder nicht, oder ob sie die Einstufung eines Buches als Netto-Buch beenden oder nicht, noch der Umstand, daß sie das Preisniveau frei bestimmen können, schließen eine Wettbewerbsbeschränkung aus. Die Tatsache, daß ein Verleger, der einen Festpreis vorschreiben will, dann gezwungen ist, für Weiterverkäufer beinahe (siehe Randnummer 35) ganz einheitliche Bedingungen vorzuschreiben - d. h. dieselben Bedingungen wie die anderen an den Vereinbarungen beteiligten Parteien -, welche Preisnachlässe sie ihren Kunden gewähren dürfen, bewirkt hinreichend, daß die Vereinbarungen und Durchführungsvorschriften beschränkend sind.

(53) Die Tatsache, daß die Vereinbarungen die Verleger, die sich dafür entscheiden, aus einem Buch ein »Netto-Buch" zu machen, dazu verpflichten, ihren Weiterverkäufern die in den Vereinbarungen und in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Standardverkaufsbedingungen vorzuschreiben, beinhaltet, daß diese Vereinbarungen und Vorschriften auch einschränkende Wirkung auf den Preiswettbewerb zwischen Buchhändlern haben, soweit Netto-Bücher betroffen sind. Diese Beschränkung resultiert daraus, daß die Standardverkaufsbedingungen die Weiterverkäufer daran hindern, von dem festgesetzten Weiterverkaufspreis durch eine persönliche Preisnachlasspolitik abzuweichen, um ihre Verkäufe zu steigern. Sie haben deshalb einen geringeren Freiraum, als sie ihn möglicherweise von einem einzelnen Verleger erlangt haben würden. Anstelle dieses Spielraums treten die Standardverkaufsbedingungen, durch die die Preisnachlässe fast ganz einheitlich geregelt werden.

(54) Wie die anderen die Vereinbarungen betreffenden Vorschriften sieht der Code of Allowances für die Preisermässigungen ein Instrument vor, um die negativen Wirkungen auf die Beibehaltung des Nettopreissystems zu begrenzen, die unter bestimmten Umständen aus Nettopreissenkungen und aus der Veröffentlichung neuer (einschließlich neubearbeiteter) und billiger Auflagen und der Abschaffung des Nettopreises durch den Verleger resultieren. Obgleich die Vereinbarungen selbst den Verlegern die Freiheit lassen, dies zu tun, können solche Maßnahmen gleichwohl Wirkungen haben, die bis zu einem gewissen Grade Preisnachlässen, die durch die Vereinbarungen verboten sind, vergleichbar sind, d. h. den Buchhändlern wird der Verkauf ihrer Exemplare zum »Nettopreis" gegenüber dem Verkauf anderer möglicherweise attraktiverer Auflagen oder Exemplare erschwert; attraktiver deshalb, weil es sich um eine Neubearbeitung oder neue Aufmachung des Buches handelt oder weil der Nettopreis sich verbilligt hat oder ganz entfällt.

Die Anwendung des Code bietet einen gewissen Schutz vor den Risiken, die durch derartige Situationen für Buchhändler entstehen, die die betreffenden Bücher in der Annahme gekauft haben, mit festen Buchpreisen vor dem Wettbewerb durch attraktive Angebote anderer Buchhändler geschützt zu sein. Die Veröffentlichung und Anwendung des Code haben daher den Zweck, die volle Ausnutzung der sonst unter den erwähnten Verhältnissen angebotenen Wettbewerbsmöglichkeiten durch Buchhändler (oder Verleger) einzuschränken und damit möglichst wirksam zur Aufrechterhaltung des Nettopreissystems beizutragen und es durchzusetzen.

(55) Buchclub-Regelungen bezwecken und bewirken die Einschränkung der negativen Wirkungen auf die Beibehaltung des Nettopreissystems, die sich aus der tatsächlichen Umgehung der Vereinbarungen bei Büchern, die durch Buchclubs zu Netto-Büchern gemacht worden sind, ergeben können.

Die Regelungen schränken die Möglichkeiten eines Preiswettbewerbs zwischen Buchclubs und Buchhändlern dadurch ein, daß die Buchclubs Fristen einzuhalten haben, bevor sie Angebote machen und daß der verbilligte Verkauf von Buchclub-Auflagen nur mit der Zustimmung des Verlegers erfolgen darf.

Mitglieder der Vereinigung können Buchclub-Rechte grundsätzlich nur an bei der Vereinigung eingetragene Buchclubs gewähren, die das Reglement unterzeichnet und gebilligt haben, so daß es wirtschaftlich fast unmöglich ist, einen Buchclub zu betreiben, ohne die Regelung zu beachten.

Infolgedessen sind die Regelungen, wie von der Vereinigung bestätigt worden ist, ein Instrument der Vereinbarungen und verstärken ihre Zielsetzungen.

(56) Im Hinblick auf die für den jährlichen Ausverkauf von Büchern geltenden Bedingungen ist die Kommission der Auffassung, daß - obwohl der Ausverkauf als eine Möglichkeit angesehen werden kann, vom Nettopreis in einer teilweise mit der in Klausel ii) der Vereinbarungen (siehe Randnummer 10) vergleichbaren Art und Weise abzuweichen, und obwohl er von der Vereinigung offensichtlich zugelassen wurde, um negative Auswirkungen einzuschränken (»Der Ausverkauf bietet Buchhändlern und Verlegern alljährlich die Möglichkeit, die Lager von nicht gutgehenden Büchern zu räumen und sich die Mittel für eine Erneuerung der Bestände zu verschaffen sowie der Öffentlichkeit die Chance, alljährlich zwei Wochen lang von Sonderangeboten zu profitieren", Jahresbericht der Vereinigung 1980-1981, S. 64) -, diese Bedingungen, die von den beteiligten Verlegern, Großhändlern und Weiterverkäufern während des Verkaufs einzuhalten sind, die Kanalisierung der Wege bezwecken und bewirken, auf denen Verleger und besonders Buchhändler diese von ihnen geltend gemachten negativen Wirkungen möglicherweise ausschalten möchten. Somit tragen diese Bedingungen dazu bei, das Nettopreissystem so wirksam wie möglich aufrechtzuerhalten. (57) Die Bedingungen für die Aufnahme in das Buchhändlerverzeichnis haben ebenfalls einschränkende Wirkungen. Das Verzeichnis ist als ein Leitfaden lauterer Buchhändler bestimmt und wird auch so angesehen, und darin nicht aufgeführt zu sein, bedeutet einen Wettbewerbsnachteil für einen Buchhändler gegenüber einem darin genannten, dessen Existenz und Person allen Verlegern durch die Veröffentlichung bekannt gemacht wird, die speziell als Leitfaden für Verleger und zur Konsultation durch sie gedacht ist.

Besonders werden dadurch Buchhändler benachteiligt, die sich nicht zur Nettopreis-Einhaltung verpflichten und keine Netto-Bücher verkaufen wollen.

(58) Die einschränkenden Wirkungen der Vereinbarung und die Vorschriften für die Durchführung und damit verbundenen Vorschriften werden durch den Durchsetzungsmechanismus der Vereinbarungen noch verstärkt. Dieser Mechanismus, in dem die Vereinigung eine Hauptrolle spielt, sichert eine wirksamere Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen und Vorschriften.

(59) Eine wirksamere Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Verkaufsbedingungen wird auch durch das Buchhändler-Verzeichnis erleichtert, in dem nur Buchhändler aufgeführt sind, die den Empfang der Bedingungen bestätigt und ihre Einhaltung absolut zugesagt haben. Das Verzeichnis erleichtert eine derartige Überwachung durch die Vereinigung, die Verleger und die Buchhändler.

4. Spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb

(60) Die Vereinbarungen, die Durchführungs- und sonstigen Bestimmungen beschränken den Wettbewerb spürbar. Die Mitglieder der Vereinigung stellen den grössten Anteil der britischen Verlagsindustrie. Sie und eine grosse Anzahl von Nichtmitgliedern haben sich verpflichtet, die in den Vereinbarungen enthaltenen allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Duchführungsbestimmungen anzuwenden und durchzusetzen, insbesondere unter Geltendmachung ihrer Rechte nach einzelstaatlichem Recht.

Das Ausmaß der Wirkungen der sonstigen Bestimmungen lässt sich nicht getrennt von den Durchführungsbestimmungen beurteilen.

Ausserdem ist festzustellen, daß - wie von der Vereinigung bestätigt worden ist - der Code of Allowances voraussichtlich von den meisten Netto-Buch-Verlegern angewandt wird. Die Buchclub-Vorschriften sind für die Mitglieder der Vereinigung verbindlich und müssen eingehalten sowie angewandt werden. Die Bedingungen des National Book Sale sind von allen beteiligten Verlegern, Großhändlern und Buchhändlern zu beachten. Das Verzeichnis der Buchhändler kann als Leitfaden angesehen werden, der lebhaft benutzt wird, da die Vereinigung diesbezuegliche Änderungen alle zwei Monate veröffentlicht.

(61) Ein sehr grosser Anteil des Bücherangebots im Vereinigten Königreich und in Irland besteht aus Büchern, die von den an der Vereinbarung Beteiligten in Verkehr gebracht werden und somit den Bestimmungen dieser Vereinbarungen und den Durchführungsbestimmungen und bei den meisten Netto-Büchern den Bestimmungen im Zusammenhang mit den Vereinbarungen unterliegen.

(62) Schließlich sind nach Auffassung der Kommission durch die Vereinbarungen, die Durchführungs- und sonstigen Bestimmungen sowie durch das Buchhändler-Verzeichnis die Transparenz und die Gewißheit für einen Verleger im Hinblick auf das Marktverhalten anderer Verleger und Buchhändler gefördert worden (und werden weiterhin gefördert), was die etwaige Gewährung von Preisnachlässen in Abweichung von der Festpreisregel betrifft, sowie den Zeitpunkt, ab dem andere Netto-Buchauflagen am Markt angeboten werden können oder ab dem der Nettopreis gesenkt oder aufgehoben wird.

Somit haben die Vereinbarungen und Bestimmungen die Beibehaltung oder Einführung von festen Buchpreisen durch eine grosse Anzahl von Verlegern gefördert und fördern diese weiterhin.

5. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

(63) Die Vereinbarungen und die Durchführungsbestimmungen gelten für alle Netto-Buch-Verkäufe im Vereinigten Königreich und in Irland, während die Bestimmungen über die Vereinbarungen für die meisten dieser Verkäufe gelten. So wird praktisch die gesamte Netto-Buch-Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich nach Irland - die den überwiegenden Anteil an der Gesamtbuchausfuhr aus dem Vereinigten Königreich nach Irland sowie der irischen Bucheinfuhr ausmacht - durch sie geregelt. Dasselbe gilt für die gesamte Netto-Buch-Wiedereinfuhr aus Irland in das Vereinigte Königreich.

(64) Die Vereinbarungen und damit die Verpflichtung zur Nettopreisberechnung gilt auch für die gesamte Netto-Buch-Ausfuhr von Buchhändlern im Vereinigten Königreich und in Irland, wenn Lieferungen an Käufer ausserhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands, die keine Buchhändler sind, getätigt werden.

(65) Ausserdem sind die Vereinbarungen auf alle im Vereinigten Königreich und in Irland verkauften Bücher, die aus anderen Mitgliedstaaten wiedereingeführt worden sind, anwendbar und Buchhändler müssen den Nettopreis berechnen, sofern die Bücher:

- als Netto-Bücher zum Verkauf im Vereinigten Königreich und in Irland deklariert und

- von einem Großhändler oder Einzelhändler im Vereinigten Königreich oder in Irland nach den anderen Mitgliedstaaten ausgeführt worden sind.

(66) Schließlich werden Bücher, die in das Vereinigte Königreich und nach Irland aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, wo diese Bücher veröffentlicht worden sind, auch zum grössten Teil als Netto-Bücher im Sinne der Vereinbarungen deklariert.

(67) In allen diesen Fällen können Verleger, Buchhändler und Buchclubs ihre Verkaufsbedingungen für Handels- und Buchclubauflagen von Netto-Büchern nicht mehr beliebig bestimmen. Durch die Vereinbarungen und die Durchführungsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen wird daher der Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt.

6. Schlußfolgerungen

(68) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Wirkungen fallen die Vereinbarungen und die Durchführungsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, soweit sie den Buchhandel zwischen Mitgliedstaaten regeln.

B. Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages

(69) Gemäß Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(70) Wie nachstehend dargelegt wird, sieht die Kommission zumindest eine der Bedingungen des Artikels 85 Absatz 3 als nicht erfuellt an, d. h. die Bedingung, daß diese Vereinbarungen keine Beschränkungen auferlegen dürfen, die nicht für die Verwirklichung der Ziele der Vereinbarungen unerläßlich sind.

1. Unerläßlichkeit der Beschränkungen

(71) Die Vereinigung hat in ihrer Anmeldung der Vereinbarungen dargelegt, ohne gemeinsame Anwendung der einheitlichen Bedingungen durch die Verleger könne nicht gewährleistet werden, daß die Buchhändler geschützt seien, wie im Falle der Netto-Bücher. Die diesbezueglich geltend gemachten Argumente (die auch im Rahmen der nationalen, in Randnummer 43 erwähnten Verfahren vorgebracht wurden) betrafen jedoch nicht so sehr die Notwendigkeit einer gemeinsamen Anwendung von Standardbedingungen im Fall von festen Buchpreisen, sondern vielmehr die Frage, ob feste Buchpreise als solche zur Erreichung der angeblichen Ziele unerläßlich sind.

Die Kommission ist der Auffassung, daß beide Aspekte voneinander unabhängig betrachtet werden können und sollten.

(72) Bei der Anhörung erläuterte die Vereinigung ihre Position, indem sie feststellte, daß die Vorteile, die sich nach ihrer Ansicht aus den Vereinbarungen ergaben, aus folgenden Gründen nicht erzielt werden könnten und würden, nur weil Verlegern persönlich ein gesetzliches Recht zustehe, die Einzelhandelspreise der von ihnen verlegten Bücher festzusetzen:

i) Es wäre nicht durchführbar, daß Verleger persönlich jedem Buchhändler ihre eigenen Verkaufsbedingungen mitteilen; nach britischem Recht kann nur so im Vereinigten Königreich eine Bindung der Weiterverkaufspreise aufrechterhalten und nicht nur gegen direkte, sondern auch indirekte Abnehmer durchgesetzt werden.

ii) Es wäre praktisch nicht durchführbar, daß die Buchhändler die unterschiedlichen Bedingungen zur Aufrechterhaltung des Wiederverkaufspreises einhalten, die von Hunderten von verschiedenen Verlegern vorgeschrieben werden; damit derartige Bedingungen in Anwendung auf Bücher angemessen und praktisch durchführbar sind, müssen Ausnahmen zulässig sein; die Buchhändler könnten die Bedingungen keinesfalls auf einer Basis erfuellen, die sich von Buch zu Buch je nach Verleger ändert, und verschiedene Bedingungen/Ausnahmen vorsehen; die Bedingungen müssen deshalb allgemeine Bedingungen sein.

iii) Damit das System die Vorteile, welche es nach Ansicht der Vereinigung beinhaltet, bieten kann, muß jeder Buchhändler bei dem Kauf eines Buches als Netto-Buch darauf vertrauen, daß für seine Wettbewerber dieselben Bedingungen wie für ihn in bezug auf dieses Buch gelten, so daß niemand einen unlauteren Vorteil gegenüber dem anderen erhält. Die Vereinbarungen vermitteln den Buchhändlern dieses Vertrauen.

iv) Die Erfuellung der einheitlichen Bedingungen und ihre Durchsetzung - durch die Gerichte als letztem Ausweg - kann in der Praxis nur von der Vereinigung im Namen der Verleger überwacht werden. (73) Um zu beurteilen, ob Beschränkungen in Vereinbarungen für die Erreichung der Ziele der Vereinbarungen unumgänglich sind, ist es sachdienlich, sich zuerst die Ziele der Vereinbarungen zu vergegenwärtigen.

