Europäische Union

2009/809/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2009 über die Groepsrentebox -Regelung, die die Niederlande durchzuführen beabsichtigen (C 4/07 (ex N 465/06)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4511) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0809. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ftmals durch steuerliche Erwägungen statt durch wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst. (86) Nach Ansicht der Kommission wird die vorliegende Maßnahme eine Verringerung dieser Arbitrage (in einer nationalen Situation) zur Folge haben, da der Unterschied zwischen der Besteuerung konzerninterner Zinsen und der Besteuerung konzerninterner Dividenden geringer werden und die technische Neutralität des Steuersystems damit verstärkt werden wird. (87) Um diesen Punkt zu verdeutlichen, muss zwischen drei verschiedenen Arten von Situationen (siehe Abbildung 1) unterschieden werden, die einerseits verbundene Unternehmen und andererseits eigenständige Unternehmen umfassen (einschließlich von Finanzinstituten in ihren Beziehungen zu unabhängigen Dritten). Angenommen, A-B-C ist eine Gruppe von Unternehmen, in der A die Kontrolle über die Finanzierung von B und C ausübt; X ist ein Unternehmen, das keinem Konzern angehört (eigenständiges Unternehmen), und Y ist ein Kreditinstitut, das unabhängigen Parteien Darlehen gewährt. Abbildung 1 (88) Die erste Situation betrifft Finanztransaktionen zwischen verbundenen Unternehmen. Muttergesellschaft A versorgt ihre Tochterunternehmen B und C mit Liquidität, indem sie ihnen Eigen- oder Fremdkapital zur Verfügung stellt. Aus diesen Finanztransaktionen resultiert die Zahlung (durch B und C) von Zinsen oder Dividenden. (89) Die Wahl zwischen Finanzierung mit Fremdkapital und Finanzierung mit Eigenkapital wird auf der Ebene der Muttergesellschaft A im Interesse der Gruppe verbundener Unternehmen als Ganzes getroffen. Deshalb wird es, wenn Muttergesellschaft A eines ihrer Tochterunternehmen (oder dem Konzern angehörende Unternehmen) finanziert, zu Arbitrage zwischen Fremd- und Eigenkapital auf der Grundlage verschiedener Kriterien kommen. Während langfristiger Liquiditätsbedarf oder eine Investition durchweg eine Kapitaleinlage erfordern, wird für kurzfristigen Finanzbedarf nur ein (kurzfristiges) Darlehen erforderlich sein. Nichtsdestoweniger können die wirtschaftlichen Erwägungen durch steuerliche Erwägungen beeinflusst werden. (90) Durch die Verringerung der Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Konzerneinkünften aus Darlehen (Zinsen) und Konzerneinkünften aus Kapital (Dividenden) wird infolge der Maßnahme die steuerliche Arbitrage zwischen den beiden Arten von Transaktionen in einer nationalen Situation abnehmen. Die zweite Situation betrifft eine Darlehenstransaktion zwischen einem Finanzinstitut (Bank Y) und einem der dem Konzern angehörenden Unternehmen (Unternehmen B). Zu einer derartigen Situation kommt es grundsätzlich dann, wenn der Finanzbedarf nicht durch die Bereitstellung von Liquidität innerhalb der Gruppe gedeckt werden kann. In einer derartigen Situation gibt es keine Arbitrage für Y, da eine Kapitaleinlage in B keine Alternative für Y ist, das sich nur mit der Gewährung von Darlehen an Dritte befasst. Ebenso wenig gibt es Arbitrage zwischen Fremd- und Eigenkapital auf der Ebene von B (oder auf Konzernebene). (91) Finanzinstitute (die unabhängigen Parteien Darlehen gewähren) lassen sich auch aus einem anderen Grund von einem Konzern angehörenden Unternehmen (die für die dem Konzern angehörenden Unternehmen Liquidität bereitstellen) unterscheiden. Im ersten Fall stammen die Einkünfte aus derartigen Darlehenstransaktionen aus den normalen Tätigkeiten von Finanzinstituten und können einen erheblichen Teil von deren Einkünften ausmachen. Im zweiten Fall stellen sie Einkünfte dar, die aus Transaktionen mit unabhängigen Marktteilnehmern stammen und in konzerninterne Einkünfte umgewandelt werden, ohne dass auf Konzernebene Einkünfte generiert werden. Die Zinsen, die von Unternehmen B