Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2864 der Kommission vom 24. November 2023 über SA.32179 (2014/C) — Staatliche Beihilfemaßnahmen zugunsten von Trenitalia S.p.A. und FS Logistica S.p.A. — Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7891)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2864. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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italia und FS Logistica übertragenen Vermögenswerte unzureichend dargestellt. (127) FerCargo fügt hinzu, dass die übertragenen Vermögenswerte entgegen dem Vorbringen der italienischen Behörden für die Erbringung der im Mindestzugangspaket enthaltenen Dienste und den Gleiszugang zu den Serviceeinrichtungen unerlässlich seien, die die Eisenbahnunternehmen gemäß Artikel 5 und Anhang 2 der Richtlinie 2001/14/EG von den Mitgliedstaaten verlangen könnten (89). Artikel 20 des Gesetzesdekrets Nr. 188/2003, mit dem diese Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, sehe ausdrücklich vor, dass internationale Unternehmensvereinigungen und Eisenbahnunternehmen Anspruch auf Zugang zu Güterterminals, Rangierbahnhöfen, Zugkopplungseinrichtungen, Lagereinrichtungen für Fahrzeuge und Güter, Instandhaltungs- und andere technische Anlagen unter nichtdiskriminierenden Bedingungen haben und diese nutzen können. Artikel 13 des Gesetzesdekrets Nr. 188/2003 sehe vor, dass der Infrastrukturbetreiber einen Jahresbericht mit dem Titel „Prospetto Informativo della Rete“ (im Folgenden „PIR“) veröffentlicht, in dem die wesentlichen Anlagen aufgeführt sind, zu denen Eisenbahnunternehmen nach Unionsrecht und nationalem Recht Zugang erhalten sollen. (128) FerCargo zufolge wiesen die PIR für die Jahre 2008, 2009 und 2010 einen drastischen Rückgang dieser wesentlichen Anlagen von 108 auf 71 zwischen 2008 und 2009 aus, was sich aus der Richtlinie von 2009 ergebe. Aus den von Trenitalia veröffentlichten technischen Unterlagen gehe jedoch hervor, dass einige der Vermögenswerte, die übertragen wurden und folglich für andere Eisenbahnunternehmen nicht zur Verfügung stehen, nach wie vor für die Geschäftspartner von Trenitalia als technisch in Gebrauch gelten (90). (129) FerCargo ist der Auffassung, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die zu prüfenden Maßnahmen anwendbar sind. Erstens sei die Maßnahme nach der Öffnung des Güterverkehrsmarkts durchgeführt worden. Zweitens macht FerCargo geltend, dass alle Kriterien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt seien: a) staatliche Mittel und Zurechenbarkeit: die übertragenen Vermögenswerte seien stets von RFI selbst genutzt worden, um Zugang zu wesentlichen Einrichtungen zu gewähren. FerCargo stellt fest, dass die Maßnahmen dem italienischen Staat zuzurechnen seien, der 100 % des Kapitals von FS hält und kontrolliert, alle Mitglieder des FS-Vorstands ernennt und den Prozess der Vermögensübertragung sowie die Tätigkeiten von RFI als Infrastrukturbetreiber beaufsichtigt hat. FerCargo zufolge ist RFI ein öffentliches Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (91); b) wirtschaftlicher Vorteil: die zu prüfenden Maßnahmen verschafften den Tochtergesellschaften von FS (Trenitalia und FS Logistica) einen wirtschaftlichen Vorteil, da sie eine unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten auf diese Unternehmen zur Folge gehabt hätten. FerCargo bezweifelt, dass es sich bei den zu prüfenden Maßnahmen lediglich um eine gruppeninterne (und damit wirtschaftlich neutrale) Umstrukturierung handelt: nach Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie von 2009 habe diese Neuorganisation im Rahmen der Kapitalerhöhung von FS stattgefunden, während die Übertragung der Instandhaltungsanlagen in Artikel 2 ausdrücklich mit der Notwendigkeit begründet worden sei, das Kapital von Trenitalia aufzustocken. Schließlich hält FerCargo die Rechtsprechung Banque Postale (92) für