Europäische Union

2008/408/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5400) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0408. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en zu wollen, und diese hat innerhalb von 15 Arbeitsgagen nach Eingang der Anmeldung keine Entscheidung getroffen. Im vorliegenden Fall hat Italien die Kommission nicht im Voraus informiert. Daher wäre Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 auch dann nicht anwendbar, wenn das Vorbringen der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen berechtigt wäre, was aber wie unter den Erwägungsgründen 129 und 130 erläutert nicht der Fall ist. (132) Da Italien Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 nicht angemeldet hat, ist die Beihilfe rechtswidrig. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt Die erste Verlängerung (133) Obwohl dieses Verfahren allein die zweite Verlängerung des Tarifs betrifft, hält es die Kommission für angebracht, vor dem Hintergrund der Bestimmungen über staatliche Beihilfen eine Reihe von Erwägungen zur ersten Verlängerung und ihrer Genehmigung darzulegen. (134) Die erste Verlängerung des Terni-Tarifs war mit Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 9/1991 bewirkt worden. Dieses Gesetz war auf der Grundlage der Vorschriften über staatliche Beihilfen in der Rechtssache NN 52/91 (37) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden. In der Italien bekannt gegebenen Entscheidung der Kommission wird nicht im Einzelnen darauf eingegangen, welche Artikel des Gesetzes als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar befunden worden waren. Die Unterlagen, aufgrund derer die Kommission ihre Entscheidung getroffen hatte, enthielten lediglich eine kurze Beschreibung und Bewertung der für staatliche Beihilfen maßgeblichen Artikel. Der Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes, der die Verlängerung des Terni-Tarifs bewirkt, ist dabei nicht erwähnt. (135) Leider ist es aufgrund der wenigen Unterlagen nicht mehr möglich, die Argumentation von damals zu rekonstruieren, und insbesondere in Erfahrung zu bringen, ob man die Maßnahme geprüft hat und den Terni-Tarif wirklich genehmigen wollte. (136) Es ist jedoch festzuhalten, dass Italien das gesamte Gesetz angemeldet hat und sich die Genehmigungsentscheidung ebenfalls auf das gesamte Gesetz bezog. Daher gilt die Verlängerung des Terni-Tarifs als von der Entscheidung der Kommission abgedeckt. Die umstrittene zweite Verlängerung (137) In Abweichung vom allgemeinen Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag kann eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn einer der im Vertrag aufgeführten Ausnahmetatbestände auf sie zutrifft. (138) Die den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen aufgrund von Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 gewährte staatliche Beihilfe ist als Betriebsbeihilfe zu betrachten. (139) Nach ständiger Rechtsprechung verfälschen Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden (38), und stehen damit dem gemeinsamen Interesse entgegen. Die Kommission weist darauf hin, dass die einem Unternehmen mit hohem Energieverbrauch — für das elektrische Energie also einen der Hauptkostenfaktoren darstellt — in Form eines ermäßigten Strompreises gewährte Betriebsbeihilfe eine besonders wettbewerbsverfälschende Form der Unterstützung ist, da die Beihilfe erhebliche und unmittelbare Auswirkungen auf die Produktionskosten dieses Unternehmens und folglich auch auf seine Wettbewerbsposition hat. (140) Nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen sind Betriebsbeihilfen unter besonderen Bedingungen zulässig (39). Mit dem hier geprüften Stromtarif wurde jedoch kein Umweltschutzziel verfolgt. (141) In Ausnahmefällen können Betriebsbeihilfen in Fördergebieten gewährt werden, die aufgrund der Ausnahmebestimmungen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG Vertrag vorgesehen sind. Allerdings war die Region Umbrien während des gesamten Betrachtungszeitraums gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag nicht beihilfeberechtigt. (142) Auch wenn die beiden Verlängerungen aus den in den Erwägungsgründen 123 bis 127 erläuterten Gründen unterschiedliche Maßnahmen darstellen, legt die Kommission Wert auf folgende Klarstellung: Als die erste Verlängerung notifiziert wurde, litt die Region Umbrien unter einer schwerwiegenden Wirtschaftskrise, die insbesondere den Stahl- und Chemiesektor in der Gegend von Terni schwer in Mitleidenschaft gezogen hatte. Diese Krise, die ihren Höhepunkt Anfang der 