Europäische Union

89/44/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrages (IV/27.393 und IV/27.394, Publishers' Association - "Netto-Bücher"-Vereinbarungen) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31989D0044 89/44/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrages (IV/27.393 und IV/27.394, Publishers' Association - "Netto-Bücher"-Vereinbarungen) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 022 vom 26/01/1989 S. 0012 - 0035 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrages (IV/27.393 und IV/27.394, Publishers' Association - »Netto-Bücher"-Vereinbarungen) (Nur der englische Text ist verbindlich) (89/44/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3, im Hinblick auf die von der Publishers' Association, London/Vereinigtes Königreich, am 12. Juni 1973 gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 17 vorgenommenen Anmeldung von zwei Vereinbarungen über einheitliche Verkaufsbedingungen für sogenannte »Netto-Bücher", die Durchführungsbestimmungen für diese Vereinbarungen und die Ziele der Vereinigung und ihre allgemeinen Vorschriften sowie auf die von der Publishers' Association am 23. September 1986 vorgenommene Anmeldung der Änderungen an einigen der sonstigen Bestimmungen im Jahr 1985, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 8. Oktober 1986 zur Einleitung von Verfahren, nachdem der Publishers' Association Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung der Kommission Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Die an den Vereinbarungen beteiligten Parteien (1) Die angemeldeten Vereinbarungen wurden im Rahmen der Publishers' Association abgeschlossen und von dieser angemeldet; an den Vereinbarungen sind im Vereinigten Königreich niedergelassene Verleger beteiligt. An der ersten der beiden Vereinbarungen sind alle Verleger beteiligt, die Mitglieder der Vereinigung sind, die an der zweiten Vereinbarung beteiligten Verleger sind hingegen nicht Mitglieder der Vereinigung. Das Mitgliedsverzeichnis der Vereinigung ist als Anhang I, das Verzeichnis der an der letztgenannten Vereinbarung beteiligten Nichtmitglieder als Anhang II dieses Entwurfs beigefügt. B. Die Vereinigung der Verleger (Publishers' Association) (2) Die derzeitigen Hauptziele sind folgende: 1. Förderung der weitestmöglichen Verbreitung gedruckter Bücher weltweit; 2. Förderung und Schutz der Verlegerinteressen im Vereinigten Königreich durch alle gesetzlich zulässigen Mittel; 3. . . . . 4. Zur Förderung der weitestmöglichen Verbreitung von Büchern unter Berücksichtigung der Tatsache, daß jeder Verleger zu entscheiden hat, ob er Bücher zu Nettopreisen veröffentlichen will, das sogenannte Net Book Agreement aus 1957 zu verwalten und anzuwenden (sofern Bücher zu Nettopreisen veröffentlicht werden) und ein Reglement festzulegen und zu veröffentlichen sowie die Beachtung dieses Reglements mit allen gesetzlich zulässigen Mitteln sicherzustellen, einschließlich (unbeschadet der Allgemeinverbindlichkeit des Vorstehenden) aller gesetzlich zulässigen Schritte, die der Vereinigung oder ihrem Rat notwendig erscheinen, um die Einhaltung und Anerkennung der einheitlichen Verkaufsbedingungen für Netto-Bücher sicherzustellen; 5. . . . . (3) Gemäß der derzeitigen Regelung Nr. 53 der Vereinigung »kann der Rat der Vereinigung deren Gelder, die zu diesem oder einem anderen Zweck aufgebracht wurden, dazu verwenden, einzelne Verleger für alle Kosten und Ausgaben zu entschädigen, die ihnen durch Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus dem Net Book Agreement 1957 entstanden sind, ihre gesetzlichen Rechte gegenüber denjenigen auszuüben, die die Standardbedingungen für den Verkauf von »Netto-Büchern", wie sie im Net Book Agreement niedergelegt sind, nicht erfuellen". (4) Die Mitgliedschaft der Vereinigung kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die