irrelevant, da es in jener Rechtssache um die Gründung einer neuen Gesellschaft auf der Grundlage von Vermögenswerten gehe, die bereits bei La Poste für die Erbringung von Finanzdienstleistungen vorgesehen gewesen seien. Die von RFI als Infrastrukturbetreiber eingesetzten Vermögensübertragungen an Trenitalia und andere FS-Gesellschaften entsprächen vielmehr einem „Geschenk“, das der Erhöhung des Kapitals dieser Unternehmen gedient habe; c) Selektivität: Begünstigte der Vermögensübertragungen seien nur die Tochtergesellschaften von FS; d) Wettbewerbsverfälschung: FerCargo zufolge haben die zu prüfenden Maßnahmen den Wettbewerb in mehrfacher Hinsicht verfälscht. Erstens sei konkurrierenden Eisenbahnunternehmen der Zugang zu wichtigen Einrichtungen (z. B. Grenzeinrichtungen in Ventimiglia und Triest) verwehrt worden, ohne zuvor von Italien zu der Liste der an Trenitalia zu übertragenden Einrichtungen konsultiert worden zu sein; zweitens habe die Kapitalerhöhung Trenitalia einen besseren Zugang zu Bankfinanzierungen ermöglicht, insbesondere für Projekte außerhalb des Schienengüterverkehrs (z. B. Finanzierung des Hochgeschwindigkeitsverkehrs und Erwerb von ETR-1000-Triebzügen (93)); drittens habe RFI angesichts der neuen Organisation wesentlicher Einrichtungen infolge der Übertragung der Vermögenswerte die Organisation des Zugmanövrierens auf Kosten der mit Trenitalia konkurrierenden Eisenbahnunternehmen erheblich geändert. FerCargo fügt hinzu, dass die Anlagen nicht auf die Tochtergesellschaften der FS-Gruppe hätten übertragen werden dürfen, sondern ausgeschrieben hätten werden müssen. FerCargo zufolge hätten die Übertragungen von Anlagen an Unternehmen der FS-Gruppe, die mit anderen Eisenbahnunternehmen im Wettbewerb stehen, zu wettbewerbswidrigem Verhalten und zu einer ineffizienten Verwaltung dieser Anlagen geführt. 7.   BEMERKUNGEN ITALIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER 7.1.   Stellungnahme zum Vorbringen von FerCargo (130) Italien vertritt die Auffassung, dass sich die Stellungnahme von FerCargo hauptsächlich auf die Verwaltung von Frachtanlagen beziehe und daher nicht der beihilferechtlichen Kontrolle unterliege. Italien ist der Auffassung, dass FerCargo keine entscheidenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe vorbringe und den Ermessensspielraum, den das Unionsrecht öffentlichen Unternehmen hinsichtlich ihrer internen Organisation einräumt, falsch ausgelegt habe. (131) Italien fügt hinzu, dass das Kriterium der Zurechenbarkeit nicht erfüllt sei: FS sei eine vom Staat in rechtlicher, organisatorischer und funktioneller Hinsicht völlig getrennte Unternehmensstruktur. Daher seien auch ihre Vermögenswerte und ihre Konten vom Staatshaushalt getrennt; die zu prüfenden Maßnahmen seien von FS und nicht vom Staat beschlossen worden; diese Maßnahmen führten nicht zu einer Übertragung staatlicher Mittel an FS. (132) Italien erklärt, dass die Übertragungen von Vermögenswerten FS keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hätten: nach der Chronopost-Rechtsprechung (94) seien Transfers, die im Rahmen einer teilweisen gruppeninternen Spaltung durchgeführt werden, aus beihilferechtlicher Sicht irrelevant. Mit diesen Vorgängen habe das Unternehmen in seiner Gesamtheit Vermögenswerte von einem Unternehmen in einem anderen innerhalb der Gruppe neu positioniert, die Anzahl und der Gesamtwert der Vermögenswerte innerhalb der Gruppe seien jedoch unverändert geblieben, ohne der FS-Gruppe einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Italien vertritt die Auffassung, dass die zu prüfenden Maßnahmen eine typische Geschäftsmaßnahme darstellten, die darauf abgezielt habe, die Organisation des Unternehmens zu optimieren, um seine Effizienz und Leistungsfähigkeit zu verbessern und letztlich die Wertschöpfung zu fördern. (133) In Bezug auf die Art der übertragenen Vermögenswerte erklärt Italien, dass