an die Bank gezahlt werden, stellen — nicht nur für Unternehmen B, sondern auch für den Konzern als Ganzes — zusätzliche Kosten dar, während, in der ersten Situation, die Zinsen, die von Unternehmen B (oder C) an die Muttergesellschaft gezahlt werden, keine zusätzlichen Kosten oder Einkünfte für den Konzern darstellen. (92) In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Finanzinstitute nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union keine Beschwerde oder Stellungnahme in Bezug auf den Geltungsbereich der „Groepsrentebox“-Regelung eingereicht haben. (93) Betrachtet man die Situation vom Standpunkt des Schuldners (B gegenüber Y) aus, kann dieses Unternehmen eher mit einem eigenständigen Unternehmen wie Unternehmen X verglichen werden, wenn dieses ein Darlehen bei der Bank (Y) aufnimmt. (94) Die dritte Situation betrifft eine Darlehenstransaktion zwischen einem Finanzinstitut (Bank Y) und einem eigenständigen Unternehmen (X). Wie in der zweiten Situation gibt es für Y keine Arbitrage, da eine Kapitaleinlage in X für Y keine Alternative darstellt. (95) Obwohl unter gewissen Umständen der Finanzbedarf auf der Ebene von Unternehmen X durch die Gewährung eines Darlehens oder eine Kapitaleinlage durch einzelne Aktionäre gedeckt werden könnte, ist diese Situation nicht mit der ersten Situation vergleichbar, da die potenziellen Kapitalgeber (natürliche Personen) nicht der Körperschaftsteuer unterliegen. Überdies wäre es besonders schwierig, diese Art von Transaktionen mit privaten Anlegern in den Geltungsbereich der Maßnahme aufzunehmen (durch Begrenzung der Abzugsfähigkeit der von Unternehmen X an seine Aktionäre gezahlten Zinsen und gleichzeitige Senkung der Besteuerung dieser Zinsen auf der Ebene des einzelnen Aktionärs), weil bei der Besteuerung von Personen nicht dieselbe Logik wie bei der Besteuerung von Unternehmen zur Anwendung kommt (16). (96) Wenn, vom Standpunkt des Schuldners aus, der Finanzbedarf von Unternehmen X nur durch die Aufnahme von Darlehen bei einem Finanzinstitut gedeckt werden kann, wird die daraus resultierende Transaktion mit Y eine starke Ähnlichkeit mit der Darlehenstransaktion zwischen Unternehmen B und Y aufweisen. (97) Da eigenständige Unternehmen, bei denen es sich nicht um Kredit- oder Finanzinstitute handelt, generell nicht auf regelmäßiger Basis unabhängigen Parteien Darlehen gewähren, werden diese in Bezug auf Darlehensvereinbarungen zudem gegenüber verbundenen Unternehmen nicht diskriminiert, sofern es sich um die Gewährung von Darlehen an dem Konzern angehörende Unternehmen handelt. (98) Schließlich haben die Niederlande im Rahmen der „Groepsrentebox“-Regelung die Definition des Begriffs „Konzern“ geändert. Die Niederlande führen aus, dass diese Änderung aus einer Verbesserung ihres Ansatzes zur Verhinderung von steuerlicher Arbitrage resultiert. (99) In dem neuen Vorschlag wird sich der Begriff „verbundene Unternehmen“, für die in der „Groepsrentebox“ Zinsen angegeben werden, auf Situationen beziehen, in denen das eine Unternehmen direkt oder indirekt die faktische Kontrolle über die Finanzierungssituation des anderen Unternehmens hat. Die Kommission erachtet diese Änderung für wichtig, da, wenn ein Unternehmen die faktische Kontrolle über die Finanzierungssituation des anderen Unternehmens hat, das letztgenannte Unternehmen nicht mehr die freie Wahl zwischen der Finanzierung mit internem oder externem Fremdkapital und zwischen Eigenkapitalfinanzierung und Fremdkapitalfinanzierung hat. Zu Arbitrage kommt es durch das zentrale Management im Interesse des Konzerns als Ganzes. (100) Die Beziehung zwischen A und B betrifft die Zuweisung von Mitteln innerhalb der Gruppe verbundener Unternehmen, während es bei der Beziehung zwischen Y und B (oder X und Y) in erster Instanz um kommerzielle Finanzierung geht. (101) Die Kommission ist deshalb der Meinung, dass der Begriff „direkte oder indirekte faktische Kontrolle“ über die Finanzierungssituation des anderen Unternehmens (oder faktische Kontrolle eines dritten Unternehmens über die beiden an der Darlehensvereinbarung