als Buchverleger im Vereinigten Königreich tätig sind. (5) Die Mitglieder der Vereinigung bilden die grosse Mehrheit der Verlagsindustrie im Vereinigten Königreich (Schätzungen des genauen Anteils sind unterschiedlich: Auf der Grundlage von Busineß Monitor Statistics beträgt er etwa 70 %, auf der Grundlage von Euromonitor Statistics 80-85 %). C. Die Vereinbarungen (6) Das vorliegende Verfahren betrifft sogenannte »Netto-Buch"-Vereinbarungen (Net Book Agreements), durch die einheitliche Bedingungen für den Verkauf sogenannter »Netto-Bücher" (Net Books) festgelegt worden sind. In der Netto-Buch-Vereinbarung zwischen Mitgliedern und in der Vereinbarung zwischen Nichtmitgliedern sind im wesentlichen die gleichen Bestimmungen enthalten. Die Vereinbarungen unterscheiden sich voneinander nur durch den Durchführungsmechanismus, wie nachstehend dargelegt wird. Im übrigen trifft die nachstehende Beschreibung für beide Vereinbarungen zu. (7) Was die Bedeutung der in den Vereinbarungen verwendeten Ausdrücke betrifft, definieren diese ein »Netto-Buch" als ein Buch, eine Broschüre, einen Plan oder ähnliche Druckwerke, die zum Nettopreis veröffentlicht werden, und einen »Nettopreis" als den von Zeit zu Zeit von dem nachstehend erwähnten Verleger festgesetzten Preis, unter dem das »Netto-Buch" nicht der Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden darf (Klausel vi) der Vereinbarung). Im Rahmen der Vereinbarungen wird durch den Ausdruck »Verleger", nach der Auffassung der Vereinigung, die Person bezeichnet, die berechtigt ist, das Buch auf dem Markt im Vereinigten Königreich anzubieten, d. h. die Person, die das Verlagsrecht im Vereinigten Königreich besitzt oder die Person, der eine Einfuhr- oder Vertriebslizenz erteilt worden ist. Der Ausdruck »öffentlich" umfasst Schulen, Büchereien, Institutionen und andere nicht gewerbliche Einrichtungen (Klausel vi) der Vereinbarungen). (8) Zu den besonderen Verkaufsbedingungen, die in den Vereinbarungen festgelegt wurden, wird in Klausel i) vorgesehen, daß »ausser wie in Klausel ii) bis iv) vorgesehen und sofern wir nichts anderes bestimmen," ein Buch, nachdem es vom Verleger zu einem Netto-Buch erklärt worden ist, weder unter dem veröffentlichten Nettopreis verkauft oder zum Verkauf angeboten, noch sein Verkauf oder Angebot zum Verkauf an die Öffentlichkeit unter diesem Preis veranlasst oder erlaubt werden darf. (9) Bei den in Klausel i) angeführten Ausnahmen beziehen sich die Worte »sofern wir nichts anderes bestimmen" (»except as we may otherwise direct") nach Angaben der Vereinigung auf die Freiheit der an den Vereinbarungen beteiligten Parteien, für jedes von ihnen verlegte Netto-Buch Ausnahmen von den anderen als den in den Vereinbarungen festgelegten oder aufgrund der Vereinbarungen vom Rat der Vereinigung gebilligten einheitlichen Verkaufsbedingungen zu genehmigen. (10) Die in den Klauseln ii) bis iv) der Vereinbarungen vorgesehenen Ausnahmen sind folgende: a) Ein Netto-Buch kann der Öffentlichkeit unter dem Nettopreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, - wenn es vom Buchändler länger als zwölf Monate nach dem Tag, an dem er zuletzt ein Exemplar davon erworben hat, vorrätig gehalten worden ist; - wenn es dem Verleger zum Selbstkostenpreis des Buchändlers oder zu dem Preis angeboten worden ist, zu dem der Buchhändler das Buch öffentlich verkaufen möchte, je nachdem, welcher Preis am niedrigsten ist, und - wenn ein derartiges Angebot vom Verleger abgelehnt worden ist (Klausel ii). b) Ein Netto-Buch kann öffentlich unter dem Nettopreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wenn es aus zweiter Hand stammt und das Datum seiner Veröffentlichung sechs Monate zurückliegt (Klausel iii). c) Ein Netto-Buch kann mit einem Preisnachlaß an diejenigen Büchereien, nebenberufliche Buchändler (book agents), Grossabnehmer und Institutionen verkauft