Europäische Union

2008/408/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5400) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0408. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Erwägungsgründen 87 bis 91 nachgewiesen nicht der Fall ist) — dieser Sachverhalt unerheblich für die Klärung der Frage wäre, ob der Stromtarif den Begünstigten einen Vorteil verschafft hat. (83) Es sei daran erinnert, dass Italien zum Zeitpunkt der Enteignung auch hätte beschließen können, Terni einen festen auf der Grundlage des Wertes der enteigneten Wirtschaftsgüter errechneten Entschädigungsbetrag zukommen zu lassen. Dennoch hat Italien eine andere Methode gewählt, nach der Terni weiterhin wie ein virtueller Selbsterzeuger behandelt wurde. Diese Methode war aus wirtschaftlicher Sicht durchaus logisch, und daher ist die Frage der Vorteilsgewährung vor diesem Hintergrund zu prüfen. Nach diesem Ansatz gelangt man zu dem Schluss, dass die Begünstigten bis zum Auslaufen der ursprünglichen Ausgleichsregelung in Form des ermäßigten Tarifs — und auch nur bis zu diesem Zeitpunkt — keinerlei Vorteil aus dieser Regelung ziehen konnten. Diese Schlussfolgerung darf nun nicht wieder durch die Anwendung von alternativen Gewinn- und Verlustrechnungen in Frage gestellt werden, schon gar nicht, wenn diese rückwirkend angewandt werden. (84) Die rückwirkende (ex post) Anwendung einer anderen Methode würde, wie das folgende Beispiel zeigt, zu widersprüchlichen oder sogar unlogischen Ergebnissen führen. Angenommen, die von den Begünstigten erhaltenen Ausgleichsbeträge hätten aufgrund einer explosionsartigen Steigerung der Energiepreise den Marktwert des Terni-Kraftwerks bereits vor Ablauf der ersten zehn Jahre der Tarifregelung überstiegen, hätte man daraus nach der Methodik der Studie schlussfolgern müssen, dass eine Überkompensierung vorliegt, obwohl die Entschädigungsvereinbarung vorsah, dass der Tarif für eine Laufzeit von 30 Jahren gewährt wird. Dies wäre eindeutig ein Fehler, weil dabei die ratio des ursprünglichen Pakets nicht berücksichtigt wäre. Die gleichen Schlussfolgerungen müsste man a contrario für den Fall ziehen, dass die tatsächlich erhaltenen Beträge unter dem Wert der Wirtschaftsgüter liegen. (85) Außerdem ist eine nachträgliche Neuberechnung der Vorteile und Verluste im Rahmen einer Enteignung vollkommen fehl am Platze. Bei einem enteigneten Unternehmen kann das langfristige wirtschaftliche Ergebnis, das sich zum Zeitpunkt der Enteignung nicht abschätzen lässt, nicht Jahrzehnte später revidiert werden, um auf diese Weise weitere Entschädigungsleistungen rechtfertigen zu können. (86) Daher ist die Studie irrelevant. (87) Dennoch hat die Kommission die Daten und die Schlussfolgerungen der Studie geprüft. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Studie methodologisch nicht korrekt vorgeht. Wie nachstehend nachgewiesen stellt sie systematisch auf den tarifbedingten Vorteil für die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen ab und setzt dabei den Wert der enteigneten Wirtschaftsgüter wahrscheinlich zu hoch an. (88) Zur Errechnung des tarifbedingten Vorteils für die Zeit von 1963—1999 wird in der Studie ein Vergleich zwischen dem von Terni gezahlten Preis (Alternative 1 — die Kosten des in Eigenproduktion erzeugten Stroms) und dem gewöhnlichen Preis vorgenommen, den ein Verbraucher mit ähnlichem Profil bzw. ein von bestimmten Tarifkomponenten ausgenommener Selbsterzeuger (Alternative 2) bezahlt. Der Vorteil wird damit anhand des Unterschieds zwischen diesen beiden als Entschädigung für Terni vorgesehenen Vorzugsbehandlungen berechnet. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass man zur Errechnung des tarifbedingten Vorteils den effektiven Terni-Tarif mit dem Tarif hätte vergleichen müssen, den ein Unternehmen in der Regel bezahlen müsste, das nicht Selbsterzeuger ist, aber das gleiche Verbrauchsprofil wie Terni aufweist. Daher wird in der Studie der tarifbedingte Vorteil für Terni zu niedrig angesetzt. (89) Für den Zeitraum 2000—2006 wird der Vorteil erneut als Differenz zwischen den beiden Vorzugstarifen berechnet, wobei der einzige Unterschied darin liegt, dass der von Terni tatsächlich gezahlte Preis der Alternative 2 entspricht (und nicht mehr der Alternative 1, die nach der Tarifreform nicht mehr in Frage kam). Verwendet man diese Methode für die Berechnungen für mehrere Jahre, wird der Vorteil am Ende sogar negativ, was eine unlogische Schlussfolgerung wäre, da Terni stets einen Tarif unter dem Marktpreis gezahlt hat. Grundsätzlich hätte der tarifbedingte Vorteil für diesen Zeitraum schlicht und einfach dem von der Ausgleichskasse gezahlten Kompensationsbetrag entsprechen müssen. Daher sei erneut darauf hingewiesen, dass der Vorteil deutlich unterschätzt wird. (90) Ein weiterer Mangel der Studie betrifft den Wert der Anlagen. Zur Ermittlung des Buchwerts der Wirtschaftsgüter wird in der Studie die Differenz zwischen dem Posten „Anlangen und Maschinen“ der Bilanz von Terni für 1962 (dem Jahr vor der Verstaatlichung) und dem gleichen Posten im darauf folgenden Jahr errechnet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es keinerlei konkreten Beweis dafür gibt, dass diese Differenz ausschließlich auf den Verlust der Stromerzeugungsanlagen zurückzuführen ist. Doch selbst wenn man diesen Buchwert anerkennen würde, wäre er nicht nach der richtigen Methode berechnet worden. Wie Italien selbst bestätigt hat, hängt der reale Wert des Kraftwerks zum Zeitpunkt der Enteignung mit der Restlaufzeit der Konzession zusammen (22). Demnach hätte der Buchwert des Kraftwerks entsprechend berichtigt werden müssen. In der Studie aber wird der Buchwert einfach anhand der Inflationsrate auf 2006 hochgerechnet. Daher gibt es Anzeichen dafür, dass der Wert der Einnahmequellen in der Studie zu hoch angesetzt wird. (91) Letztendlich hat die Studie keinen brauchbaren Aussagewert. Die Tarifverlängerungen (92) Was die Verlängerung des Terni-Tarifs angeht, so hat die Kommission Verständnis für die dahinter stehende Überlegung der Aufrechterhaltung einer Gleichbehandlung mit den anderen Stromerzeugern aus Wasserkraft, deren Konzessionen verlängert wurden. Diese Gleichbehandlung, die dem Ausgleichsmechanismus zugrunde liegt, war im Enteignungsgesetz lediglich auf dreißig Jahre begrenzt und nicht auf unbestimmte Zeit vorgesehen. Daher kann man aus den in den Erwägungsgründen 73 bis 78 bereits erläuterten Gründen nicht davon ausgehen, dass diese Verlängerungen eine Entschädigungsfunktion haben. (93) Noch offensichtlicher ist diese Schlussfolgerung im Fall der zweiten Tarifverlängerung, denn damit wurde der Mechanismus der schrittweisen Reduzierung unterbrochen, der den Unternehmen den Übergang zum vollen Tarif erleichtern sollte, was wiederum beweist, dass die italienischen Behörden davon überzeugt waren, dass die Unternehmen vollständig entschädigt waren. Italien hatte ja die Gründe für diese zweite Verlängerung selbst ausführlich erläutert, die allein in der Industriepolitik begründet lag (s. die Bemerkungen Italiens unter Erwägungsgrund 60). Schlussfolgerungen zur Entschädigungsfunktion des Tarifs (94) Aufgrund der vorstehenden Argumentation geht die Kommission davon aus, dass die Entschädigungsfunktion des Terni-Tarifs bis 1992 anerkannt werden kann. Bis dahin stellte diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar. Hingegen sind sämtliche späteren Verlängerungen des Tarifs im Lichte der Regeln über staatliche Beihilfen zu prüfen. Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (95) Daher hat die Kommission geprüft, ob der der Terni-Gruppe ab 1992 und insbesondere ab dem 1. Januar 2005 — dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005, der Gegenstand dieses Verfahrens ist — gewährte ermäßigte Tarif eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG Vertrag darstellt. (96) In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission Erklärungen der italienischen Regierung zur Kenntnis, wonach die Entscheidung EGKS 83/396 und das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C 99-92 auf diesen Fall nicht zutreffen, und stimmt Italien dahingehend zu, dass diese Entscheidungen keinerlei Auswirkungen auf die Prüfung der Frage haben, ob der den drei Werken in der Gegend von Terni gewährte Stromtarif als staatliche Beihilfe gewertet werden muss. (97) Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG Vertrag dar, wenn kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sind: die Maßnahme a) verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil, b) wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen; c) wird selektiv vergeben, d) beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb in der EU. Vorteil (98) Vor dem Hintergrund der unter den Erwägungsgründen 74 bis 95 aufgeführten Argumente ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass der den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen gewährte Vorzugstarif den Begünstigten für die gesamte Laufzeit des ursprünglichen Entschädigungspakets, d. h. bis 1992 keinen Vorteil verschafft hat. Daher müssen zur Klärung der Frage, ob ein Vorteil vorgelegen hat, lediglich die Verlängerungen des Tarifs in Augenschein genommen werden. (99) Die Lieferung von elektrischer Energie zu niedrigeren Preisen als dem normalen Tarif stellt einen klaren wirtschaftlichen Vorteil für die Begünstigten dar, die damit ihre Produktionskosten senken und ihre Wettbewerbsposition stärken können. Selektive Vergabe (100) Da dieses besondere Tarifsystem nur auf die Terni Gruppe Anwendung fand, handelt es sich um eine selektive Maßnahme. Finanzierung aus staatlichen Mitteln und Zurechenbarkeit zum Staat (101) Hinsichtlich der Finanzierung aus staatlichen Mitteln ist darauf hinzuweisen, dass die aus dem Tarif herrührende Finanzierungslast ab 2002 von den Stromverbrauchern mittels einer steuerähnlichen Abgabe getragen wird, die von der Ausgleichskasse (Cassa Conguaglio) über die Komponente A 4 des Stromtarifs erhoben wird. Dabei handelt es sich um eine obligatorische Abgabe, die per Beschluss der AEEG in Umsetzung eines nationalen Gesetzes verfügt wurde. Die Ausgleichskasse ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die ihren Auftrag anhand von präzisen Weisungen aufgrund von Beschlüssen der AEEG oder aufgrund von entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften wahrnimmt. (102) Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Erlöse aus einer Abgabe, die aufgrund der nationalen Gesetzgebung obligatorisch ist und an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung abgeführt wird, staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags, wenn sie zur Finanzierung einer Maßnahme bestimmt sind, die die anderen Kriterien dieses Artikels erfüllt (23). (103) Zur Untermauerung der These, dass die Mittel, die über die Ausgleichskasse fließen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, verweist Italien (siehe Erwägungsgrund 68) auf das Urteil in der Rechtssache Pearle (24). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Aufkommen aus einer Abgabe, die über eine öffentliche Einrichtung geleitet wurde, unter ganz bestimmten Umständen nicht den staatlichen Mitteln zugerechnet werden kann. In der Rechtssache Pearle wurden die Maßnahmen in vollem Umfang von einem Wirtschaftssektor und auf Initiative dieses Sektors mittels einer Abgabe finanziert, die lediglich über eine öffentliche Einrichtung geleitet wurde, und diejenigen, die die Abgabe entrichteten, zogen auch gleichzeitig Vorteil aus dieser Beihilfemaßnahme. Nach Ansicht der Kommission liegt hier aber ein völlig anderer Fall vor. Der Terni-Tarif wurde auf Initiative des Staates (und nicht eines Wirtschaftssektors) eingeführt, und die Begünstigten des Tarifs brauchten nicht selbst die Finanzierungslast für die Abgabe zu tragen, die allein auf den Stromverbrauchern lastete, wobei der Staat jederzeit über einen Beschluss