Europäische Union

89/44/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrages (IV/27.393 und IV/27.394, Publishers' Association - "Netto-Bücher"-Vereinbarungen) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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hatte, wie von der Vereinigung mitgeteilt wurde. Diese Probleme wurden von der Vereinigung und dem irischen Buchhandel bei Zusammenkünften in Dublin 1981 erörtert, woraufhin den Mitgliedern verschiedene Maßnahmen angeraten wurden. Insbesondere führte der irische Zweig des Buchhandelsverbandes von Großbritannien und Irland einen Währungsumrechnungsplan ein, anhand dessen die irischen Buchhändler in britischen Pound ausgedrückte Preise ohne weiteres in irische Punt umrechnen können. (38) In Verbindung mit der Durchführung der Vereinbarungen ist auch das sogenannte »Directory of Booksellers" (Fachhandelsverzeichnis) zu erwähnen. Dieses Verzeichnis wird von der Vereinigung in der Absicht geführt, eine Liste der Buchhändler aufzustellen, die bestätigt haben, daß sie im Buchhandel ,bona fide' tätig sind und daß sie a) über angemessene gewerblich klassifizierte Räumlichkeiten verfügen, um den Buchhandel zu betreiben; b) angemessenes Kapital in ihr Sortiment investieren; c) normale Geschäftsöffnungszeiten haben; d) den Empfang der einheitlichen Verkaufsbedingungen für Netto-Bücher bestätigt und sich zur unbedingten Einhaltung dieser Bedingungen verpflichtet haben. Änderungen am Verzeichnis werden von der Vereinigung alle zwei Monate veröffentlicht. (39) Laut Angaben der Vereinigung ist die Aufnahme in das Verzeichnis nichts weiter als ein nützlicher Service zur Information für Verleger und Buchhändler. Es sei ihnen bekannt, daß die Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Verzeichnis nicht so auszulegen sei, als habe die Vereinigung angeraten, einen bestimmten Buchhändler zu beliefern oder auch nicht, oder Begünstigungen zu gewähren oder nicht, oder auch die Kreditwürdigkeit oder ihr Fehlen anzuzeigen. Die Vereinigung betrachtet das Verzeichnis als »einen nützlichen Teil der Verwaltung des Net Book Agreement, um die Buchhändler über die ,Standard Conditions' zu informieren und Verleger darüber, welche Buchhändler so unterrichtet worden sind" (Jahresbericht 1982/83, S. 7). G. Der Buchmarkt: Herstellung, Aus- und Einfuhren (40) Die britische Verlagsindustrie gehört zu den grössten weltweit und in der Gemeinschaft. In den letzten Jahren sind im Vereinigten Königreich jährlich etwa 40 000 neue Bücher veröffentlicht worden. Die Neuerscheinungen entfallen zu 80 % auf Mitglieder der Vereinigung. Schätzungen des Gesamtwerts der britischen Verlagsproduktion sind unterschiedlich (wegen Problemen der Auslegung vorliegender Statistiken), nach einer eigenen Schätzung der Vereinigung lag sie 1986 bei etwa 1 700 Millionen Pfund Sterling (Book Trade Year Book 1987, von der Vereinigung veröffentlicht). (41) Die britische Buchverlagsproduktion wird zu etwa 65 % am britischen Markt verkauft. Der Rest wird ausgeführt. Etwa 25 % werden nach den anderen EG-Mitgliedstaaten ausgeführt (6 % nach den Niederlanden, 4,5 % nach Irland und etwa 11 % insgesamt nach der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und Spanien). (42) Die britische Einfuhr von ausserhalb dem Vereinigten Königreich verlegten Büchern wird von der Vereinigung für 1986 auf rund 180 Millionen Pfund Sterling geschätzt. Davon stammen etwa 40 % aus anderen Mitgliedstaaten. Zu Irland ist festzustellen, daß 80 % seiner Gesamteinfuhren aus dem Vereinigten Königreich stammen. Diese Einfuhren stellen etwas mehr als 50 % der gesamten Buchverkäufe in Irland dar. H. Verfahren vor den nationalen Gerichten (43) Die Gültigkeit der Vereinbarungen ist nach britischem Recht in zwei Fällen angefochten worden. Im ersten Fall befand der Restrictive Practices Court 1962, daß die Vereinbarungen dem öffentlichen Interesse nicht abträglich seien, weshalb er davon Abstand nahm, die Wettbewerbsbeschränkungen anzugreifen. 