die Neuzuweisung von Vermögenswerten innerhalb von FS bestimmte Vermögenswerte betreffe, die bereits seit ihrer Gründung im Portfolio von Trenitalia hätten sein sollen (Instandhaltungsanlagen), d. h. Vermögenswerte, die für den Infrastrukturbetrieb nicht mehr relevant waren. Zu den angeblichen Auswirkungen, die die Übertragungen auf den Betrieb der von FerCargo vertretenen Eisenbahnunternehmen gehabt hätten, stellt Italien Folgendes fest: a) es seien keine Frachtdepots und Terminals an Trenitalia übertragen worden; b) der Abbau von Einrichtungen, die anderen Eisenbahnunternehmen offen stehen, sei nicht in der von FerCargo beschriebenen Weise erfolgt. Wie aus der PIR-Ausgabe vom Dezember 2009 und den nachfolgenden verfügbaren Ausgaben hervorgehe, sei die Referenzliste der wesentlichen Einrichtungen, die anderen Eisenbahnunternehmen zur Verfügung gestellt werden, viel weiter gefasst als die von FerCargo beschriebene; c) alle von FerCargo genannten Anlagen seien in den PIR von 2009, 2010 und den Folgejahren enthalten, was bedeute, dass sie (im Gegensatz zu den Behauptungen von FerCargo) Trenitalia wie allen anderen Eisenbahnunternehmen zur Verfügung gestellt wurden; d) schließlich gebe es Belege dafür, dass bestimmte Eisenbahnunternehmen, die auch Mitglieder von FerCargo sind, 2010-2013 in mehreren Anlagen tätig gewesen seien, die FerCargo nach den Übertragungen von Vermögenswerten für unzugänglich hielt. 8.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHMEN 8.1.   Vorliegen einer Beihilfe (134) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (135) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann, müssen daher die folgenden vier Kriterien erfüllt sein: i) Sie muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, ii) sie muss einem Unternehmen einen Vorteil verschaffen, iii) sie muss selektiv sein, d. h. bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen und iv) sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (136) Nach ständiger Rechtsprechung könnte das Eingreifen öffentlicher Stellen in das Kapital eines Unternehmens, gleich in welcher Form, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, wenn die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind (95). (137) Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jedweder wirtschaftliche Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne staatliches Eingreifen, nicht erlangt hätte (96). (138) Ein Vorteil wird jedoch nicht gewährt, wenn ein Mitgliedstaat nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten handelt („Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten“) (97). (139) Italien macht geltend, dass die zu prüfenden Maßnahmen dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten entsprechen, sodass kein Vorteil gewährt worden sei und die Maßnahmen daher keine staatliche Beihilfe darstellten. Die Kommission wird daher in den Abschnitten 8.1.1.1 und 8.1.1.2 prüfen, ob Italien im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten gehandelt hat. 8.1.1.1.   Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (140) Die Kommission wird die Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten prüfen, um festzustellen, ob der Staat bei der Entscheidung über die zu prüfenden Maßnahmen als Behörde und nicht als Wirtschaftsbeteiligter gehandelt hat. Zunächst wird die Kommission prüfen, ob das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten überhaupt auf die von FS ergriffenen Maßnahmen zur Übertragung der Vermögenswerte anwendbar ist. (141) Die Kommission stellt fest, dass das Vorliegen von Gründen der öffentlichen Ordnung für sich genommen nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten auszuschließen. Darüber hinaus beschloss FS im vorliegenden Fall, die Vermögenswerte auf der Grundlage des in den Erwägungsgründen 18 und 19 genannten Geschäftsplans 2007-2011 von RFI auf Trenitalia und FS Logistica (98) zu übertragen. Dieser Geschäftsplan zielte darauf ab, die Verwaltung der FS-Gruppe zu rationalisieren und einen Wert zu schaffen, der unter anderem durch eine bessere Verwaltung von Immobilien erzielt werden sollte (siehe Erwägungsgrund 108). 