werden, für die der Rat (11) Gemäß den Vereinbarungen umfasst das Verbot, beliebige andere Preisnachlässe für ein Netto-Buch zu gewähren, auch das Angebot oder die Gewährung jeglicher Art von Sachvergütung an den Buchhändler, z. B. zur Verfügungstellung einer Kartei der erschienenen Bücher, den Eindruck in Bücher, Einbandverstärkung usw., unter den effektiven Kosten (Klausel v). (12) Die Parteien haben vereinbart, bei allen Netto-Buch-Verkäufen im Vereinigten Königreich und in Irland, ob durch Groß- oder Einzelhändler, die einheitlichen Verkaufsbedingungen anzuwenden, wenn der unmittelbare Abnehmer des Verlegers oder Großhändlers im Vereinigten Königreich oder in Irland niedergelassen ist (Klausel vii). Diese Klausel hat zur Folge, daß die einheitlichen Verkaufsbedingungen auf direkte Lieferungen eines Verlegers an Personen, die nicht als Wiederverkäufer tätig sind, keine Anwendung finden. Zugleich bestimmt die Klausel das Gebiet, in dem die einheitlichen Verkaufsbedingungen gelten. Danach gelten die Bedingungen für alle Netto-Buch-Verkäufe von Groß- oder Einzelhändlern im Vereinigten Königreich und in Irland an nicht handeltreibende Abnehmer in diesen und anderen Ländern. Eine Ausnahme bildet nur der Fall, daß ein Groß- oder Einzelhändler das betreffende Netto-Buch von einem ausländischen Lieferanten bezogen hat, der das Buch unmittelbar vom Verleger im Vereinigten Königreich erworben hatte. (13) Schließlich ist in den Vereinbarungen ein Durchführungsmechanismus vorgesehen. Der Rat (»The Council") der Publishers' Association wird ermächtigt, als Vertreter der Parteien bei der Sammlung von Informationen über Vertragsverletzungen durch Buchhändler und der Information jedes einzelnen Verlegers über derartige Vertragsverletzungen tätig zu werden. Die Parteien vereinbaren, daß sie ihre Vertragsrechte und ihre Rechte im Rahmen der Restrictive Trade Practices Act 1956 jeweils durchsetzen werden, wenn sie vom Rat hierzu aufgefordert werden. Die Durchsetzung eines vertraglichen Rechtes kann ein Antrag eines Lieferers auf eine gerichtliche Verfügung gegen einen von ihm belieferten Buchhändler sein, mit der dieser zur Anwendung der einheitlichen Verkaufsbedingungen verpflichtet werden soll, oder auch eine gerichtliche Schadenersatzklage gegen diesen Kunden. Die Rechte im Rahmen des Restrictive Trade Practices Act 1956, die in den Resale Prices Act 1976 einbezogen wurden, beziehen sich speziell auf das satzungsmässige Recht nach Paragraph 26 des Gesetzes von 1976, für die Durchsetzung eines Mindestverkaufspreises im Hinblick auf nach diesem Gesetz angenommene Güter (wie Bücher) und die Erlangung einer Verfügung, die die Verletzung der Mindestverkaufspreisbedingung beendet. Eine derartige Durchsetzung ist gegenüber allen Personen möglich, die über die Geltung einer solchen Bedingung unterrichtet worden sind. Parteien, die Mitglieder der Publishers' Association sind, sind zu einem solchen Vorgehen auf Verlangen des Rates nur verpflichtet, wenn die Vereinigung sie von allen Kosten freihält, die durch diese Klage für sie oder den Rat in ihrem Namen entstehen, sofern sie dies verlangt haben (siehe auch Randnummer 3). D. Die Durchführungsvorschriften, die von der Publishers' Association aufgrund von Klausel iv) der Vereinbarungen festgelegt worden sind (14) Gemäß Klausel iv) der Vereinbarungen hat der Rat der Vereinigung folgende Regeln in Form von einheitlichen Bedingungen festgelegt, wonach die Vereinigung genehmigen kann, daß Buchhändler, Büchereien und Grossabnehmer Nachlässe gewähren bzw. daß sogenannte »book agents" (siehe Randnummer 18) Nachlässe empfangen. 