1968 ordnete das Gericht von den gleichen Überlegungen ausgehend an, daß die betreffenden Arten von Büchern und Landkarten von dem generellen Verbot der Festsetzung von Wiederverkaufspreisen und dem Resale Prices' Act von 1964 auszunehmen seien. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages (44) Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. In Artikel 85 Absatz 1 werden insbesondere diejenigen Vereinbarungen erwähnt, die die unmittelbare oder mittelbare Festlegung der An- oder Verkaufspreise oder sonstigen Geschäftsbedingungen bewirken. 1. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen (45) Alle an den Vereinbarungen beteiligten Parteien sind Verleger, die Unternehmen im Sinne des Artikels 85 sind. Die »Publishers' Association" ist eine Vereinigung von Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung. 2. Vereinbarungen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen (46) Die Nettobuchpreis-Vereinbarungen (Net Book Agreements) sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85. (47) Die Bestimmungen zur Anwendung von Klausel iv) der Vereinbarungen werden von der Vereinigung aufgrund der Vereinbarungen festgelegt und sind für alle an den Vereinbarungen beteiligten Parteien verbindlich. Somit stellen sie einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 85 dar. (48) Die sonstigen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Vereinbarungen sind ebenso als Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung anzusehen: - Der »Code of Allowances" (Vorschriften über Preisnachlässe) wird zwar von der Vereinigung als ein Memorandum veröffentlicht, aus dem die allgemeine Geschäftspraxis bei Preisermässigungen für Netto-Bücher ersichtlich ist, hat aber im Gegensatz zur Auffassung der Vereinigung den Charakter einer Empfehlung für die an den Vereinbarungen beteiligten Parteien und für Buchhändler, die Netto-Bücher verkaufen, wie sie sich in den im Code beschriebenen Situationen verhalten sollten. Wie von der Vereinigung bestätigt worden ist, werden in dem Code Verhaltensweisen beschrieben, die bei den Gegebenheiten des Buchhandels im allgemeinen als lauter gelten. Die Veröffentlichung des Code lässt sich nur so erklären, daß die Vereinigung wünschte, diese Situation aufrecht zu erhalten und durch seine Veröffentlichung in wesentlicher Weise hierzu beizutragen. In diesem Zusammenhang ist es maßgeblich festzustellen, daß die Vereinigung gemäß einem ihrer Hauptziele, die Vereinbarungen zu verwalten und anzuwenden hat und als am Markt zentral zuständig für das einwandfreie Funktionieren des Nettopreis-Systems angesehen wird. Die Wirkung einer schriftlichen Veröffentlichung einer derartigen Vereinigung über die betreffenden Geschäftspraktiken ist nicht zu übersehen und darf dadurch als bestätigt angesehen werden, daß laut der Vereinigung die Geschäftspraktiken wohl noch immer von den meisten Netto-Buchverlegern angewandt werden. Dieser Umstand bestätigt auch, daß die Vereinigung darauf vertrauen konnte, daß keine bindende Regelung oder kein bindender Beschluß erforderlich war um zu gewährleisten, daß die meisten Verleger sich entsprechend den im Code beschriebenen Verhaltensweisen verhalten und daß die Veröffentlichung des unverbindlichen Code die gleiche Wirkung haben würde. Obwohl der Code unverbindlich ist, muß seiner Veröffentlichung im Hinblick auf die vorangegangenen Umstände und angesichts des Zusammenhangs mit der Anwendung der Vereinbarungen eine Wirkung zugemessen werden, die der eines bindenden Beschlusses gleichkommt. Er ist daher als ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 anzusehen. - Das Buchclub-Reglement enthält von der Vereinigung für ihre Mitglieder aufgestellte verbindliche Regeln für ihre Verhaltensweise und für etwaige