8.1.1.1.1.   Italien hat nicht als Behörde gehandelt (142) Die Kommission erinnert daran, dass der Gerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten letztendlich davon abhängt, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsbeteiligter und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat (99). Staatliche Interventionen, die hoheitliche Pflichten des Staates erfüllen sollen, können nicht mit den Interventionen eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers verglichen werden (100). (143) Um festzustellen, ob die zu prüfenden Maßnahmen die Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstellen, muss die Kommission Folgendes prüfen: i) ihre Art und ihren Zweck, ii) den Kontext, in dem sie ergriffen wurden, iii) das verfolgte Ziel und iv) die Vorschriften, denen sie unterliegen. 8.1.1.1.2.   Art und Zweck der Maßnahmen (144) Im vorliegenden Fall bestehen die zu prüfenden Maßnahmen in den Übertragungen von Vermögenswerten mit dem Ziel, die Nutzung der Vermögenswerte der FS-Gruppe zu rationalisieren, um die Rentabilität der FS-Gruppe zu erhöhen (101). 8.1.1.1.3.   Zum verfolgten Ziel und zum Kontext der Maßnahmen (145) In Bezug auf das verfolgte Ziel ist hervorzuheben, dass weder der Inhalt des Geschäftsplans 2007-2011 noch der Kontext, in dem die Übertragungen beschlossen wurden, auf politische Ziele hindeuten, die der Entscheidung von FS zugrunde liegen würden, die zu prüfenden Maßnahmen durchzuführen. (146) Insbesondere weisen die zu prüfenden Maßnahmen und der entsprechende Geschäftsplan 2007-2011 nicht auf Gemeinwohlziele hin: es wird weder auf die besonderen Rechte verwiesen, die RFI als nationaler Eisenbahninfrastrukturbetreiber innehat, noch auf die Rechte, die Trenitalia im Rahmen der an das Unternehmen vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge besitzt. Die zu prüfenden Maßnahmen beziehen sich auch nicht auf das Ziel von öffentlichem Interesse, die Anbindung und die „territoriale Kontinuität“ innerhalb Italiens zu gewährleisten. (147) Umgekehrt wurden die zu prüfenden Maßnahmen unter der Leitung der Holding der FS-Gruppe, FS, die als einzige Aktionärin auftrat, beschlossen und durchgeführt und ausschließlich von finanziellen Erwägungen bestimmt. (148) FS hat den Umstrukturierungsprozess ab 2007 eingeleitet und vorangetrieben. Dieser Prozess begann mit der Annahme des von FS beschlossenen Geschäftsplans 2007–2011 (siehe Erwägungsgrund 18). Die Annahme dieses Geschäftsplans führte zur Annahme und anschließenden Umsetzung der zu prüfenden Maßnahmen, die in Abschnitt 3.1 dieses Beschlusses beschrieben sind. Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, wurde der Geschäftsplan 2007-2011 im Zusammenhang mit erheblichen finanziellen Verlusten der FS-Gruppe (über 2 Mrd. EUR) angenommen und war für die Organisation der internen Umstrukturierung zur Wiederherstellung der finanziellen Rentabilität von entscheidender Bedeutung. Zusätzlich zu Kostensenkungsmaßnahmen beschloss FS, die Zuweisung der auf die verschiedenen Unternehmen der FS-Gruppe verstreuten Immobilien und Anlagen zu rationalisieren. Dieser Prozess führte zur Gründung spezieller Tochtergesellschaften, auf die die für bestimmte Tätigkeiten verwendeten Vermögenswerte übertragen wurden. (149) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die verschiedenen Schritte des Entscheidungsprozesses, die zur Annahme der in Erwägungsgrund 40 dargelegten Einzelentscheidungen über die Übertragung der Vermögenswerte geführt haben, dasselbe Ziel verfolgen, nämlich die Rationalisierung der Zuweisung der Vermögenswerte im Hinblick auf eine Steigerung der Rentabilität und Effizienz der FS-Gruppe: a) FS leitete mit Schreiben vom 19. September 2007 das Projekt der Zuweisungen der Vermögenswerte im Rahmen des Geschäftsplans 2007–2011 (Erwägungsgrund 18) ein, in dem auf die Unternehmensumstrukturierung und das Reorganisationsverfahren Bezug genommen wird (102). b) Am 23. April 2008 genehmigte der FS-Vorstand die Einleitung der Neuzuweisung von Vermögenswerten. Der FS-Vorstand übte seine Aufsicht über die strategischen Entscheidungen aus, die durch seinen Investitionsausschuss getroffen werden mussten (103). Nach dem Protokoll der Sitzung des FS-Vorstands fand an diesem Tag Folgendes statt: „Das vorrangige Ziel der Vermögensübertragung ist es, unter anderem durch die Nutzung spezieller Unternehmensstrukturen, wie FS Logistica und FS Sistemi Urbani, die Wertsteigerung oder bessere Nutzung von Vermögenswerten zu ermöglichen, die nicht eng mit den spezifischen Tätigkeiten des Infrastrukturbetreibers (RFI) oder des Eisenbahnunternehmens (Trenitalia) verbunden sind.“ Aus dem Protokoll dieser Vorstandssitzung geht hervor, dass dieses Ziel durch eine „strategische Analyse und Bewertung der von den Eigentümergesellschaften ermittelten ‚verfügbaren‘ Vermögenswerte durch die Holdinggesellschaft erreicht wird. Innerhalb der Holdinggesellschaft gewährleistet der Investitionsausschuss die strategische Gültigkeit der Zuweisung der Vermögenswerte insgesamt und entscheidet über die am besten geeignete Vermögenszuweisung.“ c) FS setzte die am 23. April 2008 getroffene Entscheidung über das strategische Management um und stellte eine multidisziplinäre Taskforce auf, die die Aufgabe hatte, eine angemessene Vermögensübertragung vorzuschlagen, wobei der Schwerpunkt auf der finanziellen Rentabilität der Neuzuweisung der Vermögenswerte lag. Die Taskforce verfolgt folgende Leitprinzipien (104) bei den Vorschlägen der Vermögensübertragung: i) Ermittlung der Vermögenswerte, die auf ein anderes Unternehmen übertragen werden könnten, durch jedes operative Unternehmen der FS-Gruppe; ii) strategische Bewertung durch FS, die über die am besten geeignete Vermögensübertragung entscheidet und iii) Vorbereitung und Durchführung der spezifischen Maßnahmen zur Übertragung der Vermögenswerte auf Ebene der operativen Unternehmen. (150) Daher wurden die tatsächlichen Entscheidungen zur Genehmigung der zu prüfenden Maßnahmen von FS zusammen mit ihren Tochtergesellschaften getroffen (105). Konkret wurden diese Entscheidungen im September 2009 in Bezug auf Trenitalia (siehe Erwägungsgründe 41 und 42) und im Oktober 2007, November 2008 und Dezember 2010 in Bezug auf FS Logistica gefasst (siehe Erwägungsgründe 43 und 44). Dieses Ergebnis wird durch den Erlass der Richtlinie von 2009 nicht infrage gestellt. Die Kommission stellt fest, dass einige dieser Entscheidungen vor dem Erlass der Richtlinie von 2009 getroffen wurden. Darüber hinaus sah die Richtlinie von 2009 keine spezifischen Maßnahmen vor, es wurden keine genauen Vermögenswerte aufgeführt, die übertragen werden sollten, und es wurden auch keine konkreten finanziellen Einzelheiten zu diesen Maßnahmen angegeben. In den Artikel 1 und 2 der Richtlinie von 2009 wird lediglich auf das allgemeine Ziel verwiesen, die Struktur der FS-Gruppe zu rationalisieren und es der FS und ihren Tochtergesellschaften zu überlassen, über die genauen zu treffenden Maßnahmen zu entscheiden und diese umzusetzen (106). (151) Die Kommission stellt ferner fest, dass Italien drei Studien (107) vorgelegt hat, die auf Daten und Informationen beruhen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Übertragung der Vermögenswerte verfügbar waren, und auf Entwicklungen, die vorhersehbar waren. Mit diesen Studien soll die Rentabilität rekonstruiert werden, die FS als Aktionärin von den Vermögensübertragungen erwarten konnte. Wie in Abschnitt 8.1.1.2 erläutert und dargelegt, zeigen diese Studien, dass jeder private Kapitalgeber, der sich in der gleichen Lage wie FS befunden hätte, diese Übertragungen vorgenommen hätte, da die Übertragung der Vermögenswerte an Trenitalia und FS Logistica zu einer Erhöhung des Eigenkapitalwerts dieser Unternehmen geführt hätte, die über dem Verlust des Eigenkapitals gelegen hätte, der durch den Abzug der Vermögenswerte bei RFI entstanden wäre. 8.1.1.1.4.   