beteiligten Unternehmen) von Bedeutung ist, um den Beihilfecharakter der Maßnahme zu ermitteln, unter Berücksichtigung der Zielsetzung, den Anreiz für Arbitrage zwischen der Finanzierung durch Kapitaleinlage und durch Darlehen zu verringern und diesbezüglich steuerliche Neutralität zu gewährleisten. (102) Hinsichtlich der Frage, ob die vorliegende Maßnahme einen Vorteil verschafft, müssen auf der Ebene der einzelnen Unternehmen verschiedene Situationen unterschieden werden. Erstens werden alle Steuerpflichtigen in den Niederlanden, die an Fremdkapital-Finanzierungstransaktionen mit nicht verbundenen Unternehmen beteiligt sind, auf genau dieselbe Weise behandelt und mit demselben Satz besteuert (25 %). Dies gilt auch für Unternehmen, die einem Konzern angehören. Zweitens wird ein Unternehmen, das ein Darlehen von einem verbundenen Unternehmen erhält, faktisch steuerlich weniger günstig behandelt als ein Unternehmen, das mit einem nicht verbundenen Unternehmen eine Darlehensvereinbarung schließt (Zinsabzug nur 5 %). Drittens — und dies ist die einzige Situation, in der ein gewisser Steuervorteil gegeben ist — werden bei einem Unternehmen, das einem verbundenen Unternehmen ein Darlehen gewährt, die aus diesem Darlehen resultierenden Zinserträge im Vergleich zu einer Transaktion mit einem nicht verbundenen Unternehmen mit einem niedrigeren Satz besteuert. (103) Bezüglich der Folgen der Maßnahme kann der Vorteil für ein Unternehmen, das einem verbundenen Unternehmen ein Darlehen gewährt, jedoch nicht als diskriminierend betrachtet werden, da ein Darlehen für ein verbundenes Unternehmen nicht mit einem Darlehen für ein nicht verbundenes Unternehmen verglichen werden kann. In Bezug auf Finanzierungsaktivitäten mit Fremdkapital befinden sich verbundene Unternehmen in einer Situation, die faktisch und rechtlich nicht mit derjenigen von nicht verbundenen Unternehmen vergleichbar ist. Wenn verbundene Unternehmen eine konzerninterne Finanzierung mit Fremd- oder Eigenkapital anstreben, handelt es sich nämlich, im Gegensatz zu nicht verbundenen Unternehmen, nicht um eine rein kommerzielle Transaktion. Die Muttergesellschaft und das Tochterunternehmen haben dieselben Interessen, was bei einer kommerziellen Transaktion mit einem Dritt-Kreditgeber, bei der jede Partei auf Kosten der anderen Partei einen möglichst großen Gewinn anstrebt, nicht der Fall ist. Es gibt keinen Wettbewerbsdruck von Unternehmen Y auf Unternehmen A bei der Gewährung eines Darlehens an Unternehmen B, und zwar aus dem einfachen Grund, dass Unternehmen A die Kontrolle über jede finanzierungsrelevante Entscheidung von Unternehmen B hat. (104) Die Anforderung, dass Kontrolle über ein anderes Unternehmen ausgeübt wird, ist daher auch ein horizontales Kriterium, das für alle Unternehmen gilt, ungeachtet ihrer Größe, des Wirtschaftsbereichs, in dem sie tätig sind, beziehungsweise eventueller anderer Unterschiede. Ein anderer Steuersatz für die Finanzierung mit Fremdkapital zwischen verbundenen Unternehmen spiegelt nur objektive Unterschiede wider und hat keine Folgen in Bezug auf die steuerliche Neutralität. (105) Obgleich die Mitgliedstaaten beim Erlass von Steuervorschriften die Regeln in Bezug auf den freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, die Niederlassungsfreiheit, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die Vorschriften für staatliche Beihilfen beachten müssen, muss die Kommission einräumen, dass das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten im Steuerbereich erheblichen Spielraum lässt. Wie in Randnummer 13 der Steuermitteilung betont wird, schränken die Vorschriften für staatliche Beihilfen allerdings nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten ein, die Wirtschaftspolitik zu wählen, die sie für geeignet halten, und insbesondere die Steuerbelastung so auf die Produktionsfaktoren zu verteilen, wie es ihren Vorstellungen entspricht. (106) In diesem Rahmen kann die Begrenzung der bestehenden Arbitrage zwischen Finanzierung mit Eigenkapital und Finanzierung mit Fremdkapital innerhalb