1. Preisnachlässe für Büchereien (Bibliotheken) (15) Gemäß den Auflagen und Bedingungen der Library Licence (Büchereilizenz) darf ein Buchhändler für Büchereien nur dann Nachlässe gewähren, wenn dem Buchhändler von der Vereinigung eine Büchereilizenz für die betreffende Bücherei erteilt worden ist. In diesem Fall darf der Nachlaß höchstens 10 % betragen und mit einem solchen Nachlaß gelieferte Bücher dürfen von der Bücherei nicht weiterverkauft werden. Eine Lizenz wird nur erteilt, wenn die Bücherei der Öffentlichkeit kostenlos Zugang gewährt und wenn die derzeitigen jährlichen Gesamtausgaben für neue Netto-Bücher zur Verwendung in dieser Bücherei über 100 Pfund Sterling hinausgehen. Schließlich darf einer Bücherei kein Nachlaß auf Netto-Bücher gewährt werden, für die der/die Buchhändler weniger als 21 2 / 3 v. H. Nachlaß erhält/erhalten. 2. Mengenrabatte (16) Die Mengenrabatte werden durch den von der Vereinigung aufgestellten Plan »Quantity Book Buying Scheme" geregelt. Nach diesem Plan kann ein Buchhändler einem Kunden einen Preisnachlaß gewähren, wenn er von der Vereinigung für diesen Kunden eine Genehmigung (»licence") erhalten hat. Die zulässige Rabattspanne reicht von 5 bis 10 % bei Aufträgen für ausgewählte Titel im Werte von mindestens 250 Pfund Sterling. Der zulässige Nachlaß richtet sich nach dem Auftragswert. Ein Pauschalnachlaß von 10 % kann für die Abnahme einer grossen Menge eines Titels (mindestens 12) im Gesamtwert von mindestens 25 Pfund Sterling gewährt werden. (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (17) Ein Mengenrabatt wird nur unter bestimmten Bedingungen gewährt. Die Bücher müssen für Geschenke oder zur Präsentation im Zusammenhang mit dem Geschäft des Käufers oder für Wohlfahrts- oder Werbezwecke erworben werden. Die Bücher dürfen vom Käufer weder zum Verkauf angeboten noch ihre Verwendung oder Verteilung einer Gebühr oder sonstigen Gegenleistung unterliegen. Für Bücher, für die der Buchhändler selbst nicht mindestens 25 % Nachlaß vom Verleger erhält, darf kein Nachlaß gewährt werden. Eine Mengenrabattlizenz gilt nur für einen Auftrag. 3. Nachlässe für »book agents" (nebenberufliche Verkaufstätigkeit) (18) »Book agents" werden als Händler angesehen, die den Buchhandel nicht als ihre Haupttätigkeit ausüben, wie z. B. ein Schuldirektor, der ein Bücherregal zum Zweck des Verkaufs von Büchern an seine Schüler unterhält, oder der Inhaber eines kirchlichen Amts, der einen Bücherstand für den Verkauf religiöser und ähnlicher Bücher in seiner Kirche betreibt. Nachlässe dürfen den »book agents" von Buchhändlern nur gewährt werden, wenn der »book agent" von der Vereinigung eine Genehmigung erhalten hat. In diesem Fall können die in der Genehmigung genannten Buchhändler dem »book agent" einen Nachlaß bis zu 50 % des dem Buchhändler vom Verleger gewährten Einzelhandelsrabatts gewähren. Der »book agent" selbst ist verpflichtet, die betreffenden Bücher zum Nettopreis anzubieten. E. Sonstige Bestimmungen über die Vereinbarungen (19) Für die Anwendung der Vereinbarungen hat die Vereinigung einen sogenannten »Code of Allowances" (»Vorschriften über Preisnachlässe") für den Verkauf von neuen, neubearbeiteten oder billigen Ausgaben, Büchern zu verbilligten Nettopreisen und Restbestände veröffentlicht. Ausserdem hat die Vereinigung Regelungen über Buchclub-Auflagen und Bestimmungen für den sogenannten »Annual national Book sale" aufgestellt, einen Ausverkauf, in dessen Rahmen jedes Jahr Netto-Bücher eine kurze Zeit lang unter dem Nettopreis angeboten werden dürfen. 