Die Vereinigung macht geltend, die Behinderung einer angemessenen Anwendung der Vereinbarungen würde Sortimentsbuchhändler dazu veranlassen, weniger Exemplare eines Buches und weniger Buchtitel zu bestellen, weil sie wegen anderweitiger billigerer Preisangebote dem Risiko ausgesetzt sind, ihr Sortiment nicht verkaufen zu können. Bei einer derartigen Verhaltensweise würde die Anzahl der Sortimentsbuchhändler abnehmen. Da Sortimente und Auslagen für den Verkauf als wesentlich anzusehen sind, ginge der Verkauf zurück, würden Verleger kleinere Auflagen drucken und die Kosten steigen. Dies hätte zum Ergebnis, daß die Buchpreise steigen würden, weil der Handel von den Verlegern höhere Nachlässe verlangen würde. Zur gleichen Zeit würden kleinere Auflagen möglicherweise gar nicht veröffentlicht.

Um diesen Folgen vorzubeugen, ist es nach Auffassung der Vereinigung wesentlich, daß in allen Geschäften der gleiche Einzelhandelspreis für ein Buch berechnet wird und daß kein Preiswettbewerb um denselben Titel stattfindet.

(74) Wie man aus der unter Randnummer 72 angeführten Auffassung der Vereinigung ersehen kann, macht diese die unter Randnummer 72 erwähnten Argumente geltend, um aufzuzeigen, daß die Ziele der Vereinbarungen nur durch eine kollektive Regelung erreicht werden können und daß vertikale Weiterverkaufsvereinbarungen über den gebundenen Ladenpreis für Bücher nicht genügen würden.

(75) Die Entscheidung darüber, welche Art von Vertriebssystem in einem bestimmten nationalen Markt am besten geeignet ist, um die von der Vereinigung angeführten Zwecke zu erreichen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kommission hat hier über ein Preisfestsetzungssystem zu befinden, das sich auf Exporte in andere Mitgliedstaaten, insbesondere Irland, erstreckt, ebenso wie auf Importe und Reimporte aus anderen Mitgliedstaaten einschließlich Irland. Das derzeitig angewendete System verhindert einen aus dem Handel zwischen Mitgliedstaaten resultierenden Preiswettbewerb auf Vertriebsebene. Die Kommission hat bereits in ihrer Entscheidung 82/123 in der Sache Nr. IV/00.428 - VBBB/VBVB (1) entschieden, daß ein System kollektiver Festsetzung der Weiterverkaufspreise mit der Folge der Auferlegung von Wettbewerbsbeschränkungen im Handel zwischen Mitgliedstaaten, wie es in den fraglichen Vereinbarungen enthalten ist, zur Verbesserung von Herausgabe und Vertrieb der maßgeblichen Bücher nicht unerläßlich ist.

Die Kommission erkennt weiterhin die bedeutende Rolle, die Büchern neben anderen kulturellen Medien zukommt, an. Sie ist jedoch der Auffassung, daß die Parteien weniger einschränkende Mittel zur Förderung von Herausgabe und Vertrieb von Büchern anwenden sollten.

(76) Zu dem ersten Vorbringen der Vereinigung über die Unumgänglichkeit einer gemeinsamen Anwendung einheitlicher Bedingungen, d. h. der Unmöglichkeit für einen Verleger, jedem Buchhändler seine einheitlichen Bedingungen mitzuteilen, weist die Kommission darauf hin, daß die Bedingung, Buchhändlern diese Mitteilung zu machen, damit ein Verleger die Beachtung der einheitlichen Bedingungen vor den einzelstaatlichen Gerichten gegenüber indirekten Käufern, mit denen der Verleger nicht unmittelbar einen Vertrag geschlossen hat, durchsetzen kann, eine Bedingung des nationalen Rechts ist, deren Anwendung auf das Vereinigte Königreich begrenzt ist. Angebliche praktische Schwierigkeiten bei der Erfuellung einer derartigen Bedingung, die durch das Recht eines Mitgliedstaates auferlegt wird und bewirkt, daß die Anwendung individueller Weiterverkaufsvereinbarungen über den gebundenen Ladenpreis in diesem Mitgliedstaat erschwert wird, können nicht als Argument dafür geltend gemacht werden, nach dem Gemeinschaftsrecht weiterreichende Be- schränkungen im Rahmen einer kollektiven Weiterverkaufsvereinbarung über den gebundenen Preis für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten hinzunehmen.

(77) In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß die Bedingung, die Preise mitzuteilen, nur für die Durchsetzung der Vereinbarungen im Vereinigten Königreich von Bedeutung ist und nicht für Irland, wo keine derartige Bedingung vorgesehen ist. In dieser Hinsicht ist das Argument bezueglich der Mitteilung unmaßgeblich.

(78) Auf jeden Fall ist der Kommission unverständlich, wie ein angeblich praktisches Erfordernis, individuelle Mitteilungen in einem gemeinsamen Mitteilungssystem zu erfassen, eine Rechtfertigung für solche viel weiterreichenden Vereinbarungen über einheitliche Verkaufsbedingungen darstellen kann, die in den Vereinbarungen enthalten sind und von der Vereinigung als wesentliches Mittel zur Erreichung der Ziele der Vereinbarungen betrachtet werden.

Somit ist nach Auffassung der Kommission das Argument ohne Belang für die Frage, ob eine kollektive Vereinbarung über eine Festsetzung des Weiterverkaufspreises notwendig ist.

(79) Was das zweite Argument der Vereinigung betrifft, d. h. die Unmöglichkeit für Buchhändler, eine grosse Anzahl verschiedener Bedingungen für Buchpreisbindungen einzuhalten, so läuft es nach Ansicht der Kommission auf die Frage hinaus, wie groß der Anfall von Verwaltungsarbeit für die einzelnen Buchhändler ist.

(80) Hierzu ist festzustellen, daß ein bedeutender Anteil des gesamten Buchumsatzes auf Bücher entfällt, die von verhältnismässig wenigen Verlegern veröffentlicht werden.

Zudem verfügen die meisten Buchhändler, insbesondere Tabak-, Zeitungsläden und Supermärkte und selbst kleinere Fachbuchhandlungen nur über ein begrenztes Sortiment.

In Anbetracht dieser Faktoren darf davon ausgegangen werden, daß es die meisten Buchhändler nur mit einer begrenzten Anzahl von Verlegern und Verkaufsbedingungen zu tun haben.

Die Lage des Sortimentsbuchhandels mag eine andere sein, doch ist kaum einzusehen, warum diese Buchhändler mit dieser zusätzlichen Verwaltungsarbeit nicht fertig werden sollten.

(81) Im Zusammenhang hiermit bemerkt die Kommission, daß in Irland nach dem gegenwärtigen System der Buchpreisbindung Buchhändler, um ihre Weiterverkaufspreise für Netto-Bücher festzulegen, die einen bedeutenden Teil der insgesamt verkauften Bücher darstellen, von Titel zu Titel vorgehen müssen, denn sie haben den in britischen Pound festgesetzten Preis in irische Punts umzurechnen.