der AEEG oder mittels einer gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfügung der Ausgleichskasse Weisungen zur Verwendung der über die Abgabe erhobenen Mittel erteilen konnte. Daher ist die Rechtsprechung in der Rechtssache Pearle für den vorliegenden Fall nicht relevant. (104) In der Rechtssache Preussen-Elektra, die Italien ebenfalls anführt (s. Erwägungsgrund 68) vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass eine privaten Stromversorgern auferlegte Verpflichtung, Strom aus erneuerbaren Energieträgern zu Mindestpreisen zu beziehen, die über dem effektiven wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen, keine staatliche Beihilfe darstellt, da die Maßnahme nicht mit der unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung von staatlichen Mitteln verbunden ist. (105) Auch diese Rechtssache ist inhaltlich eindeutig anders geartet. Im Fall Preussen-Elektra kamen die erforderlichen Mittel zur Finanzierung der Maßnahme unmittelbar von den Stromversorgern ohne Einschaltung einer öffentlichen Stelle, nicht einmal als passive Einrichtung für die Weiterleitung dieser somit erhobenen Beträge. In besagtem Fall war auch keine Übertragung von staatlichen Mitteln erkennbar. Im vorliegenden Fall hingegen werden die erhobenen Beträge von der breiten Öffentlichkeit über eine steuerähnliche Abgabe aufgebracht, die über eine öffentliche Stelle geleitet wird, bevor diese Beträge den Endbegünstigten zufließen. Es handelt sich damit um den klassischen Fall eines Eingriffs mit staatlichen Mitteln. (106) Angesichts dieser Ausführungen fällt die zur Finanzierung des Terni-Tarifs erhobene steuerähnliche Abgabe in die Kategorie der staatlichen Mittel. (107) Außerdem ist auch das Kriterium erfüllt, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen sein muss (25), da sich der Terni-Tarif auf nationales Recht als Rechtsgrundlage sowie auf Beschlüsse der AEEG als öffentlicher Einrichtung stützt. Beeinträchtigung des Handels und Verfälschung des Wettbewerbs (108) Hinsichtlich des letzten Kriteriums gemäß Artikel 87 Absatz 1 — Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verfälschung des Wettbewerbs — kann die Kommission die von den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen vorgebrachten Argumente (s. Erwägungsgrund 46) anhand der Erwägungen unter den Erwägungsgründen 109 bis 116 zurückweisen. (109) Die Begünstigten führen als Hauptargument an, dass die Unternehmen, die in den Genuss des ermäßigten Tarifs kamen, nicht am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligt sind, da sie den größten Teil ihrer Produkte auf dem nationalen Markt absetzen. (110) In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung nicht auf die Werke in der Gegend von Terni beschränken darf. Die Begünstigten gehören internationalen Gruppen an, die in verschiedenen Wirtschaftssektoren aktiv sind (26), und einem Betrieb oder einer Branche gewährte Betriebsbeihilfen können zur Finanzierung anderer Branchen der Gruppe verwendet werden, die in Sektoren tätig sind, die am innergemeinschaftlichen Handel beteiligt sind. Allein schon aufgrund dieses Sachverhalts lässt sich schlussfolgern, dass der Tarif den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (111) Und selbst wenn sich beweisen ließe, dass der größte Teil oder die gesamte Produktion der betreffenden Unternehmen auf dem nationalen italienischen Markt abgesetzt wurde, quod non, wäre dies zur Ermittlung der Auswirkung der Maßnahme auf den innergemeinschaftlichen Handel irrelevant, denn der Gerichtshof hat Folgendes erklärt: „Eine Beihilfe für ein Unternehmen kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn dieses Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen (…). Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern“ (27). (112) Daher hat die Kommission geprüft, ob in den hier maßgeblichen Sektoren grundsätzlich Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet. (113) Was den Zementhersteller Cementir anbelangt hat die Kommission den Zementmarkt und seine verschiedenen Segmente ausführlich untersucht, insbesondere in der Entscheidung der Kommission vom „30. November 1994“ (28). Zement ist ein schweres Erzeugnis mit einem im Verhältnis zu seinem Gewicht relativ bescheidenen Wert, weshalb der Transport über große Entfernungen wegen der hohen Kosten unwirtschaftlich ist. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass diese Beschränkung den innergemeinschaftlichen Handel nicht verhindert. Zementprodukte werden in der Tat zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt, und in der Vergangenheit kam es zu illegalen Absprachen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei Zementprodukten zum Schutz der nationalen Märkte, die mit dieser Entscheidung sanktioniert wurden, was ein weiterer Beweis für einen effektiven Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene ist. (114) Was Nuova Terni Industrie Chimiche anbelangt sei daran erinnert, dass die Kommission in der Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss, mit der sie Norsk Hydro die Übernahme von Nuova Terni Industrie Chimiche gestattete (29), festgestellt hat, dass es für die von der Chemiesparte von Terni hergestellten Produkte einen innergemeinschaftlichen Handel gibt, und als räumlich relevanter Markt mindestens der EWR in Betracht kommt. (115) Was ThyssenKrupp anbelangt weist die Kommission darauf hin, dass der Markt für Stahlprodukte ein stark vom Wettbewerb geprägter globaler Markt ist. Die Kommission hatte bereits in vorausgegangenen Entscheidungen festgestellt, dass die Marktsegmente, in denen ThyssenKrupp aktiv ist, sich zumindest auf das gesamte Hoheitsgebiet der EG erstrecken (30). (116) Daher liegt die Schlussfolgerung nahe, dass der Sonderstromtarif für die drei aus Terni hervorgegangenen Unternehmen eine Verbesserung der Wettbewerbsposition dieser Unternehmen gegenüber den mit ihnen konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel bewirkt. Nach der gefestigten Rechtsprechung (31) ist unter derartigen Umständen davon auszugehen, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht wird. Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer Beihilfe (117) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der den drei aus Terni hervorgegangenen Unternehmen gewährte ermäßigte Stromtarif ab dem 1. Januar 2005 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und nur genehmigt werden kann, wenn eine der im Vertrag festgelegten Ausnahmen darauf angewendet werden kann. Darstellung der Maßnahme als neue Beihilfe und Rechmäßigkeit der Beihilfe (118) Die Maßnahme kann aus den unter den Erwägungsgründen 119 bis 132 erläuterten Gründen nicht als eine bereits bestehende Beihilfe betrachtet werden. (119) Der ursprüngliche Tenor des Gesetzes Nr. 9/1991, der gemäß den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen als genehmigt betrachtet werden kann, wurde 2005 durch Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 geändert. (120) Außerdem ist zu bedenken, dass der implizit genehmigte Tarif und der per Gesetz Nr. 80/2005 eingeführte Tarif von ihrer Beschaffenheit her nur dem Anschein nach ähnlich geartet sind. (121) Das Gesetz Nr. 80/2005 sieht vor, dass die Terni-Gruppe bis 2010 weiterhin in den Genuss des Vorzugstarifs kommen darf. Auch wenn die zweite Verlängerung lediglich eine einfache zeitliche Verlängerung der bereits bestehenden Maßnahme gewesen wäre, hätte es sich dabei dennoch um eine neue Beihilfe gehandelt. Nach gefestigter Rechtsprechung sind Änderungen der Laufzeit bereits bestehender Beihilfen als neue Beihilfen zu betrachten (32). (122) Bei eingehenderer Prüfung der Maßnahme zeigt sich auf jeden Fall, dass die Unterschiede zwischen den beiden Maßnahmen wesentlich größer sind. (123) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 80/2005 basierte der Terni-Tarif (und seine jährliche Anpassung) weiterhin auf dem ursprünglichen Parallelismus mit der Behandlung der