Vereinbarungen mit Buchclubs, die sie im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und dem Verkauf von Buchclub-Auflagen von Netto-Büchern abschließen. Das Buchclub-Reglement stellt somit einen Beschluß einer Unternehmensvereinigung dar. - Die Bedingungen für den alljährlichen nationalen Ausverkauf von Büchern, der von der Vereinigung seit 1955 ausdrücklich genehmigt ist, werden von der Vereinigung festgelegt und sind »von allen beteiligten Verlegern, Großhändlern und Einzelhändlern des Buchhandels einzuhalten". Mithin ist die Entscheidung der Vereinigung, in der die Voraussetzungen festgelegt worden sind, als ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung anzusehen. (49) Schließlich werden von der Vereinigung, die das Verzeichnis der Buchhändler auf dem neuesten Stand hält und veröffentlicht, die Bedingungen für die Aufnahme beitrittswilliger Buchhändler in das Buchhändler-Verzeichnis verbindlich festgelegt. Die Entscheidung der Vereinigung, in der die Bedingungen festgelegt worden sind, ist somit ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung. 3. Wettbewerbsbeschränkungen (50) Die Netto-Buch-Vereinbarungen, die Durchführungsvorschriften, die anderen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Vereinbarungen und die Bedingungen für die Aufnahme in das Buchhändler-Verzeichnis bezwecken und bewirken die Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt. (51) Die Vereinbarungen und die Regeln zur Anwendung der Klausel iv) der Vereinbarungen beschränken den Wettbewerb zwischen Verlegern, denn sobald sie beschließen, einen festgesetzten Weiterverkaufspreis vorzuschreiben, sind sie nahezu ausschließlich daran gehindert, die Bedingungen über die Anwendung des derart festgesetzten Weiterverkaufspreises dem Handelspotential der betroffenen Bücher im Markt anzupassen und den Weiterverkäufern einen grösseren Spielraum im Hinblick auf etwaige Ausnahmen von den Weiterverkaufspreisen einzuräumen, als die Vereinbarungen vorsehen. (52) Weder die Tatsache, daß Verleger frei darüber entscheiden können, ob sie aus einem Buch ein »Netto-Buch" machen oder nicht, oder ob sie die Einstufung eines Buches als Netto-Buch beenden oder nicht, noch der Umstand, daß sie das Preisniveau frei bestimmen können, schließen eine Wettbewerbsbeschränkung aus. Die Tatsache, daß ein Verleger, der einen Festpreis vorschreiben will, dann gezwungen ist, für Weiterverkäufer beinahe (siehe Randnummer 35) ganz einheitliche Bedingungen vorzuschreiben - d. h. dieselben Bedingungen wie die anderen an den Vereinbarungen beteiligten Parteien -, welche Preisnachlässe sie ihren Kunden gewähren dürfen, bewirkt hinreichend, daß die Vereinbarungen und Durchführungsvorschriften beschränkend sind. (53) Die Tatsache, daß die Vereinbarungen die Verleger, die sich dafür entscheiden, aus einem Buch ein »Netto-Buch" zu machen, dazu verpflichten, ihren Weiterverkäufern die in den Vereinbarungen und in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Standardverkaufsbedingungen vorzuschreiben, beinhaltet, daß diese Vereinbarungen und Vorschriften auch einschränkende Wirkung auf den Preiswettbewerb zwischen Buchhändlern haben, soweit Netto-Bücher betroffen sind. Diese Beschränkung resultiert daraus, daß die Standardverkaufsbedingungen die Weiterverkäufer daran hindern, von dem festgesetzten Weiterverkaufspreis durch eine persönliche Preisnachlasspolitik abzuweichen, um ihre Verkäufe zu steigern. Sie haben deshalb einen geringeren Freiraum, als sie ihn möglicherweise von einem einzelnen Verleger erlangt haben würden. Anstelle dieses Spielraums treten die Standardverkaufsbedingungen, durch die die Preisnachlässe fast ganz einheitlich geregelt werden. (54) Wie die anderen die Vereinbarungen betreffenden Vorschriften sieht der Code of Allowances für die Preisermässigungen ein Instrument vor, um die negativen Wirkungen auf die Beibehaltung