(82) Ausserdem möchten die Buchhändler möglicherweise nicht gleichzeitig alle Bücher billiger als zum geltenden Nettopreis anbieten, sondern stattdessen die Preise nur bei einer bestimmten Anzahl von Büchern gleichzeitig senken. Dann hätte ein Buchhändler nur für eine derartige begrenzte Anzahl von Büchern die Unterschiede zu berücksichtigen, die bei individueller Bindung des Wiederverkaufspreises möglicherweise zwischen den Verkaufsbedingungen verschiedener Verleger bestehen.

(83) Aus diesen Gründen erscheint der Kommission das zweite Argument der Vereinigung nicht überzeugend.

(84) Das dritte Vorbringen der Vereinigung, d. h. daß die Vereinbarungen Buchhändlern beim Kauf eines Netto-Buches das Vertrauen gäben, für ihre Konkurrenten würden bei dem betreffenden Buch die gleichen Bedingungen wie für sie selbst gelten, erscheint der Kommission ebensowenig überzeugend.

Dieses Argument läuft auf die Erklärung hinaus, daß nach Ansicht der Vereinigung Buchhändler nicht dasselbe Vertrauen gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Vereinigung haben können, wenn diese über ein individuelles System der Buchpreisbindung arbeiten, wie im Fall einer kollektiven Vereinbarung. Der Kommission ist ganz unverständlich, aus welchem Grund die Vereinigung der Verhaltensweise von einzelnen Verlegern gegenüber Buchhändlern derart misstraut. Dies umso mehr, als die meisten Verleger jetzt Mitglieder der Vereinigung sind. Das Argument der Vereinigung wird um so fraglicher, als die Vereinigung jetzt in manchen Fällen nicht ausschließt, daß Verleger Buchhändlern gestatten, andere als die in den Vereinbarungen festgelegten einheitlichen Nachlässe zu gewähren.

(85) Das vierte Argument der Vereinigung, d. h. die Überwachung der Einhaltung der einheitlichen Bedingungen und ihre Durchsetzung könne praktisch nur von der Vereinigung durchgeführt werden, erklärt nach Ansicht der Kommission nicht, warum eine kollektive Vereinbarung mit einheitlichen Standardverkaufsbedingungen unerläßlich ist. Somit ist das Argument in diesem Zusammenhang unerheblich.

2. Schlußfolgerungen

(86) Die Kommission schließt aus den obigen Erwägungen, daß die Vereinbarungen für die Erreichung der Ziele nicht unerläßlich sind und also von dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nicht ausgenommen werden können. Da eine Vereinbarung, damit sie von dem Verbot in Artikel 85 Absatz 1 ausgenommen werden kann, alle Bedingungen nach Artikel 85 Absatz 3 erfuellen muß, können die Vereinbarungen nicht freigestellt werden. Es ist deshalb nicht notwendig zu prüfen, ob sie die anderen Bedingungen nach Artikel 85 Absatz 3 erfuellen.

C. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17

(87) Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des EWG-Vertrages fest, so kann sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

(88) Wie vorstehend ausgeführt, stellen die angemeldeten Vereinbarungen und die Bestimmungen zu ihrer Durchführung und die sonstigen Bestimmungen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 dar. Die Vereinigung muß daher verpflichtet werden, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen.

(89) Damit alle Unternehmen des Buchhandels eindeutig darüber informiert werden, daß die Wettbewerbsbeschränkungen für Netto-Bücher tatsächlich beendet worden sind, muß die Vereinigung insbesondere verpflichtet werden, alle Unternehmen, d. h. den in den Anhängen I und II dieser Entscheidung angeführten Unternehmen, den Buchclubs im Vereinigten Königreich und den im Buchhandelsverzeichnis aufgeführten Buchhändlern schriftlich mitzuteilen, daß die Wettbewerbsbeschränkungen aufgehoben worden sind und welche praktische Folgen sich daraus für den Handel in Büchern zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten ergeben. Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung ist daher ein Entwurf für eine solche Mitteilung der Kommission zur Billigung vorzulegen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Vereinbarungen, Beschlüsse und Bestimmungen stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, soweit sie den Buchhandel mit anderen Mitgliedstaaten betreffen:

a) Die Netto-Buch-Vereinbarungen von 1957, die im Rahmen der Publishers' Association zwischen den in den Anhängen I und II dieser Entscheidung erwähnten Unternehmen geschlossen wurden, zusammen mit

b) den Beschlüssen der Publishers' Association über Preisnachlässe für Büchereien und ,book agents' sowie Mengenrabatte,

c) dem sogenannten ,Code of Allowances', der von der Publishers' Association erstellt und veröffentlicht wurde,

d) dem Buchclub-Reglement der Publishers' Association,

e) dem Beschluß der Publishers' Association über die Bedingungen für den alljährlichen nationalen Ausverkauf von Büchern,

f) dem Beschluß der Publishers' Association über die Bedingungen für die Aufnahme in das Buchhändlerverzeichnis.

Artikel 2

Der Antrag auf Abgabe einer Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen, Durchführungsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen wird abgelehnt.

Artikel 3

Die Publishers' Association trifft alle nötigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen.

Artikel 4

(1) Die Publishers' Association hat die in den Anhängen I und II dieser Entscheidung genannten Unternehmen, die im Vereinigten Königreich niedergelassenen Buchclubs und die im Buchhändlerverzeichnis aufgeführten Buchhändler schriftlich von dieser Entscheidung zu unterrichten und ihnen mitzuteilen, daß die Zuwiderhandlung abgestellt worden ist und welche praktischen Folgen sich daraus für den Handel mit Büchern zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen Mitgliedstaaten ergeben.

(2) Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung hat die Publishers' Association einen Entwurf einer diesbezueglichen Mitteilung der Kommission zur Billigung vorzulegen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Publishers' Association, 19 Bedford Square, GB-London WC1B 3HJ gerichtet.

Brüssel, den 12. Dezember 1988

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 54 vom 25. 2. 1982, S. 36.

ANHANG I

Liste der Unterzeichner der Netto-Bücher-Vereinbarung zwischen Verlegern, die Mitglieder der Publishers Association sind

Abacus Preß,

Abacus House,

Speldhurst Road,

Tunbridge Wells,

Kent TN4 OHU;

Abson Books,

Abson, Wick,

Bristol BS15 5TT;

Academy Editions,

7 Holland Street,

London W8;

Addison-Wesley Publishers Ltd,

Finchampstead Road,

Wokingham,

Berkshire, RG11 2NZ;

Advisory Unit for Microtechnology in Education,

Endymion Road,

Hatfield,

Hertfordshire AL10 8AU;

Agricultural Training Board,

Bourne House,

32-34 Beckenham Road,

Kent BR3 4PB;

Aldwych Preß Ltd,

3 Henrietta Street,

London WC2E 8LU;

Philip Allan Publishers Ltd,

Market Place,

Deddington,

Oxford OX5 4SE;

Allen (J.A.) & Co. Ltd,

1 Lower Grosvenor Place,

Buckingham Palace Road,

London SW1W ÖL;

Alpine Fine Art Collection (UK) Ltd,

5 Grosvenor Cottages,

Eaton Terrace,

London SW1;

Angel Preß,

PO Box 60,

East Wittering,

Chichester,

West Sussex PO20 8NJ;

Apollo Publishing,

Realtex House,

Leeds Road,

Rawdon,

Leeds LS19 6AX;

Architectural Preß Ltd,

9 Queen Anne's Gate,

London SW1H 9BY;

Alan Armstrong & Associates Ltd,

76 Park Road,

London NW1 4SH;

Association of County Councils,

Eaton House,

66a Eaton Square,

London SW1W 9BH;

Athlone Preß

44 Bedford Row,

London WC1R 4LY;

Automobile Association

Publishing Division,

Fanum House,

Basingstoke,

Hampshire RG21 2EA;

Bailey Bros & Swinfen Ltd,

Warner House,

Folkestone,

Kent CT19 6PH;