1. Vorschriften über Preisnachlässe (20) Die Vorschriften über Preisnachlässe enthalten die »Established General Trade Practice regarding Allowances on Net Books" (Allgemeine Geschäftsvereinbarungen über Preisnachlässe für Netto-Bücher) und dürften, nach Angabe der Vereinigung, wohl von den meisten Nettobuch-Verlegern einschließlich der Verleger von als Netto-Bücher veröffentlichten Taschenbüchern befolgt werden. (21) Gemäß den Vorschriften werden Nettopreisermässigungen, Neuauflagen (einschließlich Neubearbeitungen), Billigauflagen und Restbestände vom Verleger gewöhnlich in der Geschäftspresse angekündigt (Randnummer 2). Preisermässigungen werden im allgemeinen für Exemplare gewährt, die der Buchhändler nachweislich innerhalb von sechs Monaten vor der Ankündigung in der Geschäftspresse gekauft hat, ausser das betreffende Buch ist im Falle von Belletristik vor weniger als zwei Jahren und im Falle von Nichtbelletristik vor weniger als drei Jahren erschienen (Randnummer 3). Im Fall neuer oder neubearbeiteter Auflagen sind keine Preisermässigungen vorgesehen, doch kann die vorhergehende Auflage zur Gutschrift oder zum Umtausch zurückgegeben werden (Randnummern 4 bis 6). (22) Die anderen Absätze der Vorschriften enthalten die genaueren Bedingungen für die Veröffentlichung in der Geschäftspresse und die Zeiträume, die bei der Gewährung von Ermässigungen beachtet werden müssen. (23) Schließlich werden Ermässigungen nur auf dem Inlandsmarkt gewährt. Ausserdem werden im allgemeinen keine Ermässigungen für Nicht-Netto-Bücher, Jugend- oder Taschenbücher gewährt (Absatz 1 der Vorschriften). 2. Buchclub-Reglement (24) Für Buchclub-Auflagen gelten besondere Vorschriften. Diese sind in dem Reglement der Vereinigung (Association's Regulations) für den Betrieb von Buchclubs enthalten, das zuletzt im April 1985 geändert wurde und für Buchclubgeschäfte im Vereinigten Königreich gilt. (25) Nach Angabe der Vereinigung wird dieses Reglement als ein Instrument des »Net Book Agreement" angesehen und »verstärkt" dessen Zielsetzungen. So findet das Reglement nur auf Bücher Anwendung, deren Handelsauflagen als Netto-Bücher veröffentlicht sind. (Das gilt gleichermassen für Bücher, die im Vereinigten Königreich verlegt werden wie für Bücher, die dorthin importiert werden.) (26) Von Buchclubs werden Bücher aufgrund von besonderen Buchclubrechten verkauft, die der Verleger eingeräumt hat und die den Buchclubs erlauben, Buchclub-Auflagen eines Buches zu verkaufen. Gemäß dem Reglement werden von Verlegern Lizenzrechte nur den Buchclubs eingeräumt, die bei der Vereinigung registriert sind und das Reglement gezeichnet und gebilligt haben. (27) Das Reglement enthält Vorschriften über die Buchclub-Mitgliedschaft sowie die Bedingungen, die Buchclubs für das Angebot und den Verkauf von Büchern zu erfuellen haben. Diese Bedingungen sehen insbesondere vor, daß die Bücher aus besonderen Buchclub-Auflagen stammen müssen (ausser in bestimmten, genauer bezeichneten Fällen). Mindestens vier Monate vor dem Angebot eines Titels haben Buchclubs ihre Absicht der Vereinigung mitzuteilen, damit diese die Anzeige in der Händlerpresse veröffentlichen kann. Buchclubs dürfen erst drei Monate vor dem geplanten Veröffentlichungstermin des Buches bekanntmachen, daß ein Buchtitel als Buchclub-Auswahl oder als ein Preis angeboten wird (mit dem neue Buchclub-Mitglieder geworben werden sollen). Frühestens sechs Monate nach seiner ersten Veröffentlichung für den Handel darf ein Buchtitel als Preis angeboten werden. Überschüssige Restauflagen dürfen von einem Buchclub nur mit der Zustimmung des Verlegers, der die Lizenz erteilt, verbilligt abgestossen werden. Schließlich sind einige Beschränkungen für die Werbung vorgesehen. (28) Der Gesamtwert der Verkäufe durch Buchclubs beträgt 5 bis 10 % des Gesamtwerts der Bücherverkäufe im Vereinigten Königreich. 