Europäische Union

2008/408/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5400) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0408. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m Terni-Tarif erteilt hätten, weshalb man von einer vollständigen Anmeldung der Maßnahme im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (14) ausgehen könne. Da die Kommission innerhalb der zwei darauf folgenden Monate keine Entscheidung getroffen hat, müsste man den Tarif auch für den Fall, dass der Tarif tatsächlich eine staatliche Beihilfe darstellt, quod non, dennoch im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 mit Anwendungsmodalitäten zu Artikel 93 EG-Vertrag als genehmigt betrachten können (15). (49) Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen weisen darauf hin, dass sie nach Treu und Glauben gehandelt haben. Dies werde durch die Tatsache bestätigt, dass ThyssenKrupp bei Zweifeln an der Vereinbarkeit des Tarifs mit dem Gemeinsamen Markt wohl keine umfangreichen Investitionen in der Gegend von Terni in Angriff genommen hätte. Erhaltene Beträge (50) Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen weisen darauf hin, dass die Gruppe ohne das Gesetz Nr. 80/2005 den ermäßigten Stromtarif gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 9/1991 (von der Kommission genehmigt) bis zum 31. Dezember 2007 hätte nutzen können. Die AEEG selbst hatte die Ausgleichskasse angewiesen, 2006 lediglich die Beträge (als Anzahlung) auszuzahlen, die 2007 angefallen wären (16). Daher müssten die bis zum 31. Dezember 2006 erhaltenen Beträge als genehmigt betrachtet werden können. Nach Ansicht der betroffenen Unternehmen sind die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 80/2005 de facto nie auf diese Beträge angewandt worden. Die Rechtsprechung in der Sache Deggendorf (51) Zur Rechtsprechung in der Sache Deggendorf bestätigt ThyssenKrupp seine grundsätzliche Bereitschaft zur Rückerstattung der Beihilfe, wobei man sich noch über die Höhe des zurückzuerstattenden Betrags einigen müsste. V.   STELLUNGNAHME DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN Enteignung der Wirtschaftsgüter der Terni und Anspruch auf Entschädigung (52) Italien vertritt die Auffassung, dass die Verstaatlichung der Wirtschaftsgüter von Terni eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regel des Gesetzes über Verstaatlichungen darstellt, wonach die Selbsterzeuger nicht enteignet würden. Das Gesetz über Verstaatlichungen von 1962 basiert auf Artikel 43 der italienischen Verfassung, wonach bestimmte Unternehmen, die Dienstleistungen von wesentlichem öffentlichen Interesse erbringen oder im Energiesektor tätig sind, unter der Voraussetzung der Leistung einer Entschädigung im Wege der Enteignung an den Staat übertragen werden können. (53) Hinsichtlich der Zweifel der Kommission an der Möglichkeit der Enteignung von Wirtschaftsgütern, die einem öffentlichen Unternehmen gehören, vertritt Italien die Ansicht, dass der Begriff der Enteignung weder durch Artikel 42 noch durch Artikel 43 der Verfassung auf private Wirtschaftsgüter beschränkt ist. Die Enteignung des Geschäftsbereichs Stromerzeugung von Terni wurde nach Ansicht Italiens per Gesetz verfügt, da die Terni eine „Öffentliche wirtschaftliche Einrichtung“ („ente pubblico economico“) und nicht eine „Öffentliche Einrichtung“ („ente pubblico“) bildete und damit gehalten war, nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu wirtschaften. Das Gesetz über Verstaatlichungen sah keine Entschädigung für Unternehmen vor, die von öffentlichen Einrichtungen strictu sensu verwaltet werden, doch wurde für die Terni wegen ihres anderen Status und ihrer Funktionsweise eine Ausnahme gemacht. (54) Zu den Eigentumsverhältnissen von Terni weist Italien darauf hin, dass Terni eine Aktiengesellschaft war, an der der Staat eine Mehrheitsbeteiligung hielt, doch befand sich das Kapital auch zu einem großen Teil im Streubesitz privater Anleger. Italien hat dazu Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sich das Kapital der Terni auch in privaten