Batsford (B.T.) Ltd,

4 Fitzhardinge Street,

London W1H OHA;

BBC Enterprises (Publications Division),

Woodlands, 80 Wood Lane,

London W12 OTT;

Beaconsfield Publishers Ltd,

20 Chiltern Hills Road,

Beaconsfield,

Buckinghamshire HP9 1PL;

Bedford Square Preß,

26 Bedford Square,

London WC1B 3HU;

Better Books,

15a Chelsea Road,

Lower Weston,

Bath BA1 3DU;

BFI Publishing,

British Film Institute,

21 Stephen Street,

London W1P 1PL;

Bibliagora,

PO Box 77,

Feltham,

Middlesex TW14 8JF;

Black (A. & C.) (Publishers) Ltd,

35 Bedford Row,

London WC1R 4JH;

Blackie & Son Ltd,

7 Leicester Place,

London WC2H 7BP;

Blackwell (Basil) Ltd,

108 Cowley Road,

Oxford OX4 1JF;

Blackwell Scientific Publications Ltd,

Osney Mead,

Oxford OX2 ÖL; Book Data Limited,

Northumberland House,

2 King Street,

Twickenham,

Middlesex TW1 3RZ;

Book Guild Ltd,

Temple House,

25 High Street,

Lewes,

East Sussex BN7 2LU;

Books from India (UK) Ltd,

45 Museum Street,

London WC1A 1LR;

Boyars (Marion) Publishers Ltd,

24 Lacy Road,

London SW15 1NL;

British Library,

Bibliographic Services,

2 Sheraton Street,

London W1V 4BH;

British Museum (Natural History),

Cromwell Road,

London SW7 5BD;

British Museum Publications Ltd,

46 Bloomsbury Street,

London WC1B 3QQ;

Burke Publishing Co. Ltd,

Pegasus House,

116-120 Golden Lane,

London EC1Y OTL;

Calder (John) (Publishers) Ltd,

18 Brewer Street,

London W1R 4AS;

Cambridge University Preß,

Publishing Division,

The Edinburgh Building,

Shaftesbury Road,

Cambridge CB2 2RU;

Cassell plc,

Artillery House,

Artillery Row,

London SW1;

Castle House Publications Ltd,

28-30 Church Road,

Tunbridge Wells,

Kent TN1 1JP;

Cave (Paul) Publications Ltd,

74 Bedford Place, Southampton,

Hampshire S01 2DF;

CSP Economic Publications Ltd,

Cotswold,

Heol-y-Parc,

Pentyrch,

Nr Cardiff CF4 8ND;

The Central Bureau,

Seymour Mews House,

Seymour Mews,

London W1H 9PE;

Century Hutchinson Ltd,

Brookmount House,

62-65 Chandos Place,

London WC2N 4NW;

Chambers (W. & R.) Ltd,

43-45 Annandale Street,

Edinburgh EH7 4AZ;

Church House Publishing,

Church House,

Great Smith Street,

London SW1P 3NZ;

Clarke (James) and Co. Ltd,

PO Box 60,

50/52 Kingston Street,

Cambridge CB1 2NT;

Collet's (Publishers) Ltd,

Denington Estate,

Wellingborough,

Northamptonshire NN8 2QT;

Collins (William) plc,

Glasgow G4 ONB;

Constable & Co. Ltd,

10 Orange Street,

London WC2H 7EG;

Consumers' Association

2 Marylebone Road,

London NW1 4;

Costello,

43 The High Street,

Tunbridge Wells,

Kent TN1 1XL;

Covenant Publishing Co. Ltd,

6 Buckingham Gate,

London SW1E 6JP;

Curzon Preß Ltd,

42 Gray's Inn Road,

London WC1;

Darton, Longman & Todd Ltd,

89 Lillie Road,

London SW6 1UD;

David & Charles Publishers plc,

Brunel House,

Forde Road,

Newton Abbot,

Devon TQ12 4PU;

Dawson (Wm) & Son Ltd,

Cannon House,

Folkestone,

Kent CT19 5EE;

Dent (JM) & Sons Ltd,

33 Welbeck Street,

London W1M 8LX;

Andre Deutsch Ltd,

105-106 Great Russell Street,

London WC1B 3LJ;

Drake Educational Associates,

St Fagan's Road,

Fairwater,

Cardiff CF5 3Ä; East Anglia Resource Organisation,

The Resource Centre,

Back Hill,

Ely,

Cambridgeshire CB7 4DA;

East-West Publications (UK) Ltd,

Newton Works,

27-29 Macklin Street,

London WC2B 5LX;

Edinburgh University Preß,

22 George Square,

Edinburgh EH8 9LF;

Educational Evaluation Enterprises,

Awre,

Newnam,

Gloucestershire GL14 1ET;

Educational Data Information Ltd,

Westlands Cottage,

Green Lane,

Shipleybridge,

Horley,

Surrey RH6 9TG;

EITB Publications,

54 Clarendon Road,

Watford WD1 1LB;

Elsevier Applied Science Publishers Ltd,

Crown Road,

Linton Road,

Barking,

Essex IG11 8JU;

Elvendon Preß,

The Old Surgery,

High Street,

Goring-on-Thames,

Reading,

Berks RG8 9AW;

Encyclopädia Britannica International Ltd,

Carew House,

Station Approach,

Wallington,

Surrey SM6 ODA;

European Schoolbooks (Publishing) Ltd,

Croft Street,

Cheltenham,

Gloucestershire GL53 OHX;

Evans Brothers Ltd,

2a Portman Mansions,

Chiltern Street,

London W1M 1LE;

Faber & Faber Ltd,

3 Queen Square,

London WC1N 3AU;

Floris Books,

21 Napier Road,

Edinburgh EH10 5AZ;

Foulsham (W.) & Co. Ltd,

Yeovil Road,

Slough,

Berkshire SL1 4JH;

Foundational Book Co. Ltd,

PO Box 659,

London SW3 6SJ;

Freeman (W.H.) & Co. Ltd,

20 Beaumont Street,

Oxford OX1 2NQ;

French (Samül) Ltd,

52 Fitzroy Street,

London W1P 6JR;

Gibbons (Stanley) Publications Ltd,

5 Parkside,

Christchurch Road,

Ringwood,

Hampshire BH24 3SH;

Mary Glasgow Publications Ltd,

Avenü House,

131-133 Holland Park Avenü,

London W11 4UT;

Gollancz (Victor) Ltd,

14 Henrietta Street,

London WC2E 8QJ;

Gower Publishing Group Ltd,

Gower House,

Croft Road,

Aldershot, Hampshire GU11 3HR;

Grosvenor Books,

54 Lyford Road,

London SW18 3JJ;

Guineß Superlatives Ltd,

33 London Road,

Enfield,

Middlesex EN2 6DJ;

Haigh & Hochland Ltd,

The Precinct Centre,

Oxford Road,

Manchester M13 9QA;

Harcourt Brace Jovanovich Ltd,

24-28 Oval Road,

London NW1 7DX;

Harper & Row Ltd,

Middlesex House,

34-42 Cleveland Street,

London W1P 5FB;

Harveys Bookshop Ltd,

Magna Road,

Weston,

Leicester LE8 22H;

Headquarters Publishing Co. Ltd,

5 Alexandria Avenü,

West Ealing,

London W13 ONP;

Health Education Authority,

78 New Oxford Street,

London WC1A 1AH;

Christopher Helm Publishers Ltd,

Imperial House,

21-25 North Street,

Bromley,

Kent BR1 1SD;

Herbert Preß,

46 Northchurch Road,

London N1 4EJ Her Majesty's Stationery Office,

St Crispins,

Duke Street,

Norwich NR3 1PD;

Hodder & Stoughton Ltd,

Mill Road,

Dunton Green,

Sevenoaks,

Kent TN13 2YA;