3. Der jährliche Ausverkauf von Büchern (»annual national book sale") (29) Seit 1955 (zu welcher Zeit frühere Fassungen der jetzigen Vereinbarungen galten) hat die Vereinigung einmal im Jahr einen nationalen Ausverkauf von Büchern genehmigt, während dem einige Wochen lang unter bestimmten Bedingungen Bücher unter dem Nettopreis zum Verkauf angeboten werden dürfen. Dieser Ausverkauf »bietet Buchhändlern und Verlegern alljährlich die Möglichkeit, die Lager von nicht gut gehenden Büchern zu räumen und sich die Mittel für eine Erneuerung der Bestände zu verschaffen, sowie der Öffentlichkeit die Chance, alljährlich zwei Wochen lang von Sonderangeboten zu profitieren" (s. Jahresbericht 1980-81 der Vereinigung, S. 64). (30) Für den Nettobuch-Verkauf unter dem Netto-Buchpreis während des »annual national book sale" gelten folgende Hauptbedingungen: - Buchhändler dürfen überschüssige Lagerbestände bis zu höchstens 66 2 / 3 % des offiziellen Preises zum Verkauf anbieten, vorausgesetzt sie haben in den davorliegenden zwölf Monaten kein Exemplar davon bestellt; - Verleger können überschüssige Lagerbestände bis zu 25 % des offiziellen Preises zum Verkauf anbieten, Großhändler bis zu 50 % des offiziellen Preises; - ein Verleger kann alle seine Bücher vom Verkauf ausschließen, mit Ausnahme derer, bei denen der Preis gemäß Klausel ii) der Vereinbarung ermässigt worden ist (siehe Randnummer 10). F. Die Anwendung und Durchführung der Vereinbarungen, der Durchführungsbestimmungen und sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen 1. Die Anwendung (31) Gemäß den Angaben der Vereinigung sind von den Büchern, die von britischen Verlegern im Vereinigten Königreich verkauft und von denen, die nach Irland ausgeführt werden, etwa 75 % Netto-Bücher. Die aus anderen Mitgliedstaaten in das Vereinigte Königreich eingeführten Bücher werden wahrscheinlich zu über 75 % zu Netto-Büchern erklärt. (32) Die grösste Gruppe von Nicht-Netto-Büchern ist die der Schulbücher. Diese werden in der Regel von Schulen und lokalen Behörden oder von durch diese gegründete Direkteinkaufsorganisationen erworben. (33) Obwohl ein Verleger eines Netto-Buches im Rahmen der Vereinbarung die Nettopreisbedingungen bei einem Buch jederzeit aufheben kann, entspricht die Dauer eines solchen Angebots nach Angaben der Vereinigung im Durchschnitt praktisch seiner aktiven Verkaufsdauer, d. h. einige Jahre. (34) Zu der Freiheit der Verleger, Bücher unter dem Nettopreis direkt an nicht handeltreibende Kunden zu verkaufen (siehe Randnummer 12) oder auch einheitliche Verkaufsbedingungen auf derartige Verkäufe anzuwenden, wird in der Empfehlung 7 der Konferenz über die Marktentwicklung, die von der Joint Booksellers Association und der Publishers' Association vom 4. bis 6. Juli 1982 in Oxford abgehalten wurde, die Besorgnis der Vereinigung geäussert über den Gebrauch, den die Verleger von dieser Freiheit offensichtlich machten: »Die P. A. wird aufgefordert, öffentlich bekanntzumachen, daß sie die Preisnachlässe, die dem Verbraucher für Netto-Bücher von Verlegern gewährt werden, welche die Nettobuchpreis-Vereinbarung auch für den Einzelhandel mit denselben Büchern anzuwenden versuchen, ausdrücklich ablehnt." (35) Zu der den Verlegern in Klausel i) der Vereinbarungen eingeräumten Möglichkeit, noch andere als die in den Vereinbarungen vorgesehenen Nachlässe zu erlauben (siehe Randnummer 9), teilte die Vereinigung der Kommission mit, sie habe keine Aufzeichnungen über den Gebrauch dieser Möglichkeit. Der Kommission liegen keine Angaben vor, aus denen ersichtlich ist, daß sie in anderen als Ausnahmefällen angewandt worden ist. 2. Die Durchführung der Vereinbarung (36) Angeblich wurden der Vereinigung nur wenige Vertragsverletzungen mitgeteilt, die sich als solche bestätigten. In den meisten Fällen befasst sich die Vereinigung selbst mit den Vertragsverletzungen und versucht, diese abzustellen. Gewöhnlich genügt offensichtlich ein Schreiben der Rechtsanwälte der Vereinigung. Seit 1973 hat die Vereinigung keine Mitglieder aufgefordert, selbst tätig zu werden, um die Einhaltung ihrer Absatzbedingungen sicherzustellen. (37) Eine besondere Lage herrscht in Irland, wo die Aufhebung der Parität des irischen Punt und des britischen Pound nach Irlands Beitritt zum Europäischen Währungssystem die Buchpreisfestsetzung und die Anwendung der allgemeinen Absatzbedin gungen erschwert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.