Selbsterzeuger. Mit dem Gesetz Nr. 80/2005 wird dieser Zusammenhang aufgebrochen und der Terni-Tarif de facto von der Behandlung der Selbsterzeuger abgekoppelt. Der für 2005 festgelegte Preis stimmt zwar mit dem von 2004 überein, doch hat sich der Preisfestsetzungsmechanismus grundlegend geändert, da sich die Anpassungen des neuen Preises nach der durchschnittlichen Erhöhung der Strompreise richten, mit der Garantie, dass ungeachtet des Umfangs des Anstiegs dieser Preise der Tarif auf keinen Fall um mehr als 4 % pro Jahr angehoben wird. (124) Durch die Erhöhung der Strommenge, die zum ermäßigten Tarif geliefert wird, nimmt der Umfang der Beihilfe weiter zu, und die ursprünglich geplante degressive Entwicklung der Strommenge wird damit vollständig aufgehoben. (125) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass man selbst für den Fall einer unveränderten Beihilfe zur gleichen Schlussfolgerung kommen müsste, wenn man der Argumentation des Generalanwalts Fenelly in den Schlussfolgerungen zu den verbundenen Rechtssachen Italien und Sardegna Lines/Kommission (33) folgt. Bei der Beurteilung dessen, was eine wesentliche Änderung einer Regelung darstellt, kam Generalanwalt Fenelly zu dem Schluss, dass „die Einführung einer völlig neuen Methode zur effektiven Gewährung des gleichen Beihilfenniveaus offensichtlich eine erhebliche Umgestaltung der ursprünglichen Regelung darstellte“. (126) Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass man im Lichte der für den Tarif maßgeblichen neuen Methode bei der neuen 2005 eingeführten Maßnahme nicht sagen kann, welcher Teil bis 2007 weiterhin als bestehende Beihilfe gelten könnte und welche Änderung als neue Beihilfe eingestuft werden müsste (34). (127) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die als „zweite Verlängerung“ bezeichnete Maßnahme in Wirklichkeit eine völlig neue Beihilferegelung darstellt, da sie eine wesentliche Äderung im Vergleich zur Regelung gemäß der Entscheidung von 1991 bewirkt. (128) Angesichts dieser Erwägungen ist die Maßnahme ab dem 1. Januar 2005 als neue Beihilfe zu betrachten, dem Zeitpunkt des per Gesetz Nr. 80/2005 erwirkten Inkrafttretens dieser Maßnahme (35). (129) Das Argument der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen (s. Erwägungsgründe 48 und 60), wonach die Maßnahme im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 659/1999 als genehmigt gelten müsste, da die Kommission darüber informiert war, es jedoch versäumt hatte, innerhalb der verfahrensmäßigen Fristen eine Entscheidung zu treffen, ist eindeutig unbegründet. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der Anmeldung einer Maßnahme im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 und der einfachen Unterrichtung der Kommission über das Bestehen einer Maßnahme. In der Rechtssache Breda Fucine Meridionali (36) hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaft die Ansicht vertreten, dass die Übermittlung von Unterlagen nicht als gültige Anmeldung eingestuft werden konnte, da sie keine ausdrückliche Bezugnahme auf Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages enthielt und nicht dem Generalsekretariat vorgelegt wurde. (130) Nur Maßnahmen, die in gebührender Form im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 angemeldet werden, und die vor der Entscheidung der Kommission noch nicht in Anwendung waren, können in den Genuss der in der Verordnung (EG) Nr. 659/99 angegebenen Verfahrensfristen gelangen. Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 nicht geändert worden war. (131) Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 ist davon auszugehen, dass eine Beihilfe als genehmigt gilt, wenn die Kommission innerhalb der verfahrensrechtlichen Frist von zwei Monaten keine Entscheidung angenommen hat, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat hat die Kommission zuvor von seiner Absicht in Kenntnis gesetzt, die Maßnahme einführ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.