Holmes-McDougall Ltd,

Allander House,

137-141 Leith Walk,

Edinburgh EH6 8NS;

Home Health Education Service,

Alma Park,

Grantham,

Lincolnshire NG31 9SL;

Hotel and Catering Training Board,

International House,

High Street,

Ealing,

London W5 5DB;

Hurst (C.) & Co. (Publishers) Ltd,

38 King Street,

London WC2E 8JT;

Immel Publishing Ltd,

Ely House,

37 Dover Street,

London W1X 3RB;

Ingham Jennie Associates/Ingham Yates,

64-68 Camden High Street,

London NW1 OLT;

Intercept Ltd,

PO Box 402,

Wimborne,

Dorset BH22 9TZ;

International Defence and Aid Fund for Southern Africa,

Canon Collins House,

64 Essex Road,

London N1 8LR;

International Thomson Organisation,

1st Floor, Quandrangle,

180 Wardour Street,

London W1A 4YG;

Inter-Varsity Preß,

38 de Montfort Street,

Leicester LE1 7GP;

IOP Publishing Ltd,

Techno House,

Redcliffe Way,

Bristol BS1 6NX;

IRL Preß,

PO Box 1,

Eynsham,

Oxford OX8 1JJ;

Islamic Texts Society,

5 Gren Street,

Cambridge CB2 3JU;

James & James,

75 Carleton Road,

London N7 ÖT;

Johnson Publications Ltd,

130 Wigmore Street,

London W1H OAT;

Jonquil Publishing,

Unit One,

Parsons Green Estate,

Bolton Road,

Stevenage,

Hertfordshire SG1 4OQ;

Kershaw Publishing Co. Ltd,

7 Bury Place,

London WC1A 2LA;

Kimber (William) & Co. Ltd,

100 Jermyn Street,

London SW1Y 6EE;

Kingsway Publications Ltd,

Lottbridge Drove,

Eastbourne,

East Sussex BN23 6NT;

Kluwer UK Ltd,

Africa House,

64-68 Kingsway,

London WC2B 6BD;

Kogan Page Ltd,

120 Pentonville Road,

London N1 9JN;

Language Teaching Publications,

35 Church Road,

Hove,

East Sussex BN3 2BE;

Leicester University Preß,

Fielding Johnson Building,

University of Leicester,

University Road,

Leicester LE1 7RH;

Leisure Circle Ltd,

York House,

Empire Way,

Wembley,

Middlesex HA9 OPF;

Letterland Ltd,

33 New Road,

Barton,

Cambridge CB3 7AY;

Charles Letts & Co. Ltd,

Diary House,

77 Borough Road,

London SE1 1DW;

H.K. Lewis & Co. Ltd,

136 Gower Street,

London WC1E 6BS;

Lexis Publishing,

49 Whitechapel Street,

Didsbury,

Manchester M20 OTX;

Library Association Publishing Ltd,

7 Ridgmount Street,

London WC1E 7Ä; Lion Publishing plc,

Icknield Way,

Tring,

Hertfordshire HP23 4LE;

Liverpool University Preß,

P.O. Box 147,

Liverpool L69 3BX;

London Chamber of Commerce & Industry,

69 Cannon Street,

London EC4N 5AB;

Longman Group UK Ltd,

Longman House,

Burnt Mill,

Harlow,

Essex CM20 2JE;

Lucis Preß Ltd,

Suite 54,

3 Whitehall Court,

London SW1A 2EF;

Manchester University Preß,

Oxford Road,

Manchester M13 9PL;

Mansk-Svenska Publishing Co. Ltd,

17 North View,

Peel,

Isle of Man;

Mantra Publishing Ltd,

36 Woodlands Avenü,

London N3 2NR;

Mason (Kenneth) Publications Ltd,

The Old Harbourmaster's,

8 North Street,

Emsworth,

Hampshire P010 7DD;

Maxwell Communication Corp.,

3rd Floor,

Greater London House,

Hampstead Road,

London NW1 7QW;

McGraw-Hill Book Co. (UK) Ltd,

McGraw-Hill House,

Shoppenhangers Road,

Maidenhead,

Berkshire SL6 2QL;

Megiddo Preß Ltd,

Grosvenor House,

20 St Andrews Crescent,

Cardiff,

South Glamorgan CF1 3DD;

Methodist Publishing House,

20 Ivatt Way,

Westwood,

Peterborough PE3 7PG;

Miller (Harvey) Ltd,

20 Marryat Road,

London SW19 5BD;

Mills & Boon Ltd,

Eaton House,

18-24 Paradise Road,

Richmond,

Surrey TW9 1SR;

Montrose Music & Book Publishers,

44 Princes Drive,

Sale Moor,

Sale,

Cheshire M33 3JB;

Mowbray (A.R.) & Co. Ltd,

28 Margaret Street,

London W1N 7LB;

Murray (John) (Publishers) Ltd,

50 Albemarle Street,

London W1X 4BD;

National Christian Education Council

Robert Denholm House,

Nutfield,

Redhill,

Surrey;

National Magazine Co. Ltd,

National Magazine House,

72 Broadwick Street,

London W1V 2BP;

National Portrait Gallery,

2 St Martins Place,

London WC2 OHE;

Newpoint Publishing Co. Ltd,

Newpoint House St James' Lane,

London N10 3DF;

Nisbet (James) & Co. Ltd,

78 Tilehouse Street,

Hitchin,

Hertfordshire SG5 2DY;

Old Vicarage Publications,

The Old Vicarage,

Reades Lane,

Dane in Shaw,

Congleton,

Cheshire CW12 3LL;

Omnibus Preß,

8/9 Frith Street,

London W1V 5TZ;

Oneworld Publications,

1c Standbrook House,

Old Bond Street,

London W1X 3TD;

Open University,

Publishing Division,

Walton Hall,

Milton Keynes MK7 6AA;

Ordnance Survey,

Romsey Road,

Maybush,

Southampton S09 4HD;

Osmosis Publications,

8 Holyrood Street,

London SE1 2EL;

Owen (Peter) Ltd,

73 Kenway Road,

London SW5 ORE;

Oxford University Preß,

Walton Street,

Oxford OX2 6DP; Paternoster Preß Ltd,

3 Mount Radford Crescent,

Exter EX2 4JW;

Pavilion Books Ltd,

196 Shaftesbury Avenü,

London WC2H 8JL;

Peterloo Poets,

2 Kelly Gardens,

Calstock,

Cornwall PL18 9SA;

Phaidon Preß Ltd,

Littlegate House,

St Ebbe's Street,

Oxford OX1 1SQ;

Philograph Publications Ltd,

Riverside Road,

Pottington Industrial Estate,

Barnstaple,

North Devon EX31 1LR;

Pinter (Frances) Ltd,

25 Floral Street,

London WC2E 9DS;

Plenum Publishing Co. Ltd,

88-90 Middlesex Street,

London E1 7EZ;

Policy Studies Institute,

100 Park Village East,

London NW1 3SR;

Random House UK Ltd,

9 Bow Street,

London WC2E 7AL;

Reader's Digest Association Ltd,

25 Berkeley Square,

London W1X 6AB;

Reed Publishing Ltd,

Butterworth & Co (Publishers) Ltd,

88 Kingsway,

London WC2B 6AB;

Riad El-Rayyes Books Ltd,

4 Sloane Street,

London SW1X 9LA;

Riversdown Publications Ltd,

Riversdown House,

Warnford,

Southampton,

Hampshire S03 1LH;

Robertson Research Int. Ltd,

Llandudno

Gwynedd LL30 15A;

Robson Books Ltd,

Bolsover House,

5-5 Clipstone Street,

London W1P 7EB;

Ruskin Book Services Ltd,

15 Comberton Hill,

Kidderminster,

Worcestershire DY10 1QG;