Händen befand und die Gesellschaft an der Börse notiert war. (55) Nach Ansicht der italienischen Behörden hätte die Verweigerung der gleichen Entschädigungsansprüche, wie sie einem Privatunternehmen zustehen würden, im Fall von Terni einen Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz der Eigentumsordnung gemäß Artikel 295 EG-Vertrag dargestellt. (56) Italien führt eine Reihe von Urteilen des Kassationsgerichtshofs und des Consiglio di Stato an, in denen beide Gerichte bestätigen, dass der Terni-Tarif zwangsläufig aus der Überlegung herrührte, dass Terni mit den Selbsterzeugern von Strom aus erneuerbaren Energieträgern gleichgestellt werden sollte, und daher der Stromtarif nicht durch Zuschläge erhöht werden konnte, die nicht auf Selbsterzeuger anwendbar sind. (57) Was die anderen Stromerzeuger betrifft, die ebenfalls enteignet wurden, führt Italien an, dass es sich mit Ausnahme von Terni bei sämtlichen enteigneten Stromerzeugern um Unternehmen handelte, die ausschließlich oder hauptsächlich in der Produktion, Einfuhr oder Lieferung von elektrischer Energie tätig waren. In der Regel wurde bei der Entschädigung durch den Staat der Marktwert der Wirtschaftsgüter zugrunde gelegt, der je nach Art des Unternehmens auf verschiedene Weise errechnet wurde. Dabei wurde der Nettobuchwert der Wirtschaftsgüter als Referenzwert zugrunde gelegt, jedoch anhand weiterer Faktoren berichtigt, die Italien allerdings nicht im Einzelnen aufgeführt hat. Hinsichtlich der Stromerzeuger aus Wasserkraft geht aus den Bemerkungen Italiens hervor, dass man bei der Berechnung des Entschädigungswerts auch die Restlaufzeit der Konzession mit berücksichtigt hat. Der Stromtarif stellt keine staatliche Beihilfe dar — Begründung und Genehmigung auf der Grundlage der Regeln über staatliche Beihilfen (58) Italien vertritt die Ansicht, dass sowohl der ursprüngliche Tarif — der die legitime Entschädigung von Terni für die Enteignung ihrer Wirtschaftsgüter darstellte — als auch die späteren Verlängerungen keine staatliche Beihilfe darstellen. Zur Untermauerung dieser Ansicht führt Italien eine Reihe von Urteilen des Gerichtshofs an, bei denen es um bestimmte Formen von Entschädigungen für Unternehmen geht, die nicht als Beihilfen gewertet wurden (17), insbesondere um Schadensersatz und um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. (59) Hinsichtlich der Genehmigung des Terni-Tarifs als staatliche Beihilfe verweist Italien darauf, dass das Gesetz Nr. 9/1991, mit dem die erste Verlängerung des Tarifs verfügt wurde, der Kommission ordnungsgemäß gemeldet und von ihr gebilligt worden war. Die nachfolgenden Verlängerungen des Stromtarifs, die gleichzeitig mit den Verlängerungen der Stromerzeugungskonzessionen anderer Stromerzeuger aus Wasserkraft stattfanden, erfolgten nach dem gleichen Prinzip, das von der Kommission nie in Frage gestellt wurde. Daher müsste der Tarif nach italienischer Auffassung als eine bereits bestehende Maßnahme betrachtet werden, die keine Beihilfe darstellt. (60) Italien vertritt die Ansicht, stets nach Treu und Glauben gehandelt zu haben. Es hatte die beanstandete Verlängerung der Tarifvereinbarung für Terni nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 angemeldet, da sie nach italienischer Auffassung keine staatliche Beihilfe darstellte. Italien weist darauf hin, dass die Kommission über diese Maßnahme informiert war (Bericht vom November 2005 und Schreiben vom Februar 2006). (61) Was die politischen Gründe für die zweite Verlängerung angeht, so behauptet Italien, dass der Tarif notwendig war, um die Gleichbehandlung zwischen diesen in Italien ansässigen Unternehmen mit hohem Energieverbrauch und ihren Konkurrenten in der EU (18) wiederherzustellen, die ebenfalls in den Genuss von reduzierten Preisen für Energie kommen (über Sondertarife oder vertragliche Vereinbarungen), bis die laufenden Infrastrukturprojekte zur Stromerzeugung und Stromübertragung abgeschlossen sind. Würde der Tarif abgeschafft, würden die betroffenen Unternehmen ihre Produktion nach außerhalb der EU verlegen. Dies würde