Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 24. September 2024 zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren (Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D02652. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe C C/2026/2652 22.5.2026 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. September 2024 zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren (Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group) (C/2026/2652) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745) (Nur der englische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1), gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (2), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a und b, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 10. Juni 2024 zur Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“), nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, zu den von der Kommission im Einleitungsbeschluss erhobenen Einwänden Stellung zu nehmen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für drittstaatliche Subventionen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   EINFÜHRUNG (1) Am 26. April 2024 ist bei der Kommission gemäß Artikel 21 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses eingegangen, durch den Emirates Telecommunications Group Company P.J.S.C. (Vereinigte Arabische Emirate oder VAE) (im Folgenden „e&“ oder „Anmelder“) die alleinige Kontrolle über PPF Telecom Group B.V. (im Folgenden „PPF“ oder „Übernahmeziel“ und zusammen mit dem Anmelder die „Beteiligten“) erwirbt (im Folgenden „Vorhaben“ oder „Zusammenschluss“). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. 2.   DIE BETEILIGTEN (2) e& ist ein Telekommunikationsbetreiber mit Sitz in Abu Dhabi (einem der sieben Emirate, die zusammen die Föderation der Vereinigten Arabischen Emirate bilden) und wurde nach dem Föderalgesetz Nr. (1) von 1991 zu dem Unternehmen Emirates Telecommunications Group Company („e&-Gesetz“) gegründet. e& wird von seinem Mehrheitsanteilseigner, der Emirates Investment Authority (im Folgenden „EIA“), kontrolliert, bei der es sich um den Staatsfonds der VAE handelt; die EIA wird ihrerseits vollständig von der Föderalregierung der VAE kontrolliert und steht in deren Eigentum (3). Im e&-Gesetz und in der Satzung von e& wurde die EIA als „Sonderanteilseigner“ benannt, dessen Zustimmung in bestimmten Angelegenheiten erforderlich ist (4). Daher sind e& und die EIA Teil desselben Unternehmens, wie auch vom Anmelder selbst bestätigt (5). (3) PPF Group N.V. (im Folgenden „Verkäufer“) ist eine internationale Anlagegesellschaft, die 1991 in Tschechien gegründet wurde. Sie ist in 25 Ländern in Europa, Nordamerika und Asien tätig und hat folgende Kerngeschäftsbereiche: Telekommunikation, Medien, Finanzdienstleistungen, elektronischer Handel, Immobilien, Maschinenbau und Biotechnologie. (4) Übernahmeziel ist das Telekommunikationsgeschäft des Verkäufers (mit Ausnahme des tschechischen Telekommunikationsgeschäfts, das ausgegliedert wird), bestehend aus Telekommunikationstätigkeiten in Ungarn, Bulgarien, Serbien und der Slowakei. Konkret umfasst das Übernahmeziel das Endkunden-Telekommunikationsgeschäft des Verkäufers (in Bulgarien, Ungarn und Serbien: Yettel, in der Slowakei: O2) sowie das Netzinfrastrukturgeschäft des Verkäufers (in Bulgarien, Ungarn und Serbien: drei unter dem Namen „CETIN“ zusammengefasste Tochtergesellschaften (6), in der Slowakei: O2). Insgesamt hatte das Übernahmeziel im Jahr 2022 mehr als 10 Mio. Kunden und belief sich der Umsatzerlös zusammengerechnet auf 1,8 Mrd. EUR. 3.   DAS VORHABEN (5) Gemäß eines Anteilskaufvertrags vom 1. August 2023 („share sale and purchase agreement“, im Folgenden „SPA“) wird e& unmittelbar 50 % plus einen Anteil des Übernahmeziels erwerben. Im Zuge des Vorhabens wird das Übernahmeziel Vorzugsanteile an e& ausgeben, die einen Anspruch auf die Dividenden der CETIN-Gesellschaften begründen, und sicherstellen, dass e& eine wirtschaftliche Beteiligung am CETIN-Geschäft in Form von 50 % der Anteile plus einem Anteil erhält; die übrigen Anteile werden GIC Private Limited (im Folgenden „GIC“) (30 %) und dem Verkäufer (20 %) zugewiesen. Unter anderem ist der Vollzug des Zusammenschlusses davon abhängig, dass e& und der Verkäufer bei Vollzug eine Gesellschaftervereinbarung (im Folgenden „Gesellschaftervereinbarung“) schließen, die die Kontrollrechte von e& und des Verkäufers über das Übernahmeziel nach dem Vorhaben regelt. e& und der Verkäufer