eines Konzerns (ebenso wie die Verhinderung des Missbrauchs der Abzugsfähigkeit konzerninterner Zinsaufwendungen) ein legitimes Bestreben der Mitgliedstaaten darstellen. Die Kommission stellt insbesondere fest, dass Arbitrage zwischen Finanzierung mit Eigenkapital und Finanzierung mit Fremdkapital zu Situationen führen kann, in denen ein Unternehmen durch seine Muttergesellschaft gezwungen wird, anstelle von Eigenkapital ein konzerninternes Darlehen zu verwenden und damit seine Fremdverschuldung zu erhöhen, um seine Körperschaftsteuer so gering wie möglich zu halten. Unter wirtschaftlichen Aspekten ist es allerdings nicht immer wünschenswert, sich für eine Finanzierung durch umfangreiche Fremdkapitalaufnahme und/oder die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen zu entscheiden, statt von einer längerfristigen Finanzierung in Form von Kapital zu profitieren. Überdies scheinen die Niederlande durch Arbitrage zwischen Finanzierung mit Eigenkapital und Finanzierung mit Fremdkapital Steuereinnahmen verloren zu haben. (107) Die Maßnahme steht jedem körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen offen, das im Rahmen der konzerninternen Beziehungen Zinserträge und Zinsaufwendungen hat, und umfasst kein diskriminierendes Element, beispielsweise eine Beschränkung in Bezug auf das Land, in dem die Transaktion stattzufinden hat. (108) Die Einführung einer verbindlich vorgeschriebenen Regelung gewährleistet, dass die Maßnahme für alle einem Konzern angehörenden Unternehmen (mit Darlehenstransaktionen innerhalb des Konzerns) gilt, ohne die Möglichkeit, sich dieser Maßnahme zu entziehen, und ohne Differenzierung zwischen einem Konzern angehörenden Unternehmen. Mit der neuen, für die Maßnahme formulierten Definition des Begriffs „einem Konzern angehörendes Unternehmen“, die (statt auf einer Mindestbeteiligung) auf der Kontrolle basiert, wird die Anzahl der Elemente, aufgrund derer es sich de jure um Selektivität handeln könnte, begrenzt, indem die Tragweite der Maßnahme ausgedehnt wird. (109) In diesem Zusammenhang merkt die Kommission an, dass sie nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens keine Beschwerden oder Stellungnahmen von Vertretern niederländischer Arbeitgeber erhalten hat, die argumentieren, dass kleine oder mittlere Unternehmen nicht von der Maßnahme profitieren könnten. Grenzüberschreitender Kontext gegenüber nationalem Kontext (110) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens unterschied die Kommission zwischen einer rein nationalen Situation, bei der alle einem Konzern angehörenden Unternehmen ihren Sitz in den Niederlanden haben, und einer grenzüberschreitenden Situation, bei der ein niederländisches Unternehmen einem dem Konzern angehörendem Unternehmen mit Sitz im Ausland Geld leiht. Auf rein nationaler Ebene wäre die Maßnahme nach Auffassung der Kommission in steuerlicher Hinsicht wahrscheinlich neutral. Im Rahmen grenzüberschreitender Transaktionen würde für das niederländische Unternehmen der niedrigere Steuersatz von 5 % gelten, während die niederländischen Regelungen zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen nicht für das dem Konzern angehörende Unternehmen mit Sitz in Ausland gelten würden. Die Kommission gelangte deshalb zu der Schlussfolgerung, dass diese Regelung de facto zu einem selektiven Vorteil führen könnte, weil nur multinationale Unternehmensgruppen, die grenzüberschreitende, konzerninterne Zinstransaktionen mit Steuergebieten, in denen eine Körperschaftsteuer von mehr als 5 % gilt, dazu veranlasst würden, die Regelung anzuwenden. (111) Die Kommission ist der Meinung, dass bei dieser abschließenden Beurteilung nicht zwischen rein nationalen und grenzüberschreitenden Situationen unterschieden werden muss. (112) Erstens bleiben die spezifischen Bestimmungen der Regelung in nationalen und grenzüberschreitenden Situationen gleich. Die Regelung enthält keine einzige Bestimmung, die zu einer Unterscheidung zwischen Einnahmen/Kosten aus dem Inland und dem Ausland führen würde. (113) Zweitens merkten die Niederlande