unweigerlich eine wirtschaftliche Krise auslösen und schwere Verluste an Arbeitsplätzen in den betroffenen Regionen nach sich ziehen. Daher ist die Verlängerung des Tarifs aus italienischer Sicht als eine Übergangslösung zu sehen. Italien verweist auf die Schlussfolgerungen der High-level group on competitiveness, energy and environment (19), die als langfristige Lösung den Ausbau des Stromverbunds und der Infrastruktur vorschlägt, und als Lösung auf mittlere Sicht langfristige Lieferverträge und Partnerschaften zwischen Energieverbrauchern und Energielieferanten bzw. Erzeugern anrät. Ausschluss von Überkompensierung (62) Zum Ausschluss der Möglichkeit einer Überkompensierung führt Italien Folgendes an: Hätte Terni die Stromerzeugungsanlagen behalten, hätte das Unternehmen einen Teil der erzeugten Energie an Dritte abtreten und daraus einen zusätzlichen Gewinn erzielen können. Der von Terni erlittene Verlust hat sich durch die im Laufe der Jahre deutlich gestiegenen Strompreise noch weiter vergrößert. Die immer noch nicht vollständig abgeschlossene Liberalisierung der Energiemärkte hat noch keine spürbaren Auswirkungen in Form von wettbewerbsfähigen Strompreisen erbracht, weshalb die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen weiterhin entschädigt werden müssen. Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen zahlen gegenwärtig einen Preis (zwischen 40 und 72 EUR/MWh), der weitgehend den Strompreisen entspricht, die andere Unternehmen mit ähnlichem Verbrauchsprofil in der EU bezahlen. Hätte Terni alle seine Geschäftsbereiche behalten, würde es heute für seinen selbst erzeugten Strom zwischen 5 und 7 EUR/MWh bezahlen. Daher kommt Italien zu dem Schluss, dass der Tarif keine Überkompensierung bewirkt. (63) Italien hat in diesem Zusammenhang eine von den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen in Auftrag gegebene „Studie“ des privaten Beratungsbüros Energy Advisor S.r.l. vorgelegt. Mit der Studie, die eher als einfache „Berechnung“ einzustufen wäre, da sie lediglich aus einer Tabelle und einigen wenigen Seiten mit Erläuterungen zur Methodik besteht, soll der Wert des Geschäftsbereichs Stromerzeugung errechnet und dieser Wert dann mit dem aus dem Stromtarif erwachsenden kumulativen Vorteil verglichen werden, den die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen daraus gezogen haben. Die Studie basiert auf dem Nettobuchwert der Wirtschaftsgüter des Geschäftsbereichs Stromerzeugung, der unter Berücksichtigung der Inflation auf das Jahr 2006 hochgerechnet wird. Damit wird der aus dem Stromtarif resultierende Nettovorteil für die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen errechnet. Für den Zeitraum 1963—1999 berücksichtigt man in der Studie den Unterschied zwischen den jährlichen Stromkosten eines Verbrauchers mit ähnlichem Profil (Alternative 2) und den Stromkosten, die den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen jährlich auf der Grundlage der Selbsterzeugungskosten entstanden wären (Alternative 1). Im Rahmen dieser Berechnung gilt als ähnlicher Verbraucher ein Selbsterzeuger von Strom (der unter anderem von der Entrichtung der Abgabe in Form des sovrapprezzo termico freigestellt ist). Für den Zeitraum 2000—2006 berechnet sich der tarifbedingte Vorteil als Differenz zwischen den jährlichen Kosten, die die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen zu tragen gehabt hätten, wenn der Tarif auf der Grundlage der Selbsterzeugungskosten berechnet worden wäre (Alternative 1 — nach der Tarifreform allerdings nicht mehr möglich) und den tatsächlich entstandenen Kosten auf der Grundlage der Methode des „Verbrauchers mit ähnlichem Profil“ (Alternative 2). Damit führt die Studie zu folgenden Ergebnissen: a) hochgerechneter Wert (2006) der Wirtschaftsgüter von Terni: 1 687 745 045,19 EUR; b) tarifbedingter Vorteil (ebenfalls hochgerechnet auf 2006): 1 400 895 446,90 EUR. (64) Folglich wird als Ergebnis der Studie behauptet, es gäbe keine Überkompensierung der von den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen erlittenen Verluste. Auch