90er Jahre erreicht hatte, war von der Kommission mit berücksichtigt worden, als sie 1997 die italienische Karte der beihilfefähigen Gebiete im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag genehmigte (40). Die Gebiete um Terni und Perugia waren aufgrund von Ziel 2 der Strukturfonds als beihilfefähig erklärt worden. (143) Als aber 2005 das Gesetz Nr. 80/2005 angenommen wurde, war der strukturelle Anpassungsprozess in Umbrien bereits zum großen Teil abgeschlossen. Auf der für den Zeitraum 2007—2013 vorgeschlagenen Karte der Gebiete, für die Regionalbeihilfen gewährt werden konnten, hatte Umbrien den Status als Förderregion inzwischen eingebüßt. Daher ist es unerheblich, ob bei der ursprünglichen Genehmigungsentscheidung regionalentwicklungspolitische Überlegungen mit im Spiel waren. Fest steht, dass sich die Kommission bei der Bewertung der zweiten Verlängerung des Tarifs nicht auf derartige Überlegungen stützen kann. (144) Im Übrigen hat Italien ja ausführlich die industriepolitischen Gründe erläutert, auf die die zweite Verlängerung des Terni-Tarifs zurückzuführen war (s. Erwägungsgrund 61). Das von Italien vorgebrachte Hauptargument zugunsten des Tarifs war, dass die Unternehmen mit hohem Energieverbrauch in anderen Mitgliedstaaten ermäßigte Strompreise erhalten, und dass der Tarif als Übergangsmaßnahme erforderlich sei, um Standortverlagerungen nach außerhalb der EU zu vermeiden, bis die vollständige Liberalisierung des Energiemarkts und der Ausbau der Infrastruktur abgeschlossen sind. Übrigens widersprechen diese Begründungen der italienischen Behauptung, dass der Terni-Tarif immer noch Entschädigungsfunktion habe. Auf jeden Fall enthalten sie keine Rechtfertigung für eine Revision des Enteignungsmaßnahmenpakets. (145) Die Kommission weist darauf hin, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass, „wenn ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, dies nach gefestigter Rechtsprechung diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen kann“ (41). Darüber hinaus ist auch das von Italien vorgebrachte Argument, wonach derartige staatliche Beihilfen gerechtfertigt seien, weil es auch in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft derartige (ebenso wettbewerbsverfälschende) Beihilfen gibt, grundsätzlich zurückzuweisen. Eine derartige Sichtweise würde zu einem Wettlauf um Beihilfen führen und widerspräche voll und ganz dem Ziel der Kontrolle der staatlichen Beihilfen. Zum angeblichen Risiko der Standortverlagerung nach außerhalb der EU stellt die Kommission fest, dass es weder in der Entscheidungspraxis noch in der Rechtssprechung der Gemeinschaftsgerichte Fälle gibt, in denen diese Argumentation als Rechtfertigung für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für zulässig erklärt wurde. Im vorliegenden Fall braucht die Kommission diese Frage nicht einmal zu klären, da die italienischen Behörden keine Beweise zur Untermauerung dieser Behauptung erbracht haben. Insbesondere ist nicht nachgewiesen worden, dass der Tarif zur Abwehr dieser Gefahr notwendig und im richtigen Verhältnis dazu bemessen war. (146) Die unter Erwägungsgrund 61 erwähnten Schlussfolgerungen der hochrangigen Gruppe sind in diesem Zusammenhang nicht relevant, da sie den Ausgang einer allgemeinen politischen Diskussion widerspiegeln und keine rechtlich verbindlichen Bestimmungen darstellen. Dabei fällt übrigens auf, dass die von der Gruppe vorgeschlagenen und von Italien angeführten Lösungen keinerlei staatliche Beihilfen vorsehen. (147) Da auf die Beihilfe keiner der in Artikel 87 EG-Vertrag aufgeführten Ausnahmetatbestände zutrifft, muss die zweite Verlängerung des ermäßigten Tarifs zugunsten der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden. (148) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (42)„muss bei rechtswidrigen Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werden. Dazu ist es notwendig, die betreffende Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern“. Vertrauensschutz (149) Nach gefestigter Rechtssprechung kann der Empfänger einer Beihilfe, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurde, kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (43). Ein ordnungsgemäß aufmerksamer Wirtschaftsteilnehmer sollte selbst abschätzen können, ob das Anmeldeverfahren eingehalten wurde, und ob eine Beihilfe rechtmäßig ist. (150) Sicherlich ist nicht auszuschließen, dass der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe sich ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, aufgrund derer sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt ist, so dass er sie nicht zurückzuerstatten braucht (44). Die Kommission hat geprüft, ob die von den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen angeführten außergewöhnlichen Umstände (s. Erwägungsgrund 47) geeignet waren, bei ihnen berechtigtes Vertrauen auszulösen. (151) Die Begünstigten behaupten im Wesentlichen, dass ihnen Italien zugesichert habe, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstelle, und dass die Kommission weder bei der ersten Verlängerung noch bei der Vorlage von Informationen zur zweiten Verlängerung Einwände gegen diese Maßnahme erhoben habe. (152) Was die erste Behauptung anbelangt, so sei darauf hingewiesen, dass nach gefestigter Rechtssprechung berechtigtes Vertrauen nicht von dem Mitgliedstaat abhängen kann, der die Beihilfe gewährt. Das Gericht erster Instanz hat dazu insbesondere festgestellt, dass „fehlerhafte Informationen, die von einem Mitgliedstaat hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gegeben werden, auf keinen Fall rechtmäßiges Vertrauen begründen können, insbesondere wenn die Kommission darüber nicht informiert war“ (45). (153) Berechtigtes Vertrauen kann lediglich das Verhalten der Gemeinschaftsverwaltung begründen. Insbesondere hat der Gerichtshof festgestellt, dass „niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen kann, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat“ (Unterstreichung hinzugefügt) (46). (154) Die aus Terni hervorgegangenen Unternehmen behaupten, dass die Maßnahme 1991 nicht beanstandet wurde, als die Kommission das Gesetz Nr. 9/1991 genehmigt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Entscheidung der Kommission von 1991 einzig und allein auf die mit dem Gesetz Nr. 9/1991 verfügte Maßnahme bezog, weshalb die Genehmigung dieser Maßnahme kein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit oder Vereinbarkeit der mit dem Gesetz Nr. 80/1005 eingeführten neuen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt begründen kann. Selbst wenn die Kommission ausdrücklich erklärt hätte, dass die Maßnahme von 1991 keine Beihilfe darstellte, quod non, konnten die Begünstigten nicht davon ausgehen, dass auch die Maßnahme von 2005 automatisch als Maßnahme eingestuft würde, die ebenfalls keine Beihilfe darstellt, da eine Maßnahme, die zuvor keine Beihilfe darstellte, durch zahlreiche Umstände zu einer Beihilfe werden kann. (155) Darüber hinaus könnte aus der Formulierung der Italien zugegangenen Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der per Gesetz Nr. 9/1991 und 10/1991 verfügten Beihilfemaßnahmen unter Umständen der gegenteilige Eindruck entstehen, nämlich dass der Terni-Tarif doch als Beihilfe zu sehen ist. (156) Daher konnte die Entscheidung der Kommission bei den Begünstigten keinesfalls berechtigtes Vertrauen begründet haben, dass der Tarif keine Beihilfe darstellt. Allenfalls könnte berechtigtes Vertrauen dahingehend begründet worden sein, dass die Verlängerung des Tarifs von 1991 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. Auf keinen Fall konnte die Verlängerung von 2005 berechtigtes Vertrauen begründen. Daher ist dieses Argument zurückzuweisen. (157) Was die angeblich unterlassene Sorgfalt im Vorgehen der Kommission nach dem Eingang der Informationen zur zweiten Verlängerung des Tarifs anbelangt, so ist diese Behauptung absolut grundlos. Nach Behauptungen Italiens sei der Terni-Tarif im Bericht über die staatlichen Beihilfen von 2005 erwähnt. Allerdings wurden erst im Februar 2006 auf Anforderung vonseiten der Kommission im Rahmen der Untersuchung zu staatlichen Beihilfen im Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 12 derselben Gesetzesverordnung (staatliche Beihilfe C-13/2006) ausführlichere Informationen zur Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 übermittelt. Das förmliche Prüfverfahren wurde von der Kommission im Juli 2006 eingeleitet. (158) Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen der Übermittlung der Informationen und dem Eingriff der Kommission ist offensichtlich, dass die Kommission mit gebührender Sorgfalt gehandelt hat. (159) Angesichts der vorstehenden Argumente ist die Kommission der Ansicht, dass keinerlei außergewöhnliche Umstände vorlagen, die bei den aus Terni hervorgegangenen Unternehmen ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme hätten begründen können. Rückforderung (160) Sämtliche mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfebeträge, die ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche aufgrund von Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 