und die Beteiligten zurecht an, dass die Tatsache, dass ein in einer grenzüberschreitenden Situation erlangter Vorteil größer ist als der in einer nationalen Situation erlangte Vorteil, nicht das Ergebnis eines niedrigeren niederländischen Steuersatzes für konzerninterne Zinserträge ist, sondern das Resultat des ungegrenzten Abzugs konzerninterner Zinsaufwendungen im Ausland. (114) Die Körperschaftsteuersätze sind in der Gemeinschaft nicht harmonisiert, und die Niederlande haben keine Kontrolle über die durch die anderen Länder angewandten Sätze. Wenn es Unternehmen gelingt, einen Vorteil aus den unterschiedlichen Steuersätzen — das heißt, aus der fehlenden Harmonisierung — zu ziehen, sind dafür nicht die Niederlande verantwortlich. Es steht Unternehmen frei, aus unterschiedlichen Besteuerungsniveaus zwischen Mitgliedstaaten ihren Vorteil zu ziehen, wie der Gerichtshof bestätigt hat (17). (115) Die Kommission stimmt damit überein, dass ein aus einem internationalen Kontext resultierender Vorteil aufgrund eines niedrigen Steuersatzes in den Niederlanden, dem kein geringer Abzug in den Niederlanden gegenübersteht, aber für den im Ausland ein normaler Abzug gilt, nicht den Niederlanden zuzurechnen ist (18). (116) In diesem Rahmen sei zugleich darauf hingewiesen, dass der aus einem Abzug zum normalen Satz im Ausland resultierende Vorteil nicht aus niederländischen Mitteln finanziert wird, und dass in dem betreffenden Land der Abzug zum normalen Satz nur die Folge der Anwendung des normalen Steuersystems ist (und nicht die Folge einer abweichenden Maßnahme). (117) Deshalb ist die Kommission der Meinung, dass aus einer grenzüberschreitenden Situation resultierende Vorteile auf der Ebene eines multinationalen Konzerns — wie in der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens beschrieben — die Folge steuerlicher Disparitäten zwischen verschiedenen Steuergebieten sind und demzufolge bei der Prüfung anhand der Vorschriften für staatliche Beihilfen nicht berücksichtigt werden müssen. Der Finanzsektor (118) Wie bei jeder steuerlichen Maßnahme ist auch in diesem Fall nicht vollständig ausgeschlossen, dass einem Konzern angehörende Unternehmen in spezifischen Sektoren stärker von der Regelung profitieren, da in den betreffenden Sektoren mehr Finanztransaktionen stattfinden. Dies gilt insbesondere für Unternehmen im Finanzsektor, für die die Gewährung von Darlehen eine Hauptaktivität darstellt und bei denen durchaus die Möglichkeit besteht, dass sie aufgrund der Regelung verbundenen Unternehmen mehr oder höhere Darlehen gewähren. Zunächst sei jedoch darauf hingewiesen, dass die niederländische Regelung den Betrag begrenzt, der zum ermäßigten Satz besteuert/abgezogen werden kann, um einen Missbrauch der Regelung zu vermeiden (siehe Abschnitt II.3). Diese Begrenzung gilt insbesondere für Unternehmen im Finanzsektor, sodass die Missbrauchsgefahr begrenzt ist. Daneben hat die Kommission in ihrer Steuermitteilung (19) Folgendes erklärt: „Die Tatsache, dass bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige mehr als andere in den Genuss derartiger steuerlicher Maßnahmen gelangen, hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass diese in den Anwendungsbereich der für staatliche Beihilfen relevanten Wettbewerbsvorschriften fallen.“ Vergleich mit dem Geltungsbereich der ehemaligen Finanzierungsregelung (119) In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens war die Kommission der Auffassung, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Hauptbegünstigten der Regelung die ehemaligen Begünstigten der Finanzierungsregelung waren, die sich als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe erwies. (120) In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass unter anderem die folgenden Bedingungen erfüllt sein mussten, um für die Anwendung der Finanzierungsregelung in Betracht zu kommen: — Das begünstigte Unternehmen muss in mindestens vier Ländern oder auf mindestens zwei Kontinenten für Teile des Konzerns Finanzierungstätigkeiten verrichten, — es kommen nur Finanzierungstransaktionen