eine weitere Hochrechnung des tarifbedingten Vorteils für die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen bis zum Jahr 2010 würde belegen, dass keine Überkompensierung vorliegt. Die EGKS-Entscheidung und das Urteil des Gerichtshofs sind für den Fall Terni nicht relevant — Begründung (65) Hinsichtlich der Entscheidung 83/396 EGKS-Vertrag und des Urteils C-99/92 des Gerichtshofs nimmt Italien folgende faktische Klarstellungen vor: Die EGKS-Entscheidung betrifft weder Cementir noch Nuova Terni, die sich nie im Stahlsektor engagiert haben. Die EGKS-Entscheidung bezog sich auf die Vereinbarkeit der in Form der Rückerstattung eines Teils des Stromtarifs gewährten staatlichen Beihilfe — des sovrapprezzo termico — an das Unternehmen, das zum Geschäftsbereich Stahl von Terni gehörte, das allerdings in Lovere (Lombardei) und nicht in der Gegend von Terni angesiedelt ist. Diese Beihilfe konnte nur privaten Stahlproduzenten gewährt werden. Mit der EGKS-Entscheidung wurde festgestellt, dass Terni ein öffentliches Unternehmen war und daher das Werk in Lovere nicht in den Genuss der Beihilfe kommen konnte. Das Urteil im Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs betraf die Frage einer eventuellen Diskriminierung von privaten und öffentlichen Erzeugern. Es bestätigte die EGKS-Entscheidung durch die Feststellung, dass unterschiedliche Beihilfemaßnahmen für private im Vergleich zu öffentlichen Erzeugern keine Diskriminierung darstellen. (66) Daher behauptet Italien, dass sowohl die EGKS-Entscheidung als auch das Urteil des Gerichtshofs im vorliegenden Fall nicht relevant sind, da sie sich auf den vom Stahlwerk in Lovere bezahlten sovrapprezzo termico beziehen und nicht auf den globalen Sondertarif, der den drei Unternehmen in der Gegend von Terni eingeräumt wurde. Von ThyssenKrupp in der Gegend von Terni geplante Neuinvestitionen (67) Italien weist außerdem darauf hin, dass die beanstandete Verlängerung des in Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 verfügten Tarifs mit einem umfangreichen Investitionsprogramm von ThyssenKrupp im Industriegebiet Terni-Narni verbunden ist. Nach diesem Aktionsprogramm sollen in dieser Gegend neue Kapazitäten zur Stromerzeugung errichtet werden. Der Tarif dient daher als Übergangslösung, bis diese Stromerzeugungskapazität installiert ist. Die Abschaffung dieses Tarifs würde die derzeit durchgeführten Investitionen gefährden. Die Rolle der Ausgleichskasse (Cassa Conguaglio) sowie die verfügbaren staatlichen Ressourcen (68) Hinsichtlich der Ausgleichskasse und ihrer spezifischen Funktion argumentiert Italien, dass es sich dabei lediglich um die Funktion eines Finanzintermediärs handelt, die sich auf die Entgegennahme von Einnahmen und ihre Weiterverteilung beschränkt. Die Ausgleichskasse verfügt über keinerlei Spielraum bei der Festsetzung der Tarife und keinerlei Kontrolle über die Finanzen. Daher stellen die von der Ausgleichskasse verwalteten Mittel nach italienischer Auffassung a) vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs (20) keine staatlichen Mittel dar, und b) wirken sich die im Anschluss an die Eingriffe der Ausgleichskasse 2004 vorgenommenen Veränderungen an der Verwaltung der Sondertarife in keiner Weise auf die Entschädigungsfunktion des Stromtarifs aus. Rechtsprechung in der Sache Deggendorf (69) Was die Rechtsprechung in der Sache Deggendorf anbelangt unterrichtet Italien die Kommission über die Ausführung der Anweisung zur Rückforderung der Beihilfe gegenüber ThyssenKrupp, wobei das Unternehmen bereits 865 538 EUR auf einem Sperrkonto im Hinblick auf die endgültige Rückerstattung hinterlegt habe, die erst erfolgen kann, wenn Einigkeit über den Betrag erzielt worden ist. VI.