erhalten haben, und die sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 (s. Erwägungsgrund 26) beziehen, sind einschließlich Zinsen aufgrund von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag zurückzufordern (47). (161) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit der Rückforderung die Wettbewerbssituation des Begünstigten von vor der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe wieder hergestellt werden soll. Bei der Ermittlung der Wettbewerbssituation der aus Terni hervorgegangenen Unternehmen vor der Anwendung des Gesetzes ist zu berücksichtigen, dass die mit dem Gesetz Nr. 9/1991 verfügte Beihilfemaßnahme existierte, die bis 2007 genehmigt worden war. (162) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Restbeihilfebeträge, auf die die Begünstigten aufgrund des Gesetzes Nr. 9/1991 in den Jahren 2005, 2006 und 2007 Anspruch gehabt hätten, wenn das Gesetz Nr. 80/2005 nicht zur Anwendung gekommen wäre, von den zurückzufordernden Beträgen in Abzug gebracht werden können, falls Italien der Ansicht ist, dass die Begünstigten aufgrund des nationalen Rechts weiterhin Anspruch darauf haben. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (163) Die Kommission stellt fest, dass Italien mit der rechtswidrigen Ausführung von Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 — konvertiert zu Gesetz 80/05 — zur Änderung und Verlängerung des ermäßigten Stromtarifs für die drei aus Terni hervorgegangenen Unternehmen bis 2010 gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Die Kommission ist der Ansicht, dass auf diese Maßnahme, die eine reine Betriebsbeihilfe darstellt, keine der vom EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmetatbestände angewandt werden können und sie somit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Daher sind die Beihilfeelemente der beanstandeten Maßnahme, die noch nicht gewährt oder ausgezahlt wurden, aufzuheben. Die bereits ausgezahlten Beihilfebeträge sind zurückzufordern. Die Beihilfebeträge, auf die die Begünstigten aufgrund des Gesetzes Nr. 9/1991 in den Jahren 2005, 2006 und 2007 Anspruch gehabt hätten, können von dem zurückzufordernden Gesamtbetrag in Abzug gebracht werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten der Unternehmen ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (2)   Die von Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche bereits gewährte, jedoch noch nicht ausgezahlte Beihilfe ist ebenfalls mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Italien wird aufgefordert, die in Absatz 1 genannte Beihilferegelung aufzuheben. Artikel 2 (1)   Italien fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe von den Empfängern zurück. (2)   Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (3)   Die Zinsen werden gemäß Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. (2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. (3)   Italien sorgt dafür, dass diese Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach ihrer Bekanntgabe vollstreckt wird. Artikel 4 (1)   Bis zum Abschluss der eingeleiteten Verfahren unterrichtet Italien die Kommission über den jeweiligen Stand der Vollstreckung dieser Entscheidung. (2)   Spätestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung teilt Italien der Kommission die Gesamtbeträge (aufgeschlüsselt nach Kapital und Zinsen) mit, die von den Empfängern zurückzufordern sind, und übermittelt ihr eine ausführliche Beschreibung der zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen. Innerhalb derselben Frist übermittelt Italien der Kommission die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass gegenüber den Empfängern das Verfahren zur Rückforderung der Beihilfe eingeleitet wurde. (3)   Am Ende der in Absatz 2 genannten Frist von zwei Monaten legt Italien auf einfache Aufforderung der Kommission einen Bericht über die zur Vollstreckung dieser Entscheidung bereits ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen vor. Dieser Bericht hat darüber hinaus ausführliche Angaben zum Betrag der von den Empfängern bereits zurückerstatteten Beihilfebeträge und Zinsbeträge zu enthalten. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. November 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 214 vom 6.9.2006, S. 5. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Artikel 4 Absatz 6 erster Unterabsatz, Buchstabe a und b des Gesetzes 1643/62. (4)  Die Unternehmen, die öffentliche Wasserressourcen zur Stromerzeugung nutzen, verfügen über eine befristete Konzession zur Stromerzeugung aus Wasserkraft, deren Laufzeit (von in der Regel dreißig Jahren in Italien) so angelegt ist, dass sich damit die Investitionskosten amortisieren lassen. Wenn diese Konzessionen ablaufen, sollten sie im Wege eines transparenten Auswahlverfahrens erneut vergeben werden. (5)  Staatliche Beihilfe NN 52/91, Schreiben SG (91) D/15502. (6)  Artikel 1 Absatz 285 des Gesetzes Nr. 266/2005. (7)  Beschluss Nr. 228/01 der AEEG. (8)  Beschluss Nr. 148/04 der AEEG. (9)   ABl. L 227 vom 19.8.1983, S. 24. (10)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Februar 1994, Ersuchen um Vorabentscheidung Terni Spa und Italsider/Cassa Conguaglio per il Settore Elettrico, Slg. 1994, S. I-541. (11)  Entscheidung der Kommission SEK/1999/687 vom 11. Mai 1999 in der Sache C-49/98, Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung, Art. 15 und 26 des Gesetzes Nr. 196/97 ABl. L 42 vom 15.2.2000, S. 1—18. (12)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997 in der Sache C-355/95, Deggendorf/Kommission, Slg. 1997, S. I-02549. (13)  Mitteilung des Ministero delle Attività Produttive an die AEEG vom 16.12.2005. (14)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (15)  Siehe Fußnote 14. (16)  Beschluss Nr. 190/2006 der AEEG. (17)  Siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofs vom 7.2.1985 in der Sache C-240/83 A.D.B.H.U. Slg. 1985, S. 531; vom 27.9.1988 in den verbundenen Rechtssachen C-106-120/87, Slg. 1988, S. 05515; vom 24.7.2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark, Slg. 2003, Teil I, S. 7747; und vom 22.11.2001 in der Rechtssache C-53/00 Ferring, Slg. 2001, Teil I, S. 9067. (18)  Insbesondere in Frankreich, Deutschland, Spanien, Griechenland und Finnland. Italien hat außerdem eine Beschreibung der in diesen Ländern zugunsten der Unternehmen mit hohem Energieverbrauch angeblich geltenden Beihilferegelungen vorgelegt. (19)  Der erste Bericht der hochrangigen Gruppe stammt vom 2. Juni 2006 („Contributing to an integrated approach on competitiveness, energy and the environment policies — functioning of the energy market, access to energy, energy efficiency and the EU Emission Trading Scheme“). (20)  Urteil des Gerichtshofs vom 15.7.2004 in der Rechtssache C-345/02, Pearle u. a., Slg. 2004, Teil I, S. 7139 und vom 13.3.2001 in der Rechtssache C-379/98 Preussen-Elektra, Slg. 2001, Teil I, S. 2099. (21)  In Artikel 5 Absatz 5 des Verstaatlichungsgesetzes ist ein Mechanismus zur Anfechtung der Höhe der Entschädigung vorgesehen. (22)  Das italienische Verstaatlichungsgesetz sieht vor, dass das Unternehmen mit dem Auslaufen der Konzession zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft das Eigentum an einem Teil seiner Einnahmequellen, insbesondere an bestimmten ingenieurtechnischen Anlagen, verliert, das automatisch auf den Staat übertragen wird. (23)  Urteil des Gerichtshofs vom 22.3.1977 in der Rechtssache C-78/76, Steinike & Weinling, Slg. 1977, S. 595 und Urteil vom 25.6.1970 in der Sache C-47/69, Französische Regierung/Kommission, Slg. 1970, S. 487. (24)  Urteil des Gerichtshofs vom 15.7.2004 in der Rechtssache Pearle u. a., C-345/02, Slg. 2004, Teil I, S. 7139. (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 21.3.1991 in der Rechtssache C-303/88 Italien/Kommission, Slg. 1988, Teil I, S. 1433 und Frankreich/Kommission, C-47/69, Slg. 1970, S. 4393 und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5.4.2006 in der Rechtssache T-351/02 Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 2006, Teil II, S. 1047. (26)  Cementir gehört zur Calagirone-Gruppe, die in Italien eine Reihe von Betrieben unterhält, von denen einige im Exportgeschäft tätig sind. Die Gesellschaft stellt verschiedene Zement- und Kalkprodukte her und kontrolliert auch einen Zementhersteller in der Türkei, der in die EU exportiert. Nuova Terni Industrie Chimiche gehört zur Norsk Hydro-Gruppe, die im Bereich Kunstdünger, mineralische Rohstoffe, Öl und Gas sowie petrochemische Erzeugnisse tätig ist. ThyssenKrupp ist ein globales Konglomerat, das hauptsächlich, wenn auch nicht ausschließlich, in der Stahlproduktion tätig ist. (27)  Urteil des Gerichtshofs vom 13.7.1988 in der Rechtssache C-102/87, Französische Republik/Kommission, Slg. 1988, S. 4067. (28)  Rechtssache IV/33.322 — Zement, ABl. L 343/1994, S. 1—158. (29)  Entscheidung IV/M.832 vom 25.10.1996 Norsk Hydro/Enichem Agricoltura — Terni (II) (30)  Siehe u. a. die Entscheidung IV/M.925 Krupp-Hoesch/Thyssen vom 11.8.1997 (31)  Siehe u. a. das Urteil des Gerichtshofs vom 17.9.1980 in d

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