in Betracht, die unabhängig von den Niederlanden getätigt werden können, — es dürfen nicht mehr als 10 % des Gesamtkapitals (Eigen- und Fremdkapital), das durch das Unternehmen für seine finanziellen Aktivitäten verwendet wird, direkt oder indirekt in Konzernunternehmen mit Sitz in den Niederlanden eingesetzt werden. (121) In Anbetracht dieser Anforderungen und der begrenzten Anzahl begünstigter Unternehmen (87) betrachtete die Kommission die Finanzierungsregelung als selektive Maßnahme. (122) Wie die Niederlande angemerkt haben, sind diese Anforderungen in Bezug auf die „Groepsrentebox“-Regelung nicht anwendbar. Überdies wird die Gesamtzahl der Unternehmen, denen die „Groepsrentebox“ zugute kommen wird, erheblich über den 87 Unternehmen liegen, die von der ehemaligen Finanzierungsregelung Gebrauch machten. (123) In diesem Zusammenhang kann nicht argumentiert werden, dass große (multinationale) Unternehmen problemloser Zugang zu der Regelung haben werden als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und somit in unverhältnismäßig starkem Maße von dieser Regelung profitieren können. Den durch die Niederlande vorgelegten statistischen Daten zufolge, die unmissverständlich zwischen KMU und großen Unternehmen unterscheiden, haben 200 000 (von den 335 000) Unternehmen ein oder mehrere verbundene Unternehmen und können deshalb konzerninterne Zinserträge oder Zinsaufwendungen geltend machen. 50 000 dieser Unternehmen haben ein oder mehr dem Konzern angehörende Unternehmen im Ausland, von denen 47 000 (95 %) KMU sind. Daraus geht eindeutig hervor, dass die KMU nicht durch die Maßnahme diskriminiert werden. Schlussfolgerung in Bezug auf die Frage, ob die Maßnahme staatliche Beihilfe darstellt (124) In den Erwägungsgründen 83 bis 123 wurde dargelegt, dass die Maßnahme Unternehmen in ähnlicher Situation nicht auf diskriminierende Weise einen Vorteil verschafft, und dass sie faktisch die steuerliche Neutralität erhöhen sollte. (125) Ferner wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass der faktische Vorteil für multinationale Unternehmen, der aus der Existenz von Disparitäten zwischen den Steuersystemen in einer grenzüberschreitenden Situation resultieren könnte, außerhalb des Geltungsbereichs der Vorschriften für staatliche Beihilfen liegt, weil diese Disparitäten nicht den Niederlanden zuzurechnen sind. (126) Wie dem auch sei, ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme tatsächlich jedem Unternehmen in den Niederlanden offen steht, da für die Gründung einer Unternehmensgruppe bzw. eines Konzerns keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Hindernisse bestehen. (127) Aufgrund der letzten von den Niederlande vorgenommenen Änderung wird die Gründung eines Unternehmens in den Niederlanden vereinfacht, da die gesetzlich vorgeschriebene Kapitalanforderung von 18 000 EUR für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgeschafft werden wird. Dadurch kann jedes Unternehmen problemlos ein (zweites) Unternehmen in den Niederlanden gründen und damit einen Konzern bilden. Die „Groepsrentebox“-Regelung wird somit für jedes einzelne Unternehmen zugänglich, ohne dass eine bestimmte Wirtschaftskraft oder erhebliche finanzielle Mittel verlangt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Gründung eines Konzerns eine reine Frage der Organisation werden und nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein wird, wird die Anforderung, einem Konzern anzugehören, für kein Unternehmen, das von der „Groepsrentebox“ profitieren will, noch ein Hindernis darstellen. VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG (128) Die Kommission stellt fest, dass die „Groepsrentebox“-Regelung, die die Niederlande durchzuführen beabsichtigen, einem Konzern angehörenden Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden oder ausländischen Unternehmen eines Konzerns mit einer Betriebsstätte in den Niederlanden keinen den Niederlanden zuzurechnenden selektiven Vorteil bietet und deshalb keine staatliche Beihil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.