haben eine im Wesentlichen abgestimmte Gesellschaftervereinbarung vorbereitet, die bei Vollzug des Vorhabens geschlossen wird und in der festgelegt ist, dass […] (*1). Die Gesellschaftervereinbarung wird daher sicherstellen, dass e& die alleinige Kontrolle über das Übernahmeziel ausübt. (6) In Anbetracht von Erwägungsgrund 5 wird e& im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen die alleinige Kontrolle über das Übernahmeziel erwerben. (7) Die Gegenleistung im Rahmen des Vorhabens beläuft sich auf 2,15 Mrd. EUR, wozu je nach Erreichen bestimmter finanzieller Zielwerte aufgrund von Earn-out- bzw. Claw-back-Klauseln Zahlungen in Höhe von 350 Mio. EUR bzw. 75 Mio. EUR hinzukommen. (8) Ferner haben e& und der Verkäufer bestimmte Vereinbarungen geschlossen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Verkäufer eine nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligung am Übernahmeziel behält, und zwar während eines Zeitraums, der es e& ermöglicht, von der Erfahrung und dem Marktwissen des Verkäufers zu profitieren. Dieser Zeitraum soll fünf Jahre dauern und unterliegt für den Verkäufer einer Verkaufsoption (Put Option, im Folgenden „Verkaufsoption“) und für e& einer entsprechenden Kaufoption (Call Option, im Folgenden „Kaufoption“). 4.   ANMELDESCHWELLEN (9) Aus den von den Beteiligten vorgelegten Informationen geht Folgendes hervor: (1) Das Übernahmeziel ist in der Union niedergelassen und erzielt dort einen Gesamtumsatz von 1,8 Mrd. EUR, sodass der Schwellenwert von 500 Mio. EUR nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen überschritten wird (7), und (2) e& und dem Übernahmeziel wurden in den drei Jahren vor Abschluss des SPA von Drittländern drittstaatliche finanzielle Zuwendungen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen in einer Gesamthöhe von über 50 Mio. EUR gewährt. (10) Mithin werden im Rahmen des Vorhabens die in Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen festgelegten Anmeldeschwellen überschritten. 5.   VERFAHREN (11) Am 23. Mai 2024 übermittelte die Kommission e& ein Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „Auskunftsverlangen“), in dem sie e& aufforderte, die verlangten Informationen bis zum 27. Mai 2024 zu übermitteln. Am 28. Mai 2024 hatte die Kommission die angeforderten Informationen noch nicht erhalten. Da die Kommission diese Informationen für ihre Beurteilung benötigte, setzte sie die in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen festgelegten Fristen ab 27. Mai 2024 aus, bis entweder zum Eingang der verlangten Informationen oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission dem Anmelder oder anderen beteiligten Personen mitteilen würde, dass die verlangten Informationen nicht mehr erforderlich sind. (12) Am 29. Mai 2024 übermittelte der Anmelder seine Antwort auf das Auskunftsverlangen. Nach Prüfung der Vollständigkeit der verlangten Informationen teilte die Kommission dem Anmelder mit, dass die Aussetzung der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen genannten Fristen als gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) beendet betrachtet werden könne (8). Daher begannen die in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen genannten Fristen am 30. Mai 2024 erneut zu laufen. (13) Am 4. Juni 2024 und am 11. Juni 2024 fanden Anrufe zwischen der Kommission und fünf Wettbewerbern des Übernahmeziels statt. (14) Am 10. Juni 2024 erließ die Kommission den Einleitungsbeschluss. (15) Am 17. und 18. Juni 2024 übermittelte die Kommission Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen an 14 Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche und an die drei nationalen Regulierungsbehörden der EU-Länder, in denen das Übernahmeziel tätig ist (9). (16) Vom 18. bis zum 21. Juni 2024 gingen bei der Kommission Antworten auf diese Auskunftsverlangen von elf Telekommunikationsbetreibern ein, darunter von den wichtigsten Wettbewerbern des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt. (10) Die drei nationalen Regulierungsbehörden beantworteten das Auskunftsverlangen in der Zeit vom 20. bis zum 24. Juni 2024. (11) (17) Am 28. Juni 2024 beantragte der Anmelder nach Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen eine Verlängerung der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen genannten Fristen um 20 Arbeitstage. Die Kommission nahm diesen Antrag zur Kenntnis und passte die Frist für die eingehende Prüfung entsprechend an. (18) Am 16. Juli 2024 übermittelte der Anmelder eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss (im Folgenden „Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss“). Darin hieß es, dass der Anmelder „auf sein Recht gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzichtet, von der Kommission zu verlangen, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen sie ihren Beschluss zu erlassen beabsichtigt, eine Stellungnahme vorzulegen und Einsicht in die Kommissionsakte zu beantragen“. (19) Am selben Tag legte der Anmelder Verpflichtungszusagen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vor und begründete, weshalb diese Verpflichtungszusagen seiner Auffassung nach geeignet waren, die Bedenken der Kommission vollständig und wirksam auszuräumen. Gemäß Artikel 24 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen hatte dies zur Folge, dass sich die in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen festgelegte Frist bis zum 4. Dezember 2024 verlängerte. (20) Am 17. Juli 2024 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen Auskunftsverlangen (im Folgenden „Markttest“) an 12 in der Telekommunikationsbranche tätige Dritte. Im Zeitraum vom 22. Juli 2024 bis zum 1. August 2024 gingen 11 Antworten bei der Kommission ein. (12) (21) Am 29. Juli 2024 übermittelten die Kommissionsdienststellen dem Anmelder eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Markttests. (22) Am 24. Juni und am 30. Juli 2024 fanden Sachstandstreffen zwischen der Kommission und den Beteiligten statt. (23) Am 5. August 2024 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen Auskunftsverlangen an fünf in den VAE tätige Banken. (24) Am 16. August 2024 übermittelten die fünf kontaktierten Banken eine erste Antwort auf dieses Auskunftsverlangen, die am 20. August 2024 ergänzt wurde. (25) Am 19. August 2024 übermittelte der Anmelder eine unterzeichnete Fassung der Verpflichtungszusagen. (26) Am 29. August 2024 übermittelte die Kommission ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Digitales (im Folgenden „Telecommunications And Digital Government Regulatory Authority“ oder „TDRA“). Die TDRA antwortete am 2. September 2024. (27) Am 30. August 2024 setzte die Kommission den Anmelder per E-Mail von ihrer Absicht in Kenntnis, sich für einen Beschluss auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Der Anmelder antwortete am 2. September 2024. (28) Am 6. September 2024 legte die Kommission dem Beratenden Ausschuss gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen den Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. (29) Am 20. September 2024 wurde eine Sitzung des Beratenden Ausschusses einberufen, um den von der Kommission vorgelegten Beschlussentwurf zu erörtern. Der Beratende Ausschuss trat zusammen und gab eine befürwortende Stellungnahme zu dem Beschlussentwurf ab. 6.   GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEURTEILUNG (30) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen liegt eine drittstaatliche Subvention vor, wenn die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens muss von einem Drittstaat direkt oder indirekt eine finanzielle Zuwendung gewährt worden sein (Zurechenbarkeit). Zweitens muss die finanzielle Zuwendung einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt, einen Vorteil verschaffen (Vorteil). Ein Unternehmen, das die Kontrolle über ein in der Union niedergelassenes Unternehmen erwirbt oder mit einem solchen Unternehmen fusioniert, gilt als Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt (13). Drittens muss der Vorteil auf ein einzelnes oder mehrere Unternehmen oder auf einen einzelnen oder mehrere Wirtschaftszweige beschränkt sein (d. h. spezifisch sein). (31) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen umfasst der Begriff „finanzielle Zuwendung“ unter anderem a) den Transfer von Geldern oder Verbindlichkeiten, b) den Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen und c) die Bereitstellung oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen. (32) Ebenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen umfassen finanzielle Zuwendungen eines Drittstaats Zuwendungen einer drittstaatlichen öffentlichen Einrichtung, deren Handlungen „unter anderem angesichts der Merkmale der betreffenden Einrichtung, des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds in dem Land, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft — dem Drittstaat zugerechnet werden können“, und einer privaten Einrichtung, „deren Handlungen angesichts aller relevanten Umstände