des Nettopreissystems zu begrenzen, die unter bestimmten Umständen aus Nettopreissenkungen und aus der Veröffentlichung neuer (einschließlich neubearbeiteter) und billiger Auflagen und der Abschaffung des Nettopreises durch den Verleger resultieren. Obgleich die Vereinbarungen selbst den Verlegern die Freiheit lassen, dies zu tun, können solche Maßnahmen gleichwohl Wirkungen haben, die bis zu einem gewissen Grade Preisnachlässen, die durch die Vereinbarungen verboten sind, vergleichbar sind, d. h. den Buchhändlern wird der Verkauf ihrer Exemplare zum »Nettopreis" gegenüber dem Verkauf anderer möglicherweise attraktiverer Auflagen oder Exemplare erschwert; attraktiver deshalb, weil es sich um eine Neubearbeitung oder neue Aufmachung des Buches handelt oder weil der Nettopreis sich verbilligt hat oder ganz entfällt. Die Anwendung des Code bietet einen gewissen Schutz vor den Risiken, die durch derartige Situationen für Buchhändler entstehen, die die betreffenden Bücher in der Annahme gekauft haben, mit festen Buchpreisen vor dem Wettbewerb durch attraktive Angebote anderer Buchhändler geschützt zu sein. Die Veröffentlichung und Anwendung des Code haben daher den Zweck, die volle Ausnutzung der sonst unter den erwähnten Verhältnissen angebotenen Wettbewerbsmöglichkeiten durch Buchhändler (oder Verleger) einzuschränken und damit möglichst wirksam zur Aufrechterhaltung des Nettopreissystems beizutragen und es durchzusetzen. (55) Buchclub-Regelungen bezwecken und bewirken die Einschränkung der negativen Wirkungen auf die Beibehaltung des Nettopreissystems, die sich aus der tatsächlichen Umgehung der Vereinbarungen bei Büchern, die durch Buchclubs zu Netto-Büchern gemacht worden sind, ergeben können. Die Regelungen schränken die Möglichkeiten eines Preiswettbewerbs zwischen Buchclubs und Buchhändlern dadurch ein, daß die Buchclubs Fristen einzuhalten haben, bevor sie Angebote machen und daß der verbilligte Verkauf von Buchclub-Auflagen nur mit der Zustimmung des Verlegers erfolgen darf. Mitglieder der Vereinigung können Buchclub-Rechte grundsätzlich nur an bei der Vereinigung eingetragene Buchclubs gewähren, die das Reglement unterzeichnet und gebilligt haben, so daß es wirtschaftlich fast unmöglich ist, einen Buchclub zu betreiben, ohne die Regelung zu beachten. Infolgedessen sind die Regelungen, wie von der Vereinigung bestätigt worden ist, ein Instrument der Vereinbarungen und verstärken ihre Zielsetzungen. (56) Im Hinblick auf die für den jährlichen Ausverkauf von Büchern geltenden Bedingungen ist die Kommission der Auffassung, daß - obwohl der Ausverkauf als eine Möglichkeit angesehen werden kann, vom Nettopreis in einer teilweise mit der in Klausel ii) der Vereinbarungen (siehe Randnummer 10) vergleichbaren Art und Weise abzuweichen, und obwohl er von der Vereinigung offensichtlich zugelassen wurde, um negative Auswirkungen einzuschränken (»Der Ausverkauf bietet Buchhändlern und Verlegern alljährlich die Möglichkeit, die Lager von nicht gutgehenden Büchern zu räumen und sich die Mittel für eine Erneuerung der Bestände zu verschaffen sowie der Öffentlichkeit die Chance, alljährlich zwei Wochen lang von Sonderangeboten zu profitieren", Jahresbericht der Vereinigung 1980-1981, S. 64) -, diese Bedingungen, die von den beteiligten Verlegern, Großhändlern und Weiterverkäufern während des Verkaufs einzuhalten sind, die Kanalisierung der Wege bezwecken und bewirken, auf denen Verleger und besonders Buchhändler diese von ihnen geltend gemachten negativen Wirkungen möglicherweise ausschalten möchten. Somit tragen diese Bedingungen dazu bei, das Nettopreissystem so wirksam wie möglich aufrechtzuerhalten. (57) Die Bedingungen für die Aufnahme in das Buchhändlerverzeichnis haben ebenfalls einschränkende Wirkungen. Das Verzeichnis ist als ein Leitfaden lauterer Buchhändler bestimmt und wird auch so angesehen, und darin