Sage Publications Ltd,

28 Banner Street,

London EC1Y 8QE;

Sangam Books Ltd,

57 London Fruit Exchange,

Brushfield Street,

London E1 6EP;

Saqi Books,

26 Westbourne Grove,

London W2 5RH;

SCDC Publications,

Newcombe House,

45 Notting Hill Gate,

London W11 3JB;

Schofield & Sims Ltd,

Dogley Mill,

Fenay Bridge,

Huddersfield HD8 ONQ;

Scholarstown Educational Publishers,

London House,

26-40 Kensington High Street,

London W8 4PF;

Scholastic Publications Ltd,

Marlborough House,

Holly Walk,

Leamington Spa,

Warwickshire CV32 4LS;

SCM Preß Ltd,

26-30 Tottenham Road,

London N1 4BZ;

Scripture Union Publishing,

130 City Road,

London EC1V 2NJ;

Shaw & Sons Ltd,

Shaway House,

Bell Green Lane,

Lower Sydenham,

London SE26 5Ä;

Shepheard-Walwyn (Publishers) Ltd,

Suite 34,

26 Charing Croß Road,

London WC2H ODH;

Simon & Schuster International Group,

West Garden Place,

Kendal Street,

London W2 2AQ;

Society for Promoting Christian Knowledge,

Holy Trinity Church,

Marylebone Road,

London NW1 4DU;

Sourakia Publishing House,

S House,

Lantern's Court,

Mill Harbour,

Isle of Dogs,

London E14 9TN;

Souvenir Preß Ltd,

43 Great Russell Street,

London WC1B 3PA; Spindlewood,

70 Lynhurst Avenü,

Barnstaple,

Devon EX31 2HY;

Springer-Verlag London Ltd,

37A & 43 Church Road,

Wimbledon,

London SW19 5DQ;

Michäl Standfield Ltd,

Murdock Road,

Bicester,

Oxon OX6 7RH;

Tadpole Books Ltd,

London House,

271-273 King Street,

London W6 9LZ;

Taylor & Francis Ltd,

4 John Street,

London WC1N 2ET;

Thames & Hudson Ltd,

30 Bloomsbury Street,

London WC1B 3QP;

Thorsons Publishing Group Ltd,

Denington Estate,

Wellingborough,

Northamptonshire NN8 2RQ;

Times Books Ltd,

16 Golden Square,

London W1R 4BN;

Transworld Publishers Ltd,

61-63 Uxbridge Road,

London W5 5SA;

Trentham Books Ltd,

151 Etruria Road,

Hanley,

Stoke-on-Trent ST1 5SN;

Ulverscroft Large Print Books,

The Green,

Bradgate Road,

Anstey,

Leicester LE7 7FU;

Unwin Hyman Ltd,

15-17 Broadwick Street,

London W1V 1FP;

Vine Publishing Ltd,

2A Eden Place,

Aberdeen AB2 4YF;

Virago Preß,

41 William IV Street,

London WC2N 4DB;

Ward Lock Educational Co. Ltd,

47 Marylebone Lane,

London W1M 6AX;

Ward's Publishing Services,

Swains Mill,

4a Crane Mead,

Ware,

Hertfordshire SG12 9PY;

Watson (W.) & Co. Ltd,

St Ann's Hill,

Carlisle,

Cumbria CA3 9PB;

Watts (Franklin) Ltd,

12a Golden Square,

London W1R 4BA;

Wayland (Publishers) Ltd,

61 Western Road,

Hove,

East Sussex BN3 1JD;

Westmorland Gazette (Westminster Preß Ltd),

22 Stricklandgate,

Kendal,

Cumbria LA9 4NE;

Whitaker (J.) & Sons Ltd,

12 Dyott Street,

London WC1A 1DF;

White Eagle Publishing Trust,

New Lands,

Brewells Lane,

Liß,

Hampshire GU33 7HY;

Wiley (John) & Sons Ltd,

Baffins Lane,

Chichester,

Sussex PO19 1UD;

Wilson (Philip) Publishers Ltd,

26 Litchfield Street,

London WC2H 9NJ;

Wolfe Medical Publications Ltd,

Brook House,

2-16 Torrington Place,

London WC1E 7LT;

World Publishing,

9 Holdom Avenü,

Bletchley,

Buckinghamshire MK1 1QU;

World of Information,

21 Gold Street,

Saffron Walden,

Essex CB10 1EJ;

Yale University Preß London,

13 Bedford Square,

London WC1B 2JF;

Zed Books Ltd,

57 Caledonian Road,

London N1 9BU.

ANHANG II

Liste der Unterzeichner der Netto-Bücher-Vereinbarung zwischen Verlegern, die nicht Mitglieder der Publishers Association sind

Ian Allan Ltd,

Coombelands House,

Addlestone,

Weybridge KT15 1HY;

W.H. Allen & Co. plc,

44 Hill Street,

London W1X 8LB;

Peter Andrew Publishing Co.,

4 Charlecot Road,

Droitwich,

Worcestershire WR9 7RP;

Anglo-German Foundation for the Study

of Industrial Society,

17 Bloomsbury Square,

London WC1A 2LP;

Artemis Preß Ltd,

c/o Vision Preß Ltd,

Fulham Wharf,

Townmead Road,

London SW6 2SB;

Art Guide Publications Ltd,

15 Needham Road,

London W11 2RP;

Artworks Publicity & Publishing Ltd,

PO Box 333,

Maldon,

Essex CM9 6EY;

Aurum Preß,

33 Museum Street,

London WC1A 1LD;

Bachman & Turner,

9 Cork Street,

Mayfair,

London W1X 1PD;

Blandford Publishing Ltd,

Artillery House,

Artillery Row,

London SW1P 1RT;

Book Club Associates,

Smith/Doubleday House,

87 Newman Street,

London W1P 4EN;

Carcanet Preß,

208-212 Corn Exchange,

Manchester M4 3BQ;

Frank Caß & Co. Ltd,

Gainsborough House,

11 Gainsborough Road,

London E11 1RS;

Catholic Truth Society Inc.,

38-40 Eccleston Square,

London SW1V 1DP;

University of Chicago Preß,

126 Buckingham Palace Road,

London SW1W 9SD;

Child's Play (International) Ltd,

Ashworth Road,

Bridgemead,

Swindon,

Wiltshire SN5 7YD;

Clio Preß Ltd,

55 St Thomas' Street,

Oxford OX1 1JG;

William Clowes & Sons Ltd,

c/o Hymns Ancient and Modern Ltd,

St Mary's Works,

St Mary's Plain,

Norwich,

Norfolk NR3 3SH;

Clyde Services Ltd,

Clyde House,

Reform Road,

Maidenhead,

Berkshire SL6 8BU;

Conservative Political Centre,

32 Smith Square,

Westminster,

London SW1P 3HH;

Cranfield Preß,

Cranfield Institute of Technology,

Cranfield,

Bedfordshire MK43 0AL;

Darwen Finlayson Ltd,

Shopwyke Hall,

Chichester,

West Sussex PO20 6BQ;

Dorling Kindersley Ltd,

9 Henrietta Street,

London WC2E 8PS;

DP Publications Ltd,

12 Romsey Road,

Eastleigh,

Hampshire SO5 4AL;

Drake Education Associates,

St Fagans Road,

Fairwater,

Cardiff CF5 3Ä;

Educational Evaluation Enterprises,

Awre,

Newnam,

Gloucestershire GL14 1ET;

Eland,

53 Eland Road,

London SW11 5JX; Aidan Ellis Publishing Ltd,

Cobb House,

Nuffield,

Henley-on-Thames,

Oxon RG9 5RT;

Eurofi (UK) Ltd,

Guildgate House,

Pelican Lane,

Newbury,

Berkshire RG13 1NX;

Europa Publications Ltd,

18 Bedford Square,

London WC1B 3JN;