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (70) In der Regel stellt eine vom Staat für die Enteignung von Wirtschaftsgütern geleistete Entschädigung keine staatliche Beihilfe dar. Zur wettbewerbsrechtlichen Würdigung dieser Maßnahme ist jedoch zunächst abzuklären, ob die Übertragung des Geschäftsbereichs Stromerzeugung auf die ENEL überhaupt eine Entschädigungspflicht nach sich gezogen hat, oder ob man diese Transaktion als reine Umstrukturierung der Einnahmequellen des Staates zu interpretieren hat. Lautet die Antwort, die Entschädigung ist gerechtfertigt, hat die Kommission zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt und/oder welchem Betrag der ermäßigte Terni-Tarif als angemessene Ausgleichsleistung betrachtet werden kann. Einstufung als Enteignung mit dem Recht auf Entschädigung (71) Als der Geschäftsbereich Stromerzeugung 1962 an die ENEL abgetreten wurde, war Terni ein Unternehmen im Staatsbesitz, das von einer öffentlichen wirtschaftlichen Einrichtung (ente pubblico economico) kontrolliert wurde. Nach Aussagen der italienischen Behörden mussten diese Einrichtungen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. Der Staat war Mehrheitsaktionär von Terni, doch befand sich auch ein Teil des Kapitals in privaten Händen, und das Unternehmen war an der Börse zugelassen. Das Verstaatlichungsgesetz sah für öffentliche Einrichtungen strictu sensu keine Entschädigungen vor, allerdings waren für öffentliche wirtschaftliche Einrichtungen wie Terni Entschädigungen vorgesehen. Damit wurde den verschiedenen Grundsätzen Rechnung getragen, die die Funktionsweise dieser öffentlichen Einrichtungen regeln. Darüber hinaus sind auch andere „reine“ Stromerzeuger in der gleichen Zeit enteignet worden und haben ebenfalls Entschädigungen erhalten (wenn auch nach anderen Kriterien). (72) Die Kommission gibt zu bedenken, dass eine Enteignung ohne Entschädigung für die abgetretenen Wirtschaftsgüter von Terni die Interessen des Unternehmens geschädigt hätte, insbesondere die Interessen der privaten Aktionäre. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von privaten und öffentlichen Unternehmen und angesichts der Notwendigkeit des Schutzes der verfassungsmäßigen Ansprüche der Privataktionäre von Terni auf Entschädigung ist die Kommission der Ansicht, dass die Entscheidung Italiens, Terni genauso wie ein Privatunternehmen in gleicher Situation zu behandeln und eine Entschädigung für die Enteignung seiner Wirtschaftsgüter zu gewähren, als gerechtfertigt gelten kann. Die Entschädigungsfunktion des Tarifs Die ursprüngliche Entschädigungsmaßnahme (73) 1962 hatte Italien beschlossen, Terni nicht im Wege eines anhand des Marktwerts der enteigneten Wirtschaftsgüter ermittelten festen Betrags zu entschädigen (im Gegensatz zur Vorgehensweise im Fall der „reinen“ Stromerzeuger). Stattdessen erfolgte die Entschädigung in Form der Lieferung einer festen Strommenge zu dem Preis, den das Unternehmen bezahlt hätte, wenn es seine eigenen Stromerzeugungsanlagen behalten hätte. Dieses Vorgehen entsprach einer ganz bestimmten wirtschaftlichen Logik: Die Gleichstellung von Terni mit einem „virtuellen Selbsterzeuger“ von elektrischer Energie hatte den Vorteil, dass das Risiko eines eventuellen weiteren Schadens für das Unternehmen für den Fall eines Anstiegs der Energiepreise in den nachfolgenden Jahren auf diese Weise neutralisiert wurde. (74) Vom Prinzip her kann die Kommission diese Methode akzeptieren. Allerdings kann eine Entschädigung für eine Enteignung nicht mit einer unbefristet gewährten Maßnahme vorgenommen werden. Stattdessen muss die Maßnahme zum Zeitpunkt der Enteignung klar und berechenbar festgelegt werden, wobei es dem enteigneten Unternehmen unbenommen bleibt, den vorgeschlagenen Entschädigungsbetrag anzufechten. Hat es diesen jedoch akzeptiert, darf das Entschädigungspaket zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in Frage gestellt werden. (75) Im vorliegenden Fall hing die Höhe der Entschädigung von der Laufzeit des Tarifs ab. Das von den italienischen Behörden ursprünglich angebotene Entschädigungspaket sah eine Laufzeit des Tarifs von dreißig Jahren vor und hätte damit 1992 auslaufen müssen. Terni hätte diesen Mechanismus unter Berufung auf das Verstaatlichungsgesetz anfechten können, falls sie die Maßnahme für unangemessen (21) erachtet hätte, hat davon jedoch abgesehen. (76) Die Kommission hat zu bewerten versucht, ob die