nicht aufgeführt zu sein, bedeutet einen Wettbewerbsnachteil für einen Buchhändler gegenüber einem darin genannten, dessen Existenz und Person allen Verlegern durch die Veröffentlichung bekannt gemacht wird, die speziell als Leitfaden für Verleger und zur Konsultation durch sie gedacht ist. Besonders werden dadurch Buchhändler benachteiligt, die sich nicht zur Nettopreis-Einhaltung verpflichten und keine Netto-Bücher verkaufen wollen. (58) Die einschränkenden Wirkungen der Vereinbarung und die Vorschriften für die Durchführung und damit verbundenen Vorschriften werden durch den Durchsetzungsmechanismus der Vereinbarungen noch verstärkt. Dieser Mechanismus, in dem die Vereinigung eine Hauptrolle spielt, sichert eine wirksamere Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen und Vorschriften. (59) Eine wirksamere Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Verkaufsbedingungen wird auch durch das Buchhändler-Verzeichnis erleichtert, in dem nur Buchhändler aufgeführt sind, die den Empfang der Bedingungen bestätigt und ihre Einhaltung absolut zugesagt haben. Das Verzeichnis erleichtert eine derartige Überwachung durch die Vereinigung, die Verleger und die Buchhändler. 4. Spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb (60) Die Vereinbarungen, die Durchführungs- und sonstigen Bestimmungen beschränken den Wettbewerb spürbar. Die Mitglieder der Vereinigung stellen den grössten Anteil der britischen Verlagsindustrie. Sie und eine grosse Anzahl von Nichtmitgliedern haben sich verpflichtet, die in den Vereinbarungen enthaltenen allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Duchführungsbestimmungen anzuwenden und durchzusetzen, insbesondere unter Geltendmachung ihrer Rechte nach einzelstaatlichem Recht. Das Ausmaß der Wirkungen der sonstigen Bestimmungen lässt sich nicht getrennt von den Durchführungsbestimmungen beurteilen. Ausserdem ist festzustellen, daß - wie von der Vereinigung bestätigt worden ist - der Code of Allowances voraussichtlich von den meisten Netto-Buch-Verlegern angewandt wird. Die Buchclub-Vorschriften sind für die Mitglieder der Vereinigung verbindlich und müssen eingehalten sowie angewandt werden. Die Bedingungen des National Book Sale sind von allen beteiligten Verlegern, Großhändlern und Buchhändlern zu beachten. Das Verzeichnis der Buchhändler kann als Leitfaden angesehen werden, der lebhaft benutzt wird, da die Vereinigung diesbezuegliche Änderungen alle zwei Monate veröffentlicht. (61) Ein sehr grosser Anteil des Bücherangebots im Vereinigten Königreich und in Irland besteht aus Büchern, die von den an der Vereinbarung Beteiligten in Verkehr gebracht werden und somit den Bestimmungen dieser Vereinbarungen und den Durchführungsbestimmungen und bei den meisten Netto-Büchern den Bestimmungen im Zusammenhang mit den Vereinbarungen unterliegen. (62) Schließlich sind nach Auffassung der Kommission durch die Vereinbarungen, die Durchführungs- und sonstigen Bestimmungen sowie durch das Buchhändler-Verzeichnis die Transparenz und die Gewißheit für einen Verleger im Hinblick auf das Marktverhalten anderer Verleger und Buchhändler gefördert worden (und werden weiterhin gefördert), was die etwaige Gewährung von Preisnachlässen in Abweichung von der Festpreisregel betrifft, sowie den Zeitpunkt, ab dem andere Netto-Buchauflagen am Markt angeboten werden können oder ab dem der Nettopreis gesenkt oder aufgehoben wird. Somit haben die Vereinbarungen und Bestimmungen die Beibehaltung oder Einführung von festen Buchpreisen durch eine grosse Anzahl von Verlegern gefördert und fördern diese weiterhin. 5. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels (63) Die Vereinbarungen und die Durchführungsbestimmungen gelten für alle Netto-Buch-Verkäufe im Vereinigten Königreich und in Irland, während die Bestimmungen über die Vereinbarungen für die meisten dieser Verkäufe gelten. So wird praktisch die gesamte Netto-Buch-Ausfuhr aus dem Vereinigten Königreich nach Irland - die den überwiegenden Anteil an der Gesamtbuchausfuhr aus dem Vereinigten Königreich nach Irland sowie der irischen Bucheinfuhr ausmacht - durch sie geregelt. Dasselbe gilt für die gesamte Netto-Buch-Wiedereinfuhr aus Irland in das Vereinigte Königreich. (64) Die Vereinbarungen und damit die Verpflichtung zur Nettopreisberechnung gilt auch für die gesamte Netto-Buch-Ausfuhr von Buchhändlern im Vereinigten Königreich und in Irland, wenn Lieferungen an Käufer ausserhalb des Vereinigten Königreichs und Irlands, die keine Buchhändler sind, getätigt werden. (65) Ausserdem sind die Vereinbarungen auf alle im Vereinigten Königreich und in Irland verkauften Bücher, die aus anderen Mitgliedstaaten wiedereingeführt worden sind, anwendbar und Buchhändler müssen den Nettopreis berechnen, sofern die Bücher: - als Netto-Bücher zum Verkauf im Vereinigten Königreich und in Irland deklariert und - von einem Großhändler oder Einzelhändler im Vereinigten Königreich oder in Irland nach den anderen Mitgliedstaaten ausgeführt worden sind. (66) Schließlich werden Bücher, die in das Vereinigte Königreich und nach Irland aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, wo diese Bücher veröffentlicht worden sind, auch zum grössten Teil als Netto-Bücher im Sinne der Vereinbarungen deklariert. (67) In allen diesen Fällen können Verleger, Buchhändler und Buchclubs ihre Verkaufsbedingungen für Handels- und Buchclubauflagen von Netto-Büchern nicht mehr beliebig bestimmen. Durch die Vereinbarungen und die Durchführungsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen wird daher der Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt. 6. Schlußfolgerungen (68) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Wirkungen fallen die Vereinbarungen und die Durchführungsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1, soweit sie den Buchhandel zwischen Mitgliedstaaten regeln. B. Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages (69) Gemäß Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. (70) Wie nachstehend dargelegt wird, sieht die Kommission zumindest eine der Bedingungen des Artikels 85 Absatz 3 als nicht erfuellt an, d. h. die Bedingung, daß diese Vereinbarungen keine Beschränkungen auferlegen dürfen, die nicht für die Verwirklichung der Ziele der Vereinbarungen unerläßlich sind. 1. Unerläßlichkeit der Beschränkungen (71) Die Vereinigung hat in ihrer Anmeldung der Vereinbarungen dargelegt, ohne gemeinsame Anwendung der einheitlichen Bedingungen durch die Verleger könne nicht gewährleistet werden, daß die Buchhändler geschützt seien, wie im Falle der Netto-Bücher. Die diesbezueglich geltend gemachten Argumente (die auch im Rahmen der nationalen, in Randnummer 43 erwähnten Verfahren vorgebracht wurden) betrafen jedoch nicht so sehr die Notwendigkeit einer gemeinsamen Anwendung von Standardbedingungen im Fall von festen Buchpreisen, sondern vielmehr die Frage, ob feste Buchpreise als solche zur Erreichung der angeblichen Ziele unerläßlich sind. Die Kommission ist der Auffassung, daß beide Aspekte voneinander unabhängig betrachtet werden können und sollten. (72) Bei der Anhörung erläuterte die Vereinigung ihre Position, indem sie feststellte, daß die Vorteile, die sich nach ihrer Ansicht aus den Vereinbarungen ergaben, aus folgenden Gründen nicht erzielt werden könnten und würden, nur weil Verlegern persönlich ein gesetzliches Recht zustehe, die Einzelhandelspreise der von ihnen verlegten Bücher festzusetzen: i) Es wäre nicht durchführbar, daß Verleger persönlich jedem Buchhändler ihre eigenen Verkaufsbedingungen mitteilen; nach britischem Recht kann nur so im Vereinigten Königreich eine Bindung der Weiterverkaufspreise aufrechterhalten und nicht nur gegen direkte, son

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.