dem Drittstaat zugerechnet werden können“. (33) Gemäß Erwägungsgrund 13 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen sollte eine finanzielle Zuwendung „als Vorteil für ein Unternehmen angesehen werden, wenn dieser Vorteil unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erlangt werden können. Die Feststellung, ob ein Vorteil entsteht, sollte auf der Grundlage komparativer Referenzwerte erfolgen, wie der Investitionspraxis privater Investoren, der auf dem Markt erhältlichen Finanzierungssätze, einer vergleichbaren steuerlichen Behandlung oder der angemessenen Vergütung für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung. Stehen keine direkt vergleichbaren Referenzwerte zur Verfügung, könnten bestehende Referenzwerte angepasst oder alternative Referenzwerte auf der Grundlage allgemein anerkannter Beurteilungsmethoden ermittelt werden.“ (34) Gemäß Erwägungsgrund 14 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen kann „[d]ie Spezifizität einer drittstaatlichen Subvention … rechtlich oder faktisch festgestellt werden“. (35) In Bezug auf die Verzerrung des Binnenmarkts sieht Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vor, dass eine drittstaatliche Subvention den Wettbewerb verzerrt, wenn sie „geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu verbessern“, und wenn sie dadurch „den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt“. Dazu wird eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, die sich unter anderem auf folgende Indikatoren stützt: Art und Höhe der drittstaatlichen Subvention, Situation des Unternehmens, einschließlich seiner Größe und der betreffenden Märkte oder Sektoren, Umfang und Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens auf dem Binnenmarkt sowie Zweck der drittstaatlichen Subvention, die mit ihr verbundenen Voraussetzungen sowie ihre Verwendung auf dem Binnenmarkt (14). (36) Jeder Indikator ist für sich genommen nicht unbedingt ausschlaggebend, und die Indikatoren sind nicht kumulativ. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch andere relevante Indikatoren herangezogen werden und müssen nicht alle in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen als Beispiele genannten relevanten Indikatoren berücksichtigt oder bestimmt werden, um nachzuweisen, dass eine drittstaatliche Subvention in einem bestimmten Fall den Binnenmarkt verzerrt. So heißt es in Erwägungsgrund 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen: „Bei der Anwendung der Indikatoren zur Feststellung einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt könnte die Kommission verschiedene Faktoren wie den Umfang der drittstaatlichen Subvention in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Größe des Marktes oder zum Wert der Investition berücksichtigen. So dürfte beispielsweise ein Zusammenschluss, bei dem eine drittstaatliche Subvention einen wesentlichen Teil des für den Erwerb des Zielunternehmens gezahlten Preises deckt, eine verzerrende Wirkung haben. … Darüber hinaus sollten die Merkmale des Marktes, insbesondere die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt, beispielsweise Marktzutrittsschranken, berücksichtigt werden. …“. (15) (37) In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen werden bestimmte Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet, erschöpfend aufgezählt. Dazu gehören „drittstaatliche Subventionen, die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern“, sowie „drittstaatliche Subventionen in Form einer unbegrenzten Garantie für die Schulden oder Verbindlichkeiten des Unternehmens, d. h. einer Garantie, deren Höhe oder Laufzeit nicht begrenzt ist“. Nach Erwägungsgrund 20 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ist es in Bezug auf die Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet, „nicht erforderlich, dass die Kommission eine detaillierte Beurteilung auf der Grundlage von Indikatoren vornimmt“. (38) Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen wird Unternehmen, die Gegenstand einer Prüfung sind, die Möglichkeit eingeräumt, relevante Informationen darüber vorzulegen, dass eine drittstaatliche Subvention, die zu einer Kategorie drittstaatlicher Subventionen gehört, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet, den Binnenmarkt unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falls nicht verzerrt. (39) In Bezug auf angemeldete Zusammenschlüsse gilt nach Artikel 19 der Verordnung über drittstaatliche Zusammenschlüsse Folgendes: „Bei der Beurteilung, ob eine drittstaatliche Subvention für einen Zusammenschluss den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 4 oder 5 verzerrt, ist die Beurteilung auf diesen Zusammenschluss beschränkt. Bei der Beurteilung werden ausschließlich drittstaatliche Subventionen berücksichtigt, die in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung gewährt wurden.