Facts on File Publications,

Collins Street,

Oxford OX4 1XJ;

Filmscan/Lingual House,

Linguaphone Institute Ltd,

Beavor Lane,

London W6 9AR;

Folio Society,

202 Great Suffolk Street,

London SE1 1PR;

Forbes Publications Ltd,

120 Bayswater Road,

London W2 3JH;

G. T. Foulis & Co. Ltd,

Sparkford, Yeovil,

Sommerset BA22 7JJ;

Gordon Fraser Book Publishers,

15 Duncan Terrace,

London N1 8BZ;

Gentry Books Ltd,

c/o G. T. Foulis & Co. Ltd,

Sparkford,

Yeovil,

Somerset BA22 7JJ;

Geographers Map Co. Ltd,

Vestry Road,

Sevenoaks,

Kent TN14 5EP;

Graham & Trotman Ltd,

Sterling House,

66 Wilton Road,

London SW1V 1DE;

Charles Griffin & Co. Ltd,

16 Pembridge Road,

London W11 3HL;

GSN Software Ltd,

Stamford Street,

Ashton-under-Lyme,

Lancashire OL6 6QH;

Michäl Haag Ltd,

PO Box 369,

London NW3 4ER;

Robert Hale Ltd,

Clerkenwell House,

Clerkenwell Green,

London EC1R 0HT;

The Hamlyn Publishing Group Ltd,

Bridge House,

69 London Road,

Twickenham,

Middlesex TW1 3SB;

The Harvester Preß Ltd,

16 Ship Street,

Brighton,

Sussex BN1 1AD;

J. H. Haynes & Co. Ltd,

Sparkford,

Yeovil,

Somerset BA22 7JJ;

Headline Book Publishing PLC,

Headline House,

79 Great Titchfield Street,

London W1P 7FN;

G. W. & A. Hesketh,

PO Box 8,

Aughton Street,

Ormskirk,

Lancashire L39 5HH;

Hobsons Preß (Cambridge) Ltd,

Bateman Street,

Cambridge CB2 1LZ;

Ellis Horwood Ltd,

Market Croß House,

Cooper Street,

Chicester,

West Sussex PO19 1EB;

Independent Preß Ltd,

86 Tavistock Place,

London WC1H 9RT;

Institute of Development Studies,

University of Sussex,

Brighton,

East Sussex BN1 9RE;

Intermediate Technology Publications Ltd,

9 King Street,

London WC2E 8HW;

International Music Publications,

Woodford Trading Estate,

Southend Road,

Woodford Green,

Essex IG8 0JA;

Interscience Publishers Ltd,

Baffins Lane,

Chicester,

West Sussex PO19 1UD;

Kelly's Directories Ltd,

c/o Dial Industry Publications,

Windsor Court,

East Grinstead House,

East Grinstead,

West Sussex RH19 1XA; G. H. Lake & Co. Ltd,

33 Station Road,

Bexhill-on-Sea,

Sussex;

Learning Development Aids,

Duke Street,

Wisbech,

Cambridgeshire PE13 2Ä;

Level Ltd,

4 Highview,

Holford Road,

London NW3 1AG;

A. Lewis (Masonic Publishers) Ltd,

c/o Ian Allan Ltd,

Coombelands House,

Addlestone,

Weybridge KT15 1HY;

The Linguaphone Institute Ltd,

Linguaphone House,

Beavor Lane,

London W6 9AR;

Lund Humphries Publishers Ltd,

16 Pembridge Road,

London W11 3HL;

Macmillan Ltd,

4 Little Essex Street,

London WC2R 3LF;

J. Garnet Miller Ltd,

311 Worcester Road,

Malvern,

Worcestershire WR14 1AN;

Modern English Publications,

PO Box 129,

Oxford OX2 8JU;

Motor Racing Publications Ltd,

Unit 6,

The Pilton Estate,

46 Pitlake,

Croydon,

Surrey CR0 3RY;

NCLC Publishing Society Ltd,

11 Dartmouth Steet,

London SW1H 9BN;

New Left Books,

15 Greek Street,

London W1V 5LF;

Nile and Mackenzie Ltd,

13 John Prince's Street,

London W1M 9HB;

Norfolk Preß Ltd,

82 Hurlingham Court,

Ranelagh Gardens,

London SW;

Novello & Co. Ltd,

Fairfield Road,

Borough Green,

Sevenoaks,

Kent TN15 8DT;

Open Books Publishing Ltd,

Beaumont House,

Wells,

Somerset BA5 2LD;

Orbis Books (London) Ltd,

66 Kenway Road,

London SW5 0RD;

Pan Books Ltd,

18-21 Cavaye Place,

London SW10 9PG;

Peter Peregrinus Ltd,

PO Box 8,

Southgate House,

Stevenage,

Hertfordshire SG1 1HQ;

Performance Publications,

29B High Street,

Billinghurst,

West Sussex RH14 9PP;

Philip and Tacey Ltd,

North Way,

Andover,

Hampshire SP10 5BA;

Primrose Publishing,

11 Church Street,

Thriplow,

Cambridge SG8 7RE;

University of Queensland Preß,

24 Thornhill Square,

London N1 1BQ;

Ravette Ltd,

3 Glenside Estate,

Star Road,

Partridge Green,

Horsham,

West Sussex RH13 8RA;

Redcliffe Preß Ltd,

49 Park Street,

Bristol BS1 5NT;

Reedbooks Ltd,

Eastern Road,

Bracknell,

Berkshire RG12 2UP;

George Ronald Publisher Ltd,

46 High Street,

Kidlington,

Oxford OX5 2DN;

Roß Anderson Publications Ltd,

c/o Sheed & Ward Ltd,

2 Creechurch Lane,

London EC3A 5AQ;

The Saint Andrew Preß,

121 George Street,

Edinburgh EH2 4YN;

Scolar Preß,

Gower House,

Croft Road,

Aldershot GU11 3HR; Sheed & Ward Ltd,

2 Creechurch Lane,

London EC3A 5AQ;

Sidgwick and Jackson Ltd,

1 Tavistock Chambers,

Bloomsbury Way,

London WC1A 2SG;

Springwood Books Ltd,

Springwood House,

The Avenü,

Ascot,

Berkshire SL5 7LY;

Stainer and Bell Ltd,

PO Box 110,

82 High Road,

East Finchley,

London N2 9PW;

Stanmore Preß Ltd,

9 Harrington Road,

London SW7;

Rudolf Steiner Preß,

38 Museum Street,

London WC1A 1LP;

Arthur H. Stockwell Ltd,

Elms Court,

Torrs Park, Ilfracombe,

North Devon EX34 8BA;

Stylite Publishing Ltd,

37 Salop Road,

Welshpool,

Powys SY21 7EA;

The Swedenborg Society,

20-21 Bloomsbury Way,

London WC1A 2TH;

Suhada Preß,

c/o Thornhill Preß,

24 Moorend Road,

Cheltenham,

Gloucestershire GL53 0EU;

Templar Publishing Co. Ltd,

107 High Street,

Dorking,

Surrey RH4 1QA;

Charles Thurnham & Sons Ltd,

26-32 Londsdale Street,

Carlisle;

Turnstile Preß Ltd,

14-16 Farringdon Lane,

London EC1R 3AU;

Usborne Publishing Ltd,

20 Garrick Street,

London WC2E 9BJ,

Valentine Mitchell & Co. Ltd,

Gainsborough House,

11 Gainsborough Road,

London E11 1RS;

The Voltaire Foundation,

Taylor Institution,

Oxford OX1 3NA;

The Warburg Institute (University of London),

Woburn Square,

London WC1H 0AB;

Wheldon & Wesley Ltd,

Lytton Lodge,

Codicote,

Hitchin,

Hertfordshire SG4 8TE.

HERTFORDSHIRE SG4 8TE .