ursprüngliche Entschädigungsmaßnahme als angemessen betrachtet werden kann, und dabei auch den Berechnungsmechanismus und die Laufzeit des Stromtarifs mit berücksichtigt. (77) Der Betrieb eines Wasserkraftwerks unterliegt in Italien einer Konzession, deren Laufzeit so zu bemessen ist, dass sich die Investitionen eines Unternehmens damit amortisieren lassen. Läuft die Konzession aus, verliert das Unternehmen im Prinzip das Recht auf den weiteren Betrieb der Anlage. Angesichts der Entschädigungsmethode im Falle von Terni wäre es aus wirtschaftlicher Sicht logisch gewesen, die Lieferung von elektrischer Energie zum Produktionskostentarif nur auf die Dauer der Restlaufzeit der Konzession des Unternehmens zu beschränken. In der Tat scheint dies auch die Logik gewesen zu sein, die der ursprünglichen Maßnahme zugrunde lag, da das italienische Gesetz eine Begrenzung der Laufzeit des ermäßigten Tarifs bis 1992 vorsah. Wenn es zutrifft, dass die Konzession von Terni bereits einige Jahre früher ausgelaufen wäre, wäre es vorstellbar gewesen, dass die italienischen Behörden versucht hätten, das Auslaufen des Terni-Tarifs an den allgemeinen Auslauftermin der Stromerzeugungskonzessionen in Italien — 1992 — anzugleichen. Dabei war Terni bereits eine Konzession mit besonders langer Laufzeit (60 statt 30 Jahre) gewährt worden, wodurch dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Enteignung bereits dreißig Jahre zur Amortisierung seiner Investitionen zur Verfügung gestanden hatten. (78) Abschließend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das ursprüngliche Entschädigungspaket angemessen war und das Unternehmen auf keinen Fall benachteiligt wurde. (79) Die entscheidende Frage besteht nun darin, abzuklären, ob die mehrmaligen Verlängerungen dieser Tarifregelung noch als integrierender Bestandteil der Entschädigung zu betrachten sind. Die Kommission ist nicht dieser Ansicht. Wenn der Staat enteignet, hat er ex ante entweder einen absoluten Entschädigungsbetrag oder wie im vorliegenden Fall einen Entschädigungsmechanismus festzulegen. Jedwede Änderung der Beträge oder des Mechanismus ex post verändert zwangsläufig die Maßnahme an sich, die dann insofern nicht mehr als Entschädigung betrachtet kann, als sie von der ursprünglichen Vereinbarung abweicht. Das Gegenteil zu behaupten hieße, diese Art von Maßnahme von der Kontrolle staatlicher Beihilfen auszunehmen. (80) Allerdings kann ein Mitgliedstaat der Kommission gegenüber seine Absicht anmelden, einem enteigneten Unternehmen weitere Vorteile einzuräumen. Eine derartige Anmeldung würde von der Kommission im Einzelfall vor dem Hintergrund der Regeln über staatliche Beihilfen und unter Berücksichtigung der dabei angeführten besonderen Umstände geprüft. Die „Studie“ (81) In der unter Erwägungsgrund 63 angesprochenen Studie wird argumentiert, dass die Terni und den im Laufe der Jahre daraus hervorgegangenen Unternehmen gewährte Entschädigung den Marktwert der enteigneten Wirtschaftsgüter nicht in vollem Umfang abdeckte und daher keine Überkompensierung vorlag, und dass die Begünstigten im Grunde nie einen Vorteil daraus ziehen konnten. (82) Zunächst muss die Kommission vor allem darauf hinweisen, dass eine Analyse der Angemessenheit des Entschädigungsmechanismus nur ex ante, d. h. zum Zeitpunkt der Enteignung vorgenommen werden kann. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der von den italienischen Behörden gewählte Mechanismus Terni in die gleiche Lage versetzen sollte, in der das Unternehmen sich ohne die Enteignung der Stromerzeugungsanlagen befunden hätte, indem man ihm für die gesamte Laufzeit der Konzession einen Zugang zur Stromversorgung zu Produktionskosten gewährleisten wollte. Die Argumentation, wonach Terni im Rahmen des hier relevanten Mechanismus weniger erhalten hat als ihr rechtmäßig zugestanden hat, ist kaum nachvollziehbar. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Ansicht, dass — selbst wenn sich die Schlussfolgerungen der Studie bestätigen sollten (was aber wie in de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.