“ (40) In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen heißt es: „Stellt die Kommission nach den Artikeln 4 bis 6 fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt, und bietet das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Verpflichtungen an, die die Kommission für geeignet und hinreichend hält, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses erlassen, um die Verpflichtungszusagen für das Unternehmen für bindend zu erklären, (im Folgenden „Verpflichtungsbeschluss“). ... Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“ (41) Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen kann die Kommission Verpflichtungszusagen des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, annehmen, wenn diese Verpflichtungszusagen die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam beseitigen. Ferner gilt: „Nimmt die Kommission solche Verpflichtungszusagen an, so erklärt sie die Verpflichtungen mittels eines Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 11 Absatz 3 für das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, für bindend.“ Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen müssen diese Verpflichtungszusagen verhältnismäßig sein und die tatsächlich oder potenziell durch die drittstaatliche Subvention auf dem Binnenmarkt verursachte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen. (42) In Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen heißt es: „Die Kommission erlegt gegebenenfalls Berichterstattungs- und Transparenzanforderungen auf, einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung über die Umsetzung der … Verpflichtungen“. (43) Darüber hinaus erlässt die Kommission nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben, wenn „sich die in ihrem Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung dargelegte vorläufige Beurteilung nicht bestätigt“ oder wenn „positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 schwerer wiegen als eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt“. (44) Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gilt: „Die Kommission kann die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form der Verzerrung auf dem Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4 und 5 auf der Grundlage der erhaltenen Informationen gegen die positiven Auswirkungen der Subvention auf die Entwicklung der betreffenden subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt abwägen und prüft dabei auch andere positive Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention, wie etwa die umfassenderen positiven Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere die der Union.“ Gemäß Erwägungsgrund 21 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen können zu den politischen Zielen „ein hohes Niveau bei Umweltschutz und Sozialstandards sowie die Förderung von Forschung und Entwicklung“ gezählt werden. Bei Subventionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet, ist es weniger wahrscheinlich, dass die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen. (45) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen berücksichtigt die Kommission „[b]ei ihrer Entscheidung, ob sie … Verpflichtungszusagen annimmt“, das Ergebnis der Abwägungsprüfung sowie Art und Umfang dieser Verpflichtungszusagen. Wie in Erwägungsgrund 21 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen dargelegt, kann die Kommission, wenn die positiven Auswirkungen überwiegen, beschließen, keine Abhilfemaßnahmen zu verhängen. Wenn die negativen Auswirkungen überwiegen, kann die Abwägungsprüfung helfen, die angemessene Art und den angemessenen Umfang der Verpflichtungen festzustellen. (46) Schließlich heißt es in Erwägungsgrund 9 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen, dass „[d]iese Verordnung … unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen, Fusionen und die Vergabe öffentlicher Aufträge, angewandt und ausgelegt werden [sollte]“. 7.   VORLIEGEN VON DRITTSTAATLICHEN SUBVENTIONEN IM RAHMEN DES VORHABENS (47) Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass Anhaltspunkte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.