Schlussfolgerung zur Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten (152) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass FS in ihrer Eigenschaft als Investorin/Aktionärin gehandelt hat und dass das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im vorliegenden Fall anwendbar ist. 8.1.1.2.   Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten 8.1.1.2.1.   Methodischer Ansatz (153) Die Kommission muss prüfen, ob die zu untersuchenden Maßnahmen den normalen Marktbedingungen entsprachen, d. h. ob ein gewinnorientierter privater Marktteilnehmer, der sich in der gleichen Lage befunden hätte wie FS, solche Maßnahmen durchgeführt hätte. (154) Um zu beurteilen, ob die Vermögensübertragungen marktkonform waren, nimmt die Kommission die Perspektive einer Holdinggesellschaft ein, die entscheiden muss, ob sie einer Tochtergesellschaft Eigenkapital zuführt. Der Grund dafür ist, dass die Übertragungen der Vermögenswerte durch das Abtrennen der Vermögenswerte von RFI und ihre Zuweisung an die begünstigten Unternehmen (Trenitalia und FS Logistica) zu einer Erhöhung des Eigenkapitals der begünstigten Unternehmen und zu einer Verringerung des Eigenkapitals des ursprünglichen Eigentümers der Vermögenswerte führen. Konkret besteht die Anwendung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten darin, die Nettogewinne der Holdinggesellschaft FS als Aktionärin zu berechnen, d. h. die Wertsteigerung des Eigenkapitals der begünstigten Unternehmen (Trenitalia und FS Logistica) mit dem Wertverlust des Eigenkapitals von RFI infolge der Übertragungen von Vermögenswerten zu vergleichen und zu beurteilen, ob das Ergebnis der Übertragungen für FS als alleinige Aktionärin all dieser Unternehmen in Bezug auf den Gesamtwert des Eigenkapitals dieser Unternehmen insgesamt positiv ist. (155) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich des potenziellen wirtschaftlichen Vorteils, der sich aus den Übertragungen an die begünstigten Unternehmen ergeben könnte, da diese die Vermögenswerte ohne Gegenleistung erhielten (Erwägungsgrund 59). Die Übertragungen führten zwar nicht zu Barzahlungen der Empfänger, die Kommission stellt jedoch fest, dass die Vermögensübertragungen einer Kapitalzuführung in Form von Sachleistungen zugunsten der begünstigten Unternehmen gleichkommen. Somit könnten die Vorteile der Vermögensübertragungen sich in Form höherer Gewinne zeigen, die der Aktionärin der begünstigten Gesellschaften, d. h. FS, zufließen. (156) Die Kommission ist zwar der Auffassung, dass die Vermögensübertragungen einer Kapitalzuführung in Form von Sachleistungen ähneln, stellt aber auch fest, dass diese Vermögenswerte bereits von Tochtergesellschaften der FS-Gruppe genutzt wurden. Auf diese Weise trugen sie bereits zur Geschäftstätigkeit der FS-Gruppe und letztlich zur Wertschöpfung innerhalb der FS-Gruppe bei. Die Übertragung dieser Vermögenswerte von einer Tochtergesellschaft der FS-Gruppe auf eine andere war eine Entscheidung, mit der der Wert der FS-Gruppe erhöht werden sollte, indem die Effizienz ihrer Geschäftstätigkeit im Vergleich zum Status-quo-Szenario verbessert wurde, ohne dass sich das Eigentum an den Vermögenswerten (sie bleiben innerhalb der Gruppe) änderte. Daher betrachtet die Kommission ein solches Szenario als das relevante kontrafaktische Szenario, um die Vereinbarkeit der zu untersuchenden Maßnahmen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten zu beurteilen (siehe Abschnitt 8.1.1.2.2). Insgesamt ist für die Anwend

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.